L532 2321143-1•Bundesverwaltungsgericht L532 2321143-1
L532 2321143-1Tribunal Administrativo Federal2 de jul. de 2026
Asylverfahren Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Homosexualität Integration Interessenabwägung Mitwirkungspflicht Mutwillen Mutwillensstrafe öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr Versorgungslage Verzögerung
L532 2321143-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch den Verein SUARA, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 und am 29.06.2026 zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
I)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1 Z 2 und Abs 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs 32 FPG wird gegen XXXX alias XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
II)
Gemäß § 35 AVG iVm § 17 und § 31 Abs 1 VwGVG wird über XXXX alias XXXX , geb. XXXX , eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 350,-- (in Worten: dreihundertfünfzig Euro) verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 03.07.2023 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst damit, er sei homosexuell orientiert und sei deshalb bedroht sowie mit einem Messer angegriffen worden. Hiervon rühre auch eine Narbe am Bauch. Sein Lebensgefährte sei aufgrund seiner tristen finanziellen Lage in Griechenland zurückgeblieben. Die Familie seiner Frau habe von seiner Sexualpräferenz Kenntnis erlangt und verfolge ihn diese deshalb.
2. Im Rahmen seiner Einvernahmen durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) am 03.06.2024 konkretisierte er seine Ausreisemotive und legte verschiedene Beweismittel vor. Letztendlich wurde die Einvernahme jedoch nach fünfeinhalbstündiger Dauer abgebrochen, da der BF angab, Schmerzen zu haben.
3. Am 04.04.2025 wurde das Asylverfahren gem. § 24 Abs 2 AsylG eingestellt, da der BF seine Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte; er hielt sich seit dem 24.03.2025 in Griechenland auf. Am 21.05.2025 wurde er nach Österreich rücküberstellt.
4. Am 30.07.2025 wurde der BF neuerlich von einem Organwalter der bB einvernommen. Im Zuge der Amtshandlung erläuterte er sein Fluchtvorbringen neuerlich näher und wurde XXXX , geb. XXXX , der angebliche Lebensgefährte des BF, zunächst als Vertrauensperson angehört und in weiterer Folge als Zeuge einvernommen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen (und im Kopf ausgewiesenen) Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei, (Spruchpunkt V.) und räumte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom 03.09.2025 wurde der BF über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung gem. § 52 Abs 1 BFA-VG in Kenntnis gesetzt.
Die negative Asylentscheidung begründete die bB (nach vormaliger Zusammenfassung des wesentlichen Parteienvorbringens) zusammengefasst damit, die Angaben des BF und jene des Zeugen wären von Divergenzen geprägt gewesen. Auch ansonsten habe sich das Vorbringen des BF nicht als nachvollziehbar erwiesen und seien die vorgelegten Beweismittel ungeeignet, seinen Rechtsstandpunkt zu untermauern.
6. Gegen den am 09.09.2025 zugestellten Bescheid erhob die XXXX als vormalige Rechtsvertretung mit 30.09.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
Im Beschwerdeschriftsatz wird das Fluchtvorbringen wiederholt und dessen Schutzrelevanz geltend gemacht.
7. Am 07.10.2025 legte Rechtsanwalt Dr. XXXX Vollmacht und gab gleichzeitig die Auflösung der Vollmacht zur XXXX bekannt.
8. Mit Schreiben vom 19.12.2025 wurden der BF, XXXX und die bB zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 geladen.
9. Am 19.01.2026 langte hg. eine Vertagungsbitte von Rechtsanwalt Dr. XXXX ein, welche er mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit begründete.
10. Mit Schreiben vom Folgetag wurde die Verhandlung auf den 06.03.2026 verlegt.
11. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.03.2026 wurde neuerlich die Vertagung aus gesundheitlichen Gründen erbeten.
12. Mit Schreiben vom Folgetag wurde die Verhandlung auf den 11.05.2026 verlegt.
13. Am 11.05.2026 erschienen der BF, der geladene Zeuge und die rechtsfreundliche Vertretung zur mündlichen Verhandlung. Der BF legte seine Ausreisemotive näher dar, brach die Verhandlung wegen behaupteter Schmerzen jedoch nach rund drei Stunden ab, woraufhin der Zeuge nicht mehr angehört wurde. Unter Ladungsverzicht vom BF, vom Rechtsvertreter und vom Zeugen zur Kenntnis genommen wurde der neuerliche Verhandlungstermin am 19.06.2026.
14. Mit hg. Schriftsatz vom 12.05.2026 wurde Rechtsanwalt Dr. XXXX aufgefordert, allenfalls vorhandene medizinische Unterlagen binnen sieben Tagen vorzulegen.
15. Fristgerecht übermittelt wurden daraufhin eine (dem Gericht bereits bekannte) Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 19.01.2026 sowie eine (ebenfalls gerichtsbekannte) Überweisung an die Chirurgie vom 14.01.2026.
16. Am 18.06.2026 langte hg. eine Vertagungsbitte ein, welche neuerlich mit der gesundheitlichen Situation des BF begründet wurde.
17. Mit hg. Schreiben vom selben Tag wurde die Verhandlung auf den 29.06.2026 verlegt.
18. Am 19.06.2026 wurde die Landespolizeidirektion XXXX ersucht, unter Einbindung des polizeiärztlichen Dienstes Nachschau zu halten und den Gesundheitszustand des BF zu überprüfen.
19. Mit 23.06.2026 langte hg. ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX ein. In diesem wird festgehalten, der BF habe sich zum Überprüfungszeitpunkt (20.06.2026) nicht an seiner Anschrift aufgehalten, woraufhin mit seinem Vermieter fernmündlich Kontakt aufgenommen worden sei. Dieser habe bekanntgegeben, sich gerade gemeinsam mit dem BF in Italien auf Urlaub zu befinden.
20. Am 29.06.2026 wurde zunächst die Vollmacht zu Rechtsanwalt Dr. XXXX aufgelöst und das Vollmachtsverhältnis zum Verein SUARA bekanntgegeben. In weiterer Folge fand die anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung samt Anhörung des BF als Partei und des XXXX als Zeuge statt. Die Genannten wurden insbesondere zum behaupteten Beziehungsleben befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Der BF beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Weder können der Familienstand noch eine Vaterschaft des BF festgestellt werden.
Bis zu seiner legalen Ausreise, deren genauer Zeitpunkt nicht näher festgestellt werden kann, die aber jedenfalls frühestens im Spätherbst 2020 und spätestens im Frühling 2021 stattfand, lebte der BF in einem in dessen Eigentum stehenden Haus im Gouvernement Ninewa in der Stadt Mossul. Teilweise domizilierte er auch in einem angemieteten Haus in Erbil.
Der BF erwarb in seinem Herkunftsland schulische Bildung im Umfang von neun Jahren, wurde als KFZ-Mechaniker angelernt und war als Gemüsegroßhändler erwerbstätig. Den Beruf des KFZ-Mechanikers übte er zwei bis drei Jahre aus, jenen des Gemüsegroßhändlers über viele Jahre hinweg bis zur Ausreise.
1.2. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Fünf Brüder und vier Schwestern des BF leben im Herkunftsland. Insgesamt verfügt der BF über 40 bis 50 Angehörige im Irak.
Die Angehörigen des BF im Herkunftsland finanzieren deren Lebensunterhalt im Wege des Gemüsehandels, sie sind mit keinen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert und verfügen jeweils über gesicherte Unterkünfte.
Ob der BF Kontakt zu seinen Angehörigen im Irak pflegt, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls steht er im Kontakt zu einem Freund in Erbil.
1.3. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen physischer oder psychischer Natur; auch droht ihm durch die Abschiebung nicht die Versetzung in einen qualvollen Zustand.
1.4. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen.
Die Verinnerlichung einer homosexuellen Orientierung liegt gegenständlich nicht vor.
1.5. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion.
Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in den Irak im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht.
Mossul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen des Iraks) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.6. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftslandes integriert. In seinem Herkunftsland verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Angehörigen und über familiäre sowie private Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Geschwister und seiner entfernteren Angehörigen sowie weiterer Sozialkontakte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Ihm drohen keinerlei Verfolgungshandlungen durch staatliche, quasi-staatliche oder nichtstaatliche Akteure.
1.7. Der BF hält sich seit spätestens 03.07.2023 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er brachte den gegenständlichen Asylantrag am 03.07.2023 ein und hält er sich – nach erfolgter Zulassung – seither legal als Antragsteller im Schengenraum auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Von 24.03.2025 bis 21.05.2025 war der BF in Griechenland aufhältig.
Der BF ist seit November 2025 selbstständig erwerbstätig. Er führt Reinigungsarbeiten aus und bringt dabei netto ca. EUR 900,-- bis 1.000,-- ins Verdienen. Davor ging er keiner Arbeit nach, sondern wurde von Freunden unterstützt.
Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Er hat weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Angehörige.
Der BF führt keine Liebesbeziehung und verfügt über keinen nennenswerten Freundeskreis.
Der BF ist im Bundesgebiet nicht vorbestraft, es wurde jedoch gem. § 121 Abs 1a FPG eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine Wohnsitzbeschränkung gem. § 15c AsylG gegen ihn verhängt.
Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht vorliegend.
1.8. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.9. Zur Lage im Herkunftsland werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-27 13:35
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).
Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte.
MapsofIndia 6.4.2023
Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]
Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).
Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023).
Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).
Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021).
Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).
Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).
Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).
Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).
(KAS 1.2022, S.3)
Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).
Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).
Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).
Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).
Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).
Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).
Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am 28. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022).
Provinzratswahlen
Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).
Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)].
Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).
Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl 2021. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit 2005. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023).
Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).
Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).
Am 13. Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-27 14:27
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).
Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung: 1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak; 2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und 3. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023).
ACLED 23.5.2023
Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).
Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023).
Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024).
Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024).
Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).
Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).
Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).
Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023).
Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024).
Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).
Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).
Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).
Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).
Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe (18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024).
Quellen
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Islamischer Staat (IS)
Letzte Änderung 2024-03-27 15:05
Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch-jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021).
Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama'at at-Tawhid wa'al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya-Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba'athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vgl. Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014).
Im Irak hat der IS bis 2014 große Teil der Gouvernements Anbar, Ninewa, Salah ad-Din und Kirkuk übernommen (IRIN 9.7.2014). Im September 2014 wurde eine globale Koalition von 86 Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet, unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (TGC o.D.). Bis Dezember 2017 hatte das IS-Kalifat 95 % seines Territoriums verloren, darunter auch seine beiden größten Besitzungen, Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und die nordsyrische Stadt und nominelle Hauptstadt des IS, Raqqa. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS (Wilson 28.10.2019), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (AlMon 11.7.2021). Mit dem Ende der großen Militäroperationen gegen den IS haben die USA im Jahr 2020 mit der Reduzierung ihrer militärischen Präsenz im Irak begonnen, sodass auf Einladung des Irak nur noch etwa 2.500 Militärangehörige der USA in beratender Funktion im Land verbleiben (SIPRI 17.3.2023).
Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vgl. Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023).
Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen soll der IS zwischen 5.000 und 7.000 Mitglieder und Unterstützer im Irak und in Syrien haben, wovon etwa die Hälfte Kämpfer sein sollen (UNSC 1.2.2023, S. 6). Andere Schätzungen gehen von einer Stärke des IS von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfern im Irak aus. Diese Zahlen dürften aber zu hoch sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Wieder andere Quellen gehen davon aus, dass im Irak noch schätzungsweise 500 IS-Kämpfer aktiv sind (SIPRI 17.3.2023). Die verbliebenen IS-Kämpfer operieren als Schläferzellen oder in Einsatzteams (USDOS 20.3.2023).
Der IS ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 2023). Er hat sich zu einem Aufstand entwickelt, der Schwächen in der lokalen Sicherheit ausnutzt, um sichere Zufluchtsorte zu finden (UNSC 21.7.2021, S.3) und Territorium im Nord- und Zentralirak zurückzugewinnen (USDOS 27.2.2023b). Dabei nutzt die Gruppe auch die durchlässige irakisch-syrische Grenze und behält dadurch Manövrierfähigkeit, um Angriffen der irakischen Streitkräfte zu entgehen (UNSC 1.2.2023, S.6).
Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen "logistischen Schauplatz" in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen "operativen Schauplatz", der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).
Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USDOS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7). Auch die Bereitschaft zu Angriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2021 forderten diese landesweit weniger Opfer als in den Vorjahren (USDOS 27.2.2023a). Auch 2022 ist die Zahl der IS-Angriffe, dem Trend folgend, dass deren Zahl von Jahr zu Jahr abnimmt, weiter gesunken, und zwar um etwa 64 % [Anm.: im Vergleich zum Vorjahr] (AlMon 10.8.2023). Während der COVID-19-bedingten Ausgangssperren kam es zu einem Rückgang an Übergriffen des IS. Anfang 2023 stieg die Zahl der IS-Angriffe, da der IS Sicherheitslücken ausnutzte und begann, verlorene Kampfkapazitäten wieder aufzubauen (Manara 22.2.2023). Dutzende irakische Sicherheitskräfte wurden bei den Angriffen getötet (AJ 7.3.2023).
Die Aktivität des IS ist gemessen an den Angriffszahlen stark zurückgegangen (Wing 4.9.2023). Laut an-Nabla [Anm.: der offizielle Newsletter des IS] verübte der IS im Irak im Jahr 2021 durchschnittlich 84 Anschläge, die 148 Opfer pro Monat forderten. Im Jahr 2022 waren es durchschnittlich 38 Anschläge und 64 Opfer pro Monat (Wilson 22.12.2022), bzw. rund 40 Angriffe pro Monat, die verzeichnet wurden (Wing 4.9.2023), wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle trotz eines Anstiegs während des Ramadan kontinuierlich zurückgingen (Wilson 22.12.2022). Der Irak erlebt derzeit die niedrigste Gewaltrate seit der Invasion 2003 (Wing 4.9.2023). Im Jahr 2023 wurden nur noch rund sieben Angriffe pro Monat registriert. Der Jänner 2024 war mit 13 Vorfällen der dritte Monat in Folge, in dem es wieder zu einem leichten Anstieg von IS-Angriffen kam, wobei die Zahl der Angriffe erstmals seit August 2023 wieder im zweistelligen Bereich liegt (Wing 5.2.2024).
Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing verzeichneten, dem IS zugeschriebenen sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand eines Balkendiagramms. Dem Diagramm ist zu entnehmen, dass seit Februar 2023 die monatlichen Vorfallszahlen beständig auf unter 20 gefallen sind und ab Juni 2023 sogar einstellig wurden, ausgenommen den Monaten August 2023 und Jänner 2024 [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation].
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 110 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 18,33). Darunter waren 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie: "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 128 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 10,67), wobei es 28 Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten gab (monatlicher Durchschnitt von 2,33). In 14 Fällen kamen Zivilisten ums Leben. Insgesamt handelte es sich bei 16 Vorfällen um Funde von Massengräbern, die dem IS zugeschrieben werden. [Anm.: Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zum sog. over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt] (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm zeigt die monatlichen Angriffe und Aktionen des IS im Irak, im Zeitraum von Juli 2022 bis August 2023, unterteilt in die Kategorien Kampfhandlungen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen Zivilisten anhand der Daten von ACLED [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation] (ACLED 22.9.2023).
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9.2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4.2023; vgl. Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7).
Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue "Kalif" des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet, dass der Namensteil "al-Qurayshi" von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022).
Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura- (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).
Im Jahr 2022 hat das US-Zentralkommando 313 Operationen gegen den IS im Irak und Syrien durchgeführt. Mehr als 95 % dieser Operationen wurden in Zusammenarbeit mit den irakischen Sicherheitskräften oder den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) durchgeführt [Anm.: Sicherheitskräfte der kurdisch dominierten Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien]. Fast 700 IS-Kämpfer wurden getötet und weitere 374 festgenommen (USDOD 12.1.2023). Bei irakischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung wurden im Jahr 2022 etwa 150 IS-Angehörige getötet (UNSC 1.2.2023, S.6).
Die Regierung setzt ihre Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe und Gräueltaten des IS fort und verurteilt in einigen Fällen mutmaßliche IS-Mitglieder nach dem Antiterrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Iraker machen den größten Teil der etwa 66.000 im Nordosten Syriens inhaftierten ausländischen mutmaßlichen IS-Angehörigen aus. Mit Stand September 2022 waren schätzungsweise 28.000 irakische Staatsbürger, die meisten davon Frauen und Kinder in Lagern inhaftiert. Rund 3.000 weitere Iraker werden in Gefängnissen festgehalten. Der Irak setzt die Rückführung von Irakern aus Syrien fort und hat in den Jahren 2021 und 2022 etwa 3.100 Staatsangehörige aufgenommen oder bei der Rückführung unterstützt. Im Juni 2022 gab die Regierung bekannt, dass sie etwa 500 Familien in das Lager Jadaa südlich von Mossul zurückgeführt hat (HRW 12.1.2023).
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2023): Violence Drops In Iraq In January 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/02/violence-drops-in-iraq-in-january-2023.html, Zugriff 18.9.2023
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Letzte Änderung 2024-03-27 16:02
Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022).
Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah ad-Din, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022).
Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10.2022).
Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022).
Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023).
Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023).
Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023).
Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023).
Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023).
Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023).
August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023).
Im September 2023 wurden nur fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Ein neuer monatlicher Tiefststand. Bei den Vorfällen, die alle dem IS zugeschrieben werden, kamen zwei Zivilisten ums Leben und sechs Personen, darunter drei Zivilisten, wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich in Bagdad (1), Diyala (3) und Ninewa (1) (Wing 9.10.2023).
Im Oktober 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet, bei denen acht Personen verletzt wurden. Nur zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, was einen neuerlichen Tiefststand bedeutet, während 15 auf pro-iranische Gruppen zurückgehen. Diese haben ihre Angriffe auf IS-Ziele wegen des Konflikts im Gazastreifen wieder intensiviert. Einer der IS Angriffe forderte vier verletzte Zivilisten, während vier US-Soldaten bei Angriffen pro-iranischer Gruppen verletzt wurden (Wing 6.11.2023).
Der November 2023 sah einen Anstieg auf 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 29 Verletzten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Diese forderten 16 Menschenleben, darunter elf Zivilisten. Weitere 21 Personen wurden verletzt, darunter 16 Zivilisten. 29 Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 6.12.2023).
Auch im Dezember 2023 wurden 35 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Davon werden neun dem IS zugeschrieben und 26 pro-iranischen Gruppen. Insgesamt kamen hierbei zwei Menschen ums Leben, 16 weitere wurden verletzt (Wing 3.1.2024).
Im Jänner 2024 wurden 36 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, derer 13 dem IS zugeschrieben werden, 21 pro-iranischen Milizen. Die USA führten zwei Vergeltungsschläge gegen pro-iranische Milizen durch während der Iran selbst ballistische Raketen auf ein israelisches Geheimdienstzentrum in Erbil Stadt abfeuerte, die jedoch in ein Privathaus einschlugen und mehrere Tote und Verletzte forderten. Insgesamt kamen bei diesen Übergriffen 14 Personen ums Leben, 20 wurden verletzt (Wing 5.2.2024).
Im Februar 2024 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet. Bei al-Qa'im kam es zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten. Es gab im Irak keinen Angriff pro-iranischer Milizen mehr, nachdem Premierminister as-Sudani und Iran einen Waffenstillstand ausverhandelt haben (Wing 4.3.2024).
Die nachfolgende Grafik zeigt die Vorfallszahlen im Irak nach Akteuren. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irakexperten Joel Wing von seinem Blog "Musings on Iraq" entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die nachfolgende Grafik zeigt Opferzahlen im Irak, aufgeschlüsselt nach Todesfällen und Verletzten, in Folge von Aktionen bewaffneter Gruppen, wie den IS, pro-iranische Milizen und Sadristen. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irak-Experten Joel Wing von seinem Blog Musings on Iraq entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 399 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 33,25), wobei in 247 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 20,58) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2023 wurden 56 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 28). Bei 19 dieser Vorfälle kamen Zivilisten ums Leben (monatlicher Durchschnitt von 9,5) (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm zeigt anhand der Daten von ACLED die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Auch die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in Grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Februar 2024 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 3.2024).
IBC 3.2024 IBC 3.2024 IBC 3.2024
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
Sicherheitslage Nord- und Zentralirak
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Die Entdeckung eines Korridors des Islamischen Staats (IS) in den umstrittenen Gouvernements Salah ad-Din und Diyala deutet darauf hin, dass das Gouvernement Ninewa zu einem logistischen Schauplatz für den IS ausgebaut werden soll. Mangelnde Koordination und das Ringen um Einfluss zwischen den in der Region präsenten Kräften der irakischen Armee, der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und der kurdischen Peshmerga behindern deren Vorgehen gegen den IS (Manara 22.2.2023).
Gouvernement Anbar
Im August 2022 wurde in Anbar ein dem IS zugeschriebener sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet (Wing 7.9.2022), selbiges im September 2022 (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 forderte ein weiterer IS-Angriff drei verletzte Opfer (Wing 7.11.2022).
Im Februar 2023 wurden in Anbar zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Todesopfern registriert. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.3.2023). Im April 2023 war es ein Vorfall ohne Opfer, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023). Auch im Mai 2023 wurde ein IS-Angriff registriert, der jedoch je ein Todesopfer und einen Verletzten forderte (Wing 5.6.2023). Selbiges passierte im Juli 2023 (Wing 2.8.2023). Im Oktober 2023 wurden zehn Angriffe pro-iranischer Gruppen auf den US-Luftwaffenstützpunkt al-Assad verzeichnet, bei denen vier US-Soldaten verwundet wurden (Wing 6.11.2023). Im November 2023 wurden in Anbar 17 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, bei denen vier Personen ums Leben kamen und zehn weitere verletzt wurden. Zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, während es sich bei 15 um pro-iranische Angriffe auf US-Ziele handelte (Wing 6.12.2023). Im Dezember 2023 waren es elf Vorfälle, von denen einer dem IS und zehn pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden. Hierbei wurden keine Opfer verzeichnet. Die Angriffe der pro-iranischen Kräfte richteten sich hauptsächlich gegen den US-Luftwaffenstützpunkt al-Assad, der mehrfach mittels Drohnen und Raketenbeschuss angegriffen wurde (Wing 3.1.2024).
