W235 2339661-1•Bundesverwaltungsgericht W235 2339661-1
W235 2339661-1Tribunal Administrativo Federal10 de jul. de 2026
aktuelle Länderfeststellungen Analogie Außerlandesbringung EuGH internationale Judikatur medizinische Versorgung Mitgliedstaat planwidrige Lücke Rechtsanschauung des VwGH Rechtslücke Revision zulässig Rückkehrsituation Übergangsbestimmungen Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026, Zl. 1453711002-251419912 (ad 1.), Zl. 1453702210-251419925 (ad 2.), Zl. 1453696603-251419939 (ad 3.) und Zl. 1453696810-251419947 (ad 4.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG idF BGBl I. Nr. 63/2025 sowie § 61 FPG idgF BGBl. I Nr. 39/2026 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer am 27.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .09.2023 und am XXXX .01.2025 und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .09.2023 und am XXXX .01.2025 in Griechenland jeweils Asylanträge stellten.
Im Zuge der Antragstellungen in Österreich wurden die griechischen Konventionspässe der Beschwerdeführer sichergestellt, denen zu entnehmen ist, dass sie von XXXX .09.2025 bis XXXX .09.2030 gültig sind.
1.2. Am Tag der Antragstellungen wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, Ende 2021 aus dem Iran, wo sie ihren Wohnsitz gehabt hätten, ausgereist und in die Türkei gelangt zu sein, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten hätten. Von dort aus seien sie weiter nach Griechenland gereist, wo sie sich 26 Monate aufgehalten hätten. Am XXXX .10.2025 seien sie nach Österreich eingereist. In Griechenland hätten sie um Asyl angesucht und Asyl zuerkannt bekommen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte weiters vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er leide an keinen Krankheiten. In Österreich habe er nur seine mitgereiste Familie. Zum Aufenthalt in Griechenland gab er an, dass die Beschwerdeführer ein Monat nach der Asylzuerkennung die Unterkunft verlassen hätten müssen. Weil sie sonst auf der Straße leben hätten müssen, seien sie nach Österreich gekommen. Sie würden hier bleiben wollen.
In ihrer eigenen Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend an, dass sie Afghanistan im Alter von vier Jahren verlassen und in der Folge im Iran gelebt habe. Sie habe keine Krankheiten und sei auch nichts schwanger. In Österreich habe sie nur ihre mitgereiste Familie. Zum Aufenthalt in Griechenland gab sie an, dass die Lebensumstände in Griechenland sehr schlecht seien, weshalb die Beschwerdeführer nicht zurückwollen würden. Die Drittbeschwerdeführerin sei in der Schule schlecht behandelt worden und zwar sei ihr die Hose runtergerissen und sie sei bloßgestellt worden. Die Beschwerdeführer würden hier bleiben wollen.
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde weiters am selben Tag eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Griechenland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.
1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2025 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen betreffend alle vier Beschwerdeführer an Griechenland.
Mit Schreiben vom 24.11.2025 gab die griechische Dublinbehörde bekannt, dass allen vier Beschwerdeführern am XXXX .08.2025 in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, nachdem sie Folgeanträge auf Asyl gestellt hätten. Ihre Erstanträge seien in zweiter Instanz mit Entscheidung vom XXXX .09.2024 als unzulässig zurückgewiesen worden. Weiters wurde angegeben, dass den Beschwerdeführern von XXXX .08.2025 bis XXXX .07.2028 gültige „Residence Permit“ und von XXXX .09.2025 bis XXXX .09.2030 gültige Reisedokumente ausgestellt wurden.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihnen Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnungen wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich am 14.01.2026 ausgehändigt.
1.4. Am 21.01.2026 fanden Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi bzw. Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, wobei die Zweitbeschwerdeführerin angab, dass sie hier auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer spreche.
1.4.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme zunächst an, dass er Rückenprobleme, ansonsten aber keine gesundheitlichen Beschwerden, habe. Er nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung, habe aber von Ärzten in Griechenland drei verschiedenen Tabletten und zwei verschiedene Spritzen bekommen. An den Rückenbeschwerden leide er bereits seit ca. einem Jahr, da er in Griechenland in einem Olivenfeld gearbeitet und schwere Kisten habe tragen müssen. Insgesamt habe er in Griechenland drei Mal einen Arzt aufgesucht. Er sei zwei Mal mit der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert worden, da er starke Schmerzen am Ober- und Unterschenkel gehabt habe. Im Krankenhaus habe er dann zwei Spritzen am Unterschenkel bekommen, die schmerzlindernd gewesen seien und er auch wieder zu Fuß habe gehen können. Einmal sei er selbst zum Arzt gegangen. Im Camp in Griechenland habe man für ihn Physiotherapietermine in einem Krankenhaus organisiert. Er sei dort gewesen und sei ihm gesagt worden, dass er nicht im System registriert sei und in zwei Monaten einen neuen Termin bekomme. Aber zwei Monate später sei er nicht mehr dort gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich.
Als die Beschwerdeführer erfahren hätten, dass sie in Griechenland Asyl bekommen hätten, habe der Leiter ihres Camps gesagt, dass sie ihre Konventionsreisepässe in XXXX abholen könnten und dies hätten sie gemacht. Sie hätten nicht vorgehabt, in Griechenland zu bleiben. Sie hätten sich ein Jahr im Flüchtlingscamp auf der Insel XXXX aufgehalten und ca. ein Jahr und zwei Monate in einem Camp in XXXX . Ihren Alltag hätten sie in Griechenland immer im Camp verbracht. Es habe keine regelmäßige Arbeit gegeben. Man habe nur saisonal ein Monat im Jahr arbeiten können und dies habe der Erstbeschwerdeführer auch gemacht und ein Monat in einem Olivenfeld gearbeitet. Er habe sich in Griechenland während des laufenden Asylverfahrens erkundigt, welche Behördengänge zur Arbeitsplatz- sowie Wohnungssuche er nach der Zuerkennung des Schutzstatus erledigen müsse. Er habe im Camp nachgefragt und man habe ihm dort gesagt, dass es eine Organisation namens Helios gebe zu der er hingeschickt werde, wenn er anerkannter Flüchtling sei und diese würde ihm dann helfen. Nachdem die Beschwerdeführer Asyl bekommen hätten, seien einige Leute von Helios zu ihnen gekommen und hätten ihnen einen Termin gegeben. Bei diesem Termin seien die Beschwerdeführer informiert worden, dass ihnen geholfen werde, die Sprache besser zu lernen. Man habe ihnen mitgeteilt, dass Sprachkurse angeboten würden und dass sie eventuell für zwölf Monate Unterstützung für die Miete erhalten würden. Im Camp sei ein Sprachkurs angeboten worden, den der Erstbeschwerdeführer zwei Wochen lang besucht habe. Er sei arbeitsfähig und von Beruf Schneider. Der Erstbeschwerdeführer habe ein paar Mal versucht, in XXXX Arbeit zu finden. Dort würden viele Chinesen leben, die Schneidereien hätten. Mithilfe einer Übersetzungssoftware auf dem Handy habe er mit diesen gesprochen, aber niemand habe ihn eingestellt. Nachdem er Asyl erhalten habe, habe er nach keiner Arbeit mehr gesucht. Zu dieser Zeit habe er nur noch daran gedacht, Griechenland zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe in Griechenland nicht versucht, eine Wohnung zu finden. Solange sie noch kein Asyl gehabt hätten, seien die Beschwerdeführer im Camp gewesen. Danach seien sie insgesamt noch ca. zwei Monate in Griechenland geblieben und zwar seien sie bis zum letzten Tag im Camp gewesen. Als die Beschwerdeführer dann die Pässe gehabt hätten, hätten sie noch ein Monat im Camp bleiben dürfen, hätten jedoch zwei Wochen danach Griechenland verlassen. Griechenland hätten sie verlassen, da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gegen den Willen ihrer Familien geheiratet hätten und die Zweitbeschwerdeführerin ca. vier Monate vor der Ausreise aus Griechenland dort einen ihrer Cousins, mit dem es wegen der Eheschließung Probleme gegeben habe, gesehen habe. Sie habe große Angst gehabt und sei davon überzeugt gewesen, dass dieser Cousin wegen ihr in Griechenland sei und sie deshalb nicht mehr in Sicherheit seien. Der Cousin heiße XXXX , der Erstbeschwerdeführer kenne ihn allerdings nicht persönlich. In XXXX gebe es ein afghanisches Geschäft, in dem die Zweitbeschwerdeführerin ihren Cousin gesehen habe. Kontakt habe es keinen gegeben und auch sonst sei mit diesem Cousin nichts vorgefallen.
