W606 2341955-1•Bundesverwaltungsgericht W606 2341955-1
W606 2341955-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2026
Gesundheitsrisiko Gewerbeberechtigung Jugendschutz Konsumentenschutz Lizenz Monopolverwaltung GmbH mündliche Verhandlung Revision zulässig
W606 2341955-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die LANSKY, GANZGER, GOETH Partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 5, 1010 Wien, gegen die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Nichterteilung einer E-Liquid-Lizenz für den Automatenstandort XXXX gemäß den §§ 30 iVm 48 TabMG 1996 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betreibt seit XXXX ein Handelsgewerbe durch Automaten mit derzeit XXXX Automatenstandorten in den Bundesländern XXXX gemäß § 52 GewO 1994. Darunter befindet sich der Automat am Standort XXXX . In ihren Automaten verkauft die Beschwerdeführerin auch Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids). Nachdem mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, der Anwendungsbereich des TabMG 1996 unter anderem auf E-Liquids ausgeweitet wurde, beantragte sie gemäß § 30 iVm § 48 TabMG 1996 bei der Monopolverwaltung GmbH eine E-Liquid-Lizenz für den genannten Automatenstandort.
Mit angefochtener Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH wurde der Beschwerdeführerin die begehrte E-Liquid-Lizenz nicht gewährt. Die Monopolverwaltung GmbH wies den Antrag mit der Begründung, dass
die Beschwerdeführerin kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betreibe,
sie keinen Nachweis über einen im vierten Quartal 2025 überwiegend betriebenen Handel mit E-Liquids im Sinne des § 48 Abs. 2 TabMG 1996 erbracht habe,
sie über keine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfüge (§ 30 Abs. 3 Z 3 TabMG 1996) und
ein Fachgeschäft nicht betrieben werde, weil unter anderem kein stationärer Handel vorliege und keine einzelhandelstypische Produktpräsentation vorliege sowie der Verkauf der Produkte ausschließlich über Automaten erfolge,
ab.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen geltend macht.
3. Die Monopolverwaltung GmbH legte die Verfahrensunterlagen vor und erstattete eine Stellungnahme. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortete die Monopolverwaltung GmbH zugleich eine Reihe von Fragen zu Tabaktrafiken, in Verwendung befindlichen Automaten und zu den an diesen vorgesehenen bzw. vorzusehenden Jugendschutzeinrichtungen.
4. Am 19.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und deren Vertretung sowie die Monopolverwaltung GmbH und deren Rechtsvertretung teilnahmen. In der Verhandlung erging der Auftrag an die Beschwerdeführerin, Umsatzzahlen für den gegenständlichen Automatenstandort vorzulegen.
5. Am 28.05.2026 legte die Beschwerdeführerin Umsatzzahlen für den gegenständlichen Automatenstandort für das vierte Quartal 2025 vor. Sie vertrat in der zugleich erstatteten Stellungnahme die Ansicht, dass im Hinblick auf das Überwiegenserfordernis gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996 auch die mit Snus (Nikotinbeuteln) erzielten Umsätze maßgeblich seien.
6. Am 09.06.2026 erstattete die Monopolverwaltung GmbH eine Replik, in der sie ausführte, dass § 30 Abs. 1 TabMG 1996 im Hinblick auf das Überwiegenserfordernis ausschließlich auf den Handel mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten, nicht aber auf Nikotinbeutel, abstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Handelsgewerbe durch Automaten mit derzeit XXXX Automatenstandorten in den Bundesländern XXXX . Darunter befindet sich der Automat am Standort XXXX .
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin XXXX ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Umsätze am Standort XXXX setzten sich im Zeitraum Oktober 2025 bis Dezember 2025 für ausgewählte Produkte wie folgt zusammen:
Produkt
Umsatz (€)
Anteil am Gesamtumsatz (%)
Elektronische Zigaretten und E-Liquids
XXXX
XXXX
Nikotinbeutel
XXXX
XXXX
Sonstiges
XXXX
XXXX
Gesamtumsatz
XXXX
Die Umsätze für alle Automatenstandorte der Beschwerdeführerin setzten sich im Zeitraum Oktober 2025 bis Dezember 2025 für ausgewählte Produkte wie folgt zusammen:
Produkt
Umsatz (€)
Anteil am Gesamtumsatz (%)
Elektronische Zigaretten und E-Liquids
XXXX
XXXX
Nikotinbeutel
XXXX
XXXX
Sonstiges
XXXX
XXXX
Gesamtumsatz
XXXX
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Monopolverwaltung GmbH eine Lizenz zum Handel mit E-Liquids für den Automaten am unter Pkt. 1.1. bezeichneten Standort.
