W263 2346677-1•Bundesverwaltungsgericht W263 2346677-1
W263 2346677-1Tribunal Administrativo Federal6 de jul. de 2026
Anspruchsverlust Arbeitsort Arbeitsunwilligkeit Bewerbung gesundheitliche Eignung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Unterkunft Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W263 2346677-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter HEINDL als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.10.2025, VN XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 20.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab dem XXXX verloren habe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an XXXX bei XXXX ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er mehrfach versucht habe, über sein eAMS-Konto den Termin XXXX zu verschieben oder eine alternative Lösung zu finden. Leider habe sich sein Berater zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub befunden und seine Nachrichten seien anscheinend von Service-Mitarbeitern beantwortet worden. Es tue ihm sehr leid, wenn es hier zu Missverständnissen gekommen sei — eine Weigerung sei keinesfalls seine Absicht gewesen.
Er habe lediglich erklärt, dass es für ihn nicht möglich sei, seinen Lebensmittelpunkt nach XXXX zu verlegen. Er sei XXXX Jahre alt, habe sich in XXXX in den letzten Jahren ein stabiles Umfeld mit Wohnung, Partner und Haustieren aufgebaut. Ein Umzug quer durch Österreich wäre für ihn nicht machbar. Er komme ursprünglich aus XXXX und sei bewusst nach XXXX gezogen – ein Schritt, der für seine persönliche und berufliche Entwicklung wichtig gewesen sei.
Als er die Einladung zur Maßnahme erhalten habe, habe er beim ersten Lesen übersehen, dass die Teilnahme verpflichtend gewesen sei. Erst einen Tag vor Beginn, als er die Erinnerung bekommen habe, habe er das genauer gelesen – und sofort über sein eAMS-Konto reagiert, um die Situation zu klären. Es lag keine Absicht oder Arbeitsunwilligkeit vor – lediglich ein Missverständnis und eine unglückliche zeitliche Überschneidung.
Weiters führte der BF zu seinen persönlichen und gesundheitlichen Umständen sowie zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Lage näher aus.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.
Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 30.12.2024 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 05.09.2025 steht er im Wesentlichen im Bezug von Notstandshilfe. Den Beschwerdeführer treffen keine Betreuungspflichten.
Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 29.09.2025 über sein eAMS-Konto folgendes Schreiben zu:
XXXX
Sehr geehrter Herr […],
wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung XXXX ein.
Tag der Veranstaltung XXXX
Beginn XXXX
Veranstalter_in XXXX
Ort der Veranstaltung XXXX
Treffpunkt: Erdgeschoss
Ziel dieser Veranstaltung ist es, mit Unterstützung des AMS XXXX an den Vorstellungsgesprächen in XXXX teilzunehmen. Das AMS XXXX trifft bei dieser Veranstaltung eine Vorauswahl an geeigneten Arbeitskräften für die Unternehmen in XXXX .
In XXXX treffen Sie verschiedene Unternehmen, mit welchen Sie Bewerbungsgespräche führen können. Um Ihnen die Anreise zu erleichtern, stellt Ihnen das AMS XXXX eine Transportmöglichkeit zur Verfügung, welche Sie zu den jeweiligen Unternehmen vor Ort bringt.
Sie verbringen 2 Tage in XXXX (15.-16.10.25), um dort die Vorstellungsgespräche führen zu können.
Vor Ort wird Ihnen Unterkunft und Verpflegung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
In folgenden Bereichen werden Ihnen Jobs in XXXX angeboten:
Küche
Service
Etage
Rezeption
Die genauen Informationen zu Entgelt, Arbeitszeit (gesucht werden Voll- und Teilzeitkräfte), erhalten Sie im Rahmen des konkreten Vorstellungsgesprächs vom Unternehmen. Es gelten die branchenüblichen Mindeststandards und Kollektivverträge. Alle weiteren Informationen (Abreise, Dienstgeber und Region, etc.) erhalten Sie bei der oben angeführten Veranstaltung.
Bitte nehmen Sie zu den Vorstellungsgesprächen Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Foto, Zeugnisse, idealerweise auf USB-Stick) mit.
Eine abgeschlossene Ausbildung oder Berufserfahrung ist nicht erforderlich. Deutschkenntnisse zur Verständigung (A2 oder höher) sind ausreichend.
Im Fall einer Arbeitsaufnahme in XXXX wird Ihnen vom Unternehmen ein kostenfreies Quartier zur Verfügung gestellt oder das Unternehmen unterstützt Sie bei der Wohnraumbeschaffung!
