Bundesverwaltungsgericht W135 2315478-1

W135 2315478-1Tribunal Administrativo Federal9 de jul. de 2026

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Regest

Beschädigtenrente Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Minderung der Erwerbsfähigkeit Sachverständigengutachten Zeitraumbezogenheit

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Bundesverwaltungsgericht W135 2315478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W135.2315478.1.00

Spruch

W135 2315478-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 06.05.2025, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 11.03.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein und machte als Folge der am 23.01.2022 verabreichten ersten Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) die Gesundheitsschädigung MS (Anm.: Multiple Sklerose) geltend. Begründend führte er aus, am 06.02.2022 seien die ersten Symptome aufgetreten. Er habe ein plötzliches Taubheitsgefühl und ein Kribbeln in beiden Beinen bis unter den Nabel-Leistenbereich verspürt. Die Beschwerden seien andauernd. Dem Antrag legte er Kopien seines Impfpasses und seines österreichischen Reisepasses sowie medizinische Unterlagen bei.

Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhausunterlagen, wurde seitens des Sozialministeriumservice ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Der beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 24.03.2023 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2023 zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer Encephalomyelitis disseminata (= Multiple Sklerose – MS) entspreche, die im Verlauf als schubhaft remittierend zu klassifizieren sei. Bisher seien zwei Schübe aufgetreten. Der erste Schub (unmittelbar postvakzinal) habe sich in Form einer sogenannten transversen Myelitis mit einem sensiblen Querschnittssyndrom (ohne Paresen) manifestiert. Der zweite Schub (ca. 2 bis 3 Monate später) habe zu einer Hemihypästhesie links geführt. Beide Schübe seien nach einer Steroidtherapie zur Gänze remittiert und seit dem zweiten Schub sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Eine transverse Myelitis sei als Impfkomplikation einzustufen und würden sich in der COVID-Impfliteratur Fallbeispiele von transverser Myelitis, auch als Initialsymptom einer de novo MS-Erkrankung, häufen. Ein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens der Beschwerden mit der angeschuldigten Impfung wurde bejaht und keine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit für die Ätiologie angeführt, wobei der Gutachter festhielt, dass eine impfunabhängige spontane Manifestation einer MS-Erkrankung natürlich nicht ausschließbar, aber wenig wahrscheinlich sei. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der verabreichten Impfung spreche, insbesondere der sehr enge zeitliche Zusammenhang und die sich häufenden Berichte über eine impfassoziierte Querschnittsmyelitis in der Literatur. Bei Multipler Sklerose handle es sich um eine nicht kurable chronische (möglicherweise in Zukunft auch progrediente) Entzündungserkrankung des zentralen Nervensystems, die definitiv länger als drei Monate andauere. Das Wesen einer schubhaften MS-Erkrankung sei, dass die Funktionsstörungen schubhaft auftreten und sich (im Idealfall) gänzlich bzw. im weiteren Verlauf (meistens) nur teilweise zurückbilden würden. Beim Beschwerdeführer seien vorerst zwei Schübe mit schwerwiegenden Sensibilitätsausfällen aufgetreten, seit einem Jahr sei er nun aber beschwerdefrei. Mit weiteren Schüben sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Das Sozialministeriumservice holte in der Folge eine Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 07.04.2025 zur Frage der beim Beschwerdeführer vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ein. In dieser ärztlichen Einschätzung wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Enzephalitis disseminata (MS) schubförmig, remittierend postvakzinal möglich – wahrscheinlich DD: spontan möglich – wenig wahrscheinlich

1.

Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBl. Nr. 151/1965) ist das Krankheitsbild zuzuordnen?

2.

Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat danach Platz zu greifen?

Einschätzung für den Zeitraum von 06.02.2022 bis 26.06.2022

Impfung vom 23.01.2022 BioNtech/Pfizer 1. Dosis; einige Tage nach der Impfung bzw. konkret am 06.02.2022 (Anamnese Abl.26) Sensibilitätsstörungen an den Beinen ohne Schwäche und normaler Blasen- und Stuhlentleerung; stationäre Aufnahme am 11.02.2022 bis 12.02.2022; Diagnose: Myelopathie TH4 im Sinne einer transversen Myelitis; MRT: disseminierte Plaque im ZNS; Steroidstoßtherapie Im Mai 2022 neuerlicher Schub diesmal mit Hemihypästhesie der linken Körperhälfte; rasche Remission; Therapie mit Ponvory 20 mg; seit April 2022 keine weiteren neurologischen Symptome mehr aufgetreten. Nach 5-monatigem Krankenstand konnte die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden. Es folgte ein Arbeitsplatzwechsel mit reduzierter körperlicher Belastung. Zum Zeitpunkt der Begutachtung subjektiv und objektiv beschwerdefrei.

Arbeitsunfähigkeit lt. Patientenkartei von 07.02.2022 bis 07.03.2022 sowie von 17.03.2022 bis 26.06.2022 (Versicherungsdatenauszug für diesen Zeitraum nicht im Akt vorliegend!)

