I424 2329152-1•Bundesverwaltungsgericht I424 2329152-1
I424 2329152-1Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2026
Arbeits- und Sozialgericht Arbeitslosengeld Aussetzung Rückforderung Vorfrage Widerruf
I424 2329152-1/5Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Arbeiterkammer XXXX , gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 17.10.2025, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht über die am 10.07.2025 eingebrachte Mahnklage in Bezug auf die noch strittigen Ansprüche des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.10.2025 widerrief das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS/belangte Behörde) den Arbeitslosengeldbezug des BF für den Zeitraum von 01.06.2025 bis 22.06.2025 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung in Höhe von € 619,30.
Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitslosengeld im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er gleichzeitig Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Sein Ratenansuchen sei genehmigt worden, ein gesondertes Schreiben erhalte er noch.
2. Mit der am 27.10.2025 beim AMS eingelangten Beschwerde brachte der nunmehr durch die Arbeiterkammer vertretene BF im Wesentlichen vor, er habe noch keine Urlaubsersatzleistung erhalten. Er habe diese und andere Ansprüche eingeklagt. Da die Urlaubsersatzleistung strittig sei, sei die Rückforderung von Arbeitslosengeld zu Unrecht erfolgt. Er regte die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens an.
Abschließend stellte der BF den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und feststellen, dass ihm Arbeitslosengeld von 01.06.2025 bis 22.06.2025 gebühre.
Vier Tage später übermittelte die Arbeiterkammer dem AMS jene Mahnklage, mit welcher für den BF unter anderem „Urlaubsabfindung/-entschädigung“ im Ausmaß von 19,4 Werktagen bzw. EUR 1.697,50 von dessen früheren Arbeitgeber geltend gemacht wurden.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 09.12.2025 wurde der Behördenakt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS führte in beigelegter Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass eine abschließende Beurteilung wegen des anhängigen Verfahrens beim zuständigen Landesgericht nicht möglich gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 17.10.2025 widerrief die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug des BF für den Zeitraum von 01.06.2025 bis 22.06.2025 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung in Höhe von € 619,30, da er im fraglichen Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt bzw. Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe.
Am 10.07.2025 brachte der BF eine Mahnklage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht in Bezug auf die noch strittigen Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis ein und machte mit dieser Mahnklage unter anderem Ansprüche betreffend eine Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung geltend.
Über diese Mahnklage wurde noch nicht entschieden.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid sowie auf die im Akt einliegende Mahnklage vom 10.07.2025.
Dass über diese Mahnklage noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde sowie des BF. Auch aus der Stellungnahme der Insolvenz-Entgelt-Fond Service GmbH vom 23.06.2026 ergibt sich – damit übereinstimmend – dass das Bearbeitungsverfahren noch aufrecht sei und das Ermittlungsverfahren noch längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Es sei ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet worden und müssten die Stellungnahmen in diesem Verfahren abgewartet werden, bevor die geltend gemachte Urlaubsersatzleistung dem BF ausbezahlt werden könne. Eine allgemeine Prüfungstagsatzung im Insolvenzverfahren des früheren Dienstgebers finde am 27.07.2026 statt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
II.3.1. Zur Einzelrichterzuständigkeit
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes BGBl. I. 10/2013 (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (in der Folge: AlVG) das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Der Judikatur des VwGH zufolge ist die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 BVwGG dahingehend zu interpretieren, dass es sich um einen der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschluss handeln muss (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010).
Im vorliegenden Fall wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid des AMS erhoben und ist deshalb Hauptsache des Verfahrens die Frage, ob der Arbeitslosengeldbezug des BF im Juni 2025 zu Recht bzw. zu Unrecht zurückgefordert wurde.
Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG wird die Beschwerde jedenfalls nicht in der Hauptsache (end-)erledigt. Gegenständlich liegt somit die Einzelrichterzuständigkeit nach § 9 Abs. 1 BVwGG vor.
II.3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 38 AVG, in Verbindung mit § 17 VwGVG ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Vorfrage um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallenden Frage gefällt werden kann. Es muss sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde oder ein Gericht bildet (VwGH 12.03.1999, 97/19/0066).
§ 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001, Rz 30, mwN; vgl. auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4 leg. cit..
Vorliegend ist unklar, ob bzw. in welchem Umfang der Anspruch des BF auf Urlaubsersatzleistung in Bezug auf sein beendetes Dienstverhältnis besteht. Nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht das Arbeitslosengeld bei Bestehen eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung und stützte die belangte Behörde ihre Rückforderung der angeblich zu Unrecht ausbezahlten Geldleistung auf diesen Umstand. Derzeit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Rückforderung der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen wurde oder nicht.
Die eigenständige Ermittlung des allfälligen Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung des BF aus seinem früheren Dienstverhältnis durch das Bundesverwaltungsgericht ist als nicht verfahrensökonomisch anzusehen, da bereits eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht wurde und es sich bei dieser Frage um eine komplexe Rechtsfrage handelt, die ein umfassendes Ermittlungsverfahren voraussetzt.
Das Verfahren war daher gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht über die vom BF eingebrachte Mahnklage auszusetzen.
II.3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Das Gericht kann nach § 24 Abs. 4 VwGVG auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2012/C 326/02 in der geltenden Fassung (in der Folge: GRC), entgegenstehen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. Offen ist nur, ob der Anspruch des BF auf Urlaubsersatzleistung besteht.
Der BF hat im gegenständlichen Fall eine Verfahrensaussetzung ohnedies angeregt. Die belangte Behörde hat ebenso selbst vorgebracht, dass über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung derzeit nicht entschieden werden könne, da die Ansprüche des BF noch nicht geklärt seien.
Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft überdies keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, in welchen Fällen ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 BVwGG vorliegt und zur Frage, welche Überlegungen bei der Frage der Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG anzustellen sind. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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