Bundesverwaltungsgericht W133 2333715-1

W133 2333715-1Tribunal Administrativo Federal10 de jul. de 2026

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Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

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Bundesverwaltungsgericht W133 2333715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2333715.1.00

Spruch

W133 2333715-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 12.09.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 27.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag legte sie eine Operations-Freigabe vom 21.05.2025 bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie in Auftrag. In diesem Gutachten vom 05.08.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen fünf Leidenspositionen („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ / „Fibromyalgieäquivalentes Schmerzsyndrom“ / „Zustand nach Kreuzbandplastik lins“ / „Gastroösophagealer Reflux“ / „Entfernung der Gebärmutter“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) eingeschätzt (mit näheren Ausführungen im Gutachten).

Mit Schreiben vom 06.08.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 05.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein und trat dem Gutachten nicht entgegen.

Mit Bescheid vom 12.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.05.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage medizinischer Unterlagen und einer Vollmachtsbekanntgabe – durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führt sie im Wesentlichen aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen ein weitaus höheres Ausmaß ausmachen würden. Aufgrund der Fibromyalgie, sowie des chronischen Schmerzsyndroms bedürfe es weiterer Begutachtungen (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde).

Aufgrund dieser neuen Befunde holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein neues Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie aufgrund der Aktenlage ein. In diesem Gutachten vom 20.11.2025 wurden unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die orthopädischen Funktionseinschränkungen zwei Leidenspositionen („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ / „Zustand nach Kreuzbandplastik links“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. (von Hundert) eingeschätzt (mit näheren Ausführungen im Gutachten).

Mit E-Mail vom 24.11.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtige Vertretung weitere medizinische Unterlagen.

Im weiters eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2025 wurden unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung, die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Fibromyalgiesyndrom“ / „Gastroösophagealer Reflux“ / „Entfernung der Gebärmutter“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt (mit näheren Ausführungen im Gutachten).

In der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2025 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.11.2025 und Innere Medizin und Allgemeinmedizin vom 15.12.2025 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Fibromyalgiesyndrom

Unterer Rahmensatz bei kürzlich etablierter medikamentöser Therapie.

04.11. 02

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da Belastungsschmerzen.

02.01. 01

20

3

Gastroösophagealer Reflux

Unterer Rahmensatz da ohne medikamentöse Therapie, die Hiatushernie ist hier miterfasst, Intervallbeschwerden.

07.03. 05

10

4

Entfernung der Gebärmutter

Fixer Richtsatz.

08.03. 02

10

5

Zustand nach Kreuzbandplastik links

Unterer Rahmensatz, da einseitig.

02.05. 24

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt (mit näheren Ausführungen in der Gesamtbeurteilung).

Mit Bescheid vom 16.12.2025 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, womit sie die Beschwerde abwies. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten würden nicht vorliegen. Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Gutachten vom 20.11.2025 und vom 15.12.2025, sowie die Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

Mit Schreiben vom 05.01.2026 stellte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum beim Gutachten vom 05.08.2025, welcher dem bekämpften Bescheid zugrunde liege, eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 gegeben sei und bei der nunmehr eingeholten Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025 nicht. Darüber hinaus sei trotz Antrages weder ein neurologisches noch ein rheumatologisches Gutachten eingeholt worden (mit näheren Ausführungen im Vorlageantrag).

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2026 die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte am 11.02.2026 eine telefonische Nachfrage bei der Vertretung der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Vorlageantrags bei der belangten Behörde.

Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag holte das Bundesverwaltungsgericht ein Ergänzungsgutachten der bereits von der belangten Behörde befassten Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 24.04.2026 führte sie im Wesentlichen aus, dass das Leiden 2 im Vorgutachten vom 05.08.2025 und das Leiden 1 in ihrem Gutachten vom 15.12.2025 unterschiedlich eingestuft worden seien und es daher auch zu einer unterschiedlichen Beurteilung der wechselseitigen Leidensbeeinflussung gekommen sei (mit näheren Ausführungen im Gutachten).

Mit Schreiben vom 30.04.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 24.04.2026 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt.

Mit Eingabe vom 08.05.2026 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass das eingeholte Gutachten nicht den Anträgen der Beschwerdeführerin, weitere Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Rheumatologie einzuholen, entspreche.

Die belangte Behörde brachte keine Stellungnahme ein und trat dem Gutachten nicht entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Österreich und wurde am XXXX geboren.

Die Beschwerdeführerin steht in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezieht derzeit Übergangsgeld von der Sozialversicherungsanstalt für Selbständige.

Mit Bescheid vom 12.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.05.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) fest.

Die Beschwerdeführerin erhob am 20.10.2025 fristgerecht eine Beschwerde.

Mit Bescheid vom 16.12.2025 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, womit sie die Beschwerde vom 20.10.2025 abwies und den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) feststellte.

