L517 2318395-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2318395-1
L517 2318395-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2026
Berufsausbildung Berufserfahrung Ersatzentscheidung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte schriftliche Ausfertigung Sprachkenntnisse
L517 2318395-1/16E
L517 2318396-1/15E
Schriftliche Ausfertigung der am 13.05.2026 mündlich verkündeten Entscheidung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Kristina TOMA und Mag.a Nadine REDL, als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Arbeitnehmers XXXX und Arbeitgebers XXXX GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.07.2025, ABB-Nr: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2026, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm 12a und § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
03.06. 2025 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf an das Magistrat XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG
13.06. 2025 – Parteiengehör und Auskunftsersuchen des AMS an das Sprachinstitut XXXX
24.06. 2025 – Stellungnahme der bP1
27.06. 2025 – Fristerstreckungsersuchen der Rechtsvertretung der bP1 und des Arbeitgebers XXXX GmbH (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“ bezeichnet
30.06. 2025 – Stellungnahme der Rechtsvertretung der bP1 und bP2
02.07. 2025 – Rückmeldung des Sprachinstituts XXXX
10.07. 2025 – Regionalbeiratssitzung und negativer Bescheid: Abweisung gemäß § 12a iVm § 20d AuslBG
28.08. 2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
30.10. 2025 – Erkenntnis des BVwG
11.12. 2025 – außerordentliche Revisionserhebung
12.03. 2026 – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge als „VwGH“ bezeichnet): Behebung des Erkenntnisses vom 30.10.2025
24.04. 2026 – Verhandlungsanberaumung durch das BVwG
13.05. 2026 – mündliche Verhandlung vor dem BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP1 ist türkische Staatsangehörige. Sie stellte am 03.06.2025 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher vom Magistrat XXXX an das AMS (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:
-Sprachzertifikat des XXXX -Institutes für die deutsche Sprache (auf dem Niveau A2), vom 30.01.2025
-Diplom des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in XXXX , im Fachbereich „Speisen-, und Getränkeservice“, vom 14.06.2021, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille
-Abschlusszeugnis der Studienjahre 2017 bis 2021 des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in XXXX , vom 20.05.2025, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille
-Reisepassablichtung
-Personalausweis
-Arbeitgebererklärung der bP2, vom 03.06.2025
Die bP1 gab im Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte unter anderem an, 22 Jahre alt und ledig zu sein.
Mit am 13.06.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP1 die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Gegenständlich sei dem Antrag keine Ausbildung im beantragten Beruf „Koch“, welche mit einem österreichischen Lehrabschluss bzw. dem Abschluss einer entsprechenden facheinschlägigen berufsbildenden Höheren Schule vergleichbar wäre, vorgelegt worden. Es seien lediglich Nachweise für eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich „Service“ vorgelegt worden. Diese Nachweise hätten nicht verifiziert werden können. Für das Beurteilungskriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ hätten keine Punkte erteilt werden können, da dahingehend keine Nachweise vorgelegt worden seien. Da auch das vorgelegte Sprachzertifikat nicht verifiziert hätte werden können, hätten auch dafür keine Punkte erteilt werden können. Der bP1 hätten sohin leidglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt werden können. Abschließend wurde der bP1 bis 27.06.2025 eine Äußerungsfrist eingeräumt.
