W154 2345808-3•Bundesverwaltungsgericht W154 2345808-3
W154 2345808-3Tribunal Administrativo Federal13 de jul. de 2026
Bescheid Bescheiderlassung Bescheidqualität Grenzverfahren Nichtbescheid Rechtsanschauung des VwGH Sicherung der Zurückweisung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel Zustellung Zustellwirkung
W154 2345808-3/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde des XXXX StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: BP) gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (AsylVfVO) iVm § 32 AsylG 2005 angeordnet, dass sie zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei. Ihr werde die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Gegen den Bescheid vom 24.06.2026 erhob die BP durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 01.07.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt durch Beschwerdevorlage des BFA am 06.07.2026, Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2026 wurde der BP gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG angeordnet, dass sie zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei. Ihr werde die Einreise nicht gestattet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Im Bescheid werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung zum Aufenthalt angeführt. Es wird auf die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten hingewiesen. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Der Bescheid des BFA wurde am 24.06.2026, um 20:07 Uhr per E-Mail der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Gregor KLAMMER übermittelt. Die BP ist im Asylverfahren nicht durch den genannten Rechtsanwalt vertreten. Das Vollmachtsverhältnis erstreckt sich ausschließlich auf die Erhebung von Maßnahmenbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und diesbezügliche Beschwerdeverfahren. Es erfolgte im Asylverfahren auch keine Berufung auf eine Vollmacht.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Gerichtsakt zum Verfahren XXXX insbesondere in das hg. Erkenntnis vom 02.07.2026, XXXX . Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.
Zur Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und zum Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses führt bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2026, XXXX beweiswürdigend wie folgt aus:
“2.6. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA geht hervor, dass der Bescheid vom 24.06.2026 per E-Mail (office@anwaltklammer.com) an Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER übermittelt wurde. Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden E-Mail ist ersichtlich, dass die Übermittlung des Bescheides um 20:07 Uhr stattgefunden habe (vgl. AS 424). In der Stellungnahme des BFA vom 30.06.2026 (vgl. OZ 17) wird ausgeführt, dass der Bescheid um 19:50 Uhr zunächst in Form eine Word-Dokuments an den rechtlichen Vertreter übermittelt worden sei. Um 20:07 Uhr sei dann unverzüglich die Übermittlung des Bescheides als PDF-Dokument unter Anbringung der Amtssignatur an den rechtlichen Vertreter erfolgt. Der Bescheid sei am 24.06.2026 vom Rechtsanwalt empfangen worden. Im Verwaltungsakt befindet sich ferner ein E-Mail der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Gregor KLAMMER vom 29.06.2026, mit dem der Erhalt des Bescheides am 24.06.2026 bestätigt wurde (vgl. AS 421). Es war daher davon auszugehen, dass der Bescheid der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Gregor KLAMMER am 24.06.2026 um 20:07 Uhr per E-Mail übermittelt wurde.
2.7. Zum Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ist Folgendes auszuführen:
Seitens der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters der BP wurde dem Bundesverwaltungs-gericht am 30.06.2026 mitgeteilt, dass eine Vollmacht nur zu den Maßnahmenbeschwerde der BP vorliege und nicht zur der Zustellung des Bescheides (vgl. OZ 16). Wenn das BFA in der Stellungnahme vom 30.06.2026 (vgl. OZ 17) ausführt, dass sich der rechtliche Vertreter in der Maßnahmenbeschwerde auf seine Vollmacht gemäß § 8 RAO berufe, so ist dem nicht entgegenzutreten. Dass sich der Rechtsanwalt – über das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinaus – im Asylverfahren der BP vor der Behörde auf die Vollmacht berufen hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Im Verwaltungsakt erliegt auch keine entsprechende Vollmacht des Rechtsanwalts.
