Bundesverwaltungsgericht W176 2342245-1

W176 2342245-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2026

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Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Desertion Militärdienst politische Veränderung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung

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Bundesverwaltungsgericht W176 2342245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2342245.1.00

Spruch

W176 2342245-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GesmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2026, Zl. 1267840306-221486898, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im August 2020 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Gouvernement Daraa, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Obwohl er einen Aufschub vom Wehrdienst in der syrischen Armee erhalten habe, sei er im Jänner 2020 von Polizisten aufgehalten und nach Homs in ein militärisches Camp gebracht worden. Nach 45 Tagen sei ihm und anderen Männern gesagt worden, dass sie nach Hause gehen und 48 Stunden Urlaub machen könnten; danach müssten sie sich wieder melden. Das habe er aber nicht getan, sondern habe Syrien verlassen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2021 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2022 wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer – unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.

5. Am 04.12.2025 vor der belangten Behörde einvernommen, gab der BF auf den Vorhalt, dass die Assad-Regierung gestürzt worden sei und seine damaligen Fluchtgründe daher nicht mehr aktuell seien, sowie die Frage, ob es aktuelle Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen, im Wesentlichen Folgendes an:

Die neue Regierung gehe davon aus, dass er zum damaligen Regime gehöre. Sie wüssten nicht, wie lange er damals Dienst geleistet habe; auch liege sein Personalausweis nun bei der neuen Regierung. Weiters bestehe die Angst, dass die Ehefrau des BF wegen ihres Onkels vs auch davon betroffen sei. Ihm werde vorgeworfen, dass er Leute „verpetzt“ habe, die an Demonstrationen teilgenommen oder sich gegen das Regime aufgelehnt hätten.

6. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid erkannte die belangte Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte sie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert habe, weil das Assad-Regime gestürzt worden sei, die neue Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe und sohin eine Zwangsrekrutierung des BF oder die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung in diesem Zusammenhang durch die neue Regierung nun nicht mehr angenommen werden könne. Auch lasse sich aus dem Umstand, dass der BF rund 45 Tage eine Grundausbildung absolviert habe, keine besondere Nähe zum ehemaligen Regime ableiten. Das weitere Vorbringen des BF zu einer Sippenhaftung aufgrund der behaupteten Tätigkeit eines Verwandten seiner Ehefrau sei vage und unsubstantiiert geblieben.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die Behörde mit der familiären Situation des BF in Zusammenhang mit der unübersichtlichen Versorgungslage in Syrien.

7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er zunächst ergänzend aus, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien in Idlib von der damals dort herrschenden HTS drangsaliert und gezwungen worden sei, ein Video aufzunehmen. Weiters machte er Ausführungen zum zuvor genannten Onkel seiner Ehefrau. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die belangte Behörde verkenne, dass der bloße Wegfall jenes Akteurs, von dem die ursprüngliche Verfolgung ausgegangen sei, für sich allein nicht ausreiche, um das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft anzunehmen. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden Prüfung der Verhältnisse im Herkunftsstaat und eine Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Veränderungen. Dies habe die Behörde unterlassen.

Im gleichen Schriftsatz wurde überdies gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 25.03.2026, Zl. 1454342502-251447681, erhoben, mit dem der für den am 19.10.2025 gestellten Sohn des BF, XXXX , gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt abgewiesen wurde, und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

8. In der Folge legte die belangte Behörde die genannten Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

9. Am 25.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren über die zur Zl. W176 2342247-1 protokollierte Beschwerde von XXXX eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Arabisch statt, in welcher der BF zu den gegenständlich maßgeblichen Umständen sowie zu den Fluchtgründen seines Sohnes befragt wurde.

10. Nach Schluss der Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen wurde, in Erledigung der Beschwerde des XXXX der Bescheid Zl. 1454342502-251447681 im angefochtenen Spruchpunkt I. aufgehoben wurde und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt wurde.

11. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 08.06.2026 stellte der BF den Antrag auf Ausfertigung des am 26.05.2026 verkündeten Erkenntnisses, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem im Spruch genannten Daten geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehören der arabischen Volksgruppe an, bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Arabisch.

Er stammt aus dem Dorf XXXX , Gemeinde XXXX , Gouvernement Daraa. Das Gebiet um das Heimatdorf des BF steht aktuell unter Kontrolle der neuen syrischen (Übergangs-)Regierung.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

1.2. 1Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF:

Im Jänner 2020 wurde der BF in Syrien trotz eines ihm gewährten Wehrdienstaufschubs von Polizisten aufgehalten und in ein militärisches Camp gebracht. Nach ca. 45 Tagen bekam er einen Freigang, von dem er nicht mehr zu seiner Einheit zurückkehrte, sondern aus Syrien ausreiste.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2021 wurde ihm deshalb der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.1.2. Zur Änderung der Umstände in Syrien ab Dezember 2024:

Nach Gewährung des Asylstatus an den BF kam zu einer Änderung der Umstände, aufgrund derer ihm der Asylstatus zuerkannt wurde:

Für männliche syrische Staatsbürger war bis zum Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der Syrischen Arabischen Armee (SAA) gesetzlich verpflichtend. Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Deserteure, die außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterlagen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Einer Quelle zufolge wurden Deserteure in früheren Phasen des Krieges exekutiert, die (frühere) syrische Regierung habe ihre Vorgehensweise dann aber aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften geändert. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegten sonstige bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) sowie HTS (Hay’at Tashir ash-Sham) Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Es kam zu keinen Zwangsrekrutierungen.

Das Regime von Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 durch eine Offensive rebellischer Truppen gestürzt und übt in Syrien keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Die SAA wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz wurde eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte der nunmehrige Präsident al-Shara, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.

Nach dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von al-Assad befehligten SAA wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der SAA gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlasen.

Die allgemeine menschenrechtliche Situation in Syrien hat sich unter der neuen syrischen Regierung im Vergleich zur Situation unter dem Assad-Regime deutlich gebessert.

Die öffentliche Ordnung blieb auch nach dem Umsturz weitgehend erhalten. Die Versorgung mit den erforderlichen Dienstleistungen, so die Stromversorgung, ist – wenn auch mit Unterbrechungen – gegeben und eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Die Übergangsregierung hat eine Verfassungserklärung herausgegeben, ein Dialog zur Versöhnung wurde eingeleitet. Am 26.04.2026 wurde ein öffentliches Verfahren gegen den ehemaligen Präsidenten al-Assad und hochrangige Funktionäre seiner Regierung eingeleitet. Internationalen und humanitären Organisationen gegenüber zeigt sich die Übergangsregierung offener.

Die Gründe, die zur Zuerkennung von Asyl an den BF geführt haben, konkret die Gefahr einer Bestrafung wegen Desertion sowie die abermalige Zwangsrekrutierung zum Militär, sind somit weggefallen und führen im Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung.

Der Herkunftsort des BF steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Er könnte im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in seine Herkunftsregion einreisen.

Der BF ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung/Fortsetzung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden oder wegen Desertion bestraft zu werden oder von einer bewaffneten Gruppierung zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden.

Er würde nach einer Rückkehr nach Syrien überdies nicht wegen seiner Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.