Am selben Tag übermittelte das AMS folgendes Auskunftsersuchen an das Sprachinstitut XXXX :
„das beiliegende Sprachzertifikat (Ausstellungsjahr 2025) konnte über Ihre offizielle Online-
Verifikationsplattform nicht validiert werden. Auffällig ist jedoch, dass der auf dem Diplom angebrachte QR-Code einwandfrei funktioniert und zu einer Bestätigung führt. Wir ersuchen Sie daher nachdrücklich um eine Auskunft, aus welchem Grund das Zertifikat online nicht auffindbar ist, während der QR-Code eine erfolgreiche Verifizierung ermöglicht. Der Sachverhalt ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und bedarf dringend einer Klärung.“
Am 24.06.2025 übermittelte die bP1 folgende Stellungnahme an das AMS:
„ich bin XXXX . Ich habe am 13.06.2025 einen Bescheid von Ihnen erhalten, Aktenzeichen ABB-Nr: XXXX . In dem Schreiben habe ich erfahren, dass einige Dokumente nicht anerkannt und als ungültig betrachtet wurden. Ich bitte Sie höflich, die Ihnen im Anhang unten zugesandten Dokumente noch einmal zu prüfen.“ Dazu legte die bP1 ein Schreiben des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in XXXX vor, worin bestätigt wurde, dass die bP1 in den Studienjahren 2017 bis 2021 eine Ausbildung absolviert habe und während der Ausbildungszeit im Bereich „Gastronomie und Getränkeservice“ (Fachrichtung „Koch“) unterrichtet worden sei und alle berufsbezogenen Fächer in diesem Bereich erfolgreich abgeschlossen habe sowie ein Einladungsschreiben des XXXX -Prüfzentrums zur Absolvierung einer XXXX -Sprachprüfung (Deutsch auf dem Niveau A2).
Am 27.06.2025 ersuchte die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 um Fristerstreckung.
Am 30.06.2025 brachte die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 eine Stellungnahme ein, in welcher die Fälschung des vorgelegen Sprachzertifikates bestritten und auf das Einladungsschreiben des XXXX -Prüfzentrums zur Absolvierung der XXXX -Sprachprüfung verwiesen wurde. Gleichzeitig wurde auf das vorgelegte Abschlusszeugnis und die Schulbestätigung der bP1, zum Nachweis einer mit der österreichischen Lehrausbildung vergleichbaren Berufsausbildung, verwiesen.
Am 02.07.2025 meldete sich das XXXX -Sprachinstitut beim AMS wie folgt zurück:
„Ich bestätige seitens XXXX :
Die anhängende Bescheinigung ist KEIN echtes XXXX Zertifikat!
Es stimmt einiges nicht im Layout, in der Schrift, im Prüfungsformat, in der Unterschrift unseres GF und in weiteren Merkmalen. Diese Daten sind nicht bei uns gespeichert.
Wir können anhand der Kopie jedoch nicht nachweisen, wer diese Nachahmung angefertigt hat oder auf welcher Grundlage sie genau basieren könnte.“
Am 10.07.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem angemerkt, dass der bP1 15 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können.
Am selben Tag erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass der bP1 lediglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt hätten werden können. Mangels Verifizierbarkeit sowie mangelnden Äquivalenz der Berufsbildung habe keine Wertung erfolgen können. Da hinsichtlich des Beurteilungskriteriums „ausbildungsadäquate Berufsausbildung“ keine Nachweise vorgelegt worden seien, hätten der bP1 dafür auch keine Punkte erteilt werden können. Da auch das vorgelegte Sprachzertifikat nicht verifiziert hätte werden können, seien der bP1 auch dafür keine Punkte erteilt worden. Nachdem lediglich 15 von 55 erforderlichen Punkten erreicht worden seien, hätte der Antrag abgewiesen werden müssen.
Am 27.08.2025 erhob die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS. Sie brachte vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das in Vorlage gebrachte Sprachzertifikat nicht anerkannt wurde. Weiters würde zwar zutreffen, dass im eingebrachten Abschlusszeugnis und Stundennachweis der bP1 von einer Ausbildung im Bereich „Service“ die Rede sei, wäre dies aber auf das frühere Klassifizierungssystem – bei welchem eine Kochausbildung nicht gesondert ausgewiesen worden sei, sondern von der Ausbildung „Service“ mitumfasst gewesen sei – zurückzuführen. Aus der Bestätigung der Bildungsstätte würde sich zudem eindeutig ergeben, dass die bP1 neben ihrer Ausbildung im Bereich „Service“ auch eine vierjährige Ausbildung im Bereich „Kochen“ erhalten habe.