Gesundheitsschädigung

Richtsatzposition

Minderung der

Erwerbsfähigkeit

Kausalität

Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend

(oberer Rahmensatzwert auf Grund der nachgewiesenen radiologischen ZNS-Veränderungen und der ausschließlich sensiblen Ausfallserscheinungen der Beine im 1. Schub bzw. der linken Körperhälfte beim 2. Schub mit jeweils rascher Remission unter Therapie)

IV/u/566

30 v H

1/1

Einschätzung für den Zeitraum ab 26.06.2022:

Ende des Krankenstandes mit Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit; keine maßgebliche Beeinträchtigung dokumentiert. Beschwerdefreiheit zum Zeitpunkt der Begutachtung, keine weiteren Schübe nachgewiesen.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da seit 26.06.2022 keine relevanten Funktionseinschränkungen vorliegen und auch keine weiteren Schübe aufgetreten sind.“

Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aufgetretenen Krankheitsbild „Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend“ und der am 23.01.2022 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) gegeben sei, zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zu gewähren. Ab 01.07.2022 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Das Sachverständigengutachten vom 24.03.2023 und die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 07.04.2025 wurden dem Schreiben angeschlossen.

Mit E-Mail vom 23.04.2025 gab der Vater des Beschwerdeführers bekannt, dass sein Sohn mit einer Rente von „nur“ ein paar Monaten nicht einverstanden sei, da die Krankheit bzw. die Folgen immer noch (dauerhaft) vorhanden seien. Der Stellungnahme wurden weitere medizinische Unterlagen sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 10.10.2024 samt eines testpsychologischen Befundes vom 17.09.2024 beigelegt und eine Ergänzung des Gutachtens beantragt.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Unterlagen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2025 ein. Darin führte der Gutachter aus, dass nach dem 26.06.2022 weiterhin keine neurologischen Symptome im Rahmen der MS objektivierbar seien, insbesondere hätten die ambulanten Kontrollen keinen Hinweis auf einen neuerlichen Schub ergeben (EDSS 0) und auch der MRT-Befund zeige keine neuen Läsionen. Es liege somit eine vollständige Remission einer schubförmig verlaufenden MS vor. Die möglicherweise aufgrund der Medikation im Jahr 2025 nachgewiesenen leicht erhöhten Leberwerte würden nach der Richtsatzverordnung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit erreichen. Eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem 26.06.2022 sei somit auch nach Durchsicht und Bewertung der nachgereichten medizinischen Unterlagen nicht möglich, da keine wesentlichen andauernden Funktionseinschränkungen aufgrund der anerkannten Gesundheitsschädigung objektivierbar seien.

Mit Bescheid vom 06.05.2025 erkannte die belangte Behörde die Gesundheitsschädigung „Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend“ gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz als Folge der am 23.01.2022 vorgenommenen COVID-19-Impfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) an (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten sind (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 Impfschadengesetz iVm §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. in Höhe von monatlich EUR 508,20 gewährt (Spruchpunkt III.). In der Begründung stützte sich die Behörde auf das eingeholte neurologische-psychiatrische Sachverständigengutachten sowie auf die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 07.04.2025. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 25.04.2025 wurde dem Bescheid angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die gewährte Beschädigtenrente und damit lediglich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wendete. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Diagnose MS für junge Menschen, wie den Beschwerdeführer, eine immense psychische Belastung darstelle und es damit äußerst bedenklich sei, dass die Einschränkung nur mit 30 v.H. angesetzt werde. Denn auch wenn die MS-Schübe durch die Behandlung eingebremst oder vorübergehend gestoppt würden, bleibe das Wissen, dass der Körper diese Krankheit in sich trage. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass die Entschädigungszahlung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen hätte, da die Beeinträchtigung nach wie vor aufrecht sei. Der Beschwerdeführer könne jederzeit neuerlich Ausfallserscheinungen erleiden, was als Folge des Impfschadens zu bewerten sei. Diese immense Angst, kombiniert mit der durch die Einnahme von Ponvory hervorgerufenen Erhöhung der Transaminasen, sei als Grundlage für die Bewertung der Höhe der Beeinträchtigung und der Dauer der Beeinträchtigung heranzuziehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Ponvory ohne Nebenwirkungen vertragen solle, gleichzeitig aber ausgeführt werde, dass die Einnahme dieses Medikamentes eine Erhöhung der Transaminasen hervorrufe. Die von der Behörde herangezogenen medizinischen Unterlagen würden keinesfalls den Schluss zulassen, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nur im Geringsten Berücksichtigung gefunden hätte. Daher müsse neuerlich ein Befund über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aufgenommen werden. Es werde beantragt, dass die Beschädigtenrente bis auf weiteres an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gelange.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 23.01.2022 die erste Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. In der Folge traten beim Beschwerdeführer Taubheitsgefühle und ein Kribbeln in beiden Beinen auf. Am 18.02.2022 wurde beim Beschwerdeführer eine „Schubförmig remittierende Multiple Sklerose“ diagnostiziert. Ab 12.05.2022 traten beim Beschwerdeführer wiederum Hypästhesien an den linken Extremitäten auf.

Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beim Sozialministeriumservice.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2025 wurde beim Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung „Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend“ gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz als Folge der am 23.01.2022 vorgenommenen COVID-19-Impfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) und damit als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren sprach die Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten sind (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 Impfschadengesetz iVm §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. in Höhe von monatlich EUR 508,20 gewährt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid vom 06.05.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die gewährte Beschädigtenrente und damit gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wendete. Die Spruchpunkte I. und II. wurden in diesem Zusammenhang hingegen nicht in Beschwerde gezogen und erwuchsen somit in Rechtkraft.

Die beim Beschwerdeführer vorliegende, länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung „Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend“ war unter Anwendung der Anlage zur Richtsatzverordnung im Zeitraum vom 06.02.2022 bis zum 26.06.2022 dem Richtsatz 566 zuzuordnen und nach dem oberen Rahmensatz in Höhe von 30 v.H. einzuschätzen.

