Bundesverwaltungsgericht I412 1439147-6

I412 1439147-6Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht I412 1439147-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I412.1439147.6.00

Spruch

I412 1439147-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Liberia, vertreten durch RA Dr. Anton KARNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt II. zu lauten hat:

„Gemäß § 10 AsylG 2005 idgF iVm. § 9 BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen.”

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

III. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt V. zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.”

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 27.02.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA und belangte Behörde) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig ist. Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.

1.3. Am 29.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018 zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wies die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Mängelheilung vom 04.12.2018 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am 09.07.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.09.2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück und wies seinen Antrag auf Mängelheilung vom 09.07.2019 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2019 als unbegründet ab.

1.5. Am 17.11.2020 brachte der Beschwerdeführer erneut einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG ein. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG vom 17.11.2020 gemäß § 13 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 21.01.2021 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022 als unbegründet abgewiesen.

1.6. Am 21.11.2024 stellte der BF persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.10.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betrugs (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 4. und 5. Fall, Abs. 2 und Abs. 2a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wurde unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Am 08.01.2026 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er seit 2013 in Österreich lebe und zuletzt bis 25.09.2024 geduldet gewesen sei. Er spreche ein bisschen Deutsch und habe zuletzt eine A2-Deutschprüfung bestanden. Er sei generell gesund und nehme Medikamente wegen Bluthochdruck. In Liberia habe er keine Verwandten mehr. In Österreich führe er seit 2023 eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, welche über ein fünfjähriges Aufenthaltsrecht verfüge. Seine Partnerin arbeite in einem Pflegeheim und komme für die Mietwohnung auf. Er habe sich bei der SVA selbstversichert. Zudem verkaufe er seit neun Jahren eine Straßenzeitung und verdiene dadurch ca. 600,- bis 700,- Euro monatlich, zu den Festtagen sogar bis zu 1.500,- Euro. Betreffend seine Verurteilung erklärte er, dass es ihm nie bewusst gewesen sei, dass es sich um eine Betrugssache gehandelt habe, es sei nur um die Geschenkannahme für eine andere Person gegangen.

Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2026 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 21.11.2024 gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der BF sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gem. § 60 Abs. 3 AsylG. Er habe aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens keinen Anspruch auf den gegenständlichen Aufenthaltstitel.

Am 17.03.2026 erhob der BF vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.03.2026.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist eigenen Angaben zu Folge Staatsangehöriger Liberias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist seit 2013 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Ein Asylantrag wurde vollinhaltlich mit einer Rückkehrentscheidung abgewiesen. Drei Anträge auf einen Aufenthaltstitel führten ebenfalls zu keiner Erteilung des beantragten Titels. Alle eingebrachten Beschwerden wurden vom BVwG abgewiesen. Gegen den BF besteht seit 02.11.2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung, seit damals befindet er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Er war zuletzt bis 25.09.2024 geduldet.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seit 2023 befindet er sich in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, welche über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Seine Partnerin hat aus einer vorangegangenen Beziehung einen volljährigen Sohn. Der BF lebt seit 09.07.2024 nachweislich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Seine Partnerin arbeitet als Pflegerin in einem Altenheim.

In Österreich hat der BF keine Familienangehörigen.

Der BF hat sich die deutsche Sprache auf zumindest A2-Niveau angeeignet und ist bei der SVS sozialversichert.

Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erwirtschaftet sich seinen Lebensunterhalt seit Jahren durch den Verkauf einer Straßenzeitung mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von ca. 600,- bis 700,- Euro, in Monaten mit Feiertagen erhöht sich sein Einkommen, zusätzlich ist er auf Zuwendungen Dritter bei diversen Lebenskosten angewiesen. Er verfügt über einen mit 20.11.2024 datierten Arbeitsvorvertrag als Kellner und Küchenhelfer für ein vollversicherungspflichtiges unbefristetes Dienstverhältnis.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.10.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betrugs (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 4. und 5. Fall, Abs. 2 und Abs. 2a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten rechtskräftig verurteil. Der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wurde unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen, der unbedingten Teil wurde auf die vollzogene Strafhaft von 09.09.2024 bis 25.10.2024 angerechnet. Die Milderungsgründe der Strafbemessung waren, dass der BF bisher unbescholten gewesen sei, sein Geständnis, die objektive Schadensgutmachung und die untergeordnete Beitragstäterschaft und erschwerend die hohe Schadenssumme.

Der BF hat Anfang September 2024 in Österreich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer, bislang unbekannter Mitglieder dieser Vereinigung, die auf die Begehung sogenannter „Love-Scams“ spezialisiert ist, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sein Opfer durch Täuschung über Tatsachen mittels so genannten „Love-Scams“, nämlich unter anderem durch die wahrheitswidrige Behauptung, ein amerikanischer Arzt zu sein, welcher nicht auf seine Banknoten zugreifen könne und deshalb seine humanitären Projekte an der polnisch-ukrainischen Grenze nicht fortführen könne und nunmehr EUR 100.000,-- benötige, und die medizinischen Einrichtungen, welche sich auf einem Schiff in Holland befinden würden, zu erhalten – sohin unter Benützung falscher oder verfälschter Daten – und unter Benützung eines falschen Beweismittels, nämlich einer angeblichen Kostenaufstellung, dazu verleitet, EUR 100.000,-- in einen Teddybären einzunähen und am 06.09.2024 an eine nicht existente Person zu versenden, wodurch dieser ein EUR 5.000,-- übersteigender Schaden von EUR 100.000,-- entstand, indem der BF seine Wohnadresse zur Verfügung stellte und den ahnungslosen O H dazu bestimmte, das Paket mit jenen EUR 100.000,-- mittels eines nigerianischen Reisepasses lautend auf D W bei der Postfiliale abzuholen.