Im Jänner 2024 wurden in Anbar elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit fünf Toten und sechs Verletzten. Neun dieser Vorfälle, bei denen es sich um Drohnen und Raketenangriffe auf den al-Assad Luftwaffenstützpunkt handelte, werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben. Drei Vorfälle gehen auf den IS zurück (Wing 5.2.2024). Im Februar 2024 kam es bei al-Qa'im zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten (Wing 4.3.2024). Die 45. PMF-Brigade schlägt am 27. Februar einen IS-Angriff an der irakisch-syrischen Grenze zurück (NINA 27.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Anbar [Anm.: unterteilt in die Distrikte Anah, Fallujah, Haditha, Heet, al-Qa'im, Ramadi, Rawah und ar-Rutba] von Juli bis Dezember 2022 72 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 12) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity" (13) und "other" (1), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter einen Zwischenfall, bei dem Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,17), mit mindestens einem zivilen Todesopfer (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Drei Zwischenfälle werden dem IS zugeschrieben, der selbst in 57 Fällen das Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte (irakische Sicherheitskräfte, ISF und Volksmobilisierungskräfte, PMF) war (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 190 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 15,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (48), "other" (6)]. Es wurden zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,58). Des Weiteren wurden vier Demonstrationen registriert, drei friedlich verlaufende und eine mit Intervention. 15 der in dem Zeitraum verzeichneten Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, darunter vier der Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. Selbst war der IS in 78 Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Ab Oktober wurden 21 Angriffe des sogenannten Islamischen Widerstandes im Irak gegen US-amerikanische Streitkräfte verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Anbar 54 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 27) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (13)]. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sechs dem sogenannten Islamischen Widerstand. Die überwiegende Zahl der Vorfälle wird diversen staatlichen, nicht-staatlichen, teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Anbar, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Anah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4), wobei der IS nur in einem Fall offensiv tätig war. Bei 22 dieser Vorfälle gingen Sicherheitskräfte (ISF und PMF) gegen den IS vor (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Eine bewaffnete Auseinandersetzung wird dem IS zugeschrieben, der wiederum bei zwölf Zwischenfällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte war. Auch ein weiterer Zwischenfall wird den Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Fallujah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 29 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,42), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei drei dieser Fälle zivile Todesfälle zur Folge hatten, sowie 15 Zwischenfälle, bei denen der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte war. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Fallujah sieben Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,5). Bei sechs dieser Vorfälle, darunter eine bewaffnete Auseinandersetzung und sechs Fälle von "strategischen Entwicklungen", handelte es sich um Vorgehen gegen den IS (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Haditha wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), die alle dem IS zugeschrieben werden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter ein Angriff des IS und zwei Vorfälle, bei denen der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte war. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Bis Februar wurden im Jahr 2024 drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter zwei bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Heet wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1). Bei vier dieser Fälle handelt es sich um Aktionen von Sicherheitskräften (ISF und PMF) gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 52 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit zivilen Todesopfern. Weitere vier Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der wiederum zehn Mal Ziel von Operationen war. Ab Oktober hat der sogenannte islamische Widerstand 21 Angriffe gegen Ziele der US-Streitkräfte im Irak ausgeführt, wobei die US-Streitkräfte ab Ende Oktober bis zum Jahreswechsel drei Gegenschläge ausführten. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In Heet wurden bis Februar 2024 17 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8,5). In neun dieser Fälle waren die USA das Ziel von Angriffen. Sechs werden dem Islamischen Widerstand, drei nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Bei fünf weiteren Vorfällen handelte es sich um US-amerikanische Vergeltungsschläge (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Qa'im wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei einer dem IS zugeschrieben wird. Bei sieben weiteren Vorfällen handelt es sich um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei vier gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Zwischen Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Bei einem Vorfall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung nach einem Angriff des IS auf die Kata'ib Hezbollah, bei zwei der Vorfälle um Angriffe der USA, die ebenfalls gegen die Kata'ib Hezbollah gerichtet waren (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Ramadi wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Bei zehn dieser Zwischenfälle handelte es sich um das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 45 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,75), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab. Dem IS werden drei Vorfälle zugeschrieben, während 16 weitere Vorfälle gegen ihn gerichtet waren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Bei einem der Zwischenfälle handelte es sich um einen Angriff der USA gegen ein Ziel der Asa'ib Ahl al-Haqq im November 2023, als Vergeltung für wiederholte Angriffe auf US-Ziele im Irak (ACLED 5.1.2024). Zwischen Jänner und Februar 2024 wurden 19 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 9,5). Der IS war in acht Fällen, drei davon gewalttätige Auseinandersetzungen, Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt ar-Rutba wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwölf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), wobei der IS für einen Vorfall verantwortlich ist. In neun Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 30 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) wobei es in einem Fall zivile Opfer gab, sowie zwei friedliche Demonstrationen. Vier der Vorfälle, darunter einer, der gegen Zivilisten gerichtet war, werden dem IS zugeschrieben. Bei 18 Zwischenfällen handelt es sich um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen Ziele des IS. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In ar-Rutba wurden bis Februar 2024 drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Luft-/Drohnenangriffe der USA gegen pro-iranische Gruppen, wie die Kata'ib Hezbollah (ACLED 3.2024).
Gouvernement Diyala
Im Juli 2022 wurden in Diyala elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 24 Verletzten. Unter den Opfern befanden sich zwölf getötete und 18 verwundete Zivilisten (Wing 4.8.2022). Im August 2022 waren es 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und zwölf Verletzten, wovon zwei, bzw. vier Zivilpersonen waren (Wing 7.9.2022). Im September 2022 waren es zehn Vorfälle mit vier Toten und 15 Verletzten, davon waren zwei der Getöteten und sechs der Verletzten Zivilisten (Wing 6.10.2022), fünf im Oktober 2022 mit einem Toten und zwei Verletzten (Wing 7.11.2022), zehn im November 2022 mit fünf Toten und 15 Verletzten, darunter drei tote Zivilisten (Wing 5.12.2022) und vier im Dezember 2022 mit zehn Toten und sieben Verletzten. Alle Opfer waren Zivilisten und alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Angriffen auf zwei Dörfer im Norden Diyalas (Wing 4.1.2023). Am 19. Dezember wurden im Dorf Albu Bali in der Umgebung der Stadt al-Khalis im Norden Diyalas acht Dorfbewohner erschossen und sieben Weitere verletzt. Der IS wird für diesen Angriff verantwortlich gemacht (MEE 20.12.2022). Am 25. Dezember erfolgte ein weiterer Angriff des IS auf ein Dorf bei al-Khalis, der jedoch von Sicherheitskräften abgewehrt werden konnte, ohne dass es Opfer gab (NINA 25.12.2022).
Im Jänner 2023 wurden in Diyala sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit je vier Todesopfern und Verwundeten verzeichnet, darunter je drei verletzte Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden fünf IS-Angriffe registriert, mit je zwei getöteten und verletzten Zivilisten (Wing 5.3.2023), im März 2023 waren es vier dem IS zugeschriebene Vorfälle mit 13 getöteten und drei verwundeten Zivilisten (Wing 3.4.2023). Ein Zivilist wurde Anfang des Monats im al-Khalis-Distrikt durch nicht identifizierte Bewaffnete ermordet (NINA 3.3.2023). Am 7. März kam es im Distrikt Muqdadiya zu einem Doppelangriff. Das Haus eines Stammes-Sheiks wurde angegriffen, gefolgt von einem IED-Angriff auf das Auto eines Anwalts. Acht Personen wurden getötet, drei weitere verletzt, darunter die gesamte Familie des Anwalts, darunter seine zwei Kinder (Shafaq 7.3.2023). Ende des Monats wurde eine dreiköpfige Familie im Dorf al-Tahila am Rand von al-Khalis in ihrem Wohnhaus ermordet (NINA 29.3.2023). Im April 2023 wurden in Diyala drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten verzeichnet. Die Vorfälle werden wiederum gesamtheitlich dem IS zugeschrieben (Wing 2.5.2023), im Mai 2023 waren es vier IS-Angriffe mit sechs Verletzten (Wing 5.6.2023). Bei einem dieser Vorfälle wurden bei der Explosion einer Haftbombe, die an einem Zivilfahrzeug befestigt war, ein Zivilist und ein Polizist verletzt (NINA 27.5.2023). Im Juni 2023 wurde eine Person bei einem IS-Angriff verletzt (Wing 3.7.2023). Im Gebiet von Khuwailis, nördlich von Ba'quba, an der Straße zwischen Bagdad und al-Khalis kam es zu einem Schussattentat auf das Fahrzeug eines Sicherheitsbeamten, der dabei verletzt wurde (NINA 28.6.2023). Der Juli 2023 sah zwei dem IS zugeschriebene sicherheitsrelevante Vorfälle, mit drei Verletzten (Wing 2.8.2023), der August 2023 einen, mit zwei Verwundeten (Wing 4.9.2023). Im September 2023 wurden drei dem IS zugeschriebene Vorfälle verzeichnet. Diese forderten ein ziviles Todesopfer und vier Verletzte, darunter eine weitere Zivilperson (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurden in Diyala drei IS-Angriffe verzeichnet. Hierbei wurden elf Personen getötet und 17 verletzt. Es handelte sich dabei um zwei Angriffe auf Checkpoints der ISF, wobei ein Soldat getötet und ein weiterer verletzt wurde (Wing 6.12.2023). Am Rand des [Sub-] Distrikts Bani Sa'ad, südlich von Ba'quba konnte ein IS-Angriff abgewehrt werden. Ein Soldat wurde jedoch verwundet (Shafaq 14.11.2023). Bei einem weiteren Angriff nordöstlich von Ba'quba wurde ein Armeeoffizier im Rang eines Hauptmanns getötet (Shafaq 30.11.2023). Der schwerste Angriff ereignete sich Ende des Monats, als Aufständische die Familie eines Lokalpolitikers im Distrikt Muqdadiya mit Sprengsätzen und Scharfschützenfeuer angriffen. Dabei wurden elf Personen getötet und 16 verwundet (Wing 6.12.2023).
Im Jänner 2024 wurden in Diyala zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten verzeichnet. Der IS und pro-iranische Gruppen werden jeweils für einen Vorfall verantwortlich gemacht (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Diyala [Anm.: unterteilt in die Distrikte Baladruz, Ba'quba, al-Khalis, Khanaqin, Kifri und al-Muqdadiyah] von Juli bis Dezember 2022 162 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 27), darunter 26 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 4,33). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei 20 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 18 friedlich und zwei gewalttätig verliefen. Insgesamt werden 22 Vorfälle dem IS zugeschrieben, insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von IED-Angriffen und Fällen von Gewalt gegen Zivilisten. In 60 Fällen war der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 147 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,25) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity" (30) und "other" (1)]. Es wurden 27 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,25), wobei in 17 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,42). Des Weiteren wurden 14 friedliche Demonstrationen und ein gewalttätiger Protest registriert. Für 21 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, in 38 war der IS das Ziel von Militär- und Polizeioperationen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).
Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Diyala 31 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 15,5) [abgesehen von Vorfälle des "sub event types" "change to group/activity" (4)]. Bei vier dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2). In allen vier Fällen starben Zivilisten. Es wurden auch sieben Demonstrationen registriert, von denen fünf friedlich verliefen, während es sich bei zweien um gewalttätige Demonstrationen handelte. Der IS war in zehn Fällen das Ziel von Angriffen oder Operationen der Sicherheitskräfte. In einem Fall gelang des dem Islamischen Widerstand eine US-Drohne abzuschließen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Diyala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Baladruz wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), mit zivilen Todesopfern (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), ohne Todesopfer. Die Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern, sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Ba'quba wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), die beide zivile Todesfälle forderten. Der IS ist für zwei Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst 19 Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 50 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in fünf Fällen zivile Tote gab. Darüber hinaus wurden auch fünf Demonstrationen registriert, vier friedliche und eine gewalttätige. Der IS wird für sechs Vorfälle verantwortlich gemacht und war selbst in zehn Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden 13 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern. Es wurden auch zwei Demonstrationen registriert, eine friedliche und eine gewalttätige. Die übrigen Vorfälle werden überwiegend irakischen Sicherheitskräften zugeschrieben, darunter drei Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Ziele (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Khalis wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei in vier Fällen Zivilisten starben. Des Weiteren wurden zwei Demonstrationen registriert, eine friedliche und eine gewalttätige. Der IS wird für insgesamt zehn Vorfälle verantwortlich gemacht und war selbst in fünf Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 18 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei in vier Fällen zivile Todesopfer zu beklagen waren. Vier Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern und eine friedliche Demonstration. In einem Fall wurde ein IS-Ziel mit einem Luft-/Drohnenangriff angegriffen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Khanaqin (umstritten) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), die beide zivile Todesfälle forderten. Der IS ist für zwei Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst 19 Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 24 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), bei denen es jeweils zivile Opfer gab. Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen registriert. Der IS wird für vier Angriffe verantwortlich gemacht und war selbst in zehn Fällen das Ziel von Operationen und Angriffen der Sicherheitskräfte, insbesondere durch Luftangriffe. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter eine friedliche Demonstration. Bei einem Fall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und dem IS (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kifri (umstritten) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Ein weiterer Vorfall wird dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der wiederum in drei Fällen zum Ziel von Angriffen der Sicherheitskräfte wurde (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Der IS wird für einen dieser Angriffe verantwortlich gemacht. Des Weiteren wurden drei friedliche Proteste registriert. Zwei Vorfälle waren gegen den IS gerichtet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1). Es handelte sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern und um eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Muqdadiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 36 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei zwei der Fälle zivile Todesopfer forderten. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert. Dem IS werden drei Vorfälle zugeschrieben. In 26 Fällen war der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte, insbesondere durch Luft-/Drohnenangriffe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 41 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,42), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Der IS wird für sechs Angriffe, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, verantwortlich gemacht. 17 Vorfälle waren gegen Ziele des IS gerichtet. Des Weiteren wurde ein friedlicher Protest registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,5). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration, in fünf Fällen gingen Sicherheitskräfte gegen den IS vor (ACLED 3.2024).
Gouvernement Kirkuk
Das Gouvernement Kirkuk stellt eine große Herausforderung für die Sicherheit im Irak dar. Die Kontrolle über die Region ist zwischen der irakischen Bundesregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten und so ist Kirkuk das wichtigste "Operationsgebiet" für den IS. IS-Zellen sind weiterhin in Kirkuk aktiv und verüben Anschläge gegen Araber, Kurden und Turkmenen. Die Spannungen zwischen Arabern und ethnischen Minderheiten sind zwar zurückgegangen, seit der IS 2017 im Irak besiegt wurde, jedoch nutzt der IS das Misstrauen zwischen den ethnischen Gruppen weiterhin aus (Manara 22.2.2023).
Auch werden IS-Angriffe von anderen genutzt, um mit falschen Anschuldigungen einen ethno-konfessionellen Konflikt zu provozieren (Manara 22.2.2023).
Im Juli 2022 wurden in Kirkuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit acht Toten und 20 Verletzten. Unter den Opfern befanden sich drei getötete und sieben verletzte Zivilisten (Wing 4.8.2022). Auch im August 2023 waren es 20 Vorfälle. Es wurden acht Tote und 20 Verletzte registriert, wovon drei, bzw. sieben der Opfer Zivilisten waren (Wing 7.9.2022). Im September 2023 waren es acht Vorfälle mit neun Verwundeten (Wing 6.10.2022). Im Oktober fiel die Zahl der Vorfälle auf zwei, mit zwei Toten und einem Verletzten (Wing 7.11.2022), im November 2022 sogar auf einen Vorfall, mit vier Toten (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 stieg die Zahl der Vorfälle wiederum. Es wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle, mit 16 Toten und acht Verwundeten registriert, wovon drei der Toten und sechs der Verletzten Zivilisten waren. Der IS wird für alle 16 Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2024 wurde in Kirkuk ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 5.2.2024).
Im Jahr 2023 fanden mehrere Anschläge statt, bei denen im Jänner Polizeikräfte angegriffen und getötet wurden (Manara 22.2.2023). Es wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und acht Verletzten verzeichnet, darunter drei verwundete Zivilisten. Der IS wird für alle diese Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 7.2.2023). Im März 2023 wurde in Kirkuk wieder nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit drei Verwundeten verzeichnet (Wing 3.4.2023), im April 2023 waren es fünf Vorfälle, mit je drei Toten und Verwundeten (Wing 2.5.2023). Hierbei kam bei einem IED-Angriff in Kirkuk Stadt ein Polizeibeamter ums Leben, als er versuchte, den Sprengstoffanschlag am Banja Ali-Markt zu vereiteln (Shafaq 29.4.2023). Es war der erste Anschlag des IS in einem städtischen Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurde in Kirkuk wieder nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei Verletzten (Wing 5.6.2023), im Juni 2023 vier, mit sieben Toten und sechs Verletzten (Wing 3.7.2023), im Juli 2023 zwei, mit einem Toten (Wing 2.8.2023) und ebenso zwei im August 2023, mit neun Verletzten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.9.2023). Im Oktober 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (Wing 6.11.2023). Dabei handelte es sich um einen von Anti-Terror-Einheiten gelegten Hinterhalt, bei dem drei IS-Kämpfer ums Leben kamen (NINA 24.10.2023). Im Dezember 2023 wurden zwei Vorfälle verzeichnet, die beide dem IS zugeschrieben werden (Wing 3.1.2024). Beide Vorfälle ereigneten sich im Distrikt Daquq (Wing 3.1.2024; vgl. NINA 8.12.2023a, NINA 8.12.2023b). Hierbei wurden zwei PMF-Mitglieder verwundet (Wing 3.1.2024; vgl. NINA 8.12.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Kirkuk [Anm.: unterteilt in die Distrikte Daquq, Dibis, Hawijah und Kirkuk] von Juli bis Dezember 2022 110 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 18,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change of group/activity" (7) "other" (2), da dieser keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhaltet], darunter 13 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians", (monatlicher Durchschnitt von 2,17). Hierbei kam in neun Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei drei weiteren Vorfällen handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Dem IS werden 27 Vorfälle zugeschrieben, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von IED-Angriffen und Fällen von Gewalt gegen Zivilisten. Auch weitere 29 Zwischenfälle hängen mit dem IS-Konflikt zusammen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 139 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11,58) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity" (5) und "other" (3)]. Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Des Weiteren wurden 19 friedliche Demonstrationen, eine mit Intervention von Sicherheitskräften, drei gewalttätige Proteste sowie ein Fall von Mobgewalt registriert. Dem IS werden 16 Angriffe zugeschrieben, 37 Vorfälle fallen auf Angriffe und Aktionen der Sicherheitskräfte gegen IS-Stellungen und Ziele. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Kirkuk 22 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "other" (1)]. Diese umfassen fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,5), von denen drei tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei fünf Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen. Davon verliefen drei friedlich, eine mit Intervention der Sicherheitskräfte und in einem Fall kam es zur Anwendung exzessiver Gewalt gegen die Demonstranten durch unbekannte Bewaffnete. Der IS war bei acht Vorfällen das Ziel von Angriffen oder durch strategische Entwicklungen betroffen (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Kirkuk, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Daquq wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Dem IS werden sieben Angriffe zugeschrieben, während Sicherheitskräfte in zehn Fällen IS-Ziele angegriffen haben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 43 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,58), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), ohne Opfer. Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration registriert. Vier Angriffe werden dem IS zugeschrieben, 30 Angriffe waren gegen den IS gerichtet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Daquq vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2). Es handelte sich dabei um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen den IS (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Dibis wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 17 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,83). Der IS wird für sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen verantwortlich gemacht. Sieben weitere Zwischenfälle, Angriffe und Aktionen der Sicherheitskräfte gegen IS-Ziele gehen auch auf die Aufstandsbewegung zurück (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es in beiden Fällen zivile Tote gab. Zwei Zwischenfälle werden dem IS zugeschrieben und vier weitere waren gegen ihn gerichtet. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Koalitionstruppen (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Hawijah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Dem IS werden acht Angriffe zugeschrieben, während zwei Aktionen von Sicherheitskräften gegen den IS gerichtet waren (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,92), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,75). In fünf Fällen handelte es sich um IS-Angriffe, hauptsächlich bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, PMF und Stammesmilizen, in vier Fällen um gegen den IS gerichtete Aktionen. Die übrigen Zwischenfälle werden Sicherheitskräften und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um die Entdeckung eines IS-Waffen- und Ausrüstungslagers durch PMF handelte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kirkuk wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 41 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6,83), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), die alle zivile Todesopfer forderten. Der IS ist für fünf Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst neun Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen. Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 68 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,67), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es bei drei zivile Todesopfer gab. Darüber hinaus wurden auch 23 Demonstrationen und Proteste registriert, wovon 18 friedlich verliefen, eine mit Intervention, drei gewalttätig waren und es sich bei einem weiteren um einen Vorfall von Mobgewalt handelte. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwölf weitere dem Kampf gegen den IS. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden 17 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 8,5). Diese umfassen unter anderem fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,5), von denen drei tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), sowie fünf Demonstrationen, von denen drei friedlich abliefen, eine mit Intervention der Sicherheitskräfte und es in einem Fall zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten kam. Drei weitere Vorfälle waren gegen den IS gerichtet (ein Waffenfund, die Entschärfung eines Sprengsatzes und Artilleriebeschuss) (ACLED 3.2024).
Gouvernement Ninewa
Im Juli 2022 wurden in Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und acht Verletzten. Bei zwei der Toten und drei der Verwundeten handelte es sich um Zivilpersonen. Elf Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei Vorfälle, ein Angriff auf einen türkischen Militärstützpunkt in Ninewa, sowie einer auf das türkische Konsulat in Mossul wird pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden fünf Vorfälle verzeichnet mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Alle Opfer waren Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei Letzteren handelt es sich um zwei Raketenangriffe auf eine türkische Militärbasis in Nord-Ninewa, die jetzt jeden Monat angegriffen wird. Diese Gruppierungen rechtfertigen diese Angriffe damit, dass sie sich gegen ausländische Besatzer zur Wehr setzen (Wing 7.9.2022). Auch im September 2022 waren es fünf sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Toten und 14 Verletzten. Bei einem Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 waren es vier Vorfälle, mit einem toten und drei verletzten Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS und einer pro-iranischen Miliz zugeschrieben (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurden nur zwei Vorfälle verzeichnet mit drei verletzten Zivilisten. Der IS wird für beide Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 stieg die Zahl der Angriffe auf zehn sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei es fünf Tote und neun Verletzte gab. Unter den Opfern befanden sich drei getötete und sechs verletzte Zivilisten (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier verletzten Zivilisten verzeichnet (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 waren es vier Vorfälle, mit einem Toten und drei Verletzten. Bei Letzteren handelte sich um Zivilpersonen. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, ein Zwischenfall einer pro-iranischen Gruppe (Wing 5.3.2023). Der türkische Militärstützpunkt Zilkan wurde mit Raketen beschossen. Ein irakischer Zivilist ist laut einer anonymen Quelle bei diesem Angriff verwundet worden (IRAQIN 1.2.2023). Im März 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei zivilen Todesopfern, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 3.4.2023). Es handelte sich dabei um zwei Kinder, die beim Weiden mit Schafen im Gebiet von Diwanah im Distrikt Makhmour bei der Detonation eines mutmaßlichen IS-Kriegsrelikts getötet wurden (NINA 28.3.2023). Im April 2023 waren es drei IS-Angriffe, mit drei Verletzten (Wing 2.5.2023). Bei einem dieser Vorfälle wehrten kurdische Peshmerga einen Angriff von IS-Kämpfern im Qara Chog-Gebirge, im Distrikt Makhmour ab (Shafaq 8.4.2023). Im Mai 2023 wurden fünf IS-Angriffe verzeichnet, mit zwei Toten und einem Verletzten (Wing 5.6.2023). Im Juni 2023 nur einer, mit einem Toten (Wing 3.7.2023) und im August 2023 zwei, mit einem Verletzten (Wing 4.9.2023). Im September 2023 wurde eine Zivilperson bei einem IS-Angriff getötet (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurde ein Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2023). Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Je zwei Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 3.1.2024). Der IS hat beim Dorf Goptapa in Makhmour eine Armeestellung angegriffen (Bas 2.12.2023; vgl. Rudaw 2.12.2023) . Dabei wurden ein irakischer Armeesoldat getötet und fünf weitere verletzt (Rudaw 2.12.2023). Die irakische Armee hat daraufhin Goptapa abgeriegelt und die Bewegungsfreiheit der Einwohner in dem mehrheitlich kurdisch bewohnten ländlichen Gebiet eingeschränkt (Bas 2.12.2023).