Nach dem 26.06.2022 traten beim Beschwerdeführer keine weiteren Schübe auf und der Beschwerdeführer ist seither beschwerdefrei. Die als Impfschaden anerkannte Gesundheitsschädigung „Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend“ ist damit aktuell keiner Einstufung nach der Anlage zur Richtsatzverordnung mehr zugänglich und ist eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit folglich nicht festzustellen.

Das Einkommen des Beschwerdeführers im gegenständlich maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 23.01.2021 bis zum 22.01.2022 betrug EUR 35.570,53.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur verabreichten COVID-19-Impfung basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch die vorgelegte Kopie des Impfpasses des Beschwerdeführers (AS 9 f des Verwaltungsaktes).

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer nach der Impfung aufgetretenen Funktionsbeeinträchtigungen und zur gestellten Diagnose gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.03.2023 sowie auf die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere den Entlassungsbrief eines Klinikums vom 21.02.2022 und den Befund der MS-Ambulanz eines Klinikums vom 17.05.2022.

Die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers, zum Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2025 sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.

Die Feststellungen zum Ausmaß der vorgelegen habenden Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitraum vom 06.02.2022 bis zum 26.06.2022, zur nachfolgenden Beschwerdefreiheit und zu dem Umstand, dass die Gesundheitsschädigung „Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend“ aktuell keiner Einstufung nach der Anlage zur Richtsatzverordnung mehr zugänglich ist, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.03.2023 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2025) sowie auf die eingeholte Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 07.04.2025.

So führte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 24.03.2023 nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer bisher zwei Schübe aufgetreten seien. Der erste Schub (unmittelbar postvakzinal) habe sich in Form einer sogenannten transversen Myelitis mit einem sensiblen Querschnittssyndrom (ohne Paresen) manifestiert. Der zweite Schub (ca. 2 bis 3 Monate später) habe zu einer Hemihypästhesie links geführt. Beide Schübe seien nach einer Steroidtherapie zur Gänze remittiert. Seit dem zweiten Schub sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Bei Multipler Sklerose handle es sich um eine nicht kurable chronische (möglicherweise in Zukunft auch progrediente) Entzündungserkrankung des zentralen Nervensystems, die definitiv länger als drei Monate andauere. Das Wesen einer schubhaften MS-Erkrankung sei, dass die Funktionsstörungen schubhaft auftreten und sich (im Idealfall) gänzlich bzw. im weiteren Verlauf (meistens) nur teilweise zurückbilden würden. Beim Beschwerdeführer seien vorerst zwei Schübe mit schwerwiegenden Sensibilitätsausfällen aufgetreten, seit einem Jahr sei er nun aber beschwerdefrei. Es könnten daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade der Gesundheitsschädigung angegeben werden, nämlich sei diese zum Zeitpunkt der beiden Schübe schwergradig gewesen, zwischen den Schüben und seit dem zweiten Schub bestehe hingegen eine Beschwerdefreiheit.

Auch in der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 07.04.2025 wurde festgehalten, dass nach dem zweiten Schub keine weiteren neurologischen Symptome mehr aufgetreten seien. Nach einem fünfmonatigen Krankenstand habe die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden können und es sei ein Arbeitsplatzwechsel mit reduzierter körperlicher Belastung erfolgt. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der Beschwerdeführer subjektiv und objektiv beschwerdefrei. Laut der vorliegenden Patientenkartei habe vom 07.02.2022 bis zum 07.03.2022 sowie vom 17.03.2022 bis zum 26.06.2022 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Unter Zugrundelegung dieser Umstände wurde die als „Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend“ bezeichnete Gesundheitsschädigung seitens des Ärztlichen Dienstes für den Zeitraum vom 06.02.2022 bis zum 26.06.2022 der Richtsatzposition 566 der Anlage zur Richtsatzverordnung zugeordnet, welche eine Multiple Sklerose mit geringen Resterscheinungen nach einem einwandfrei nachgewiesenen Schub betrifft, und nach dem oberen Rahmensatzwert mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. eingeschätzt. Der gewählte Rahmensatzwert wurde mit den nachgewiesenen radiologischen ZNS-Veränderungen und der ausschließlich sensiblen Ausfallserscheinungen der Beine im Rahmen des ersten Schubes bzw. der linken Körperhälfte im Rahmen des zweiten Schubes mit einer jeweils raschen Remission unter Therapie begründet. Für den Zeitraum ab 26.06.2022 wurde in der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes weiters festgehalten, dass nach dem Ende des Krankenstandes und mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit keine maßgebliche Beeinträchtigung mehr dokumentiert sei. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine Beschwerdefreiheit bestanden und es seien keine weiteren Schübe mehr nachgewiesen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