Der BF leidet an Bluthochdruck und nimmt dagegen Medikamente ein. Er leidet aber an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig.

1.2. Zur allgemeinen Situation in Liberia:

1.2.1. Politische Lage:

Liberia ist die älteste Republik Afrikas und eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild (AA 3.5.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die konstitutionelle Republik mit einer Zweikammer-Nationalversammlung und einer demokratisch gewählten Regierung befindet sich seit Jänner 2018 unter der Führung von Präsident George Manneh Oppong Weah und dem politischen Bündnis Coalition for Democratic Change, [dt. Koalition für den demokratischen Wandel] (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 3.5.2022). Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Die Zweikammer-Legislative Liberias, setzt sich aus einem 30-köpfigen Senat und einem 73-köpfigen Repräsentantenhaus zusammen; die Senatoren werden für neun Jahre und die Abgeordneten für sechs Jahre gewählt (FH 28.2.2022).

Die Wahlen finden in einem neopatrimonialen Umfeld statt und werden durch klientelistische Praktiken beeinflusst. Die Verbindungen zwischen den Eliten und der Basis sind schwach und die Menschen fühlen sich oft von den Machthabern vernachlässigt (BS 23.2.2022).

Weiters ist die Politik Liberias in weiten Teilen des Landes hierarchisch geprägt und weist erhebliche autoritäre Elemente auf. Das politische Parteiensystem ist nicht institutionalisiert und die Parteien sind stark personalisiert. Drei politische Parteien, die Unity Party (UP), die Partei Congress for Democratic Change (CDC) und die National Patriotic Party (NPP), traten bei den Wahlen 2005 an und haben seitdem an Bedeutung gewonnen. Allerdings hat die UP seit ihrem Machtverlust stark an Unterstützung verloren. Die CDC wird weiterhin von George Weah angeführt. Die NPP, die vom ehemaligen Präsidenten Charles Taylor gegründet wurde und nun von seiner Ex-Frau geleitet wird, ist trotz intensiver interner Rivalität weiterhin eine formale Struktur, die die Eliten seines Netzwerks verbindet. Die meisten Parteien sind persönliche Initiativen ihrer Führer und bringen keine erkennbaren gesellschaftlichen Interessen zum Ausdruck. Im Allgemeinen halten die Parteien Vorwahlen ab, aber die interne Demokratie ist schwach, und die Ergebnisse werden oft von den Parteiführern bestimmt. Die stärksten Oppositionsparteien, darunter der ANC, die LP, die UP und die ALP, bildeten die Koalition Collaborating Political Parties (CPP), während neun kleinere Parteien die Rainbow Alliance (RA) gründeten. Die CPP und die RA ließen sich jeweils als politische Formationen registriert und traten als Einzelpersonen an (BS 23.2.2022).

Es gibt keine institutionalisierten Vetorechte, was zum Teil auf den fragmentierten Charakter der politischen Landschaft Liberias zurückzuführen ist. Haupthindernisse für eine effektive Regierungsführung sind die Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung, der Mangel an qualifiziertem Personal und knappe materielle Ressourcen. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise haben sich diese Herausforderungen im Berichtszeitraum verschärft und wurden durch die wachsende Unterstützung für die politische Opposition noch akzentuiert. Geheimen Eliteorganisationen wird weithin ein starker Einfluss auf die Politik nachgesagt, auch wenn sie mit dem Verlust des Zusammenhalts der Elite in der Zeit des Umbruchs in Liberia an Wirksamkeit verloren haben. Die bekanntesten sind die Freimaurer und die United Brothers' Friendship (UBF). Präsident George Weah ist Mitglied der Freimaurer, denen auch andere hohe Regierungsbeamte angehören. Zudem dominiert die Exekutive die politische Sphäre und die Legistlative übt nur unzureichend ihre Kontrollfunktion aus. Das Parlament ist insofern effektiv, indem der Präsident sich der Unterstützung einer bedeutenden Elite zusichern muss, um Entscheidungen zu treffen. Die schwache Judikative kann die Defizite der anderen Gewalten nicht ausgleichen (BS 23.2.2022).

Das Land hielt 2017 Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ab, die von in- und ausländischen Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair angesehen wurden. Der damalige Senator des Bezirks Montserrado, George Weah, gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt im Dezember 2017 in einer Wahl, die allgemein als frei und fair angesehen wurde. Im Dezember 2020 fanden Zwischenwahlen zu den Senatoren statt, die Beobachter als weitgehend friedlich einstuften, auch wenn einige Fälle von Wahlmanipulationen, Einschüchterung, Belästigung weiblicher Kandidaten und Gewalt bei den Wahlen gemeldet wurden (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).

Den von der Nationalen Wahlkommission (National Elections Commission NEC) bekannt gegebenen Wahlergebnissen zufolge gewannen Oppositionskandidaten und unabhängige Kandidaten 12 der 15 angefochtenen Senatssitze (USDOS 12.4.2022).

Ferner kam es auch zu politisch motivierter Gewalt gegen Oppositionsführer und -kandidaten und nach den Zwischenwahlen zum Senat im Dezember 2020 kam es zu parteipolitischen Auseinandersetzungen im Hauptquartier der regierenden Koalition des Demokratischen Wandels (USDOS 12.4.2022).

