Bundesverwaltungsgericht W129 2346312-1

W129 2346312-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W129 2346312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2346312.1.00

Spruch

W129 2346312-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und XXXX (Drittbeschwerdeführer) gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Burgenland vom 27.05.2026, Zl. BD/PS2-352/17-2026 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF im Schuljahr 2026/2027 vom Schulbesuch befreit.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 16.01.2026 stellte die Erziehungsberechtigte der mj. Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Burgenland den Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch für das Schuljahr 2026/2027 und begründete dies damit, dass ihre Tochter aufgrund ihres aktuellen Entwicklungsstandes noch mehr Zeit zur Weiterentwicklung ihrer Kommunikation und sozialen Fähigkeiten benötige, um gut auf den Schuleintritt vorbereitet zu sein. Dem Ansuchen beigelegt wurde ein ärztliches Schreiben des Abteilungsvorstandes der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des XXXX , XXXX vom 03.11.2025 in dem bestätigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt in Betreuung in genannter Kinderabteilung befinde. Bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund einer konnatalen CMV-Infektion eine symptomatische Epilepsie im Rahmen einer multilokulären Hirnschädigung. Dementsprechend zeige sie eine globale Entwicklungsretardierung. Zur Förderung der Autonomie der Beschwerdeführerin und zur bestmöglichen Vorbereitung auf die Schule sei ein weiteres Kindergartenjahr „sicher zu empfehlen“.

Über ein zwischen der Schulqualitätsmanagerin XXXX und dem Erziehungsberechtigten, XXXX vom 05.02.2026 erfolgtes Telefongespräch wurde seitens der Schulqualitätsmanagerin eine Aktennotiz erstellt. Nach Aussage des Erziehungsberechtigten befand sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter zum Zeitpunkt des Gesprächs für die Dauer von sechs Wochen auf Rehabilitation. Den Kindergarten besuche sie ansonsten täglich von ca. 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Sie könne nicht alleine essen, nicht schlucken, nicht alleine auf die Toilette gehen, trage Windeln, spreche kaum, gebe lediglich Laute von sich, könnte nicht richtig greifen. Aufgrund der Aussagen des Vaters erging seitens der Schulqualitätsmanagerin die Empfehlung, ein weiteres Gutachten anzufordern, da die Stellungnahme des Krankenhauses für die Einschätzung der Befreiung aus medizinischen Gründen zu wenig aussage.

Am 19.03.2026 erfolgte nach Durchführung des Screenings zur Schuleinschreibung seitens der Volksschule XXXX eine Stellungnahme zur Schulfähigkeit der mj. Beschwerdeführerin. Das Screening sei nach zehn Minuten abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin kaum Reaktionen gezeigt habe und die Aufgaben nicht erfüllen habe können. Sie könne nicht verbal kommunizieren (weder Deutsch noch Kroatisch), es seien keine Wort- und Satzbildungen vorhanden und es sei kein Gespräch möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine eindeutige Reaktion (weder verbal noch nonverbal) auf persönliche Fragen bzw. Arbeitsaufträge gezeigt. Die motorischen Fähigkeiten zum Zeichnen, Nachspuren und Schreiben würden fehlen. Es seien keine Vorläuferfähigkeiten (Feinmotorik/Schreiben, mathematische, schriftsprachliche, verbalsprachliche) vorhanden. Fertigkeiten in den Bereichen „Gedächtnis“ und „Lernpraktisches Wissen“ seien nicht erkennbar. Im Rahmen der Schuleinschreibung seien Entwicklungsdefizite bzw. das vollkommene Fehlen von Voraussetzungen für den Schuleingang und die Schulfähigkeit in allen relevanten Bereichen (körperliche, kognitive, sprachliche, emotionale und soziale Voraussetzungen) beobachtbar gewesen. So sei bspw. kein sicheres Gehen möglich. Die körperliche Konstitution sei kleinkindhaft. Es erfolge keine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und die Beschwerdeführerin leiste auch einfachen Arbeitsaufträgen und Anweisungen keine Folge, nehme bspw. keinen Stift in die Hand. Sie äußere Empfindungen und Bedürfnisse nur durch Laute und leide unter gesundheitlichen und entwicklungsbedingten Beeinträchtigungen. Darauf ergebe sich, dass eine Einschulung „im Moment nicht vorstellbar“ sei. Die Beschwerdeführerin würde dem Unterricht in der ersten Schulstufe weder laut Lehrplan der Volkschule noch laut Lehrplan der Vorschule folgen können. Sollte das Kind eingeschult werden müssen, so werde eine „Eins-zu-eins-Betreuung“ notwendig sein.