1.3. In Österreich gab es mit Stichtag XXXX Tabaktrafiken, wovon XXXX als Tabakfachgeschäfte geführt wurden. Auf die Tabakfachgeschäfte entfielen XXXX % der Umsätze mit Tabakwaren. Die genaue Anzahl von Automaten im oder am Geschäftslokal von Tabaktrafiken ist nicht bekannt; nach Schätzungen der Monopolverwaltung GmbH betreiben XXXX % der Tabakfachgeschäfte einen Automaten am Standort. XXXX dislozierte Automatenstandorte waren genehmigt. Mit Stand XXXX haben sich bei der Monopolverwaltung GmbH XXXX Gastronomiebetriebe bezüglich des Verkaufs von Tabakwaren registriert. Mit Stichtag XXXX kamen XXXX Tankstellen, die ebenfalls die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um als Gastronomiebetriebe zu gelten, die Tabakwaren verkaufen dürfen, hinzu.
Beim Automatenverkauf kommt im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestalters eine Live-Überprüfung mittels Bankomatkarte zum Einsatz. Das Erreichen des Mindestalters wird von einer Servicefirma, die über eine Datenbank mit allen österreichischen Kontoinhabern und deren Geburtsdaten verfügt, zurückgemeldet und erst im Anschluss erfolgt die Freigabe des Kaufvorgangs am Automaten. Diese Technologie steht Unternehmen offen, ohne dass es dazu einer Übereinkunft mit oder einer Zustimmung der Monopolverwaltung GmbH bedarf.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die Verfahrensunterlagen der Monopolverwaltung GmbH, die gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin folgen aus den unbestrittenen und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren (vgl. auch Verhandlungsschrift, S. 2 f.). Die Umsatzzahlen für den verfahrensgegenständlichen Standort folgen aus der am 28.05.2026 vorgelegten Übersicht der Beschwerdeführerin, wobei die Zeilen XXXX und XXXX die relevanten Umsätze mit elektronischen Zigaretten und E-Liquids und die Zeile XXXX die relevanten Umsätze mit Nikotinbeuteln darstellen (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.05.2026). Die dem Antrag der Beschwerdeführerin an die Monopolverwaltung GmbH beigelegten Umsatzaufstellungen berücksichtigen hingegen alle Automaten der Beschwerdeführerin, die der zweiten Tabelle zugrunde liegen.
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. basieren auf den nachvollziehbaren Angaben der Monopolverwaltung GmbH (Stellungnahme der Monopolverwaltung GmbH vom 07.05.2026). Soweit Feststellungen zur Überprüfung des Mindestalters getroffen wurden, waren auch die nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.05.2026).
3.1.1. Das Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995 idF BGBl. I Nr. 97/2025, lautet auszugsweise:
„Gegenstände des Tabakmonopols
§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);
2. Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.
(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
a)die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
b)die entgeltliche Abgabe von E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;
5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;
6. Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
9. E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (§ 30);
10. Lizenznehmer: der Inhaber einer E-Liquid-Lizenz.
Monopolverwaltung
§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).
[…]
Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids
§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.
(3) […]
(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.
(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
[…]
Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 4) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (§ 23 Abs. 2) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E-Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (§§ 25 und 30 Abs. 3 Z 1).
(2) […]
Lizenznehmer
§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass
1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;
2. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
3. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
(4) E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.
(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
(6) […]
(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.
(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
2. von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
[…]
Beschwerden
§ 33. (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,
1. gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;
2. binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 7 einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
(2) Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:
1. die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;
2. die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 hat zu enthalten:
1. die Bewerbung um die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E-Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;
3. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(4) Beschwerden und Anträge nach Abs. 1 wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.
(6) […]
(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.
[…]
5. Übergangs- und Schlußbestimmungen
[…]
§ 48. (1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.