Die nationale Wahlkommission (National Elections Commission NEC) leitete im Dezember 2020 ein Verfassungsreferendum, das zeitgleich mit den Senatswahlen stattfand und Änderungen vorsah, um die Amtszeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Abgeordneten des Unterhauses von sechs auf fünf Jahre zu verkürzen, die Amtszeit der Senatoren von neun auf sieben Jahre zu verkürzen und das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft aufzuheben (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Obwohl die Vorschläge von den meisten Liberianern unterstützt wurden, erhielten sie nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Teile der Opposition hatten gegen die Verfassungsänderungen mobil gemacht, weil sie dem derzeitigen Präsidenten eine weitere Amtszeit ermöglichen könnten (BS 23.2.2022).

Im April 2021, vier Monate nach der Stimmabgabe, bestätigte die NEC, dass keiner der Änderungsanträge die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhielt, um Gesetz zu werden. Kritiker wiesen auf Mängel in dem Verfahren hin, mit dem das Referendum zur Abstimmung gebracht wurde (FH 28.2.2022).

Am 16.11.2021 wurden in den Bezirken Bong, Bomi, Nimba und Grand Gedeh Nachwahlen für das Repräsentantenhaus abgehalten, um die nach den Senatswahlen im Dezember 2020 frei gewordenen Posten zu besetzen. Auch hier bewerteten die Wahlbeobachter den Verlauf als weitgehend friedlich, auch wenn einige Fälle von Wahlfälschung, Einschüchterung, Belästigung weiblicher Kandidaten und Gewalt bei den Wahlen gemeldet wurden (USDOS 12.4.2022). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für 2023 geplant (CIA 20.5.2022).

1.2.2. Sicherheitslage:

Die soziale und wirtschaftliche Lage ist schwierig. Sporadisch kommt es zu Streiks und Demonstrationen. Bei Demonstrationen kann es zu Ausschreitungen sowie zu Konfrontationen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen. Auch vorübergehende Verkehrsbehinderungen und Blockaden einzelner Straßen sind möglich (EDA 9.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist im ganzen Land hoch und nimmt vor allem in der Hauptstadt Monrovia noch zu (EDA 9.5.2022; vgl. BMEIA 9.5.2022, AA 9.5.2022).

Terrorismus spielt bislang in Liberia keine Rolle (AA 9.5.2022). Aufgrund von terroristischen Vorkommnissen in der Region kann eine Gefährdung Liberias in Zukunft nicht ausgeschlossen werden (AA 9.5.2022; vgl. EDA 9.5.2022).

Im Grenzgebiet zur Elfenbeinküste kommt es zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppierungen (EDA 9.5.2022). Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, der Abzug wurde Anfang Juli 2018 abgeschlossen (AA 9.5.2022).

1.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen:

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022), die jedoch durch Korruption, Rückstände und finanzielle Engpässe behindert wird (FH 28.2.2022). Die Regierung der Ex-Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf hat die Bürgerrechte in Liberia gestärkt. Das Justizsystem ist jedoch dysfunktional und Rechtsmittel gegen Handlungen des Staates oder seiner Beamten einzulegen, hat oft keine Wirkung. Die Korruption von Richtern und Geschworenen, auch in Gerichtsverfahren, stellt ein großes Hindernis für faire und transparente Verfahren dar (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Richter bleiben weiterhin bestechlich und trotz Bemühungen seitens der Regierung ist Korruption immer noch ein verbreitetes Problem (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Die ungleiche Anwendung des Rechts und die ungleiche Verteilung von Personal und Ressourcen bleiben Probleme im gesamten Rechtssystem (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Es gibt nur wenige Sitzungstage und die Abwesenheit des Justizpersonals führt häufig zu Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen. Die Kosten für den Zugang zur Justiz sind hoch, vor allem für die Landbevölkerung. Nur wenige Anwälte sind außerhalb von Monrovia ansässig und eine rechtliche Vertretung ist für die meisten Liberianer unerschwinglich (BS 23.2.2022).

Einige Justizbeamte und Staatsanwälte scheinen unter Druck zu stehen und der Ausgang mancher Verfahren war vorherbestimmt, insbesondere wenn die Angeklagten politische Verbindungen haben oder gesellschaftlich prominent sind. Berichten zufolge gab es auch weit verbreitete Korruption im Justizwesen in Form von Bestechung und Erpressung, wenn günstige Entscheidungen erkauft wurden, oder in Form von direkter Einflussnahme der Regierung auf gerichtliche Entscheidungen (USDOS 12.4.2022).

Die Justiz und die Sicherheitsbehörden sind nach wie vor nicht in der Lage, Straftäter festzunehmen, zu inhaftieren und vor Gericht zu stellen. Der Mangel an Sicherheit ist einerseits besorgniserregend, andererseits ist die Kriminalitätsrate im regionalen Vergleich nicht hoch (BS 23.2.2022).