1.2.3. Zu den vom BF nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Hinblick auf die Ableistung eines Teiles des Wehrdienstes in der syrischen Armee ab Jänner 2020, von dem er nach ca. 45 Tagen desertiert ist, von der neuen syrischen Regierung eine dem früheren Assad-Regime zugewandte politische Gesinnung unterstellt wird, und daher zu befürchten ist, dass er nach einer Rückkehr nach Syrien deshalb Übergriffen von hier relevanter Intensität ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Hinblick auf ein zwischen seiner Desertion und seiner Ausreise aus Syrien in Idlib aufgenommenes Video, in dem er schildert, dass er vom Assad-Regime verhaftet, zum Militär eingezogen und beleidigt worden sei, und angibt, dass die Freie Syrische Armee (FSA) seine Desertion ermöglicht bzw. erleichtert habe, nach einer Rückkehr nach Syrien Probleme mit der neuen Regierung oder Übergriffe drohen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Hinblick darauf, dass ihm aufgrund der Aktivitäten von Verwandten seiner Ehefrau eine der neuen syrischen Regierung gegenüber oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, Gefahr läuft, hier relevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in anderer Weise Gefahr läuft, Opfer von Übergriffen der neuen syrischen Regierung zu werden.

1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.3.1. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien basieren zunächst auf folgenden Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026:

Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo u.a lokale Milizen, Stämme, Kurden und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.].

Südsyrien

Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).

Eine Woche voller Blutvergießen im Juli 2025 beendete fast vollständig die Präsenz der Beduinen in den meisten Teilen des von Drusen dominierten Gouvernements Suweida. Monate später ist ihre Rückkehr weiterhin ungewiss. Zehntausende wurden während einer Woche des Blutvergießens aus zwei Gemeinden vertrieben, wodurch die fragile Koexistenz zwischen sunnitischen Beduinen und Drusen, die über Generationen hinweg bestand, zerstört wurde. Drusische Führer sagten, sie hätten versucht, die Beduinenfamilien zu schützen, und bestritten, dass es eine Kampagne zu ihrer Vertreibung gegeben habe. Ein hochrangiger Milizkommandant erklärte jedoch, ihre Rückkehr sei derzeit inakzeptabel, und beschuldigte die Beduinenkämpfer, sich an der von ihm als ethnische Säuberung bezeichneten Aktion der islamistisch geführten Regierung Syriens und extremistischer Gruppen gegen seine Gemeinschaft beteiligt zu haben. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (REU 8.1.2026).

Die wenig beeindruckende Reaktion der Regierung auf die Übergriffe auf Alawiten und Drusen hat andere dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Aktion war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten (Economist 21.8.2025). Gesprächspartner weisen darauf hin, dass regierungskritische Persönlichkeiten wie der Druse Scheich Hikmat al-Hijri und Scheich Ghazal Ghazal vom Alawitenrat an Einfluss gewonnen haben, während andere, die eher bereit sind, der Regierung Gehör zu schenken, an Boden verloren haben (ICG 26.11.2025).

Im August 2025 versammelten sich 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, um bei einem von kurdischen Führern einberufenen Treffen in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka über einen dezentralisierten syrischen Staat zu diskutieren. In einer Erklärung der Gespräche wurde eine neue Verfassung gefordert, die die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025). Dies wurde von der Übergangsregierung umgehend verurteilt (TNA 14.8.2025).

Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).

[…]

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Dar'aa

Das Gouvernement Dar'aa steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung. In den Gouvernements Dar'aa und Suweida sind lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher "in einem Sicherheitsvakuum". Die Übergangsregierung in Südsyrien hat bislang eine unklare Haltung gegenüber wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen eingenommen. In Dar'aa und Suweida gab es weder eine wirksame Bekämpfung bewaffneter Gruppierungen noch eine Bestrafung von Personen, die an gewalttätigen Vorfällen beteiligt waren (MVCR 8.2025). Demgegenüber berichtet eine Quelle, dass die Sicherheitskräfte in Dar’aa am 13.1.2026 mehrere ehemalige Sicherheitsbeamte in as-Sanamayn festnahmen, was auf ein hartes Vorgehen gegen Personen hindeutet, die mit früheren lokalen Attentaten in Verbindung stehen (SARI 19.1.2026). Die Sicherheitslage in Dar'aa wurde von einer Quelle als ausgesprochen instabil beschrieben. Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Der Quelle zufolge sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen (MVCR 8.2025). Die Welle von Attentaten im Süden Syriens hat sich in großem Umfang wiederholt. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering [lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement Dar'aa. Bei diesen Anschlägen wurden außerdem 28 Personen verletzt, während 21 Personen ähnliche Anschläge überlebten. Die Stadt as-Sanamayn gehörte mit 17 Todesfällen aufgrund von Attentaten seit Jahresbeginn zu den am stärksten betroffenen Orten. Diese Serie von Attentaten begann bereits im Sommer 2018, nachdem Russland und das Assad-Regime Dar'aa eingenommen hatten. Sie richtete sich hauptsächlich gegen Persönlichkeiten, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt hatten, wurde von Sicherheits- und Geheimdienstapparaten durchgeführt und dauert bis heute an – ein Zeichen dafür, dass die Unsicherheit weiterhin besteht (ACHRi 22.7.2025).

In Dar’aa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (SARI 19.1.2026).

Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im Kapitel Rückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

[…]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Bis Mitte April konnten vom Assad-Regime losgesagte Richter sich wieder für eine Stelle im Staat bewerben. Sie mussten einen Sicherheitsüberprüfungsprozess durchlaufen, der ein Interview, eine Verlässlichkeitsüberprüfung und ein offizielles Gelöbnis, politisch neutral zu bleiben umfasst (SO 14.4.2025). Der stellvertretende Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Syrien lobte im Juni 2025 die Entscheidung der syrischen Regierung, Richter wieder einzusetzen, die vom früheren Regime ihres Amtes enthoben worden waren (UN Missions 17.6.2025). Anfang 2025 ernannte der Justizminister die Leiter der erstinstanzlichen Gerichte und Berufungsgerichte in Deir ez-Zour, Dar'a und Aleppo, ohne den Hohen Justizrat oder eine unabhängige Prüfstelle zu konsultieren. Der Ausschluss qualifizierter Nachwuchsrichter warf Fragen hinsichtlich der Transparenz und Verfahrensgerechtigkeit auf. Es gab auch Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestimmter richterlicher Ernennungen. Der Justizminister hat neue Vorsitzende und Mitglieder des Obersten Justizrats ernannt und Gerichtspräsidenten in großen Städten eingesetzt, angeblich ohne die formalen rechtlichen Verfahren einzuhalten. Einige der Ernannten verfügen nicht über die erforderlichen juristischen Qualifikationen, was Fragen hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 51 der Verfassungserklärung aufwirft, der die fortgesetzte Anwendung bestehender Gesetze bestätigt, sofern diese nicht geändert oder aufgehoben werden. Dazu gehört das Gesetz Nr. 98 von 1961 über die Justizbehörde, in dem die Kriterien für richterliche Ernennungen (Artikel 70), die Zusammensetzung des Obersten Justizrats (Artikel 65) und die Struktur des Kassationsgerichts (Artikel 49) festgelegt sind. Es wird davon ausgegangen, dass viele Richter, die in Korruptionsfälle verwickelt sind oder enge Verbindungen zum früheren Regime haben, weiterhin im Amt sind. Gleichzeitig besteht weiterhin ein akuter Mangel an qualifizierten Richtern (Etana 7.2025). Einer Richterin zufolge haben Richterinnen und Richter derzeit (Stand: April 2025) nicht das Recht, Urteile zu fällen. Sie können die Verfahren früherer Fälle fortsetzen, ohne Entscheidungen zu treffen. Richter müssen darauf warten, dass die Zuständigkeit des Richters nach der Wahl eines neuen Präsidenten wiederhergestellt wird, bevor wieder Urteile gefällt werden können. Bei offensichtlichen Straftaten wird normalerweise eine Anzeige erstatten, die von der Polizeistation weitergeleitet wird. Derzeit (Stand: April 2025) ist dies nicht möglich, und wenn jemand eine Klage gegen jemanden einreichen möchte, muss er sich direkt an die Polizeistation wenden. Das letzte Wort haben nun die Beamten der derzeitigen Regierungsbehörde und die von ihr ernannten Personen, nicht das Gesetz (Daraj 7.4.2025). Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a). Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen - 33 -

Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).

