Bundesverwaltungsgericht L517 2287294-1

L517 2287294-1Tribunal Administrativo Federal30 de jun. de 2026

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Regest

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Arbeitswilligkeit Arbeitszeit Ersatzentscheidung Kinderbetreuung Studium Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt

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Bundesverwaltungsgericht L517 2287294-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2287294.1.00

Spruch

L517 2287294-1/26E

L517 2287941-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL als Beisitz über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Jasmine Senk, Rechtsanwältin in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.10.2023 und 04.10.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben.

B) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

31.08. 2023 – Arbeitslosmeldung des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) an das AMS XXXX (in der Folge als AMS bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)

01.09. 2023 – Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2023

21.09. 2023 – Niederschrift mit der bP

02.10. 2023 – Bescheid des AMS; keine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.09.2023

03.10. 2023 – Antrag auf Arbeitslosengeld, Information zur Kinderbetreuung

3.10. – 4.10.2023 – Gesprächsnotizen aufgrund der Information zur Kinderbetreuung

04.10. 2023 – bP unterbricht neuerlich Studium, begonnen am 13.09.2022 (erstmalige Unterbrechung erfolgte von 01.10.2021 – 01.09.2022)

4.10. 2023 – erneuter Bescheid des AMS; keine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

17.10. 2023 – Vollmacht AK

27.10. 2023 – Beschwerde der bp gegen Bescheid vom 02.10.2023

27.10. 2023 – Beschwerde der bP gegen Bescheid vom 04.20.2023

02.11. 2023 – Parteiengehör

22.11. 2023 – Stellungnahme der bP

05.12. 2023 – Telefonat der bP mit der Krabbelstube „das Nest“ über keine Möglichkeit zu Anmeldung derzeit

06.12. 2023 – Parteiengehör

21.12. 2023 – Stellungnahme der bP

04.01. 2024 – Telefonate und Vermerke über Stellensuchen der Firmen

10.01. 2024 – Parteiengehör

23.01. 2024 – Stellungnahme der bP

25.01. 2024 – Beschwerdevorentscheidung durch die bB

12.02. 2024 – Vorlageantrag der bP

27.02. 2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

17.05. 2024 – Antrag auf eine mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

03.07. 2024 – Mündliche Verhandlung beim BVwG mit Verkündung

17.07. 2024 – Antrag auf schriftliche Ausfertigung

23.08. 2024 – Schriftliche Ausfertigung

15.12. 2025 – Erkenntnis VwGH nach Revision, Aufhebung der Erkenntnisse des BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP hat sich am 31.08.2023 arbeitslos gemeldet und hat einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. In der Arbeitslosmeldung hat die bP angegeben, dass ihre mögliche Arbeitszeit täglich von 14:00 bis 22:00 Uhr wäre.

Die bP hat Betreuungspflichten für ihre Kinder XXXX , geb. XXXX , und XXXX .

Laut Auskunft der FH OÖ Studienbetriebs GmbH vom 14.06.2024 ist die bP seit 13.09.2021 als Student an der Fachhochschule im Studiengang XXXX inskribiert.

Sie hat bereits 2 x eine Unterbrechung des Studiums beantragt. Das erste Mal gleich nach Beginn des Studiums, da ihre Englisch Kenntnisse nicht ausreichend waren. 01.10.2021 – 01.09.2022 und das zweite Mal von 04.10.2023 – 01.09. 2024.

Am 21.9.2023 hat die bP niederschriftlich angegeben:

„Ich, XXXX , erkläre, dass ich aktuell studiere - geringfügig arbeite und keine Kinderbetreuung habe.

Studium:

ca. 20 Stunden - Freitag 15:30UHR - 19:30UHR, Samstag 08:00UHR - 17:00UHR Lernzeit benötige ich ca. 2-3 Stunden pro Tag

Geringfügige Stelle:

seit 1.8.23 bei XXXX - Taxifahrer - immer Sonntags - 8-9 Stunden

Kinderbetreuung:

für mein jüngstes Kind - 2022 geboren, gibt es aktuell keine Kinderbetreuung.

Meine Frau geht arbeiten und mein Kind ist noch in keiner Kinderbetreuungseinrichtung.