1.2.4. Sicherheitsbehörden:

Die liberianische Nationalpolizei (LNP - Liberia National Police) sorgt für die innere Sicherheit und wird dabei von der Liberia Drug Enforcement Agency und anderen zivilen Sicherheitskräften unterstützt. Die liberianischen Streitkräfte (Armed Forces Liberia) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, wenn sie dazu aufgefordert werden (USDOS 12.4.2022). Die Armed Forces of Liberia (AFL) sind schlecht ausgerüstet und wurden 2005 aufgelöst; seit 2019 befindet sie sich wieder im Aufbau (CIA 20.5.2022). Die Liberia National Police und die Liberia Drug Enforcement Agency unterstehen dem Justizministerium (USDOS 21.4.2022; vgl. CIA 20.5.2022), während die liberianischen Streitkräfte dem Verteidigungsministerium unterstehen. Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Glaubwürdigen Berichten zufolge haben Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen (USDOS 12.4.2022).

Nach dem Friedensabkommen von 2003 sorgte die Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL) für die Sicherheit und übertrug die Zuständigkeiten sukzessive an staatliche Stellen in Liberia. Im März 2018 zog sich die UNMIL schließlich aus Liberia zurück und übergab die Verantwortung für die Sicherheit vollständig an die Regierung des Landes (BS 23.2.2022). Die Sicherheit hat sich seit Beendigung des Krieges im Jahr 2003 deutlich verbessert. Allerdings halten die Bürger die Polizei immer noch für korrupt und den Sicherheitsbehörden fehlen die finanziellen Mittel, um die Bürger wirksam vor Gewalt zu schützen (FH 28.2.2022).

Straffreiheit stellt ein Problem bei den Sicherheitskräften dar. Sowohl in ihrem Bericht vom August 2021 als auch in ihrem Bericht vom Dezember 2021 stellte die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission fest, dass die Polizei und andere Sicherheitsbeamte Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden, sowie Personen, die um Polizeischutz nachsuchten, misshandelt, belästigt und eingeschüchtert wurden. Vorwürfe der Belästigung oder des Missbrauchs durch die Polizei wurden an die Professional Standards Division der LNP oder eine entsprechende Stelle weitergeleitet. Ein ziviles Beschwerdeprüfungsgremium, dem auch Vertreter von Nichtregierungsorganisationen angehören, ist gesetzlich befugt, Beschwerden gegen die liberianische Nationalpolizei und die liberianische Einwanderungsbehörde zu prüfen, und hat dies regelmäßig getan (USDOS 12.4.2022).

1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung:

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen. Das Strafgesetzbuch sieht strafrechtliche Sanktionen für die übermäßige Anwendung von Gewalt durch Vollzugsbeamte vor und regelt die zulässige Anwendung von Gewalt während der Festnahme oder bei der Verhinderung der Flucht eines Gefangenen aus der Haft (USDOS 12.4.2022). Die Haftbedingungen sind sehr schlecht und Häftlinge und Gefangene berichten weiterhin von Misshandlungen und Übergriffen durch Vollzugsbeamte und Gefängniswärter (FH 28.2.2022).

Berichten zufolge, kommt es zu Misshandlungen, Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbehörden, von inhaftierten Personen und jenen, die Schutz suchen. Im April 2021 entließ die Liberia Drug Enforcement Agency einen Beamten, der auf einem Facebook-Video vom 25.3.2021 zu sehen war, wie er einen mutmaßlichen Drogendealer würgte und sich auf seinen Kopf kniete, während er und andere Beamte versuchten, den Mann zu verhaften und ihm Handschellen anzulegen. Die Behörden teilten mit, dass der stellvertretende Einsatzleiter entlassen wurde (USDOS 12.4.2022). Im Juni 2021 wurden Journalisten von Polizeibeamten körperlich angegriffen, weil sie auf einem öffentlichen Platz fotografierten. Bereits während der Senatswahlen im Dezember 2020, wurden Journalisten belästigt, bedroht und angegriffen (FH 28.2.2022).

Anwohner, vor allem in Monrovia und Umgebung, berichteten von körperlichen Misshandlungen durch Polizeibeamte, die die COVID-19-Beschränkungen und Maskenmandate durchsetzten. Es wurde von Schlägen mit Stöcken, Zwang zu unbequemen Positionen und weiteren grausamen Behandlungen berichtet. Die LNP verteidigte ihre COVID-19-Maßnahmen und verwarnte die Beamten davor, die Beschränkungen zu missbrauchen oder die Öffentlichkeit zu erpressen, und forderte die Öffentlichkeit auf, Misshandlungen zu melden (USDOS 12.4.2022).

1.2.6. Korruption:

In Liberia ist die Korruption endemisch (BS 23.2.2022). Korruption bleibt ein verbreitetes Problem innerhalb der Regierung (USDOS 12.4.2022) und ist auf allen Ebenen der Verwaltung zu finden (BS 23.2.2022). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte. Laut Transparency International „Corruption Perception Index“ 2021 nimmt Liberia Platz 136 von 180 Staaten ein (TI 25.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht strafrechtlichen Sanktionen für offizielle Korruption vor, bzw. für wirtschaftliche Sabotage, Misswirtschaft, Bestechung und andere korruptionsbezogene Handlungen, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Korruption auf allen Regierungsebenen untergräbt weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen. Die geringe Rechenschaftspflicht der Justiz verschärft die offizielle Korruption und trägt zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Beamte verübten häufig ungestraft korrupte Praktiken und die Regierung hat Beamte wegen angeblicher Korruption entlassen oder in einigen Fällen suspendiert (USDOS 12.4.2022).

Justiz und Richter werden beeinflusst und in Korruption verwickelt (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Korruption der Polizei bleibt ebenfalls ein Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Korrupte Praktiken üben starken Einfluss auf die Entscheidungen von Justiz und Parlament und machen die Institutionen teilweise dysfunktional; so ordnet die Kultur der Korruption das politische Handeln meist den privaten Interessen unter. Auch der zivilgesellschaftliche Sektor ist anfällig für Korruption (BS 23.2.2022).