Ninewa sah im Jänner 2024 zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Verletzten. Je ein Vorfall geht auf den IS und pro-iranische Gruppen zurück (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Ninewa [Anm.: unterteilt in die Distrikte Akre, al-Ba'adj, al-Hamdaniyah, al-Hatra, Mossul, Shikhan, Sinjar, Tal 'Afar und Tilkaif] von Juli bis Dezember 2022 153 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 25,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (5), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter 20 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3,33). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei elf weiteren Vorfällen handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Für 19 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, 48 Angriffe gehen auf das Konto der türkischen Streitkräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 263 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,92) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity" (4) und "other" (11), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten]. Es wurden 31 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,58), wobei in 25 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,08). Des Weiteren wurden 23 friedliche Demonstrationen und eine mit Intervention registriert. Dem IS werden 16 Angriffe zugeschrieben, den türkischen Streitkräften 60. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Ninewa 70 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 35). Es gab einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Vier Vorfälle, je zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und zwei IED-Angriffe, werden dem IS zugeschrieben, der wiederum in vier weiteren Fällen das Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte war. Mit 54 Angriffen geht der weitaus größte Anteil der registrierten Vorfälle auf Angriffe der türkischen Streitkräfte zurück. Diese Angriffe waren grundsätzlich gegen PKK-Ziele gerichtet. In einem Fall wurden jedoch KDP-Peshmerga und in zwei Fällen irakische Zivilisten getroffen, wobei es jeweils Todesopfer gab (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Ninewa, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Türkische Luftangriffe und andere Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak stellen eine Herausforderung für die Sicherheit dar, da diese Angriffe die bereits gefährdeten Jesiden-Gebiete im Sinjar weiter destabilisieren. Berichten zufolge hat das türkische Militär nur minimale Vorkehrungen getroffen, um zivile Opfer in dem Gebiet zu vermeiden. So kamen beispielsweise im Juni und Juli beim türkischen Vorstoß in den Sinjar im Rahmen der "Operation Claw-Eagle" und der "Operation Claw-Tiger" fünf Zivilisten ums Leben und Dutzende weitere wurden verwundet (USCIRF 4.2021, S.1).
Im Distrikt Akre wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 31 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,17). Bei allen diesen Zwischenfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 92 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) mit Todesopfer. Bei 89 der registrierten Vorfälle handelte es sich um türkische Luft-/Drohnenangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden 54 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 27), darunter eine friedliche Demonstration. Bei den übrigen 53 registrierten Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe gegen PKK-Ziele, wobei in zwei Fällen auch irakische Zivilisten getroffen und getötet wurden (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Ba'adj wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Ein Angriff wird dem IS zugeschrieben, bei drei Vorfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK- und YBŞ-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden sieben Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58). Bei drei dieser Zwischenfälle handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in allen drei Fällen zivile Todesopfer zu beklagen waren. Es wurde auch ein friedlicher Protest registriert. Die Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Es handelte sich dabei um drei Angriffe des IS. Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um einen türkischen Angriff gegen die Widerstandseinheiten Sinjar (YBS) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Hamdaniyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter eine friedliche Demonstration und eine mit Intervention. Einer der verzeichneten Vorfälle wird dem IS zugeschrieben, während zwei weitere gegen den IS gerichtete Aktionen waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt al-Hatra wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), einer davon mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Bei drei der Vorfälle handelt es sich um Angriffe des IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Fünf IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während es sich bei 18 Zwischenfällen um gegen IS-Ziele gerichtete Aktionen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden drei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gegen den IS gerichtete Aktionen der Sicherheitskräfte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Mossul wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33). In sieben dieser Fälle gab es zivile Todesopfer. Sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während 14 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 62 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,17), darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es in acht Fällen zivile Tote gab. Vier Angriffe gehen auf das Konto des IS, während 21 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Mossul vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Ein IED-Angriff wird dem IS zugeschrieben, die übrigen beiden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Shekhan wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es sich um Luft-/Drohnenangriffe handelte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Sinjar wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall mit mindestens einem zivilen Todesopfer, und neun friedliche Demonstrationen. Elf der Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben. Es handelt sich dabei überwiegend um Luftangriffe gegen Ziele der PKK und der YBŞ (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 41 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,42), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58) mit zivilen Todesopfern bei allen Vorfällen. Darüber hinaus wurden 16 friedliche Demonstrationen registriert. Der IS führte zwei Angriffe aus, die türkischen Streitkräfte derer 14 und die PKK zeichnet für einen verantwortlich. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Sinjar vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter drei friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Tal A’far wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Je drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben bzw. Angriffen gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit Todesopfern, sowie eine friedliche Demonstration. Von den übrigen Vorfällen werden drei Angriffe dem IS zugeschrieben. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In Tal 'Afar wurde bis Februar 2024 ein Zwischenfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Tilkaif wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei bei beiden Vorfällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Bei einem Zwischenfall handelt es sich um einen IS-Angriff, vier weitere Vorfälle waren gegen den IS gerichtete Operationen der Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei es in allen drei Fällen zumindest einen zivilen Toten gab. Zwei IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Gouvernement Salah ad-Din
Im Juli 2022 wurden in Salah ad-Din acht sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit acht Toten und zwölf Verletzten. Unter den Verletzten waren zwei Zivilisten. Fünf der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, die übrigen drei, IED-Angriffe auf [zivile] Versorgungskonvois der USA, pro-iranischen Gruppen (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit einem Todesopfer und elf Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück. Pro-iranische Gruppen haben zwei Versorgungskonvois der USA mit IEDs angegriffen (Wing 7.9.2022). Einer der Vorfälle ereignete sich in der Nähe von Samarra. Es gab dabei keine Opfer (NINA 23.8.2022). Im September 2022 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle, mit vier Verletzten registriert (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden drei Vorfälle registriert, mit einem Toten und zwei Verletzten (Wing 7.11.2022), im November 2022 sechs, mit einem Toten und sieben Verletzten (Wing 5.12.2022), und im Dezember 2022 vier, mit zwei Toten und einem Verletzten. Alle vier Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden in Salah ad-Din drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Todesopfern und zwei Verletzten verzeichnet (Wing 7.2.2023), im Februar 2023 derer zwei mit drei zivilen Opfern, darunter einem Toten und zwei Verletzte (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurden zwei IS-Angriffe registriert mit je zwei Toten und Verletzten (Wing 3.4.2023), im April 2023 einer, mit zwei Verletzten (Wing 2.5.2023), im Mai 2023 zwei, mit zwei Todesopfern (Wing 5.6.2023), im Juni 2023 vier, mit zwei Toten und drei Verletzten (Wing 3.7.2023), im Juli 2023 zwei opferlose Vorfälle (Wing 2.8.2023) und im August 2023 waren es sieben sicherheitsrelevante Vorfälle, die zwei Todesopfern und elf Verletzte forderten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.9.2023). Im Oktober 2023 wurde ein Vorfall mit vier verletzten Zivilisten verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 6.11.2023). Im Dezember 2023 wurden in Salah ad-Din zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 3.1.2024).
Im Jänner 2024 wurden in Salah ad-Din acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Sieben dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der andere pro-iranischen Gruppen (Wing 5.2.2024). Hervorzuheben ist ein vereitelter Versuch eines Selbstmordattentats in Tikrit vor dem PMF-Hauptquartier in Salah ad-Din (IRAQIN 23.1.2024). Es handelte sich dabei um das erste Selbstmordattentat seit drei Monaten und den ersten Anschlag in einer irakischen Stadt seit neun Monaten (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Salah ad-Din [Anm.: unterteilt in die Distrikte ad-Daur, al-Faris, ash-Shirqat, Baiji, Balad, Samarra, Tikrit und Tuz Khurmatu] von Juli 2022 bis Dezember 2022 98 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 16,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (4), da dieser keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhaltet], darunter neun Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Hierbei kamen in vier Fällen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Dem IS werden 20 Angriffe, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und PMF, aber auch IED-Angriffe zugeschrieben. Bei 40 Vorfällen handelte es sich um Operationen der Sicherheitskräfte (Militär, Polizei und PMF) gegen IS-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 112 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 9,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)]. Es wurden zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Auf den IS fallen 26 Angriffe, 52 weitere auf den Kampf gegen die Aufständischen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Salah ad-Din 18 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 9) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (4)], darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), ohne Opfer. Diese beiden Fälle, sowie zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, fallen auf den IS, der selbst in neun Fällen das Ziel von Angriffen und Aktionen der diversen Sicherheitskräfte wurde (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Salah ad-Din, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt ad-Daur wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 14 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Zwei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zehn den Kämpfen gegen die aufständische Gruppe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 23 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,92), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in einem Fall Zivilisten ums Leben kamen. Alle Angriffe auf Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, sowie vier bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. 13 Vorfälle sind dem Kampf gegen den IS zuzurechnen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in ad-Daur vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), von denen drei gegen den IS gerichtete Aktionen waren (ACLED 3.2024).
Im Distrikt ash-Shirqat wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Die Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Baiji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Der IS wird für fünf Angriffe verantwortlich gemacht und wurde in zwei Zwischenfällen selbst von Sicherheitskräften ins Visier genommen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,92). Der IS wird für zwei der Zwischenfälle verantwortlich gemacht, während es sich bei drei Vorfällen um gegen den IS gerichtete Aktionen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden in Baiji drei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5). In einem Fall handelte es sich um einen IED-Angriff, der dem IS zugeschrieben wird, in einem weiteren wurde der IS selbst zum Ziel eines Angriffs (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Balad wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17). In vier Fällen handelte es sich um Angriffe des IS auf Sicherheitskräfte. Auch zwei weitere Fälle, Militäraktionen gegen IS-Ziele, stehen im Zusammenhang mit dem IS-Aufstand im Irak (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden sieben Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), ohne Opfer. Der IS wird für einen Angriff verantwortlich gemacht, während es sich bei zwei Vorfällen um gegen den IS gerichtete Operationen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Samarra wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 18 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3). Auf den IS fallen vier Vorfälle, während sieben Weitere dem Kampf gegen die Aufständischen zugerechnet werden können (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne zivile Opfer. Der IS wird für sieben Angriffe verantwortlich gemacht, während drei Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurde in Balad ein Vorfall registriert (monatlicher Vorfall von 0,5), eine gegen den IS gerichtete Aktion (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Tikrit wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,17). Drei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, elf dem Kampf gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 27 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,25), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer, die beide dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt wird der IS für fünf Vorfälle verantwortlich gemacht, während er in 14 Fällen zum Ziel von Operationen und Angriffen der Sicherheitskräfte wurde. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden in Tikrit acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Es handelte sich dabei um eine Entführung durch den IS. Vier der registrierten Vorfälle umfassten Angriffe und Aktionen gegen den IS, während die übrigen Zwischenfälle Sicherheitskräften und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben werden (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Tuz Khurmatu wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Drei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben dem Kampf gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), in zwei Fällen mit zivilen Todesopfern. Für drei dieser Angriffe, sowie eine bewaffnete Auseinandersetzung, wird der IS verantwortlich gemacht. Bei 16 der registrierten Vorfälle handelte es sich um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen IS-Ziele. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Ende Februar 2024 wurden in Tuz Khurmatu zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Dieser Vorfall, sowie eine bewaffnete Auseinandersetzung mit PMF-Einheiten, werden dem IS zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Quellen
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 28.10.2022, S.19; vgl. USDOS 20.3.2023). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet (AA 28.10.2022, S.19). Es ist jedoch gesetzlich nicht definiert, welche Handlungen als Folter gelten (USDOS 20.3.2023). Folter wird auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 28.10.2022, S.19; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36), auch, um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 2023). Auch Minderjährige werden Folter zur Geständnisgewinnung ausgesetzt (FH 2023). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36). Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten des Innen- und des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem, und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen, insbesondere mit IS- und Terror-Bezug als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 20.3.2023).
Milizen werden beschuldigt, im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Massenproteste an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert gewesen zu sein (UNAMI 23.5.2020, S.3, 4). In mehreren südirakischen Gouvernements töteten bewaffnete Akteure, darunter auch Mitglieder der PMF, außergerichtlich Dutzende von Aktivisten (AI 29.3.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Iraq 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070224.html, Zugriff 31.1.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (23.5.2020): Demonstrations in Iraq: 3rd update, Abductions, torture and enforced disappearancesin the context ofongoing demonstrations in Iraq, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IQ/3pdatemayen_1.pdf, Zugriff 13.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).
Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).
Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).
Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iraq 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089537.html, Zugriff 18.8.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2022): Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020, S.52). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 28.10.2022, S.20). Im Mai 2022 wurde ein Gesetz erlassen, das jegliche Aktivitäten, die die Normalisierung der Beziehungen zu Israel fördern, unter Strafe stellt, wobei auch die Todesstrafe möglich ist (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 16.1.2023, S.33-34). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 28.10.2022, S. 20; vgl. DFAT 16.1.2023, S.34). Die irakische Justiz stellt IS-Mitglieder unabhängig von ihrer Herkunft vor irakische Gerichte. Die angedrohten Strafen auf Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesene Zugehörigkeit zum IS sind sehr hoch. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Haftstrafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Bei der Bevölkerung stößt die Todesstrafe auf breite Akzeptanz (AA 28.10.2022, S.20).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.20). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 28.10.2022, S.20).
Amnesty International zufolge wurden 2022 mindestens elf Hinrichtungen vollzogen und 41 neue Todesurteile ausgesprochen. Über 7.900 Personen warteten 2022 auf ihre Hinrichtung (AI 5.2023, S.28). Laut Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte von August 2023 warten über 11.000 Personen auf ihre Hinrichtungen. Er fordert ein offizielles Moratorium über die Beendigung der Vollstreckung der Todesstrafe im Irak (OHCHR 9.8.2023). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. Bas 6.9.2021).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d. h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (UNHRC 5.6.2018, S.13).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.8.2023
Bas - BasNews (6.9.2021): Nearly 50,000 People in Iraqi Prisons over Suspected Terrorism Links, https://www.basnews.com/en/babat/711221, Zugriff 21.1.2022 [Login erforderlich] [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (9.8.2023): UN Human Rights Chief ends visit to Iraq, https://www.ohchr.org/en/statements/2023/08/un-human-rights-chief-ends-visit-iraq, Zugriff 16.8.2023
UNHRC - United Nations Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff 3.3.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Ethnische und konfessionelle Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-09 10:59
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Religious Groups
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Ethnic Groups
Anmerkung zu beiden Karten:
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen (IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023
EASO/Lattimer - Lattimer, Mark (Autor), European Asylum Support Office (Herausgeber) (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 21.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
Sunnitische Araber
Letzte Änderung 2023-10-09 11:00
Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). Andererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese werden teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückeroberung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor verschollen (FH 2023).
Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7).
Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die verdächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).
Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Personen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).
Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus werden schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 15.5.2023).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8).
Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).
Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohungen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben (FH 2023). In Mossul, Ninewa, werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022). Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an und dulden die Gruppe in ihren Gebieten (ÖB Bagdad 20.11.2022, S7).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2024-03-28 11:02
Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, DFAT 16.1.2023, S.31). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.13-14). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRCOM 16.8.2022, S.3). Erwachsene, die wegen einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, einschließlich Sodomie (nach dem Gesetz definiert als Analverkehr zwischen zwei Männern), mit einem anderen Erwachsenen verurteilt werden, können mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden. Verurteilungen sind jedoch aufgrund hoher Beweisanforderungen - das Ertappen in flagranti - und der gesellschaftlichen Norm, darüber nicht zu sprechen, selten (USDOS 20.3.2023).
Angehörige sexueller Minderheiten (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und/oder intersexuelle Menschen, LGBTIQ+) genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 2023). Homosexualität wird weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt (AA 28.10.2022, S.13). Transgenderpersonen ist es weder möglich, auf legalem Weg geschlechtsangleichende Operationen oder eine Hormonersatztherapie zu erhalten, noch rechtliche Dokumente, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen (USDOS 20.3.2023).
Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und Ächtung ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). LGBTIQ+-Personen sind mitunter auch mit der Verweigerung von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie mit Mobbing oder dem Ausschluss vom Bildungswesen konfrontiert (DFAT 16.1.2023, S.32).
Es besteht für LGBTIQ+-Personen ein hohes Risiko, Ziel von Gewalt zu werden (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31), bis hin zu Ehrenmorden (AA 28.10.2022, S.13; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31).
Gefahr für LGBTIQ+-Personen geht einerseits von ihren Familien und ihren Gemeinschaften aus (DFAT 16.1.2023, S.31), andererseits werden auch Sicherheitskräfte, einschließlich staatlich geförderte Milizen, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen beschuldigt, gewaltsam gegen LGBTIQ+-Personen vorzugehen (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl. HRW 12.1.2023). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 28.10.2022, S.13; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14). Die Gruppen, die in die schwersten Übergriffe verwickelt sind, sind Asa'ib Ahl al-Haqq, Atabat Mobilization, Badr Organization, Kata'ib Hizbollah, Raba Allah Group und Saraya as-Salam (HRW 23.3.2022). Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht (BS 23.2.2022, S.14). Angehörige sexueller Minderheiten werden von Angehörigen bewaffneter Gruppen entführt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, von Polizeibeamten verhaftet und ebenfalls der Gewalt ausgesetzt (HRW 23.3.2022).
Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Staatlicher Schutz vor Übergriffen ist unzureichend oder nicht vorhanden (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl.USDOS 20.3.2023, HRW 13.1.2022). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 28.10.2022, S.13). Für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte, inklusive Milizen, herrscht weitgehend Straflosigkeit (HRW 12.1.2023).Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 28.10.2022, S.13).
In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 28.10.2022, S.13). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden, an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt (HRW 13.1.2022). HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.32). Im Februar 2022 wurde eine Transfrau von ihrem Bruder in Duhok ermordet (DFAT 16.1.2023, S.31).
Ende 2022 rief Muqtada as-Sadr zum Kampf gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft auf, wobei er klarstellte, dass dieser Kampf nicht mit Gewalt, Mord oder Drohungen geführt werden solle, sondern mit Bildung, Bewusstsein, Logik und hohen moralischen Standards (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde ein Gesetzesentwurf zum Verbot von "LGBTIQ+-Propaganda" eingebracht, unterstützt von 25 Abgeordneten, dessen Vorlage zur Abstimmung jedoch von Parlamentssprecher al-Halbusi abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass die bestehenden Gesetze homosexuelles Verhalten ausreichend kriminalisieren würden (USDOS 20.3.2023).
Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen von Mitgliedern der LGBTIQ+-Gemeinschaft sind laut der Direktorin von Rasan in der KRI immer noch an der Tagesordnung (IPS 25.11.2022). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen "Unmoral" richte (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, IPS 25.11.2022). Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Schikanen erstrecken sich auch auf Unterstützer der Gemeinschaft (IPS 25.11.2022).
Im September 2022 wurde dem kurdischen Parlament ein Gesetzesentwurf zum "Verbot der Förderung von Homosexualität" vorgelegt. Laut diesem Gesetzesentwurf würden Personen oder Gruppen, die sich für LGBTIQ+-Rechte einsetzen oder "für Homosexualität werben", mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können (HRW 12.1.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafmaß kann bis zu einem Jahr Haft und eine Geldstrafe von bis zu 5 Million IQD [rund 3.540 EUR, Stand August 2023] ausmachen (DFAT 16.1.2023, S.31). Im Jahr 2022 stellte die kurdische NGO Rasan ihre Tätigkeiten wegen fehlender Registrierung ein, nachdem sie mit drei Klagen konfrontiert wurde. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sich ohne passende Registrierung für LGBTIQ+-Personen eingesetzt zu haben (USDOS 20.3.2023).
Anfang August 2023 hat die irakische Medienaufsichtsbehörde, die Kommunikations- und Medienkommission (CMC), angeordnet, dass alle im Irak tätigen Medien- und Social-Media-Unternehmen, sowie alle von der CMC lizenzierten Telefon- und Internetunternehmen den Begriff "Homosexualität" nicht mehr verwenden dürfen und stattdessen von "sexueller Abweichung" sprechen müssen. Auch der Begriff "Geschlecht" (gender) ist verboten. Einem Regierungssprecher zufolge sei die Strafe für einen Verstoß gegen diese Vorschrift noch nicht festgelegt, sie könne aber eine Geldstrafe beinhalten (REU 9.8.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
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IPS - Inter Press Service (25.11.2022): LGBTI Community in Iraq - Defending Identity in the Face of Harassment, Stigma and Death, https://www.ipsnews.net/2022/11/lgtbi-community-in-iraq-defending-identity-face-harassment-stigma-death/?utm_source=rssutm_medium=rssutm_campaign=lgtbi-community-in-iraq-defending-identity-face-harassment-stigma-death, Zugriff 17.8.2023
REU - Reuters (9.8.2023): Iraq bans media from using term ‘homosexuality’, says they must use ‘sexual deviance’, https://www.reuters.com/world/middle-east/iraq-bans-media-using-term-homosexuality-says-they-must-use-sexual-deviance-2023-08-08/, Zugriff 18.8.2023
UNHRCOM - United Nations UN Human Rights Committee (16.8.2022): Concluding observations on the sixth periodic report of Iraq [CCPR/C/IRQ/CO/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2077747/G2246181.pdf, Zugriff 8.2.2023
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USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
VOA - Voice of America (9.4.2021): LGBTQ Members Face Threats in Iraqi Kurdistan, https://www.voanews.com/extremism-watch/lgbtq-members-face-threats-iraqi-kurdistan, Zugriff 17.8.2023
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 15:56
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmungen, siehe die Kapitel "Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak" und "Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)"].
Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 2023).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hindernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft (UNHCR 11.2022, S.4).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte "Operation Center" einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (DAbr o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach SyrienFernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die TürkeiFernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den IranFernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'DiyahFernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den IranFernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach BasraFernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (DAbr o.D.).
Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (DAbr o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed/Jaff/Schrock 9.2019).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 24.8.2023
DAbr - Driver Abroad (o.D.): Iraq; Iraq Car Rental and Driving in Iraq (and Kurdistan), https://driverabroad.com/countries/driving-in-the-middle-east/iraq/, Zugriff 24.8.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf, Zugriff 21.7.2023
IINA - Iraq International News Agency (23.11.2022): Iraq’s international airports, https://www.iina.news/infographic-iraqs-international-airports/, Zugriff 25.8.2023
Kirkuk Now - Kirkuk Now (4.2.2020): Mosul International Airport closed for six years, https://kirkuknow.com/en/news/61385, Zugriff 24.8.2023
Mohammed/Jaff/Schrock - Hemin Mohammed, B.S., M.S., Ph.D., Dilshad Jaff, MD, MPH, Steven Schrock Ph.D., P.E., F.ITE (9.2019): Transportation Research Interdisciplinary Perspectives, Volume 2; The challenges impeding traffic safety improvements in the Kurdistan Region of Iraq, https://reader.elsevier.com/reader/sd/pii/S2590198219300296?token=8B9F8F6D10BAF3B527B05D08378207F80CD3513ED73540326BD7AFC36FF9CCBAE6810B1B2FA6E9EA8A6113D610064780originRegion=eu-west-1originCreation=20220209104814, Zugriff 24.8.2023
NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 24.8.2023
Shafaq - Shafaq News (16.10.2022): Iraq inaugurates new Kirkuk International airport, https://shafaq.com/en/Iraq-News/Iraq-inaugurates-new-Kirkuk-International-airport, Zugriff 12.2.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Zeidel/al-Hashimi - Dr. Ronen Zeidel, Hisham al-Hashimi (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich]
Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak
Letzte Änderung 2023-10-09 16:00
Die Regierung in Bagdad verlangt von Minderjährigen, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.24, 26).
Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein (UNHCR 11.2022, S.4).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mit Ausnahmen), Diyala (mit Ausnahmen), Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit (UNHCR 11.2022, S.4).
Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouvernement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreisekontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im Gouvernement Ninewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich der Distrikte Tal 'Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben (UNHCR 11.2022, S.4). Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023), beispielsweise in das Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).
Es gibt für Personen, die sich in einem Gouvernement niederlassen wollen, aus dem sie nicht stammen (einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind), unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen:
Für eine Niederlassung im Gouvernement Bagdad benötigen Personen, die nicht aus Bagdad stammen, in der Regel zwei Bürgen und ein Unterstützungsschreiben der zuständigen Verwaltungseinheit (Mukhtar, Gemeinderat oder Bürgermeister) sowie eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsakteure. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird eine geringe Gebühr erhoben, die je nach Mukhtar zwischen 2.000 und 5.000 irakischen Dinar liegt. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden (UNHCR 11.2022, S.10).
Für eine Niederlassung im Gouvernement Diyala benötigen Personen, die nicht aus Diyala stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, einen Bürgen aus der Nachbarschaft, in der die Person wohnen möchte, der den Anwärter begleitet, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden. Personen, die in Dörfern im nördlichen Distrikt al-Muqdadiyah und im Subdistrikt Saadiyah des Distrikts Khanaqin sowie in Dörfern im Norden des Subdistrikts al-Udhim des Distrikts al-Khalis wohnen möchten, benötigen Unterstützungsschreiben von drei verschiedenen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, nämlich vom Büro des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters), der Nationalen Sicherheitsbehörde und vom irakischen Geheimdienst (INIS) (UNHCR 11.2022, S.10-11).
Für eine Niederlassung in Kirkuk Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, ein Unterstützungsschreiben des Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen. Das Unterstützungsschreiben ist bei der nächstgelegenen Polizeistation einzureichen und muss von der Geheimdienstabteilung des Innenministeriums in dem betreffenden Viertel geprüft und abgestempelt werden. Das Unterstützungsschreiben enthält die grundlegenden Personaldaten jedes Familienmitglieds, das sich in Kirkuk niederlassen möchte. Das Unterstützungsschreiben ist kostenlos, der Mukhtar oder die Gemeindeverwaltung können jedoch eine geringe Gebühr verlangen. Das Unterstützungsschreiben ist in der Regel ein Jahr lang gültig (manchmal nur sechs Monate, je nach Aufenthaltszweck) und kann verlängert werden (UNHCR 11.2022, S.11).
Für eine Niederlassung in Mossul Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung, in erster Linie durch das Ninewa Directorate of Intelligence and Counterterrorism. Die Sicherheitsüberprüfung ist im Herkunftsgebiet zu beantragen. D.h. dass Personen, die sich derzeit außerhalb des Irak aufhalten, nur dann eine Sicherheitsgenehmigung für Mossul-Stadt erhalten, wenn sie zunächst in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ein Bürge wird nicht benötigt. Nach der Sicherheitsüberprüfung ist eine Registrierung beim lokalen Mukhtar erforderlich (UNHCR 11.2022, S.12).
Für eine Niederlassung in einem der südlichen Gouvernements, Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit, benötigen Personen, die nicht von dort stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit einen lokalen Bürgen, ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters) sowie eine Sicherheitsgenehmigung auf Gouvernement-Ebene. Eine weitere Sicherheitsüberprüfung durch lokale Sicherheitsakteure (z.B. die PMF) kann ebenfalls erforderlich sein. Der Bürge muss den Anwärter begleiten. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird je nach Mukhtar eine geringe Gebühr von etwa 2.000 bis 5.000 irakischen Dinar (IQD) erhoben (UNHCR 11.2022, S.12).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).
Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.2022, S.6-7). Früher hatte die gesamte irakische Bevölkerung Anspruch auf das PDS, aber seit 2016 haben Personen mit einem Einkommen von über 1.100 USD und Regierungsangestellte, ab dem Dienstgrad eines Generaldirektors, keinen PDS-Zugang mehr. Der PDS-Zugang umfasst zehn Produkte, die 100 % des täglichen Mindestkalorienbedarfs abdecken: Weizenmehl (9 kg/Karte/Person/Monat), Reis (3 kg), Zucker (2 kg), Pflanzenöl (1 l) und Kindermilch (3 Packungen zu je 450 g). PDS sollte monatlich ausgehändigt werden, jedoch wurde die Verteilung aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs und des Konflikts im Land unterbrochen und ab 2017 vierteljährlich zugeteilt (SP-UNDP 8.11.2023).
Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)].
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22). Ein stärkerer Rückgang der Ölpreise oder längere OPEC+-Kürzungen könnten die Haushalts- und Außenhandelsbilanz belasten (IMF 3.3.2024).
Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Irak verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak verbessert (WB 1.6.2022). Das BIP des Jahres 2022 ist auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).
Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat einen Rückgang des Wachstums des irakischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) aufgrund von Ölförderkürzungen durch die OPEC+ und der Unterbrechung der Pipeline mit der Türkei vorausgesagt. Der IWF stellte jedoch fest, dass sich die Wirtschaftstätigkeit des Irak trotz dieser Herausforderungen erholt. Der Fonds geht davon aus, dass das BIP im Jahr 2024 (ohne dem Öl-Sektor) dank der Ausweitung der öffentlichen Finanzen im Rahmen des dreijährigen Haushaltsgesetzes wachsen wird (ECOME 20.12.2023).
Das Wachstum im Nicht-Öl-Sektor hat sich 2023 stark erholt, während die Inflation zurückgegangen ist. Gestützt durch höhere öffentliche Ausgaben und eine solide landwirtschaftliche Produktion dürfte das reale BIP außerhalb des Ölsektors 2023 um 6 % gewachsen sein, nachdem es 2022 zum Stillstand gekommen war. Die Gesamtinflation ging von einem Höchststand von 7,5 % im Januar 2023 auf 4 % zum Jahresende zurück, was auf die niedrigeren internationalen Lebensmittel- und Energiepreise und die Auswirkungen der Währungsaufwertung vom Februar 2023 zurückzuführen ist. Die Leistungsbilanz wird voraussichtlich einen Überschuss von 2,6 % des BIP aufweisen, und die internationalen Reserven stiegen auf 112 Milliarden US-Dollar (IMF 3.3.2024).
Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023). Das Wirtschaftswachstum wird sich den Projektionen zufolge bei einer expansiven Finanzpolitik fortsetzen. Das Gesamtwachstum ist prognostiziert, sich im Jahr 2024 erholen (IMF 3.3.2024).
Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8). Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Die Arbeitslosenquote stieg von 15,3 % im Jahr 2022 auf 15,6 % im Jahr 2023 (Stand Dezember) (TE 2024).
Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2021, S.28).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).
Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5 %, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).
Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26).
26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S. 27-29).
Einer weiteren von der Staatendokumentation beauftragten Umfrage (n = 612) in Bagdad, Basra und Mossul von 2023 zufolge sind 35 % ständig erwerbstätig, während 20 % Gelegenheitsjobs haben. 12 % der Umfrageteilnehmer sind arbeitslos bzw. arbeiten derzeit nicht, während 13 % eine Ausbildung absolvieren. 20 % sind Hausfrauen. Der Geschlechtervergleich zeigt, dass 40 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies auf 31 % der weiblichen Befragten zutrifft. 35 % der männlichen Befragten, aber nur 5 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten ist bei den weiblichen Befragten (76 %) höher ist als bei den männlichen Befragten (40 %). Dagegen ist der Anteil der Tagelöhner bei den Männern (44 %) höher als bei den Frauen (4 %). 10 % der männlichen Befragten sind teilzeitbeschäftigt, während dies bei 15 % der weiblichen Befragten der Fall ist. 3 % sowohl der männlichen als auch der weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitstellen, während 3 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten als Saisonarbeiter tätig sind. Was die Art der Beschäftigung angeht, so sind 51 % der ständig oder gelegentlich Erwerbstätigen (n = 341) Vollzeitbeschäftigte, während 12 % Teilzeitbeschäftigte sind. 3 % aller erwerbstätigen Befragten haben mehrere Teilzeitbeschäftigungen, und 2 % arbeiten als Saisonarbeiter. 32 % bezeichneten sich als Tagelöhner (STDOK 2023, S.13-18).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vgl. ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung von 2021 zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.29-30).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.30).
Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2). Mit Stand Mai 2023 sind etwa 1,2 Millionen Iraker unzureichend ernährt, während für rund 2,5 Millionen Iraker die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch ist. 2,5 % der unter-fünfjährigen Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen, 9,9 % sind chronisch unterernährt (WFP o.D.).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vgl. USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023).
62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge schaffen es 40 % der Befragten, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen (Bagdad 44 %, Basra 38 %, Mossul 37 %), 28 % gerade so (Bagdad 27 %, Basra 31 %, Mossul 27 %), 29 % kaum (Bagdad 26 %, Basra 28 %, Mossul 34 %) und 3 % nicht (Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich ist der Anteil jener, die ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können, bei den weiblichen Befragten (46 %) höher als bei den männlichen Befragten (33 %), während 30 % der befragten Frauen und 27 % der befragten Männer es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schaffen es 36 % der Männer und 22 % der Frauen kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während es 4 % der Männer und 2 % der Frauen nicht schaffen (STDOK 2023, S.30, 32).
Der Umfrage von 2021 zufolge sind 54 % der Befragten in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.33-35).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge sind 30 % der Befragten in der Lage, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen (Männer 30 %, Frauen 29 %; Bagdad 28 %, Basra, 32 %, Mossul 30 %), während 35 % gerade noch dazu in der Lage sind (Männer 28 %, Frauen 42 %; Bagdad 39 %, Basra 36 %, Mossul 31 %), 32 % es kaum schaffen (Männer 38 %, Frauen 27 %; Bagdad 30 %, Basra 30 %, Mossul 36 %) und 3 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können (Männer 4 %, Frauen 2 %; Bagdad 3 %, Basra 2 %, Mossul 3 %) (STDOK 2023, S.33, 35).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA 28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vgl. IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vgl. IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vgl. IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).
Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (REU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023).
Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30 % (AlMon 13.4.2023).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28.10.2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge haben 71 % der Umfrageteilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser (Männer 67 %, Frauen 76 %; Bagdad 79 %, Basra 70 %, Mossul 65 %), 17 % manchmal (Männer 18 %, Frauen 16 %; Bagdad 10 %, Basra 20 %, Mossul 22 %), 6 % selten (Männer 8 %, Frauen 4 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %) und ebenso 6 % nie (Männer 7 %, Frauen 4 %; Bagdad 6 %, Basra 4 %, Mossul 6 %) (STDOK 2023 , S.36, 38).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021, S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22).
Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023).
Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren, und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vgl. ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa'im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Saudi-Arabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba' in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z. B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).
Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023).
Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).
Der Umfrage von 2023 zufolge haben 43 % der Befragten (n = 612) immer Strom zur Verfügung (Männer 41 %, Frauen 43 %; Bagdad 35 %, Basra 52 %, Mossul 40%), 34 % meistens (Männer 31 %, Frauen 37 %; Bagdad 38 %, Basra 36 %, Mossul 29 %), 22 % manchmal (Männer 26 %, Frauen 19 %; Bagdad 26 %, Basra 12 %, Mossul 29 %) und nur 1 % nie (Männer 1 %, Frauen 1 %; Bagdad 1 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.27-29).
Unterkunft
Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge (Amwaj 1.3.2022). Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen (Shafaq 20.10.2022), besonders auch in Bagdad (Rudaw 4.1.2023), wo etwa sieben Millionen Menschen leben (Amwaj 1.3.2022).
Die Stadtviertel Bayaa' und Sadr City sind mit Quadratmeterkosten ab 600 USD [Anm.: 1.000 USD entsprechen rund 1.310.000 IQD, bzw. rund 938 EUR] rund am günstigsten. In den Vierteln Kadhimiya und Karrada liegen die Quadratmeterkosten bei über 1.500 USD, im Viertel Zayouna bei über 4.000 USD und in den Stadtvierteln Jadriya, Mansour und Yarmouk bei über 5.000 USD (Amwaj 1.3.2022). Eine weitere Quelle berichtet, dass der Quadratmeterpreis im Geschäftsviertel Karrada von etwa 1.200 bis 1.700 Dollar auf 3.000 bis manchmal sogar 5.000 Dollar gestiegen sei. Im benachbarten Jadriya sind die Quadratmeterpreise auf 4.000 bis 8.000 Dollar gestiegen (Rudaw 4.1.2023).
Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt (Amwaj 1.3.2022), laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten (Shafaq 20.10.2022). Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt (Amwaj 1.3.2022). Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (Rudaw 4.1.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mossul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (STDOK/IRFAD 2021, S.55-57). Der Umfrage von 2023 zufolge leben 84 % der Befragten (n = 612) mit ihrer Kernfamilie zusammen (Männer 88 %, Frauen 80 %; Bagdad 85 %, Basra 81 %, Mossul 85 %), während 7 % mit ihrer Großfamilie zusammenleben (Männer 4 %, Frauen 11 %; Bagdad 7 %, Basra 10 %, Mossul 6 %). 6 % der Befragten leben allein (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %), während 3 % mit Wohngefährten zusammenleben (Männer 1 %, Frauen 4 %; Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.19-21).
Bei der Umfrage von 2021 gaben 66 % der Befragten an in einem Haus zu leben, 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mossul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (STDOK/IRFAD 2021, S.57-59). Im Vergleich dazu leben laut der Umfrage von 2023 70 % der Befragten in einer eigenen Wohnung oder einem eigenen Haus (Männer 69 %, Frauen 72 %; Bagdad 62 %, Basra 76 %, Mossul 73 %), während 30 % in einer Mietwohnung oder einem Miethaus leben (Männer 31 %, Frauen 28 %; Bagdad 38 %, Basra 24 %, Mossul 27 %) (STDOK 2023, S.22-23).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass die Unterkunft gemietet ist. Etwa 59 % der Männer besitzen ihre Unterkunft, während dies nur für etwa 45 % der Frauen gilt. 34 % der Männer und 41 % der Frauen sind Mieter. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mossul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (STDOK/IRFAD 2021, S.59-70).
Laut der Umfrage von 2023 können sich 34 % der Befragten die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser,) leisten (Männer 32 %, Frauen 36 %; Bagdad 37 %, Basra 34 %, Mossul 31 %), 11 % gerade so (Männer 11 %, Frauen 10 %; Bagdad 13 %, Basra 10 %, Mossul 9 %). 39 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten (Männer 37 %, Frauen 42 %; Bagdad 37 %, Basra 38 %, Mossul 42 %), während 16 % sie sich nicht leisten können (Männer 20 %, Frauen 12 %; Bagdad 13 %, Basra 18 %, Mossul 18 %) (STDOK 2023, S.24-26).
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Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Anbar
Anbar gehört zu den Gouvernements, in denen die kritische Infrastruktur infolge des Konflikts mit dem Islamischen Staat (IS) stark beeinträchtigt wurde. Dies gilt insbesondere für Schäden an Wohnhäusern, in der Landwirtschaft, an wichtigen kommunalen Dienstleistungen sowie in Industrie und Handel. Wiederaufbau und Sanierungsmaßnahmen wurden in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt (EASO 1.2021, S.133).
Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Anbar auf 31,7 % geschätzt und die Arbeitslosigkeit auf 18,2 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Einer weiteren Studie zufolge sind etwa 1,3 % der Bevölkerung des Gouvernements Anbar von akuter Armut betroffen und 4,7 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Anbar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021, S.16). Etwa 8,27 % der Bevölkerung Anbars (rund 148.300 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 11,42 % (rund 204.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Anbar im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Die Bevölkerung Anbars ist in erster Linie auf den Euphrat als Wasserquelle für häusliche, industrielle und landwirtschaftliche Verwendung angewiesen (Noon/Ahmed/Sulaiman 16.2.2021, S.68). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung bei 80 % (CSO 2018k). Die Dürreperiode bedroht den Wasserzugang. Einige Familien, die keinen Zugang zu Flusswasser haben, geben bis zu 80 USD (~116.860 IQD) pro Monat für Wasser aus (NRC 23.8.2021). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 90 % der Haushalte der Aufnahmegesellschaft, der Rückkehrer und der Binnenvertriebenen in Ar-Rutba' an, dass sie keinen Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle hatten (REACH 4.2023).
Die Stromversorgung ist in einigen Städten auf weniger als zwei Stunden pro Tag gesunken. Die Einwohner sind fast ausschließlich auf Besitzer privater Generatoren angewiesen. Einwohner zahlen ein Viertel bis zu einem Drittel ihres Monatsgehaltes, um generatorenerzeugten Strom zu kaufen (Shafaq 4.6.2021). Das United Nations Development Programme (UNDP) hat den Bau eines Umspannwerks in al-Qa'im finanziert, das 2021 fertiggestellt wurde (UNIraq 15.9.2021).
Diyala
Diyala hat durch den Konflikt mit dem sog. IS erhebliche Schäden an seiner Infrastruktur erlitten. Der Agrarsektor, Schulen, der Energiesektor, die Wasserressourcen sowie der Hygiene- und Gesundheitssektor sind betroffen. Es wird über Wiederaufbau und die Instandsetzungsmaßnahmen berichtet (EASO 1.2021, S.140).
Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Diyala auf 36,0 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit mit 6,9 % angegeben (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Etwa 0,2 % der Bevölkerung des Gouvernements Diyala sind von akuter Armut betroffen und 3,6 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Für rund 3,8 % (rund 54.500 Personen) ist die Deckung ihres Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Diyala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Diyala bei 89,3 % (CSO 2018k).
Wegen des niedrigen Wasserpegels des Khurasan-Flusses, der Hauptwasserquelle im Distrikt Ba'qubah, mussten Ende Mai 2021 vier Wasseraufbereitungsanlagen in Ba'qubah, Buhriz, al-Abbara und at-Tahrir abgeschaltet werden. Durch die Abschaltungen waren fast 400.000 Bewohner von der Wasserversorgung abgeschnitten (Shafaq 25.5.2021). Regierungsvertreter des Gouvernements Diyala sprechen von einem 90-prozentigen Rückgang der Getreideernte aufgrund Wassermangels (AA 28.10.2022, S.23).
Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Diyala vorgeworfen (Alaraby 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021). Mitte 2021 haben wütende Iraker aufgrund von häufigen Stromausfällen unter anderem ein Kraftwerk in Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Zuletzt wurde Anfang August 2023 ein Strommast südlich von Ba'qubah von unbekannten Saboteuren angegriffen (Cradle 5.8.2023).
Kirkuk
Die Erwerbsquote in Kirkuk wird einer Studie von 2021 zufolge auf 35,5 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit wird mit 15,7 % angegeben (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Etwa 0,4 % der Bevölkerung des Gouvernements Kirkuk sind von akuter Armut betroffen und 1,9 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 1,96 % der Bevölkerung Kirkuks (rund 30.400 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 4,9 % (rund 76.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren liegt Kirkuk hinter allen anderen irakischen Gouvernements. Außer Kirkuk haben alle Gouvernements bei der Frage von Verfügbarkeit von Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten, Kirkuk nur 8,3 Punkte [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Kirkuk bei 89,7 % (CSO 2018l). Über 2.000 Familien im kurdischen Viertel der Stadt Kirkuk waren im Mai 2021 von Auswirkungen einer Wasserknappheit betroffen. Berichte zufolge erfolgte die Versorgung mit sauberem Wasser nur alle zwei bis sieben Tage. Einwohner mussten Wasser kaufen, das jedoch zu salzhaltig zum Trinken gewesen sei (Rudaw 29.5.2021). Das Gouvernement Kirkuk ist für seinen Wasserbedarf für Bewässerung, als Trinkwasser und für industriellen Gebrauch hauptsächlich auf Grundwasser angewiesen. Eine Untersuchung der Wasserqualität von 60 Brunnen im Gouvernement hat bei 30 der getesteten Brunnen eine Kontaminierung des Wassers ergeben. Die Untersuchung der entnommenen Proben hat außerdem ergeben, dass die meisten Parameter für eine Verwendung als Trinkwasser nicht erreicht wurden. Die Qualität hat sich im Untersuchungszeitraum von 2017 bis 2019 verschlechtert (IOP 2020).
Die Stromversorgung der Stadt Kirkuk durch das nationale Energienetz ist laut dem Pressesprecher der Direktion für Elektrizität in Kirkuk abwechselnd für drei Stunden aktiv und für drei Stunden inaktiv. In manchen Stadtvierteln Kirkuks, wie Qadisiyah, Nasir und Askari, stehen den Einwohnern weniger als zehn Stunden Strom am Tag zur Verfügung (Kirkuk Now 7.8.2021). Im Mai 2021 hat mangelhafte Stromversorgung die Versorgung mit Wasser in der Stadt Kirkuk beeinträchtigt (Rudaw 29.5.2021). Mangelnde Stromversorgung durch das nationale Stromnetz und durch den Ausfall von Generatoren beeinträchtigt auch die Erbringung gewisser medizinischer Dienste, die beständige Stromzufuhr erfordern, z.B. im Rahimawa-Gesundheitszentrum, einem der größten staatlichen Krankenhäuser der Stadt Kirkuk (Kirkuk Now 20.4.2021). Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Kirkuk vorgeworfen (Alaraby 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021).
