I411 2344588-1•Bundesverwaltungsgericht I411 2344588-1
I411 2344588-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienleben Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Verwaltungsübertretung Wiederholungstaten
I411 2344588-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin XXXX , diese vertreten durch den Verein SUARA und dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 10.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
In dieser Einvernahme gab er auf die Frage, warum er einen Asylantrag in Österreich stelle, zur Antwort:
"Ich habe den Platz verlassen. Ich hätte dort keine Zukunft gehabt. Es war scheußlich. Ich wollte nach Italien wo ich geboren wurde. Ich wollte mit der Schule beginnen. Meine Mutter. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter mit meinem Bruder schwanger war, und sie hat mich zu sich gerufen, damit ich ihr helfe. Befragt gebe ich an, dass sie mich aus Nigeria herholte, damit ich ihr helfen kann, das war im Dezember 2012."
Mit dem Bescheid des Bundesamts vom 21.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.02.2019, GZ: W240 2214737-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 07.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt per Email einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs 2 AsylG.
Nachdem das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilte, stellte der Beschwerdeführer am 06.03.2025 persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und brachte mehrere Unterlagen in Vorlage, unter anderem eine Antragsbegründung, eine Geburtsurkunde, eine Kopie von seinem Reisepass und eine Registrierungsbestätigung für eine Erwachsenenvertretung.
In der Antragsbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit November 2024 erneut in Österreich. Er habe hier seine Mutter, seinen Stiefvater und Stiefgeschwister, die aufenthaltsberechtigt seien. Seine Mutter sei im Prozess, die Erwachsenenvertretung für ihn zu übernehmen. Er sei auf sie angewiesen, da er auch krank sei. Nach Nigeria könne er mangels bestehenden sozialen Netzwerks nicht zurückkehren.
3. Am 29.04.2025 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen. Als Grund bzw. Zweck für die Einreise nach Österreich gab der Beschwerdeführer an, Probleme zu haben; er habe das Gefühl, er sehe Geister und Leute, die mit ihm reden würden. Er werde aggressiv und greife zu Suchtmittel. Er habe nur Cannabis genommen.
4. Am 07.01.2026 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er aufs Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, eine Rückkehrentscheidung wäre auf Dauer unzulässig und er ersuche, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 06.03.2025 ab.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in entscheidenden Punkten unvollständig erhoben und infolgedessen unrichtig gewürdigt und Art. 8 EMRK unrichtig angewendet. Insbesondere seien die gravierende psychische Erkrankung und die daraus resultierende absolute Abhängigkeit von seiner in Österreich aufhältigen Mutter rechtlich verkannt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, um das exakte Ausmaß seiner Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit festzustellen.
Der Verweis auf den italienischen Aufenthalt greife ins Leere. Der Beschwerdeführer sei in seinem aktuellen Zustand nicht in der Lage, in Italien alleine zu leben und zu arbeiten, wie er es in gesunden Jahren tat. Ihn nach Italien zu verweisen, käme einer Gefährdung seiner Gesundheit und Sicherheit gleich, da er dort über kein soziales Auffangnetz verfügt. Ebenso wenig sei eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Italien in Haft befindet, die Mutter habe aber noch nicht herausfinden können, aus welchen Gründen er dort einsitzt. Zu seinem Gunsten müsse angenommen werden, dass er unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung straffällig geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen nigerianischen Reisepasses.
Er wurde in Italien geboren und lebte bis 2013 sowie von 2018 bis 2024 in Italien. Er ist im Besitz einer bis 23.09.2032 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis (Permesso di soggiorno).
Ab September 2013 war er wiederholt mit Unterbrechungen in Österreich wohnhaft, wo sich seine Mutter/Erwachsenenvertreterin, deren Lebensgefährte und sich sein Halbbruder und Halbschwester befinden. In Österreich besuchte er für kurze Zeit eine Schule.
Am 10.08.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach der Asylantragstellung ist er wieder aus Österreich ausgereist, war ab September 2017 bis Juni 2018 und von 27.08.2018 bis 13.12.2024 nicht mehr in Österreich mit Wohnsitz gemeldet.
Mit Erkenntnis vom 25.02.2019, GZ: W240 2214737-1/2E, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Im Zeitraum von 27.08.2018 bis 13.12.2024 hielt sich der Beschwerdeführer, abgesehen von kurzen Aufenthalten in Nigeria, in Italien auf, wo er selbständig lebte und von 2018 bis 2022 erwerbstätig war.
In Österreich hatte er zuletzt in der Zeit von 13.12.2024 bis jedenfalls Februar 2025 einen angemeldeten Hauptwohnsitz. Anschließend kehrte er für kurze Zeit nach Italien zurück, bevor er sich anschließend wieder zeitweise in Österreich aufhielt.
Mit Schreiben vom 19.11.2025 und vom 16.12.2025 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 52 Abs 6 FPG und auf seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf, unverzüglich aus Österreich auszureisen.
Daraufhin ist der Beschwerdeführer aus Österreich nach Italien ausgereist. Am 10.01.2026 wurde er in Italien wegen Körperverletzung an anderen Personen, Gewalt und Widerstand gegen Polizeibeamte festgenommen.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt worden.