Am 28.08.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS im Wesentlichen wie in seiner Bescheidbegründung vorbrachte.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.
Am 11.12.2025 brachte die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 eine außerordentliche Revision dagegen ein.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.03.2026 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2025 behoben.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 24.04.2026 wurde eine mündliche Verhandlung für den 13.05.2026 anberaumt.
Am 13.05.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.
Die bP1 stellte am 03.06.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“.
Die bP1 ist 23 Jahre alt.
Der österreichische Lehrberuf Koch/Köchin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Küchenmanagement und Warenwirtschaft, Kochtechniken und Menügestaltung sowie wirtschaftliche Kompetenz. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit (Kompetenzbereichen Speisenzusammenstellung und -planung, Mise en Place und Lebensmittelverarbeitung und Speisenausgabe bzw. -bereitstellung) und Fachgespräch.
Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Koch/die Köchin über folgende berufliche Kompetenzen, die ihn/sie zum selbstständigen und eigenverantwortlichen Handeln befähigen:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Der Koch/Die Köchin handelt im beruflichen Umfeld selbst-, sozial- und methodenkompetent. Er/Sie artikuliert ihre/seine Bedürfnisse und Interessen in angemessener Form, trifft selbstständig Entscheidungen und entwickelt Lösungsstrategien. Er/Sie handelt verantwortungsbewusst, sorgfältig und zuverlässig. Der Koch/Die Köchin beurteilt die Qualität der von ihm/ihr durchgeführten Arbeiten, erkennt allfällige Verbesserungspotenziale und nützt diese bei zukünftigen Aufgabenbearbeitungen. Er/Sie kann sich in Deutsch und Englisch im Rahmen von alltäglichen und berufsbezogenen Gesprächen ausdrücken. Er/Sie kennt die gesetzlichen Regelungen zu Arbeitszeitgrenzen, Pausen und Ruhezeiten und kann diese bei der Dienstplangestaltung anwenden.
2. Kompetenzbereich: Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten
Der Koch/Die Köchin wendet die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie die Vorschriften zum Lebensmittelrecht und der Gesundheitsfürsorge korrekt an. Er/Sie setzt die notwendigen Maßnahmen im Bereich der persönlichen Hygiene, der Küchenhygiene und der Lebensmittelhygiene. Dabei berücksichtigt er/sie unter anderem die HACCP-Richtlinien und wendet die „Gute Hygiene Praxis“ an. Er/Sie leistet Erste Hilfe bei kleineren Brand- und Schnittverletzungen. Des Weiteren sorgt er/sie für eine korrekte Abfalltrennung und beachtet die betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen. Darüber hinaus achtet der Koch/die Köchin auf ein entsprechendes sauberes Erscheinungsbild von sich selbst und der Küche. Er/Sie setzt die im Betrieb verwendeten Maschinen und Geräte fachgerecht und sicher ein.
3. Kompetenzbereich: Mise en Place
Der Koch/Die Köchin führt die täglichen Vorbereitungsarbeiten aus. Er/Sie baut seinen/ihren Küchenposten auf, stellt benötigte Arbeitsmittel zusammen und sorgt für das ausreichende Vorhandensein der zu verwendenden Zutaten und Lebensmittel.
4. Kompetenzbereich: Lebensmittelverarbeitung
Der Koch/Die Köchin verarbeitet Lebensmittel, bereitet österreichische, regionale, saisonale und internationale Speisen unter Beachtung der geschmacklichen Abstimmung zu und wendet dabei die Grundgarmachungsarten und Zubereitungsarten an. Er/Sie setzt dabei geeignete Küchenwerkzeuge und -geräte ein. Bei der Zubereitung von Mahlzeiten achtet der Koch/die Köchin stets auf die Wirtschaftlichkeit. Er/Sie führt Arbeiten selbständig oder im Team mit anderen Köchen in Abstimmung mit der Küchenführung durch.
