Bundesverwaltungsgericht W263 2346975-1

W263 2346975-1Tribunal Administrativo Federal11 de jul. de 2026

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Regest

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W263 2346975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W263.2346975.1.00

Spruch

W263 2346975-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter HEINDL als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.04.2026, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2026, XXXX , aufgrund des Vorlageantrags zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 17.04.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab dem 24.03.2026 verloren habe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als XXXX bei der XXXX ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2026, am 12.05.2026 beim AMS eingelangt, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die zugewiesene Stelle sei nicht ausreichend konkretisiert. Wesentliche Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit seien dem Stellenvorschlag nicht zu entnehmen.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2026, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 29.06.2026 fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Er verfügt über einen Lehrabschluss als XXXX . Den Beschwerdeführer treffen keine Betreuungspflichten.

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2004 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem Jahr 2009 bezog der Beschwerdeführer neuerlich mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Gegenständlich zuletzt beantragte er mit 24.04.2025 Notstandshilfe. Mehrfach wurden bereits Ausschlussfristen nach § 10 Abs. 1 AlVG ausgesprochen. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft erworben.

In der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2026 wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das Arbeitsmarktservice zuschickt oder die Unternehmen anbieten, sofort bewirbt. Er informiere das Arbeitsmarktservice innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung. Seine gewünschten Berufe seien XXXX . Er verfüge über folgende berufliche / fachliche Kompetenzen: XXXX Sein möglicher Arbeitsort sei XXXX bzw. lägen seine möglichen Arbeitsorte im Umkreis von 20 km von XXXX . Seine möglichen Arbeitszeiten seien Voll- oder Teilzeit, ab 20 Stunden, von 07:00 bis 19:00 Uhr. Er nutze öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um seinen Arbeitsort zu erreichen.

Das AMS wies dem Beschwerdeführer im Rahmen des Termins am 10.03.2026 persönlich mit ausgefolgtem Begleitschreiben vom selben Tag folgende Stelle zu:

„Wir sind ein wachsendes IT-Unternehmen in XXXX mit einer Spezialisierung auf XXXX . Als international ausgerichtetes Unternehmen setzen wir uns mit hohem Einsatz dafür ein, unseren Kunden ausfallssichere, kostengünstige und nachhaltige IT-Lösungen anzubieten. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort

1 eine/n XXXX

Tätigkeitsbeschreibung:

  • XXXX und Analyse, insbesondere der Hersteller XXXX

  • Abweichungsanalyse und Beratung, vorwiegend auf Englisch für internationale Kunden

  • Reparatur und Aufbereitung von XXXX , Routern und Access Points im Datacenter- Umfeld, die bereits benutzt wurden

  • Datenlöschung nach EU-Normen

Qualifikationen:

  • tiefgreifende XXXX , insbesondere der Hersteller XXXX

  • Analyse von Abweichungen, Kenntnisse in der Reparatur von Hardware und in der Konfiguration von Hardware und Software

  • Kenntnisse von IT-Refurbishment-Prozessen

  • Englischkenntnisse

Entlohnung:

  • 3470 Euro brutto pro Monat für 38,5 Wochenstunden

  • basierend auf dem Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben

Arbeitszeit:

  • Beginn zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr

  • Ende zwischen 18:30 Uhr und 21:00 Uhr

Bewerbung:

Senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben per Mail an XXXX

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Entgeltangaben des Unternehmens:

Das Mindestentgelt für die Stelle als eine/n XXXX beträgt 3.470,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.

[…]“

Nach dem Begleitschreiben vom 10.03.2026 sollte sich der Beschwerdeführer bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben. Weiters wurde er über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG informiert.

Der Beschwerdeführer schrieb dem AMS am 16.03.2026, dass er der ihm geschickten Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2026 nicht zustimmen wolle.

Das AMS erkundigte sich daraufhin, in welchen Punkten er der Betreuungsvereinbarung nicht zustimmen wolle.

Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht auf das Stellenangebot und begründete dies vor allem damit, dass er aus diesem nicht ersehe, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitstelle handle und die Arbeitszeiten nur in etwa angeführt sind. Weiters war für ihn aus dem Stellenangebot die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit nicht hinreichend klar.

Der Beschwerdeführer ging zumindest bis Ende Mai 2026 auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen im Akt zwei Anträge auf Notstandshilfe, die Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2026, der gegenständliche Stellenvorschlag samt Begleitschreiben vom 10.03.2026 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.03.2026 sowie die diesbezügliche Nachfrage des AMS ein. Aus dem Beschwerdevorbringen ergab sich in Zusammenschau mit der Dokumentation des AMS, dass dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 10.03.2026 persönlich ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuweisung auch nicht substantiiert, sondern wandte sich inhaltlich gegen das Inserat.

Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich insbesondere aus dem letzten Antrag auf Notstandshilfe. Sein Lehrabschluss ergab sich aus den Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung, welchen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert entgegen trat. Außerdem passt dies auch plausibel zu den in der Betreuungsvereinbarung angeführten Kompetenzen: XXXX Weder aus den Anträgen auf Notstandshilfe noch aus der Betreuungsvereinbarung oder den weiteren Akteninhalten ergaben sich Hinweise auf Betreuungspflichten und brachte der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert zu solchen vor.

Die Feststellungen zu den Bezügen des Beschwerdeführers ergaben sich insb. aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Bereits aus diesem ergab sich weiters, dass bereits mehrfach Ausschlussfristen nach § 10 AlVG ausgesprochen wurden. Auch in der Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass bereits eine rechtskräftige Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden sei und er seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe. Der Beschwerdeführer trat dem nicht substantiiert entgegen; auch amtswegig ist im Ergebnis nichts anderes hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer im letzten Beschwerdeverfahren hinsichtlich einer Sperre gemäß § 10 AlVG seine Beschwerde zurückzog und das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren daraufhin einstellte (vgl. BVwG XXXX ). Bereits zuvor liegt eine weitere Ausschlussfrist von 21.06.2023 bis 15.08.2023 vor. Das Bundesverwaltungsgericht wies die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung (vgl. BVwG XXXX ). Der Bezugsverlauf zeigt weitere Ausschlussfristen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer eine neue Anwartschaft erworben hat.

Unstrittig bewarb sich der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer legte seine Gründe für die unterlassene Bewerbung dar (s. Niederschrift vom 15.04.2026, nicht unterfertigt, Beschwerde sowie Vorlageantrag).

Weder brachte der Beschwerdeführer vor, bis zumindest Ende Mai 2026 ein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu haben, noch sind amtswegig Anhaltspunkte dafür hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist wie der Vorlageantrag rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[…]“

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Der Beschwerdeführer vermochte die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:

3.3. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung und zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112, insb. mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 15.05.2013, 2010/08/0257).

Eine evidente Unzumutbarkeit im Zuweisungszeitpunkt ist gegenständlich nicht hervorgekommen.

Zunächst brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst nichts vor. Am 16.03.2026 wandte sich der Beschwerdeführer dann schriftlich an das AMS und gab an, der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2026 nicht zustimmen zu wollen. Wie festgestellt, bewarb er sich nicht. Der Beschwerdeführer begründete dies später damit, dass aus dem Inserat nicht ersichtlich sei, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitstelle handle. Damit fehle für ihn ein wesentliches Kriterium zur Abklärung der Zumutbarkeit.

Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. 15.05.2013, 2010/08/0257). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. erneut VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde daher vorbrachte, es sei aus der Stellenausschreibung der XXXX , die man ihm mitgegeben habe, nicht ersichtlich gewesen, ob es sich um einen Vollzeit- oder um einen Teilzeitjob handle und damit habe ein wesentliches Merkmal zur Bestimmung der Zumutbarkeit, gefehlt, weswegen er sich nicht beworben habe, ist Folgendes auszuführen:

Die Angaben in der gegenständlichen Stellenausschreibung waren ausreichend konkret. Im vorliegenden Fall begründet die fehlende ausdrückliche Bezeichnung als Vollzeit- oder Teilzeitstelle für sich allein keine Unzumutbarkeit, weil die Entgeltangabe ausdrücklich auf 38,5 Wochenstunden bezogen war, ein konkreter Arbeitszeitrahmen genannt wurde und keine sonstigen Umstände hervorgekommen sind, aus denen bereits im Zuweisungszeitpunkt bzw. derartig früh eine Unzumutbarkeit abzuleiten wäre. Es ist hier weder unter dem Gesichtspunkt der Arbeitszeit noch des Entgelts per se eine Unzumutbarkeit zu erkennen.