(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.
(4) […]
(8) Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E-Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.
(9) […]“
3.1.2. Das Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022, BGBl. Nr. 704/1994 idF BGBl. I Nr. 97/2025, lautet auszugsweise:
„§ 2. (1) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
(2) Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids);
(3) […]
§ 3. (1) […]
(9) E-Liquids sind Flüssigkeiten, die unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, bestimmt sind, in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen Verdampfungsgeräten verwendet zu werden. Eine elektronische Zigarette ist ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank.
(10) Nikotinbeutel sind Produkte zur oralen Einnahme, die keinen Tabak, aber Nikotin sowie Pflanzenfasern oder eine gleichwertige Substanz enthalten und dazu bestimmt sind, die Aufnahme von Nikotin durch den Körper ohne Verbrennung und ohne Inhalation, über eine für den Konsum geeignete Verpackung in porösen Beuteln oder Säckchen, zu ermöglichen.
(11) Als Nikotinbeutel gelten auch nikotinfreie Produkte, die an Stelle von Nikotin andere Substanzen wie Koffein oder Taurin enthalten, und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 10 erfüllen.
(12) Erzeugnisse nach Abs. 9 bis 11 gelten nicht als tabakverwandte Produkte, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.“
3.2. Zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des TabMG 1996 auf E-Liquids:
3.2.1. Mit dem AbgÄG 2025 wurde unter anderem ein Lizenzsystem für E-Liquids eingeführt (§ 1 Abs. 3 TabMG 1996 iVm § 2 Abs. 2 TabStG 2022). Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist gemäß § 5 Abs. 1 TabMG 1996 verboten, soweit er nicht aufgrund einer Konzession als Tabaktrafikant, einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 TabMG 1996 (Abgabe in bestimmten Fällen, wie zB in Flugzeugen) oder § 40 Abs. 1 TabMG 1996 (Verkauf in Gaststätten) erlaubt ist.
Als E-Liquid-Lizenz versteht das TabMG 1996 gemäß § 2 Z 9 die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids. Lizenznehmer sind Inhaber einer E-Liquid-Lizenz (§ 2 Z 10 TabMG 1996). § 30 TabMG 1996 sieht vor, dass Lizenznehmer „Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten [sind], die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt“ (Abs. 1 leg.cit.). Der Betrieb darf nur aufgrund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden (Abs. 2 leg.cit.). Die Monopolverwaltung GmbH darf eine E-Liquid-Lizenz auf Antrag für einen Standort ausstellen, es sei denn im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bieten bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß an, sodass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen. Bewerber müssen überdies voll geschäftsfähig sein, es dürfen keine begründeten Zweifel an deren Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen und sie müssen über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügen. Bestimmte Verurteilungen des Bewerbers stehen der Erteilung einer E-Liquid-Lizenz entgegen (Abs. 3 leg.cit.).
Eine Bewerbung um eine E-Liquid-Lizenz ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH unter Anschluss von bestimmten Unterlagen einzubringen (Abs. 5 leg.cit.). Die Monopolverwaltung GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung über die Bewerbung zu entscheiden. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind (Abs. 6 leg.cit.). E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen (Abs. 4 leg.cit.).
3.2.2. Die eben genannten Handelseinschränkungen für E-Liquids gelten seit dem 01.04.2026 (§ 48 Abs. 1 TabMG 1996). Bis zu diesem Zeitpunkt bedurfte es für den Handel mit E-Liquids keiner E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH.
Gemäß § 48 Abs. 2 TabMG 1996 findet jedoch (unter anderem) § 30 Abs. 3 Z 1 TabMG 1996 auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 01.01.2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 TabMG 1996 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. Ausweislich der Erläuterungen sollen „großzügige“ Übergangsregelungen für bestehende Unternehmen vorgesehen werden, auch um der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerecht zu werden (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 28. GP, 58).
Auch bestehende Fachgeschäfte für E-Liquids benötigen daher eine E-Liquid-Lizenz um weiterhin (jedenfalls über den 31.12.2026 hinaus, vgl. § 48 Abs. 8 TabMG 1996) E-Liquids verkaufen zu dürfen. Anträge auf Ausstellung einer solchen E-Liquid-Lizenz konnten auch schon vor Inkrafttreten von § 30 TabMG 1996 idF des AbgÄG 2025 gestellt werden.