5. Kompetenzbereich: Speisenzusammenstellung und -planung
Der Koch/Die Köchin stellt Speisen und Speisenfolgen zusammen und stimmt diese im Bedarfsfall individuell auf den Gast bzw. die Veranstaltung ab. Dabei greift er/sie u.a. auf umfassendes Wissen über Produkte (Saisonalität, Regionalität, Allergene) und Kostformen (Diätküche, vegetarische und vegane Küche) zurück. Bei der Speiseplanung kommuniziert er/sie mit Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen aus Küche und Service.
6. Kompetenzbereich: Speisenausgabe bzw. -bereitstellung
Der Koch/Die Köchin richtet Speisen in den verschiedenen Bereichen (á-la-carte, Buffets, Banketts und Caterings) ansprechend an. Seine/Ihre Aufgaben umfassen unter anderem die Buffetbetreuung bzw. Arbeiten vor dem Gast sowie das Vorbereiten der Speisen für den Transport zu Caterings (z. B. abfüllen, verpacken). Er/Sie verwendet dabei die erforderlichen Utensilien sowie geeignete Hilfsmittel.
7. Kompetenzbereich: Warenwirtschaft
Der Koch/Die Köchin kontrolliert die für die Küche benötigten Waren und Gebrauchsgegenstände und schätzt den erforderlichen Warenbedarf des Betriebes ein. Er/Sie führt Bestellungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch, überprüft Lieferungen und kalkuliert Preise. Er/Sie sorgt für eine produktgerechte Lagerung unter Beachtung von Ordnung, Wirtschaftlichkeit und Produktsicherheit.
Die bP1 legte Ausbildungsnachweise des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in XXXX vor, demgemäß sie eine vierjährige Ausbildung im Bereich „Speisen- und Getränkeservice“ bzw. „Gastronomie und Getränkeservice, Fachrichtung Koch/Köchin“ absolviert habe.
Die bP1 kann keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ nachweisen.
Die bP1 kann anhand des vorgelegten XXXX -Sprachzertifikats keine Sprachkenntnisse nachweisen, da es vom ausstellenden Institut nicht verifiziert werden konnte, der darauf befindliche QR-Code zu einer von der offiziellen Verifizierungswebsite abweichenden Internetseite führt – wovor auf der offiziellen Institutswebsite dezidiert gewarnt wird – und eine manuelle Eingabe der persönlichen Daten der bP1 auf der offiziellen Verifizierungswebsite des Sprachinstitutes zu keinem Papier- bzw. digitalen Sprachzertifikat der bP1 führte.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,§ 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Für den am 03.06.2025 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte“ gewählt und die Auswahlmöglichkeit „Fachkräfte in Mangelberufen“ angekreuzt. Da die bP1 innerhalb ihrer Eingaben stets vom Fachkraftbegriff des § 12a AuslBG sprach, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf handelte. Auch in der stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde nichts Gegenteiliges behauptet.
Das Alter der bP1 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Reisepassablichtung bzw. Personalausweisablichtung und führte die bP1 auch gleichlautend in ihrem Antragsformular aus.
Gegenständlich brachte die bP1 zwar ein Diplom im Fachbereich „Speisen- und Getränkeservice“, ein Abschlusszeugnis und ein Bestätigungsschreiben der Ausbildungsstätte über die Ausbildung im Fachbereich „Gastronomie und Getränkeservice“, Fachrichtung Koch/Köchin samt beglaubigter Übersetzungen und Apostillen sowie zwei Abschriften der Ausbildungsstätte zu Kursmaßnahmen in Vorlage und weisen diese Unterlagen im Hinblick auf deren Ausbildungsinhalte teilweise Übereinstimmungen mit den Ausbildungsinhalten des österreichischen Lehrberufes Koch/Köchin auf. Nachdem jedoch die seitens der bP1 im Zuge ihrer mündlichen Einvernahme gemachten Angaben nicht im Einklang mit dem ihrerseits vorgelegten Abschlusszeugnis standen, die bP1 über die vorgelegten Abschriften der Ausbildungsstätte zu Kursmaßnahmen lediglich vage und generalisierende Angaben machen konnte und diesen Abschriften ohnedies keine Zeitangaben zu entnehmen waren, ist nicht vom Vorliegen einer Ausbildung der bP1 im Mangelberuf Gaststättenköch(e)innen auszugehen.