In der Stellungnahme des BFA vom 30.06.2026 (vgl. OZ 17) wird ausgeführt, dass das Bestehen und der Umfang des Vollmachtsverhältnisses unmittelbar beim Vertretenen unter Beiziehung eines Dolmetschers mündlich abgeklärt worden sei; hierbei habe die BP angegeben, im vollen Umfang vertreten zu sein. Im Verwaltungsakt erliegt jedoch lediglich ein Aktenvermerk des BFA vom 18.06.2026, in dem festgehalten wurde, dass die BP angegeben habe, von „Igor“ – gemeint offenbar ein Rechtsanwalt in der Kanzlei des Dr. Gregor KLAMMER – vertreten zu sein (vgl. AS 231). Über das betreffende Verfahren und den Umfang des Vollmachtsverhältnisses geht aus diesem Aktenvermerk keine Aussage der BP hervor. Auf die Frage des BFA, in welchem Umfang sie vertreten werde, habe die BP demnach nur angegeben: „Ich möchte nicht nach Hause. Und er hat gesagt er wird eine Beschwerde für mich machen.“ (vgl. AS 231). In Anbetracht des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein anderer Anfechtungsgegenstand (z.B. ein Bescheid im Asylverfahren) als die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorlag, ist anhand dieser Angaben nicht erkennbar, dass die BP – abgesehen vom damals bereits anhängigen Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – dem Rechtsanwalt eine Vollmacht für das Asylverfahren erteilt hätte. Dass aus der zitierten Aussage der BP – der die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet wurde –, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren möchte, abzuleiten wäre, dass die Vertretung nicht auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beschränkt sei (vgl. OZ 19), vermag das Gericht folglich nicht zu erkennen, sodass dem Schluss, der in der Stellungnahme des BFA vom 30.06.2026 (vgl. OZ 19) gezogen wird, dass durch diese Angaben der BP bestätigt werde, dass die Vertretung nicht auf die Maßnahmenbeschwerde beschränkt sei, sondern auch weitere Verfahrenshandlungen umfasse und dies von der BP auch gewollt sei, aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aus dem Aktenvermerk des BFA nicht hervorgeht, um welches Verfahren es hierbei geht bzw. zu welchem Verfahren die BP befragt wurde. Dass auf dem Aktenvermerk neben der IFA-Zahl auch eine Verfahrenszahl angegeben ist, stellt kein unterscheidungskräftiges Merkmal – etwa dafür, dass es sich hierbei um eine das Asylverfahren betreffende Amtshandlung gehandelt habe – dar, zumal die Verfahrenszahl auch auf den Aktenvorlagen (vgl. AS 233, 431) und Stellungnahmen (vgl. AS 237; OZ 12) des BFA in den Maßnahmenbeschwerdeverfahren angegeben wird. Dass gerade auch aus dem Umstand, dass in der Maßnahmenbeschwerde vom 17.06.2026 eine IFA-Zahl angegeben sei, ersichtlich sei, dass die erteilte Vollmacht sich nicht lediglich auf die Maßnahmenbeschwerde beschränke, sondern das gesamte Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz – und damit auch die Zustellung des Bescheides gemäß Art. 54 AsylVfVO iVm § 32 AsylG – umfasse (vgl. OZ 19), war vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Dass im Asylverfahren eine Berufung auf eine solche Vollmacht erfolgt sei, geht aus dem Akteninhalt ebenfalls nicht hervor.