Im November 2024 sei ein junger Flüchtling von einem anderen Flüchtling im Camp vergewaltigt worden. Die Familie des Opfers habe die Beschwerdeführer um Hilfe gebeten, die geholfen hätten, zur Security zu gehen und Anzeige zu erstatten. Schlussendlich sei der Vergewaltiger festgenommen und inhaftiert worden. Die Verwandten, Bekannten und Familie der festgenommenen Person hätten die Beschwerdeführer bedroht und alles versucht, damit sie [gemeint: die Familie des Opfers] keine Anzeige erstatten würden. Der Vergewaltiger sei vor seiner Festnahme zum Erstbeschwerdeführer gegangen und habe zu ihm gesagt, dass er oder seine Bekannten den Erstbeschwerdeführer umbringen würden, wenn er tatsächlich festgenommen werden sollte. Ein Bekannter des Festgenommenen habe versucht den Erstbeschwerdeführer aus dem Camp zu locken, aber der Zweitbeschwerdeführerin sei dies verdächtig vorgekommen und er habe das Treffen abgesagt. Passiert sei dem Erstbeschwerdeführer nichts. Aber er habe gehört, dass „Leute“ vor dem Camp nach ihm gefragt hätten. Die Bekannten und Verwandten des Festgenommenen hätten den Erstbeschwerdeführer im Camp auch immer wieder beleidigt und beschimpft. Er habe die Vorfälle bei der Campleitung gemeldet, die ihm mitgeteilt habe dass sie die Polizei alarmieren würden, wenn er tatsächlich angegriffen werde. So weit sei es aber nicht gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei nie angegriffen worden. Aber als die Beschwerdeführer das letzte Mal das Camp verlassen hätten, um nach XXXX zu gehen, sei ein junger Mann vor dem Eingangstor des Camps zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass er sie mit seinem Auto kutschieren könne, wenn sie in die Stadt fahren wollten. Dies sei sehr verdächtig gewesen, da er auf die Beschwerdeführer fokussiert gewesen sei. Sie seien nicht eingestiegen. Diese Vorfälle hätten im November 2024 begonnen und die Beschwerdeführer hätten fast ein Jahr später Griechenland verlassen. Sie seien nach Beginn der Bedrohungen noch ca. zwei Monate in dem Camp gewesen. Konkret sei nur der Erstbeschwerdeführer bedroht worden, aber diese Leute hätten die Zweitbeschwerdeführerin auch hin und wieder im Camp gesehen und verbal beleidigt.
Betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie in Griechenland ca. ein Jahr die Schule besucht habe. Dort sei sie von einem Afghanen belästigt worden. Angeblich habe er sie mehrfach bedroht, geschlagen und sexuell belästigt. Seine Tochter sei zehn Jahre alt und der Afghane habe sie gezwungen, ihre Hose auszuziehen. Laut Angabe der Drittbeschwerdeführerin habe er sie nicht berührt, sondern nur angeschaut. Darüber hätten die Beschwerdeführer im Camp mit einem Psychotherapeuten gesprochen und man habe ihnen geraten, Anzeige zu erstatten. Dies hätten sie jedoch nicht getan, weil sie Griechenland schnell verlassen hätten wollen. Hätten sie Anzeige erstattet, hätten sie länger dort bleiben müssen. Der Vater dieses Afghanen habe im Camp jemanden mit dem Messer verletzt und sei als unangenehmer Typ bekannt. Wenn sie eine Anzeige erstattet hätten, hätte er ihnen auch sicher etwas Böses angetan. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen zu Griechenland gab der Erstbeschwerdeführer an, dass darin einige Teile über das Helios-Projekt berichten würden. Diese seien absolut korrekt, wie er es auch mit eigenen Augen erlebt habe. Es gebe auch ausführliche Informationen über das Asylverfahren und diese seien auch alle korrekt. Er habe in Griechenland jedoch nicht wahrgenommen, dass dort Flüchtlinge Wohnungen für ca. € 150,-- im Monat finden könnten. Auf Rückfrage, ob er zur beabsichtigen Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz etwas anmerken wolle, gab er an, dass er über zwei Jahre in Griechenland im Flüchtlingscamp gelebt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe Griechenland nicht verlassen, weil er keine Arbeit oder Wohnung gefunden habe oder weil er in Österreich ein besseres Leben führen könne. Seine Familie und er seien dort in Lebensgefahr gewesen. Ansonsten hätten sie Griechenland nicht verlassen.
1.4.2. In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie nicht ruhig einschlafen könne und in der Nacht Kopfschmerzen habe. Deshalb nehme sie ein natürliches Heilmittel in Form eines Saftes. Wenn sie unter Stress stehe, habe sie Magenschmerzen. Ansonsten habe sie keine gesundheitlichen Probleme, nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. In Griechenland sei sie bei einer Zahnärztin gewesen und zwei Zähne seien wurzelbehandelt worden. Dem Viertbeschwerdeführer gehe es gut, der Drittbeschwerdeführerin nicht. Sie sei in Griechenland in der Schule sexuell belästigt worden. Seither gehe es ihr psychisch nicht gut, obwohl es ihr aktuell deutlich besser gehe. Die Drittbeschwerdeführerin sei in Traiskirchen einmal bei der Psychotherapeutin gewesen. Derzeit seien keine Therapien oder dergleichen für die Drittbeschwerdeführerin geplant. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich.
Die Zweitbeschwerdeführerin wisse, dass ihr in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Sie hätten in Griechenland zwei negative Asylentscheidungen bekommen. Nach zwei Jahren und drei Monaten hätten sie dann Asyl zuerkannt bekommen. Danach seien sie von ihrem Camp nach XXXX gefahren und hätten dort bei der Fremdenbehörde ihre Konventionspässe abgeholt. Die Beschwerdeführer hätten nicht vorgehabt, in Griechenland zu bleiben. Sie hätten in ein Land gewollt, in dem sie sich sicher fühlen würden. Am 29.08.2023 seien sie in Griechenland eingereist und dort zwei Jahre und zwei bis drei Monate geblieben. Sie seien ca. ein Monat in einem Camp auf der Insel XXXX gewesen und danach über zwei Jahre in einem Camp in XXXX . Ihren Alltag hätten sie in Griechenland in ihrem Zimmer verbracht. Es habe keine Schule und keinen Sprachkurs gegeben. Sie hätten von anderen Flüchtlingen gehört, dass man mit Hilfe von Helios eine Wohnung und Arbeit finden könne. Das genaue Datum der Asylgewährung wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht, sie glaube aber, dass es ca. vor fünf Monaten gewesen sei. Nach der Asylgewährung hätten sie ca. zwei Wochen gewartet und nach weiteren zwei Wochen – nach Bezahlung der Gebühr – hätten sie sie ihre Reisepässe geholt und ein wenig später Griechenland verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Kurse und Ausbildungen besucht. Sie sei arbeitsfähig und könne in Österreich sofort anfangen zu arbeiten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Griechenland nicht versucht, Arbeit zu finden, weil der Viertbeschwerdeführer damals erst fünf Monate alt gewesen sei. Solange sie noch kein Asyl gehabt habe, habe sie nicht arbeiten dürfen. Die Beschwerdeführer hätten in Griechenland nicht versucht, eine Wohnung zu finden. Sie seien nur im Camp gewesen. Sie hätten in Griechenland auch nicht versucht, Unterstützung von einer NGO, der Kirche oder einem staatlichen Programm zu erhalten. Es habe eine Stelle gegeben, wo die Zweitbeschwerdeführerin für den Viertbeschwerdeführer Ersatzmilch und später auch Lebensmittel bekommen habe. Im Camp hätten die Beschwerdeführer drei Mahlzeiten bekommen und es habe auch ein Zimmer gegeben, wo gebrauchte Kleidung zur Verfügung gestanden sei. Sie hätten somit alles im Camp erhalten, was sie zum Leben gebraucht hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Monat in einem Olivenfeld gearbeitet und alles was sie an Taschengeld im Camp bekommen hätten, hätten sie gespart. Mit diesen Ersparnissen hätten sie die Flugtickets bezahlt und sich die Weiterreise somit selbst finanzieren können.
Auf die Frage nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Griechenland gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie im Camp keine Sicherheit gehabt hätten. Ein junger Flüchtling sei im Camp vergewaltigt worden und habe seine Familie die Beschwerdeführer um Hilfe gebeten. Daher seien sie von Verwandten und Bekannten des Vergewaltigers bedroht worden. Dieser sei festgenommen worden und befinde sich in Haft. Hierfür mache seine Familie die Beschwerdeführer verantwortlich. Immer, wenn diese Leute die Beschwerdeführer im Camp gesehen hätten, hätten sie gesagt, dass sie Rache wollen würden. Das hätten die Beschwerdeführer auch der Campleitung gemeldet, die daraufhin gemeint habe, dass sie Drohungen ignorieren und versuchen sollten, dass es nicht zur Eskalation komme. Einen konkreten Vorfall habe es nicht gegeben. Sie hätten sich noch ca. ein Jahr nach Beginn der Drohungen in Griechenland aufgehalten. Weiters hätten auch unbekannte Personen vor dem Eingangstor des Camps nach den Beschwerdeführern gefragt. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin habe gewollt, dass sie zwangsweise einen ihrer Cousins heirate. Dies habe sie jedoch nicht gewollt und den Erstbeschwerdeführer gegen den Willen ihres Vaters geheiratet. Ca. vier Monate bevor sie Griechenland verlassen hätten, habe die Zweitbeschwerdeführerin diesen Cousin in XXXX auf einem Basar der Chinesen gesehen. Als er gemerkt habe, dass sie ihn gesehen habe, habe er sich in der Menge versteckt. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie ihn gesehen habe. Er sei nach wie vor hinter ihr her und deshalb sei er in XXXX . Als sie das letzte Mal das Camp verlassen hätten, um Griechenland zu verlassen, habe ein Auto vor dem Eingangstor des Camps gewartet und der Lenker habe dem Erstbeschwerdeführer vorgeschlagen, sie bis in die Stadt mitzunehmen. Das hätten sie jedoch abgelehnt.