Kinder

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).

Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neuen Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).

Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).

Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).

Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).

Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025).

Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele waren noch Kleinkinder, als sie ihren Familien entrissen wurden, und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert (LiHo 11.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar (Arabiya 12.1.2025b).

Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025), was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara' an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben (Qantara 26.8.2025). Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen. Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Bildung und Schulen

Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang (WENR 14.3.2025). Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt (Sotour 27.8.2025). Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer "verlorenen Generation" zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten (WENR 14.3.2025). Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich (MültDer 11.3.2025).

Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vgl. UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).

Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar (SARD 1.9.2025). In vielen Gebieten erhalten viele Kinder nicht nur aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sondern auch aufgrund des anhaltenden Zusammenbruchs der Infrastruktur und der Schulen keine Bildung. Die syrische Regierung hat sich unter Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht mit dem Wiederaufbau befasst (SOHR 5.11.2025). 28 % der Schulen erfüllen Sicherheitsstandards nicht (SARD 1.9.2025). Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes bleiben geschlossen (UNICEF 25.3.2025). Eine andere Quelle wiederum spricht von fast 50 % der Schulen des Landes, die durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt wurden (WENR 14.3.2025). Davon am stärksten betroffen sind die Gebiete Aleppo, Idlib und Dar'aa (WENR 14.3.2025). Der syrische Bildungsminister spricht ebenfalls von 40 % zerstörten Schulen. Die meisten davon finden sich in den ländlichen Gebieten in Idlib und Hama, wo während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs heftige Kämpfe stattfanden. Allein in Idlib sind 350 Schulen außer Betrieb, und bisher wurden nur etwa 10 % davon wieder instandgesetzt (ABC News 31.10.2025). Selbst wenn die Schulen funktionieren, ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt. Stromausfälle beeinträchtigen den Unterricht und erhöhen die Fehlzeiten. Überfüllte Klassenzimmer, beschädigte Möbel und begrenzte Lehrmittel erschweren das Lernen zusätzlich. Viele Schulen sind für Kinder mit Behinderungen nicht zugänglich, wodurch einige der am stärksten benachteiligten Kinder zurückbleiben (SARD 1.9.2025). Der Mangel an Sitzgelegenheiten und Schulmaterialien erschwert es den Lehrkräften, die Ordnung aufrechtzuerhalten (ABC News 31.10.2025). 45 % der Schulen haben keine geschlechtergetrennten Toiletten, 38 % erfüllen die Standards für sanitäre Anlagen, Wasserversorgung und Hygiene nicht (SARD 1.9.2025). Die Schulen leiden unter einem gravierenden Mangel an psychologischen Beratern (Sotour 27.8.2025).

Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert (WENR 14.3.2025).

Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat (Etana 7.2025). Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar'aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden (SANA 1.11.2025). […] Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. In einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024). Einer Schulleiterin in Dar'aa zufolge behindern die große Zahl von Schülern in Flüchtlingsschulen, Probleme mit der Belüftung und der Umweltverschmutzung sowie die rauen Wetterbedingungen im Sommer und Winter den Bildungsprozess (Sotour 27.8.2025).

Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar (Sotour 27.8.2025). Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben. Das Problem wird durch die Unfähigkeit der Schulen, wirksame Förderprogramme anzubieten, noch verschärft. Hinzu kommt der Schock einer neuen Umgebung. Kinder, die das Lager verlassen, kommen in eine andere Gesellschaft mit neuen Sitten und strengeren Regeln. Sie können Mobbing oder Ausgrenzung ausgesetzt sein, was zu fragilen sozialen Beziehungen führen kann, insbesondere wenn man bedenkt, dass die meisten Freundschaften aus dem Lager durch den Umzug verloren gehen (Syria TV 13.9.2025). Viele Eltern haben Bedenken, aus nicht arabischsprachigen Ländern wie der Türkei und Europa nach Syrien zurückzukehren, da es Unterschiede im Lehrplan gibt. Der wichtigste Faktor, der die schulischen Leistungen beeinflusst, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere in höheren Bildungsstufen, wo es zu Integrationsschwierigkeiten kommt (Sotour 27.8.2025). Die Bildungsbehörde von Aleppo hat als Reaktion auf diese Problematik Kurse zur Förderung von Arabischkenntnissen eingeführt. Aufgrund des großen Bedarfs an Arabischunterricht haben Organisationen die Initiative ergriffen und Kurse zur Stärkung der Arabischkenntnisse eingerichtet (Arabi21 5.11.2025). Kurse der Bildungsdirektion Aleppo bieten auch die notwendige psychologische und pädagogische Unterstützung für neu zurückgekehrte Kinder, erleichtern ihre Integration in das neue schulische Umfeld, stärken ihr Selbstvertrauen und gewährleisten die Kontinuität ihrer Ausbildung innerhalb des Bildungssystems (Arabi21 5.11.2025). Der Krieg führte zu einer massiven Vertreibung von Schülern und Lehrern, sowohl innerhalb Syriens als auch in Nachbarländer (WENR 14.3.2025). Etwa 800.000 syrische Kinder und Jugendliche waren an türkischen Schulen eingeschrieben (AnA 2.9.2020). In der Türkei und teilweise im Libanon ist Arabisch nicht die Unterrichtssprache. In diesen Ländern müssen die Studierenden vor der Immatrikulation Kenntnisse in der Unterrichtssprache nachweisen, was eine weitere Hürde für die Hochschulbildung darstellt (WENR 14.3.2025).

Der Braindrain, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, hat das Bildungsumfeld weiter verschlechtert, sodass die Universitäten unterbesetzt und unterfinanziert sind. Die anhaltende politische Isolation Syriens, die durch westliche Sanktionen noch verschärft wird, hat die akademischen Beziehungen des Landes zu anderen Verbündeten wie Russland und Iran verlagert. In einigen Fachbereichen, wie Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften, gibt es seit einem Jahrzehnt nur noch sehr wenige Lehrkräfte (WENR 14.3.2025). Die Arbeit von Lehrkräften wird unzureichend vergütet. Lehrkräfte bewältigen diese Situation häufig durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in der Regel toleriert wird, jedoch ihre Motivation und Verfügbarkeit beeinträchtigt (MVCR 8.2025).

