W289 2343649-1•Bundesverwaltungsgericht W289 2343649-1
W289 2343649-1Tribunal Administrativo Federal7 de jul. de 2026
aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung
W289 2343649-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.04.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2026, Zl. XXXX , betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 18.12.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 02.12.2025 verloren habe. Das AMS führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, in der Zeit vom 25.09.2025 bis zum 02.12.2025 eine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2026 als unbegründet abgewiesen und führte das AMS begründend insbesondere aus, dass der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert worden sei, wöchentlich mindestens zwei Bewerbungen zu tätigen. Zwischen 25.09.2025 und 02.12.2025 sei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe keine ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen können. Diese Entscheidung wurde postalisch zugestellt und vom Beschwerdeführer am 26.02.2026 persönlich übernommen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag eingebracht.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.04.2026 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 1.189,44 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung vom 24.02.2026, weshalb die Leistung im Zeitraum vom 02.12.2025 bis zum 26.01.2026 nicht gebührt habe und der Beschwerdeführer zum Rückersatz verpflichtet sei.
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.04.2026 fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass ihm im bisherigen Verfahren keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Bewerbungsbemühungen in digitaler Form nachzureichen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er an einer diagnostizierten XXXX leide, welche sein Schriftbild erheblich beeinträchtigen würde. Diese Einschränkung betreffe ausschließlich die Lesbarkeit seiner Handschrift, nicht jedoch seine tatsächliche Bewerbungsaktivität oder seine Bereitschaft zur Mitwirkung. Im Rahmen der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine Bildschirmaufnahme seiner Mail, aus der die tatsächlichen Bewerbungsbestätigungen von XXXX ersichtlich seien. Daraus gehe klar hervor, dass die Bewerbungen ordnungsgemäß erfolgt seien. Der Beschwerdeführer ersuche daher um erneute Prüfung unter Berücksichtigung dieser Nachweise.
Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2026 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte insbesondere aus, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2026, Zl. XXXX , die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2025 als unbegründet abgewiesen und der Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß §§ 38, 10 AlVG für 56 Tage ab 02.12.2025 bestätigt worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung habe eine korrekte Rechtsmittelbelehrung beinhaltet und sei laut vorliegendem Rückschein der Post AG am 26.02.2026 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden. Da der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gestellt habe, sei die Beschwerdevorentscheidung mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags unanfechtbar und somit formell rechtskräftig geworden, weshalb der Beschwerdeführer zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet sei.
Nach fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des AMS vom 18.12.2025 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab 02.12.2025 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.12.2025, wurde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 02.12.2025 bis 26.01.2026 vorläufig weiterhin im Ausmaß von € 21,24 täglich (€ 21,24 x 56 = € 1.189,44) ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.02.2026, Zl. WF XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2025 als unbegründet abgewiesen; Nachsicht wurde nicht erteilt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt und vom Beschwerdeführer am 26.02.2026 persönlich übernommen und somit zugestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschwerdeführer brachte keinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2026 ein. Sie wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags unanfechtbar und somit formell rechtskräftig.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.189,44 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche von der belangten Behörde mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2026 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass der gegen den Bescheid vom 18.12.2025 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde und den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Höhe und Dauer der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2026 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung vom Beschwerdeführer selbst am 26.02.2026 persönlich übernommen wurde. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten.
Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung.
Dass dagegen kein Vorlageantrag eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2026 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich somit aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 08.04.2026 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2026 sind ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsaktes.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)“
3.3. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Bei dem bereits genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827mwN).
3.4. Im gegenständlichen Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Zustellmängel behauptet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2026 wurde vom Beschwerdeführer am 26.02.2026 persönlich übernommen und rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags unanfechtbar und formell rechtskräftig.
Es steht fallgegenständlich somit rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für 56 Tage ab 02.12.2025 keine Notstandshilfe gebührte. Seinem Beschwerdevorbringen steht somit die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2026, Zl. XXXX , entgegen.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Da dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin Notstandshilfe in Höhe von € 21,24 täglich vorläufig ausbezahlt wurde und mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2026 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erfolgte die nun gegenständliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückersatz für den Zeitraum 02.12.2025 bis 26.01.2026 in Höhe von € 1.189,44 (€ 21,24 x 56 Tage) zu Recht.
Soweit in der Beschwerde auf die aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgte Bezugssperre verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich der Bezugssperre durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, hatte der Beschwerdeführer in Ermangelung eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags nicht wahrgenommen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Ein gesondertes Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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