Während die bP1 in ihrer gerichtlichen Einvernahme angab, in der 9. Klasse 24 bis 25 Stunden, in der 10. Klasse 9-10 Stunden pro Woche Unterricht und in der 12. Klasse 3 Tage in der Woche eine Kochausbildung und zwei Tage normalen Unterricht gehabt zu haben (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.05.2026, S. 9), können dem bei Antragstellung vorgelegten Abschlusszeugnis (vom 20.05.2025 für die Studienjahre 2017-2021, OZ 1) für die 1. Klasse (von der bP1 mit der 9. Klasse gleichgesetzt) 27 Unterrichtsstunden, für die 2. Klasse (von der bP1 mit der 10. Klasse gleichgesetzt) 37 Unterrichtsstunden und für die 4. Klasse (von der bP1 mit der 12. Klasse gleichgesetzt) 31 Unterrichtsstunden pro Woche abgeleitet werden. Eine gesonderte Kochausbildung neben den angeführten allgemeinen Unterrichtsfächern, kann dem Abschlusszeugnis nicht abgeleitet werden. Vielmehr findet sich im Abschlusszeugnis lediglich ein Fach mit der Bezeichnung „Speisen- und Getränkeservice“ wieder, welches selbst bei Annahme einer inhaltlich enthaltenen Kochausbildung entgegen der Ausführungen der bP1 nicht nur in der 12.Klasse, sondern in sämtlichen Klassenjahrgängen (9. bis 12. bzw. 1.-4. Klasse) wiederkehrend abgehalten wurde. Darüber hinaus stimmen die seitens der bP1 zu diesem Fach gemachten Stundenangaben nicht mit jenen im Abschlusszeugnis überein. Während die bP1 angab, dass sie das Fach „Speisen- und Getränkeservice“ in der 9. Klasse 5-7 Stunden pro Woche, in der 10. Klasse 9-10 Stunden pro Woche, in der 11. Klasse 11-15 Stunden pro Woche teilnahm (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.05.2026, S. 10), ergibt sich aus dem vorgelegten Abschlusszeugnis (OZ 1) vielmehr, dass dieses Fach in der 1. Klasse (von der bP1 mit der 9. Klasse gleichgesetzt) 2 Stunden pro Woche, in der 2. Klasse (von der bP1 mit der 10. Klasse gleichgesetzt) 3 Stunden pro Woche und in der 3. Klasse (von der bP1 mit der 11. Klasse gleichgesetzt) 2 Stunden pro Woche abgehalten wurde. Ebenso wenig finden sich im besagten Abschlusszeugnis die seitens der bP1 aufgezeigten Unterrichtsgegenstände – „Koch, kochen von Speisen, Hygiene, alles, was den Kochbereich betrifft“ – wieder, sondern werden darin neben dem eben erwähnten Fach „Speisen- und Getränkeservice“ allgemeinbildende Fächer aufgezählt.
