Bundesverwaltungsgericht W272 2268207-1

W272 2268207-1Tribunal Administrativo Federal2 de jul. de 2026

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Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung geänderte Verhältnisse Rechtslage Rückkehrentscheidung behoben

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Bundesverwaltungsgericht W272 2268207-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2268207.1.00

Spruch

W272 2268218-1/71E

W272 2268208-1/79E

W272 2268207-1/126E

W272 2268211-1/83E

W272 2268214-1/71E

W272 2268209-1/73E

W272 2268217-1/70E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4) XXXX , geboren am XXXX , 5) XXXX , geboren am XXXX , 6) XXXX , geboren am XXXX und 7) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, 5 – 7 vertreten durch XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zahlen 1) XXXX 2) XXXX , 3) XXXX 4) XXXX 5) XXXX , 6) XXXX 7) XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren (erster Antrag auf internationalen Schutz):

1.1. Die Beschwerdeführerin 1 (BF 1) namens XXXX , die BF 2 namens XXXX , die BF 3 namens XXXX reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am XXXX wurde der BF 4 namens XXXX in Österreich geboren und durch seine gesetzliche Vertretung am 21.03.2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 09.06.2005, Zahl XXXX wurde der BF 1 dem Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 09.06.2005, Zahl XXXX wurde dem Asylerstreckungsantrag der BF 2 stattgegeben und ihr gemäß § 11 Abs. 1 Asyl 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 09.06.2005, Zahl XXXX wurde der BF 3 dem Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Verfahren wurde als Familienverfahren gemäß § 10 AsylG geführt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 09.06.2005, Zahl XXXX wurde dem BF 4 dem Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Verfahren wurde als Familienverfahren gemäß § 10 AsylG geführt.

1.5. Am XXXX wurde die BF 5 namens XXXX in Österreich geboren und durch ihre gesetzliche Vertretung am 26.04.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 21.05.2012, Zahl XXXX wurde dem Antrag gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Status wurde von der Mutter XXXX abgeleitet.

1.7. Am XXXX wurde die BF 6 namens XXXX in Österreich geboren und durch ihre gesetzliche Vertretung am 23.07.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.09.2014, Zahl XXXX , wurde dem Antrag gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Status wurde von der Mutter XXXX abgeleitet.

1.9. Am XXXX wurde die BF 7 namens XXXX in Österreich geboren und durch ihre gesetzliche Vertretung am 13.10.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich vom 24.10.2017, Zahl XXXX wurde dem Antrag gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Status wurde von der Mutter XXXX abgeleitet.

1.11. Bis zum 28.01.2020 waren die BF an der Adresse 4020 Linz, XXXX gemeldet.

Gegenständliches Verfahren:

1.12. Am 23.11.2022 wurde von Amts wegen aufgrund der Abwesenheit der BF in Österreich wegen Verdacht auf Verlegung ihres Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

1.13. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes wurde am 23.11.2022 die Bestellung eines Abwesenheitskurators bei BG Linz angeregt.

1.14. Mit Beschluss des BG Linz im Jahr 2022 und 2023 wurde für die BF ein Abwesenheitskurator für das Aberkennungsverfahren bestellt.

1.15. Mit 17.01.2023 erging ein Parteiengehör an den Abwesenheitskurator, welches mit Eingabe vom 01.02.2023 dahingehend beantwortet wurde, dass die Behauptung des BFA zur Asylaberkennung bestritten werde und kein Asylaberkennungsgrund vorliege.

1.16. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zahlen 1) XXXX 2) XXXX , 3) XXXX 4) XXXX 5) XXXX , 6) XXXX 7) XXXX wurde den BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihnen kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Bescheide wurden am 16.02.2023 zugestellt.

Begründet wurde die Aberkennung des Asylstatus, dass die BF ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegt haben und damit den Lebensmittelpunkt. Daher sei ihnen der Status der Asylberechtigten abzuerkennen, jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft. Es bestehe keine Gefahr für die BF bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine ausweglose existenzbedrohende Notsituation zu geraten.