Der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer sei es in Griechenland nicht gut ergangen. Sie hätten viel früher Asyl bekommen müssen. Sie seien psychisch angeschlagen gewesen, da sie noch kein Asyl bekommen hätten. Sonst sei es den beiden minderjährigen Beschwerdeführern gut gegangen. Zu den zuvor ausgefolgten Länderfeststellungen gab die Zweitbeschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Auf Rückfrage, ob sie zur beabsichtigen Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz etwas anmerken wolle, brachte sie vor, dass sie nicht zurück nach Griechenland wolle. Die Beschwerdeführer seien dort in Lebensgefahr; die Gründe habe sie schon genannt. Sie hätten in Griechenland diesbezüglich nicht die Polizei aufgesucht, da für sie im Camp nicht die Polizei, sondern die Campleitung zuständig gewesen sei. Bezüglich der Probleme der Drittbeschwerdeführerin seien sie in der Schule gewesen und hätten mit der Leitung und mehreren Psychotherapeutinnen geredet, hätten jedoch keine Anzeige bei der griechischen Polizei erstattet.
1.4.3. Im Zuge der Einvernahmen wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche medizinische Unterlagen für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer der Behörde vorzulegen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, dies verstanden zu haben.
Neben fünf Teilnahmebestätigungen an Grundregelkursen für Asylwerber, am Beschäftigungsprogramm der BBU sowie an Deutschkursen legte der Erstbeschwerdeführer ein kaum leserliches Schreiben – offenbar von einer medizinischen Einrichtung ausgestellt – in griechischer Sprache vor.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den jeweiligen Spruchpunkten III. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
3. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 23.03.2026 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Zunächst wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin aktuell in der sechsten Woche schwanger sei. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Griechenland in hohem Maß gefährdet wären, in ihren nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der prekären Wirtschafts- und Wohnsituation für Personen mit internationalem Schutz bestünde für die Beschwerdeführer die konkrete Gefahr, in eine ausweglose existenzielle Lage zu geraten und ihre grundlegenden Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und medizinische Versorgung nicht decken zu können. Die Beschwerdeführer als vulnerable Familie mit minderjährigen Kindern wären bei einer Rückkehr nach Griechenland besonders stark gefährdet, da sie angesichts der schlechten Wohn- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut von Obdachlosigkeit, sozialer Ausgrenzung und existenzieller Unsicherheit betroffen wären. Auch die lediglich sporadische Hilfe durch NGOs gewährleiste keine dauerhafte und ausreichende Absicherung der existenziellen Grundbedürfnisse. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer auch im Fall einer neuerlichen Rückkehr nach Griechenland keine ausreichende Versorgung vorfinden würden und insbesondere keine nachhaltige staatliche Unterstützung zur Verfügung stehe.
Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland unvollständig bzw. habe die Behörde diese unrichtig und selektiv ausgewertet. Aus dem aktuellen LIB vom 17.12.2024 ergebe sich, dass praktisch sämtliche Wohnunterstützungsprogramme ausgelaufen seien. Das Programm HELIOS + sei befristet und stehe nur einem beschränkten Personenkreis offen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei weiterhin obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit betroffen. Am 01.10.2024 habe RSA (= Refugee Support Aegean) einen neuen Bericht veröffentlicht, wonach Asylwerbern seit Mai 2024 keine finanzielle Unterstützung mehr ausbezahlt werde. Im März 2023 hätten RSA und Pro Asyl einen aktualisierten Bericht über die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland veröffentlicht, der zu dem Schluss komme, dass die griechische Regierung sofortige Autonomie und Selbsterhaltungsfähigkeit von Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, erwarte. Die bestehenden rechtlichen und praktischen Barrieren beim Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Rechten seien nicht behoben worden. Im Jänner 2023 habe die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen der mangelnden Umsetzung der Statusrichtlinie in Bezug auf die Leistungen für Schutzberechtigte eingeleitet. In der Folge wurde aus diesem Bericht zitiert und darauf verwiesen, dass Schutzberechtigte vor allem aufgrund der vielen bürokratischen Hürden de facto von der Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen seien. Betroffene Personen seien von Obdachlosigkeit und bitterer Armut betroffen. Aufgrund der aktuellen Situation kämen RSA und Pro Asyl zu dem Schluss, dass Schutzberechtigte bei einer Rückverbringung nach Griechenland einer Refoulement-Verletzung ausgesetzt wären. Weiters sei dem aktuellen AIDA-Bericht vom Juni 2023 zu entnehmen, dass im Jahr 2022 Deutschland und die Niederlande von Überstellungen nach Griechenland abgesehen hätten. Die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung sowie von extremer materieller Not und somit einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren nachvollziehbar geschildert, dass sie über einen langen Zeitraum ausschließlich in Flüchtlingslagern untergebracht gewesen seien und nach Zuerkennung des Schutzstatus keine reale Möglichkeit hätten, eine Wohnung zu finden oder ihre Existenz außerhalb der Lager abzusichern. Ferner hätten sei konkret dargelegt, dass sie Bedrohungen durch andere Campbewohner ausgesetzt gewesen seien. Diese Situation treffe die Beschwerdeführer als Familie mit minderjährigen Kindern in besonderem Maße, wobei dem Kindeswohl ein besonderes Gewicht zukomme.
Der Verfassungsgerichtshof verlange in seiner Entscheidung vom 25.06.2021, E 599/2021, eine Einzelfallprüfung, ob international Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu den grundlegendsten Lebensbedürfnissen hätten. Ferner zitierte die Beschwerde aus Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, vom 13.12.2023 sowie vom 25.01.2024 und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft noch zu einer nachhaltigen Existenzsicherung, Sozialleistungen, ausreichender medizinischer Versorgung oder einer realistischen Arbeitsmarktintegration hätten. Ebenso habe das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29.08.2024 unterstrichen, dass Rücküberstellungen nach Griechenland nach § 4a AsylG weiterhin rechtlich problematisch seien. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in jüngeren Entscheidungen für bestimmte Personengruppen punktuelle Verbesserungen der Versorgungslage angenommen habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Situation für vulnerable Familien mit minderjährigen Kindern nachhaltig verbessert habe.
Neben den Vollmachten für die einschreitende Vertretung sowie einem vierseitigen Schriftstück in griechischer Sprache (laut Beilagenverzeichnis handelt es sich hierbei um die Bestätigung eines Schwangerschaftsabbruchs der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland) wurde der Beschwerde eine Bestätigung eines Landesklinikums vom XXXX .03.2026 betreffend eine Frühschwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin (6. Woche) beigelegt.
4.1. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2026 wurde die Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert, ihren Eltern-Kind-Pass sowie gegebenenfalls weitere medizinische Unterlagen vorzulegen.