Bestätigung von möglicher Kinderbetreuung werde ich übermitteln.“

Am 25.09.2023 bekam die bP folgende Nachricht der Kinderbetreuungseinrichtung „Das Nest“:

Mit Bescheid vom 02.10.2023, sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Arbeitslosengeld vom 01.09.2023 gem. § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führt es aus: „Die erforderliche Mindestverfügbarkeit ist derzeit nicht gegeben, da Sie aktuell studieren, geringfügig arbeiten und keine Kinderbetreuung haben.“

Am 03.10.2023 übermittelte die bP dem AMS folgende Nachricht: „Nach unserem letzten Beratungsgespräch im AMS Linz möchte ich Ihnen wichtige Informationen zur Klärung mitteilen:

Betreuung meiner 18 Monate alten Tochter: Ich habe eine Betreuungsmöglichkeit in einer Krabbelstube gefunden, wie in den beigefügten Unterlagen dargestellt.

  • dass ich kein Kinderbetreuungsgeld beziehe, da ich nicht anspruchsberechtigt bin.

-Studium: wie wir besprochen haben; Gemäß der Empfehlung der FH plane ich nahegelegt meine Englisch-Kenntnis, fachgerecht zu erweitern und dafür mir einem Jahr von dem Studium zu pausieren.

Arbeitslosigkeit: seit dem 1. September: ich suche aktiv nach einer offenen Stelle und bin Arbeitsuchend. Die Bewerbungsverläufe finden Sie im Anhang.“

Die bP übermittelte mit der Stellungnahme den Nachweis über aktuelle Bewerbungen und eine Anfrage zur Kinderbetreuung bei der Betreuungseinrichtung „ XXXX “.

Eine telefonische Rückfrage der bB in der Krabbelstube „ XXXX “ am 05.12.2023 ergab, dass die Anmeldezeit für den Krabbelstubenbeginn im Herbst 2023 im Frühjahr 2023 war. Kurzfristig kann bzw. konnte im September/Oktober 2023 kein Platz angeboten werden. Es waren alle Plätze vergeben und darüber hinaus bestand eine Warteliste.

Am 3.10.2023 hat die bP erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Am gleichen Tag teilte sie dem AMS auszugsweise Folgendes mit: „…Studium: wie wir besprochen haben; Gemäß der Empfehlung der FH plane ich nahegelegt meine Englisch-Kenntnis, fachgerecht zu erweitern und dafür mir einem Jahr von dem Studium zu pausieren.“

Am 04.10.2023 unterbrach die bP erneut ihr Studium an der FH XXXX mit der Absicht, sich intensiv mit der englischen Sprache auseinanderzusetzen.

Über ein Telefonat mit der bP wurde am 3.10.2023 ein Aktenvermerk dahingehend angelegt, dass die bP angab, sie habe bereits ein Mail aller Bestätigungen geschickt. Ebenso habe die bP im Gespräch angegeben, dass sie einen Betreuungsplatz bekommen würde, wenn sie eine Arbeit finde, aktuell wolle sie aber keine 4 Euro für die KIBE zahlen. -Somit bestehe aktuell keine Kinderbetreuung. Zudem müsse sie ab Oktober intensiv Englisch für ihr Studium lernen. Die bP wolle auch sie einen Beraterwechsel. Der bP sei mitgeteilt worden, dass in Klärung sei ob überhaupt ein Berater zuständig sei. Es wurde festgehalten, dass die Verfügbarkeit nicht gegeben sei - mail 03.10.2023.

Mit Bescheid vom 04.10.2023, sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Arbeitslosengeld vom 03.10.2023 gem. § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führt es aus: „Sie gaben am 04.10.2023 im Gespräch an einen Betreuungsplatz zu bekommen wenn Arbeit gefunden, aktuell möchten Sie keine 4 Euro für die Kinderbetreuung zahlen - somit aktuell keine Kinderbetreuung. Zudem müssen Sie nun ab Oktober intensiv Englisch für das Studium lernen.“

Am 17.10.2023 hat die bP an Magistra XXXX , Rechtsreferentin der Arbeiterkammer OÖ eine uneingeschränkte Vertretungsvollmacht erteilt.