Die Entlohnung wurde mit 3.470,00 Euro brutto pro Monat für 38,5 Wochenstunden basierend auf dem Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben angegeben. Damit war erkennbar, welches Entgelt zumindest für die konkret angebotene Beschäftigung vorgesehen war und dass dieses auf einer Vollzeitbeschäftigung beruht. Gerade die Angabe „38,5 Wochenstunden“ lässt keinen Zweifel daran, welches Beschäftigungsausmaß der Entgeltangabe zugrunde liegt. Hinweise auf eine unterkollektivvertragliche Entlohnung ergaben sich nicht. Ein besonderer Entgelt- bzw. Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG kommt im gegenständlichen Notstandshilfebezug mangels neu erworbener Anwartschaft nicht zum Tragen.

Auch die Arbeitszeit war eben hinreichend umschrieben, weil der mögliche Arbeitsbeginn zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr und das mögliche Arbeitsende zwischen 18:30 Uhr und 21:00 Uhr angegeben wurden. Damit waren die für die (erste) Zumutbarkeitsprüfung wesentlichen Rahmenbedingungen — Gehalt, kollektivvertragliche Grundlage, zeitlicher Arbeitsrahmen — ausreichend offengelegt. Allfällige nähere Details zur konkreten Arbeitszeit bzw. dem konkreten Wochenstundenausmaß wären im Zuge der Bewerbung bzw. im Vorstellungsgespräch zu klären gewesen und berechtigten den Beschwerdeführer nicht, von einer Bewerbung von vornherein Abstand zu nehmen.

Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass das Unternehmen auch keine Webseite betreibe, sodass er auch nicht herausfinden habe können, für was er sich da jetzt bewerbe, ist Folgendes auszuführen: Im Inserat wird das Unternehmen vorgestellt; zudem enthält das Inserat eine Tätigkeitsbeschreibung für die ausgeschriebene Stelle. Die Ausgestaltung der Tätigkeit war somit fürs erste ebenfalls ausreichend konkretisiert. Darauf, ob das Unternehmen eine Homepage betreibt, kommt es nicht an.

Dass dem Beschwerdeführer einzelne Kenntnisse fehlen würden, wurde von ihm nicht konkret vorgebracht; angesichts seiner Ausbildung und der in der Betreuungsvereinbarung dokumentierten XXXX war jedenfalls keine offenkundige fehlende Eignung erkennbar.

Liegen – wie hier – keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit vor, trifft den Arbeitslosen eben zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Letzte Unklarheiten hätten daher – wie durchaus üblich – im Rahmen eines Bewerbungsgespräches nach erfolgter Bewerbung geklärt werden können und müssen. Der Beschwerdeführer wäre verhalten gewesen, sich im Rahmen eines Vorstellungsgespräches insoweit informieren zu lassen.

Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu setzen und sich gemäß dem Inserat zu bewerben; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer aber, sich wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Der Beschwerdeführer ist daher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228, mwN).

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

Das Verhalten des Beschwerdeführers war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch die unterlassene Bewerbung hat er nämlich jedenfalls die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG vorsätzliches Handeln; bedingter Vorsatz genügt, bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn die arbeitslose Person es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass ihr Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung verhindert.