4.2. Am 24.06.2026 langten beim Bundesverwaltungsgericht nachstehende Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (in Kopie) ein:
Eltern-Kind-Pass, dem der errechnete Geburtstermin XXXX .11.2026 zu entnehmen ist (ohne weitere Auffälligkeiten);
Endbefund vom XXXX .05.2026 (ebenso ohne Auffälligkeiten) und
Klinisch-psychologischer Verlaufsbericht vom XXXX .05.2026, der zu dem Schluss gelangt, dass die Zweitbeschwerdeführerin unter einer erheblichen psychischen Belastung leidet und eine depressive Symptomatik vorliegt
Unter Verweis auf die Länderinformation der Staatendokumentation vom 30.07.2025, auf Berichte von Pro Asyl und RSA vom April 2026, auf ein Gutachten von Equal Rights Beyond Borders vom April 2026 sowie auf einen Bericht von Kientzle vom Mai 2026 wurde zusammengefasst ergänzend vorgebracht, dass in Griechenland der Zugang zu Unterkunft, Arbeit, medizinischer Versorgung und sozialer Unterstützung faktisch nicht realisiert werden könne. Programme wie ESTIA II seien ausgelaufen und das Programm HELIOS + sei nur eingeschränkt zugänglich, da die Teilnahme an enge Voraussetzungen gebunden sei. Staatliche Geldleistungen seien weitgehend eingestellt worden und seien Schutzberechtigte regelmäßig verpflichtet, staatliche Unterkünfte binnen 30 Tagen zu verlassen. Für Familien bestünden zusätzliche Einschränkungen, da entsprechende Kapazitäten vielfach nicht vorhanden seien oder der Zugang faktisch nicht eröffnet werde. Insgesamt sei daher festzustellen, dass kein verlässlicher Zugang zu einer menschenwürdigen und stabilen Unterkunft bestehe. Darüber hinaus stelle die Sozialversicherungsnummer AMKA ein strukturelles Hindernis dar, da die Vergabe der Nummer in der Praxis nicht funktioniere. Rückkehrer würden vielfach über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, sodass sie bereits bei Ankunft von zentralen Leistungen ausgeschlossen seien. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt sei durch strukturelle Hindernisse eingeschränkt, da die Anforderungen voneinander abhängig seien, wodurch sich eine Blockadesituation ergebe. Obwohl ein rechtlicher Anspruch auf medizinische Versorgung bestehe, werde der tatsächliche Zugang durch eine Vielzahl praktischer Hindernisse erheblich eingeschränkt. Rückkehrer würden häufig ohne funktionierende Netzwerke, ohne aktuelle Kenntnisse der administrativen Abläufe und vielfach ohne gültige Dokumente nach Griechenland zurückkehren. Gerade der fehlende Zugang zu Aufenthaltstiteln und daraus abgeleitet zur AMKA führe dazu, dass zentrale Integrationsschritte von Beginn an blockiert seien. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern, wobei die Zweitbeschwerdeführerin aktuell schwanger sei und ein erhöhter medizinischer Versorgungsbedarf bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, lebten jedoch seit ihrer Geburt bzw. seit dem Kleinkindalter im Iran. Der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin reisten Ende 2021 aus dem Iran aus und gelangten in die Türkei, wo sie sich ca. zwei Jahre aufhielten und wo der Viertbeschwerdeführer geboren wurde. Von der Türkei aus reisten sie weiter nach Griechenland, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .09.2023 bzw. am XXXX .09.2023 Erstanträge auf internationalen Schutz stellten, die in zweiter Instanz mit Entscheidung vom XXXX .09.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Am XXXX .01.2025 stellten sie Folgeanträge auf internationalen Schutz, die positiv beschieden wurden und allen vier Beschwerdeführern wurde am XXXX .08.2025 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Weiters erhielten sie von XXXX .08.2025 bis XXXX .07.2028 gültige „Residence Permits“ und ihnen wurden Konventionsreisepässe mit einer Gültigkeit von XXXX .09.2025 bis XXXX .09.2030 ausgestellt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland reisten die Beschwerdeführer nach einem etwas mehr als zweijährigen Aufenthalt gemeinsam aus Griechenland aus und begaben sich in das österreichische Bundesgebiet, wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 27.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Gemäß ihren eigenen Angaben hat der Erstbeschwerdeführer Rückenprobleme und die Zweitbeschwerdeführerin leidet fallweise an Kopf- und Magenschmerzen. Weiters hat die Zweitbeschwerdeführerin einmal eine klinisch-psychologische Beratung in Anspruch genommen, die ihr eine psychische Belastung bzw. depressive Symptomatik attestiert hat. Hinweise auf eine erforderliche Medikation und/oder auf eine diesbezügliche Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer finden sich nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aktuell schwanger und ist der errechnete Geburtstermin der XXXX .11.2026. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wird nicht festgestellt. Da die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gesund sind, wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer leben seit den Antragstellungen am 27.10.2025 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit den Antragstellungen von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer hat Reinigungs- und sonstige Remunerationstätigkeiten in der Betreuungseinrichtung verrichtet, Deutschkurse besucht und an allen Grundregelkursen für Asylwerber teilgenommen. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführer werden nicht festgestellt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin unter Anführung von Quellen umfangreiche und aktuelle Feststellungen vom 30.07.2025 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an. Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
a). Dokumente im Allgemeinen:
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
[…]
b). Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC):
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
ADET – Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
[…]
ADET – Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
[…]
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
ADET – Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z.B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
ADET – Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
c). Reisedokumente:
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
Reisedokument – Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
Reisedokument – Folgeantrag
Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. MMA o.D.e).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).
d). Steueridentifikationsnummer (AFM):
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
e). Sozialversicherung (AMKA):
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).
Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/ RSA 4.2021).
Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):
Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.
Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.
Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
f). Sozialleistungen:
Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).
Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 2024; EK 7.2023).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022).
Weitere Sozialleistungen
Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).
Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.
Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.
Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.
Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.
Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.
Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
g). Wohnen:
Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).
Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk fündig – hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) – oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).
Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderen Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben (Raphaelswerk 12.2022).
Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung
Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).
Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland
Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).
Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).
Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplasy.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft.
[…]
Wohnprogramme
HELIOS
Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).
Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1.Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).
In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILCBüros zur Verfügung (IOM o.D.).
Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).
HELIOS +
Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).
Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterstützung bei der Unterbringung
Mietzuschüsse für 12 Monate
Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life Workshops)
Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)
Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)
Vermittlung von Praktikumsplätzen
obligatorische Griechischkurse
Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).
Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).
Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).
Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z.B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).
Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).
HELIOS Junior
Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).
Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).
HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.
Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.
Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).
Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“
Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).
Informelle Unterkünfte
Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).
Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:
Karea Social Shelter by EKKA
Kyada - Zentrum für Obdachlose
Kyada - Übernachtung im Schlafsaal
Kyada - Wohnheim
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.b).
h). Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose
Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs
In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c).
NGOs und kirchliche Organisationen
Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig.
Streetworker
Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022).
Communities
Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleuteund stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023).
i). Zugang zum Arbeitsmarkt:
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).
Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).
Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).
Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl. ? 23.10.2024).
Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).
Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (ECRI 22.9.2022).
2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).
Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland
Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).
Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).
Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).
j). Integrationsmaßnahmen:
HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Integrationszentren für Migranten (KEM)
Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:
Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);
Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).
Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;
Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;
Sprachkurse;
Integrationskurse für Erwachsene;
Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;
Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;
Hilfe bei der Jobsuche;
Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;
Unterstützung des Ehrenamts;
Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;
Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).
Help Desk für soziale Integration
Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).
Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR / Digitale Plattform)
Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).
Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).
Sprachkurse
In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https: //mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).
Integrationsprogramme
Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“
Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).
Career Days
Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).
Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business
In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People’s Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).
Action Finance Initiative (AFI)
Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).
Refugee Women Academy
UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).
Stepping Stone
UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).
Blue Refugee Centre
Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).
Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderung (Caregivers to People with Disabilities)
Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).
Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)
Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).
Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)
UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).
Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to sozioeconomic rights and livelihood in Epirus)
Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)
Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).
Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge
Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).
Freiwillige
UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u. a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).
k). Bildung:
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).
In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).
Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).
Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f).
l). Medizinische Versorgung:
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/ RSA 31.3.2022).
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).
Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).
Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt,
während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).
Unter dem Titel „Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten“ finden sich auf mehr als 20 Seiten in den angefochtenen Bescheiden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin weitere Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation, die eine Liste mit eben jenen Hilfsangeboten zu unterschiedlichen Themenbereichen bzw. für verschiedene Gebiete samt Telefonnummern, Adressen, Homepages sowie fallweise mit den zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und/oder der angebotenen Sprachen, beinhalten. Insbesondere handelt es sich um folgende Angebote:
Hotlines
Notunterkünfte für Obdachlose
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Tageszentren für Obdachlose
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Angebote für Vulnerable
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)
Medizinische Versorgung
Kirchliche Hilfsorganisationen
Internationale NGOs
Griechische NGOs
Ferner werden auch verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie mit einer Kurzbeschreibung angeführt sind. Insbesondere handelt es sich hierbei um afrikanische, nordafrikanische, asiatische sowie Organisationen des Nahen und mittleren Ostens und zwei muslimische Organisationen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise Zugang zu notwendigen Dokumenten, Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum bzw. existenten Wohnprogrammen, zu Hilfsangeboten (samt umfassender Auflistung der Kontaktdaten), Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt und Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zu Bildungsangeboten.
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrem Leben im Iran, zu ihrer Ausreise aus dem Iran sowie zu ihrem weiteren Reiseweg, einschließlich des zweijährigen Aufenthalts und der Geburt des Viertbeschwerdeführers in der Türkei, zur Weiterreise nach Griechenland samt der dortigen Aufenthaltsdauer, zur folgenden Ausreise aus Griechenland sowie zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften bzw. übereinstimmenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen und aus den Akteninhalten. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Aufenthaltsdauer in Griechenland von etwas mehr als zwei Jahren auf den Daten der ersten Asylantragstellungen in Griechenland ( XXXX . bzw. XXXX .09.2023) und jener in Österreich am 27.10.2025.
Dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland am XXXX . bzw. am XXXX .09.2023 Erstanträge auf internationalen Schutz stellten, die in zweiter Instanz mit Entscheidung vom XXXX .09.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurden, gründet auf den Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 24.11.2025. Ebenso auf diesem Schreiben basieren die Feststellungen zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Griechenland am XXXX .08.2025 im Folgeverfahren sowie zur Ausstellung von vom XXXX .08.2025 bis zum XXXX .07.2028 gültige „Residence Permits“ und von vom XXXX .09.2025 bis zum XXXX .09.2030 gültige Reisedokumente. Auch der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben im gesamten Verlauf des Verfahrens an, in Griechenland Asyl zuerkannt bekommen zu haben. Die Asylantragstellungen in Griechenland (Erstanträge am XXXX . bzw. am XXXX .09.2023 und Folgeanträge am XXXX .01.2025) lassen sich darüber hinaus auch den unbedenklichen Eurodac-Treffern entnehmen.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unstimmig und widersprüchlich ist. Zunächst ist anzumerken, dass die in den Einvernahmen behaupteten Bedrohungssituationen in der Erstbefragung von beiden Beschwerdeführern nicht einmal im Ansatz geschildert wurden. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung nur an, dass sie ein Monat nach der Asylzuerkennung die Unterkunft verlassen hätten müssen und nach Österreich gekommen seien, da sie sonst auf der Straße leben hätten müssen, was im Übrigen auch nicht den Tatsachen entspricht, da die Beschwerdeführer am XXXX .08.2025 in Griechenland Asyl zuerkannt bekommen haben und – ihren eigenen Angaben zufolge – bis zur Ausreise Ende Oktober 2025 im Camp bleiben konnten. Die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte in ihrer Erstbefragung nur die „schlechten Lebensumstände“ in Griechenland und, dass die Drittbeschwerdeführerin in der Schule schlecht behandelt bzw. belästigt worden sei. Erst in den jeweiligen Einvernahmen machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Angaben zu angeblichen Bedrohungssituationen, die vom Cousin der Zweitbeschwerdeführerin und von Personen in und vor der Flüchtlingsunterkunft ausgegangen sein sollen, was für ein gesteigertes Vorbringen spricht, zumal die Erstbefragung unmittelbar nach der Ausreise aus Griechenland stattgefunden hat und somit die Ereignisse noch „frischer“ im Gedächtnis sein hätten müssen als drei Monate später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt.
Allerdings wirkt auch das Vorbringen zur Belästigung der Drittbeschwerdeführerin in der Schule konstruiert. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass die damals zehnjährige Drittbeschwerdeführerin in der Schule in Griechenland von einem Afghanen geschlagen und (sexuell) belästigt worden sei. Der Afghane habe sie gezwungen, die Hose auszuziehen, habe sie aber nicht berührt, sondern nur „angeschaut“. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als verwunderlich, dass die Beschwerdeführer keine Anzeige gegen diesen Afghanen erstattet haben, zumal ihnen dies – wie vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht – vom Psychotherapeuten im Camp geraten wurde. Nachvollziehbare Gründe für das Absehen von der Anzeigeerstattung sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme, wonach sie von der Anzeigeerstattung abgesehen hätten, um Griechenland schnell verlassen zu können, ist als Schutzbehauptung zu werten, da die Beschwerdeführer auch im Fall einer Anzeigeerhebung ausreisen hätten können. Aber auch die folgende Begründung, der Vater dieses Afghanen habe im Camp jemanden mit dem Messer verletzt und hätte den Beschwerdeführern sicher „etwas Böses“ angetan, wenn sie Anzeige erstattet hätten, wirkt ebenso als Schutzbehauptung und stellt darüber hinaus eine Steigerung dar. Grundsätzlich ist zudem darauf zu verweisen, dass im Fall privater Konflikte in Griechenland polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Die griechischen Behörden bzw. die griechische Polizei sind fähig und willens im Fall tatsächlich vorliegender Bedrohungen Schutz und Hilfe zu bieten sowie bei Erstattung einer Anzeige gegen den Aggressor tätig zu werden. Dass die Beschwerdeführer bei ihrem Aufenthalt in Griechenland von der Polizei keine Unterstützung erhalten hätten oder dies bei einer Rückkehr befürchten würden, wurde von ihnen zu keinem Zeitpunkt substanziiert vorgebracht.
Betreffend die weiteren Ausführungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu der von ihnen behaupteten „Lebensgefahr“ – einerseits von Seiten des Cousins der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer gegen den Willen der Familie und andererseits von Seiten der Familie eines festgenommenen Vergewaltigers, der den Erstbeschwerdeführer bedroht haben soll, da dieser dem Vergewaltigungsopfer geholfen haben will – ist (ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Teils des Vorbringens) ebenso auf die obigen Ausführungen betreffend die Inanspruchnahme behördlicher bzw. polizeilicher Hilfe zu verweisen. Allerdings ist dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme zu entnehmen, dass es nie zu einem konkreten Vorfall gekommen sei. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zur „Lebensgefahr“ nicht glaubhaft sind und wohl dazu dienen sollen, eine Überstellung nach Griechenland zu verhindern bzw. zu verzögern. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angaben, nicht vorgehabt zu haben, in Griechenland zu bleiben, sondern (offenbar nach Erhalt der Konventionspässe) nach Österreich weitergereist sind. Abgesehen davon, dass die behaupteten Bedrohungen in den jeweiligen Erstbefragungen nicht einmal im Ansatz erwähnt wurden, ist das Vorbringen zur vom Cousin der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland ausgehenden Gefahr unstimmig, da sich die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin widersprechen. Während der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme angab, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Cousin in XXXX in einem afghanischen Geschäft gesehen haben will, sie jedoch keinen Kontakt gehabt hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme an, dass sie ihren Cousin auf dem Basar der Chinesen in XXXX gesehen habe und dass sich dieser in der Menge versteckt habe, als er gemerkt habe, dass er von ihr entdeckt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist das weitere Vorbringen, der Cousin sei nach wie vor hinter der Zweitbeschwerdeführerin her und sei daher in XXXX . Wenn der Cousin tatsächlich hinter ihr her sein sollte, hätte er sich wohl kaum in der Menge versteckt, als er die Zweitbeschwerdeführerin gesehen hat, sondern wäre wohl auf sie zugegangen bzw. hätte sie unter Umständen sogar angegriffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich – bei Wahrunterstellung - allein aus einer einmaligen nonverbalen Begegnung keine konkrete Gefahr ableiten lässt. Auch das Vorbringen zur von der Familie eines festgenommenen Vergewaltigers ausgehenden Gefahr ist unstimmig. Diesbezüglich ist auf die Angabe der Zweitbeschwerdeführerin zu verweisen, der zufolge die Beschwerdeführer noch ca. ein Jahr nach Beginn der Drohungen in Griechenland im Camp gelebt hätten und ihnen ganz offensichtlich nichts passiert ist. Da diese Leute den Erstbeschwerdeführer laut dessen eigener Angabe damit bedroht hätten, ihn umzubringen, wenn der Vergewaltiger festgenommen wird und eine solche Festnahme dann tatsächlich erfolgt ist, es in weiterer Folge jedoch – der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin zufolge – nie zu einem konkreten Vorfall gekommen ist, handelt es sich wohl um keine tatsächliche Bedrohung bzw. um eine Scheinbehauptung. Aber auch das Vorbringen, dass ein Bekannter des festgenommenen Vergewaltigers versucht haben soll, den Erstbeschwerdeführer aus dem Camp zu locken, ist rein spekulativ, da der Erstbeschwerdeführer selbst angab, dass nichts passiert und er niemals angegriffen worden sei. Auch aus dem Vorbringen zu vor dem Camp wartenden Personen, die nach den Beschwerdeführern gefragt hätten und zu dem Angebot eines jungen Mannes vor dem Camp, die Beschwerdeführer in die Stadt zu fahren, kann mangels Konkretisierung keine die Beschwerdeführer treffende Gefahr abgeleitet werden und erweist sich auch diese Aussage – bei Wahrunterstellung – als rein spekulativ. Festzuhalten ist daher, dass die Beschwerdeführer im Zuge ihres mehr als zweijährigen Aufenthalts in Griechenland niemals einer Lebensgefahr bzw. einer sonstigen konkreten Gefährdung ausgesetzt waren.