Gegen die ergangenen Bescheide vom 02.10.2023 und 04.10.2023 erhob die bP, vertreten durch Magistra XXXX , am 27.10.2023 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge die vorliegenden Bescheide aufheben und die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.09.2023 und 03.09.2023 abändern und dieses ausbezahlen. Weiters beantragt sie zum Beweis des bisherigen Vorbringens: PV; Einsichtnahme in die Meldungen des Hauptverbandes; weitere Beweise vorbehalten. Zuletzt beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dazu führt sie in beiden Beschwerden identisch aus, dass sie am 16.10.2023 eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit als Taxilenker aufgenommen habe. Die Verfügbarkeitszeiten der bP ab dem 01.09.2023 hätten folgendermaßen ausgesehen: montags bis freitags ab 13 Uhr bis in die Nachtstunden und samstags sowie sonntags unbegrenzt. Die Frau der bP arbeite von 7 bis 12 Uhr an Wochentagen. Die Kinderbetreuung wäre somit gewährleistet und die bP wäre über 20 Wochenstunden verfügbar gewesen.

Mit Schreiben vom 2.11.2023 wurden die bP über den bisherigen Verfahrensgang wie folgt informiert und zur Stellungnahme aufgefordert:

„Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer sich zu Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Sie haben einen Lehrabschluss zum Betriebslogistikkaufmann und Lehrgänge zur Lagerleitung absolviert. Zuletzt waren Sie von 06/2018 bis 08/2023 bei der Linz AG im Bereich Materialwirtschaft (Bestellung, Buchung, Inventur, Disponent, Logistik...) beschäftigt.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Berufs- und Entgeltschutz (§ 9 AlVG) war Ihnen daher beim Bezug von Arbeitslosengeld nur eine Beschäftigung zumutbar, die eine Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert und wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld XXXX ) entsprechenden Entgelts beträgt.

Das AMS hätte Ihnen daher ab September nur dem Berufs- und Entgeltschutz entsprechende Tätigkeiten vermitteln können, und keine Beschäftigung als Taxifahrer.

Zur weiteren Prüfung der Beschwerde übermitteln Sie daher bitte folgende Unterlagen:

-Bestätigung der Arbeitszeiten Ihrer Gattin für September/Oktober 2023 (Bestätigung des Dienstgebers)

-Unterlagen zu Ihrem FH Studium Internationales Logistikmanagement, insbesondere dazu, ob dieses Vollzeit oder berufsbegleitend betrieben wird sowie den aktuellen Stundenplan für das Wintersemester 2023/24

-Inserate zu den bisher Ihrer Ausbildung entsprechenden Bewerbungen, aus denen die mögliche Arbeitszeit hervorgeht (insb. zu Ihren Bewerbungen, die Sie dem AMS am 3.10.2023 nachgewiesen haben). Das AMS hat zu prüfen, ob es Beschäftigungen in Ihrem erlernten Beruf mit Arbeitszeiten täglich ab 13:00 Uhr gibt.

-Auskunft von der Krabbelstube „ XXXX “, wie kurzfristig bei Bedarf ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.“

Dazu hat die bP am 22.11.2023 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Anbei übermittle ich die Arbeitszeitaufzeichnungen meiner Ehefrau für die Monate September und Oktober 2023.

Bezüglich er Krabbelstube: Ich habe persönlich mit der Krabbelstube noch einmal Kontakt aufgenommen und mir wurde bestätigt, dass es im September und Oktober 2023 noch freie Plätze gegeben hat. Eine schriftliche Bestätigung diesbezüglich wollte man mir nicht ausstellen. Anbei übermittle ich ihnen auch den E-Mail-Verkehr mit der Krabbelstube.

Mein Studium ist aktuell unterbrochen. Es gibt daher keinen Stundenplan, weil ich keine Kurse besuche.