Ninewa
Etwa 1,5 % der Bevölkerung des Gouvernements Ninewa sind von akuter Armut betroffen und 3 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Die Erwerbsquote in Ninewa wird einer Studie von 2021 zufolge auf 37,6 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 32,8 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). In drei Distrikten des Gouvernements - in Hamdaniya, Tal 'Afar und Sinjar ist die hohe Arbeitslosigkeit sehr problematisch. Viele sind der Ansicht, dass sich die Einwohner ihrer Gemeinden aus wirtschaftlicher Not den diversen Sicherheitsakteuren anschließen würden (USIP 22.6.2021). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten in Mossul einer Vollzeitbeschäftigung nach, während 41,3 % gelegentlich arbeiten und weitere 28 % arbeitslos sind (STDOK/IRFAD 2021, S.25).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Ninewa als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021, S.16). Etwa 2,63 % der Bevölkerung (rund 96.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 13,49 % (rund 492.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Ninewa im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Sommer 2021 kam es in Ninewa zu dürrebedingten Ernteausfällen und einer Halbierung der Produktion in der Kurdistan Region Irak (KRI). Das Landwirtschaftsministerium (MoA) schränkte daher den Handel von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes ein, mit Ausnahme des Transfers in Lagerhäuser des MoA, um spekulative Händler und Schmuggler davon abzuhalten, von den höheren Inlandspreisen zu profitieren (FAO 11.6.2021).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Ninewa bei 87,1 % (CSO 2018m). Fehlender Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasser- und Stromversorgung, bleibt eine Herausforderung für ländliche Gebiete der Ninewa-Ebene und den Distrikt Sinjar (EASO 1.2021, S.149).
Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Ninewa, vorgeworfen (Alaraby 6.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 49 % der Befragten Personen in Mossul an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 16 % manchmal, 24 % meistens und 11 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).
Salah ad-Din
Salah ad-Din ist eines der Gouvernements, in denen infolge des Konflikts mit dem sog. IS besonders hohe Schäden an der Infrastruktur entstanden sind, darunter in der Landwirtschaft, in der Wasserversorgung sowie im Sanitär- und Hygienesektor. Der Wiederaufbau ging im Jahr 2019 nur langsam voran (EASO 1.2021, S.151).
Die Erwerbsquote in Salah ad-Din wird im Jahr 2021 auf 41,1 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 11,1 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Einer Studie zufolge sind etwa 0,3 % der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 2,6 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Salah ad-Din als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021, S.16). Etwa 4,67 % der Bevölkerung Salah ad-Dins (rund 65.800 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 11,33 % (rund 159.900 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Salah ad-Din im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Salah ad-Din bei 63,2 % (CSO 2018n).
Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
Alaraby - New Arab, The (6.7.2021): Pylons downed in Iraq as attacks on electricity supply continue, https://english.alaraby.co.uk/news/pylons-downed-iraq-latest-attack-electricity-supply, Zugriff 25.8.2023
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CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning [Irak] (2018l): الموجز الاحصائي كركوك 2018 [Statistische Briefing von Kirkuk 2018], https://cosit.gov.iq/ar/1208-2018-10, Zugriff 25.8.2023
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning [Irak] (2018m): الموجز الاحصائي نينوى 2018 [Statistisches Briefing Ninewa 2018], https://cosit.gov.iq/ar/?option=com_contentview=articlelayout=editid=1218, Zugriff 25.8.2023
CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning [Irak] (2018n): الموجز الاحصائي صلاح الدين 2018 [Salah ad-Din Statistische Briefing 2018], https://cosit.gov.iq/ar/1201-2018-5, Zugriff 25.8.2023
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EASO - European Asylum Support Office (1.2021): Country Guidance Iraq: Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, Zugriff 25.8.2023
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ILO/CSO/KRSO - International Labour Organization, Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning [Irak], Kurdistan Region Statistics Office, Ministry of Planning, Kurdistan Regional Governement [Iraq] (2022): Iraq Labour Force Survey 2021, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_850359.pdf, Zugriff 28.8.2023
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WFP - World Food Programme (1.2021): Iraq - Annual Country Report 2020, Country Strategic Plan 2020 – 2024, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000125441/download/, Zugriff 25.8.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-03-28 10:59
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 2019, S.4). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor (IOM 18.6.2021, S. 3). Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen (IOM 18.6.2021, S.3; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Im Allgemeinen umfasst die medizinische Grundversorgung in Bagdad, wie auch in vielen anderen irakischen Städten, medizinische Leistungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht werden. Sie umfasst in der Regel die medizinische Grundversorgung, die Notfallversorgung, Routineuntersuchungen, Impfungen und die Behandlung von häufigen Krankheiten. Sowohl öffentliche Krankenhäuser und Kliniken als auch private Gesundheitseinrichtungen tragen zum Gesundheitssystem in Bagdad bei (IOM 16.2.2024, S. 1).
Im Irak gibt es drei Arten von primären Gesundheitsversorgungszentren (PHCCs): Haupt-PHCCs, kleinere Unterzentren und PHCCs für Familienmedizin. Diese unterscheiden sich strukturell je nach ihrer städtischen oder ländlichen Lage. Im Jahr 2023 gab es im Irak 1.247 Haupt-PHCCs, die jeweils 10.000-45.000 Menschen versorgen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das Land etwa 3.000 Haupt-PHCCs benötigt, die jeweils etwa 10.000 Menschen versorgen sollten (IOM 16.2.2024, S. 2-3). Die WHO berichtet, dass es im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren gibt, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden, und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Auf etwa 10.000 Einwohner kommen 9,7 Ärzte und 23,8 Krankenschwestern und Hebammen, was unter dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Minimum liegt (IOM 16.2.2024, S. 1).
Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021, S. 3). Alle in den Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung (PHCCs) erbrachten Gesundheitsleistungen werden zu einer nominalen Pauschale von 500 bis 3.000 irakischen Dinar (IQD) (0,35 bis 2,10 EUR) pro Besuch angeboten, für stationäre Aufenthalte berechnen öffentliche Krankenhäuser mindestens 15.000 IQD (10,52 EUR) pro Nacht. Bestimmte Gesundheitsdienste für bestimmte Gruppen sind kostenlos, z. B. Präventiv-, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheit (MNCH). Personen, die 60 Jahre und älter sind, haben ebenfalls Anspruch auf eine Gebührenbefreiung. Um die Einrichtung eines besseren Überweisungssystems zu unterstützen, werden die Krankenhausgebühren erlassen, wenn die Überweisung von einem PHCC an ein Überweisungskrankenhaus erfolgt (IOM 16.2.2024, S. 1). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-19-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S. 3).
Auch Rückkehrer mit irakischer Staatsangehörigkeit haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten zu den oben genannten nominalen Gebühren. Allerdings können sie auf bürokratische Hürden stoßen, wenn sie keine formellen Dokumente haben. Für den Zugang zu Gesundheitsdiensten sind häufig ein ordnungsgemäßer Ausweis und entsprechende Unterlagen erforderlich (IOM 16.2.2024, S. 4).
Das irakische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Durch den Ausbau der PHCCs und der Überweisungsmechanismen wurde die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen von einer kurativen und krankenhausbasierten zu einer primär präventiven Versorgung umgestellt (IOM 16.2.2024, S. 1). Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung im Irak ist insgesamt niedrig (DFAT 16.1.2023, S. 8). Sie hängt davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021, S. 3). Im ganzen Land herrscht ein Mangel an Ärzten und Krankenschwestern, eine Situation, die sich durch den anhaltenden Konflikt und die langfristige Abwanderung von medizinischen Fachkräften noch verschärft hat (DFAT 16.1.2023, S. 8). Verzögerungen bei der Erstellung eines Budgets 2020 wegen der COVID-19-Pandemie hatten einen Anstieg der Preise für Waren, insbesondere für Medikamente, zur Folge (BS 23.2.2022, S. 19).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber das Land verlassen (AA 28.10.2022, S. 23), aus Angst vor Entführung oder Repression (AA 25.10.2021, S. 25).
Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 28.10.2022, S. 24). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen haben. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-5 4). Bei der Umfrage aus dem Jahr 2023 gaben, befragt zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, 54 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 46 %, Frauen 61 %; Bagdad 55 %, Basra 52 %, Mossul 55 %), während 27 % zwar Zugang haben, sich aber einen Besuch beim Hausarzt nicht leisten können (Männer 33 %, Frauen 21 %; Bagdad 26 %, Basra 29 %, Mossul 27 %) und 19 % keinen Zugang haben (Männer 25 %, Frauen 18 %; Bagdad 21 %, Basra 19 %, Mossul 18 %). 21 % der Männer haben diese Frage nicht beantwortet (STDOK 2023, S. 42-43, 45-46).
Befragt zum Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln gaben 51 % an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 43 %, Frauen 59 %; Bagdad 49 %, Basra 50 %, Mossul 53 %), während 43 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können (Männer 50 %, Frauen 36 %; Bagdad 45 %, Basra 43 %, Mossul 42 %) und 6 % über keinen Zugang verfügen (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 6 %, Basra 7 %, Mossul 5 %) (STDOK 2023, S. 42-43, 45-48).
Von allen Befragten haben gemäß der Umfrage aus dem Jahr 2021 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z. B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdienern sind es nur 20 % (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
In allen drei untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
Im Jahr 2023 haben 46 % der Umfrageteilnehmer angegeben, immer Zugang zu einem medizinischen Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 54 %; Bagdad 51 %, Basra 41 %, Mossul 46 %). 40 % haben zwar Zugang, können sich diesen aber nicht leisten (Männer 47 %, Frauen 32 %; Bagdad 35 %, Basra 44 %, Mossul 41 %), während 14 % über keinen Zugang verfügen (Männer 15 %, Frauen 14 %; Bagdad 14 %, Basra 15 %, Mossul 13 %). 1 % hat die Frage nicht beantwortet. Zugang zu und Leistbarkeit von fortgeschrittenen Behandlungen ist für 22 % der Befragten gegeben (Männer 17 %, Frauen 27 %; Bagdad 26 %, Basra 17 %, Mossul 22 %). 38 % haben zwar Zugang, aber nicht die notwendigen finanziellen Mittel (Männer 45 %, Frauen 31 %; Bagdad 30 %, Basra 37 %, Mossul 47 %), während weitere 38 % keinen Zugang haben (Männer 37 %, Frauen 40 %; Bagdad 42 %, Basra 44 %, Mossul 30 %). 2 % haben die Frage nicht beantwortet. Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labors) und deren Leistbarkeit besteht für 50 % der Befragten (Männer 44 %, Frauen 56 %; Bagdad 52 %, Basra 45 %, Mossul 53 %). 36 % haben Zugang, können sich diesen jedoch nicht leisten (Männer 41 %, Frauen 31 %; Bagdad 34 %, Basra 37 %, Mossul 37 %), während 14 % keinen Zugang haben (Männer 15 %, Frauen 13 %; Bagdad 14 %, Basra 18 %, Mossul 10 %) (STDOK 2023, S. 43-48).
36 % aller Befragten haben laut der Umfrage von 2021 alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (STDOK/IRFAD 2021, S. 49-51).
Der Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gab über die Hälfte (56 %) der Umfrageteilnehmer (n = 612) an, immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten zu haben (Bagdad 57 %, Basra 56 %, Mossul 54 %), während 34 % gerade noch (Bagdad 35 %, Basra 35 %, Mossul, 33 %) und 9 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben (Bagdad 7 %, Basra 8 %, Mossul 11 %). Nur 1 % hat nie Zugang (Bagdad 1 %, Basra 1 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich haben 62 % der Frauen und 50 % der Männer immer Zugang, während 37 % der Männer und 32 % der Frauen gerade so über alle notwendigen Hygieneprodukte verfügen, 11 %, bzw. 5 % kaum über den notwendigen Zugang zu Hygieneprodukten verfügen und 2 % bzw. 1 % keinen Zugang haben (STDOK 2023, S. 39-41).
44 % der Befragten geben in der Umfrage von 2021 an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 51-54). Im Jahr 2023 gaben 41 % der Befragten an, immer Zugang zu Impfungen zu haben und sie sich leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 44 %; Bagdad 43 %, Basra 39 %, Mossul 40 %). Zugang, ohne ihn sich leisten zu können, haben 35 % (Männer 36 %, Frauen 34 %; Bagdad 34 %, Basra 36 %, Mossul 35 %) und 24 % haben keinen Zugang (Männer 25 %, Frauen 21 %; Bagdad 22 %, Basra 24 %, Mossul 24 %). In allen drei Städten hat je 1 % der Befragten diese Frage unbeantwortet gelassen (STDOK 2023, S. 42-48).
Nachdem von Anfang 2020 bis September 2020 infolge der COVID-19-Pandemie die meisten Dienste der Gesundheitseinrichtungen eingestellt waren, und für den Rest des Jahres lange Wartezeiten vorherrschten und strenge Hygienemaßnahmen galten, boten im Jahr 2021 sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021, S. 3). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S. 25). Nach Angaben der irakischen Behörden wurden alle COVID-19-bedingten Beschränkungen zum 30.9.2023 aufgehoben (IOM 16.2.2024, S. 5).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie stand die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UNOCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 28.10.2022, S. 24). Für ausländische Staatsangehörige, wie Palästinenser, syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, kann der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung gegen eine geringe Gebühr unterschiedlich sein. Einige ausländische Staatsangehörige können aufgrund ihres Aufenthaltsstatus oder ihrer Staatsangehörigkeit auf Zugangsbarrieren und Beschränkungen stoßen. Die Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten für ausländische Staatsangehörige hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (IOM 16.2.2024, S. 5).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the state of basic healthcare and access to education in Baghdad/Iraq, Auskunft per E-Mail
IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
IOM - International Organization for Migration (2019): Country Fact Sheet 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Iraq_ENG.pdf, Zugriff 15.8.2021
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2023): Iraq: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105194/IRAK_Socio-Economic Survey 2023.pdf, Zugriff 11.3.2024
STDOK/IRFAD - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 16.8.2023
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Humanitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021
WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2023): Außenminister Alexander Schallenberg im Irak: „Neues Kapitel in den Beziehungen aufschlagen“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2023/09/aussenminister-alexander-schallenberg-im-irak-neues-kapitel-in-den-beziehungen-aufschlagen, Zugriff 12.9.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
ERRIN - European Return and Reintegration Network (8.2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf, Zugriff 25.8.2023
IOM - International Organization for Migration (27.8.2023): Returning from Abroad: Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq: Findings from a Longitudinal Study, https://iraqdtm.iom.int/files/BorderMonitoring/20237133622750_IOM Returning from Abroad - Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq.pdf, Zugriff 12.9.2023
IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1316/files/documents/IOM Iraq Home Again, Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021
Presse - Presse, Die (12.9.2023): Was Schallenberg im Irak vorhat, https://www.diepresse.com/15613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat, Zugriff 12.9.2023
UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
Staatsbürgerschaft und Dokumente
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (RIL 15.10.2005; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.41). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Volljährigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (RIL 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No. 26/2006 möglich (RoI MoFA 2022a; vgl. AA 28.10.2022, S.25). Hohe Positionen in Politik, Verwaltung oder dem Sicherheitssektor setzen die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit voraus (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung). Diese Regelung wird jedoch nicht konsequent umgesetzt (AA 28.10.2022, S.25-26).
Jeder Iraker, der seine irakische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, weil er eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann auf Antrag wieder eingebürgert werden (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Artikel 10 Abs. 3 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes). Jeder Iraker, dessen Staatsangehörigkeit aus politischen, religiösen, rassischen oder konfessionellen Gründen entzogen wurde, hat das Recht, seine irakische Staatsangehörigkeit (ohne Einbürgerung) zurückzufordern (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) (AA 28.10.2022, S.25-26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Die Staatsangehörigkeit kann durch die irakischen Auslandsvertretungen festgestellt werden. Über die Gründlichkeit der Prüfung liegen keine Erkenntnisse vor (AA 28.10.2022, S.26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41).
Es gibt weder ein vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister. Auch existiert kein einheitliches oder übliches Adressenformat (AA 28.10.2022, S.25).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater des Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 7,18 € (Stand August 2023)] zu bezahlen (RoI MoFA 2022b).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds, einen Pass erhalten. Personen jünger als 18 benötigen die Erlaubnis ihres Vormunds (RIL 9.9.2015). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 20.3.2023; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019).
Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41) und den Lebensmittelausweis (FIS 17.6.2019). Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Es ist unklar, wie weit die neuen Personalausweise verteilt und angenommen wurden (DFAT 16.1.2023, S.41). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.42). Die einzigen Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind: Christ, Sabäer-Mandäer, Jeside, Jude und Muslim. Es wird nicht zwischen schiitischen und sunnitischen Muslimen unterschieden, und es werden auch keine christlichen Konfessionen angegeben. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Personalausweis erhalten, wenn sie eine der angegebenen religiösen Optionen auswählen (DFAT 16.1.2023, S.42). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen ( FIS 17.6.2019).
Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 24.2.2022).
Auch 2021 wurden Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wurde, eine Sicherheitsfreigabe, wichtige Identifikationskarten und andere zivile Papiere vorenthalten (HRW 13.1.2022). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 30.4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften beschlagnahmt - entweder nachdem die Betroffenen aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente. Die Zahl der Menschen, die außerhalb der Lager ohne Ausweispapiere leben, wird noch höher geschätzt, insbesondere angesichts der jüngsten Lagerschließungen. Internationale Organisationen warnen besonders vor der hohen Zahl von Kindern, denen zivile Dokumente fehlen (CCiC 1.4.2021). [Siehe dazu auch das Kapitel: (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und "IS-Familien" (Dawa‘esh)]
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_Final-Web.pdf, Zugriff 18.8.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf, Zugriff 21.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
NRC - Norwegian Refugee Council (30.4.2019): Barriers from birth: Undocumented children in Iraq sentenced to a life on the margins, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/iraq/barriers-from-birth/barriers-from-birth-med-pages.pdf, Zugriff 18.8.2023
RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (9.9.2015): Iraq: Passports Law (2015), inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/5c755e247.html, Zugriff 10.2.2021
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RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021
RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2022a): Passport Issuance, https://mofa.gov.iq/passport-issuance, Zugriff 20.12.2022
RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2022b): Birth Certificate, https://mofa.gov.iq/birth-certificate, Zugriff 20.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Anhörung des Zeugen XXXX , Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsland des BF, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt Irak der Staatendokumentation vom 28.03.2024 (Version 8).
Berücksichtigt wurden weiters die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel, nämlich ein Aktenvermerk der bB vom 04.10.2025 über eine SIS-Konsultation mit Griechenland, eine gewerbebehördliche Anfrage des XXXX vom 13.11.2025 samt der Beantwortung dersselben durch das Bundesamt am Folgetag, ein Zustellbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 19.01.2026, ein Aktenvermerk des BVwG über ein Telefonat mit einem Beamten des Stadtpolizeikommandos XXXX vom selben Tag, eine Einreichbestätigung hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte des Amtes der XXXX Landesregierung vom 28.04.2026 samt einer Zahlungsanweisung der XXXX , eine Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA vom XXXX vom 14.11.2025, Summen- und Saldenlisten für den Zeitraum 11.11.2025 bis 31.01.2026, ein Konvolut an vom BF ausgestellten Rechnungen, mehrere Schreiben und verschiedene Auszüge der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, ein Schreiben der XXXX Steuerberatungs XXXX vom 09.02.2026, eine Erklärung zum Kontoauszug vom 24.01.2026, ein Untersuchungsbericht des Diagnosezentrums XXXX vom 13.01.2026, ein Blutbild vom 02.01.2026, ein Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 23.06.2026 samt Lichtbildbeilage, eine Bestätigung über Beratung in der Praxis samt Stellungnahme der Dr. XXXX vom 22.08.2025, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 19.01.2026 bis 26.01.2026 samt Überweisung an die Chirurgie vom 14.01.2026, ausgestellt von Dr. XXXX , eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 03.03.2026 bis 10.03.2026 samt eines ärztlichen Befundberichts vom 04.03.2026, ausgestellt von Dr. XXXX und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 16.06.2026 bis 27.06.2026 samt eines ärztlichen Befundberichts vom 16.06.2026, ausgestellt von Dr. XXXX .
Seitens des BF wurden keine Beweisanträge, die über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehen, gestellt. Die bB stellte keine Beweisanträge.
2.2. Die bB erachtete die Identität des BF als nicht gesichert (vgl. Aktenseite [i.d.F. „AS“] 436) und begründete dies damit, der BF habe einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Meldekarte aus dem Irak vorgelegt, diese würden jedoch – obschon im Zuge einer kriminaltechnsichen Untersuchung keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden hätten können – nicht ausreichen, um die Identität des BF zu objektivieren (vgl. AS 687). Abweichend von der bB geht der erkennende Richter durchaus davon aus, dass das vom Bundesamt ins Treffen geführte Beweismittel, nämlich der Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts XXXX , (vgl. AS 175 ff.) zur Positivfeststellung der Identität des BF genügt, zumal die vom BF vorgelegten Dokumente mit Lichtbildern seiner Person ausgestattet sind. Der im Kopf angeführte Aliasdatensatz beruht auf der im Akt aufliegenden Reisepasskopie (vgl. AS 113) und entspricht dies den behördlichen Ausführungen (vgl. AS 687).
Hinsichtlich des Familienstandes und der Vaterschaft des BF war das Gericht an Positivfeststellungen gehindert, da der BF sich diesbezüglich zwar im Verfahren gleichlautend verantwortete (vgl. AS 11, AS 14, AS 88, AS 92, Verhandlungsschrift [i.d.F. „VHS“] vom 11.05.2026 Seite [i.d.F. „S.“] 5), er sich jedoch hinsichtlich des behauptete Scheidungsgrundes, nämlich seiner Homosexualität, als unglaubwürdig erwies und ihm die Glaubhaftmachung der fluchtauslösenden Ereignisse und deren Hintergründen sohin vollends misslang (vgl. Punkt 2.4. samt Unterpunkten), weshalb in weiterer Konsequenz die Feststellung daraus resultierender familiärer Umstände nicht möglich war.
Sinngemäß selbiges gilt für die vom BF erhobene Behauptung, er pflege keinen Kontakt zu seinen Angehörigen (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 8 f.). Dass er im Austausch mit einem Freund in Erbil steht, gab der BF selbst an, (ebd.) und konnte dies anstandslos den Feststellungen zugrundegelegt werden.
Im Hinblick auf den Ausreisezeitpunkt verantwortete der BF sich divergierend, indem er im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung behauptete, er sei im März 2021 aus dem Irak ausgereist, (vgl. AS 15) während er vor Gericht angab, die Ausreise hätte Ende 2020 bzw. im Oktober oder November 2020 stattgefunden (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 10). Eine Klärung des genauen Ausreisezeitpunkts war ad hoc nicht möglich, jedoch tut dieser auch nichts zur Sache, sodass von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen Abstand genommen wurde.
Die übrigen Feststellungen zur Abstammung des BF und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsland bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. und 1.2. beruhen auf den insoweit weitestgehend stringenten Angaben des BF im Verfahren erster Instanz und vor dem BVwG. Substantielle Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestehen nicht.