Bezugnehmend auf den Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen gemäß § 15 SchulPflG erging am 19.03.2026, zugestellt am 25.03.2026 nach Hinterlegung, ein Verbesserungsauftrag der Bildungsdirektion für Burgenland mit dem Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen durch Beibringung eines ausführlichen fachärztlichen Attests/Gutachtens inkl. Diagnose sowie Begründung der Schulunfähigkeit bis zum 09.04.2026 widrigenfalls das zugrundeliegende Anbringen zurückgewiesen werde.

Am 01.04.2026 übermittelte die Erziehungsberechtigte die angeforderte ärztliche Stellungnahme per E-Mail. Die ärztliche Stellungnahme des XXXX und der XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, XXXX vom 01.04.2026 enthielt neben den bereits in der Stellungnahme zum Antrag vom 03.11.2025 angeführten Informationen die Diagnose der Beschwerdeführerin („symt. LGS bei multilokulärer Hirnschädigung bei connataler CMV, globale Entwicklungsverzögerung, mangelnde Gewichtszunahme“) und die Therapie („Inovelon 40mg/ml 2x5ml und Levebon 100 mg/ml 2x2,5ml“).

Bezugnehmend auf die ergänzende Stellungnahme erging am 10.04.2026 (zugestellt nach Hinterlegung am 24.04.2026) ein Schreiben der Bildungsdirektion für Burgenland in dem den Erziehungsberechtigten Parteiengehör gemäß § 25 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gewährt wurde und diese aufgefordert wurden bis spätestens 22.04.2026 Stellung zu nehmen und Gründe bekannt zu geben bzw. weitere fachärztliche Gutachten einzureichen, die einer Abweisung des Antrags entgegenstünden. Dem ärztlichen Dekurs vom 01.04.2026 sei zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren globalen Entwicklungsretardierung leide und ein zusätzliches Kindergartenjahr empfohlen werde, doch werde eine eindeutige Schulunfähigkeit nicht attestiert, weswegen es bei dem Ansuchen zu einer Abweisung kommen werde, da nicht ausreichend medizinische Gründe vorliegen würden, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder eine unzumutbare Belastung darstellen würden. Auch wenn die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt die kognitiven Voraussetzungen für den Besuch der 1. Klasse Volksschule im Schuljahr 2026/2027 nicht aufweise, begründe die Diagnose keine gänzliche Schulunfähigkeit, denn die Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch stelle immer nur eine „ultima ratio“ dar, welche nur nach Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten zur Anwendung gelange. Das nach Verbesserungsauftrag ergangene Schreiben vom 01.04.2026 entspräche weitestgehend jenem vom 03.11.2025. Laut Stellungnahme der zuständigen Schulleitung zur pädagogischen Schuleinschreibung könne die Beschwerdeführerin derzeit weder dem Unterreicht der ersten Schulstufe noch dem der Vorschule folgen, bei einer Einschulung wäre Eins-zu-eins-Betreuung notwendig. Dies begründe jedoch keine gänzliche Befreiung von der Schulpflicht aus medizinischen Gründen, vielmehr könne ein sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF) beantragt werden. Zusätzlich werde die Beantragung einer Burgenländischen Schulassistenz empfohlen.