Anbei übermittle ich Ihnen Unterlagen bezüglich meiner Bewerbungen, welche alle den Tätigkeitsbereich Betriebslogistik betreffen. Zusätzlich möchte ich dazu ausführen, dass es den Firmen XXXX persönliche Gespräche gegeben hat. Zu einer Einstellung ist es jedoch bei keinem der Dienstgeber bis dato gekommen.“

Mit Schreiben vom 06.12.2023 wurde die bP informiert, dass anhand eines Anrufs bei Frau XXXX von der Krabbelstube „ XXXX “ dem AMS mitgeteilt worden sei, dass die Anmeldezeit für den Krabbelstubenbeginn im Herbst 2023 im Frühjahr 2023 gewesen sei. Kurzfristig habe aktuell im September/Oktober 2023 kein Betreuungsplatz angeboten werden können. Alle Plätze seien vergeben und darüber hinaus bestehe eine Warteliste.

Demnach wäre die bP dem Arbeitsmarkt aufgrund der Arbeitszeiten der Gattin täglich erst ab 13:00 Uhr zu Verfügung gestanden.

Eine ihrer Ausbildung und Berufserfahrung (Betriebslogistikkaufmann, Lagerleitung...) entsprechende Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit ab 13:00 Uhr werde am Arbeitsmarkt üblicherweise nicht angeboten.

Die bP wurde daher aufgefordert, dem AMS entsprechende Stellenausschreibungen zu übermitteln bzw. mitzuteilen, bei welchen der von ihr genannten, nachgewiesenen Bewerbungen eine Arbeitszeit ab 13:00 Uhr möglich gewesen wäre ( XXXX .?).

Als Nachweis solle die bP das konkrete Stelleninserat (mit Angabe der Arbeitszeit und Bezahlung) und/oder die konkrete Bezeichnung der Firma und Position, Bezahlung und Kontaktperson (Telefonnummer), mit der sie besprochen habe, dass eine Arbeitszeit ab 13:00 Uhr möglich gewesen wäre, übermitteln.

Dazu hat die bP am 21.12.2023 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Die Ausführungen von Frau XXXX von der Krabbelstube „ XXXX “ werden ausdrücklich bestritten. Wie man anhand der E-Mail vom 25.09.2023 sehen kann, muss noch ein Platz freigewesen sein, ansonsten hätte ich wohl kaum eine solche E-Mail erhalten. Außerdem wurde mir damals telefonisch bestätigt, dass noch Platz für mein Kind wäre.

Weiters hätte ich bei einer allfälligen Jobaufnahme eine Kinderbetreuung durch eine andere öffentliche oder private Krabbelstube, durch einen Verein, durch eine Tagesmutter oder private Person sicherstellen können.

Meine Verfügbarkeit erst ab 13:00 Uhr anzunehmen, ist aufgrund der obigen Ausführungen verfehlt. Eine Beschäftigung zu normalen Bürozeiten war mir auf jeden Fall möglich.

Die mir vorliegenden Unterlagen und Informationen zu den von mir getätigten Bewerbungen habe ich bereits mit der Stellungnahme vom 22.11.2023 übermittelt. Darüberhinausgehende Informationen und Unterlagen habe ich nicht.

Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die Arbeitslose schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Zunächst ist die Arbeitslose dazu verpflichtet, die ersten Schritte zu einer Bewerbung zu setzen (Julcher in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 10 Rz 7 [2020]).

Aus den bereits übermittelten Unterlagen ist ersichtlich, dass ausreichende Verfügbarkeit gegeben war. Ich habe mich für eine Stelle im früheren Beruf beworben. Den Dienstgebern kann nicht pauschal vorgeworfen werden, dass eine Bezahlung unter dem Kollektivvertrag vorgesehen ist.

Entsprechend dem Gesetz habe ich mich bei den Dienstgebern beworben. Die genauen Modalitäten der Tätigkeit sind aufgrund der obigen Ausführungen erst in einem weiteren Schritt zu klären. Die verlangten Nachweise sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben überschießend.

Da ich dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung gestanden bin, habe ich Anspruch auf das Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2023.

Im Übrigen verweise ich auf meine Beschwerden vom 27.10.2023 und Stellungnahme vom 22.11.2023 betreffend der Bescheide vom 02.10.2023 sowie 04.10.2023.“

In einem Aktenvermerk des AMS vom 04.01.2024 wurde festgehalten, dass eine gezielte Suche nach AZ frühester Beginn 13:00 Uhr im Raum Linz nur 11 Treffer ergeben habe. Dies jedoch nur, weil in den jeweiligen Inseraten gar keine Angaben zur Arbeitszeit enthalten waren oder nur „flexible Arbeitszeiten“ genannt wurden. Telefonische Rückfragen (04.01. – 10-01-2024) durch das AMS bei diesen Firmen ergaben, dass es für keine der Firmen möglich wäre, eine Stelle im Logistikbereich mit AZ 13:00 Uhr zu vergeben.