2.3. Der BF legte bereits im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche medizinische Unterlagen vor und setzte dies im gerichtlichen Beschwerdeverfahren fort (vgl. AS 133 ff., AS 311 ff., AS 321, OZ 10, OZ 12, OZ 22, OZ 26, OZ 28, OZ 37). Aus den Befunden ist im Wesentlichen abzuleiten, er leide unter Bauchschmerzen und Gallensteinen sowie benötige allenfalls eine diesbezügliche Operation. Auch der BF selbst äußerte sich (lediglich) in diese Richtung (arg. „BF: Danke, dass Sie die Verhandlung zweimal vertagt haben. Mir geht es gesundheitlich schlecht, ich habe Probleme mit der Gallenblase. Ich bin nur gekommen, damit Sie sehen, wie es mir gesundheitlich geht. Ich hatte schon einen Arzttermin, aber mir geht es nicht gut.“ [vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 3]; „RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ich benötige nur eine Operation. Sonst geht es mir gut. Ich arbeite 25 Tage und habe 5 Tage frei. RI: Wann ist die Operation? Gibt es schon einen Termin? BF: Es muss erst festgestellt werden. Ich muss dünner werden, ich muss abnehmen. Ich habe dafür Tabletten bekommen. RI: Sind die Tabletten zum Abnehmen oder wofür sind die? BF: Ja genau, zum Abnehmen. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente, außer den Abnehmtabletten? BF: Nein, eigentlich nicht, weil ich keine chronische Erkrankung habe. Ich benötige nur eine Operation. Für Gallensteine und Cholesterin nehme ich Tabletten. Es gibt noch etwas über die Operation, aber das habe ich heute nicht mitgenommen.“ [vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 7]).
Dass ein erhöhter Cholesterinspiegel sowie Galleinsteine keine lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen bzw. Siechtum droht, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, und gibt es weder Hinweise darauf, dass dies im Herkunftsland des BF nicht einwandfrei behandelt werden könnte noch darauf, dass der BF keinen Zugang zu einer solchen Behandlung hätte, zumal der BF sich auch schon in der Vergangenheit im Herkunftsland invasiven ärztlichen Behandlungen unterzog (vgl. AS 157). Medikationen wurden in der Regel nicht empfohlen (vgl. AS 133), sondern allenfalls Bettruhe bzw. körperliche Schonung und Schonkost (OZ 12, OZ 28). Er selbst machte seinen Gesundheitszustand auch weder gegenüber dem Bundesamt (vgl. AS 282 f.) noch gegenüber BVwG als Ausreisehindernis geltend (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 8). Dass der vormalige Rechtsverterter dem BVwG nachdem er in Folge des Abbruchs der ersten mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 vom BVwG aufgefordert wurde, medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen, lediglich zwei Schreiben übermittelte, die er schon im Rahmen der ersten Vertagungsbitte vom 19.01.2026 (OZ 10) ins Verfahren einbrachte, und diesen sohin kein eigenständiger Beweiswert zukommt, sei ausdrücklich festgehalten.
Insofern sowohl bei der bB (vgl. AS 339 ff.) als auch beim BVwG (OZ 37) eine schriftliche Beratungsbestätigung samt Stellungnahme der Dr. XXXX vom 22.08.2025 vorgelegt wurde, welche dem BF eine Panikstörung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung bestätigt, ist dem zu entgegnen, dass das Schreiben rund zehn Monate alt ist und der BF sich selbst in keinster Weise darauf berief, an psychischen Einschränkungen mit Krankheitswert zu leiden oder diesbezügliche Behandlungen oder Medikationen zu benötigen.
2.4. Zum Fluchtvorbringen des BF waren folgende Erwägungen entscheidungsrelevant:
2.4.1. Der BF machte im gegenständlichen Asylverfahren gleichbleibend geltend, er sei als Homosexueller im Herkunftsland verfolgt worden.
2.4.2. Die bB führte ein einwandfreies Ermittlungsverfahren und wurde dem BF schon im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Auch der vom BVwG einvernommene Zeuge XXXX wurde bereits im Verfahren erster Instanz gehört. Die Ausführungen des Bundesamtes betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und die Rückkehrsituation sind ausführlich und in sich logisch sowie nachvollziehbar. Dem Bundesamt unterliefen keine Verfahrensfehler.
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist den Schlussfolgerungen des Bundesamtes auch nach Durchführung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens und nochmaliger Anhörung des BF und des Zeugen nicht entgegenzutreten.
Dies ergibt sich aus den im Folgenden dargelegten Überlegungen:
2.4.3. Gegen die Rechtsposition des BF spricht in erster Linie der Umstand, dass er und der angehörte Zeuge, mit dem er eine mehrjährige Beziehung zu führen vorgibt, in maßgeblichen Punkten divergierend aussagten:
2.4.3.1. Der BF brachte beim BVwG vor, er und der Zeuge befänden sich seit sieben Jahren in einer Beziehung (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 4), während der Zeuge aussagte, die Beziehung bestehe seit 2022 oder 2023, (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 13 f.) woraus sich rechnerisch eine Beziehungsdauer von drei bis vier Jahren ergibt.
Auffällig war, dass der BF einerseits angab, der Zeuge habe Kenntnis von „zwei Drittel“ seiner homosexuellen Aktivitäten im Irak (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 16), im Gegensatz dazu der Zeuge jedoch vorbrachte, davon keine Kenntnis zu haben (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 13).
Ebenso war der Zeuge außer Stande, das korrekte Geburtsjahr des BF zu nennen, indem er sich dahingehend äußerte, der BF sei im Jahr XXXX geboren (ebd.), dieser aber richtigerweise im Jahr XXXX geboren ist; im Gegenzug war jedoch auch der BF nicht im Stande, das genaue Geburtsdatum des Zeugen zu benennen, wusste er doch lediglich, dass dieser im Jahr XXXX geboren ist (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 16).
Auch die Dauer der Besuche des Zeugen im österreichischen Bundesgebiet wurden abweichend geschilderte, indem der BF zusammengefasst vorbrachte, der Zeuge verbringe jeweils mehrwöchige oder -monatliche Zeiträume in Österreich, (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 4 f.) demgegenüber dieser jedoch behauptete, er sei seit 01.01.2026 insgesamt drei Mal in Österreich gewesen, und zwar für die Dauer von wenigen Tagen bis zu einer Woche (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 15 f.).
Das Geschlechts- und Intimleben schilderten der BF und der Zeuge unterschiedlich; gab der BF doch ausdrücklich an, er habe den Zeugen erstmals im Jahr 2019 oder 2020 in Erbil geküsst, der erste sexuelle Kontakt habe im Juni oder Juli 2021 in der Türkei stattgefunden, (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 5), während der Zeuge diametral gegensätzlich angab, der erste Kuss habe im Jahr 2023 in der Türkei stattgefunden, der Geschlechtsverkehr sei jedoch schon gelegentlich im Irak vollzogen worden (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 14, VHS vom 29.06.2026 S. 16 f.); damit nicht im Einklang steht auch, dass der BF im Rahmen seiner ersten Beschwerdeverhandlung (abweichend vom Vorbringen in der zweiten Verhandlung, die Beziehung habe schon im Irak bestanden; vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 4) noch alternativ behauptete, die Beziehung zum Zeugen habe sich in Griechenland (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 6) oder in der Türkei (VHS vom 11.05.2026 S. 17) entwickelt.
Zur App Grindr gab der BF an, er nutze diese nicht mehr und habe sämtliche Chats gelöscht, da dies für den Zeugen einen Vertrauensbruch darstelle, (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 7), der Zeuge brachte jedoch vor, der BF nutze die genannte App nach wie vor aktiv (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 14).
Uneins waren sich der BF und der Zeuge des Weiteren über die von ihnen genutzte Schlafgelegenheit, brachte der BF doch vor, man nächtige alternativ auf einer Couch oder einer auf dem Boden liegenden Matratze (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 5), der Zeuge sagte im Unterschied dazu jedoch aus, es werde ein Bett benutzt (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 16).
Divergierend stellt sich weiters dar, dass der BF behauptete, fast täglich gemeinsam mit dem Zeugen einen Verein für Homosexuelle in XXXX („ XXXX “) zu besuchen (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 5 f.), der Zeuge jedoch auf Rückfrage hinsichtlich der Häufigkeit seiner Besuche angab, er sei „selten“ dortgewesen (vgl. VHS vom 29.06.2025 S. 14). Dass der BF und der Zeuge von derselben Einrichtung sprachen, ergibt sich für den Richter daraus, dass der Zeuge diese zwar nicht namentlich nannte, aber (unter anderem) ein Lichtbild einer Visitenkarte von „ XXXX “ auf seinem Mobiltelefon vorzeigte und unabhängig voneinander jeweils XXXX als Standort bezeichnet wurde.
Nicht zuletzt war auffällig, dass der BF seinen Unterkunftgeber XXXX als „gestörte“ Person beschrieb, die regelmäßig „Probleme“ verursachen und gegenüber Behörden Unwahrheiten behaupten würde (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 10), demgegenüber der Zeuge den Genannten aber als wichtigen Freund des BF identifizierte (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 17).
Zum Zeugen ist im Übrigen abschließend anzumerken, dass dieser trotz erfolgter Belehrung über seine Aussageverweigerungsrechte und deren Grenzen (wenn auch nur vorrübergehend) versuchte, Fragen auszuweichen und sich sogar bei Erkundigungen, die nicht sein Intimleben betrafen, außerordentlich widerwillig verantwortete, (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 16) was den Eindruck untermauerte, er wolle möglichst ausweichende Antworten geben, um objektivierbare Konkretisierungen möglichst hintanzuhalten. Dass er nicht aufgrund des weiblichen Geschlechts der Rechtsverterterin in seinem Aussageverhalten gehemmt war, gab er selbst ausdrücklich zu Protokoll, (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 18) und wurde ihm schon zuvor die Möglichkeit eingeräumt, dies geltend zu machen (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 16).
2.4.3.2. Auch die bB legte dem BF in ihrer Entscheidungsfindung bereits (zutreffend) zur Last, er und XXXX hätten miteinander (und teilweise auch insich) im unauflöslichen Widerspruch stehende Angaben gemacht.
So brachte der BF selbst im Rahmen zweier verschiedener Einvernahme gegenüber dem Bundesamt vor, die Beziehung zu XXXX bestehe seit 2017 (vgl. AS 89) oder seit 2021 (vgl. AS 274 f.).
Abweichend von seinen Behauptungen gegenüber dem Gericht, die sexuelle Beziehung habe schon im Irak begonnen, (siehe Punkt 2.4.3.1.) gab der Zeuge gegenüber der bB am 30.07.2025 im Übrigen (diesmal übereinstimmend mit dem BF, vgl. AS 274) an, den Geschlechtsverkehr mit dem BF erstmals in der Türkei vollzogen zu haben (vgl. AS 278). Wiederum davon abweichend insistierte der BF noch am 03.06.2024 jedoch darauf, mit dem Zeugen noch nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (arg. „A: Ich habe XXXX nur geliebt. Ich hatte bis heute noch nie Sex mit XXXX . Ich habe ihn nur umarmt. Wir umarmen uns und küssen uns. Wir haben aber keinen Sex. Es ist nur Liebe zwischen uns.“, vgl. AS 97).
Wenn das Bundesamt moniert, der BF hätte vorgebracht, er nenne den Zeugen „ XXXX “ und der Zeuge ihn „ XXXX “, während der Zeuge angegeben hätte, es würden keine Kosenamen verwendet werden, und es dies als Widerspruch qualifizierte, (vgl. AS 691) so ist es damit bei Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben (vgl. AS 275, AS 279) im Recht.
Auch trifft das Argument, der BF und der Zeuge hätten sich im Hinblick auf vorhandene Tätowierungen widersprüchlich verantworteten, bei Einsichtnahme in die Niederschrift und das vorliegende Lichtbild (vgl. AS 275, AS 279 f., AS 319) zu (vgl. AS 691 f.).
Dass der BF und der Zeuge sich, wie schon unter Punkt 2.4.3.1. bezugnehmend auf die gerichtliche Beweisaufnahme aufgezeigt, im Hinblick auf ihr Sexualleben divergierend äußerten, war auch gegenüber der bB der Fall, und legte diese – zutreffend (vgl. AS 692) – dar, der BF hätte in der Parteieneinvernahme am 30.07.2025 angegeben, der letzte Sexualkontakt habe im März 2025 in Griechenland stattgefunden, (vgl. AS 276 f.) während der Zeuge am selben Tag angab, der letzte Geschlechtsverkehr hätte vor über sechs Monaten, nämlich am 01.01.[2025], in XXXX stattgefunden, in Griechenland sei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen (vgl. AS 281 f.).
2.4.3.3. Festgehalten wird auch, dass die Angaben des BF zu seinem allgemeinen Beziehungsleben in Österreich gegenüber der bB völlig diffus waren (vgl. AS 97 ff.):
„F: Sie haben aber heute angegeben, dass Sie regelmäßig Sex mit Männern in Österreich haben. Wie kann ich das dann verstehen?
A: Ja das stimmt. Ich habe zweimal die Woche Sex mit Männern. Das sind immer wieder andere Männer. Spanier, Deutsche Serben usw.
F: Bekommen Sie Geld dafür oder bezahlen Sie für diesen Sex?
A: Das ist ohne Geld. Sie laden mich ein.
F: Wo finden diese Kontakte statt?
A: Ich habe an der Donau durch einen Syrer andere kennengelernt.
F: Geht es in Österreich nur um sexuelle Kontakte?
A: Ich will nur Sicherheit.
Bitte beantworten Sie meine Frage.
A: Ich habe jetzt angefangen einen Deutschen zu lieben.
Bitte erklären Sie das: Sie verlieben sich in XXXX , haben keinen Sex mit diesem, wollen diesen heiraten. Und jetzt haben Sie plötzlich einen Deutschen kennengelernt und sich in diesen verliebt.
Haben Sie das XXXX gesagt?
A: Nein
F: Wie soll es mit XXXX weitergehen?
A: Wenn er die Papiere bekommt, soll er kommen. Ich habe kein Geld um ihn zu holen.
F: Sie haben sich aber in einen Deutschen verliebt?
A: Am Anfang. Ich habe mich zuerst in XXXX verliebt.
F: Seit wann kennen Sie diesen Deutschen?
A: Seit zwei Monaten.
F: Möchten Sie XXXX noch heiraten?
A: Ja. XXXX ist in meinem Herzen.
F: Möchten Sie diesen Deutschen Mann auch heiraten?
A: Wenn XXXX nicht kommt, werde ich jemanden anderen heiraten.
F: Sie haben aber trotzdem, dass Sie in diesen Deutschen verliebt sind, nahezu jeden zweiten Tag, Sex mit anderen Männern?
A: Der Deutsche arbeitet. Ich kann ihn nicht den ganzen Tag haben. Deshalb ruf ich andere Männer an.
F: Wie ist der Name des Deutschen?
A: Das weiß ich nicht. Man sagt zu ihm XXXX .
F: Ist das XXXX ?
A: Ja, aber ich weiß nicht genau, wie er heißt.“
Dies deshalb, weil es bei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung weder nachvollziehbar ist, die Namen von Sexualpartnern nicht zu kennen, noch schlechthin ständig eine außerordentliche emotionale Nähe zu anderen Personen aufzubauen und sich in diese zu verlieben.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sowohl der Zeuge als auch der BF jeweils (wenn auch nur am Rande) erwähnten, das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft sei im Raum gestanden. Der Zeuge äußerte sich hiezu gegenüber der bB am 30.07.2025 dahingehend, man habe ihnen zur Kenntnis gebracht, sie müssten vier Monate warten, (vgl. AS 281) der BF hingegen brachte vor, die zuständige Behörde habe einen Termin vergeben, diesen hätten der BF und der Zeuge jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 5). Unbeschadet dessen, dass der Zeuge die Vergabe eines Termins nicht erwähnte und es sich hierbei bloß um unbelegte Behauptungen handelt, die von keinen Beweismitteln gestützt werden, spricht auch der Umstand, dass (im Falle der Wahrheitsunterstellung) nicht umgehend um einen neuen Termin angesucht wurde, gegen ein maßgebliches Interesse am Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft.
2.4.3.4. Bezugnehmend auf den von Rechtsanwalt Dr. XXXX wiederholt angebotenen Videobeweis expliziter Natur zur Homosexualität, auf welchem der BF mit einer unbekannten männlichen Person beim Geschlechtsverkehr wahrnehmbar sei, (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 16 f.) ist ausdrücklich auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, welche eine derartige Beweisaufnahme unterbindet: „Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt.“ (Urteil vom 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13, C-150/13 - A,B,C gegen Niederlande)
Dem dementsprechenden Beweisantrag war daher nicht näherzutreten.
Zu den vom Zeugen im Rahmen der Verhandlung vorgezeigten Lichtbildern und Videos (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 18) ist anzumerken, dass diesen kein nennenswerter Beweiswert zukommt, da diese nicht nur – was im Lichte obzitierter Judikatur ohnedies ein nicht aufzunehmendes Beweismittel darstellen würde – keine der Geschlechtssphäre zuzurechnenden Handlungen beweisen, sondern nicht einmal eine Nahebeziehung zwischen dem BF und dem Zeugen nahelegen. Konkret sieht man auf den Aufnahmen den BF vor einem Flugzeug stehend, den BF sowie den Zeugen auf einem Stockbett sitzend, den BF auf öffentlichen Plätzen in Österreich, den BF beim Füttern von Tauben, den BF beim Genuss alkoholischer Getränke sowie den BF beim Genuss einer Shishapfeife.
Im Übrigen wird, unbeschadet der zitierten Rechtsprechung, darauf hingewiesen, dass selbst Lichtbilder bzw. Videos, die einen Antragsteller bei der Vorname gleichgeschlechtlicher Handlungen zeigen, nicht zwingend eine verinnerlichte homosexuelle Orientierung unter Beweis stellen. Dies deshalb, weil derartige Beweismittel durchaus auch zwecks Vortäuschung eines asylrelevanten Hintergrundes fingiert werden oder ausschließlich den Ausdruck einer experimentellen Phase ohne tiefere Bedeutung abbilden können.
2.4.3.5. Zu den behaupteten fluchtauslösenden Vorfällen im Herkunftsland ist auszuführen, dass dem BF durchaus geglaubt wird, wenn er vorbringt, er habe eine Stichverletzung mit einem Messer erlitten, und stellt sich dies wohl als unstrittig dar. Die bB führt aber (unter Berufung auf den VwGH) auf AS 692 zu Recht ins Treffen, durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Ursache von Verletzungsspuren könne zwar allenfalls geklärt werden, auf welche Art, niemals aber, aus welchem Grund eine bestimmte Verletzung zugefügt worden sei (vgl. VwGH vom 14.11.1996, 96/18/1173). Den Verletzungshergang kann ein Antragsteller sohin allenfalls aufgrund seiner Parteienaussage und aufgrund der Vorlage weiterer – (in der Regel) im Herkunftsland entstandener – Beweismittel darlegen, wobei dem Inhalt des Vorbringens sowie der diesbezüglichen Beweiswürdigung maßgebliche Bedeutung beizumessen ist.
Im Recht ist die bB auch, wenn sie dem vorgelegten Schreiben bezüglich des Ausstoßes aus der Sippe (vgl. AS 83, AS 107 ff.) keinen maßgeblichen Beweiswert beimisst und sich dabei auf die fehlende Verifizierbarkeit bzw. Falsifizierbarkeit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. AS 175 ff.), die mangelnde zeitliche Plausibilität (das Schriftstück wurde am 12.03.2023 ausgestellt und sei nicht nachvollziehbar, warum ein solches Dokument erst mehrere Jahre nach erfolgter Ausreise anstatt im zeitlichen Kontext erstellt werden sollte), den unlogischen Weg des Dokuments (ein Bekannter des BF aus dem Irak hätte das Dokument von einem Bruder des BF in Empfang genommen) sowie die Länderinformationen, welche zusammengefasst festhalten, im Irak sei jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen, stützt (vgl. AS 693).
In diesem Lichte ist auch darauf zu verweisen, dass die bB zutreffend aufzeigt (vgl. AS 694), der BF habe behauptet, er werde von der irakischen Justiz verfolgt, (vgl. AS 282) sei aber dennoch legal aus dem Herkunftsland ausgereist (vgl. AS 17, VHS vom 11.05.2026 S. 10). Auch das Gericht geht davon aus, dass ein nationaler Fahndungsbefehl einer legalen Ausreise in der Regel entgegensteht. Im Übrigen wurde eine staatliche Verfolgung vom BF gegenüber dem BVwG zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des BF, seine Frau hätte 2008 oder 2009 davon Kenntnis erlangt, dass er sexuell mit Männern verkehren würde, und hätte sie dies im Rahmen der Scheidung im Jahr 2009 oder 2010 dem Gericht, der Familie des BF sowie der Familie des Zeugen XXXX offengelegt, (vgl. AS 88 f.) zumal der BF in weiterer Folge bis 2021 im Irak lebte, XXXX im Jahr 2009 bzw. 2010 XXXX bzw. XXXX Jahre alt war und die behauptete Beziehung zwischen XXXX und dem BF (unbeachtlich dessen, dass der BF und der Zeuge diesbezüglich divergierende Zeitpunkte nannte) jedenfalls erst mehrere Jahre später begonnen haben soll (vgl. AS 690). Im Übrigen ist es nicht lebensnah, dass die Frau des BF dessen angebliche Homosexualität im Zuge der Scheidung im Jahr 2009 oder 2010 gegenüber einem irakischen Gericht offengelegt hätte und er dennoch in der Folge über mehrere Jahre mit keinen Problemen konfrontiert gewesen wäre.
Aus Sicht des erkennenden Richters ist es, wenn verschiedene Sippen den BF für vogelfrei erklärt hätten, auch nicht nachvollziehbar, warum es offenkundig intensive Debatten darüber gibt, wie man dem BF seinen Anteil am Nachlass auszahlen kann (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 8 ff.).
Als widersprüchlich erweist sich die behauptete Motivation jener Person, die den BF angeblich im Irak angegriffen hat, sowie deren Identität ansich und die Angaben zum Tatzeitpunkt: So brachte er am 03.06.2024 vor dem Bundesamt vor, er hätte eine Liebesbeziehung zu einem „ XXXX “ gehabt, welcher mit einem Cousin des Zeugen XXXX befreundet wäre. Nachdem er „ XXXX “ verlassen habe und eine Beziehung mit XXXX eingegangen sei, habe „ XXXX “ sich an den Cousin des Zeugen gewandt, welcher diesen im Oktober 2020 aufgesucht und ihm gesagt hätten, er dürfe keine Beziehung mit dem BF führen. Zwei bis drei Tage später hätte der Cousin des Zeugen den BF mit einem Messer angegriffen und ihm dabei Stichwunden zugefügt. (vgl. AS 96) Zuvor brachte der BF am 03.06.2024 gegenüber der bB (hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs abweichend) vor, er wäre im Jahr 2020 oder 2021 vom Cousin des XXXX mit einem Messer angegriffen worden (vgl. AS 85). Am 30.07.2025 wiederum brachte er vor dem Bundesamt damit im Widerspruch stehend vor, sein Sexualpartner hätte XXXX , genannt „ XXXX der Hübsche“ bzw. „ XXXX “ (Anm.: Übersetzung ins Deutsche „der XXXX “), geheißen und hätte der Bruder des Genannten ihn angegriffen (vgl. AS 272), der Vorfall habe sich im Jahr 2021 ereignet (vgl. AS 274); dass es sich bei XXXX , „ XXXX der Hübsche“ und „ XXXX “ jeweils um dieselbe Person handelt, bestätigte der BF selbst ausdrücklich, (vgl. AS 272) und kann daher als gesichert angenommen werden, dass eine Identität mit dem Zeugen XXXX nicht vorliegt, mag der BF sich auch in der in der ersten behördlichen Einvernahme hinsichtlich des Spitznamens des Zeugen, den er in der zweiten Einvernahme mit „ XXXX “ namhaft machte, (vgl. AS 275) in die Richtung geäußert haben, dieser habe sich selbst den Spitznamen „ XXXX “ gegeben, (vgl. AS 100) zumal er auch ausführte, XXXX lebe in Erbil (vgl. AS 272).