Was die zwei im Zuge der Revisionserhebung vorgelegten Abschriften der Ausbildungsstätte zu Kursmaßnahmen (OZ 6) anbelangt, bleibt festzuhalten, dass diesen zwar Unterrichtsgegenstände entnommen werden können, die seitens der bP1 im Zuge ihrer Ausbildungsschilderung erwähnt wurden, kann diesen Abschriften jedoch bereits im Anbetracht des fehlenden Ausbildungszeitraumes keine hohe Beweiskraft beigemessen werden. Werden schließlich noch die dazu äußerst vage und generalisierend gehaltenen Angaben der bP1 zu den Lerninhalten der darin erwähnten Kursmaßnahmen und ihre fehlenden Kenntnisse darüber, ob sich die darin aufgezeigten Stundenangaben auf die gesamte Ausbildung beziehen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.05.2026, S. 13) mitberücksichtigt, so ergibt sich für das erkennende Gericht eindeutig, dass die bP1 die ihrerseits behauptete Ausbildung nicht absolviert hat. Bestätigt wird diese Annahme durch den Umstand, dass die bP1 auf die Frage, weshalb die Ergebnisdarstellungen in den beiden Abschriften über Kursmaßnahmen (in Form eines Punktesystems bzw. einer Erfolgsbestätigung) voneinander abweichen, keine Erklärung abgeben konnte und sich vielmehr auf die erfolgte Lehrplanänderung im Zeitpunkt ihrer nachträglichen Unterlagenanforderung bei der Ausbildungsstätte stützte. Letztlich wich die bP1 den anschließend gestellten Fragen, ob die Kurse nunmehr etwas anderes Wert seien als im Zeitpunkt ihrer Ausbildungsabsolvierung und ob sie die in den Abschriften der Ausbildungsstätte enthaltenen Kursmaßnahmen auch wirklich absolviert habe aus und ließ deren Beantwortung offen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.05.2026, S. 13).
Gesamt gesehen, ist es folglich der bP1 aufgrund des unschlüssigen und lückenhaften Vorbringens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelungen, eine Ausbildung zum Koch/zur Köchin glaubhaft darzulegen und konnte sohin eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Vergleichbarkeit der vorgebrachten Ausbildungsinhalte mit jenen des österreichischen Lehrberufs „Koch/Köchin“ entfallen.
Feststellungen über allfällig erlangte einschlägige Berufserfahrung der bP1 können mangels Entscheidungsrelevanz entfallen (siehe dazu näher unter Punkt 3.6.3.).
Die Feststellung zu den fehlenden Sprachkenntnissen der bP1 resultiert sowohl aus der Rückmeldung des XXXX -Sprachinstitutes im Hinblick auf das in Vorlage gebrachte Sprachzertifikat der bP1 (vgl. „Ich bestätige seitens XXXX : Die anhängende Bescheinigung ist KEIN echtes XXXX Zertifikat! Es stimmt einiges nicht im Layout, in der Schrift, im Prüfungsformat, in der Unterschrift unseres GF und in weiteren Merkmalen. Diese Daten sind nicht bei uns gespeichert. Wir können anhand der Kopie jedoch nicht nachweisen, wer diese Nachahmung angefertigt hat oder auf welcher Grundlage sie genau basieren könnte“) als auch aus dem erlangten Ergebnis bei der Abrufung der offiziellen Website des Sprachinstitutes und des sich auf dem (Original)- XXXX -Sprachzertifikat der bP1 befindlichen QR-Codes (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.05.2026, S. 10).
Bei Abrufung der offiziellen Institutswebsite ( XXXX ) gelangte das erkennende Gericht zu einer auf der Startseite (unter der Rubrik: „Aktuelles“) befindlichen Warnung vor Phishing-Mails und Fake-Inhalten,
„Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Offizielle XXXX -Inhalte sind ausschließlich unter telc.net und den zugehörigen Subdomains erreichbar
XXXX -Zertifikate können ausschließlich über results. XXXX .net überprüft werden – keine andere Seite ist dazu berechtigt
Seien Sie skeptisch gegenüber E-Mails, die Sie auffordern, auf Links zu klicken oder persönliche Daten einzugeben
Überprüfen Sie stets die URL in Ihrem Browser, bevor Sie sich einloggen oder Daten übermitteln
Weiterleitungen auf andere Domains (z. B. XXXX -login.com oder ähnliche) sind keine offiziellen XXXX -Seiten“.
Als das erkennende Gericht schließlich den am vorgelegten Sprachzertifikat befindlichen QR-Code abrief, gelangte es auf eine Internetseite (vgl. XXXX ) die von der offiziellen Verifizierungswebsite des XXXX -Institutes (vgl. XXXX ) abwich. Sowohl der Aufbau der aufscheinenden Internetseite als auch die angezeigte Internetadresse stimmten nicht überein. Darüber hinaus führte auch eine manuelle Eingabe der persönlichen Daten der bP1 – wie auf der offiziellen Verifizierungswebsite des XXXX -Institutes ( XXXX ) beschrieben – nicht zu einem Papier- bzw. digitalen Prüfungszertifikat der bP1.