Allerdings wurde aufgrund von Verwaltungsübertretungen gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.210,-- verhängt. Während seines Aufenthalts in Österreich beging er am 18.12.2025 mehrere Verwaltungsübertretungen. Er hat durch Anpöbeln von Personen und durch das wilde Gestikulieren auf offener Straße einen Polizeieinsatz verursacht und hat Exekutivbeamten wiederholt angeschrien, die Körpermuskulatur angespannt und mit den Händen vor dem Gesicht eines uniformierten Exekutivbeamten gestikuliert. Zudem hat er den öffentlichen Anstand durch das laute Schreien der Worte “Fuck You” verletzt und ungebührlicherweise störenden Lärm durch lautes Schreien erregt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019, GZ: W240 2214737-1/2E, den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2025 und den im Akt befindlichen Unterlagen (u.a. Kopien vom italienischen Aufenthaltstitel und Reisepass des Beschwerdeführers, Schreiben des Bundesamts vom 19.11.2025 und vom 16.12.2025 und die Information des Bundesministeriums für Inneres betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers in Italien).
Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Mangels Vorlage von Unterlagen, die einen hinreichenden Grad an Integration aufzeigen würden, konnte eine maßgebliche Integration nicht festgestellt werden.
Dass er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus der Verständigung der Landespolizeidirektion Wien vom 01.04.2026 und dem Straferkenntnis vom 29.01.2026.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).
Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Fallgegenständlich wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. Zu prüfen ist daher, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist.
Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte vorliegt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Außerdem ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer ab September 2013 wiederholt mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig und stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nach der Asylantragstellung ist er aus Österreich ausgereist, war von September 2017 bis Juni 2018 und von 27.08.2018 bis 13.12.2024 nicht mehr in Österreich mit Wohnsitz gemeldet. Im Zeitraum von 27.08.2018 bis 13.12.2024 hielt er sich, abgesehen von kurzen Aufenthalten in Nigeria, in Italien auf, wo er immer wieder selbständig lebte und von 2018 bis 2022 erwerbstätig war. Zuletzt hielt er sich im Zeitraum von Mitte Dezember 2024 bis Jänner 2026 zeitweise wieder in Österreich auf.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war entweder unrechtmäßig, auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz oder auf einen italienischen Aufenthaltstitel, der ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten ermöglicht (§ 31 Abs 1 Z 3 FPG), gestützt. Zu keinem Zeitpunkt verfügte er über einen österreichischen Aufenthaltstitel und durfte er von einer dauerhaften Niederlassung in Österreich ausgehen.
Die Dauer des Asylverfahrens ging auf erhebliche Verzögerungen zurück, die nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen sind. Dessen ungeachtet beruhte der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens auf dem unzulässigen Asylantrag.
Das geführte Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ging nicht auf überlange Verzögerungen zurück, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers erheblich verstärken würden. Überdies begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs 13 AsylG).
Der Beschwerdeführer durfte nicht annehmen, in Österreich bleiben zu können. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in Österreich keinen maßgeblichen Grad an Integration erlangt, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Umstände, die eine Integration von maßgeblicher Intensität begründen könnten, liegen im konkreten Fall nicht vor, insbesondere nicht in beruflicher Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer bislang in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging.
Gleichzeitig ist aufgrund seines Besuchs in Nigeria davon auszugehen, dass zu seinem Herkunftsstaat eine Verbindung besteht.
Des Weiteren hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige notwendige Behandlung und Betreuung in Italien, einem Mitgliedstaat der europäischen Union mit einem guten Gesundheitssystem, erfolgen kann. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften überwiegen das private Interesse des Beschwerdeführers, in Österreich behandelt zu werden.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privatlebens ist folglich nicht geboten.
Zu prüfen ist daher, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Betracht kommt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).
Im vorliegenden Fall halten sich die Mutter, der Halbbruder und die Halbschwester des Beschwerdeführers in Österreich auf. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG hat keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zur Folge.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Hingegen kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Den öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist ein sehr großes Gewicht beizumessen.
Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels offenkundig mit der gezielten Absicht, um unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH, 21.02.2020, Ra 2020/18/0047-6 und VwGH, 23.01.2019, Ra 2018/19/0683, mwN).
Zusätzlich ist den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet sein sozial inadäquates und den Werten der österreichischen Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten entgegen zu halten. Der Beschwerdeführer beging in Österreich mehrere Verwaltungsübertretungen, unter anderem verursachte er durch Anpöbeln von Personen und durch das wilde Gestikulieren auf offener Straße einen Polizeieinsatz und hat durch lautes Schreien den öffentlichen Anstand verletzt und störenden Lärm erregt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Italien wegen Körperverletzung und Gewalt sowie Widerstand gegen Polizeibeamte festgenommen wurde.
Den öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist sohin ein sehr großes Gewicht beizumessen.
Dem Beschwerdeführer kann es jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Der Kontakt mit seinen Bezugspersonen kann zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie auch durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden, nachdem die Bezugspersonen in Österreich und der Beschwerdeführer in Italien über Aufenthaltsberechtigungen verfügen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt somit insgesamt nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN).
Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und weist die gebotene Aktualität auf.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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