Nach Stattgabe einer Fristerstreckung bis zum 06.05.2026 legte die Erziehungsberechtigte am 05.05.2026 einen ärztlichen Entlassungsbrief der Rehabilitationseinrichtung XXXX vor. Zusammengefasst wurde in diesem ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin von 04.02.2026 bis 11.03.2026 in stationärer Rehabilitation befunden habe. Enthalten sind Empfehlungen für außerschulische Therapien, insbesondere die Empfehlung zur Weiterführung von Physiotherapie und Ergotherapie. Im Bereich der Logopädie werde eine weiterführende logopädische Therapie sowie ein weiteres Kindergartenjahr aufgrund der derzeitigen Entwicklungsfortschritte empfohlen. Ebenfalls übermittelt wurde eine ärztliche Stellungnahme, datiert auf den 01.04.2026 – laut Angaben der Erziehungsberechtigten im Begleitmail vom 01.05.2026 – indem auf nach wie vor bestehende motorische Beeinträchtigungen in der selbständigen Nahrungsaufnahme sowie in der verbalen und nonverbalen Kommunikation verwiesen wird. Auch die Sauberkeitsentwicklung sei noch nicht abgeschlossen.

Am 18.05.2026 wurde von den Erziehungsberechtigten ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland in unvollständiger Form vorgelegt. Enthalten waren lediglich die Seiten 1, 2 und 4. Auf das Wesentliche beschränkt wurden in diesem die Beschwerden festgehalten und unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit hinsichtlich der Mobilität auf Hilfsmittel (Kinderwagen) angewiesen sei. Sie könne kurzzeitig frei gehen, stürze aber oft. Sprechen sei nicht möglich, es würden Schluckprobleme bestehen. Essen sei im Kindergarten nicht möglich, es würden kognitive Beeinträchtigungen bestehen. Die Echtheit des weder elektronisch noch händisch signierten Dokuments wurde in weiterer Folge von der Bildungsdirektion für Burgenland nicht bestritten und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gewürdigt.

Laut Aktennotiz der XXXX über ein Telefongespräch mit dem erziehungsberechtigten Vater habe die Beschwerdeführerin Pflegestufe 4 und eine 70-prozentige Behinderung.

Am 19.05.2026 ersuchte die erziehungsberechtigte Mutter telefonisch erneut um Fristerstreckung bis 29.05.2026, da sie beabsichtige noch ein weiteres Gutachten vorzulegen. Dem Ersuchen wurde seitens der Bildungsdirektion stattgegeben.

Am 22.05.2026 legte die Erziehungsberechtigte einen weiteren ärztlichen Dekurs des XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des XXXX vor, in dem dieser der Beschwerdeführerin aufgrund der Grunderkrankung sowie der deutlich vorliegenden Entwicklungsverzögerung eine medizinische Schulunfähigkeit attestierte.

Am 26.05.2026 erstattete die Schulqualitätsmanagerin XXXX telefonisch ihre Stellungnahme und empfahl aus pädagogischer Sicht einen Schulbesuch, dabei werde ihrerseits die Begleitung durch eine Schulassistenz als Notwendigkeit angesehen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.05.2026, zugestellt nach Hinterlegung am 02.06.2026, aus, dass die beantragte Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 SchPflG nicht erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegenden medizinischen Gründe nicht außerhalb einer nicht nur vorübergehenden körperlichen und geistigen Funktionsbeeinträchtigung iSd § 8 SchPflG liegen würden. Es wäre somit ein Schulbesuch unter Ausstellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gem. § 8 SchPflG, idealerweise mittels Unterstützung durch eine Schulassistenz, anzudenken. Es ergäbe sich zweifellos das Gesamtbild, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausreichenden medizinischen Gründe vorliegen würden, die für eine gänzliche Befreiung vom Schulbesuch sprechen würden. Die aufgezeigten medizinischen Gründe stünden somit einem Schulbesuch nicht entgegen.