Für das erkennende Gericht ergibt sich sohin in Zusammenschau mit der sich auf der offiziellen Institutswebsite befindlichen Warnung vor Phishing-Mails und Fake-Inhalten und dem Ergebnis bei der Abrufung des sich auf dem vorgelegten Sprachzertifikat befindlichen QR-Codes eindeutig, dass es sich bei dem von der bP1 vorgelegten Sprachzertifikat um kein echtes handeln kann. An diesem erlangten Ergebnis vermag letztlich auch das vorgelegte Einladungsschreiben des XXXX -Prüfungszentrums zur Ablegung der XXXX -Sprachprüfung nichts ändern, zumal dort lediglich der laut dem XXXX -Zertifikat stattgefundene Prüfungstermin bestätigt wurde, welcher vom XXXX -Sprachinstituts nicht verifiziert werden konnte.
Der im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2026 gestellte Beweisantrag der Rechtsvertretung der bP1 und bP2, zur Vorlage des Original- XXXX -Sprachzertifikats an das XXXX -Institut, um nochmals dessen Echtheit zu überprüfen, war mangels Erheblichkeit abzulehnen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004).
Im Hinblick auf die Aussagekraft der im Verfahren herangezogenen Beweismittel (Rückmeldung des XXXX -Institutes und Abrufergebnis des auf dem vorgelegten Sprachzertifikat befindlichen QR-Codes) war die nochmalige Anrufung des XXXX -Sprachinstituts – abseits des Umstandes, dass es sich hierbei weitestgehend um einen Erkundungsbeweis handelt, zu deren Annahme das BVwG nicht verpflichtet ist (VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN) – und der diesbezügliche Beweisantrag abzulehnen, da nicht zu erwarten war, dass dies zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätte.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF
Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Die bP2 hat im Verfahren auf Zulassung der bP1 zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
3.5.1. Des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, idgF:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
[…] Z 1
[…] Z 3 - 6
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
[…].
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Anlage B
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.5.2. Der Fachkräfteverordnung 2026, BGBl. Nr. 218/1975, idgF:
§ 1. (1) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: […]
(2) […]
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.5.3. Des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, idgF:
[…] *Türkei 446/1985 […]
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:
a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind;
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c) notarielle Urkunden;
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.
Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden
a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind;
b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Artikel 3
Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ muß in französischer Sprache abgefaßt sein.
Artikel 5
Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen.
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.
ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
Muster der Apostille
Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben
Türkei
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden
1. Verwaltungsbehördliche Urkunden:
a) in den Provinzen: Préfet, Préfet Adjoint, Directeur des Affaires Juridiques
b) in den Städten: Sous-Préfet
„La Présidence de la Commission Judiciaire“ an den Orten, an denen ein Hoher Gerichtshof für Strafsachen besteht.
3.6. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit des „Koches“ zu dem in der Fachkräfteverordnung 2026 unter Abs. 1 Z 47 angeführten Mangelberuf der „Gaststättenköch(e)innen“.
3.6.1. § 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12).