1.17. Mit Eingabe vom 06.03.2023 brachte der Abwesenheitskurator rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass der Aufenthalt der BF in Österreich nach wie vor gegeben sei. Ein kurzfristiges Verlassen des Bundesgebietes führe nicht zum Tatbestand des Verlustes des Status des Asylberechtigten in Österreich.

1.18. Mit 08.03.2023 wurde die Beschwerde vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Beschluss des BG Linz vom 26.06.2023, GZ XXXX , wurde der bestellte Zustellkurator (prozessualer Abwesenheitskurator) von seinem Amt enthoben.

1.19. Mit Eingabe vom 27.08.2025 wurde die Vollmachtsbekanntgabe für Mag.a Nadja Lorenz übermittelt. Es erfolgten Stellungnahmen zum Aberkennungsverfahren.

1.20. Mit Eingabe vom 22.12.2025 wurde die Auflösung der Vollmacht für Mag.a Nadja Lorenz übermittelt.

1.21. Mit Eingabe vom 09.03.2025 wurde die Vollmacht für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH für alle BF eingebracht.

1.22. Am 10.03.2026 und 11.03.2026 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG.

1.23. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W112 abgenommen und neu zugewiesen.

Der Akt wurde der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der gegenständlichen Bescheide, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS Auszug und Strafregister samt übermittelten Strafurteilen und Strafregisterauszug der französischen und österreichischen Gerichten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren:

1.1.1. Die BF 1 namens XXXX wurde am XXXX , die BF 2 namens XXXX am XXXX , die BF 3 namens XXXX am XXXX , der BF 4 namens XXXX am XXXX , die BF 5 namens XXXX am XXXX , die BF 6 namens XXXX am XXXX und die BF 7 namens XXXX am XXXX geboren.

Die BF 1 – 2 wurden in der Russischen Föderation geboren. Die BF 3 in Istanbul. Die BF 4 – 7 in Österreich.

Die BF1 ist die Mutter der BF2 und die BF3 bis BF7 sind die Kinder der BF2.

1.1.2. Die BF 1 ist verwitwet und die BF 2 geschieden. Die BF 3 bis 7 sind ledig.

1.1.3. Die BF 1 – 2 und 5 - 7 sind unbescholten.

Die BF 3 und der BF 4 wurden rechtskräftig verurteilt:

Die BF 3 wurde in Frankreich am 09.01.2024 durch das Strafgericht Straßburg „Tribunal Correctionnel de Strasbourg“ zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt, wovon 4 Monate bedingt ausgesetzt wurden, da sie die ihr zur Last gelegten Straftaten begangen hat und zwar terroristische Handlungen öffentlich gebilligt zu haben, mit der Besonderheit, dass diese Taten unter Verwendung eines öffentlichen Online-Kommunikationsdienstes begangen wurde, dies in der Zeit zwischen dem 01.01.2022 und dem 12.07.2022. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren ausgesprochen. Die BF hat sich über die sozialen Medien in Pro-Jihad Milieu bewegt und verschiedene Accounts benutzt, wobei sie diverse Fotos und Videos mit Symbolen des islamischen Staates versehen auf ihren Account geladen und gespeichert hatte, darunter ein Profilfoto mit der Silhouette einer vollständigen verschleierten Person mit dem Text: wenn wir terroristen sind dafür, dass wir diejenigen töten, die unsere geschwister töten dann alhamdulillah (gottseidank) dass wir terroristen sind, wir sind nicht extrem in der religion, ihr seid zu locker“ (Übersetzungen) sowie weitere Bilder von verschleierten Frauen mit Messer, maskierten Männer mit vor ihnen knienden gefesselten Männer, wobei der Kämpfer Koransuren rezitierte vor dem Hintergrund eines Liedes des Islamischen Staates.