Das Mandat der liberianischen Antikorruptionskommission (Liberia Anti-Corruption Commission, LACC) besteht darin, Korruptionsfälle unter Amtsträgern zu verhindern, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diese Institution wird jedoch schwach gehalten (BS 23.2022), es fehlt an Ressourcen, politischer Unabhängigkeit und Kapazitäten, um effektiv zu arbeiten (FH 28.2.2022). Das Korruptionsniveau bleibt hoch und rechtliche Konsequenzen für korrupte Praktiken sind eine Ausnahme (BS 23.2.2022).

1.2.7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiten ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).

Die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission hat den Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und Anhörungen durchzuführen, Änderungen von Gesetzen, Politiken, Verwaltungspraktiken und Vorschriften vorzuschlagen und die Regierung bei der Umsetzung nationaler und internationaler Menschenrechtsstandards zu beraten. Die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission behauptete jedoch öffentlich, sie werde von der Regierung nur unzureichend unterstützt und sei daher kaum in der Lage, ihr Mandat zu erfüllen (USDOS 12.4.2022).

Das Referat für Menschenrechtsschutz des Justizministeriums berief Koordinierungstreffen ein, die einheimischen und internationalen Menschenrechts-NGOs ein Forum boten, der Regierung ihre Anliegen vorzutragen, doch auch dieses Referat beklagte sich über mangelnde Unterstützung (USDOS 12.4.2022).

Im September 2020 wurde eine nationale Hilfs- und NGO-Politik eingeführt, um die Koordinierung der humanitären Hilfe im Lande zu verbessern (FH 28.2.2022).

1.2.8. Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Menschenrechtslage hat sich seit Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert, in vielen Bereichen bestehen aber weiterhin große Defizite (AA 3.5.2021).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen zählen glaubwürdige Berichte über: willkürliche Tötungen durch die Polizei; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Polizei; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Pressefreiheit, einschließlich Gewalt, Einschüchterung und Einschüchterung von Journalisten, die zu Selbstzensur führen, und ungerechtfertigte Verhaftungen von Journalisten; schwerwiegende Korruption durch die Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung sowie Genitalverstümmelung und -beschneidung bei Frauen; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, queeren und intersexuellen Personen; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen; und die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).

Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, werden weiterhin nicht bestraft. Die Regierung unternimmt vereinzelte, aber begrenzt Versuche, gegen Beamte, die aktueller Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung, zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen. Die Korruption in der Regierung bleibt weiterhin ungestraft (USDOS 12.4.2022).

Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights – INCHR) hat den Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und Anhörungen durchzuführen, Änderungen von Gesetzen, Politiken, Verwaltungspraktiken und Vorschriften vorzuschlagen und die Regierung bei der Umsetzung nationaler und internationaler Menschenrechtsstandards zu beraten. Die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission behauptete jedoch öffentlich, sie werde von der Regierung nur unzureichend unterstützt und sei daher kaum in der Lage, ihr Mandat zu erfüllen (USDOS 12.4.2022).

In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit einigen inoffiziellen Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).

Privatpersonen können die Regierung im Allgemeinen öffentlich oder privat kritisieren, allerdings schränkt die Regierung dieses Recht mit Hilfe von Verleumdungs- und Beleidigungsgesetzen ein, und Selbstzensur bleibt weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Einige Medien vermeiden Kritik an Regierungsbeamten, da sie nicht nur rechtliche Sanktionen befürchten sondern auch den Verlust staatlicher Werbeeinnahmen, die nach Angaben der Press Union of Liberia die größte Einnahmequelle darstellen. Andere Medien vermeiden es, heikle Menschenrechtsfragen wie die Genitalverstümmelung von Frauen anzusprechen. Gerichtsurteile gegen Journalisten sind manchmal mit exorbitanten Geldstrafen verbunden (USDOS 12.4.2022). Einzelne politische Eliten haben versucht, Journalisten einzuschüchtern. Die Bestechung von Medienmitarbeitern ist weit verbreitet und die Integrität von Journalisten wird häufig angezweifelt (BS 23.2.2022).

Im März 2019 entkriminalisierte die Regierung die Verleumdung und liberalisierte die Bestimmungen zur Volksverhetzung, wodurch die Rechtsgrundlage für eine freie Medienberichterstattung erheblich gestärkt wurde (BS 23.2.2022). Unabhängige Medien sind somit aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck. Laut Angaben der Press Union of Liberia wurden Zivilklagen oder deren Androhung im Zusammenhang mit Verleumdung, übler Nachrede und Diffamierung manchmal dazu benutzt, die Meinungsfreiheit einzuschränken und die Presse einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Im Zuge der Berichterstattung über die Senatswahlen im Dezember 2020 wurden Journalisten belästigt, bedroht und angegriffen. Im Juni 2021 wurden Journalisten von Polizeibeamten körperlich angegriffen, weil sie in einem öffentlichen Areal fotografierten (FH 28.2.2022).

Die Press Union of Liberia äußerte sich auch besorgt darüber, dass Medien, die sich direkt im Besitz von Politikern und Regierungsbeamten befinden, die Medien in Privatbesitz verdrängen, und sprach sich für ein Gesetz aus, das den Besitz von Medien durch Beamte verbietet (USDOS 12.4.2022).