So sei in Bezug auf die vorgenommene Einschätzung der Gesundheitsschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. im Zeitraum vom 06.02.2022 bis zum 26.06.2022 zunächst angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 16.03.2023 selbst angab, dass er einige Tage nach der Impfung vom 23.01.2022 eine Taubheit in den Beinen, ohne Schmerzen, ohne Schwäche und ohne Probleme mit der Blasen- und Stuhlentleerung gehabt habe. Diese Beschwerden seien nach einer Kortison-Infusion aber sehr rasch gebessert gewesen. Im April oder Mai habe er dann einen zweiten „Schub“ gehabt mit einem Gefühlsverlust in der gesamten linken Körperhälfte. Diese Symptome seien nach einer neuerlichen Kortison-Behandlung aber ebenfalls innerhalb kürzester Zeit weg gewesen. Dies deckt sich auch mit dem Ambulanzbericht eines Klinikums vom 18.02.2022, dem Entlassungsbrief desselben Klinikums vom 21.02.2022 und dem Befund der MS-Ambulanz eines Klinikums vom 17.05.2022, in denen ebenfalls jeweils nur sensible Ausfälle beschrieben wurden. Schließlich wurde im Befund der MS-Ambulanz eines Klinikums vom 14.06.2022 ein unauffälliger neurologischer Status erwähnt. In Anbetracht der beschriebenen lediglich sensiblen Ausfallserscheinungen ohne motorische oder sonstige Defizite und der sehr raschen Besserung dieser Ausfälle nach Kortison-Behandlungen erweist sich die vorgenommene Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Richtsatzposition „566. Geringe Resterscheinungen nach einwandfrei nachgewiesenem Schub“ damit als rechtsrichtig, zumal sich in Anbetracht der raschen Besserung der Symptomatik eine Zuordnung zur nächsthöheren Richtsatzposition 567, welche leichtere Formen einer Multiplen Sklerose betrifft, als nicht gerechtfertigt erweist. Insbesondere werden auch im Befund der MS-Ambulanz eines Klinikums vom 05.04.2022 lediglich noch bewegungsabhängige Dysästhesien in geringer Ausprägung beschrieben, welche als Resterscheinungen im Sinne der herangezogenen Richtsatzposition 566 anzusehen sind und die vorgenommene Einstufung damit bestätigen.

Nun wurde in der Beschwerde zwar eingewendet, dass es äußerst bedenklich sei, dass man die Einschränkung nur mit 30 v.H. festsetze, da die Diagnose MS für jeden Menschen, insbesondere aber für einen so jungen Menschen wie den Beschwerdeführer, eine immense – vor allem psychische – Belastung darstelle. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Regelungskomplex „u) Multiple Sklerose“ lediglich die Einstufung von cerebellaren Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen umfasst. Für die Annahme, dass auch allfällige psychische Belastungen für eine Einschätzung unter den gegenständlichen Regelungskomplex maßgeblich wären, ergeben sich aus der Anlage zur Richtsatzverordnung hingegen keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche aus der MS-Diagnose resultierende psychische Belastungen ausreichend belegen würden. Insbesondere liegen weder psychiatrisch-fachärztliche Befunde noch Behandlungsdokumentationen vor, die das Vorliegen eines psychischen Leidenszustandes ausreichend belegen würden. Im vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 10.10.2024 werden anamnestisch zwar psychische Beschwerden angegeben. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Antriebslosigkeit und die gedrückte Stimmung seien – ausgehend von den Angaben in diesem Gutachten – aber bereits seit etwa neun Jahren bestehend und sind damit nicht im Zusammenhang mit der MS-Erkrankung aufgetreten. Außerdem wird in der in diesem Gutachten wiedergegebenen Statuserhebung ein unauffälliger psychischer Fachstatus beschrieben. Die bereits vor dem erstmaligen Auftreten eines MS-Schubes bestehenden psychischen Beschwerden sind damit nicht im Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden zu sehen, besonders da keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche eine aus der MS-Diagnose resultierende Verschlechterung des psychischen Beschwerdebildes dokumentieren würden. Auch aus dem weiters vorgelegten testpsychologischen Befund vom 17.09.2024 ergibt sich keine geänderte Beurteilung. Darin wird zwar eine deutlich erhöhte psychische Belastung und eine minimale Ausprägung der depressiven Symptomatik erwähnt, doch ist ein Konnex zur MS-Erkrankung aus diesem Befund gleichsam nicht abzuleiten. Der diesbezügliche Beschwerdeeinwand geht damit ins Leere, insbesondere auch die Ausführungen, wonach die von der Behörde herangezogenen medizinischen Unterlagen nicht den Schluss zulassen würden, dass die psychischen Beeinträchtigungen auch nur im Geringsten Berücksichtigung gefunden hätten.

Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.04.2025 ein, dass die Krankheit immer noch dauerhaft vorhanden sei. In seiner Beschwerde führte er in diesem Zusammenhang aus, dass die Belastung durch die Erkrankung zwar etwas geringer sein möge, wenn die MS-Schübe durch die medizinische Behandlung eingebremst oder vorübergehend gestoppt werden könnten. Es bleibe aber das Wissen, dass der Körper die Krankheit in sich trage. Daher sei es auch keinesfalls nachvollziehbar, dass die Entschädigungszahlung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgt sei, da die Beeinträchtigung nach wie vor aufrecht sei. In diesem Zusammenhang sei aber nochmals auf die Ausführungen in der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 07.04.2025 verwiesen, worin in Bezug auf den Zeitraum ab 26.06.2022 festgehalten wurde, dass mit dem Ende des Krankenstandes und der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit keine maßgeblichen Beeinträchtigungen mehr dokumentiert seien, der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung beschwerdefrei gewesen sei und keine weiteren Schübe nachgewiesen worden seien. Auch der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führte in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2025 nachvollziehbar aus, dass nach dem 26.06.2022 weiterhin keine neurologischen Symptome im Rahmen der Multiplen Sklerose objektivierbar seien. Die ambulanten Kontrollen in den Jahren 2023, 2024 und 2025 hätten keine Hinweise auf einen neuerlichen Schub ergeben und auch der MRT-Befund aus dem Jahr 2023 zeige keine neuen Läsionen bei einer Rückbildungstendenz der Läsionen aus dem Jahr 2022. Es liege somit eine vollständige Remission einer schubförmig verlaufenden MS vor.