Mit Schreiben vom 10.1.2024 wurden die bP über weitere Ermittlungen informiert, dass das AMS Service für Unternehmen eine Stellensuche für Betriebs-/Lagerlogistiker mit einer AZ täglich ab 13:00 Uhr durchgeführt habe, welche keinen einzigen positiven Treffer ergäbe. Darüber seien Rückfragen bei ehemaligen Dienstgebern wie der XXXX , der Fa. XXXX und bei den von der bP genannten Firmen erfolgt.

Auch eine Rückfrage bei den von der bP genannten Firmen (Telefonate im Zeitraum 04.01. – 10.01.2024) ergab, dass keine der Firmen eine Stelle mit AZ 13:00 Uhr anzubieten hatte.

Am 24.1.2024 hat die bP folgende Stellungnahme abgegeben:

„Wie schon in der Stellungnahme vom 21.12.2023 ausgeführt, ist es verfehlt meine Verfügbarkeit erst ab 13:00 Uhr anzunehmen. Bei einer allfälligen Jobaufnahme wäre die Kinderbetreuung sichergestellt gewesen. Eine Beschäftigung zu normalen Bürozeiten war mir auf jeden Fall möglich. Ich bin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.

Das Bewerbungsgespräch am 10.10.2023 mit dem Dienstgeber XXXX habe ich telefonisch abgesagt, weil ich schon eine Zusage hatte, am 16.10.2023 das Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX aufnehmen zu können, was ich dann letztendlich auch getan habe.

Im Übrigen verweise auf meine Beschwerden vom 27.10.2023 und meine Stellungnahmen vom 22.11.2023 sowie 21.12.2023 betreffend der Bescheide vom 2.10.2023 sowie 4.10.2023.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024, zugestellt am 01.02.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 02.10.2023 und 04.10.2023 erhobenen Beschwerden ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung zusammenfassend, dass die bP zu Beginn in ihrer Arbeitslosenmeldung angegeben habe, dass sich ihre verfügbare Arbeitszeit auf 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschränke, da sie noch keine Kinderbetreuung für ihre beiden betreuungspflichten Kinder habe und studiere. Ebenso arbeite sie sonntags geringfügig als Taxifahrer. Aufgrund dessen hat das AMS einen Bescheid wegen mangelnder Verfügbarkeit am Arbeitsplatz gem § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 AlVG ausgestellt. Auf den Bescheid hin, gab die bP an, dass sie für ihr Kind eine mögliche Krabbelstube gefunden habe, ihr Studium pausieren wolle und aktiv auf Arbeitssuche sei. Die bP hat erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Nach einem Gespräch des AMS mit der bP sei festgestellt worden, dass noch immer keine Kinderbetreuung besteht und die bP intensiv Englisch für ihr Studium lernen müsse, wodurch der Tatbestand der mangelnden Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt im Sinne des § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 AlVG gegeben sei und daher erneut ein Bescheid erlassen wurde diesbezüglich. Mit den Beschwerden gegen die beiden Bescheide gab die bP an, dass sie eine vollversicherte Tätigkeit als Taxifahrer aufgenommen habe und ihre Frau von 07:00 bis 12:00 Uhr arbeite und sie selbst ab 13:00 Uhr arbeiten hätte können und somit die Kinderbetreuung gewährleistet und die bP über 20 Wochenstunden zur Verfügung gestanden wäre und somit der § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 AlVG nicht zutreffe. Die bP wurde über den bisherigen Verfahrensgang informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Hierbei hat die bP den E-Mail Verkehr mit der möglichen Betreuungseinrichtung beigesendet sowie die Arbeitszeiten der Frau. Auch erwähnt sie, dass sie ihr Studium unterbrochen habe und derzeit keine Kurse besuchen müsse. Die bP führt auch Firmen an, bei welchen sie sich beworben habe. Eine Nachfrage des AMS hat ergeben, dass die genannte Krabbelstube der bP erst ab Herbst wieder Kinder aufnehme und sogar hierbei eine Warteliste bestehe. Dies bestreitet die bP in ihrer darauffolgenden Stellungnahme und beteuert, dass sie eine Kinderbetreuung bei Bedarf gefunden hätte. Daher wäre sie zu normalen Bürozeiten und somit dem Arbeitsmarkt wie vorgegeben zur Verfügung gestanden. Das AMS führte auch an, dass eine Nachfrage ergeben habe, dass bei den genannten Firmen der bP und den Firmen, welche das AMS angefragt hatte, eine Arbeitszeit ab 13:00 Uhr nicht möglich sei. Die bP habe in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2024 erneut auf ihre Beschwerden und darauf verwiesen, dass es verfehlt wäre, ihre Verfügbarkeit erst ab 13:00 Uhr anzunehmen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist bei der bB am 12.02.2024 einen Vorlageantrag ein. Ein weiteres substantiiertes Vorbringen enthielt der Antrag nicht.