Presseverbände berichteten, dass Regierungsbeamte gelegentlich Eigentümer von Zeitungen und Radiosendern sowie einzelne Journalisten wegen ihrer politischen Ansichten und ihrer Berichterstattung schikanieren (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Investigative Berichterstattung kann dazu führen, dass Medienhäuser vor Gericht geladen werden (FH 28.2.2022).

1.2.9. Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022).

Zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde vom 10.4.2020 bis zum 21.7.2020 der Ausnahmezustand verhängt. In diesem Zeitraum gab es auch mehr oder weniger starke Mobilitätsbeschränkungen, wobei auf dem Höhepunkt der Besorgnis täglich nur eine Stunde Bewegung für lebenswichtige Bedürfnisse erlaubt war. Die Durchsetzung der Beschränkungen erwies sich als schwierig und die damit beauftragte COVID-19-Taskforce, die sich aus mehreren staatlichen Einrichtungen und einer beträchtlichen Anzahl rekrutierter Jugendlicher zusammensetzte, wurde mehrfach ungerechtfertigter Aggression und Machtmissbrauch beschuldigt (BS 23.2.2022).

1.2.10. Grundversorgung und Wirtschaft:

Trotz Fortschritten in vielen Bereichen zählt das Land zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt (Human Development Index 2020 Rang 175) und bleibt 18 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs politisch und wirtschaftlich fragil. Auch die Folgen der einjährigen Ebola-Epidemie 2014/2015 belasten das Land weiterhin. Die wirtschaftliche Lage bleibt angespannt. Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahr 2020 -3 % (2019 -2,5%), die Inflation belief sich auf 11,9 % (2019: 27%; IWF). Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie stellen auch für Liberia eine große Herausforderung dar (AA 3.5.2021).

Liberia gehört weltweit zu den zehn ärmsten Länder der Welt, mit einem hohen Maß an Korruption und einer minimalen Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (BS 23.2.2022). Liberia hat große Vorkommen an Eisenerz. Dieses stellt das wichtigste Exportprodukt dar, gefolgt Kautschuk, Gold, Holz und Kakao. Hinter Panama hat Liberia das zweitgrößte Schiffsregister weltweit. Die Einnahmen spielen aber eine untergeordnete Rolle. Bei 4,7 Millionen Einwohnern kommt Liberia aber nur auf ein BIP pro Kopf von rund 700 US-Dollar (WKO 2022).

Mit einer geringen Kaufkraft ist die Wirtschaft klein. Ein hohes Bevölkerungswachstum von 2,4 % (2019) lenkt die Ressourcen eher in Richtung Konsum als in Richtung Investitionen und übt gleichzeitig einen hohen Druck auf den Arbeitsmarkt aus. Aufgrund der schlecht entwickelten Infrastruktur stoßen die Kleinbauern beim Zugang zu den Märkten auf zahlreiche Hindernisse. Die Wirtschaft wird von drei Exportgütern Gold, Eisenerz und Kautschuk dominiert, wobei die Gesamtproduktion schwach und die Aussichten auf eine Ausweitung gering sind (BS 23.2.2022).

Ferner waren im Berichtzeitraum die Auswirkungen der Corona Pandemie noch minimal, jedoch werden die wirtschaftlichen Auswirkungen zu spüren sein, entweder durch die Beschränkungen und/oder die geringere Nachfrage nach Exportgütern aus Liberia infolge der weltweiten Wirtschaftskrise (BS 23.2.2022).

1.2.11. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Grundversorgung entspricht nicht europäischem Standard (BMEIA 9.5.2022), da sie vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch ist. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt. AMI Liberia bietet eine gute Notfallversorgung in Monrovia und Zugang zur Evakuierung auf dem Land- und Luftweg innerhalb Westafrikas (AA 9.5.2022). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie 2014/2015 stark in Mitleidenschaft gezogen (BMEIA 9.5.2022; vgl. AA 9.5.2022). Die medizinische Versorgung ist schlecht und außerhalb der Hauptstadt Monrovia praktisch nicht vorhanden. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (EDA 9.5.2022).

Notfalloperationen können in einigen Krankenhäusern durchgeführt werden (z. B. Firestone Hospital, Hope for Women Hospital, St. Joseph’s Catholic Hospital, John F. Kennedy Memorial Hospital – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr). Allerdings führen nur wenige Apotheken ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u. a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 9.5.2022).

1.2.12. Rückkehr:

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF und der entsprechenden Annahme im angefochtenen Bescheid.

Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt, dem Asylverfahren und den Anträgen auf Aufenthaltstitel sowie zur Duldung des BF in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters sowie einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen sowie der Integration und der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten und einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie dem AJ-Web.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen und Strafzumessungsgründe können anhand des im Akt vorliegenden Strafurteils festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar und wurden keine diesbezüglichen medizinischen Befunde vorgelegt.

2.2. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Liberia vom 09.06.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1), […]

Des Weiteren dürfen einem Drittstaatsangehörigen gem § 60 Abs 3 AsylG Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).

