L501 2330357-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2330357-1
L501 2330357-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2026
Beschäftigung Bewerbung gesundheitliche Eignung gesundheitliche Gründe Notstandshilfe Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit
L501 2330357-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Zell am See vom 01.10.2025 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 16.09.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2025, GZ. LGS SBG/2/0566/2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Zell am See vom 12.11.2025, GZ. LGS SBG/2/0566/2025, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1.Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.10.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 16.09.2025 verloren habe. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass die bP das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassiererin ohne triftigen Grund vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP zusammengefasst, dass sie kein Fehlverhalten iSd § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt habe. Im Zuge des Bewerbungsgespräches habe sich jedoch sowohl aus Sicht der Arbeitgeberin als auch aus ihrer Sicht herausgestellt, dass die Stelle für sie weder fachlich noch im Hinblick auf die Rahmenbedingungen passe. Die Arbeitgeberin habe gemeint, es passe nicht zusammen, dass sie als gelernte Köchin schon so lange arbeitslos bzw. nie vermittelt worden sei und jetzt auf einer Tankstelle arbeiten solle. Sie habe ihr ihre Lage geschildert, von ihrem in der Vergangenheit liegenden längerem Krankenstand sowie ihrer beruflichen Neuorientierung erzählt. Die von der Arbeitgeberin an das AMS erstattete Rückmeldung, sie sei nicht arbeitswillig, widerspreche sie vehement.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2025 seitens des AMS eine Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin im Einzelhandel angeboten werde. Die bP habe keine Einwendungen gegen die vermittelte Beschäftigung als Tankstellenkassiererin vorgebracht und könne die belangte Behörde auch keine Umstände feststellen, die die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung beeinträchtigen würden. Die bP habe durch ihre gegenüber der Arbeitgeberin getätigten Äußerungen, sie wolle das Dienstverhältnis vorübergehend annehmen und sie habe sich aufgrund der Zuweisung durch das AMS beworben, den Tatbestand der Vereitelung nach § 10 AlVG im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwirklicht (Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082).
Mit Schreiben vom 03.12.2025 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führt ergänzend aus, dass die Begründung der belangten Behörde teils nicht den Tatsachen entspräche. Sie habe im Bewerbungsgespräch nicht von einer nur vorübergehenden Stellenannahme gesprochen, auch könne aufgrund ihrer Feststellung, sie habe sich aufgrund des Stellenvorschlags des AMS beworben, nicht auf eine Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden. Dem AMS liege zudem ein fachärztliches Attest vor, wonach sie eine berufliche Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt haben solle.
I.2.Mit Schreiben vom 18.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2026 stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde die bP als Partei sowie die potentielle Dienstgeberin, XXXX (in der Folge „S.F.“), als Zeugin zur Sache einvernommen.
Im Zuge der Verhandlung verwies die bP – wie bereits in ihrem Vorlageantrag vom 03.12.2025 – auf das Vorliegen eines ärztlichen Attestes, wonach sie wenig Kundenkontakt haben und nicht in der Gastronomie arbeiten solle. Seitens der belangten Behörde wurde erklärt, dass es richtig sei, dass eine arbeitsmedizinische Stellungnahme eines Allgemeinmediziners von Jänner 2024 vorliege, dass eine Tätigkeit im Gastgewerbe oder mit viel Kundenkontakt aktuell nicht möglich sei. In der Betreuungsvereinbarung vom Juli 2025 sei jedoch mit der bP die Suche einer Stelle als Verkäuferin im Einzelhandel vereinbart worden. Die Zumutbarkeit werde daher als gegeben angesehen.