3.3. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
3.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 TabMG 1996 steht Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz das Recht zu, gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen; die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 TabMG 1996 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Ausweislich der Erläuterungen ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG gestützt (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 28. GP, 57).
3.3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz eine sonstige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.
Art. 131 Abs. 6 B-VG bestimmt, dass über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte erkennen. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (soweit sich aus Abs. 3 keine Zuständigkeit des BFG ergibt) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig. Maßgebliches Anknüpfungskriterium für „typenfreie“ Beschwerden ist daher die Akzessorietät. Es sollen die in dieser Angelegenheit gemäß den Art. 131 Abs. 1 bis 5 B-VG zuständigen Verwaltungsgerichte erkennen (vgl. Ziniel, Art. 131/4-6 B-VG, in Korinek/Holoubek ea. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [17. Lfg, 2022] Rz 31; zur sinngemäßen Anwendung verwiesener Normen im Hinblick auf die Ermittlung der Zuständigkeit bei typengebundenem Handeln, aaO, Rz 35).
3.3.3. Die Monopolverwaltung GmbH weist, wenngleich sie auch bei der E-Liquid-Lizenzvergabe privatwirtschaftlich tätig wird, eine spezifische organisatorische und funktionelle Nahebeziehung zum Staat auf und nimmt Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung im öffentlichen Interesse wahr (vgl. VfSlg. 20.731/2025). Sie ist aufgrund fehlender Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zwar nicht als Verwaltungsbehörde im engeren Sinne zu qualifizieren. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VfSlg. 20.641/2023, 20.731/2025) und aufgrund der Nahebeziehung zum Bund (100 % der Anteile sind gemäß § 13 Abs. 2 TabMG 1996 dem Bund vorbehalten; vgl. VfSlg. 19.953/2015) konnte der Bundesgesetzgeber, auch unter Berücksichtigung der Vollziehung des Monopolwesens in unmittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 iVm Art. 102 Abs. 2 B-VG, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 iVm Art. 131 Abs. 2 und 6 B-VG ohne Zustimmung der Länder begründen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2026 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausgestaltung der Beherrschung der Monopolverwaltung GmbH dergestalt vorbringt, dass keine ausreichenden Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundes gegenüber der Monopolverwaltung GmbH ausdrücklich im Gesetz verankert sind, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 20.731/2025 hinzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat konkret betreffend die Monopolverwaltung GmbH erkannt, dass den Gesetzgeber die Verpflichtung trifft, gegenüber der Monopolverwaltung GmbH den angemessenen Leitungs- und Verantwortungszusammenhang herzustellen, der in Art. 20 Abs. 1 und 2 B-VG vorgegeben ist. Dem trägt, so der Verfassungsgerichtshof, das Gesetz durch die Einrichtung der Monopolverwaltung GmbH als GmbH Rechnung, bei der die Verwaltung der Anteilsrechte durch den für den Bund als Alleingesellschafter handelnden Bundesminister für Finanzen insbesondere im Hinblick auf die durch § 20 GmbHG vermittelten Rechte auch keinen Einschränkungen unterworfen ist.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Die Beschwerdeführerin beantragte eine E-Liquid-Lizenz gemäß der Übergangsbestimmung in § 48 Abs. 2 TabMG 1996. Auch die Anwendung der Übergangsbestimmung setzt voraus, dass bereits ein „Fachgeschäft“ im Sinne von § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben wurde.
§ 30 Abs. 1 TabMG 1996 stellt zunächst darauf ab, dass andere Waren und Dienstleistungen (als E-Liquids und elektronische Zigaretten) nur in einem untergeordneten Umfang geführt werden, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt. Was unter einem Fachgeschäft im Einzelnen zu verstehen ist, wird im TabMG 1996 nicht definiert. Laut Duden handelt es sich bei einem Fachgeschäft um ein „Geschäft, das nur Waren einer bestimmten Kategorie führt, auf den Verkauf bestimmter Waren spezialisiert ist“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Fachgeschaeft). Aus der Systematik des TabMG 1996 ergibt sich, dass unter dem Begriff des Fachgeschäfts nicht auch allein (spezialisierte) Automaten fallen. Im Hinblick auf Tabaktrafiken, die gemäß § 23 Abs. 1 TabMG 1996 als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstellen zu führen sind, folgt aus § 36 Abs. 8 TabMG 1996, dass Tabaktrafikanten berechtigt sind, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids „auch“ Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind. Der Automat für Tabaktrafikanten stellt eine Verkaufsmöglichkeit dar, die ein Tabakfachgeschäft bzw. eine Tabakverkaufsstelle voraussetzt. Ohne bestehendes Tabakfachgeschäft bzw. ohne bestehende Tabakverkaufsstelle ist ein Automatenverkauf im Sinne des TabMG 1996 nicht zulässig.