Eine Voraussetzung für den vom BF beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG ist, dass der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder nicht von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Wie den Feststellungen zur strafrechtlichen Vorgeschichte des BF entnommen werden kann, wurde er in der Vergangenheit bereits rechtskräftig wegen zumindest eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt. Bei einem solche handelt es sich um vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der BF wegen schweren Betrugs (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 4. und 5. Fall, Abs. 2 und Abs. 2a StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt. Der Strafrahmen für dieses Verbrechen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Daher fehlt es in Bezug auf den BF an den in § 57 Abs 1 Z 1 AsylG normierten Voraussetzungen.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der Verurteilung des BF um ein einmaliges Fehlverhalten handle, der BF lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt habe, er geständig sei, die Tat bereue, den Schaden wiedergutgemacht habe und zu 99% wegen positiver Zukunftsprognose eine bedingte Strafe erhalten habe, ist zu betonen, dass dies nichts an den fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu ändern vermag.

Der BF ist auch weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert zudem an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG und folgt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde dahingehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (siehe Punkt II.3.4.).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (nunmehr: § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Wie zuvor ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der BF hält sich seit November 2013, somit seit etwas mehr als 12 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein Asylantrag wurde vollinhaltlich mit einer Rückkehrentscheidung abgewiesen. Drei Anträge auf einen Aufenthaltstitel führten ebenfalls zu keiner Erteilung eines Aufenthaltstitels. Alle eingebrachten Beschwerden wurden vom BVwG abgewiesen. Gegen den BF besteht seit 02.11.2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung, seit damals befindet er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Er war zwar zuletzt bis 25.09.2024 geduldet, hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Der BF war sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich bewusst. Er konnte somit nicht von einer Zulässigkeit des dauerhaften Verbleibes im Bundesgebiet ausgehen. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Dessen ungeachtet nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu und ist der Integration während des unsicheren Aufenthaltes auch ein Gewicht beizumessen (vgl. zuletzt VwGH 05.03.2021, Ra 2020/19/0147). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Nichtsdestotrotz ist bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das AuslBG) entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 und VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Des Weiteren gilt festzuhalten, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG), eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH mit Hinweis auf VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03. 09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 16. 10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.062016, Ra 2016/21/0165 und VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

Seit der Asylantragstellung des BF im November 2013 sind mittlerweile über zwölf Jahre vergangen. Diese Aufenthaltsdauer gilt es jedoch zu relativieren, denn er wurde in Österreich strafgerichtlich wegen des Verbrechens des schweren Betruges verurteilt.

Insbesondere ist im Hinblick auf die strafrechtswidrige Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des schweren Betruges zu betonen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen besteht. Da es sich bei der Straftat um eine Vermögensdelikt und ein Verbrechen gehandelt hat, wird seitens des BF eine hohe kriminelle Energie aufgezeigt.

Folglich bleibt nun, auf das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet näher einzugehen: Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. In Bezug auf seine Partnerin, eine aufenthaltsberechtigte nigerianische Staatbürgerin, wurde kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Eine besondere Abhängigkeit der beiden gesunden Partner ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Lebensgefährtin, hauptsächlich in Form einer Unterkunft wird insofern relativiert, als die erhaltene materielle Hilfestellung im gegebenen Fall kein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis begründet, zumal die finanzielle Unterstützung für den Beschwerdeführer etwa aufgrund eines eigenen Rechtsanspruches auf staatliche Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber oder durch die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme keineswegs unerlässlich ist und damit eher ein Ausdruck einer partnerschaftlichen Unterstützung, als einer irreversiblen finanziellen Abhängigkeit ist und er sich zudem eine beträchtliche Summe, nämlich zumindest Euro 600,--/700,-- durch den Verkauf einer Straßenzeitung dazu verdient.

Mangels des Bestehens eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Beziehung zu verneinen und dieser Kontakt lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen.

Im gegenständlichen Fall konnten keine unüberwindbaren Hindernisse, die einer Fortsetzung des Kontaktes von Liberia aus entgegenstünden, festgestellt werden. Es ist vorliegend zumutbar, dass der BF die Beziehung zu seiner Partnerin zunächst via elektronischen Medien und dem Internet aufrechterhält.

Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Nachdem dem Beschwerdeführer – abgesehen von seiner temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bis November 2018 – zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zukam, durften somit weder er noch in gleicher Weise seine Partnerin je darauf vertrauen, in Österreich dauerhaft eine Beziehung führen zu können.

Da das Kind seiner Partnerin bereits volljährig ist, liegt diesbezüglich auch kein geschütztes Familienleben vor, eine allenfalls bestehende nähere Beziehung ist folglich nicht entscheidungsrelevant.

Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). In Zusammenhang mit dem Privatleben des BF gilt es zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass er im Laufe seines über 12-jährigen Aufenthalts Deutschkenntnisse erwerben konnte, regelmäßig eine Straßenzeitung verkauft sowie eine Beziehung führt. Dessen ungeachtet bleibt jedoch auch zu berücksichtigen, dass der BF weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied eines Vereins ist und auch keine sonstigen Weiterbildungsmaßnamen in Anspruch genommen hat und auch seine Deutschkenntnisse nach all den Jahren nicht über das Niveau A2 hinausgehen.

Des Weiteren hat der BF auch keine berufliche Integration im Bundesgebiet erwirkt. Bis dato ging er während seines über 12-jährigen Aufenthalts keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Nach wie vor wird er finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt, selbst wenn er sich durch den Verkauf der Straßenzeitung etwas dazuverdienen kann. Auch wenn sein Bemühen um eine berufliche Integration grundsätzlich positiv bewertet wird, so vermag der vom BF vorgelegte Arbeitsvorvertrag seine persönlichen Interessen dennoch nicht entscheidend zu verstärken. Der Arbeitsvorvertrag knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065).