Am 07.03.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.

Am 03.07.2024 wurde eine mündliche Verhandlung beim BVwG durchgeführt, im Zuge derer sowohl die bP als auch deren Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden.

Betreffend eines von ihr begonnen Studiums „Internationales Logistik-Management“ an der FH XXXX gab die bP an: „Ich bin noch Student. Ich habe aber unterbrochen, dieses Jahr läuft es aber weiter, ab Oktober.“

Laut Auskunft der beschriebenen FH ist die bP seit 13.09.2021 dort als Student inskribiert und hat 2 x eine Unterbrechung des Studiums beantragt. Das erst Mal gleich nach Beginn des Studiums, da seine Englisch Kenntnisse nicht ausreichend waren. 01.10.2021 – 01.09.2022 und das zweite Mal von 04.10.2023 – 01.09.2024.

Weiters wurde die bP im Zuge der Verhandlung zu der Betreuung ihrer zwei Kinder befragt. Diesbezüglich gab die bP an: „Ja. Ich habe versucht eine staatliche Betreuung zu finden. Wir haben aber keine bekommen. Die Krabbelstube in der XXXX , dort habe ich eine E-Mail hingeschickt, die Betreuung hätte vier Euro pro Stunde gekostet. Die Gesamtkosten im Monat hätten an die 280 Euro ausgemacht. Bezüglich der Kosten gebe ich aber an, dass ich diese sehr wohl in Kauf nehmen würde, wenn ich eine Arbeit hätte.“

Über Befragen, wer die Kinderbetreuung beim ersten Antrag vom 01.09.2023 übernommen hatte, führte die bP aus: „Ich, war zu Hause. Meine Frau ist nach 12:00 Uhr nach Hause gekommen. Wenn ich einen fixen Job bekommen hätte, dann hätte ich meine Kinder in die Krabbelstube gegeben.“

Bezüglich des zweiten Antrags vom 03.10.2023 gab die bP zur Kinderbetreuung an: „Die Kinder waren bei mir, ich hatte noch keine Arbeit gefunden.“

Betreffend einer Betreuungseinrichtung führte die bP aus: „Ich war am 25.09.2023 gemeinsam mit der Frau und meiner zweijährigen Tochter bei der Krabbelstube in der XXXX und ersuchte um eine Bestätigung, dass meine zweijährige Tochter dort angemeldet ist. Die Dame, deren Namen ich nicht weiß, gab mir zur Antwort, dass ich zuerst zahlen muss und das Kind dort anfangen muss und dann bekomme ich eine Bestätigung. RI: Haben Sie gezahlt? bP: Nein.“

Befragt zu ihrer Beschäftigung gab die Ehefrau an: „Bei der XXXX war ich beschäftigt…“ Über Befragen, wer die Kinderbetreuung in diesem Zeitraum hatte, gab sie an: „Mein Ehemann.“ Zu den Arbeitszeiten gefragt führte die Zeugin aus: „Um 08:00 Uhr in der Früh habe ich angefangen, bis 12;00 Uhr. Montag bis Freitag habe ich gearbeitet.“

Weiters führte die Ehefrau nach der Frage: „Wenn Ihr Mann z.B. am 05.09. eine Arbeit bekommen hätte, wo er um 08:00 Uhr anfangen hätte können, was wäre Ihr Plan gewesen?“ aus: „Das weiß ich nicht.“

Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde ein Senat in nichtöffentlicher Sitzung abgehalten und erfolgte anschließend eine mündliche Verkündung über die beiden Beschwerden, diese wurden gemäß der einschlägigen Bestimmungen abgewiesen.