Dies deckt sich auch mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. So wird im Befund der MS-Ambulanz eines Klinikums vom 14.06.2022 ein unauffälliger neurologischer Status beschrieben und ausgeführt, dass unter Ponvory ein stabiler Befund vorliege und der Beschwerdeführer asymptomatisch sei. Auch aus dem weiteren Befund der MS-Ambulanz vom 13.09.2022 ergibt sich ein unauffälliger neurologischer Befund bei einer lediglich leichten Unsicherheit im Tandem-Blindgang und der Beschwerdeführer wird als asymptomatisch bei einem stabilen Verlauf beschrieben. Zwar wird im Befund der MS-Ambulanz vom 06.12.2022 eine dezente Unsicherheit im Unterberger-Tretversuch sowie ein EDSS-Score (Expanded Disability Status Scale) von 0,5 angegeben. Eine relevante Symptomatik ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal ein EDDS-Score von 0 einer normalen neurologischen Untersuchung entspricht und auch ein EDSS-Score von 1,0 nur eine minimale Abnormität in einem funktionellen System ohne Behinderung beschreibt (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Expanded_Disability_Status_Scale [abgerufen am 01.07.2026]). Im nachfolgenden Befund der MS-Ambulanz vom 07.03.2023 wird schließlich wieder ein EDSS-Score von 0 und ein stabiler Verlauf unter Ponvory angegeben. Auch den weiteren Befunden der MS-Ambulanz vom 13.06.2023, vom 12.09.2023, vom 12.03.2024, vom 24.09.2024 und vom 18.03.2025 ist jeweils ein EDSS-Score von 0 bei einem stabilen Verlauf zu entnehmen. Zudem wird im Befund vom 12.09.2023 ausgeführt, dass sich in der MRT-Verlaufskontrolle ein rückläufiger Status ohne neu aufgetretene Läsionen finde. Ebenso konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2023 ein unauffälliger neurologischer Status festgestellt werden und der Beschwerdeführer gab im Rahmen dieser Untersuchung selbst an, dass er seit dem zweiten Schub „völlig beschwerdefrei“ sei.

Nun ist die in der Anlage zur Richtsatzverordnung für die Einstufung einer Multiplen Sklerose vorgesehene unterste Richtsatzposition 566 aber wie folgt umschrieben: „Geringe Resterscheinungen nach einwandfrei nachgewiesenem Schub“. Wie ausgeführt und vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wurde, liegt seit Abklingen des zweiten Schubes mit Juni 2022 aber keine weitere Beschwerdesymptomatik mehr vor. Eine Einstufung unter diese Richtsatzposition ist damit mangels vorliegenden Resterscheinungen ab Juli 2022 rechtlich nicht möglich. Für eine Multiple Sklerose ohne Symptome ist in der Anlage zur Richtsatzverordnung hingegen keine Richtsatzposition vorgesehen. Die beim Beschwerdeführer bestehende Multiple Sklerose ist damit keiner Einstufung nach der Anlage zur Richtsatzverordnung mehr zugänglich und ist eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit folglich derzeit nicht mehr festzustellen.

Hierbei wird nicht verkannt, dass der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 24.03.2023 ausführte, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit weiteren Schüben zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass im Falle einer zukünftigen Verschlechterung der als kausal anerkannten Multiplen Sklerose die neuerliche Gewährung einer Beschädigtenrente und damit die neuerliche Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber vermeint, dass die immense Angst vor neuen Ausfällen, kombiniert mit der durch die dauernde Einnahme von Ponvory hervorgerufenen Erhöhung der Transaminasen, als Grundlage für die Bewertung der Höhe der Beeinträchtigung heranzuziehen sei, sei zunächst angemerkt, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des allfälligen Auftretens eines neuerlichen Schubes beunruhigt ist. Doch liegen – wie oben bereit ausgeführt wurde – keine Befunde – wie etwa psychiatrisch-fachärztliche Befunde – vor, die in diesem Zusammenhang eine krankheitswertige Gesundheitsschädigung dokumentieren würden. Bezüglich der erhöhten Transaminasen sei überdies auf die Ausführungen in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.04.2025 verwiesen, wonach die möglicherweise aufgrund der Medikation im Jahr 2025 nachgewiesenen leicht erhöhten Leberwerte nach der Richtsatzverordnung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit erreichen würden. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund vermag der weitere Beschwerdeeinwand, wonach die Ausführungen im Befund der MS-Ambulanz vom 18.03.2025, dass der Beschwerdeführer Ponvory ohne Nebenwirkungen vertragen solle, dieses gleichzeitig aber zu einer Erhöhung der Transaminasen führe, nicht nachvollziehbar seien, zu keiner geänderten Beurteilung zu führen.

Bezüglich der Ausführungen im vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 10.10.2024, wonach die beim Beschwerdeführer bestehende Antriebslosigkeit und Mattigkeit eher als eine Fatigue-Symptomatik im Rahmen der Multiplen Sklerose zu sehen sei, sei festgehalten, dass hierzu keine belegenden medizinischen Unterlagen vorliegen, insbesondere finden sich auch keine diesbezüglichen Hinweise in den im Verwaltungsakt einliegenden Befunden der MS-Ambulanz. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer selbst an, dass die Antriebslosigkeit bereits seit etwa neun Jahren – und damit deutlich vor dem ersten MS-Schub – bestehe.