Wie bereits umseitig ausgeführt, hat daneben auch die rechtskräftige Verurteilung des BF ihre Berücksichtigung zu erfahren.

Den privaten Interessen des BF steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, welchen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. z.B. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) gegenüber.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). In dieser Hinsicht ist auszuführen, dass eine nachhaltige und eigenständige soziale Reintegration im Herkunftsstaat trotz der langjährigen Auslandsaufenthalte grundsätzlich weiterhin möglich erscheint, zumal der BF in Liberia sozialisiert wurde und die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht hat. Von einer vollkommenen Entwurzelung des BF kann daher nicht ausgegangen werden. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Ob des Umstandes, dass es sich beim BF um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, kann angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften.

Insgesamt betrachtet kann daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG (nunmehr: § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026) und § 52 Abs. 3 FPG sind erfüllt. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war folglich als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war jedoch vor dem Hintergrund des in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, BGBl. I. Nr. 39/2026, im Hinblick auf die Anführung der Gesetzesbestimmungen entsprechend anzupassen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Liberia (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Liberia unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, welcher über Berufserfahrung verfügt. Der BF gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung – konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Da sohin keine Gründe vorlagen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gegeben.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.10.2025, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betrugs (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 4. und 5. Fall, Abs. 2 und Abs. 2a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wurde unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen, der unbedingten Teil wurde auf die vollzogene Strafhaft von 09.09.2024 bis 25.10.2024 angerechnet.

Zunächst ist der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe (davon 14 Monate bedingt, demnach ein Monat unbedingt) als erfüllt anzusehen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).

Die aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung des Verbrechens des schweren Betrugs, und zwar als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer, bislang unbekannter Mitglieder dieser Vereinigung , die auf die Begehung sogenannter „Love-Scams“ spezialisiert ist, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sein Opfer durch Täuschung über Tatsachen mittels so genannten „Love-Scams“, nämlich unter anderem durch die wahrheitswidrige Behauptung, ein amerikanischer Arzt zu sein, welcher nicht auf seine Banknoten zugreifen könne und deshalb seine humanitären Projekte an der polnisch-ukrainischen Grenze nicht fortführen könne und nunmehr EUR 100.000,-- benötige, und die medizinischen Einrichtungen, welche sich auf einem Schiff in Holland befinden würden, zu erhalten – sohin unter Benützung falscher oder verfälschter Daten – und unter Benützung eines falschen Beweismittels, nämlich einer angeblichen Kostenaufstellung, dazu verleitet, EUR 100.000,-- in einen Teddybären einzunähen und am 06.09.2024 an eine nicht existente Person zu versenden, wodurch dieser EUR 5.000,-- übersteigender Schaden von EUR 100.000,-- entstand, indem der BF seine Wohnadresse zur Verfügung stellte und den ahnungslosen O H dazu bestimmte, das Paket mit jenen EUR 100.000,-- mittels eines nigerianischen Reisepasses lautend auf D W bei der Postfiliale abzuholen, lässt bereits für sich auf ein gravierende kriminelle Energie und ein maßgebliches Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers schließen. Letztlich bestätigte er dies auch in der Einvernahme beim BFA, in der er gefragt, ob er je Probleme mit der Polizei gehabt habe lapidar anführte „Nein, nicht wirklich. Ich half einen Typen aus Nigeria. Jener ist mit einer Rumänin verheiratet und hat eine nigerianische Freundin. Ich stellte meine Adresse für ein Geschenk von jener zur Verfügung.“ und damit die Bedeutung seines Tatbeitrages verharmloste.

Darüber hinaus ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer aktuell seit ca. eineinhalb Jahren in Freiheit befindet, die Verurteilung noch nicht einmal ein Jahr zurückliegt und in Zusammenhang damit, dass er ein Verbrechen begangen hat, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nicht erkannt werden. Eine positive Zukunftsprognose setzt voraus, dass sich eine Person über einen längeren Zeitraum in Freiheit wohl verhält, was gegenständlich noch nicht gegeben ist.

Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass der BF durch sein persönliches Verhalten wesentliche Grundinteressen des Staates, vor allem im Hinblick auf das Interesse des Staates an der Verhinderung von Straftaten beeinträchtigt. Der BF hat gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Daher geht vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere bzw. tatsächlich erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus.

Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und er hat einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Kriminalität sowie Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines befristeten Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Das Bundesverwaltungsgericht kam folglich aufgrund der Verurteilung des BF, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF auch in Hinkunft eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der vom Bundesamt verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet (siehe unter Punkt 3.2. zur Rückkehrentscheidung) bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der BF, obwohl im Rahmen einer Beitragstäterschaft, einen schweren Betrug mit einer hohen Schadenssumme begangen hat und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dabei verkennt das BVwG keineswegs, dass der BF geständig war und die objektive Schadensgutmachung, allerdings vermögen diese die Schwere der Tat und das erhebliche Unrecht nicht zu relativieren. Das sich aus den Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft tatsächlich Wohlverhalten werde.

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom BF ausgeht, weshalb das Einreiseverbot zu bestätigen war.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das vom BFA verhängte Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 1FPG sind damit erfüllt. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war vor dem Hintergrund des in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I. Nr. 39/2026, im Hinblick auf die Anführung der Gesetzesbestimmungen entsprechend anzupassen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, jedoch war der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund des in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I. Nr. 39/2026 entsprechend anzupassen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch nicht beantragt wurde.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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