Die Teilnahme an dieser Veranstaltung zur Vorauswahl für die Betriebe in XXXX und an den Bewerbungsgesprächen ist verpflichtend. Ein unentschuldigtes Fernbleiben oder ein ungerechtfertigtes Ablehnen des Angebotes kann zu einer Sanktion gem. § 10 AlVG und somit zu einer Geldsperre von mind. 6 Wochen führen. Bei Bezieher_innen einer Mindestsicherung führt dies ebenfalls zu einer Meldung an die MA40 und kann daher Auswirkungen auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben.
Beachten Sie bitte Folgendes:
Wird im Zuge dieser Veranstaltung ein kurzfristiger Auslandsaufenthalt oder Krankenstand gemeldet, behält sich das AMS XXXX das Recht vor, diesen Umstand näher zu prüfen und gegebenenfalls nicht zu akzeptieren.
Sollten Sie nicht teilnehmen können, dann senden Sie dem Arbeitsmarktservice eine Nachricht über Ihr eAMS-Konto oder setzen sich umgehend mit der AMS ServiceLine Telefon +43 50 904 940 in Verbindung.
[…]“
Der Beschwerdeführer las die Nachricht.
Er schrieb dem AMS auszugsweise:
„[…]
Ich habe eine verpflichtende Einladung für einen Termin für Vorstellungstermine für XXXX Firmen für morgen erhalten. Da muss ich ganz ehrlich sagen: Eine Saisonstelle oder gar ein Umzug nach vrlb. kommen für mich überhaupt nicht in Frage. Mein Lebensmittelpunkt mit meiner Familie, Wohnung, etc., ist fix in XXXX . Keine zehn Pferde bringen mich dazu, das alles zurückzulassen oder nach XXXX zu ziehen [–] niemals.
Ich bitte Sie[,] dafür [V]erstädnis[] zu haben und hoffe[,] es ist kein [P]roblem[,] denn [i]ch bin gerade dabei[,] meinen Fokus wieder voll auf meine Gesundheit und meinen zukünftigen Plan zu legen. Ich habe gestern die Zusage für meine dreiwöchige Reha in […] bekommen und möchte mich dort körperlich und mental wieder fit machen, um dann motiviert in XXXX durchzustarten. Die letzten Monate waren mit einem Hindernis nach dem anderen (plus der XXXX mit OP als []Sahnehäubchen[]) wirklich sehr schwierig.
[…]“
Am XXXX nahm der BF nicht an der Veranstaltung teil.
Der Beschwerdeführer ging zumindest bis Ende Mai 2026 lediglich ein sehr kurzes Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX ab Mitte Jänner 2026 ein.
Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Insbesondere liegen im Akt das Schreiben des Beschwerdeführers (im Übrigen vom XXXX , nicht XXXX ) und das „Teilnahmeschreiben“ für die gegenständliche Veranstaltung samt eAMS-Sendeprotokoll ein. Die Feststellungen zu den Bezügen des Beschwerdeführers ergaben sich insb. aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf, welcher im Wesentlichen zum amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug passt. In einer Zusammenschau ergab sich auch, dass der Beschwerdeführer lediglich ein sehr kurzes Beschäftigungsverhältnis (nach Ablauf der Sperrfrist) Mitte Jänner 2026 einging. Die Sozialversicherungsdaten zeigen eine Beschäftigung von 22.01.2026 bis 29.01.2026, aus dem Bezugsverlauf ergibt sich eine Bezugsunterbrechung von 20.01.2026 bis 09.02.2026.
Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich aus den vorliegenden Akteninhalten und stimmte dies auch mit der amtswegig eingeholten ZMR-Auskunft überein. Weder ergaben sich aus den Akteninhalten Hinweise auf (relevante) Betreuungspflichten, noch brachte der Beschwerdeführer substantiiert dazu vor.
Unstrittig las der Beschwerdeführer die Nachricht. Dies ergab sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem e-AMS, wonach die Nachricht als gelesen (30.09.2025) aufscheint. Weiters ergab sich dies insb. auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX und bestritt der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert, die Nachricht grundsätzlich gelesen zu haben.
Unstrittig erschien der Beschwerdeführer nicht bei der Veranstaltung am XXXX .