Der Beschwerdeführer erstattete damit im gesamten Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen, und legte er auch weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens neue medizinische Beweismittel vor, welche die in den eingeholten Sachverständigenbeweisen getroffenen Beurteilungen entkräften könnten. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, so er der Meinung wäre, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die durch den Ärztlichen Dienst vorgenommene Einschätzung durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.03.2023 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2025) und die eingeholte Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 07.04.2025 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Feststellung zum Einkommen des Beschwerdeführers im gegenständlich maßgeblichen Bemessungszeitraum stützt sich auf die im Verwaltungsakt einliegende, von der belangten Behörde eingeholte Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 09.04.2025 (AS 76 f des Verwaltungsaktes) und die diesbezüglich nachvollziehbaren Berechnungen der belangten Behörde (vgl. AS 105 des Verwaltungsaktes). Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass die in der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger angeführte Bemessungsgrundlage (samt Sonderzahlungen) von jener im Steuerbescheid abweichen würde, zumal das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gesamtbruttoeinkommen vom vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise):

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen. (Anm. 1)

[…]

§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:

„§ 44 (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“

Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

[…]

Abschnitt IV.

Beschädigtenrente.

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

§ 23. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.

(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.

(3) Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.

(4) Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.

(5) Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)

§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

(2) Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.

(3) Bei Personen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben tätig sind, ist bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes für Dienstnehmer in gleicher Verwendung heranzuziehen.

(4) Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

(5) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

(6) Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:

a) der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);

b) vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).

Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.

(7) Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.

(8) Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

§ 24a. (1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens, das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für das im zweitvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.

(2) Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55) festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist.

[…]

§ 24b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind die Beträge 562,34 € und 2 332,36 € zugrunde zu legen.

§ 24c. Durch Verordnung sind für jedes Kalenderjahr festzustellen:

a) die Aufwertungsfaktoren nach § 24a;

b) die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage nach § 24b.

§ 25. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 und 4 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(3) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung zu erfolgen. Als Stichtag gilt bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Beschädigtenrente folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.

(4) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 3 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln.

(5) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden.

(6) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.

[…]

Abschnitt X.

Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

[…]

§ 56. (1) Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.

[…]

Abschnitt XVII.

Fälligkeit und Auszahlung

§ 69. (1) Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

[…]

§ 70. (1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“

[…]“

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2022, BGBl. II Nr. 590/2021, lautet auszugsweise:

„§ 1. Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2022 wurden ermittelt:

1. die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,021;

2. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des § 108 Abs. 3 ASVG mit 189,00 €;

3. die Aufwertungsfaktoren auf Grund des § 108 Abs. 4 ASVG

für die Jahre mit dem Faktor

1938 und früher ................. 107,014

1939 bis 1946 ...................... 95,125

1947 ..................................... 53,498

1948 ..................................... 32,111

1949 ..................................... 26,943

1950 ..................................... 21,380

1951 ..................................... 15,840

1952 ..................................... 14,253

1953 ..................................... 13,474

1954 ..................................... 12,676

1955 ..................................... 12,267

1956 ..................................... 11,719

1957 ..................................... 11,233

1958 ..................................... 10,931

1959 ..................................... 10,693

1960 ....................................... 9,906

1961 ....................................... 9,187

1962 ....................................... 8,476

1963 ....................................... 7,912

1964 ....................................... 7,392

1965 ....................................... 6,843

1966 ....................................... 6,429

1967 ....................................... 6,004

1968 ....................................... 5,695

1969 ....................................... 5,319

1970 ....................................... 4,951

1971 ....................................... 4,545

1972 ....................................... 4,112

1973 ....................................... 3,748

1974 ....................................... 3,377

1975 ....................................... 3,174

1976 ....................................... 2,984

1977 ....................................... 2,813

1978 ....................................... 2,676

1979 ....................................... 2,559

1980 ....................................... 2,446

1981 ....................................... 2,329

1982 ....................................... 2,251

1983 ....................................... 2,190

1984 ....................................... 2,117

1985 ....................................... 2,036

1986 ....................................... 1,993

1987 ....................................... 1,948

1988 ....................................... 1,911

1989 ....................................... 1,869

1990 ....................................... 1,789

1991 ....................................... 1,710

1992 ....................................... 1,642

1993 ....................................... 1,577

1994 ....................................... 1,543

1995 ....................................... 1,498

1996 ....................................... 1,463

1997 ....................................... 1,463

1998 ....................................... 1,444

1999 ....................................... 1,424

2000 ....................................... 1,418

2001 ....................................... 1,403

2002 ....................................... 1,388

2003 ....................................... 1,382

2004 ....................................... 1,369

2005 ....................................... 1,347

2006 ....................................... 1,316

2007 ....................................... 1,296

2008 ....................................... 1,272

2009 ....................................... 1,233

2010 ....................................... 1,215

2011 ....................................... 1,201

2012 ....................................... 1,169

2013 ....................................... 1,137

2014 ....................................... 1,110

2015 ....................................... 1,092

2016 ....................................... 1,079

2017 ....................................... 1,071

2018 ....................................... 1,054

2019 ....................................... 1,033

2020 ....................................... 1,015

2021 ....................................... 1,000.“

Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1965 lautet auszugsweise:

„Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung verordnet:

§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden.