Gegen diesen Bescheid erhob die mj, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten am 05.06.2026, eingelangt am 10.06.2026, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es den Erziehungsberechtigten ausschließlich um eine Verschiebung des Schuleintritts gehen würde um der Beschwerdeführerin zusätzlich Zeit zur Reifung und bestmöglichen Vorbereitung auf den Schuleintritt zu geben. Wie auch fachärztlich attestiert, biete die zusätzliche Entwicklungszeit im vertrauten Kindergartenumfeld die Möglichkeit, kommunikative, soziale, emotionale und alltagspraktische Fähigkeiten weiter auszubauen und dadurch bessere Voraussetzungen für einen erfolgreichen Schuleintritt zu schaffen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur persönlichen Erörterung des Sachverhaltes.

Mit Schreiben vom 19.06.2026, ho. eingelangt am 24.06.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. Beschwerdeführerin, geb. am XXXX , unterliegt ab dem Schuljahr 2026/2027 der allgemeinen Schulpflicht.

Bei der Beschwerdeführerin besteht aufgrund einer konnatalen CMV-Infektion (Zytomegalievirus) eine symptomatische Epilepsie im Rahmen einer multilokulären Hirnschädigung. Weiters bestehen eine globale Entwicklungsretardierung, mangelnde Gewichtszunahme sowie erhebliche motorische, sprachliche, kognitive und alltagspraktische Entwicklungsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Geburt in fachärztlicher Betreuung der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Krankenhauses der XXXX . Sie erhält eine medikamentöse antiepileptische Therapie.

Die Beschwerdeführerin besuchte zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens den Kindergarten täglich im Ausmaß von etwa drei Stunden. Sie kann nicht selbständig essen, weist Schluckprobleme auf, trägt Windeln, kann nicht verbal kommunizieren und äußert Bedürfnisse im Wesentlichen durch Laute. Sie kann kurzzeitig frei gehen, stürzt jedoch häufig und ist hinsichtlich ihrer Mobilität teilweise auf Hilfsmittel angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin wurde ein Pflegebedarf entsprechend Pflegestufe 4 sowie ein Grad der Behinderung von 70 % angegeben.

Im Rahmen der Schuleinschreibung an der Volksschule XXXX am 19.03.2026 wurde das Screening nach etwa zehn Minuten abgebrochen, weil die Beschwerdeführerin kaum Reaktionen zeigte und die Aufgaben nicht erfüllen konnte. Sie konnte weder verbal auf Deutsch noch auf Kroatisch kommunizieren; Wort- und Satzbildungen waren nicht vorhanden, ein Gespräch war nicht möglich. Auf persönliche Fragen und Arbeitsaufträge zeigte sie keine eindeutigen verbalen oder nonverbalen Reaktionen. Motorische Fähigkeiten zum Zeichnen, Nachspuren und Schreiben waren nicht feststellbar. Vorläuferfähigkeiten in den Bereichen Feinmotorik, Schreiben, Mathematik, Schriftsprache und Verbalsprache waren nicht vorhanden. Fertigkeiten in den Bereichen Gedächtnis und lernpraktisches Wissen waren nicht erkennbar. Die Schule stellte Entwicklungsdefizite bzw. das Fehlen von Voraussetzungen für den Schuleingang und die Schulfähigkeit in allen relevanten Bereichen, nämlich körperlich, kognitiv, sprachlich, emotional und sozial, fest. Ein sicherer Schulbesuch ist nach Einschätzung der Schule nur mit Eins-zu-eins-Betreuung vorstellbar.

Die fachärztlichen Stellungnahmen empfehlen ein weiteres Kindergartenjahr zur Förderung der Autonomie der Beschwerdeführerin und zur bestmöglichen Vorbereitung auf den Schuleintritt. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2026 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Grunderkrankung und der deutlich vorliegenden Entwicklungsverzögerung eine medizinische Schulunfähigkeit attestiert.

Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Beeinträchtigungen sind nicht bloß Ausdruck mangelnder Schulreife oder eines allgemeinen Förderbedarfs. Aufgrund der festgestellten schwerwiegenden neurologischen Grunderkrankung, der globalen Entwicklungsretardierung, der fehlenden verbalen Kommunikation, der fehlenden grundlegenden schulischen Vorläuferfähigkeiten, der erheblichen motorischen und alltagspraktischen Einschränkungen sowie des hohen Pflege- und Unterstützungsbedarfs stehen medizinische Gründe dem Besuch der Schule im Schuljahr 2026/2027 entgegen bzw. würde der Schulbesuch für die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2026/2027 zu einer unzumutbaren Belastung werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag vom 16.01.2026, den ärztlichen Stellungnahmen der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des XXXX vom 03.11.2025, 01.04.2026 und 22.05.2026, der Stellungnahme der Volksschule XXXX zur Schuleinschreibung vom 19.03.2026, dem Entlassungsbrief der Rehabilitationseinrichtung XXXX , dem vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie den Angaben der Erziehungsberechtigten.

Die medizinischen Unterlagen belegen übereinstimmend eine schwerwiegende neurologische Grunderkrankung mit symptomatischer Epilepsie bei multilokulärer Hirnschädigung infolge konnataler CMV-Infektion sowie eine globale Entwicklungsverzögerung. Die fachärztlichen Stellungnahmen beschränken sich nicht bloß auf eine pädagogische Empfehlung, sondern beschreiben erhebliche gesundheitliche und entwicklungsbezogene Einschränkungen. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2026 wurde ausdrücklich eine medizinische Schulunfähigkeit attestiert.

Die Stellungnahme der Volksschule XXXX ist mit den medizinischen Unterlagen schlüssig vereinbar. Sie dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schuleinschreibung praktisch keine Aufgaben bewältigen konnte, nicht verbal kommunizierte, keine eindeutigen Reaktionen auf Fragen oder Arbeitsaufträge zeigte und basale Vorläuferfähigkeiten für den Schuleingang nicht vorhanden waren. Diese Beobachtungen bestätigen, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nicht nur einzelne schulische Teilbereiche betreffen, sondern alle für einen Schulbesuch relevanten Entwicklungsbereiche erfassen.

Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass sonderpädagogischer Förderbedarf und Schulassistenz in Betracht kämen, vermag dies die getroffenen Feststellungen nicht zu entkräften. Die vorliegenden Unterlagen zeigen nicht bloß einen Förderbedarf im schulischen Sinn, sondern eine schwerwiegende medizinisch bedingte Entwicklungs- und Funktionsbeeinträchtigung, die derzeit den Schulbesuch als solchen betrifft. Die Empfehlung einer Eins-zu-eins-Betreuung bestätigt vielmehr den außergewöhnlichen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, lauten:

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes

1. in Deutschförderklassen oder

2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

[...]

Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

[...]

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.

3.3. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), BGBl. II Nr. 300/2018, normiert:

Schulreife

§ 1. (1) Die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.

(2) Die Kriterien gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.

Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken

§ 2. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind

1. über phonologische Bewusstheit verfügt,

2. rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,

3. über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,

4. über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie

5. ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.

Sprachliche Kompetenz

§ 3. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.

Körperliche Reife

§ 4. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.

Sozial-emotionale Reife

§ 5. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen

1. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie

2. personalen Kompetenzen

verfügt.

Verweisungen

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Die zitierten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes bauen auf der grundsätzlichen, in der Bundesverfassung (Art 14 Abs 7a B-VG) verankerten Schulpflicht auf.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre. Nach § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 15 Abs. 1 SchPflG ist ein Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung hat die Bildungsdirektion gemäß § 15 Abs. 2 SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen. Befreiungen sind gemäß § 15 Abs. 3 SchPflG mit Bescheid auszusprechen.

Die Neufassung des § 15 Schulpflichtgesetz 1985 durch BGBl. I Nr. 20/2006 sollte nach den Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht schlechthin besteht, sondern eine Befreiung vom Besuch des Unterrichts in der Schule nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen darf (RV 1166 BlgNR XXII. GP, 6 f, Erläuterungen zu Art. 3 Z 11 [§ 15 SchPflG]; BVwG 01.12.2025, W128 2318133-1/9E; BVwG 16.07.2019, W128 2220348-1/3E).