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgt im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
Gemäß § 34a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG) gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschuss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Um auf die seitens der bP1 vorgelegten Unterlagen und ihren damit bezweckten Ausbildungsnachweis eingehen zu können, sind zunächst folgende Ausführungen zum Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung zu treffen:
Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation aus dem Jahre 1961, befreit Vertragsstaaten von der zusätzlichen Dokumentenlegalisierung. Es legt fest, dass eine Apostille die einzige für die Vertragsstaaten erforderliche Form der Dokumentenlegalisierung darstellt. Sind folglich sowohl der Ausstellerstaat der Urkunde als auch der Zielstaat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, dem "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung" (BGBl. Nr. 27/1968 und BGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017 – Apostillegesetz) beigetreten und haben diese keinen Einspruch gegen den Beitritt des jeweils anderen Staates erhoben, ist keine diplomatische Beglaubigung bzw. Legalisation von Urkunden für den Rechtsverkehr erforderlich. Diesfalls müssen Urkunden von den dazu bestimmten Behörden des Ausstellerstaats mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können, wobei es sich bei der Apostille nicht um eine andere Art der Beglaubigung bzw. Legalisation handelt, sondern um einen Ersatz hierfür. Die Apostille ist somit eine vereinfachte Form der Legalisation (diplomatische Beglaubigung) von öffentlichen Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr – kurz: sie ist die Echtheitsbestätigung einer vorgelegten Urkunde – nicht mehr und nicht weniger.
Nachdem der Herkunftsstaat der bP1 (Türkei) dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden beigetreten ist, müssen die seitens der bP1 vorgelegten Ausbildungsnachweise – um deren Echtheit nachzuweisen – eine Apostille vorweisen.
Gegenständlich weisen das seitens der bP1 vorgelegte Diplom, Abschlusszeugnis und Bestätigungsschreiben der Ausbildungsstätte Beglaubigungsnachweise im Sinne des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden vor, konnte die bP1 damit alleine jedoch keine mit dem österreichischen Lehrberuf Koch/Köchin vergleichbare Lehrausbildung nachweisen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, stehen die seitens der bP1 im Zuge ihrer mündlichen Einvernahme gemachten Angaben nicht im Einklang mit dem ihrerseits vorgelegten Abschlusszeugnis. Was die zwei im Zuge der Revisionserhebung vorgelegten Abschriften über Kursmaßnahmen (OZ 6) anbelangt, bleibt festzuhalten, dass diesen bereits in Anbetracht des fehlenden Ausbildungszeitraumes keine hohe Beweiskraft beigemessen werden kann. Hinzutritt, dass die bP1 lediglich vage und generalisierende Angaben über die darin erwähnten Kursmaßnahmen machen konnte und einige ihr dazu gestellten Fragen nicht beantwortete. In Gesamtschau konnte die bP1 sohin keine Ausbildung im beantragten Mangelberuf glaubhaft darlegen und konnte sohin eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Vergleichbarkeit der vorgebrachten Ausbildungsinhalte mit jenen des österreichischen Lehrberufs „Koch/Köchin“ entfallen.
3.6.2. Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage B zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032). In ständiger Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auffassung, dass dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen hat, sondern dass es dem Antragsteller obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (vergleiche beispielsweise VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032 mit Judikaturverweis).
Gegenständlich hat die bP1 ein Sprachzertifikat des XXXX -Sprachinstitutes vorgelegt: Da dieses jedoch vom ausstellenden Institut nicht verifiziert werden konnte, der darauf angeführteQR-Code zu einer von der offiziellen Verifizierungswebsite abweichenden Internetseite – wovor auf der offiziellen Institutswebsite dezidiert gewarnt wird – führt und eine manuelle Eingabe der persönlichen Daten der bP1 auf der offiziellen Verifizierungswebsite des Sprachinstitutes zu keinem Papier- bzw. digitalen Sprachzertifikat der bP1 führte (siehe dazu bereits ausführlich in der Beweiswürdigung), können der bP1 dafür keine Punkte erteilt werden.
3.6.3. Das Kriterium einer „ausbildungsadäquaten Berufserfahrung“, setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind demnach nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, mwN). Da der bP1 gegenständlich keine abgeschlossene Ausbildung angerechnet werden konnte, können ihr auch für ihre vorgebrachte Berufserfahrung keine Punkte erteilt werden.
Zusammengefasst konnten der bP1 daher lediglich 15 Punkte für ihr Alter erteilt werden. Sie konnte dadurch lediglich 15 von erforderlichen 55 Punkten erreichen. Der bP1 konnte daher keine Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erteilt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.