(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.“

Die Anlage zur Richtsatzverordnung sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:

„Abschnitt IV

Nervenkrankheiten

[…]

u) Multiple Sklerose

Cerebellare Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen:

566. Geringe Resterscheinungen nach einwandfrei nachgewiesenem Schub20 – 30

567. Leichtere Formen40 – 60

568. Schwere Formen70 – 100

[…]“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. …“

Dem Beschwerdeführer wurde am 23.01.2022 die erste Teilimpfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) gegen COVID-19 verabreicht. In der Folge traten beim Beschwerdeführer Taubheitsgefühle, ein Kribbeln in beiden Beinen sowie Hypästhesien an den linken Extremitäten auf.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2025 wurde beim Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung „Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend“ gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz als Folge der am 23.01.2022 vorgenommenen COVID-19-Impfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) und damit als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren sprach die Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten sind (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 Impfschadengesetz iVm §§ 21, 23 bis 24b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. in Höhe von monatlich EUR 508,20 gewährt (Spruchpunkt III.).

Mit seiner Beschwerde vom 10.06.2025 wendete sich der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die gewährte Beschädigtenrente und damit gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 06.05.2025. Die Spruchpunkte I. und II. wurden in diesem Zusammenhang hingegen nicht in Beschwerde gezogen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. § 27 VwGVG ist zwar nicht dahingehend auszulegen, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Von einem Beschwerdeführer kann nämlich nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. etwa VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist gemäß § 27 VwGVG somit ausschließlich die Prüfung der dem Beschwerdeführer zuerkannten Beschädigtenrente. Die unangefochten gebliebenen Spruchpunkte I. und II. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kam der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die angeschuldigte Impfung eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht hat, nämlich ein „Enzephalitis disseminata (MS), schubförmig, remittierend“. Diese Gesundheitsschädigung wurde vom Ärztlichen Dienst für den Zeitraum vom 06.02.2022 bis zum 26.06.2022 ordnungsgemäß unter Anwendung der Anlage zur Richtsatzverordnung dem Richtsatz 566 zugeordnet und mit einem Rahmensatz in Höhe von 30 v.H. eingeschätzt, womit im Fall des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 v.H. gegeben war. In Bezug auf den Zeitraum ab 26.06.2022 hielt der Ärztliche Dienst hingegen nachvollziehbar fest, dass mit dem Ende des Krankenstandes und der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit keine maßgebliche Beeinträchtigung mehr dokumentiert sei. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen und es seien keine weiteren Schübe mehr nachgewiesen. Wie oben eingehend dargelegt wurde, ist eine Einstufung unter die Richtsatzposition 566 damit ab diesem Zeitpunkt mangels vorliegenden Resterscheinungen rechtlich nicht möglich. Eine Einstufung einer Multiplen Sklerose ohne Symptome ist in der Anlage zur Richtsatzverordnung überdies nicht vorgesehen. Die beim Beschwerdeführer bestehende Multiple Sklerose ist damit seit Abklingen des zweiten Schubes mit Juni 2026 keiner Einstufung nach der Richtsatzverordnung mehr zugänglich und ist eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit folglich derzeit nicht mehr festzustellen.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen und des Ärztlichen Dienstes unzutreffend oder unschlüssig seien.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben, besonders da sich – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – keine Hinweise für eine aus der MS-Erkrankung resultierende psychische Gesundheitsschädigung bzw. die Verschlechterung einer solchen ergeben haben.

Dem Beschwerdeführer, welcher den gegenständlichen Antrag am 11.03.2022 und somit gemäß § 55 Abs. 1 HVG innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses – konkret der ersten Teilimpfung am 23.01.2021 – gestellt hat, gebührt damit ab dem 01.02.2022 – dem auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgenden Monat – eine Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz iVm §§ 21 und 23 bis 25 HVG entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe 30 v.H. Die Beschädigtenrente gebührt bis einschließlich Juni 2022, da in der Folge die Voraussetzungen für die Leistung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 Abs. 1 HVG – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. – weggefallen sind.

Zum Bemessungszeitraum und der Bemessungsgrundlage:

Gemäß § 24 Abs. 1 HVG bildet bei einem Beschädigten, der unselbstständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erzielt hat, die Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 24 Abs. 2 HVG gilt als Einkommen der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.

Gemäß § 24 Abs. 6 HVG ist für die Höhe des Einkommens der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend.

Gemäß § 24 Abs. 8 HVG wird für den Fall, dass sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befand, von dem Zeitpunkt an, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist.

Die Impfung (schädigendes Ereignis) wurde am 23.01.2022 vorgenommen. Gemäß den zitierten Rechtsvorschriften erstreckt sich der Bemessungszeitraum damit vom 23.01.2021 bis zum 22.01.2022. Der Beschwerdeführer war nach den vorliegenden Unterlagen im Bemessungszeitraum unselbstständig erwerbstätig.

Im Bemessungszeitraum vom 23.01.2021 bis zum 22.01.2022 liegen laut dem Versicherungsdatenauszug keine neutralen Zeiten vor.

Dem Versicherungsdatenauszug zufolge war der Beschwerdeführer innerhalb des Bemessungszeitraums vom 23.01.2021 bis zum 31.12.2021 bei der XXXX sowie vom 01.01.2022 bis zum 22.01.2022 bei der XXXX beschäftigt.