Der Krieg führte auch zu einem Anstieg der Korruption im Bildungssektor. Berichte über gefälschte Zeugnisse, Bestechung zur Manipulation von Noten und Begünstigungen bei der Zulassung zu Universitäten waren weit verbreitet, insbesondere da die Regierung zunehmend die Loyalität gegenüber dem Regime als Voraussetzung für den Zugang zu Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten forderte. Dies vertiefte die sozialen Ungleichheiten, insbesondere für Studierende, die nicht über die finanziellen Mittel oder politischen Verbindungen verfügten, um sich einen Platz an einer Universität zu sichern. In den letzten Jahren erreichte die Zahl der eingeschriebenen Studierenden etwa 600.000, obwohl die Bildungsqualität stark gesunken war (WENR 14.3.2025).

Im Bildungssektor hat der derzeitige Minister zwar einen kurdischen Hintergrund, doch die Führungsspitze wird von Personen mit islamistischen Verbindungen dominiert. Dies hat zu einem wachsenden islamistischen Einfluss im Bildungsbereich geführt, nicht durch formale Lehrpläne, sondern durch außerschulische Aktivitäten und die zunehmende Rolle privater Einrichtungen. Ein Beispiel hierfür sind die Dar al-Wahi al-Sharif-Schulen, Koran-Einrichtungen, die 2017 in Idlib gegründet wurden, eine extremistische islamistische Ideologie vertreten und nun Berichten zufolge eine Expansion nach Damaskus und Aleppo planen (Etana 7.2025). Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b), was als zunehmender Einfluss islamistischer Themen interpretiert wird (WENR 14.3.2025). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).

Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).

Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).

Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).

Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).

Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]

Einreise

Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).

Grenzübergänge

Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).

1.3.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 (Übersetzung ins Deutsche):

„1. Jüngste Entwicklungen in Syrien

Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Damit wurde ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle eingeführt, der Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle festgelegt und die Unabhängigkeit der Justiz sowie bestimmte Freiheiten bekräftigt, allerdings ohne detaillierte Garantien.

Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.

Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben völlig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.

Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.

[…]

3. Akteure der Verfolgung oder schweren Schädigung

3.2. Die Übergangsregierung

Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida.

Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium (MoI) und dem Verteidigungsministerium (MoD) aufgeteilt. Das MoI, zu dem auch die Polizei und die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) gehören, die mit ehemaligen Mitarbeitern der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Regierungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt eine lose integrierte Armee aus ehemaligen Oppositionsfraktionen, die nur über einen begrenzten Zusammenhalt verfügt und mit den Einheiten des Innenministeriums insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten in ständigem Konflikt steht.

Genauer gesagt wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf der Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch neue Rekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Einige Fraktionen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halb unabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.

Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Etablierung wirksamer Sicherheitsvorkehrungen in ganz Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten.

Sicherheitskräfte, die der Übergangsregierung angehören, haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen oder als mit dem ISIL verbunden gelten. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, von denen die meisten Alawiten waren. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt scharf, nachdem es am 13. Juli zu heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Sweida gekommen war. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025, als die Streitkräfte der Übergangsregierung in Sweida stationiert wurden. Bei beiden Gewalttaten kam es zu summarischen Hinrichtungen durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen.

[...]

4.3. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst

Dieser Abschnitt befasst sich mit der Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes sowie von Personen, die eine Einberufung in die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten, durch die Übergangsregierung.

Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Personen, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert hatten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Die neue Armee stützt sich auf Überläufer unter Assad.

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gegründete Übergangsregierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Die syrische Armee soll Berichten zufolge zu einer Freiwilligenarmee umgewandelt werden, wobei Anstrengungen unternommen werden, die Öffentlichkeit zur Teilnahme an der Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Notfällen wieder Wehrpflichtkampagnen eingeführt werden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es wurden keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen gemeldet, die sich während ihrer Dienstzeit unter der Assad-Regierung dem Militärdienst entzogen oder desertiert sind, oder gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QD/QR erfüllen würde.

Bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben.

[…]

4.9.1. Sunnitische Araber

Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (GSS) und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft ist die wichtigste Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer Praktiken und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die eine Verfolgung von Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Gemeinschaft darstellen.

Genauer gesagt beschreiben Berichte Angriffe von Assad-nahen Milizen (siehe 3.6. Andere Akteure) gegen sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch die Gründe für diese Ereignisse zu nennen.

Sollte ein sunnitischer Araber angegriffen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als der bloßen Tatsache, sunnitischer Araber zu sein.

Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, würde im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung begründen.

[…]

[…]

5.3.3. Willkürliche Gewalt

Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Die Dienstleistungen und die Infrastruktur Syriens sind durch den jahrelangen Konflikt stark beeinträchtigt worden. Schätzungen zufolge sind etwa 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder nicht mehr funktionsfähig. Dazu gehören Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist nach wie vor besonders schwierig in und um Aleppo, im Umland von Damaskus, in Homs und in Dar'a.

Unentschärfte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Landminen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege – insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor gehört zu den am stärksten kontaminierten Regionen und macht etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle aus.

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 führten 532 Vorfälle mit Sprengkörpern zu 1 052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch Sprengkörper waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle ereignete sich in Deir ez-Zor. Anfang 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor.

[…]

(b) Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz

Dar’a

Das Gouvernement Darʿa steht weitgehend unter der Kontrolle der Regierung. Begrenzte Gebiete im Osten werden von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten, während ein kleiner Streifen im Südwesten von den Israelischen Verteidigungsstreitkräften (IDF) kontrolliert wird und an die von Israel kontrollierten Golanhöhen grenzt. Trotz der formellen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von der Achten Brigade auf staatliche Kräfte bleibt die tatsächliche Kontrolle aufgrund der weit verbreiteten Bewaffnung der Bevölkerung und der fortbestehenden Präsenz bewaffneter Gruppen zersplittert.

Im Berichtszeitraum kam es zu Vergeltungsmorden, konfessionell motivierten Tötungen sowie Angriffen auf Angehörige des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) und auf Zivilpersonen durch unbekannte Bewaffnete. Stammes- und Familienkonflikte trugen zusätzlich zur Instabilität bei. Zudem wurden israelische Luftangriffe und Bodeneinsätze gemeldet, die Opfer forderten, auch in der Stadt Darʿa. Auf den Straßen zwischen den Gouvernements Darʿa und Suweida kam es zu einem deutlichen Anstieg bewaffneter Angriffe, Entführungen und Raubüberfällen.

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 219 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Darʿa, was durchschnittlich 8,9 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die meisten dieser Vorfälle waren Explosionen bzw. Fälle von Ferngewalt, die während dieses Zeitraums nahezu durchgehend registriert wurden, jedoch im Mai zurückgingen. Nach März wurde im Vergleich zu den vorhergehenden drei Monaten ein Anstieg der Gewalt gegen Zivilpersonen gemeldet. Kampfhandlungen wurden während des gesamten Zeitraums registriert, erreichten im April ihren Höhepunkt und gingen im Mai leicht zurück.

Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Darʿa 150 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 8,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Insgesamt erfasste ACLED vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 369 Sicherheitsvorfälle, was durchschnittlich 8,8 Vorfällen pro Woche entspricht.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) 118 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 registrierte SNHR weitere 50 zivile Todesopfer. Dies entsprach etwa 4 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Für den Gesamtzeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 168 zivile Todesopfer, was etwa 13 Todesopfern pro 100.000 Einwohner entspricht.

Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Juni 2025 auf 66.480 Personen sowie die Zahl der Rückkehrer aus Binnenvertreibung auf 24.122 Personen. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 insgesamt 71.498 Menschen aus dem Ausland zurück, wobei sich die meisten in den Distrikten Darʿa (42.422 Personen) und Izraʿ (22.915 Personen) niederließen. Seit Dezember 2024 sind 43.822 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement zurückgekehrt.

Zum 18. September 2025 meldete das UNHCR 52.621 Binnenvertriebene und 39.874 jüngste Rückkehrer. Zusätzlich waren seit dem 8. Dezember 2024 insgesamt 93.339 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt.

Die Zivilbevölkerung ist weiterhin Risiken durch nicht explodierte Kriegsreste ausgesetzt, insbesondere auf ungesicherten Militärgeländen sowie in ländlichen und landwirtschaftlich genutzten Gebieten. Diese Gefahren verursachen weiterhin Opfer und schränken den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten ein.

Da sich die Sicherheitslage im Gouvernement Darʿa verbessert hat, die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im März und April 2025 kontinuierlich zurückgegangen ist und die durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner gesunken sowie vergleichsweise niedrig geblieben ist, kann geschlussfolgert werden, dass im Gouvernement Darʿa zwar weiterhin willkürliche Gewalt stattfindet, jedoch nicht in einem hohen Ausmaß.“

1.3.3. Auszug aus dem Bericht der EUAA, SYRIA, Major human rights, security, and socio-economic developments, 01.10.2025 (Übersetzung ins Deutsche):

„4. Sicherheitslage

In einem Bericht vom Juli 2025 kam das Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) zu dem Schluss, dass seit Dezember 2024 in städtischen Gebieten eine steigende Kriminalität zu verzeichnen ist, darunter mehr Entführungen und Eigentumsstreitigkeiten in Rückkehrgebieten, während die Sicherheitslage in weiten Teilen des Landes insgesamt weiterhin fragil ist.35 Nach Einschätzung des Forschers Gregory Waters sind die aktuellen Sicherheitsprobleme in erster Linie auf zwei Faktoren zurückzuführen. Erstens versäumen es leistungsschwache lokale Sicherheitsbeamte, innerhalb ihrer Reihen für Disziplin zu sorgen. Gespräche, die Waters mit Beamten des Innenministeriums (MoI) und Aktivisten aus verschiedenen Regionen geführt hat, deuteten darauf hin, dass diese Beamten einen erheblichen Einfluss auf das Verhalten ihrer Kräfte haben. Zwar haben einige wirksame interne und zivile Maßnahmen entwickelt, doch mangelt es nach wie vor an einer konsequenten Durchsetzung in allen Bezirken. Der zweite wichtige Faktor für die Unsicherheit sind Konflikte zwischen verschiedenen Gemeinschaften, die zum Hauptauslöser für sektiererische Gewalt in Syrien geworden sind. Die jüngsten Sicherheitsvorfälle sind oft auf ungelöste lokale Streitigkeiten zurückzuführen, darunter Streitigkeiten um Wohnraum und Eigentumsansprüche oder Rachezyklen, die durch zivile Friedensmechanismen nicht eingedämmt werden konnten.

Südsyrien

Im Juli eskalierte die Gewalt im Gouvernement Suweida erheblich, nachdem heftige Kämpfe zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern ausgebrochen waren. Nach Einschätzung eines auf Sicherheitsfragen und Drogenhandel in Syrien spezialisierten Forschers sind Milizen und Stammesnetzwerke in den Gouvernements Suweida und Darʿa seit Langem in groß angelegte Schmuggelaktivitäten verwickelt, die von Lebensmitteln und Medikamenten bis hin zu Drogen, Treibstoff, Wildtieren und Antiquitäten reichen. Nach dem Sturz Assads wurden drei Hauptakteure identifiziert, die an illegalen Aktivitäten beteiligt sind: drusische und gemeinschaftsnahe Milizen, beduinische Stammesgruppen sowie ehemalige regimenahe Netzwerke mit Verbindungen zum Iran und zur Hisbollah. Weitere Quellen, darunter jordanische Behörden, bewerteten Suweida als einen zentralen Umschlagplatz für Drogenschmuggel aus Syrien.

Spannungen zwischen drusischen Milizen und mit Schmuggel verbundenen Beduinengruppen führten gelegentlich zu offenen Konflikten, insbesondere wenn Schmuggler Gewalt anwendeten oder Zivilpersonen ins Visier nahmen. In Suweida kam es zunehmend zu Entführungen, Straßenüberfällen und Vergeltungsangriffen, was auf ein wachsendes Sicherheitsvakuum und eine zunehmende gesellschaftliche Zersplitterung hindeutet. Darüber hinaus bestehen seit Langem Spannungen zwischen Beduinen und Drusen in Suweida aufgrund von Land- und Geldstreitigkeiten. Am 11. Juli 2025 führte ein Raubüberfall auf der Straße zwischen Damaskus und Suweida, der mutmaßlich mit Konkurrenz um Schmuggelrouten zusammenhing, zu Vergeltungsentführungen und Zusammenstößen, die schließlich in die weithin berichtete Gewalt im Juli mündeten.

Die Gewalt nahm stark zu, nachdem am 13. Juli Kämpfe zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Suweida ausgebrochen waren. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli weiter, als Kräfte der syrischen Übergangsregierung in Suweida stationiert wurden und Israel Luftangriffe auf syrische Sicherheitsstandorte, einschließlich Ziele in Damaskus, durchführte. Am 15. Juli griff Israel gepanzerte Kolonnen der Übergangsregierung an und verwies dabei auf seine Verpflichtung zum Schutz drusischer Zivilpersonen angesichts von Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen durch Regierungskräfte. Am folgenden Tag weitete Israel seine Angriffe aus und bombardierte das Hauptquartier der syrischen Armee sowie Gebiete in der Nähe des Präsidentenpalastes in Damaskus, wodurch ein umfassender Angriff auf die drusischen Fraktionen in Suweida verhindert wurde. Am 16. Juli zogen sich die Regierungskräfte aus dem Gouvernement Suweida zurück.

Am selben Tag griffen drusische Milizen Beduinen im ländlichen Raum von Suweida an, was zu Massentötungen, Plünderungen und Vertreibungen führte. Daraufhin riefen beduinische Anführer Verstärkung aus ganz Syrien herbei. Beduinische Stämme mobilisierten in großer Zahl zur Unterstützung ihrer Stammesangehörigen; lokalen Beobachtern zufolge wurden bis zu 50.000 Personen aus rund 40 Clans mobilisiert und nach Suweida entsandt. Am 17. und 18. Juli sammelten sich etwa 200 Stammeskämpfer am Stadteingang von Suweida. Dutzende bewaffnete Clans, darunter Gruppen aus den Gouvernements Hama und Aleppo, entsandten Kämpfer oder kündigten ihre Teilnahme an den Kämpfen an.