Gegen ein tatsächlich bestehendes Vollmachtsverhältnis zwischen der BP und dem Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER im Asylverfahren spricht auch, dass im Verwaltungsakt ein an die BBU GmbH gerichteter Antrag der BP auf Rechtsauskunft erliegt (vgl. AS 310). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA im Asylverfahren antwortete die BP auf die Frage des BFA, ob sie im gegenständlichen Verfahren vertreten sei, zunächst nur mit der Gegenfrage, ob damit ein „Anwalt von der Behörde“ gemeint sei. Erst auf die Entgegnung des BFA, dass sie nach dem Wissen der Leiterin der Amtshandlung einen „eigenen Anwalt“ habe, gab die BP an, dass das stimme, sie aber von diesem keine Antwort bekomme, und bestätigte auf weitere Nachfrage sodann, dass sie eine rechtliche Vertretung per E-Mail beantragt habe (vgl. AS 314 f). Auf näheres Befragen zu ihrer Vertretung gab die BP schließlich Folgendes an:
LA: Von wem werden Sie jetzt vertreten? – VP: „Ich habe über google einen Anwalt kontaktiert. Er war auch hier bei mir. Ich habe ihm meine Einvernahme gezeigt. Diese hat er mitgenommen und ich habe auf zwei Zetteln unterschrieben. Nachdem er alles von mir gehört hat, haben wir über Geld gesprochen. Ich sagte ihm, er soll mir helfen und ich werde ihn bezahlen sobald ich von hier rauskommen. – LA: Werden Sie jetzt von diesem Anwalt vertreten? – VP: Nach diesem Gespräch hat er mit mir nicht mehr gesprochen. – LA: Wem genau haben Sie eine email geschickt – VP: Genau kann ich es ihnen nicht sagen, an wen ich diese email verschickt habe. Ich war gestern unten im Büro und diese Dame hat mir ausführliche Information gegeben. Sie sagte mir, ich soll meine Daten, meine Probleme und meine Handynr an diese email Adresse schicken, und meine Verfahrenszahl soll ich auch schicken. […] – Anm. es wurde ein Foto des Formulars gemacht, es handelt sich um ein Formular zur Rechtsauskunft. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Auskunftserteilung zum Verfahren und nicht um eine Rechtsberatung. Haben Sie das verstanden? – VP: Ja. – LA: Die Einvernahme wird fortgeführt. – VP: Wie soll es ohne Anwalt gehen? Wie soll ich verstehen was da läuft? – LA: Sie werden die beantragte Rechtsauskunft im nachhinein erhalten. Heute geht es um die persönliche Anhörung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz. Sie können jederzeit Fragen stellen wenn Sie etwas nicht verstehen oder etwas unklar ist. – VP: Ja.“ (vgl. AS 315 f).
Aus diesen Angaben geht nicht hervor, dass zwischen der BP und dem Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER (oder mit einem anderen für die Kanzlei des genannten Rechtsanwaltes tätigen Rechtsanwalt) tatsächlich ein Vollmachtsverhältnis zur Vertretung im Asylverfahren zustande gekommen wäre. Gegen ein solches Vollmachtsverhältnis spricht auch, dass kein Rechtsvertreter zur niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren erschienen ist (vgl. AS 313), die BP – dazu befragt, ob sie jetzt von dem (nicht näher genannten) Anwalt vertreten werde – dies eben nicht bestätigte, sondern lediglich antwortete, dass der Rechtsanwalt nach dem geschilderten ersten Gespräch mit ihr „nicht mehr gesprochen“ habe (vgl. AS 315) und auch ein Ersuchen um allgemeine Rechtsauskunft an die BBU GmbH richtete, das sie als einen Antrag auf eine Rechtsvertretung deutete. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als angezeigt, von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis im Asylverfahren auszugehen.
Wenn das BFA in den Ausführungen der BP gegenüber der Behörde eine mündliche Bekanntgabe einer Bevollmächtigung erkennt (vgl. OZ 19), ist dazu festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsanwalt – entgegen der Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei vom 30.06.2026 – eine Bevollmächtigung durch die BP im Asylverfahren angenommen hätte (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Allein aus dem Umstand heraus, dass über Aufforderung des BFA seitens eines Mitarbeiters der Rechtsanwaltskanzlei per E-Mail der (faktische) Erhalt des an die Rechtsanwaltskanzlei übermittelten Bescheides bestätigt wurde (vgl. AS 399, 421), kann noch nicht auf das Vorliegen eines entsprechenden Vollmachtsverhältnisses geschlossen werden, zumal in diesem E-Mail weder eine das Asylverfahren umfassende Vollmacht bestätigt wurde noch eine entsprechende Vollmacht an das BFA übermittelt wurde.
Es ist daher nicht zu erkennen, dass ein Vollmachtsverhältnis zwischen der BP und dem Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER für eine Vertretung im Asylverfahren zustande gekommen ist, sodass – im Einklang mit der Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei vom 30.06.2026 – davon auszugehen war, dass sich das Vollmachtsverhältnis ausschließlich auf die Erhebung von Maßnahmenbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und diesbezügliche Beschwerdeverfahren erstreckt.”