Der BF4 wurde durch das Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom 02.02.2026, XXXX wegen des Verbrechens des schweren schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB, des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 12 2. Fall, 207a Abs 1 Z 1 und Abs 1a StGB und nach § 207a Abs 3 2. Satz, Abs 3b zweiter Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde berücksichtigt das umfassende und reumütige Geständnis, die Tatbegehung in einem Alter von unter 21 Jahren, der ordentliche Lebenswandel, die entwicklungsbedingte soziale Störung, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Tatbegehung als Volljähriger gegenüber einer Unmündigen.

Dem Urteil lag zugrunde dass der BF I. im Zeitraum 14.01.2025 bis 20.01.2025 in zahlreichen Angriffen eine Unmündige, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet hat, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen, indem er sie mehrfach aufforderte, selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, sich dabei vaginal und anal zu penetrieren, sich dabei zu filmen und ihm die davon angefertigten Videos und Fotos zu übermitteln, was diese auch tat; II. In einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum, jedenfalls von Dezember 2024 bis Jänner 2025, wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen unmündiger Person an sich selbst sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, A./ herzustellen bestimmt, und zwar Genannte durch die zu I./ beschriebenen Handlungen sowie weitere Aufforderungen, solche Videos und Lichtbilder des Intimbereiches herzustellen und ihm zu überlassen, wodurch er diese bestimmte, mehr als 30, sohin viele, solche Aufnahmen herzustellen und ihm zu überlassen; B./ besessen, indem er die ihm von Genannter zu II./A./ beschriebenen und von dieser übermittelten Dateien sowie weitere solche Dateien von anderen unbekannt gebliebenen Opfern speicherte.

1.1.4. Die BF 1 – 3 reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, für den BF 4 wurde am 21.02.2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für die BF 1 – 4 wird auf die genannten Bescheide im Verfahrensgang verwiesen und damit festgestellt.

Bezüglich der Antragsstellung und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für die BF 5 – 7 wird auf die genannten Bescheide im Verfahrensgang verwiesen und damit festgestellt.

Die Bescheide wurden ordnungsgemäß zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

1.1.5. Die BF 1 – 7 sind in Österreich aufhältig und ordnungsgemäß gemeldet.

1.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

1.2.1. Die BF 1 – 7 waren von 28.01.2020 bis 03.04.2023 nicht in Österreich gemeldet und in diesem Zeitraum in der Republik Frankreich aufhältig.

Mit Beschlüssen des BG Linz wurde wegen unbekannten Aufenthaltes RA Mag. Wolfgang KEMPF zum Abwesenheitskurator der BF im Asyl-Aberkennungsverfahren bestellt und zwar für die BF 1 mit GZ XXXX vom 02.01.2023, die BF 2 mit XXXX vom 21.12.2022, die BF 3 mit GZ XXXX vom 21.12.2022, den BF 4 mit XXXX vom 19.12.2022, die BF 5 mit XXXX vom 22.12.2022, die BF 6 mit XXXX vom 21.12.2022 und die BF 7 mit XXXX vom 22.12.2022.

1.2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, Zahlen 1) XXXX 2) XXXX , 3) XXXX 4) XXXX 5) XXXX , 6) XXXX 7) XXXX wurde den BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihnen kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Bescheide wurden am 16.02.2023 dem Abwesenheitskurator zugestellt.

Begründet wurde die Aberkennung des Asylstatus, dass die BF ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegt haben und damit den Lebensmittelpunkt. Daher sei ihnen der Status der Asylberechtigten abzuerkennen. Es bestehe keine Gefahr für die BF bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine ausweglose existenzbedrohende Notsituation zu geraten.