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes leitet daraus eine restriktive Handhabung des § 15 SchPflG ab. Eine Befreiung vom Schulbesuch kommt demnach nicht schon bei bloßem Förderbedarf, mangelnder Schulreife oder pädagogischer Zweckmäßigkeit eines weiteren Kindergartenjahres in Betracht, sondern nur dann, wenn medizinische Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind würde (BVwG 03.09.2019, W129 2222428-2/2E; BVwG 12.09.2023, W129 2275484-1/2E; BVwG 01.12.2025, W128 2318133-1/9E; vgl. auch BVwG 07.05.2024, L524 2289924-1/5E).

§ 15 SchPflG ist im Zusammenhang mit den schulrechtlichen Bestimmungen über Schulreife, Vorschulstufe und sonderpädagogischen Förderbedarf zu sehen. Kinder, bei denen bloß mangelnde Schulreife, Entwicklungsrückstände oder sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen, sind grundsätzlich nicht vom Schulbesuch zu befreien, sondern durch schulische Maßnahmen zu fördern (vgl. § 6 Abs. 2b und Abs. 2e sowie § 8 SchPflG,; BVwG 03.09.2019, W129 2222428-2/2E; BVwG 12.09.2023, W129 2275484-1/2E). Eine Befreiung nach § 15 SchPflG bleibt demgegenüber jenen Fällen vorbehalten, in denen der Schulbesuch aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist oder eine unzumutbare Belastung darstellen würde (RV 1166 BlgNR XXII. GP, 6 f; BVwG 07.05.2024, L524 2289924-1/5E).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die minderjährige Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2026/2027 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt (§§ 1, 2 und 3 SchPflG). Zu prüfen ist daher ausschließlich, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SchPflG vorliegen.

Nach den getroffenen Feststellungen bestehen bei der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende neurologische Grunderkrankung, eine symptomatische Epilepsie im Rahmen einer multilokulären Hirnschädigung, eine globale Entwicklungsretardierung sowie erhebliche motorische, sprachliche, kognitive und alltagspraktische Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin kann nicht verbal kommunizieren, verfügt über keine für den Schuleingang erkennbaren Vorläuferfähigkeiten, kann Arbeitsaufträge nicht erfassen oder umsetzen und benötigt in zentralen Alltagsverrichtungen umfassende Unterstützung.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Konstellationen, in denen bloß ein weiteres Kindergartenjahr pädagogisch zweckmäßig erscheint oder bloß ein schulischer Förderbedarf besteht. Die vorliegenden Beeinträchtigungen betreffen nicht nur einzelne Lern- oder Entwicklungsbereiche, sondern die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, am Schulbesuch überhaupt in einer zumutbaren Weise teilzunehmen. Die fachärztliche Stellungnahme vom 22.05.2026 attestiert ausdrücklich – aus medizinischer Sicht – eine Schulunfähigkeit. Auch die schulische Stellungnahme, wonach eine Einschulung derzeit nicht vorstellbar sei und die Beschwerdeführerin weder dem Unterricht der ersten Schulstufe noch jenem der Vorschule folgen könne, bestätigt die medizinisch bedingte Schwere der Beeinträchtigung.

Zwar ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf und Schulassistenz grundsätzlich vorrangig gegenüber einer Befreiung vom Schulbesuch zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall reichen diese Maßnahmen nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht aus, um den Schulbesuch im Schuljahr 2026/2027 zumutbar zu machen. Die Beschwerdeführerin weist nicht lediglich mangelnde Schulreife auf, sondern schwerwiegende medizinisch bedingte Funktionsbeeinträchtigungen, die aktuell alle wesentlichen Voraussetzungen einer schulischen Teilnahme erfassen.

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SchPflG liegen daher für das Schuljahr 2026/2027 vor. Die Beschwerdeführerin ist für die unumgänglich notwendige Dauer, gegenständlich für das Schuljahr 2026/2027, vom Besuch der Schule zu befreien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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