Ebenso geht aus der Übergangsbestimmung in § 48 Abs. 2 letzter Satz TabMG 1996 hervor, dass auf am 01.01.2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung finden. Auch daraus erhellt, dass der alleinige Betrieb von Automaten nicht als Betrieb eines Fachgeschäfts iSd TabMG 1996 zu qualifizieren ist, weil bereits ein Lizenznehmer (§ 2 Z 10 TabMG 1996) vorausgesetzt ist.
Eine reine Abgabe von E-Liquids und elektronische Zigaretten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kundinnen und Kunden bestimmt sind, fällt daher nicht unter den Begriff eines Fachgeschäfts.
3.4.2. Da die Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich Automaten betreibt und gegenständlich für einen davon eine E-Liquid-Lizenz beantragt hat, liegt bereits die Voraussetzung des Betriebs eines Fachgeschäfts gemäß § 48 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 1 TabMG 1996 nicht vor.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass auch ein alleiniger Automatenbetrieb ein Fachgeschäft darstellt (wovon das Bundesverwaltungsgericht, wie ausgeführt, nicht ausgeht), erzielte die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Standort im maßgeblichen Zeitraum auch nur XXXX % ihres Umsatzes mit E-Liquids und elektronische Zigaretten. Auch das Erfordernis gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996, andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang zu führen, ist somit nicht erfüllt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass zu den Umsätzen gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996 auch jene mit Nikotinbeuteln zu zählen wären, verfängt nicht. Diesem Vorbringen steht bereits der klare Wortlaut des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 entgegen. Darüber hinaus fallen Nikotinbeutel gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 TabMG 1996 unter den Begriff der Tabakerzeugnisse, die gesondert von E-Liquids in § 1 Abs. 3 TabMG 1996 geregelt sind.
3.4.3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind – auch im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführerin – angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes sowohl mit Blick auf eine Beschränkung der (Anzahl der) Verkaufsstellen samt der Verhinderung von Impulskäufen als auch deren effektive Kontrolle, zumal das Ziel der Sicherung der Nahversorgung im TabMG 1996 nicht mehr besteht (vgl. noch VfSlg. 20.002/2015), und der im TabMG 1996 vorgesehenen Übergangsbestimmungen keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen des TabMG 1996 entstanden (vgl. VfSlg. 19.730/2012, 10.068/1984).
3.5. Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 11.05.2026 zum Beweis ihrer Ausführungen zu Fragen zur Alterskontrolle und der technischen Umsetzung beim Automatenkauf die Einvernahme einer näherbezeichneten Person. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu Möglichkeiten der Alterskontrolle bei Automatenkäufen war die Einvernahme jedoch nicht erforderlich; die Beweistatsachen konnten ohne weiteres als wahr unterstellt werden.
Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis der Gestaltung des Antragsformulars der Monopolverwaltung GmbH für den Fall der Bestreitung der Angaben der Beschwerdeführerin durch die Monopolverwaltung GmbH die Einvernahme ihres Geschäftsführers. Da die Gestaltung des Antragsformulars jedoch im Hinblick auf die Auslegung des TabMG 1996, insbesondere dessen § 30 Abs. 1, irrelevant ist, war dem Beweisantrag nicht nachzukommen.
3.6. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob der Verkauf von E-Liquids und elektronischen Zigaretten allein durch Automaten als Betrieb mittels Fachgeschäfts im Sinne von § 48 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 1 TabMG 1996 zu qualifizieren ist. Der Beantwortung dieser Rechtsfrage kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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