Im Rahmen der Verhandlung legte die bP die besagte Arbeitsmedizinische Stellungnahme von Ing. Dr. med. univ. XXXX (in der Folge „Dr. T.H.“), Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmediziner, vom 29.01.2024 vor, sowie die Ärztliche Bestätigung von XXXX (in der Folge „Dr. G.K.“), einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 14.11.2025, wonach sie bei ihr in fachärztlicher Behandlung sei und ihr aufgrund ihrer psychischen Konstellation eine berufliche Tätigkeit im Gastgewerbe oder mit viel Kundenkontakt nicht möglich sei. Seitens der belangten Behörde wurde hierzu mitgeteilt, dass ihr die Ärztliche Bestätigung von Dr. G.K. bekannt sei, diese jedoch erst nach Erstellung der Beschwerdevorentscheidung bei ihr eingelangt sei. Zwecks Überprüfbarkeit einer eventuellen Unzumutbarkeit im Hinblick auf die angebotene Stelle wurde die bP in der Verhandlung letztlich zur Vorlage aussagekräftiger Befunde aufgefordert.
Mit Schreiben vom 18.02.2026 übermittelte die bP einen Fachärztlichen Befundbericht von Dr. G.K. vom 10.02.2026 sowie Fachärztliche Befundberichte vom 21.08.2024 und 16.10.2024 des Psychosozialen Dienstes des Landes Salzburg sowie eine Bestätigung des Psychosozialen Dienstes des Landes Salzburg vom 02.02.2026, wonach sie seit Juli 2024 vom psychosozialen Dienst betreut werde und seit November 2024 regelmäßig 14tägige Psychotherapietermine wahrnehme.
I.3.Mit Schreiben vom 02.03.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Pensionsversicherungsanstalt um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der bP die Ausübung der ihr angebotenen Stelle als Tankstellenmitarbeiterin aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen wäre.
Im Mai 2026 wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass es bislang noch zu keiner Terminvereinbarung für eine ärztliche Begutachtung gekommen sei, die bP aber mitgeteilt habe, dass seitens des AMS zwei Untersuchungstermine (über Pro Mente) am 20.05.2026 und am 26.05.2026 (Arbeitsmedizin und psychodiagnostische Testung) vorgesehen seien.
Auf Anfrage teilte die belangte Behörde mit, dass seitens der Beraterin nach Rücksprache mit ihrer Führungskraft eine generelle Abklärung der Zumutbarkeit eingeleitet worden sei. Die bP habe am 20.05.2026 bei XXXX (in der Folge „Dr. F.F.“), MSc, LL.M., FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Arbeitsmedizin, Psychotherapeutin, und am 26.05.2026, bei XXXX (in der Folge „MMag. R.F.“), Begutachtungstermine.
Mit Schreiben vom 02.06.2026 übermittelte die belangte Behörde das über Pro Mente von Dr. F.F. erstellte Arbeitsmedizinische Gesamtgutachten vom 02.06.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1.Nach Beendigung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses mit 03.01.2024 stand die bP von 11.01.2024 bis 25.01.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld, von 26.01.2024 bis 01.04.2024 aufgrund psychischer Probleme im Bezug von Krankengeld, von 02.04.2024 bis 29.11.2024 erneut im Bezug von Arbeitslosengeld, von 30.11.2024 bis 30.01.2026 im Bezug von Notstandshilfe, von 31.01.2026 bis 03.04.2026 erneut im Bezug von Krankengeld und ab 04.04.2026 erneut im Bezug von Notstandshilfe.
Die bP absolvierte eine Lehre zum Koch, legte die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg ab und war sodann im erlernten Beruf tätig, bevor sie zuletzt als Bistro-Mitarbeiterin in einer GmbH arbeitete.
II.1.2.In der zwischen der belangten Behörde und der bP am 10.07.2025 abgeschlossenen, bis 10.01.2026 gültigen Betreuungsvereinbarung wird eine Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) angeführt.