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.01.2026 fristgerecht einen Vorlageantrag.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Fibromyalgiesyndrom, kürzlich etablierte medikamentöse Therapie;

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule , Belastungsschmerzen;

3. Gastroösophagealer Reflux, ohne medikamentöse Therapie, Hiatushernie, Intervallbeschwerden;

4. Entfernung der Gebärmutter;

5. Zustand nach Kreuzbandplastik links, einseitig.

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz, sowie der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung nicht erhöht.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Es liegt ein Dauerzustand vor.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 05.08.2025 und vom 20.11.2025, einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2025 und darauf aufbauend die Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2026 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und Übergangsgeld von der Sozialversicherungsanstalt für Selbständige bezieht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.06.2026.

Das Datum des angefochtenen Bescheides und der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht worden ist, ergibt sich aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdevorentscheidung am 29.12.2025 zugestellt wurde und der Vorlageantrag per Botendienst am 07.01.2026 bei der belangten Behörde eingebracht wurde (vgl. OZ 3).

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den vonseiten der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 05.08.2025 und vom 20.11.2025, einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2025 und der darauf aufbauenden Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2026. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus diesen Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Mit dem Beschwerdevorbringen vom 20.10.2025 und dem Vorbringen im Vorlageantrag vom 05.01.2026 wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist ein „Fibromyalgiesyndrom“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche ein chronisches Schmerzsyndrom mit mittelschwerer Verlaufsform betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden, Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat, depressive Begleitreaktionen fassbar“) erweist sich aufgrund der kürzlich etablierten medikamentösen Therapie als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa im oberen Rahmensatz („40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichende vollständige Schmerzcoupierung, Schmerzattacken fast täglich, depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie“), ist insbesondere aufgrund des Nichtbestehens depressiver Begleitreaktionen und des Fehlens von neurologischen Defiziten nicht gerechtfertigt. Zudem beanstandete die vertretene Beschwerdeführerin die vorgenommene Einordnung nicht substantiiert und brachte lediglich in ihrer Beschwerde vor, dass sich das „fibromyalgieäquivalente Schmerzsyndrom […] mittlerweile chronifiziert“ habe (vgl. AS 30). Diese chronischen Schmerzen fanden jedoch Eingang in das daraufhin von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 15.12.2025 (vgl. „Derzeitige Beschwerden: […] Chronische Schmerzen bei chronischem Schmerzsyndrom/Fibromyalgie – eine med. Therapie wurde etabliert“) und sind vom Leiden 1 bereits mitumfasst. Die von der Sachverständigen nunmehr gewählten Positionsnummer 04.11.02 – im Vergleich zu der im orthopädischen Vorgutachten vom 05.08.2025 gewählten Positionsnummer 04.06.01, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit leichtgradigen sensiblen und motorischen Ausfällen betrifft – erweist sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführerin unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostizieren, als rechtsrichtig und nachvollziehbar (vgl. insb. Patientenbrief vom 01.09.2025, AS 25; Arztbrief vom 05.11.2024, AS 27; Patientenbrief vom 13.11.2025, AS 51).

Auch das Leiden 2 – „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ – wurde durch den beigezogenen orthopädischen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („10 – 20 %: Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich“) erweist sich aufgrund der Belastungsschmerzen als zutreffend. Aufgrund der Beschwerdeeinwendungen der Beschwerdeführerin und der Vorlage medizinischer Unterlagen wurde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein zweites orthopädisches Gutachten eingeholt. In diesem Aktengutachten vom 20.11.2025 wurde festgestellt, dass die orthopädischen Leiden unverändert zur Erstbegutachtung im Gutachten vom 05.08.2025 einzuschätzen seien. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 20.11.2025 in ihrem Vorlageantrag auch nicht substantiiert entgegen, zudem brachte sie auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine dem Gutachten widersprechende Beurteilung rechtfertigen würden.

Die Gutachterin ordnete auch das Leiden 3 – „Gastroösophagealer Reflux“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 07.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen gastroösophagealen Reflux betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 %: Stadium I – isolierte Schleimhauterosion Ia: oberflächliche Erosion – roter Fleck Ib: tiefe Erosion mit fibrinoider Nekrose (roter Fleck und weißliches Zentrum)“) erweist sich aufgrund der bestehenden Intervallbeschwerden ohne medikamentöse Therapie als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Zudem ist die Hiatushernie im Leiden 3 miterfasst.

Als Leiden 4 wird bei der Beschwerdeführerin die „Entfernung der Gebärmutter“ angeführt. Die im Verfahren zugezogene Gutachterin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 15.12.2025, sowie in ihrer darauf aufbauenden Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025, zutreffend der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche die Fehlbildung, das Fehlen und die Entfernung der Gebärmutter betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist.