Ferner ist aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auch keine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführer aufgrund der Lebensumstände in Griechenland ersichtlich und widersprechen sohin die Beschwerdeausführungen zur Lage in Griechenland den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern wurde ihren eigenen Angaben zufolge der Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglicht. Die Rücken- und Beinprobleme des Erstbeschwerdeführers wurden laut seinen eigenen Angaben behandelt. Er erhielt Medikamente sowie Spritzen und wurde in Griechenland zweimal mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht, da er starke Schmerzen am Ober- und Unterschenkel hatte. Dort wurde er mit schmerzlindernden Mitteln behandelt, sodass er sich wieder zu Fuß fortbewegen konnte. Ein weiteres Mal suchte der Erstbeschwerdeführer selbst einen Arzt auf. Auch habe man für ihn in Griechenland Physiotherapietermine in einem Krankenhaus organisiert. Dass er diese aufgrund der Weiterreise nach Österreich nicht (mehr) wahrgenommen hat, kann wohl nicht den griechischen Behörden zum Vorwurf gemacht werden. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden – ihren eigenen Angaben zufolge – in Griechenland von einer Zahnärztin zwei Zähne wurzelbehandelt. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass diese in Griechenland im Camp mit mehreren Psychotherapeutinnen habe sprechen können, sodass auch in ihrem Fall medizinische Hilfe vorhanden und zugänglich war. Auch wurden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass er in einem Olivenfeld gearbeitet und Saisonarbeit nachgegangen sei. Allerdings gab er an, dass er nach der Asylgewährung nach keiner Arbeit mehr gesucht habe, da er nur noch daran gedacht habe, Griechenland zu verlassen. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer nach Asylzuerkennung einen Termin bei Helios gehabt hätten, wo sie Informationen über Sprachkurse sowie über die Möglichkeit der Unterstützung für die Wohnungsmiete erhalten hätten. Wie erwähnt hatten die Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthalts (auch nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigten) bis zu ihrer Ausreise aus Griechenland eine Unterkunft. Allerdings ist den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ebenso zu entnehmen, dass sie selbst nicht versucht hätten, eine eigene Unterkunft zu finden sowie, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich zwei Wochen einen Sprachkurs besucht und die Zweitbeschwerdeführerin ein derartiges Angebot nicht in Anspruch genommen habe. Zusammengefasst ist sohin dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen „schlechter Lebensumstände“ in Griechenland unter Heranziehung der eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht zu folgen. Dass sich die Beschwerdeführer aus eigenem in Griechenland nach Asylgewährung um Integration bemüht hätten, ist nicht erkennbar. Damit in Einklang steht auch die Aussage des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme, wonach die Beschwerdeführer Griechenland nur aufgrund der (allerdings nicht als glaubhaft gewerteten) behaupteten Lebensgefahr verlassen hätten und nicht, weil er keine Arbeit oder Wohnung gefunden habe oder weil er in Österreich ein besseres Leben führen könne (vgl. AS 89 im Akt des Erstbeschwerdeführers).
Die Feststellungen zu den leichten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in den jeweiligen Einvernahmen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin einmal eine klinisch-psychologische Beratung aufgesucht hat, die ihr eine psychische Belastung bzw. eine depressive Symptomatik attestiert hat, beruht auf dem diesbezüglichen Verlaufsbericht vom XXXX .05.2026. Da im gesamten Verfahren bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen aussagten, dass alle vier Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung seien, keine Medikamente nehmen würden, keine (weiteren) gesundheitlichen Probleme hätten sowie auch für die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer keine Therapien oder Dergleichen geplant seien, war die Feststellung zu treffen, dass sich keine Hinweise auf eine erforderliche Medikation und/oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit finden. Die Feststellung zur Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sowie zum errechneten Geburtstermin gründet auf dem nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Eltern-Kind-Pass. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft finden sich nicht bzw. wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Da die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sohin gut verläuft und sie im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht unter die Schutzfrist fällt, steht die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen, wobei ergänzend darauf verwiesen wird, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist bzw. nicht mit einer Erkrankung gleichgesetzt werden kann. Daher war in einer Gesamtheit die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, zu treffen.
Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. So gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren an, dass sie (abgesehen von den mitgereisten Beschwerdeführern) keine Verwandten in Österreich hätten.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gründet auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen vom 03.07.2026. Dass die Beschwerdeführer seit Antragstellung auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich leben und ein anderes Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich ist, lässt sich eindeutig den unbedenklichen Akteninhalten entnehmen. Die weiteren Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem GVS-Register vom 03.07.2026, denen zufolge die Beschwerdeführer als „aktiv“ bzw. Leistungsbezieher und nicht erwerbstätig gemeldet sind. Die Feststellungen zur Verrichtung von Reinigungstätigkeiten und sonstigen Remunerationstätigkeiten durch den Erstbeschwerdeführer gründen ebenso wie die Feststellungen zum Besuch von Deutschkursen und den Grundregelkursen für Asylwerber durch den Erstbeschwerdeführer auf den in der Einvernahme vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungen. Diese Tätigkeiten stellen keine besonders hervorzuhebende Integrationsleistungen dar. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung darüberhinausgehender Integrationsmaßnahmen durch die Beschwerdeführer, war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten in Griechen-land beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten umfangreichen und aktuellen Quellen. Hierbei handelt es sich um die Länderinformation der Staatendokumentation „Griechenland“ vom 30.07.2025, die Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen umfasst, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Griechenland ergeben. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Versorgung, zu Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in die aktualisierten Länderinformationen vom 30.07.2025 auch neueste Ermittlungsergebnisse zu den Wohnprogrammen, insbesondere zum Programm HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet ist, einfließen lassen. Ferner wurden auch die sich im Anhang befindlichen Hilfsangebote vor Ort samt Kontaktdaten per 23.05.2025 aktualisiert. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein durchaus differenziertes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich hierbei um ein ausreichend ausgewogenes und jedenfalls hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass die Teile darin, die über das Helios-Projekt und das Asylverfahren berichten würden, absolut korrekt seien, wie er es mit eigenen Augen miterlebt habe. Nicht wahrgenommen habe er jedoch, dass in Griechenland Flüchtlinge Wohnungen für ca. € 150,-- im Monat finden könnten. Mit dieser Stellungnahme tritt er den aktuellen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, sondern – im Gegenteil – bestätigt diese zumindest in bestimmten Teilen. Die Zweitbeschwerdeführerin wollte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen abgeben. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich selbst auf diese und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend staatliche Unterstützung für Rückkehrer heran. Weiters ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, welche Teile der herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig sind bzw. von der Behörde „unrichtig und selektiv“ ausgewertet wurden. Die in der Beschwerde zitierte und als aktuell bezeichnete Länderinformation zu Griechenland vom 17.12.2024 ist älteren Datums als die in den Bescheiden herangezogene Länderinformation, die in ihrer letzten Bearbeitung vom 30.07.2025 stammt. Der in der Beschwerde herangezogene Bericht von RSA und Pro Asyl vom März 2023 findet sich ebenso in den Quellenangaben zu den Länderberichten, allerdings in der aktualisierten Version vom März 2024. Zum AIDA-Bericht vom Juni 2023, der sich auf das Jahr 2022 bezieht, ist auszuführen, dass dieser im Vergleich zu den – mehr als zwei Jahre jüngeren – Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wohl kaum mehr als aktuell bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, dass der Inhalt dieser Berichte sowie die gezogenen Schlussfolgerungen wohl in erster Linie die Ansicht dieser Organisationen widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen sind als die aktuelle Länderinformation der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation. Gleiches gilt für die in der Stellungnahme vom 24.06.2026 erwähnten Berichte. Generell ist darauf hinzuweisen, dass sich den Quellenangaben entnehmen lässt, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatlichen Quellen gründen. So wurden beispielsweise auch Berichte von ECRI (= European Commission against Racism and Intolerance), IOM (= International Organization for Migration), Pro Asyl/RSA, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zeichnen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (= AsylVfVO) gilt die Verordnung ab dem 12. Juni 2026.
Gemäß Art. 79 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status des subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. […]
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Fällen anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
3.2.2. Da die den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, sind die gegenständlichen Verfahren aufgrund der oben angeführten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.
3.3.1. Das Asylgesetz (AsylG) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2025 anzuwenden.
Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl-berechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.3.2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG liegen daher in den Fällen der Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigte internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt - anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – in den vorliegenden Fällen jedoch nicht zu.
3.3.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.3.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).
Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (vgl. VfGH vom 25.01.2024, E 3681/2023 unter Verweis auf EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH Ibrahim u.a. Rz 88).
Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
3.3.3.2. Dass sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wieder finden würden, ist in den vorliegenden Fällen nicht erkennbar, da nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die Rechtslage in Griechenland für schutzberechtigte Personen mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Statusrichtlinie im Widerspruch steht. Anerkannte Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24), Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Ihr Zugang zu Wohnraum (Art. 32) wird unter gleichwertigen Bedingungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, gewährt (vgl. hierzu VwGH vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19).
Zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem etwas mehr als zweijährigen Aufenthalt in Griechenland ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge ihre Angaben unstimmig und widersprüchlich sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist betreffend die vom Cousin der Zweitbeschwerdeführerin und der von der Familie eines festgenommenen Vergewaltigers ausgehenden Bedrohungen (bei Wahrunterstellung) darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführer im Fall von tatsächlich vorliegenden Bedrohungen und/oder Verfolgungshandlungen jederzeit an die griechischen Behörden bzw. die griechische Polizei wenden können, die im Fall der Erstattung einer Anzeige tätig werden und sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind.