II.1.3.Mit Schreiben vom 27.08.2025 wurde der bP eine Stelle als Tankstellenmitarbeiterin ab September in Voll- oder Teilzeit mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überzahlung verbindlich angeboten. Die Aufgaben wurden in der Stellenausschreibung wie folgt umrissen: Verkauf, Schichtabschluss, Bistro Betreuung, Kassieren, Reinigungsarbeiten. Es wurden keine einschlägigen Erfahrungen gefordert, geboten wurde eine Anlernmöglichkeit. Im Begleitschreiben wurde die bP aufgefordert, sich umgehend und so wie im Inserat beschrieben, zu bewerben; des Weiteren wurde über die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung gemäß § 10 AlVG aufgeklärt.
Die bP bewarb sich bei der Firma und absolvierte am 05.09.2025 ein Vorstellungsgespräch bei der potentiellen Arbeitgeberin. Die angebotene Tätigkeit als Tankstellenmitarbeiterin wäre im Hinblick auf die Verkaufstätigkeit, die Bistro Betreuung sowie dem Kassieren mit viel Kundenkontakt verbunden gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.
Die verbindlich angebotene Stelle war der bP aus medizinischen Gründen nicht zumutbar.
Die bP nahm in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf.
II.1.4.Die bP leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0), verbunden mit verminderter Stress- und Frustrationstoleranz, Lustlosigkeit, Interessenlosigkeit und Freudlosigkeit. Es besteht eine Sozialphobie (F40.1) sowie ein – bereits in der Kindheit diagnostiziertes - Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (F90.0)
Die bP wird seit Juli 2024 vom psychosozialen Dienst des Landes Salzburg betreut, steht seit November 2024 regelmäßig in psychotherapeutischer und seit November 2025 in psychiatrischer Behandlung. Ihr werden seit mindestens 2024 Psychopharmaka verschrieben.
Der bP sind folgende Anforderungen zumutbar: Geringe psychische Belastbarkeit (geringe Verantwortlichkeit, geringe Anforderungen an emotionelle Stabilität, z.B. Amtsgehilfe), keine Zwangshaltungen, keine Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub, Chemikalien, geringer Zeitdruck (Arbeiten, bei denen eine Zeitspanne von einigen Stunden gegeben ist oder Anwesenheitsdienste z.B. Büroarbeit, Aktenträger, Portier), leichte geistige Arbeit (Zweckausbildung von kurzer Dauer, praktisch selbstständig, nur allgemeine Aufsicht), keine klimatischen Belastungen, reine Bildschirmarbeit (20 – 80 % der Arbeitszeit), Umschulbarkeit, Anlernbarkeit. (vgl. Arbeitsmedizinischen Gesamtgutachten vom 02.06.2026).
Der bP ist es aufgrund ihrer psychischen Probleme seit ca. 2024 nicht möglich, Tätigkeiten im Gastgewerbe oder mit viel Kundenkontakt bzw. im zuletzt ausgeübten Beruf als Bistro-Mitarbeiterin auszuüben. Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit wird im Arbeitsmedizinischen Gesamtgutachten vom 02.06.2026 ein Arbeitstraining am zweiten Arbeitsmarkt zur Unterstützung bei der beruflichen Integration, Orientierung, Tagesstrukturierung und weiteren psychischen Stabilisierung empfohlen. Eine regelmäßige Psychotherapie und eine psychiatrisch-medikamentöse Behandlungen wurde gleichfalls dringend angeraten.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt, insbesondere in das seitens der belangten Behörde über Pro Mente eingeholte, von XXXX („Dr. F.F.“) erstellte, Arbeitsmedizinische Gesamtgutachten vom 02.06.2026, die Arbeitsmedizinische Stellungnahme von Ing. Dr. med. univ. XXXX („Dr. T.H.“), Arzt für Allgemeinmedizin sowie Arbeitsmediziner, vom 29.01.2024, die Ärztlichen Bestätigungen von XXXX („Dr. G.K.“), einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 14.11.2025 und vom 10.02.2026, sowie in die Fachärztlichen Befundberichte vom 21.08.2024 und 16.10.2024 des Psychosozialen Dienstes des Landes Salzburg sowie in die Bestätigung des Psychosozialen Dienstes des Landes Salzburg vom 02.02.2026, wonach die bP seit Juli 2024 vom psychosozialen Dienst betreut werde und seit November 2024 regelmäßig 14tägige psychotherapeutische Termine wahrnehme.