Mit Eingabe vom 06.03.2023 wurde gegen die Bescheide rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Mit 26.06.2023 wurde der bestellte Abwesenheitskurator durch das BG Linz mittels Beschlusses von seinen Aufgaben enthoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte, der Gerichtsakten im Vorverfahren, der angefochtenen Bescheide vom 14.02.2023, dem Beschwerdeschriftsatz, dem französischen und österreichischen Strafurteils sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren:

2.1.1. Die persönlichen Daten zur Person ergeben sich aus dem Einblick in das Vorverfahren sowie den vorgelegten Geburtsurkunden und Reisepässe, wodurch sich auch die Geburtsorte ergeben.

Aus dem Vorverfahren ergibt sich, dass die BF 1 die Mutter der BF 2 ist und aus den vorgelegten Geburtsurkunden der BF 4 – 7, dass die BF 2 die Mutter ist. Im Vorverfahren wurde schon festgestellt, dass die BF 2 die Mutter der BF 3 ist.

2.1.2. Die BF 1 brachte vor dem BVwG vor, dass ihr Mann vor ca. 2 – 3 Jahren verstorben sei und waren diese Angaben glaubhaft (Seite 36-37 des Verhandlungsprotokolls vom 11.03.2026), obwohl sie bei Einreise angab, dass sie bereits Witwe gewesen sei. Die BF 2 wurde bereits als Minderjährige in Tschetschenien verheiratet (S. 39, 44 des Verhandlungsprotokolls vom 11.03.2026) und trennte sich von diesem Mann in Österreich, mit welchem sie die Kinder BF 3 und BF 4 hat. Die BF 2 war in Österreich danach noch ein zweites Mal nach islamischem Ritus verheiratet und ließ sich von diesem Mann ebenfalls scheiden (S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 10.03.2026). Mit diesem Mann hat die BF 2 die Kinder BF 5 – 7. Die Angaben in der Verhandlung waren glaubhaft, zumal auch die BF 1 diese Angaben bestätigte.

Die BF 3 – 7 gaben nicht an verheiratet zu sein und sind daher ledig (Verhandlungen vom 10.03.2026 und 11.03.2026).

2.1.3. Die Unbescholtenheit der BF 1 – 2 und BF 5 – 7 ergibt sich aus dem Einblick in das Strafregister.

Die rechtskräftige Verurteilung der BF 3 ergibt sich aus dem im Akt liegenden Strafurteil (Gerichtsakt BF 3 OZ 90).

Anzumerken ist, dass die BF 3 aus der U-Haft entlassen wurde, da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Beschuldigte einem Terrornetz angehört oder in einem Attentatsplan verwickelt gewesen sei. Auch sei den Beamten das Mobilfunkgerät übergeben worden und der Zugangscode durch die BF ohne Zögern genannt worden und sei es nicht ihre Schuld, dass die Beamten nichts Interessantes gefunden haben. So bestehe auch keine Einwände gegen die Stellungnahme des Jugendpsychologen, welcher zum Schluss kam, dass von der Beschuldigten keine Gefahr ausgehe und dass das widerrechtliche Handeln der jungen Erwachsenen in deren depressiver Grundstimmung begründet war (Beschluss der französischen Untersuchungskammer, Übersetzung OZ 95 Akt BF 3).

Die rechtskräftige Verurteilung des BF 3 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil (Gerichtsakt des BF 4, OZ 63).

2.1.4. Die Einreise, der Antragszeitpunkt und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Flüchtlingseigenschaft ergeben sich aus den in den jeweiligen Akten einliegenden Einvernahmen und Bescheiden. Die Zustellscheine liegen im Akt auf und erwuchsen die Bescheide in Rechtskraft, da keine Beschwerde erhoben wurde.

2.1.5. Dass die BF derzeit in Österreich aufhältig sind und ordnungsgemäß gemeldet, ergibt sich aufgrund der Aussagen in der Verhandlung und den Einblick in das ZMR, wo ersichtlich ist, dass die BF 1-2 und 4-7 seit 03.04.2023 in Österreich gemeldet sind (W272 2268211-1, OZ 7) sowie die BF 3 seit 19.02.2024 (OZ2).