Abgesehen davon brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verfahrenswesentlich vor, dass sie in Griechenland Asyl bekommen hätten und ihnen Konventionspässe ausgestellt worden seien. Während des gesamten Aufenthalts seien sie zunächst in einem Flüchtlingscamp auf XXXX und danach in einem Camp in XXXX untergebracht gewesen. Die Beschwerdeführer hätten in den Camps [täglich] drei Mahlzeiten bekommen und es sei auch gebrauchte Kleidung zur Verfügung gestellt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe für den Viertbeschwerdeführer auch Ersatzmilch und Lebensmittel bekommen. Alles, was sie zum Leben gebraucht hätten, habe es in den Camps gegeben. Ein Monat nach Asylzuerkennung hätten die Beschwerdeführer die Unterkunft verlassen müssen. Im Camp habe man dem Erstbeschwerdeführer die Organisation Helios genannt, die ihm nach Asylzuerkennung helfen werde. Nachdem die Beschwerdeführer Asyl erhalten hätten, seien sie von Mitarbeitern von Helios über Sprachkurse und über die Möglichkeit einer zwölfmonatigen Unterstützung für die Mietkosten informiert worden. Nachdem die Drittbeschwerdeführerin in der Schule von einem Afghanen sexuell belästigt worden sei, hätten die Beschwerdeführer im Camp mit einem Psychotherapeuten gesprochen, der ihnen geraten habe, Anzeige zu erstatten, was sie jedoch nicht getan hätten, da sie Griechenland hätten verlassen wollen. Auch seien sie medizinisch versorgt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Spritzen und Medikamente gegen Rückenprobleme und Schmerzen in den Beinen verabreicht bekommen, die Zweitbeschwerdeführerin sei zahnmedizinisch versorgt worden und die Drittbeschwerdeführerin habe mit mehreren Psychotherapeutinnen sprechen können. Allerdings hätten sie nicht vorgehabt, in Griechenland zu bleiben. Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihnen bei einer Überstellung nach Griechenland eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohen könnte.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer über von XXXX .08.2025 bis XXXX .07.2028 gültige „Residence Permits“ und über von XXXX .09.2025 bis XXXX .09.2030 gültige griechische Konventionsreisepässe verfügen. Daher können die Beschwerdeführer als Asylberechtigte jederzeit problemlos nach Griechenland zurückkehren, da gemäß den getroffenen Länderfeststellungen die Aufenthaltserlaubnis durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren geht. Die „Residence Permit Card“, die die Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten ist, wurde den Beschwerdeführern bereits ausgestellt, sodass ihnen keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Beantragung von Unterstützungsleistungen bevorstehen. Wie dargelegt, erhielten die Beschwerdeführer auch nach Asylgewährung Unterstützung in Form von Informationen durch die Organisation Helios betreffend Sprachkurse und Mietbeihilfen. Sie konnten auch bis zu ihrer Ausreise in der Asylunterkunft bleiben und hätten in weiterer Folge für einen Zeitraum von zwölf Monaten Unterstützung für die Miete erhalten können. Das Vorbringen, dass ihnen in Griechenland Obdachlosigkeit drohe, geht sohin ins Leere. Darüber hinaus ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass sie selbst nie nach einer Wohnung gesucht haben, sondern es vorzogen, nach Österreich weiterzureisen. Bei ihrer Rückkehr können sie mit Hilfe der oben erwähnten Unterstützungsangebote eine Unterkunft finden. An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist daher zuzumuten sich und der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.
Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es habe keine regelmäßige Arbeit gegeben, sondern man habe nur saisonal arbeiten können, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er kein Asylwerber mehr, sondern asylberechtigt ist und für Asylberechtigte andere Zugangsregeln zum Arbeitsmarkt gelten als für Asylwerber. Den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, haben. Es existieren auch mehrere Hilfsangebote zur Arbeitssuche wie beispielsweise das griechische Arbeitsmarktservice, eine Online-Jobbörse für Flüchtlinge sowie Sprachkurse für Schutzberechtigte, die vom Integrationszentrum Adama sowohl in Präsenz als auch online angeboten werden. Adama bereitet Schutzberechtigte ebenso auf die Jobsuche vor und bietet Unterstützung auch während der Beschäftigung. Den unbedenklichen Länderfeststellungen lässt sich weiters entnehmen, dass 2023 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht, bekommen haben. Bei ihrer Rückkehr haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und können daher unter Zuhilfenahme der oben angeführten Unterstützungsangebote in Griechenland Arbeit suchen. Aufgrund der Arbeitsmarktlage ist damit zu rechnen, dass sie eine Beschäftigung finden, sofern sie sich darum bemühen. Betreffend die Sorgepflichten gegenüber der Dritt- sowie dem Viertbeschwerdeführer und in Zukunft auch gegenüber dem (noch) ungeborenen Kind können sie ihre Arbeitszeiten koordinieren, sodass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beide sowohl einer Arbeit nachgehen als auch ihre Betreuungspflichten gegenüber ihren minderjährigen Kindern wahrnehmen können.
Weiters gehören die Beschwerdeführer zu dem Personenkreis, dem das Programm HELIOS + offensteht, da es sich bei diesem Personenkreis (unter anderem) um Personen handelt, die innerhalb von 24 Monaten nach positivem Bescheid Anspruch auf die Teilnahme am Programm HELIOS + haben und die Beschwerdeführer, denen Anfang August 2025 der Status von Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt wurde, somit im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls noch mehr als ein Jahr anspruchsberechtigt sind.
Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen sind in Griechenland ausreichend Hilfsorganisationen tätig (vgl. hierzu die umfangreiche Liste mit Kontaktdaten am Ende des Länderinformationsblattes), die den Beschwerdeführern nach Überstellung nach Griechenland bei Behördenwegen sowie bei Inanspruchnahme von Hilfs- und Unterstützungsangeboten zur Seite stehen werden. Es ist dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls zumutbar, sich bei einer Rückkehr an eine (oder mehrere) solche Hilfsorganisation – zumindest für die Anfangszeit – um Unterstützung zu wenden. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt ist zu entnehmen, dass sie nicht versucht hat, Unterstützung von NGOs, der Kirche oder von staatlichen Programmen zu erhalten. Der Erstbeschwerdeführer erhielt zwar Informationen von Helios über Sprachkurse und Mietunterstützung, hat diese jedoch nicht in Anspruch genommen, da die Beschwerdeführer nicht vorhatten in Griechenland zu bleiben. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen haben Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, die Pflicht, die Schulen der Primär- und Sekundärstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen, sodass einem Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin (wie auch bereits in der Vergangenheit) nichts im Wege steht. Weiters bieten nach den vorliegenden Länderinformationen verschiedene Organisationen Sprach- und Integrationskurse in Griechenland an und kann auch diesbezüglich dem Erst- und der Zeitbeschwerdeführerin zugemutet werden, sich nach ihrer Rückkehr um die Inanspruchnahme solcher zu bemühen.
Wie bereits erwähnt, wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungskarten („Residence Permit Card“) ausgestellt, sodass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung von Sozialunterstützung bereits erfüllen. Dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ernsthaft um Unterstützung an Hilfsorganisationen gewandt oder versucht haben, eine dauerhafte Arbeit zu finden, ist nicht erkennbar. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es ihnen jedenfalls zumutbar, sich mit Hilfe von vor Ort agierenden NGOs um Unterkunft, legale Arbeit und/oder Sozialunterstützung zu kümmern.
Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits erwähnt – aktuelle Fest-stellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde (vgl. hierzu auch VwGH vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19).
Nach den vorliegenden Länderinformationen für Schutzberechtigte in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen sowie eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Fall einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa durch das seit Jänner 2025 laufende HELIOS + Programm, aber auch seitens UNHCR und IOM sowie von Seiten lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das HELIOS + Programm sowie auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarerer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.
Mit dem dargestellten Vorbringen zeigen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer jedenfalls keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Griechenland auf. Die Beschwerdeführer haben in Griechenland Asyl erhalten, sind bereits in Besitz von Aufenthaltserlaubnissen und wurden ihnen auch Reisedokumente ausgestellt, was beides für den Zugang zu weiterer Unterstützung und einem Fortkommen in Griechenland von wesentlicher Bedeutung ist. Es ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würden. Aufgrund des Umstandes, dass den Beschwerdeführern in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ist auch ersichtlich, dass sie tatsächlich in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, sodass insgesamt betrachtet der Tatbestand des § 4a AsylG unzweifelhaft erfüllt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei seiner rezenten Entscheidungen unter Bezugnahme auf die aktuellen Länderberichte ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Lage geriete. Es würden Hinweise darauf fehlen, dass in Griechenland aufgrund der aufgezeigten verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten (vgl. hierzu VwGH vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19, und Ra 2025/18/0368 bis 0369-17).
Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098-19 handelt es sich um einen zum hier gegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Fall eines Ehepaares mit minderjährigen Kindern, bestehend aus einer schwangeren Ehefrau, einem Ehemann und drei minderjährigen Kindern. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die vorliegenden Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland vor allem administrativen Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen dokumentieren, die für die Bestreitung des täglichen Bedarfs erforderlich sind, aber nicht darlegen, dass Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose und die Schwelle des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erreichende Lage geraten. Dies gilt auch für eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern, die zu den besonders vulnerablen Personen zählen. Diese Rechtsprechung ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, wonach eine Familie mit minderjährigen Kindern besonders stark gefährdet sei. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist eine Familie mit minderjährigen Kindern nicht ipso facto einer ausweglosen Lage ausgesetzt.
Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass der Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 25.06.2021, E 599/2021, eine Einzelfallprüfung, ob international Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu den grundlegendsten Lebensbedürfnissen hätten, verlange, ist darauf zu verweisen, dass sich die angefochtenen Bescheide ausschließlich jeweils mit der Person bzw. mit dem Verfahren der jeweiligen Beschwerdeführer befassen, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfungen durchgeführt wurden.
Weiters ist den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, vom 13.12.2023 und vom 25.01.2024 ebenso wie der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 29.08.2024 entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handelt, deren Sachverhalte sich vom hier gegenständlichen Fall unterscheiden und denen darüber hinaus nicht vergleichbare – da zum Teil viel ältere – Länderberichte zugrunde liegen. Die nunmehr herangezogenen Länderinformationen vom 30.07.2025 enthalten insbesondere neuere Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und zu sozialer Unterstützung für Schutzberechtigte in Griechenland (samt Kontaktdaten).
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein im Wesentlichen gesundes, erwerbsfähiges, junges Ehepaar mit seinen beiden, ebenfalls gesunden, minderjährigen Kindern im Alter von zehneinhalb und drei Jahren. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht arbeitsfähig wären, ist in den Verfahren nicht hervorgekommen, sondern – im Gegenteil – gaben sie an, dass sie arbeitsfähig seien. Beide Beschwerdeführer haben im Iran die Grundschule besucht, sind sohin alphabetisiert und haben den Beruf des Schneiders bzw. der Schneiderin erlernt (vgl. hierzu die Angaben zu ihren persönlichen Daten). Durch die Ausreise aus dem Iran und durch ihren zweijährigen Aufenthalt in der Türkei haben sie unter Beweis gestellt, dass sie durchaus in der Lage sind, für sich, für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und für den in der Türkei geborenen Viertbeschwerdeführer selbstständig zu sorgen. Durch den folgenden Aufenthalt in Griechenland für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren und nicht zuletzt auch durch die Weiterreise nach Österreich haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gezeigt, dass sie ebenso in der Lage sind, sich – gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern - in ihnen (kultur)fremden Ländern zurechtzufinden und ihren Aufenthalt bzw. ihre Weiterreise zu organisieren. Daher ist davon auszugehen, dass der in Griechenland asyl- und sohin aufenthaltsberechtigte Erstbeschwerdeführer und die in Griechenland asyl- und sohin aufenthaltsberechtigte Zweitbeschwerdeführerin, die jung, arbeitsfähig und im Wesentlichen gesund sind, auch in der Lage sein werden, - mit Unterstützung der vor Ort ansässigen Organisationen – eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für sich, für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer und zukünftig auch für ihr (noch) ungeborenes gemeinsames drittes Kind für ein (wenngleich auch möglicherweise geringes) gemeinsames Familieneinkommen zu sorgen, wodurch sie auch in der Lage sein werden, ihren Sorgepflichten gegenüber den beiden minderjährigen Beschwerdeführern und gegenüber dem noch ungeborenen Kind deren jeweiligen Alter entsprechend ordnungsgemäß nachzukommen.
Generell kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen; allerdings halten auch mangelnde Kenntnisse der griechischen Sprache den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht dauerhaft davon ab, eine Arbeitsstelle zu finden, da sie grundlegende griechische Sprachkenntnisse nicht nur über die bereits erwähnten angebotenen Sprachkurse, sondern etwa auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation erwerben können. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer Unterkunft erlangen könnten. Sie verfügen über gültige Aufenthaltserlaubnisse und können daher auch Sozialversicherungsnummern beantragen, mit denen wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bietet das Projekt HELIOS +, was im Übrigen auch vom Erstbeschwerdeführer selbst vorgebracht wurde.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Griechenland unzulässig ist. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den – soweit als glaubhaft gewerteten – Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist somit – selbst im Hinblick darauf, dass es sich um eine Familie mit einer schwangeren Mutter und zwei minderjährigen Kindern handelt – nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es wird nicht erkannt, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Zum Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr mit ihrem dritten Kind schwanger sei, ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass es in erster Linie im eigenen Verantwortungsbereich des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin liegt, wenn sie sich nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet – im Bewusstsein über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus – dazu entschlossen haben ein drittes Kind zu bekommen.
Jedenfalls hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.3.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Erstbeschwerdeführer an Rückenproblemen und die Zweitbeschwerdeführerin fallweise an Kopf- und Magenschmerzen. Weiters wurde ihr bei einer einmaligen klinisch-psychologischen Beratung eine psychische Belastung bzw. depressive Symptomatik attestiert. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit und/oder eine erforderliche Medikation wurde nicht festgestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aktuell schwanger und ergibt sich aus dem Eltern-Kind-Pass der XXXX .11.2026 als errechneter Geburtstermin. Eine Risikoschwangerschaft liegt nicht vor. Anzumerken ist, dass von der Zweitbeschwerdeführerin nicht dargelegt wurde, welchen Einfluss ihre Schwangerschaft auf ihre Überstellung haben soll. Der alleinige Umstand einer Schwangerschaft steht einer Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nicht entgegen.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin XXXX .11.2026 liegt im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch lange nicht vor und ist daher kein Grund gegeben von der Überstellung abzusehen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Griechenland auszugehen ist, und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der (dann) bevorstehenden Entbindung der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland durchgeführt werden können, ist eine Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Griechenland auch unter diesem Aspekt unbedenklich.
Sollten die Beschwerdeführer bzw. einer von ihnen – unabhängig von der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin – eine ärztliche Behandlung benötigen, können sie diese wie bereits in der Vergangenheit ebenso in Griechenland erhalten, da sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei ergibt, dass Schutzberechtigte grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie griechische Staatsangehörige, wenngleich in der Praxis der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang einschränkt, was aber auch für die griechische Bevölkerung gilt. Auch bestehen Möglichkeiten benötigte Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten. Ferner sind laut geltender Gesetzgebung alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland gewährt werden würde.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.3.3.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der beiden minderjährigen Beschwerdeführer nach Griechenland dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführer nach Griechenland wird gemeinsam mit ihren Eltern, mit denen sie seit ihrer Geburt zusammengelebt haben und die auch ihre hauptsächlichen Bezugspersonen sind, erfolgen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage wären, (gemeinsam) die Obsorge und Erziehung über die minderjährigen Beschwerdeführer auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich in der Obhut ihrer Eltern und werden mit diesen gemeinsam nach Griechenland überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist betreffend die Unterbringung, Versorgung und das Fortkommen von Asylberechtigten in Griechenland auf die Ausführungen unter Punkt II.3.3.3.2. in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal der Verwaltungsgerichtshof in den beiden rezenten Erkenntnissen vom 17.03.2026 jeweils die Überstellung von Familien nach Griechenland als weder dem Kindeswohl widersprechend noch als unvereinbar mit Art. 3 EMRK erkannt hat.
An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).
3.3.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.3.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.3.4.2. Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle vier Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Griechenland überstellt werden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer in Österreich über keine Personen, zu denen ein Familienbezug besteht. Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland stellt sohin keinesfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar.
Zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit den Antragstellungen am 27.10.2025 lediglich auf ihre vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus gehen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sind auch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern leben von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Die im Verfahren vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten und belegten Tätigkeiten sowie seine Teilnahme an einem Deutsch- und an Grundregelkursen stellen keine besonders hervorzuhebende Integration dar, sodass von überdurchschnittlichen Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt seit Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ca. achteinhalb Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.
Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen und europäischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch die Beschwerdeführer schwer ins Gewicht. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung weiterer Anträge auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der im Jahr 2025 ca. 822.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführer bereits in einem Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit neuerlichen Asylanträgen als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland – sohin Schutz in Griechenland gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurück zu begeben haben.
3.3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG idF BGBl I. Nr. 87/2025 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG igdF BGBl I. Nr. 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.
§ 61 FPG idF BGBl I. Nr. 87/2025 kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG idgF BGBl I. Nr. 39/2026 nicht zur Anwendung. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF normiert keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG idF BGBl. I Nr. 63/2025 zu Ende zu führende Verfahren. Da jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG idgF noch gemäß § 4a AsylG idF BGBl. I Nr. 63/2025 zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte, ist von einer echten, planwidrigen Lücke auszugehen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen einer echten – im Sinne von planwidrigen – Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, insbesondere das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – eben dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2012/08/0050 bezugnehmend auf VwGH vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0207).
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF BGBl I. Nr. 39/2026 gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.
3.3.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.
3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Inkrafttretens des AMPAG (= Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz) fehlt es an einer Rechtsprechung, ob betreffend § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF BGBl I. Nr. 39/2026 eine echte – d.h. planwidrige – Gesetzeslücke und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit vorliegt, da diese Bestimmung jene Anträge, die noch gemäß § 4a AsylG idF idF BGBl. I Nr. 63/2025 zurückzuweisen sind, nicht anführt.
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