Das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen (samt Sonderzahlungen) ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich.

In Bezug auf die beiden in den Bemessungszeitraum fallenden Rumpfmonate Jänner 2021 (9 Tage) und Jänner 2022 (22 Tage) sei zur Berechnung der für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen anteilsmäßigen Entgelte auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 HVG verwiesen, wonach bei einer aliquoten Berechnung der Pflegezulage oder der Blindenzulage das Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. In analoger Anwendung dieser Bestimmung wird der Berechnung der auf die Rumpfmonate entfallenden aliquoten Entgelte damit ebenfalls ein Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde gelegt.

Für den Bemessungszeitraum ergibt sich damit folgendes Einkommen des Beschwerdeführers:

Jahr

Zeitraum

Art

Höhe

2021

23.01. – 31.01.

Bruttolohn

EUR 678,94*

  • EUR 2.263,14 / 30 x 9 = EUR 678,94

2021

01.02. – 28.02.

Bruttolohn

EUR 2.181,12

2021

01.03. – 31.03.

Bruttolohn

EUR 2.518,72

2021

01.03. – 31.03.

Sonderzahlung (brutto)

EUR 1.903,05

2021

01.04. – 30.04.

Bruttolohn

EUR 2.367,96

2021

01.05. – 31.05.

Bruttolohn

EUR 2.329,14

2021

01.06. – 30.06.

Bruttolohn

EUR 2.477,49

2021

01.06. – 30.06.

Sonderzahlung (brutto)

EUR 2.394,32

2021

01.07. – 31.07.

Bruttolohn

EUR 2.421,25

2021

01.08. – 31.08.

Bruttolohn

EUR 2.454,93

2021

01.09. – 30.09.

Bruttolohn

EUR 2.449,70

2021

01.10. – 31.10.

Bruttolohn

EUR 2.293,49

2021

01.11. – 30.11.

Bruttolohn

EUR 2.448,20

2021

01.11. – 30.11.

Sonderzahlung (brutto)

EUR 2.394,32

2021

01.12. – 31.12.

Bruttolohn

EUR 2.519,12

Bruttoeinkommen 23.01.2021 bis zum 31.12.2021

EUR 33.831,75

Jahr

Zeitraum

Art

Höhe

2022

01. 01 – 22.01.

Bruttolohn

EUR 1.738,78*

  • EUR 2.371,06 / 30 x 22 = EUR 1.738,78

Bruttoeinkommen 01.01.2022 bis zum 22.01.2022

EUR 1.738,78

Gemäß § 24a Abs. 2 HVG ist das Einkommen mit dem gemäß § 24a Abs. 1 zum Zeitpunkt des Rentenanfalles festgesetzten Faktor aufzuwerten, der für den Zeitraum gilt, in dem das Einkommen angefallen ist. Der Aufwertungsfaktor im Jahr des Rentenanfalles (2022) beträgt für das Jahr 2021 1,000 (vgl. BGBl. II Nr. 590/2021), sodass sich nach Aufwertung des Bruttoeinkommens des Jahres 2021 keine Änderung ergibt. Für das Jahr 2022 besteht im Jahr des Rentenanfalles (2022) kein Aufwertungsfaktor. Unter Anwendung der Bestimmung des § 24a Abs. 2 HVG ergibt sich im gegenständlichen Fall damit keine Änderung des Bruttoeinkommens. Dieses stellt sich im Bemessungszeitraum wie folgt dar:

Bruttoeinkommen 23.01.2021 bis zum 31.12.2021 (aufgewertet)

EUR 33.831,75

Bruttoeinkommen 01.01.2022 bis zum 22.01.2022

EUR 1.738,78

Gesamtbruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

EUR 35.570,53

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass die Bemessungsgrundlage anders zu berechnen wäre und haben sich hierzu auch von Amts wegen, keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben (vgl. insbesondere § 24 Abs. 8 HVG).

Das im Bemessungszeitraum maßgebliche Gesamteinkommen beträgt daher EUR 35.570,53. Ein Vierzehntel davon bildet die Bemessungsgrundlage, die somit EUR 2.540,80 (gerundet gem. § 24 Abs. 10 HVG) beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 3 HVG beträgt die Beschädigtenrente im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).

Die Beschädigtenrente ist somit wie folgt zu berechnen:

Für den Zeitraum vom 06.02.2022 bis zum 26.06.2022 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.:

Bemessungsgrundlage (BMGL)

Vollrente (= 2/3 der BMGL)

EUR 2.540,80

EUR 1.693,87

Rente nach einer MdE von

30 v.H.

EUR 508,16

Beschädigtenrente gerundet gemäß § 70 Abs. 1 HVG für den Zeitraum vom 06.02.2022 bis zum 26.06.2022

EUR 508,20

Da die Beschädigtenrente gemäß § 55 Abs. 1 HVG mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, und gemäß § 56 Abs. 1 HVG auch die Einstellung einer Beschädigtenrente mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam wird, war dem Beschwerdeführer die Beschädigtenrente vom 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 in der Höhe von monatlich EUR 508,20 zu gewähren.

Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid damit im rechtsrichtigen Umfang eine Beschädigtenrente.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass mit der Einstellung der Beschädigtenrente keineswegs ausgeschlossen wird, dass im Falle einer künftigen Verschlechterung des als kausal anerkannten Leidens wiederum eine Beschädigtenrente zuerkannt werden kann (VwGH 16.05.2001, 99/09/0186).

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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