Am 17. Juli beschuldigte Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa die drusischen Kämpfer, die Waffenruhe gebrochen zu haben, die zum Rückzug der Regierung geführt hatte. Zudem warf er Israel vor, Syrien destabilisieren zu wollen. Am 18. Juli gab der US-Sondergesandte Tom Barrack eine Waffenruhe zwischen Israel und Syrien bekannt, die von der Türkei, Jordanien und weiteren regionalen Akteuren unterstützt wurde. Trotz vereinzelter Gewaltausbrüche wurde am 19. Juli eine erneute Waffenruhe in Suweida verkündet und zusätzliche Truppen zur Stabilisierung des Gebiets entsandt. Am 26. Juli fanden unter Vermittlung der USA Gespräche zwischen Israel und Syrien in Paris statt. Obwohl es zwischen dem 20. und 22. Juli noch zu kleineren Gefechten kam, gingen die größeren Kampfhandlungen zurück.

Unter Sicherheitskräften, drusischen Kämpfern und Zivilpersonen wurden Hunderte Opfer gemeldet. Es gab Berichte über außergerichtliche Tötungen, Massenvertreibungen und Schäden an kritischer Infrastruktur wie Wasser-, Strom- und Telekommunikationsnetzen. Quellen schätzten, dass mehr als 1.000 Menschen getötet wurden, darunter drusische und beduinische Zivilpersonen, Angehörige der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sowie Mitglieder lokaler und stammesgebundener bewaffneter Gruppen.

Seit Mitte Juli wurden durch die Gewalt in Suweida etwa 187.200 Menschen vertrieben. Rund zwei Drittel von ihnen verblieben im Gouvernement, während andere nach Darʿa und in das Umland von Damaskus flohen. Ende August kehrten etwa 8.500 Binnenvertriebene zurück, fast die Hälfte davon nach Salkhad und 42 Prozent in den Distrikt Suweida. Unter den Vertriebenen befinden sich sowohl innerhalb Suweidas vertriebene Drusen als auch Beduinen, die aus dem Gouvernement geflohen sind oder evakuiert wurden.

Nach Angaben von Etana Syria sind bislang keine Binnenvertriebenen in die westliche Landschaft Suweidas zurückgekehrt, wo der Allgemeine Sicherheitsdienst und andere regierungsnahe Gruppen die Kontrolle ausüben und Rückkehrer weiterhin nicht zugelassen werden. Dies hat Befürchtungen verstärkt, dass die Übergangsregierung die Ansiedlung beduinischer Vertriebener aus Suweida, die sich derzeit im Osten von Darʿa aufhalten, bevorzugen könnte, während die Rückkehr vertriebener drusischer Bewohner verhindert wird.

Ende August bewertete das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) die humanitäre Lage in Suweida weiterhin als kritisch. Schäden an der Infrastruktur und der Ausfall grundlegender Dienstleistungen haben dazu geführt, dass vertriebene Familien dringend auf Unterkunft, Nahrung, Wasser, Gesundheitsversorgung und Schutz angewiesen sind. Der Zugang humanitärer Hilfe wird durch Unsicherheit, blockierte Straßen und explosive Kampfmittel erschwert.

Trotz einer fragilen Waffenruhe blieben die Spannungen in Suweida bestehen. Im August registrierte ACLED 33 Zusammenstöße und Beschussvorfälle zwischen drusischen Fraktionen, Regierungskräften und beduinischen Milizen. Ende August hielt die am 19. Juli vereinbarte Waffenruhe trotz vereinzelter Zusammenstöße weitgehend an. Im September bewertete das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) die Lage in Suweida und den umliegenden Gebieten weiterhin als instabil, obwohl die größeren Kampfhandlungen weitgehend abgeklungen waren.

Drusische Milizen kontrollierten weiterhin das Zentrum sowie den Süden und Osten Suweidas, während die Kräfte der Übergangsregierung die nördlichen und westlichen ländlichen Gebiete kontrollierten. Nach Angaben von Enab Baladi kontrollierte die Regierung Mitte September 2025 mehr als 30 Dörfer im östlichen und nördlichen Umland Suweidas, während lokale drusische Fraktionen den größten Teil des Gouvernements einschließlich der Hauptstadt beherrschten.

Auf den Straßen zwischen den Gouvernements Darʿa und Suweida nahm die Zahl bewaffneter Angriffe, Entführungen und Raubüberfälle deutlich zu. Zivilpersonen und Händler werden häufig Ziel solcher Übergriffe, was die Sicherheitslage verschärft und den Transport sowie den Handel zwischen beiden Gouvernements beeinträchtigt. Seit Mitte August kam es zudem im Osten des Gouvernements Darʿa nahe der Grenze zu Suweida zu mehreren Tötungen und Entführungen von Zivilpersonen aus Suweida, darunter auch humanitären Helfern. Die Angriffe wurden sowohl unbekannten Tätern als auch beduinischen Stämmen aus Suweida zugeschrieben, die die Freilassung ihrer von drusischen bewaffneten Gruppen in Suweida festgehaltenen Angehörigen fordern.“

1.3.4. Auszug aus der UNHCR Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“ vom Mai 2026 (Auszüge Seiten 6f, 54) [UNHCR Mai 2026] (Übersetzung ins Deutsche):

„Diese Erwägungen zum internationalen Schutz ersetzen den Standpunkt des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024. Dieses Dokument stützt sich auf Informationen, die bis zum 26. Februar 2026 verfügbar waren, sofern nicht anders angegeben. Alle Bewertungen des internationalen Schutzbedarfs von Menschen, die aus Syrien fliehen, müssen auf zuverlässigen, relevanten und aktuellen Informationen über die Lage im Land beruhen.

UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:

1)Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;

2)Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;

3)Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;

4)Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;

5)Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;

6)Frauen und Mädchen;

7)Kinder;

8)Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).

Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt. Wenn Anträge auf internationalen Schutz von Asylbewerbern, die aus Syrien geflohen sind, individuell geprüft werden, sollten sie sorgfältig im Einklang mit etablierten fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Beweise müssen ebenso berücksichtigt werden wie zuverlässige und aktuelle Informationen über die Lage in Syrien.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Verfahrens zur Aberkennung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie der Verfahren über die Anträge des BF sowie seines Sohnes XXXX auf internationalen Schutz, durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien. Überdies wurde in die Niederschrift der am 04.12.2025 vor der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme der Ehefrau des BF, XXXX , im Verfahren über deren Antrag auf internationalen Schutz (Zl. XXXX ) Einsicht genommen.

2.1. Feststellungen zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus den Verfahrensakten. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seiner Muttersprache und Herkunftsregion gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle in der Heimatregion ergeben sich aus der Herkunftsländerinformation.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:

2.2.1. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Aktenteile. Aus ihnen geht zweifelhaft hervor, dass die belangte Behörde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF auf dessen Angaben zu seiner Desertion sowie zu drohenden abermaligen Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee stützte.

2.2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Änderung der Umstände in Syrien ab Dezember 2024:

Die Feststellungen zum ehemaligen syrischen Regime unter Baschar al-Assad basieren auf der Herkunftsländerinformation; auch wurde der Umstand, dass in Syrien ein Machtwechsel stattgefunden hat, vom BF nicht in Abrede gestellt.

Zwar geht aus den zitierten Länderinformationen hervor, dass es insbesondere in der Küstenregion noch vereinzelte Anhänger Assads gibt, allerdings üben diese keinerlei Herrschaftskontrolle aus und können insbesondere keine Rekrutierungen oder ähnliches durchführen.

Die weitere Feststellung dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von der neuen syrischen Regierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und eingezogen zu werden, resultieren aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten:

Der Herkunftsländerinformation zufolge kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB, Version 13, S. 163; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 33f).