Am 17.07.2024 wurde durch die RV ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung beim BVwG eingebracht.

Die am 23.08.2024 ausgefertigten Erkenntnisse des BVwG wurden am 15.12.2025 durch den VwGH aufgehoben

1.1. Feststellungen

Am 01.09.2023 und am 03.10.2023 stellte die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mit 16.10.2023 nahm die bP eine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit auf.

Das Arbeitslosengeld wurde von der bP vom 01.09.2023 bis 15.10.2023 beantragt.

Am 04.10.2023 unterbrach die bP ihr Fachhochschulstudium.

Hindernisgründe durch das Studium für die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt sind nicht gegeben.

Die bP hatte im Zeitraum 1.9.2023 bis 15.10.2023 Betreuungspflichten für zwei Kinder, damals ein Jahr bzw. 6 Jahre alt.

Die Gattin der bP ging in der Zeit von 1.9. bis 15.10.2023 einer Beschäftigung von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 12 Uhr bei der XXXX nach.

Die bP war von 1.11.2019 bis 31.8.2022 durchgehend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Der bP wurden von der bB keine Vermittlungsvorschläge als Logistikkaufmann bzw. für ähnlich gelagerte Tätigkeiten gemacht.

Im Zeitraum 1.9.2023 bis 15.10.2023 wäre die bP dem Arbeitsmarkt ab 14 Uhr für eine Arbeitstätigkeit mit einer Wochendienstzeit von 16 Stunden zur Verfügung gestanden.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Demnach war die bP in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld 52 Wochen in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Seitens des AMS wurde auf Grundlage der Angaben der bP bedingt durch die Arbeit der Ehegattin und deren Rückkehr eine Verfügbarkeit der bP ab 13.00 Uhr angenommen und in diesem Zusammenhang Anfragen bei jenen Firmen, wo eine derartige Stelle ausgeschrieben war, getätigt (10 Anfragen). Sämtliche Firmen gaben diesbezüglich an, dass eine Stelle mit dem Profil der bP erst ab 13.00 Uhr nicht existiere bzw. unrealistisch sei. Auch Nachfragen der bB bei den Firmen, bei welchen sich die bP selbständig beworben hatte, ergaben, dass eine wie von der bP gewünschte Stelle mit einer Arbeitszeit ab 13.00 bzw. 14.00 Uhr nicht angeboten werden könne.

In diesem Zusammenhang ist aber unter Bezugnahme auf das Judikat des VwGH vom 15.12.2025, Ra 2024/08/0106 festzuhalten, dass die bB der bP darüber hinaus keine ähnlich gelagerten Tätigkeiten im Bürobereich angeboten hat.

Es ist aber anzumerken, dass auch die bP sich auf eben beschriebene vergleichbare Stellen nicht beworben hat.

Aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist das AMS künftig gehalten, auch in Fällen, wo noch ein Berufsschutz besteht, dem Arbeitslosen ähnlich gelagerte Tätigkeiten anzubieten.

Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der bP in der mündlichen Verhandlung als auch den vorhandenen Betreuungspflichten im Zeitraum der Arbeitslosigkeit sowie aus den Niederschriften der bB mit der bP ergibt sich für das erkennende Gericht eine Verfügbarkeit der bP ab 14 Uhr mit einer Gesamtwochendienstzeit von 16 Stunden. In diesem Zusammenhang ist noch auszuführen, dass die bP ständig von der Absicht sprach, dass bei einer Arbeitsaufnahme die Gattin ihre Tätigkeit einstellen würden, bzw. die Kinder in die Krabbelstube gegeben würden. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, besteht aber kein ad-hoc Anspruch auf die Unterbringung eines Kindes in einer Krabbelstube. Vielmehr muss das Kind dort angemeldet sein, was eine Vorlaufzeit von mehreren Monaten zur Folge hat, weshalb auch die diesbezüglichen Aussagen der bP als lebensfremd zu beurteilen sind.