Weder brachte der Beschwerdeführer vor, bis zumindest Ende Mai 2026 ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu haben, noch sind – abgesehen von der sehr kurzen Beschäftigungsaufnahme im Jänner 2026 – amtswegig Anhaltspunkte dafür hervorgekommen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Der Beschwerdeführer vermochte die Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
3.3. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung:
Bei der gegenständlichen Veranstaltung handelte es sich um eine vom AMS durchgeführte Vorauswahl für konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten bei potentiellen Dienstgebern in XXXX . Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte die Zuweisung des AMS am 29.09.2025. Eine evidente Unzumutbarkeit zu diesem Zeitpunkt ist nicht hervorgekommen (vgl. VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237). Zunächst brachte der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst nichts vor. In weiterer Folge wandte sich der Beschwerdeführer dann schriftlich an das AMS und brachte Einwände gegen den Beschäftigungsort in XXXX vor.
Eine überregionale Vermittlung über die Bundesländergrenzen hinaus ist zulässig, wenn – wie hier – der Dienstgeber ein Quartier zur Verfügung stellt und die arbeitslose Person ohne gesetzliche Betreuungspflichten ist (vgl. zB Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 41 ff [Stand 1.12.2023, rdb.at], Zechner in Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG Rz 246). Im Inserat wird angeführt, dass im Falle einer Arbeitsaufnahme in XXXX vom Unternehmen ein kostenfreies Quartier zur Verfügung gestellt werde oder das Unternehmen bei der Wohnraumbeschaffung unterstützen werde. Für die Bewerbungsgespräche stellte das AMS eine Transportmöglichkeit zur Verfügung, die die Bewerber zu den jeweiligen Unternehmen vor Ort bringen sollte. Vor Ort sollten Unterkunft und Verpflegung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Auch insofern ist keine evidente Unzumutbarkeit zu sehen und hätte der Beschwerdeführer die Details am XXXX abklären müssen. Im ursprünglichen Schreiben verwies der Beschwerdeführer auf seine Familie in XXXX . In der Beschwerde nannte er dann konkret Partner und Haustiere; er stamme ursprünglich aus XXXX und sei bewusst nach XXXX gezogen. Hinweise auf relevante gesetzliche Betreuungspflichten liegen insgesamt nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer auf Jobzusagen bzw. konkrete Jobangebote verwies, ist festzuhalten, dass eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung nach § 9 Abs. 4 AlVG selbst dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen, dass ihm eine Teilnahme an der Veranstaltung am XXXX unzumutbar gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Gesundheit und eine geplante dreiwöchige Reha in XXXX verwies, lag eine Arbeitsunfähigkeit im Zuweisungszeitpunkt oder am XXXX nicht vor. Es ist nicht zu sehen, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar wäre, sodass der Beschwerdeführer nicht einmal verpflichtet wäre, die geforderten ersten Schritte am XXXX zu setzen, um die konkreten Details und seine Fähigkeit, diesen Anforderungen zu entsprechen, beim Termin in XXXX zu klären (vgl. zB VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158 mHa 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Eine evidente Unzumutbarkeit ist insgesamt nicht anzunehmen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls zur Wahrnehmung des Termins verpflichtet gewesen wäre. Weitere Details sollten ausdrücklich beim Termin geklärt werden.
3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den geforderten nächsten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Schreiben hätte dieser erste Schritt darin bestanden, an der Veranstaltung XXXX teilzunehmen, bei welcher das AMS eine Vorauswahl traf. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm weder substantiiert vorgebracht, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, zumal die Veranstaltung im XXXX stattfand (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer aber, bei der Vorauswahl zu erscheinen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, persönlich an dem Vorauswahltermin teilzunehmen, nicht nachgekommen.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228, mwN).
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
Das Verhalten des Beschwerdeführers war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch das Nichterscheinen bei der Veranstaltung am XXXX hat er nämlich die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert.
Aus der ursprünglichen Nachricht ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat und jedenfalls in Kauf nahm, durch sein Verhalten keine Stelle zu erhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG vorsätzliches Handeln; bedingter Vorsatz genügt, bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn die arbeitslose Person ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass ihr Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung verhindert.
Die Formulierungen im Schreiben des Beschwerdeführers sind eindeutig und gehen deutlich über eine bloße sachliche Nachfrage oder eine Bitte um Klärung hinaus. Der Beschwerdeführer schrieb nicht nur, dass ein Umzug schwierig oder organisatorisch problematisch wäre, sondern erklärte kategorisch: „Eine Saisonstelle oder gar ein Umzug nach XXXX kommen für mich überhaupt nicht in Frage“, „Mein Lebensmittelpunkt … ist fix in XXXX “ und „Keine zehn Pferde bringen mich dazu, das alles zurückzulassen oder nach XXXX zu ziehen [–] niemals.“ Diese Wortwahl enthält keine vorläufige Einschränkung, keine Bitte um Prüfung der Zumutbarkeit und keine Bereitschaft, nähere Informationen zur konkreten Stelle einzuholen. Vielmehr bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass er an einer Beschäftigung in XXXX unter keinen Umständen interessiert ist.