Der Herkunftsländerinformation zufolge hat die syrische Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft, sodass der Wehrdienst seit Dezember 2024 vollständig freiwillig ist. Eine Wehrpflicht kann nur im Falle eines erklärten nationalen Notstands wieder eingeführt werden. Quellen aus dem Jahr 2025 berichteten, dass die syrische Regierung eine Rekrutierungs- und Werbekampagne gestartet habe, um junge Männer, darunter auch Angehörige von Minderheiten wie Kurden, zum Eintritt in die Streitkräfte zu ermutigen. Das Verteidigungsministerium hat jedoch keine offiziellen Daten darüber veröffentlicht, wie viele Personen sich gemeldet haben. Laut der Nachrichtenseite Middle East Forum, die sich auf ein Interview vom Februar 2025 beruft, erklärte Präsident Ahmad al-Sharaa, dass sich „Tausende“ gemeldet hätten (vgl. EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 5f).

Die allgemeinen Aussagen zur Lage in Syrien nach Sturz des Assad-Regimes stützen sich auf die ins Verfahren eingeführte Herkunftsländerinformation.

Diesen aktuellen Länderberichten sind die BF nicht substantiiert entgegengetreten. Auch darüber hinaus sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die neue syrische Regierung Maßnahmen wie Zwangsrekrutierungen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht durchführen würden.

Die Feststellung, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt ist, seitens einer bewaffneten Gruppierung zwangsrekrutiert bzw. zur Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen gezwungen zu werden, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich ne Herkunftsregion in Syrien unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung befindet und er diese, wie ausgeführt, über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg erreichen kann. Überdies haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach im Herkunftsgebiet des BF zwangsweise Rekrutierungen von Zivilisten durch bewaffnete Gruppierungen stattfinden würden.

2.2.3. Zu den weiteren Fluchtgründen:

Sofern der BF vorbrachte, ihm werde von der neuen syrischen Regierung in Hinblick auf die Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee in der Dauer von ca 45 Tagen ab Jänner 2020 eine dem früheren Assad-Regime zugewandte politische Gesinnung unterstellt, wobei er darauf hinwies, dass sein Personalausweis bei den syrischen Behörden geblieben sei, besteht nach der Herkunftsländerinformation eine solche Gefährdung nicht. Denn dieser zufolge muss ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, bloß beim Verteidigungsministerium vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben seinem Namen entfernen zu lassen, und kann den Personalausweis, der bei der Einberufung unter der früheren Regierung an die Behörden gelangte, zurückerhalten, indem er das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsucht. Sofern eine Quelle in diesem Zusammenhang ausführte, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein könne (Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert seien), ist darauf hinzuweisen, dass der BF Sunnit ist.

Aus dem Video, auf das der BF in der Beschwerdeverhandlung Bezug nahm, kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass er eine dem früheren Regime unter Präsident Assad zugewandte und damit der neuen Regierung gegenüber oppositionelle Gesinnung hätte, dies schon deshalb, da der BF in diesem Video für das Assad-Regime negative Aussagen über seine Behandlung durch die syrische Armee im Jahr 2020 machte.

Was das Vorbringen des BF zum Onkel seiner Frau angeht, der ein Spitzel für das Assad-Regime gewesen sei, muss zunächst angenommen werden, dass dieses aus folgenden Gründen tatsachenwidrig ist: So ist nicht nachvollziehbar, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung aus Eigenem nicht anführte, dass ein andere Bruder seiner Frau aufgrund dieser Problematik getötet worden sei. Überdies weicht das Vorbringen des BF von jenem, das seine Frau in ihrem eigenen Asylaberkennungsverfahren erstattet hat, in einem wesentlichen Punkt ab, nämlich insofern, als er vorbrachte, die Familie seiner Frau sei tatsächlich für das Assad-Regime gewesen, während Derartiges den Ausführungen seiner Frau nicht entnommen werden kann. Zum anderen räumte der BF in der Beschwerdeverhandlung ein, dass der dargestellte Komplex keine Problematik sei, deretwegen er selbst persönlich verfolgt werde.

Auch sonst kann nicht angenommen werden, dass der BF in Syrien Übergriffen der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wäre. Denn er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem, stammt aus dem Gouvernement Daraa und hat seine Ablehnung des Assad-Regimes dadurch gezeigt, dass er 2020 aus der syrischen Armee desertiert ist.

2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten allgemein:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Abs. 2a leg. cit ist ungeachtet der in § 3 Abs. 4 leg. cit. genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a leg. cit. ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in ihrem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2026 auf den Endigungsgrund des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn u.a. die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5). Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz bloß der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 7 AsylG K 8).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten. (vgl. VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002). Die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Genfer Flüchtlingskonvention definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2021/19/0044).

„Umstände“ bezieht sich auf grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen (siehe u.a. VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044; 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachten, reicht nicht aus, um diese Bestimmungen zum Tragen zu bringen. Im Prinzip sollte der Status eines Flüchtlings nicht einer häufigen Überprüfung unterworfen sein, da dadurch das Gefühl der Sicherheit, das ihm der internationale Schutz geben soll, beeinträchtigt würde (UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Dezember 2011 [deutsche Version 2013] Rz 135).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002 mit Verweis auf VwGH 21.11.2002, 99/20/0171 mwN).

Soweit eine „besondere Ursache für die Verfolgungsfurcht“ festgestellt wurde, hat die Beseitigung dieser Ursache eine größere Bedeutung als die Änderung anderer Umstände. Alle entscheidenden Faktoren sind zu berücksichtigen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind die typischen Situationen, in denen es nach UNHCR zur Anwendung von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK kommt (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel] Rz 11).

Die Beendigung tritt nach dem Wortlaut der Konvention automatisch ein und ist nur davon abhängig, ob die Voraussetzungen der sog. „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ vorliegen. Wesentlich ist, dass die staatlichen Stellen für die Verbesserung der Situation nachweispflichtig sind. Erst wenn die staatlichen Stellen aufgrund ihrer Einschätzung der generellen Situation zum Schluss kommen, dass die Umstände weggefallen sind, findet eine Beteiligung der betroffenen Person statt, der zu den festgestellten Veränderungen und der beabsichtigten Aberkennungsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Neben der Prüfung der Beendigungsklausel ist auch eine Prüfung individueller Faktoren vorzunehmen, weil eine Beendigung auch dann nicht in Frage kommt, wenn individuell weiterhin oder aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (siehe u.a. EuGH 02.03.2010, C-175/08, Salahadin Abdulla u.a.). Letztere Gründe sind von Amts wegen zu untersuchen, müssen in der Praxis aber in aller Regel von der betroffenen Person geltend gemacht werden (siehe Frei/Hinterberger/Hruschka in Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention [2022] Art. 1 GKF Rz 148 ff.)

Dabei ist zu prüfen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Die Situationsänderung im Herkunftsstaat muss grundlegend oder tiefgreifend sein. Das bedingt, dass die Situation nicht fragil sein darf und eine gewisse Stabilität aufweisen muss. Die Behörden müssen sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlandes, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern. Es muss sichergestellt sein, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. Zu berücksichtigen sind die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte des Herkunftslandes und konkret die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und die Weise, in der sie angewandt werden, sowie der Umfang, in dem in diesem Land die Achtung grundlegender Menschenrechte gewährleistet ist (siehe EuGH 02.03.2010, C-175/08, Salahadin Abdulla u.a.). Bei der Beurteilung ist auf den aktuellen Zeitpunkt der Befassung der Behörde bzw. des Gerichts abzustellen.