Damit wiederum unvereinbar erweist sich das Parteienvorbringen gegenüber dem BVwG (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 12); dies deshalb, weil der BF den Vorfall einerseits im Juli oder August 2020 verortete, andererseits weil er nunmehr zwar neuerlich eine Beziehung mit „ XXXX “ (wenn der Name dieser Person auch anders transkribiert wurde, nämlich „ XXXX “) ins Treffen führte, aber angab, das Problem wäre darin begründet gewesen, dass sein Expartner, XXXX , aus Eifersucht den Bruder des „ XXXX “ aufgesucht habe, woraufhin, der Bruder des „ XXXX “ den BF angegriffen hätte.
Hinsichtlich seiner Rettung führte der BF gegenüber der bB aus, der Zeuge XXXX habe ihn nach dem Angriff nach Erbil ins Krankenhaus verbracht (vgl. AS 96). Im Gegensatz dazu gab er vor dem BVwG an, eine dritte Person namens „ XXXX “ hätte dies gemacht (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 13).
Zusammengefasst erweisen sich sohin nicht nur die angeblichen Tatzeitpunkte, sondern auch die unmittelbaren Täter sowie die Bestimmungstäter und die Identität jener Person, die den BF gerettet haben soll, als divergierend. Im Übrigen wird – dazu wiederum abweichend – im Beschwerdeschriftsatz releviert, der Bruder des Zeugen XXXX habe den BF in Griechenland bedroht, (vgl. AS 733) während der BF selbst am 11.05.2026 vorbrachte, der Bruder des Täters (sohin diesfalls ein weiterer Bruder des „ XXXX “) habe ihn in Griechenland verfolgt (vgl. VHS 11.05.2026 S. 10).
Dass im Übrigen auch die Umstände des behaupteten Krankentransportes nach Erbil zumindest fragwürdig sind, sei festgehalten. Laut GoogleMaps sind Mossul und Erbil 85 Kilometer voneinander entfernt, die Fahrt dauert (je nach gewählter Route) eine Stunde und 40 Minuten bzw. eine Stunde und 50 Minuten. Der BF hingegen behauptete, die Fahrt dauere nur eine Stunde (man wäre sohin beinahe doppelt so schnell), und begründete dies – auf Vorhalt der Berechnungen von GoogleMaps – damit, ein privates Taxi sei schneller als andere Autos, was schon für sich aus physikalischen Gründen in keinster Weise nachvollziehbar ist. Auch erscheint es wenig logisch, mit einer potentiell lebensbedrohlichen Verletzung eine längere Autofahrt zu unternehmen, anstatt ehestmöglich das nächste Spital aufzusuchen. Die Behauptung, er habe Angst vor seinen Verfolgern gehabt, vermag das Gericht in diesem Lichte nicht zu überzeugen. (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 12)
Nicht zuletzt erscheint es auch als außerordentlich lebensfremd, dass im Herkunftsland des BF Homosexuelle einander aus Rache bei Heterosexuellen „outen“ würden, zumal damit angesichts der konservativen und geradezu rigiden Sexualmoral der Mehrheitsbevölkerung eine erhebliche Gefahr für jene Person, die das Zwangsouting durchführt, selbst einhergehen würde.
2.4.3.6. Insofern der BF gegenüber dem Gericht monierte, das Verhältnis zum vom Bundesamt beigezogenen Dolmetscher sei problembehaftet gewesen (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 11), so wird ihm seitens des Gerichts nicht gefolgt, sondern vielmehr die Annahme vertreten, diese Behauptung diene lediglich der nachträglichen Konsolidierung von Widersprüchen und damit einhergehend der Verbesserung der Rechtsposition des BF.
Dies deshalb, weil die bB zu beiden Einvernahmen, nämlich am 03.06.2024 sowie am 30.07.2025, denselben Dolmetscher beizog (vgl. AS 77, AS 267). Die erste Einvernahme nahm insgesamt fünfeinhalb Stunden in Anspruch und umfasst die Niederschrift 25 Seiten (vgl. AS 101), die zweite Einvernahme, anlässlich welcher neben dem BF auch XXXX als Zeuge einvernommen wurde, dauerte drei Stunden und 45 Minuten, die Niederschrift ist 19 Seiten lang (vgl. AS 285). Der BF wurde am Anfang der zweiten Einvernahme, sohin nachdem er schon zuvor hinreichend Erfahrungen mit dem Dolmetscher sammeln konnte und im Stande gewesen war, sich ein Bild von diesem zu machen, befragt, ob er Einwendungen gegen diesen habe, was er dezidiert verneinte (vgl. AS 270), wurde ihm angeboten, die Niederschrift vom 03.06.2024 einer Rückübersetzung zuzuführen, was er ablehnte, (vgl. AS 271) und bestätigte er auch vor der Durchführung der Rückübersetzung des Protokolls vom 30.07.2025 die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher sowie nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit der Niederschrift (vgl. AS 284). Insofern er gegenüber dem BVwG behauptete, er habe die Unterfertigung der ersten Niederschrift (vgl. AS 101) wegen des Dolmetschers verweigert, (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 11) so ist dem entgegenzuhalten, dass er in der zweiten Einvernahme – wie oben bereits dargelegt – keine Einwände gegen die Verwendung desselben Dolmetschers verbalisierte und sich ein solcher Hintergrund aus der Niederschrift der ersten Einvernahme schlichtweg nicht ableiten lässt, da er ausdrücklich auf eine Rückübersetzung verzichtete und sein Vertrauen kundtat (vgl. AS 101). Weder im Beschwerdeschriftsatz noch in einer allfälligen Folgeeingabe behauptete der BF, es sei zu Fehlübersetzungen gekommen, vielmehr brachte er Derartiges erstmals gegenüber dem BVwG vor.
Unbeschadet der obigen Ausführungen, welche schon für sich zwanglos den vom erkennenden Gericht gezogenen Schluss rechtfertigen, ist darauf hinzuweisen, dass die behördlichen Niederschriften auch ansonsten keinen Hinweis darauf enthalten, die Kritik des BF am vom Bundesamt beigezogenen Dolmetscher könnte auch nur im Ansatz den Tatsachen entsprechen. Die Niederschriften sind ausführlich, zeichnen ein realistisches sowie lebensnahes Bild der Situation der Amtshandlungen und beantwortete der BF die an ihn gerichteten Fragen jeweils, mag es auch zu bereits hinreichend thematisierten Divergenzen gekommen sein, durchaus sinnvoll und spontan. Den Verdacht, es könne zu Fehlübersetzungen gekommen sein, begründen die erstellten Protokolle in keinster Weise. Im Übrigen ist anzumerken, dass - insofern der BF gegenüber dem Gericht suggerierte, der beigezogene Dolmetscher habe ein intentionales Fehlverhalten an den Tag gelegt (arg. „RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, aber der Dolmetscher dort war nicht in Ordnung. Alle XXXX waren unzufrieden mit dem Dolmetscher. RI: Was meinen Sie damit, dass alle XXXX mit dem Dolmetscher unzufrieden waren? BF: Der hat zwei Drittel falsch übersetzt. Er sagte, dass die Syrer und Iraker falsche Papiere vorlegen würden. Ich habe aber meine echten Papiere vorgelegt.“, vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 11) – nicht nachvollziehbar ist, warum der Dolmetscher ein Interesse daran haben sollte, dem BF oder anderen Antragstellern durch Fehlübersetzungen zu schaden, zumal damit erhebliche strafrechtliche und auch wirtschaftliche Folgen einhergehen würden, wäre eine Fehlübersetzung zum Zwecke der Manipulation einer behördlichen Niederschrift doch schließlich strafrechtsrelevant gem. §§ 12 zweiter Fall, 302 StGB, da der OGH die niederschriftliche Protokollierung einer Vernehmung wiederholt als Amtsgeschäft iSd § 302 StGB qualifiziert hat (zB OGH vom 06.07.1989, 13 Os 58/89; OGH vom 03.10.2016, 17 Os 21/16s), und ginge damit gleichzeitig die Löschung von sämtlichen Dolmetscherlisten einher. Warum ein Dolmetscher dies in Kauf nehmen sollte, ist gänzlich unerklärlich. Nicht zuletzt ist anzumerken, dass, unbeschadet obiger Argumentation, mit einer intentionalen Fehlübersetzung auch ganz erhebliche kognitive Anstrengungen verbunden wären, müsste der Dolmetscher in einem solchen Fall doch nicht nur das vom Antragsteller Gesagte zunächst falsch wiedergeben, um die Fehlprotokollierung herbeizuführen, sondern in der Folge bei Durchführung der Rückübersetzung auch anstatt des nunmehr falsch Protokollierten jene Aussagen verbalisieren, die der jeweilige Antragsteller tatsächlich tätigte, um nicht unverzüglich betreten zu werden.
Der erkennende Richter weist darauf hin, dass gem. § 15 AVG Niederschriften, die gem. § 14 AVG aufgenommen wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefern, der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs aber zulässig bleibt. Dies trifft jedenfalls auf die Niederschrift vom 30.07.2025, welche von sämtlichen an der Amtshandlung beteiligten Personen unterfertigt wurde, zu. Die Führung des Gegenbeweises misslang dem BF aus oben näher dargelegten Gründen. Hinsichtlich der Niederschrift vom 03.06.2024 unterblieb eine Unterfertigung durch den BF jedoch und ist dem Protokoll auch keine ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe durch den Leiter der Amtshandlung zu entnehmen, sodass diesbezüglich die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG nicht gegeben ist und die Richtigkeit des bezeugten Vorgangs von Amts wegen zu ermitteln ist; der Inhalt der Niederschrift unterliegt in einem solchen Fall der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG (vgl. VwGH vom 11.02.1993, 90/06/0110 mwN). Auch diesbezüglich setzte sich das BVwG umfassend mit der Beweislage auseinander und kommt – analog zur Niederschrift vom 30.07.2025 – zum Ergebnis der Richtigkeit und Vollständigkeit des Beweismittels. Der Versuch, den Beweiswert der behördlichen Niederschriften zu erschüttern, misslang dem BF.
2.4.3.7. Insofern der BF dem erkennenden Gericht gegenüber behauptete, er leide aufgrund einer Traumatisierung unter Gedächtnisschwierigkeiten, (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 7) wobei er sich dabei auf die Stellungnahme der Dr. XXXX vom 22.08.2025 (vgl. AS 339 ff., OZ 37) berief, so ist dem zu entgegnen, dass der BF dem BVwG nicht davon berichtete, er nehme aktuell psychiatrische oder psychologische Behandlung in Anspruch, (vlg. VHS vom 11.05.2026 S. 7) in der oben angeführten Stellungnahme bestehende Gedächtnisschwierigkeiten ausdrücklich nicht diagnostiziert werden, sondern lediglich festgehalten wird, der BF berichte von solchen, (vgl. AS 341) und die umfassend aufgezählten Widersprüche so zahlreich und eklatant waren, dass nach Überzeugung des erkennenden Richters selbst allfällige Defizite im Erinnerungsvermögen diese nicht zu begründen geeignet sind.
2.4.3.8. Gegen die Rechtsposition des BF sprach auch sein Verhalten im Verfahren.
So wurde schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Einvernahme wegen behaupteter gesundheitlicher Schwierigkeiten des BF abgebrochen (vgl. AS 101) und setzte sich dieses Verhalten im Verfahren zweiter Instanz fort, indem er einerseits die erste Verhandlung vom 11.05.2026 abbrach (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 18), andererseits wiederholt kurz vor den Verhandlungsterminen um Vertagung ersuchte, nämlich mit Schreiben vom 19.01.2026 (OZ 10), vom 04.03.2026 (OZ 12) und vom 18.06.2026 (OZ 28).
Mit Schriftsatz vom 19.06.2026 (OZ 32) ersuchte der erkennende Richter daher die Landespolizeidirektion XXXX um polizeiliche Nachschau unter Beiziehung des polizeiärztlichen Dienstes an zwei Adressen, die dem BF zugeordnet werden können, ob dieser die von Dr. XXXX angeordnete Bettruhe einhält und wie sich der Gesundheitszustand des BF darstellt, insbesondere, ob es ihm möglich gewesen wäre, am 19.06.2026 zur anberaumten mündlichen Verhandlung an der Außenstelle Linz des BVwG zu erscheinen.
Am 23.06.2026 erstattete das Stadtpolizeikommando XXXX Bericht und hielt Folgendes fest (OZ 33):
„Am 20.06.2026, wurde zunächst an der Adresse in XXXX , XXXX , Nachschau gehalten. Hierbei wurde die Wohnungstüre nicht geöffnet. Es konnten auch keine Geräusche aus der Wohnung vernommen werden. Angemerkt wird, dass an genannter Adresse auch keine Person aufrecht gemeldet ist.
Anschließend wurde an der Adresse in XXXX , XXXX , Nachschau gehalten. Hierzu kann berichtet werden, wie oben bei der Anzeige bereits erwähnt, dass es sich hierbei um ein Geschäftslokal „Änderungsschneiderei XXXX “ handelt. Die Öffnungszeiten waren mit „Montag bis Samstag von 09:00 – 18:00 Uhr“, ausgewiesen. Da sich die Beamten während der Öffnungszeiten beim Geschäft befanden, dies aber dennoch verschlossen war, wurde mit dem Inhaber XXXX fernmündlich Kontakt aufgenommen. Angemerkt wird, dass es sich bei Herrn XXXX auch um den Unterkunftgeber des XXXX handelt. Zudem war die Kontaktnummer des XXXX ebenfalls an der Geschäftstüre ausgewiesen. Dieser gab an, dass er sich zurzeit in Italien im Urlaub befinden würde. Auf Nachfrage, ob er über den Aufenthaltsort des XXXX , Auskunft erteilen könne, gab Herr XXXX an, dass sich XXXX ebenfalls in Italien im Urlaub befinden würde und beide gemeinsam dort wären.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann festgehalten werden, dass die angeordnete Bettruhe nicht eingehalten wird und dass XXXX definitiv in der Lage ist nach Linz zur reisen, um der Verhandlung beiwohnen zu können.“
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.06.2026 konfrontierte das erkennende Gericht den BF mit dem obgenannten Bericht und insistierte der BF darauf, er habe die Bettruhe eingehalten, was er auch unter Beweis stellen könne, indem er Kontoauszüge und (personalisierte) Rechnungen übermitteln würde (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 9 ff.). Das Gericht räumte dem BF zur Vorlage von Beweismitteln – nachdem er ausdrücklich erklärt hatte, hiezu im Stande zu sein - eine Frist, ablaufend mit 01.07.2026, 15:30 Uhr, ein und ordnete gleichzeitig eine Beweismittelvorlage via E-Mail an (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 11).
Im Übrigen wandte der BF ein, er sei ohne Aufenthaltstitel nicht befugt, grenzüberschreitende Reisebewegungen zu unternehmen und XXXX sei „gestört“, dieser verbreite Unwahrheiten (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 10). Dem ist zu entgegnen, dass die Absenz eines Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts den BF auch in der Vergangenheit nicht davon abhielt, unrechtmäßig durch den Schengenraum bis ins Bundesgebiet zu reisen, was er bloß halbherzig zu entkräften versuchte, indem er auf engmaschige Grenzkontrollen verwies, (ebd.). Hinsichtlich der Qualifikation des XXXX ist auf Punkt 2.4.3.1. zu verweisen; der Zeuge XXXX beschrieb den Genannten im Zuge seiner Einvernahme – abweichend vom BF – als engen Freund des Antragstellers (vgl. VHS vom 29.06.2026 S. 17).
Da der BF die Frist zur Beweismittelvorlage ungenutzt verstreichen ließ, sieht es das BVwG als erwiesen an, dass er die Verhandlung am 19.06.2026 unentschuldigt versäumte und sich zum Verhandlungstermin stattdessen gemeinsam mit XXXX auf Urlaub in Italien befand, was eindrucksvoll ein gravierendes Desinteresse in eigener Sache (welches nicht vorliegen würde, würde er tatsächlich Verfolgungshandlungen im Herkunftsland befürchten) sowie, da der BF als Antragsteller nicht befugt ist, Reisebewegungen im Schengenraum zu unternehmen, eine negative Einstellung zur ihm bekannten hiesigen Rechtsordnung belegt.
2.4.4. Der erkennende Richter bezog in seine Entscheidungsfindung auch die „EUAA: Country Guidance: Iraq“ (Stand November 2024), den „EUAA: Leitfaden Irak“ (Stand Juni 2022), die „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen“ (Stand Mai 2019), die „UNHCR: International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“ (Stand Jänner 2024) sowie den „Iraq: Country Focus“ von EUAA (Stand Oktober 2025) mit ein.
Der BF, dessen von der Norm abweichende sexuelle Orientierung nicht als glaubhaft angesehen wurde, ist lediglich unter das Risikoprofil „sunnitischer Araber“ zu subsumieren.
Die „EUAA: Country Guidance: Iraq“ (Stand November 2024) hält hiezu (zusammengefasst) im Wesentlichen fest, dass Übergriffe gegen sunnitische Araber – ebenso wie Diskriminierungen von Angehörigen dieser Gruppe - durchaus vorkommen, die bloße ethno-religiöse Herkunft jedoch üblicherweise nicht zur wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung führt, sondern sunnitische Araber aufgrund bestimmter Tatsachen im Verdacht stehen könnten, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Der „EUAA: Leitfaden Irak“ (Stand Juni 2022) führt zum Risikoprofil des sunnitischen Arabers – übereinstimmend mit der obzitierten englischen Fassung – zusammengefasst an, dass es in der Regel nicht zur Verfolgung führt, wenn ein Antragsteller als sunnitischer Araber identifiziert werden kann. Die „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen“ (Stand Mai 2019) sowie die „UNHCR: International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“ (Stand Jänner 2024) kennen, anders als die Richtlinien der EUAA, kein eigenes Risikoprofil des „sunnitischen Arabers“, sondern wird diese ethno-religiöse Komponente ausschließlich in kumulierter Zusammenschau mit einem wehrfähigen Alter und der Abstammung aus einem ehemals vom IS besetzen Gebiet thematisiert. Mossul war zwar vom IS besetzt, jedoch berichtete der BF mit keinem Wort, dass er selbst oder Angehörige seiner Familie aus diesem Grunde mit Diskriminierungen, Übergriffen oder gar Verfolgungshandlungen konfrontiert (gewesen) wäre. Eine daraus abzuleitende Rückkehrgefährdung seiner Person ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, sondern stellt dies eine bloß theoretische Möglichkeit dar. Der „Iraq: Country Focus“ von EUAA (Stand Oktober 2025) erfasst ebenfalls das Risikoprofil „Sunniten“ hält aber fest, dass die Diskriminierung zurückkehrender Sunniten primär von Angehörigen anderer Minderheiten ausgeht, die ein Naheverhältnis zum IS unterstellen.
2.4.5. Insgesamt erweist sich das Vorbringen des BF aufgrund der zahlreichen und schwerwiegenden unter diesem Punkt ausführlich dargelegten Widersprüche und Logiklücken, welche einerseits die jeweiligen Aussagen des BF und des Zeugen schon allein für sich, jedoch auch im Verhältnis zueinander prägten, als gänzlich unglaubhaft. Festzuhalten ist sohin, dass das Parteienvorbringen sowie die Zeugenaussage, welche dieses hätte untermauern sollen, in jeder Phase des Verfahrens von Widersprüchlichkeiten geradezu durchsetzt waren.
Weder wird dem BF sohin geglaubt, dass er homosexuell orientiert ist, noch, dass er eine Liebesbeziehung mit dem Zeugen XXXX führt oder aus schutzrelevanten (oder anderen) Gründen im Herkunftsland verfolgt worden ist bzw. ihm Derartiges im Rückkehrfall drohen könnte.
Wie genau die von ihm erlittenen Verletzungen entstanden bzw. wer ihm diese wann aus welchem Grund zugefügt hat, hat im Ergebnis dahingestellt zu bleiben; im Lichte der vorstehenden Erwägungen misslang dem BF die Glaubhaftmachung seiner Ausreisemotive jedoch jedenfalls vollumfänglich und wird das Fluchtvorbringen insgesamt als Gedankenkonstrukt des BF qualifiziert, welches dem Zweck dient, den Aufenthalt in einem ihm genehmen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu legalisieren.
2.5. Dass dem BF in seinem Herkunftsland nicht die Verhängung der Todesstrafe droht, war problemlos daraus abzuleiten, dass kein Strafverfahren - geschweige denn, wegen eines Kapitalverbrechens - gegen ihn anhängig ist. Darauf, dass dem BF bei Rückkehr eine Verletzung seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gibt es bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen keine Hinweise. Dass derartige Eingriffe schlechthin jedem, der im Irak lebt, drohen, kann ebenso wenig aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation erschlossen werden. Dass dem BF keine Verfolgungshandlungen seitens der irakischen Behörden oder Dritter drohen, gründet sich auf der o.a. Beweiswürdigung (Punkt 2.4.). Nachdem ihm schon zuvor keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen drohten, geht das erkennende Gericht begründeter Weise nicht davon aus, dass ihm solche nach Rückkehr drohen könnten.
Zur Sicherheitslage im Distrikt Mossul (Gouvernement Ninewa) ist auszuführen, dass im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 46 Vorfälle verzeichnet wurden (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter acht Zwischenfälle, bei denen Zivilisten angegriffen wurden (monatlicher Durchschnitt von 1,33). In sieben dieser Fälle gab es zivile Todesopfer. Sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während 14 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert. Im Jahr 2023 wurden 62 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,17), darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es in acht Fällen zivile Tote gab. Vier Angriffe gehen auf das Konto des IS, während 21 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte. In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Mossul vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Falle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Ein IED-Angriff wird dem IS zugeschrieben, die übrigen beiden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen.