2.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

2.2.1. Der Aufenthalt der BF in der Republik Frankreich ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den Einblick in das ZMR.

2.2.2. Die gegenständlichen Bescheide liegen im Akt auf. Die Bestellung des Abwesenheitskurator und dessen Enthebung durch Beschluss des BG Linz sind ebenfalls in den jeweiligen Akten aufliegend.

Die Zustellung am 16.02.2023 ist durch die in den Akten aufliegenden Zustellnachweise nachweisbar (Akt BF1 - AS 75). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist durch die im Akt ersichtlichen Eingangsstempel auf der Beschwerde mit 06.03.2023 datiert (Akt BF1 - AS 77) gegeben, da die Beschwerde innerhalb von 4 Wochen eingebracht wurde.

Die gegenständliche Vollmacht für die BBU ergibt sich aufgrund der Eingabe vom 09.03.2026 (Akt BF 7, OZ 59).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur neuen Rechtslage seit 12.06.2026

Der rechtlichen Beurteilung ist weiters vorauszuschicken, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Die gegenständlich verfahrenseinleitende Verfahrenshandlung bezüglich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde bereits davor eingebracht.

Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.

Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitende Verfahrenshandlung zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet daher keine Anwendung.

Zu A)

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Art 14 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung) regelt den Entzug der Flüchtlingseigenschaft: Gemäß Abs. 1 entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Art. 11 nicht länger Flüchtling ist; b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Art. 1 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist; c) für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war; d) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält; e) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält;

Nach Art. 11 der Statusverordnung ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf ihn zutreffen: a) der Drittstaatsangehörige hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; b) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt; c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat; d) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten hat, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen; e) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; f) der Staatenlose kann nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in das Land zurückkehren, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Unterabsatz 1 Buchstaben e und f findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

Nach Art. 12 (1) der Statusverordnung ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehöriger oder Staatenlose a) nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt; fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ipso facto den Schutz dieser Verordnung; b) von den zuständigen Behörden des Landes, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbundenen Rechte und Pflichten oder gleichwertige Rechte und Pflichten hat. (2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; besonders grausame Taten können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wir c) sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

§ 7 Abs. AsylG normiert:

[…]

(2) Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

(3) Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Z 1 der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen

(4) Außer in den Fällen gemäß Art. 14 der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1347 regelt daher Art 14 der Statusverordnung die Entzugsmöglichkeiten der Flüchtlingseigenschaft abschließend und sind Abweichungen durch nationale Regelungen dadurch nicht mehr zulässig (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 AsylG im Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz zur Umsetzung von GEAS): „Z 3, wonach der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, wenn der Betreffende den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat begründet hat, ist nicht in der Statusverordnung abgebildet. Da Art. 14 der Statusverordnung jedoch sämtliche Entzugsmöglichkeiten abschließend aufzählt, besteht kein Raum für die Regelung eines weiteren Entzugsfalles. Z 3 hat aus diesem Grund zu entfallen.“

Da die belangte Behörde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor dem Inkraft-treten der Statusverordnung erlassen hat, diese jedoch nunmehr anwendbar ist, war der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stattzugeben.

Weiters wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt, dies ist jedoch in der derzeitigen Rechtslage nicht möglich, zumal sich die Statusverordnung gerade auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stützt.

Ausreichende Erhebungen zu den sonstigen Möglichkeiten des Entzuges, Ausschluss oder Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft erfolgten durch die belangte Behörde nicht bzw. wurde diese gerade nicht von dem gegenständlichen Bescheid berührt und obliegt es ihr bei Zutreffen der Rechtsgrundlage ein Verfahren zu führen, wobei hier auch zu berücksichtigen ist, dass über eine etwaige Rückkehrentscheidung ebenfalls abzusprechen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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