Durch die Angaben der bP im Zuge der Niederschrift vom 21.9.2023 wo ein Aufwand von 20 Stunden für das Studium festgehalten wurde, steht das Studium an sich einer Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden nicht entgegen.

Die Betreuungsverpflichtungen der bP ergeben sich durch die Angaben bei der mündlichen Verhandlung als auch aus dem Akteninhalt.

Dass die Gattin der bP im Zeitraum vom 01.09. bis einschließlich 15.10.2023 einer Beschäftigung bei der XXXX von 16 Wochenstunden (Montag bis Freitag 8 – 12 Uhr) nachgegangen ist, ergibt sich aus der Aussage der Gattin im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG. Demnach stand die Gattin in dieser Zeit nicht für die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder zur Verfügung.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;

3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

[…]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(2a) Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a)wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)wer selbständig erwerbstätig ist;

c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

[…]

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

[…]

3.4. Wie aus der Beweiswürdigung und den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, war die bP von 1.11.2019 bis einschließlich 31.8.2022 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter beschäftigt. Demnach erfüllt die bP die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 AlVG, da sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 1.9.2023 gestellt hat.

Unter Heranziehung des § 14 Abs. 1 leg.cit. muss, um die Ausnahme zum Tragen zu bringen, 24 Monate vor Antragstellung der Antragsteller 52 Wochen in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gewesen sein. Dies war bei der bP der Fall, weshalb sie als arbeitslos, trotz des Umstandes, dass sie bis 4.10.2023 ein Fachhochschulstudium absolvierte, gilt.

Betreffend der Verfügbarkeit wäre aufgrund des ausführlichen Erkenntnisses des VwGH zu diesem Thema (VwGH vom 15.12.2025, Ra 2024/08/0106) die bB verpflichtet gewesen, der bP nicht nur Stellenangebote in dem vom Berufsschutz umfassten Bereich (Logistikkaufmann) sondern auch Stellenangebote für ähnlich gelagerte Tätigkeiten anzubieten. Darunter versteht man wie in der zitierten Rechtsprechung nachzulesen ist Beschäftigungen, durch deren Aufnahme und Ausübung eine künftige Verwendung der bP in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert wird. Als eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwerend und daher als zumutbar hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen bei bestehendem Berufsschutz insbesondere auch Tätigkeiten beurteilt, die sich zwar nicht als Ausübung des bisherigen Berufes darstellen, in denen aber qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie das Wesen des Berufsbildes des bisher ausgeübten Berufes ausmachen, verwertet werden können (vgl. näher VwGH 30.9.1997, 97/08/0414; 23.4.2003, 98/08/0284 und 0382).

Wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung abzuleiten ist, wäre die bP ab 14 Uhr mit einer Wochendienstzeit von 16 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.

Hindernisse durch das Studium waren nicht gegeben.

Schlussfolgernd wäre die bP dem Arbeitsmarkt für eine Beschäftigung von mindestens 16 Stunden zur Verfügung gestanden. Wie die bP selbst in der Verhandlung darlegte, war sie arbeitswillig. Anhaltspunkte, dass eine Einschränkung bzw. eine Arbeitsunfähigkeit bei der bP gegeben waren, liegen im Akt nicht auf und wurden von der bP auch im Zuge der Verhandlung nicht angegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit bei der bP vorlag.

Wie ausgeführt, wurde seitens der bB, welche in Unkenntnis des damals noch nicht vorliegenden weitreichenden Erkenntnisses des VwGH die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhielt und dadurch der bP im Hinblick auf den Berufsschutz eben keine vergleichbaren zumutbaren Tätigkeiten angeboten hat, angenommen, dass keine Verfügbarkeit der bP vorlag. Dies ist auf Grundlage des bereits mehrmals zitierten VwGH-Erkenntnisses rechtswidrig.

Auf Grundlage der Ausführungen des VwGH war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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