Gerade die Formulierungen „überhaupt nicht“, „fix“ und „niemals“ zeigen, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme bzw. die damit verbundenen Vorstellungstermine nicht als reale Chance zur Arbeitsaufnahme verstanden wissen wollte, sondern die in Aussicht stehenden Beschäftigungen von vornherein ausschloss. Wer gegenüber dem AMS oder im Zusammenhang mit einem verpflichtenden Vorstellungstermin derart eindeutig erklärt, eine Saisonstelle bzw. einen Umzug an den Arbeitsort keinesfalls in Betracht zu ziehen, muss damit rechnen, dass es zu keiner Vorauswahl, keinem ernsthaften Vorstellungsgespräch und letztlich zu keiner Stellenaufnahme kommt. Dieses Ergebnis wurde zumindest billigend in Kauf genommen.
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 17.10.2025, er habe überlesen, dass die Teilnahme verpflichtend gewesen sei, und wäre andernfalls selbstverständlich erschienen, nichts am Inhalt des ursprünglichen Schreibens zu ändern. Aus diesem ergibt sich nämlich, dass er trotz der bekannten bestehenden Verpflichtung die in Aussicht stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten in XXXX kategorisch ausschloss. Der Vollständigkeit halber wird in dem Zusammenhang auch auf die im Akt einliegende Nachricht des Beschwerdeführers vom 09.10.2025 verwiesen, wonach er keinen Job in XXXX annehmen könne. Sein Leben sei hier und bleibe hier in XXXX .
Das spätere Beschwerdevorbringen, es habe sich lediglich um ein Missverständnis gehandelt und eine Weigerung sei keinesfalls beabsichtigt gewesen, greift vor diesem Hintergrund nicht, zumal das Nichterscheinen bei (jedenfalls vorliegendem) bedingtem Vorsatz ausreicht, um eine Sperre nach § 10 Abs. 1 AlVG auszulösen. Die ursprüngliche Nachricht ist sprachlich eindeutig und abschließend formuliert. Sie enthält eine kategorische Absage an die Stellen bzw. an jede Tätigkeit, die mit einem Umzug nach XXXX verbunden wäre. Die spätere Behauptung, es sei nur erklärt worden, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunkts nicht möglich sei, verkürzt daher den tatsächlichen Inhalt der ursprünglichen Erklärung und zeigt letztlich dennoch, dass der Beschwerdeführer die Stellen weiterhin ausschließt.
Soweit in der Beschwerde insb. auf Wohnung, Partner, Haustiere und den Lebensmittelpunkt in XXXX verwiesen wird, handelt es sich um persönliche Motive, die zwar nachvollziehbar sein mögen, aber die ursprüngliche Erklärung und sein Nichterscheinen nicht in ein bloßes Missverständnis umdeuten. Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer subjektiv gute Gründe für seine Lebensplanung in XXXX hatte, sondern ob er durch sein Verhalten erkennen ließ, die angebotene Möglichkeit ernsthaft wahrnehmen zu wollen. Das war nicht der Fall. Vielmehr hat er jede Beschäftigungsperspektive in XXXX in kategorischer Weise ausgeschlossen und blieb dem Termin fern.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die ursprüngliche Nachricht als bewusste und endgültige Distanzierung von der vermittelten Beschäftigungsmöglichkeit zu verstehen ist und der Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht erschien. Indem der Beschwerdeführer auf diese Weise reagierte, handelte er zumindest mit bedingtem Vorsatz und nahm zumindest in Kauf, keine Stelle zu erhalten. Letztlich ist auch in der Beschwerde kein Abgehen von dieser Position zu erkennen.
Es musste ihm weiters klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl iSd §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
3.5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. iVm § 38 AlVG der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen. Im Bescheid vom 20.10.2025 wurde ein Anspruchsverlust für 42 Tage ab XXXX ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust bei Fehlen von Nachsichtsgründen daher zulässig.
3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237, mwN).
Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht etwa auf die persönlichen finanziellen Umstände nicht ankommt.
Eine Beschäftigung hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – lediglich nach Ende der Ausschlussfrist und nur für einen sehr kurzen Zeitraum aufgenommen. Bei einer derart kurzen Beschäftigungsaufnahme, die nicht einmal drei Wochen dauerte und die mehrere Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgt, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte für die Ermessensausübung anzusehen sind. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten strittig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als ergänzungsbedürftig. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Es wurden auch keine (komplexen) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Gericht ging daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, und einem Entfall der Verhandlung im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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