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002).

Zur Dauerhaftigkeit von Änderungen führt UNHCR aus, dass sich Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, zunächst konsolidieren können sollten, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel] Rz 13). Nach UNHCR lässt sich keine allgemeingültige Regel für die Dauer des Zeitraums festlegen, der ausreicht, um die Stabilität der Veränderungen zu belegen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass in der Regel ein Zeitraum von mindestens 12 bis 18 Monaten (immer abhängig von den Umständen) verstreichen sollte, bevor eine Beurteilung der geänderten Umstände als zuverlässig angesehen werden kann. Dieser Zeitraum sollte genutzt werden, um sich über die verschiedenen verfügbaren Quellen, einschließlich der Flüchtlinge, seriöser Menschenrechtsorganisationen, des UNHCR und diplomatischer Vertretungen über den grundlegenden Charakter der Veränderungen im Herkunftsland zu informieren (siehe UNHCR, Discussion Note on the Applicaion of the „ceased circumstances“ Cessation Clauses in the 1951 Convention; 20.12.1991, Rz 12).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vgl. weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491). Daraus folgt, dass in einem Asylaberkennungsverfahren die Frage, ob Familienangehörigen iSv § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des betreffenden Fremden (nunmehr) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind, nicht von Relevanz ist.

3.2.2. Für den Fall des BF bedeutet dies:

Wie festgestellt, basierte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF auf dessen begründeter Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime. Der BF wäre auf Grund seiner Desertion Gefahr gelaufen, nach einer Rückkehr nach Syrien bestraft und abermals zum Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden.

Wie jedoch ebenfalls festgestellt wurde und auch gerichtsnotorisch ist, wurde das Assad-Regime durch die Offensive der ehemaligen HTS im Dezember 2024 gestürzt. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee (SAA) wurden aufgelöst. Einen vom Assad-Regime ausgehenden Militärdienst gibt es nicht mehr und auch keine damit in Verbindung stehenden Strafen oder Verfolgungen. Den vereinzelten Anhänger Assads fehlt es an Herrschaftskontrolle in Syrien.

Vor dem Hintergrund der mit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 einhergehenden geänderten Verhältnisse in Syrien ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF Asyl gewährt wurde, seit rund eineinhalb Jahren nicht mehr bestehen.

Das Assad-Regime wurde in Syrien Ende 2024 gestürzt, mit einem Wiedererstarken dieses Regimes ist im Lichte der bisherigen Entwicklungen und der aktuellen Situation in Syrien nicht zu rechnen. Die Verhältnisse haben sich, wie den Länderberichten entnommen werden kann, dauerhaft und grundlegend geändert. Der Umsturz ist nunmehr fast eineinhalb Jahre her, weswegen auch im Lichte der UNHCR-Grundsätze von einer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden kann. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die öffentliche Ordnung in den meisten städtischen Zentren auch nach dem Umsturz weitgehend erhalten blieb und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin bestehen. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, es erfolgte die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung; ein Dialog zur Versöhnung wurde eingeleitet sowie ein schrittweiser Übergangsjustizprozess zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära begonnen. Es wurden somit geeignete Schritte eingeleitet, um die Verfolgung zu verhindern.

Im März 2025 wurde eine neue syrische Regierung ernannt. Die Verfassungserklärung garantiert zahlreiche Freiheiten, wie Meinungs-, Ausdrucks-, Informations- und Pressefreiheit, Religionsfreiheit, weiters Recht auf Bildung und Arbeit (vgl. LIB, S. 2 f.) Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden (vgl. LIB, S. 184).

Zwar sind für die Beurteilung, ob die Asylgründe weggefallen diverse Umstände zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die Frage, ob ein friedlicher Machtwechsel stattfinden konnte und auch die Zeit in der die geänderte Situation beobachtet werden konnte und wie sich die Lage entwickelt. (UNHCR Guidelines 02/2003, Rz 10 ff)

Hierzu ist festzuhalten, dass der Machtwechsel zwar gewaltvoll und ohne Wahlen stattfand, allerdings ist auch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen. Die Übernahme durch die HTS erfolgte im Dezember 2024 und damit vor mehr als anderthalb Jahren. Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergibt, hat sich die allgemeine Sicherheitslage mit Ausnahmen von einzelnen Konfliktherden weitestgehend stabilisiert.

Gesamt betrachtet ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den Veränderungen in Syrien um solche erheblicher und nicht nur vorübergehender Art handelt. Die Lage weist die geforderte ausreichende Stabilität auf. Die Umstände, aufgrund derer dem BF Asyl gewährt wurde, bestehen nicht mehr. Dieser kann es nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. In Hinblick auf die individuelle Lage des BF ist anzunehmen, dass ihm nunmehr keine Bestrafung wegen seiner Desertion und keine Gefahr einer abermaligen Rekrutierung zum Wehrdienst in der syrischen Armee droht; außerdem kam es zu einer dauerhaften Änderung der Lage in Syrien. Der Grund für die damalige Gewährung von Asyl an den BF ist daher dauerhaft nicht mehr gegeben.

Weiters hat der BF weder vorgebracht noch hat sich sonst ergeben, dass in seinem Fall zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe vorlägen, die einer Aberkennung des Asylstatus entgegenstünden.

Diesen Einzelfallerwägungen stehen auch die rezenten UNHCR-Erwägungen betreffend syrische Flüchtlinge vom Mai 2026 (S. 86 f), die nur vor großflächigen Asylaberkennungen warnen, nicht entgegen. Es ist daher im Ergebnis mit der belangten Behörde von einer Dauerhaftigkeit der politischen Änderungen auszugehen, sodass die Behörde zu Recht den Wegfall des ursprünglichen Asylgrundes annahm.

Überdies haben sich, wie oben dargelegt, beim BF auch keine anderen/neuen Gründe einer asylrelevanten Verfolgung gezeigt.

Insbesondere fällt er unter keines der in der jüngsten veröffentlichten (oben in den Feststellungen wiedergegebenen) UNHCR- Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“ vom Mai 2026 beschriebenen Risikoprofile (UNHCR Mai 2026 Seite 7; übersetzt ins Deutsche).

Hinsichtlich des Umstandes, dass (weiterhin) das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Ehefrau des BF sowie (nun wieder) das Verfahren über den Antrag seines Sohnes auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde anhängig sind, ist festzuhalten, dass (wie sich aus der oben dargelegten Rechtsprechung ergibt), im Asylaberkennungsverfahren die Frage, ob Familienangehörigen iSv § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des betreffenden Fremden (nunmehr) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind, nicht von Relevanz ist.

Die belangte Behörde hat dem BF daher zu Recht den Status des Asylberechtigten aberkannt.

3.2.3. Ergebnis:

Da sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht ergeben hat, war die Beschwerde des BF als unbegründet abzuweisen.

Bei der Wiedergabe des Spruchs des mündlich verkündeten Erkenntnisses war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gegen den XXXX betreffenden Teil dieses Erkenntnisses kein Ausfertigungsantrag eingebracht wurde.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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