Bereits aus dem Beschwerdevorbringen (s. auch Niederschrift vom 15.04.2026, nicht unterfertigt), ergibt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer die Bewerbung nicht bloß irrtümlich, versehentlich oder aufgrund eines Missverständnisses unterlassen hat, sondern dass er sich bewusst gegen eine Bewerbung entschieden hat. Er führt ausdrücklich aus, dass aus seiner Sicht ein wesentliches Merkmal zur Bestimmung der Zumutbarkeit gefehlt habe, weswegen er sich bei der Firma nicht beworben habe. Damit stellt er selbst einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen seiner eigenen Bewertung der Stellenausschreibung und dem Unterlassen der Bewerbung her.

Insbesondere daraus ist auch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass ihm eine konkrete Stelle zugewiesen worden war. Er hat die Stellenausschreibung auch inhaltlich geprüft, nämlich hinsichtlich Beschäftigungsausmaß, Entlohnung, Arbeitszeit, kollektivvertraglicher Grundlage, Internetauftritt des Unternehmens und näherer Informationen über den Arbeitgeber. Er hat sich daher nicht in Unkenntnis über die Zuweisung befunden, sondern das ihm übergebene Stellenangebot zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage entschieden, keine Bewerbung vorzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Firma habe keine Webseite, er könne nicht genau erkennen, „für was“ er sich bewerbe, es gehe nur hervor, was die Firma zahlen würde, nämlich das kollektivvertragliche Mindestentgelt, und die Arbeitszeiten seien nur ungefähr angegeben, zeigt dies ebenfalls keine bloße Sorgfaltswidrigkeit, sondern eine bewusste Ablehnung der Bewerbung.

Damit hat der Beschwerdeführer jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vereitelt wird. Wer eine konkrete Stellenzuweisung erhält, die Ausschreibung liest, einzelne Merkmale der Stelle bewertet und sodann ausdrücklich erklärt, „weswegen“ er sich nicht beworben habe, nimmt zumindest in Kauf, dass der potentielle Dienstgeber keine Bewerbung erhält und daher kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen kann.

Das Vorbringen, einzelne Angaben seien aus Sicht des Beschwerdeführers unklar oder unzureichend gewesen, vermag daran nichts zu ändern. Solche Fragen hätten eben im Zuge einer Bewerbung bzw. eines Vorstellungsgespräches geklärt werden können und müssen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht um eine Klärung bemüht, sondern die Bewerbung von vornherein unterlassen. Darin liegt nicht bloß ein unbeabsichtigtes bzw. sorgfaltswidriges Versäumnis, sondern eine bewusste Entscheidung, den ersten Schritt zur Erlangung der zugewiesenen Beschäftigung nicht zu setzen. Einwendungen im Verfahren über die unterlassene Bewerbung sind nicht gleichbedeutend mit Versuchen einer Klärung der Details der Beschäftigung. Gerade diese bewusste Abstandnahme von der Bewerbung lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung des möglichen Beschäftigungsverhältnisses zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Der Beschwerdeführer handelte insofern auch zumindest bedingt vorsätzlich.

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. iVm § 38 AlVG der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Im Bescheid vom 17.04.2026 wurde ein Anspruchsverlust für 56 Tage ab 24.03.2026 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust bei Fehlen von Nachsichtsgründen daher zulässig.

3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237, mwN).

Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht etwa auf die persönlichen finanziellen Umstände nicht ankommt.

Eine Beschäftigung hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – zumindest bis Ende Mai 2026 nicht aufgenommen. Auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor.

3.6. Ergebnis

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte für die Ermessensausübung anzusehen sind. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht – wie hier – ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt – insbesondere die persönliche Ausfolgung des Stellenvorschlags, dessen Inhalt, die Rechtsfolgenbelehrung, das Unterlassen der Bewerbung und die vom Beschwerdeführer dafür angeführten Gründe – war weder in wesentlichen Punkten strittig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als ergänzungsbedürftig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Stelle zugewiesen wurde, dass er sich nicht beworben hat und legte seine Beweggründe dafür dar. Es wurden auch keine (komplexen) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Auch unter Bedachtnahme auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher nicht geboten. Es war weder die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen noch waren widersprüchliche Beweisergebnisse aufzulösen. Der maßgebliche Sachverhalt war bereits hinreichend geklärt und die mündliche Erörterung hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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