Die Feststellungen betreffend die vorliegenden psychischen Probleme der bP sowie ihrem Gesamtleistungskalkül bzw. den ihr zumutbaren Anforderungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Arbeitsmedizinischen Gesamtgutachten vom 02.06.2026, welches auf einer klinischen Untersuchung von Dr. F.F., einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, einer Psychotherapeutin sowie einer Ärztin f. Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, und einer Psychodiagnostik von MMag. R.F. beruht. Das Gutachten ist äußerst ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Dass die in diesem Sachverständigengutachten vom 02.06.2026 beschriebenen psychischen Probleme samt den sich daraus ergebenden beruflichen Einschränkungen bereits seit 2024 vorliegen, ergibt sich schlüssig aufgrund der von der bP vorgelegten medizinischen Befunde bzw. Bestätigungen aus den Jahren 2024 bis 2026. So ist bereits der Arbeitsmedizinischen Stellungnahme von Dr. T.H vom 29.01.2024 zu entnehmen, dass der bP Tätigkeiten im Gastgewerbe oder mit viel Kundenkontakt aktuell nicht möglich seien; eine Aussage, die sich so auch in der Ärztlichen Bestätigung von Dr. G.K. vom 14.11.2025 wiederfindet und sich insbesondere auch mit dem Kalkül im Sachverständigengutachten vom 02.06.2026 deckt. Im Zusammenhalt mit den vorgelegten Fachärztlichen Befundberichten des Psychosozialen Dienstes des Landes Salzburg vom 21.08.2024, 16.10.2024 und vom 02.02.2026, in denen im Wesentlichen gleichgelagerte psychische Probleme diagnostiziert wurden, sowie den erfolglosen Versuchen, nach dem Krankenstand im Jahr 2024 wieder im Berufsleben Fuß zu fassen, ergibt sich zweifelsfrei, dass die aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der bP im Sachverständigengutachten vom 02.06.2026 enthaltene Empfehlung eines Arbeitstrainings am zweiten Arbeitsmarkt bereits für die Zeit ab 2024 ihre Gültigkeit hat.
Laut dem Sachverständigengutachten vom 02.06.2026 ist die bP sowohl im erlernten Beruf (Koch) als auch im zuletzt ausgeübten Beruf (Bistro) nicht arbeitsfähig. Die verbindlich angebotene Stelle hätte erneut eine Tätigkeit im Bistro bzw. viel Kundenkontakt vorgesehen. Eine Arbeit, die der bP lt. Gutachten vom 02.06.2026 aber aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist. Dass eine Verkaufstätigkeit in einem Tankstellenshop mit viel Kundenkontakt verbunden ist, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung.
Die Daten der Beschäftigungen der bP sowie ihrer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten aktuellen Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Ausbildung sowie den beruflichen Erfahrungen der bP sind ihrem - im Verwaltungsakt erliegenden - eigenhändig verfassten Lebenslauf entnehmen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
[...]
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[...]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
[...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
II.3.3.Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird aber nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0176, mwN).
II.3.4.Die bP bestreitet die Zumutbarkeit der ihr angebotenen Beschäftigung aufgrund medizinischer Probleme. Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist sowie ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Den Feststellungen zufolge, war die bP jedoch aufgrund ihrer depressiven Erkrankung im Zusammenhalt mit den sozialen Phobien gesundheitlich nicht in der Lage, die ihr zugewiesene Beschäftigung als Tankstellenmitarbeiterin auszuüben. Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die angebotene Beschäftigung der bP im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG nicht zumutbar war, sodass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht verwirklicht wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen gleichfalls nicht vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.