Es ist daher aus den herangezogenen Länderinformationen abzuleiten, dass es angesichts des Bevölkerungsreichtums der Herkunftsregion des BF zu bloß vereinzelten sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt und in der Regel Zivilisten nicht primär im Fokus der Angreifer stehen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer gewaltätiger Auseinandersetzungen oder vergleichbarer Vorfälle zu werden, ist für Zivilisten sohin zwar nicht gänzlich auszuschließen, jedoch keineswegs wahrscheinlich und dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
Es ist infolge der militärischen Niederlage des IS allgemein ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer im Irak eingetreten. Die vereinzelten terroristischen Aktivitäten des IS im Zentral- und Nordirak konzentrieren sich zwar auf die Vororte der irakischen Hauptstadt Bagdad (den sogenannten Bagdad-Belt), sie sind aber vorrangig gegen exponierte Personen, wie Stammesführer, gerichtet. Es mag zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Milizen des IS weiterhin etwa durch Schläfer in den Stadtgebieten bzw. ländlichen Gebieten, vor allem in den Rückzugsgebieten des IS (zwischen Nord, West und Süd Bagdad, zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninawa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar) in der Lage sind, Anschläge oder anderweitige terroristische Aktivitäten durchzuführen. Dessen ungeachtet können die Milizen des IS jedenfalls in jenen Gebieten nicht offen operieren, die unter der stabilen Kontrolle von irakischen Sicherheitskräften stehen, sodass dort aus Sicht des BVwG höchstens mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des IS zu rechnen ist. Bei den nach wie vor vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Kämpfern des IS und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern hauptsächlich gegen handels- und militärpolitisch bedeutsame Ziele bzw. Infrastruktur richten. Betrachtet man die Indikatoren nach dem Länderinformationsblatt zur asyl- bzw. abschiebungsrelevanten Lage im Irak lässt sich resümierend festhalten, dass im Gouvernement Ninewa wahllose Gewalt zwar nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, eine solche aber keineswegs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einhergeht. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass einem in das Hoheitsgebiet des Irak zurückgeführten Zivilisten tatsächlich die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht. Derartige Einzelmerkmale bzw. Vulnerabilitätsaspekte sind in Bezug auf die Person des BF jedoch nicht hervorgekommen.
Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der Herkunftsregion ergibt sich darüberhinaus zweifelsohne daraus, dass im Irak zwar eine angespannte Sicherheitslage besteht, jedoch keinerlei bürgerkriegsähnliche Zustände oder vergleichbare - allenfalls regionale - Gegebenheiten herrschen. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Zwar hält das aktuelle Länderinformationsblatt fest, dass die Sicherheitslage auf Überlandstraßen im Irak unvorhersehbar und volatil ist, eine aktuelle Gefährdung im gravierenden Ausmaß ist jedoch nicht festzustellen oder zu befürchten. Mossul ist von Bagdad aus auf dem Landweg binnen etwa viereinhalb Stunden erreichbar, was angesichts einer Straßendistanz von rund 400 Kilometern für eine durchaus funktionable Infrastruktur spricht.
2.6. Die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen zur (nicht sicherheitsrelevanten) Rückkehrsituation des BF ergeben sich grundsätzlich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Auf die Integration des BF in der Gesellschaft des Herkunftslandes war aufgrund seiner Geburt und seines Aufwachsens im Irak zu schließen. Seine familiäre Verwurzelung erschließt sich aus den stringenten Angaben des BF (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 8) und wird es ihm nach erfolgter Rückkehr – wie schon zuvor - selbstverständlich möglich sein, insbesondere bei seiner Familie, in Mossul Unterkunft zu nehmen und zumindest kurzfristig die Unterstützung seiner Angehörigen zu beanspruchen. Auch ist die Familie des BF wirtschaftlich sowie im Hinblick auf deren Wohnraum grundsätzlich abgesichert, verfügen sie doch über ein wiederkehrendes Einkommen, Vermögen und gesicherte Unterkünfte in Form von sich in deren Eigentum befindlichen Immobilien (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 9 f.). Die finanzielle Situation der Familie des BF stellt sich seinem Vorbringen zufolge als gut dar und stehen mehrere Unternehmen, die Gemüsehandel betreiben, in deren Eigentum (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 9). Auch brachte der BF vor, in der Vergangenheit von Freunden unterstützt worden zu sein (vgl. AS 79, VHS vom 11.05.2026 S. 6); dass ihm diese nicht auch nach erfolgter Rückkehr – zumindest vorrübergehend – ein Auskommen ermöglichen können sollten, ist, insbesondere vor dem Hintergrund der (in Relation zu Mitteleuropa) deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten im Herkunftsland, nicht indiziert. Aufgrund der familiären und sozialen Vernetzung sowie der adäquaten Ausbildung und Berufserfahrung hat der erkennende Richter keinerlei Zweifel daran, dass es ihm friktionsfrei möglich sein wird, sich binnen kurzer Zeit erneut eine gesicherte, wenn auch allenfalls bescheidene, Existenz im Irak aufzubauen. Der BF gab selbst an, schulische Bildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Sparten erworben zu haben. Auch seine durch die Migration nach Europa eindrucksvoll unter Beweis gestellte Anpassungsfähigkeit sowie die im Bundesgebiet erworbene Berufserfahrung werden ihm im Rückkehrfall als in der freien Wirtschaft verwertbare Kompetenzen zur Verfügung stehen. Die Zurverfügungstellung von Wohnraum stellt kein Problem dar und wird dem BF sohin keinesfalls die Unterstandslosigkeit im Herkunftsland drohen. Angesichts der engen familiären Bande in der Herkunftskultur des BF ist auch keinesfalls zu erwarten, dass seine Angehörigen seine Unterstandslosigkeit in Kauf nehmen würden. Sollte der BF dennoch, aus welchen Gründen auch immer, den Kontakt zu Familie ablehnen, so ist ihm vor seinem persönlichen Hintergrund auch ohne deren Unterstützung der Wiederaufbau einer Existenz möglich.
Die Annahme seiner (prinzipiell friktionslosen) Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft bzw. in den irakischen Arbeitsmarkt gilt auch vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage und der prekären Arbeitsmarktsituation im Herkunftsland des BF, zumal diese unterschiedslos alle Einwohner des Iraks betreffen. Die Herausforderungen, mit denen im Irak lebende Personen im Alltag konfrontiert sind, stehen zwar außer Zweifel, jedoch kann nicht abgeleitet werden, dass sämtliche irakische Staatsbürger vor einer aussichtslosen Lage stünden.
Hervorzuheben und über die obgenannten Faktoren hinaus zu berücksichtigen ist, dass der BF alleinstehend ist und ihn keinerlei Sorgepflichten treffen, weshalb jedenfalls davon ausgegangen werden darf, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten und eine (allenfalls bescheidene) Existenz aufbauen wird können.
Laut Länderinformationsblatt sind 1,5% der Bevölkerung des Gouvernements Ninewa von akuter Armut betroffen und 3% armutsgefährdet. Die Erwerbsquote von Ninewa wird einer Studie von 2021 zufolge auf 37,6% geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 32,8%. In drei Distrikten Ninewas – jedoch nicht in Mossul – gilt die hohe Arbeitslosigkeit als sehr problematisch. Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten in Mossul einer Vollzeitbeschäftigung nach, während 41,3% gelegentlich arbeiten und weitere 28% arbeitslos sind. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Ninewa als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit. Etwa 2,63% der Bevölkerung (rund 96.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 13,49% (rund 492.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch. Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Ninewa im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten. Im Sommer 2021 kam es in Ninewa zu dürrebedingten Ernteausfällen und einer Halbierung der Produktion in der Kurdistan Region Irak (KRI). Das Landwirtschaftsministerium (MoA) schränkte daher den Handel von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes ein, mit Ausnahme des Transfers in Lagerhäuser des MoA, um spekulative Händler und Schmuggler davon abzuhalten, von den höheren Inlandspreisen zu profitieren. Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Ninewa bei 87,1%. Fehlender Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasser- und Stromversorgung, bleibt eine Herausforderung für ländliche Gebiete der Ninewa-Ebene und den Distrikt Sinjar. Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Ninewa, vorgeworfen. Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 49% der Befragten Personen in Mossul an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 16% manchmal, 24% meistens und 11% nie. Insgesamt lassen die wiedergegebenen Länderinformationen nicht darauf schließen, dass Rückkehrer in die Herkunftsregion des BF aufgrund der allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würden, in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt zu werden, und ist an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf den (positiven) wirtschaftlichen Hintergrund des BF selbst und seiner Familie hinzuweisen.
Dem BF sind eine Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft und den irakischen Arbeitsmarkt sowie der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz sohin im Ergebnis aus eigener Kraft möglich und zumutbar. Eine Rückkehr ist insbesondere in den Gouvernement Ninewa bzw. die Stadt Mossul möglich. Auf die verschiedenen staatlichen und europäischen Reintegrationsprogramme, die auszugsweise im Länderinformationsblatt Erwähnung finden, wird ausdrücklich hingewiesen.
2.7. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich gründen sich im Wesentlichen auf die bezughabenden Darlegungen seiner Person in den Verfahren vor dem Bundesamt und dem BVwG. Der Aufenhalt des BF in Griechenland ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde nicht bestritten. Ferner wurden von Gerichts wegen Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB sowie dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beigeschafft, denen nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte. Insbesondere legte der BF keine Unterlagen vor, die vom objektiven Aussagekern der getroffenen Feststellungen abweichende Beweisergebnisse zutage fördern würden. Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestanden - soweit sie zur Feststellung erhoben wurden - prinzipiell nicht.
Zutreffend ist, dass der BF einen Antrag nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht hat, was sich aus dem Parteienvorbringen (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 5), der Einreichbestätigung und Zahlungsanweisung der Niederlassungsbehörde (OZ 22) und dem IZR-Auszug (OZ 4) ergibt. Jedenfalls unrichtig ist jedoch die Behauptung, der BF hätte eine diesbezügliche Zusage seitens des Magistrats erhalten. Dies deshalb, weil der BF unter keinen Ausnahmetatbestand fällt und deshalb zur Auslandsantragsstellung verpflichtet ist und darüberhinaus das laufende Asylverfahren gem. § 1 Abs 2 Z 1 NAG der Anwendung dieses Gesetzes entgegensteht, weshalb der Antrag zurückzuweisen sein wird.
Die selbstständige Erwerbstätigkeit des BF sowie die Höhe seines Einkommens und die vormalige Unterstützung durch Freunde entsprechen seinen durch entsprechende Beweismittel unterlegten Angaben (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 6, OZ 22).
Zu den Deutschkenntnissen des BF ist anzumerken, dass er selbst vorbrachte, er beherrsche lediglich wenige Worte, und aufgrund dieser Selbsteinschätzung Abstand davon, Fragen auf Deutsch an ihn zu richten, genommen wurde (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 8). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass er ausdrücklich vorbrachte, sich erst für den Juli [2026] zu einem Deutschkurs angemeldet zu haben und als Reinigungskraft über keine Deutschkenntnisse verfügen zu müssen, (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 5 f.) sowie der Umstand, dass er nach rund dreijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet der deutschen Sprache nicht einmal auf Anfängerniveau mächtig ist, jegliches Interesse an einer sozialen Integration in die hiesige Gesellschaft geradezu widerlegt.
Dass der BF weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten über Angehörige verfügt, entspricht seinem eigenen Vorbringen (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 6).
Der BF behauptete, mit dem in Griechenland asylberechtigten XXXX , der sich regelmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Beziehung zu führen (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 6, VHS vom 29.06.2026 S. 4 f.). Aufgrund der ausführlich unter Punkt 2.4. dargelegten Erwägungen erwies sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft, weshalb festzustellen war, der BF führe keine Liebesbeziehung.
Im Hinblick auf seinen Freundeskreis verantwortete der BF sich abweichend, so behauptete er in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 zunächst noch, er verfüge über einen großen Freundeskreis, (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 6) um gleich darauf einzuräumen, er habe lediglich drei Freunde im Bundesgebiet (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 6 f.). Demzufolge war festzustellen, dass der BF jedenfalls über keinen nennenswerten Freundeskreis in Österreich verfügt.
Dass der BF in Österreich strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung trat, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister (OZ 4) und entspricht den Parteienangaben (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 7). Auch die bB reichte keine gegenteiligen Beweismittel nach. Jedoch ergibt sich aus dem Administrativakt, dass er gegen eine Wohnsitzbeschränkung verstieß (vgl. AS 71 f.) und räumte er eine deshalb gegen ihn verhängte Geldstrafe auch ein (vgl. VHS vom 11.05.2026 S. 7).
Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich scheitert insbesondere an der relativ kurzen Verweildauer im Bundesgebiet, an der Absenz nennenswerter Integrationsleistungen sowie familiärer Anknüpfungspunkte und daran, dass sowohl dem BF als auch allfälligen Sozialkontakten die Unsicherheit seines Aufenthalts stets bewusst war. Auch die partiell geglückte Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt vermag daran nichts zu ändern.
2.8. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.
2.9. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsland getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquelle (aktuelles Länderinformationsblatt zum Irak), die dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung anlässlich der Ladung zugestellt wurde. Der BF ist diesen Berichten nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zu A)
I)
3.1. Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I.):
3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr ins Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.1.2. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum). (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). (AsylGH 22.10.2008, E2 221.979-0/2008)
Zwar reicht für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, es müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).
Auch ein bei der Einvernahme gewonnener unmittelbarer Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen muss in der Bescheidbegründung in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nachvollziehbaren Art und Weise seinen Niederschlag finden (VwGH 16.5.2007, 2007/01/0151).
Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).
Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380)
3.1.3. Wie ausführlich dargelegt misslang dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe. Sein Vorbringen war daher ungeeignet, den Feststellungen zugrundegelegt zu werden.
Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gegen den BF, welche deren Begründung in einem von der GFK besonders geschützten individuellen Merkmal finden, traten nicht ans Licht und drohen ihm solche auch im Rückkehrfall nicht. Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland Verfolgung droht.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II.):
3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
3.2.2. Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden ins Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (vgl. EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
3.2.3. Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Nähere rechtliche Ausführungen hiezu finden sich unter Punkt 3.7. samt Unterpunkten.
3.2.4. Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
3.2.5. Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem BF, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
Für die Gewährung des Abschiebungsschutzes ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche, stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der betroffenen Person eine derartige Gefahr drohen würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 51 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen – also im Fall der Abschiebung dort gegebenen – durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung ins Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH, 13.04.2010, 2008/18/0333).
3.2.6. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des BF in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
3.2.6.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art. 18 StatusVO sind in Ansehung des BF nicht gegeben:
Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande, Nr. 23366/94).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der BF in seinem Herkunftsland Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben.
Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (vgl. AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E).
Verkannt wird zwar nicht, dass im Irak eine angespannte Sicherheitslage herrscht, die Schwelle zur Schutzrelevanz ist jedoch - insbesondere in der Herkunftsregion des BF - im gegenständlichen Fall keinesfalls erreicht, zumal nicht erkennbar ist, dass der BF im Rückkehrfall Opfer subsidiärschutzrelevanter Ereignisse werden würde und wurde Derartiges auch nicht substantiiert behauptet.
Bezugnehmend auf den aktuellen Irankrieg ist festzuhalten, dass die allgemein notorische Situation keine erhöhte Gefährdungslage für Zivilpersonen im Irak im Allgemeinen und in der Herkunftsregion des BF im Besonderen erkennen lässt.
Laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation droht dem BF durch die Rückkehr ins Herkunftsland ansich keinerlei Gefährdung seiner Person.
3.2.7. Durch eine Rückführung ins Herkunftsland würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurde.
3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.3.3. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.
3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):
3.4.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.4.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.4.2.1. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Der BF verfügt weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten über Angehörige im engeren (oder weiteren) Sinne, sodass sich jegliche Erwägung zum Familienleben von vornherein erübrigt.
3.4.2.2. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des BF abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007).
3.4.2.2.1. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des BVwG insgesamt zu Lasten des BF aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Der BF stellte am 03.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist (unterbrochen durch einen Aufenthalt in Griechenland im Zeitraum vom 24.03.2025 bis 21.05.2025) seither als Antragsteller in Österreich befindlich. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der BF hält sich rund drei Jahre im Schengenraum auf, das Gewicht seines Aufenthaltes ist darüber hinaus noch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte er nämlich nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer keine Rede sein. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191 mwN). Diese Rechtsprechung muss selbstverständlich auch bei einem bloß geringfügig längeren Aufenthalt zur Anwendung kommen.
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor. Der BF verfügt in Österreich (oder anderen Mitgliedstaaten) über keine Angehörigen. Er hat zwar die Selbsterhaltungsfähigkeit kraft Erwerbstätigkeit erlangt und nimmt keine Grundversorgungsleistungen in Anspruch, dem sind jedoch insbesondere der kurze Aufenthalt im Bundesgebiet und die fehlende Aufenthaltsverfestigung in privater und familiärer Hinsicht, der Umstand, dass der vorrübergehende Aufenthalt des BF – nach illegaler Einreise – ausschließlich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrags legalisiert war, die Absenz jeglicher Kenntnisse der deutschen Sprache sowie sein Wissen um die Unsicherheit seines Aufenthalts (dies in verstärktem Umfang nach erfolgter Zustellung der negativen Entscheidung I. Instanz mit 09.09.2025) entgegenzuhalten.
Es liegt keinesfalls in der Intention des Gesetzgebers oder der Höchstgerichte, einen Aufenthaltstitel iSd Art. 8 EMRK nach negativer Asylentscheidung und vergleichsweise sehr kurzer Aufenthaltsdauer erwirken zu können, zumal andernfalls Fremde, die eine Einwanderung ins Bundesgebiet im Einklang mit der österreichischen Rechtslage beabsichtigen, auf unzulässige Weise benachteiligt wären und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG (sofern der Fremde die erforderlichen sozialen und intellektuellen Kapazitäten aufweist) nahezu nach Belieben unterlaufen werden könnten.
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, welche zwar – durchaus sachgerecht – keine fixen Zeitgrenzen postuliert haben, jedoch zutreffend wiederholt ausgesprochen haben, dass das berücksichtigungswürdige Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet mit der Dauer seines Aufenthalts wächst.
3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande, Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008).
3.4.4. Dem Fremden musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dem Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war. Dazu kommt, dass der Fremde gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 (1) EMRK begründete, weshalb er nicht schützenswert erscheint. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip). (vgl. AsylGH vom 04.08.2008, E10 313376-1/2008)
3.4.5. Daraus resultiert gegenständlich, dass der BF mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben keinesfalls geltend machen konnte und auch seine privaten Anknüpfungspunkte, seine Integrationsschritte nicht verkennend, diesen jedoch die wider seine Person sprechenden Aspekte entgegenstellend, keinesfalls so gewichtig sind, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben geltend gemacht werden könnte. Eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne der obgenannten Judikatur ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF über unbeschadete familiäre Bande zu seinem Herkunftsland verfügt, in welchem er aufwuchs sowie kulturell und sozial verankert ist und dessen Sprache er auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Es ist sohin nicht zu befürchten, dass er der Gesellschaft seines Herkunftslandes gänzlich entwachsen ist, mag eine Rückkehr auch mit Umstellungsmaßnahmen und allenfalls –schwierigkeiten verbunden sein.
3.4.6. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).
3.4.7. Im gegenständlichen Verfahren ist keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, sondern wurden das erst- sowie das zweitinstanzliche Asylverfahren ohne unbillige Verzögerung geführt. Dies insbesondere bei Berücksichtigung der oftmaligen, in der ausschließlichen Sphäre des BF zu verortenden, Verfahrensverzögerungen.
3.4.8. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
3.4.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):
3.5.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
3.5.2. Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
3.5.3. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
3.5.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides war daher abzuweisen.
3.6. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):
3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
3.6.2. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
3.6.3. Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.7. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK:
3.7.1. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung ins Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
3.7.2. Im Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) sah der EGMR in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Dem Fall lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte.
Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art. 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:
Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale und andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.
Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsland fehlt.
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung (AsylGH 1.10.2008, E9 300863-2/2008).
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsland zu- rückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidgefahr besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche. Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung ins Herkunftsland nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt.
Keinesfalls handelt es sich bei schweren psychischen Erkrankungen um von vornherein unbeachtliche Faktoren, sondern haben die Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in die Erwägungen miteinzufließen. Zu diesem Zweck sind der aktuelle Stand der Erkrankung einerseits und jener der medizinischen Versorgungslage sowie die persönliche Situation des Betroffenen im Zielstaat andererseits zu erheben, um eine hinreichend genaue „real risk“-Einschätzung vornehmen zu können (AsylGH 1.10.2008, E9 300 863-2/2008).
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Nr. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Nr. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Art. 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. hiezu z.B. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Art. 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert („high threshold“) dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen – aber dafür absoluten und unverbrüchlichen – Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert (AsylGH 24.07.2008, E2 310892-1/2008).
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07).
3.7.3. Der Vollständigkeit halber wird auf rezente (und in Österreich sinngemäß anwendbare) Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 21.04.2022, 1 C 10.21) verwiesen, welcher sich der erkennende Richter vorbehaltslos anschließt:
„Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.“
3.7.4. Der BF ist sohin weder aus gesundheitlichen noch aus wirtschaftlichen Gründen, denen im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK Entscheidungsrelevanz zuzubilligen wäre, an der Rückkehr ins Herkunftsland gehindert; andere diesbezüglich verfahrensrelevante Umstände wurden weder behauptet noch kamen diese im amtswegigen Ermittlungsverfahren hervor.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
3.7.5. Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs 1 AsylG 2005 zu erteilen.
II)
3.8. Verhängung einer Mutwillensstrafe:
3.8.1. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein VwG erfolgt durch Beschluss (vgl VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/02/0171).
Gemäß § 35 AVG, der gemäß § 17 VwGVG sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von bis zu EUR 726,-- verhängen.
Mutwillig im Sinne des § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl VwGH vom 14.09.2021, Ra 2019/07/0067 Rz 16 sowie VwGH vom 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).
3.8.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl VwGH vom 07.03.2023, Ra 2023/03/0019).
Im gegenständlichen Fall ersuchte der BF (nachdem er schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Einvernahme abbrach) wiederholt um Vertagung mündlicher Verhandlungen und ordnete das erkennende Gericht schlussendlich die Überprüfung des Gesundheitszustands durch Kräfte der Landespolizeidirektion Wien unter Beiziehung des polizeiärztlichen Dienstes an. Dabei wurde – wie unter Punkt 2.4.3.8. ausführlich dargelegt – am Tag nach der mündlichen Verhandlung, an welcher er (angeblich aus medizinischen Gründen) nicht teilnehmen konnte, festgestellt, dass der BF sich – anstatt die (laut ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsmeldung angeordnete) Bettruhe einzuhalten – in Italien auf Urlaub befand, worin zweifelsohne eine intentionale Verschleppung des Verfahrens durch Vorbringen unrichtiger Tatsachen zu erblicken ist. Der Tatbestand des § 35 zweiter Fall AVG ist sohin als verwirklicht anzusehen.
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen (vgl VwGH vom 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Ihre Höhe ist im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,- derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6 mit Verweis auf VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0411, VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022 und VwGH vom 15.12.1999, 98/12/0406). Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig (vgl VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022).
Die Höhe der Strafe ist der Verzögerung des Verfahrens sowie dem Unrechtsgehalt angemessen, um den BF von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten. Der BF ist zudem erwerbstätig und daher jedenfalls auch leistungsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.8.3. Die verhängte Mutwillensstrafe ist (unter Angabe der Geschäftszahl) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen (§ 36 AVG iVm § 54b Abs 1 VStG): IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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