Bundesverwaltungsgericht W189 2210612-2

W189 2210612-2Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2026

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Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Duldung freiwillige Ausreise Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht W189 2210612-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W189.2210612.2.00

Spruch

W189 2210612-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2026, Zl. 1166717703-260126710, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.12.2019, Zahl W211 2210612-1/19E, und 21.07.2021, Zahl W211 2210612-1/40E, als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Am 19.09.2025 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG wegen § 46a Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 FPG, den er damit begründete, dass er Angst vor einer Rückkehr nach Somalia habe.

3. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom 05.03.2026 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, auf welche konkrete Ziffer des § 46a Abs. 1 FPG der Antrag gestützt werde und es ihm freistehe, einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wenn er eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte fürchte. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 46a FPG ab.

Dies begründete die Behörde damit, dass gegen den BF nach Abschluss seines Asylverfahrens eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Seine Abschiebung sei „grundsätzlich“ möglich und seine Identität sei durch die somalischen Behörden bestätigt worden, weshalb die Ausstellung von Reisedokumenten „grundsätzlich“ möglich sei. Es bestehe folglich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Duldungsgrundes.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und behauptete eine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Der BF habe an den behördlichen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt, dieser sei es jedoch bis dato nicht gelungen, ein solches für ihn ausstellen zu lassen. Umgekehrt sei dem BF nicht behördlich vorgeschrieben worden, selbst ein Reisedokument zu erlangen. Dies sei dem BF auch weder möglich noch zumutbar, da die zuständige Auslandsvertretung seines Herkunftslandes in Genf situiert sei. Die bloße Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise stelle im Übrigen keinen Grund für die Versagung der Duldung dar. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia, dessen Antrag auf internationalen Schutz unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.12.2019, Zahl W211 2210612-1/19E, und 21.07.2021, Zahl W211 2210612-1/40E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und befindet sich im österreichischen Bundesgebiet.

Der BF verfügt über kein Reisedokument. Aufgrund eines vom BFA eingeleiteten Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments wurde der BF am 13.05.2025 für ein Videointerview mit der somalischen Botschaft in Genf vorgeführt. Seine somalische Identität wurde am 25.07.2025 durch die somalischen Behörden bestätigt. Am 28.07.2025 legte das BFA das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ad acta. Weder wurde dem BF bislang ein Ersatzreisedokument ausgestellt, noch steht dies in Aussicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den genannten gerichtlichen Erkenntnissen, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Akt über das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dem angefochtenen Bescheid und den sonstigen Aktenteilen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass dem BF bislang ein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde oder dies auch nur in Aussicht stünde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Nach Abs. 2a leg.cit. ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Nach Abs. 2b leg.cit. kann die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, wenn deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt gemäß Abs. 4 leg.cit. von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

Nach Abs. 5 leg.cit. gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden ist. Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht.

Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543; 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).

Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge findet die Rechtsansicht, eine Verletzung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise durch einen Fremden erfülle die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, keine Deckung im Gesetz. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber gemäß § 46 Abs. 1 FPG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

In der gegenständlichen Angelegenheit geht das BFA im angefochtenen Bescheid insbesondere davon aus, dass der Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht bestehe, da die Identität des BF durch die Behörden seines Herkunftsstaates festgestellt worden sei, sodass die Ausstellung von Reisedokumenten „grundsätzlich“ möglich sei. Das greift jedoch zu kurz, da die bloße Feststellung der Identität nicht gleichbedeutend damit ist, dass die somalischen Behörden auch tatsächlich ein Ersatzreisedokument zur Effektuierung der Abschiebung ausstellen. Ein derartiger Vorgang ist dem Akt auch an keiner Stelle zu entnehmen, sondern legte das BFA das entsprechende amtswegige Verfahren – an dem der BF augenscheinlich mitwirkte – vielmehr infolge der Identitätsfeststellung „ad acta“, was nur bedeuten kann, dass ein Ersatzreisedokument gerade nicht erlangt werden konnte. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten weiteren Aktenteile des BFA ließen auf nichts anderes schließen. Das entspricht zudem der vom BF in der gegenständlichen Beschwerde zurecht monierten notorischen Erfahrung der Nichtausstellung von Ersatzreisedokumenten für eine zwangsweise Abschiebung nach Somalia (vgl. dazu etwa zuletzt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2026 zur Zahl W243 2144636-3/4E).

Das BFA legte dem BF im Übrigen auch nicht die Pflicht auf, selbst ein Reisedokument zu erlangen – wobei dieser in der Beschwerde insoweit auch nicht zu Unrecht geltend macht, dass es keine somalische Auslandsvertretung im Bundesgebiet gebe, sodass die Möglichkeit eines solchen Vorgangs ohnedies fraglich erscheint.

Da somit kein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass dessen Ausstellung in absehbarer Zukunft möglich ist, liegt im Ergebnis der Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor, da die Abschiebung des BF nach Somalia aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Das BFA hat dem BF damit gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Duldungskarte auszustellen.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.

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