Schließlich ordnete der orthopädische Gutachter, sowie die Gutachterin in ihrer Gesamtbeurteilung, auch das Leiden 5 – „Zustand nach Kreuzbandplastik links“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.05.24 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche muskulär kompensierte Kniegelenksinstabilität betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („10 – 20 %: Kniegelenksinstabilität muskulär kompensiert einseitig: 10 %, beidseitig: 20 %“) erweist sich aufgrund der einseitigen Kniegelenksinstabilität als rechtsrichtig und nachvollziehbar.

Die Einordnungen der Leiden 3 bis 5 wurden zudem von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.

Die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025, dass das führende Leiden 1 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz, sowie der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 5 nicht weiter erhöht wird, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich in ihrem Vorlageantrag vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum zwischen den Leiden 1 („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“) und 2 („Fibromyalgieäquivalentes Schmerzsyndrom“) des orthopädischen Gutachtens vom 05.08.2025 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung festgestellt worden sei, aber zwischen den Leiden 1 („Fibromyalgiesyndrom“) und 2 („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“) der Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025 eine wechselseitige Leidensbeeinflussung verneint worden sei (vgl. AS 72). Diesbezüglich führte die mit der Erstellung der Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025 befassten Gutachterin in ihrem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten vom 24.04.2026 nachvollziehbar aus, dass die Fibromyalgie ein komplexes Krankheitsbild darstelle und unter einer anderen Positionsnummer als im orthopädischen Vorgutachten vom 05.08.2025 einzustufen sei. Sämtliche angegebenen Schmerzen, auch die der Wirbelsäule, würden zusätzlich im Leiden 1 abgebildet werden, wie dies auch in der Positionsnummer vorgesehen sei. Somit liege eine teilweise Leidensüberschneidung der Leiden 1 und 2 vor. Im orthopädischen Vorgutachten vom 05.08.2025 sei die Fibromyalgie lediglich mit 20 v.H. eingeschätzt worden, weswegen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund der ungünstigen negativen Leidensbeeinflussung erfolgt sei. Aus rheumatologischer Sicht führe das orthopädische Leiden jedoch nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da die Fibromyalgie als komplexes Krankheitsbild mit chronischen Schmerzen der Muskulatur und des Skelettsystems bereits in einer höheren Positionsnummer eingeschätzt worden sei und die chronischen Schmerzen der Wirbelsäule bereits in dieser Positionsnummer miterfasst worden seien. Aufgrund der teilweisen Leidensüberschneidung komme es zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung (vgl. OZ 5). Die Beschwerdeführerin trat diesen nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert entgegen und monierte lediglich, dass ihren Anträgen auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Rheumatologie nicht entsprochen worden sei (vgl. OZ 7).

Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde vom 20.10.2025, im Vorlageantrag vom 05.01.2026 und in der Stellungnahme vom 08.05.2026 gestellten Vorschlag auf Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Rheumatologie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Des Weiteren darf in Bezugnahme auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die zusätzlichen Gutachten seien erforderlich, um die Fibromyalgie ausreichend beurteilen zu können (vgl. AS 72) und außerdem müsse es seine Berechtigung haben, dass „für verschiedene medizinische Fachgebiete auch entsprechend verschiedene Spezialisten als Sachverständige zur Verfügung“ stünden (vgl. OZ 7, S. 2), darauf hingewiesen werden, dass die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Fachärztin für Innere Medizin eine Zusatzqualifikation im Fachgebiet Rheumatologie vorweist (vgl. XXXX ;, jeweils abgerufen am 23.06.2026). Dass die Gutachterin daher fachlich ungeeignet wäre, eine Fibromyalgie gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung richtig einzustufen, vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Die Beurteilung der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025 für den nunmehr von ihr gewählten Gesamtgrad der Behinderung (30 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Leiden schlüssig und richtig.

Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde und ihres Vorlageantrags auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 05.08.2025, vom 20.11.2025 und vom 15.12.2025, der darauf aufbauenden Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025, sowie des Ergänzungsgutachtens vom 24.04.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

[…]

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

[…]

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

[…]

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

[…]

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

[…]“

§§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 251/2012, lauten auszugsweise:

„Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

  • sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 05.08.2025 und vom 20.11.2025, einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.2025 und darauf aufbauend die Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2026 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Die im Rahmen des Verfahrens eingeholten Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde und ihres Vorlageantrags keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Bei der Beschwerdeführerin liegt daher mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin – im angefochtenen Bescheid vom 12.09.2025 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025 – mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere die Gutachten vom 05.08.2025, vom 20.11.2025, vom 15.12.2025 und die darauf aufbauende Gesamtbeurteilung vom 15.12.2025, sowie insbesondere das ergänzende Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts, das Gutachten vom 24.04.2026, von der Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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