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerden mangels Vorliegens eines Bescheides:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBI. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBI. I Nr. 205/2022 lauten, teilweise auszugsweise, wie folgt:
Der mit „Zustellverfügung“ betitelte § 5 ZustG lautet wie folgt:
„§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ beitelte § 7 ZustG lautet wie folgt:
„§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
Der mit „Zustellbevollmächtigter“ betitelte § 9 ZustG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) […]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
Der mit „Zustellung an den Empfänger“ betitelte § 13 ZustG lautet wie folgt:
„§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
Der mit „Vertreter“ betitelte § 10 AVG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) bis (6) […]“
Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, ZI. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, ZI. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.
Die Zustellungsvollmacht ist gegenüber der Behörde zu erteilen. Sie muss daher der Behörde zukommen. Sie wird erst ab dem tatsächlichen Zukommen wirksam. Gleiches gilt für den Widerruf (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K12).
Gemäß § 21 AVG und § 1 ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten infolge nicht erfolgreichen Zustellversuches hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Im gegenständlichen Fall wurde bereits durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2026, XXXX , wie folgt erkannt:
“Der Bescheid des BFA wurde der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Gregor KLAMMER am 24.06.2026 um 20:07 Uhr per E-Mail übermittelt. Das Vollmachtsverhältnis mit dem genannten Rechtsanwalt erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Erhebung von Maßnahmenbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und diesbezügliche Beschwerdeverfahren. Das BFA durfte daher nicht davon ausgehen, dass die BP – über das (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits rechtskräftig abgeschlossene) Maßnahmenbeschwerdeverfahren hinaus – auch im Asylverfahren vor der Behörde durch den genannten Rechtsanwalt vertreten ist. Wenn das BFA in seinen Stellungnahmen vom 30.06.2026 (vgl. OZ 17 und 19) darauf hinweist, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter in den Maßnahmenbeschwerden auf seine Vollmacht berufe und darin ausgeführt werde, dass die BP „vollumfänglich“ durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vertreten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat, (siehe auch VwGH 08.05.2003, 2001/06/0134; 28.08.2008, 2008/22/06). Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte „Generalvollmacht“ (vgl. VwSlg 13.221 A/1990 und VwGH 26.07.2012, 2011/03/0127: eine Ermächtigung zur Vertretung „in allen Angelegenheiten“) reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 18, mit Hinweis auf VwGH 15.10.1996, 95/05/0286; 03.07.2001, 2000/05/0115; 27.01.2011, 2009/03/0163; VfSlg. 6474/1971). Im konkreten Fall hat sich der Rechtsanwalt lediglich in den – an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten – Schriftsätzen zur Erhebung von Maßnahmenbeschwerden auf die erteilte Vollmacht berufen. Eine Berufung auf eine Vollmacht im Asylverfahren vor der Behörde geht aus dem Akteninhalt jedoch nicht hervor. Der Einwand des BFA, dass eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO erteilte Vollmacht zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung auch eine Zustellvollmacht im Sinne des § 9 ZustG einschließe (vgl. OZ 19), verfängt nicht, weil dies im konkreten Fall zwar für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren gilt, in dem sich der rechtsfreundliche Vertreter auf die Vollmacht beruft, nicht aber für andere Verfahren, in denen eine solche Berufung auf die Vollmacht unterblieben ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestanden habendes Vollmachtsverhältnis mit dem Ende dieses Verfahrens auch sein Ende (vgl. VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das Zustandekommen eines Vollmachtsverhältnisses im Asylverfahren nicht erkennbar. Was die Ausführungen der BP vor der Behörde anbelangt (wobei diesen ohnedies kein tatsächliches Zustandekommen eines Vollmachtsverhältnisses im Asylverfahren zu entnehmen ist), ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses – anders als bei der „Namhaftmachung“ eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten – wesentlich ist, dass die Bevollmächtigung vom Vertreter angenommen wird. Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben, bietet daher – bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten/Beauftragten" – für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 11, mwN). Dass der Rechtsanwalt eine Bevollmächtigung durch die BP im Asylverfahren angenommen hätte, ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht ersichtlich, sodass Zustellungen im Asylverfahren nicht an diesen vorzunehmen gewesen wären. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Namhaftmachung des Rechtsanwalts als Zustellungsbevollmächtigten im Asylverfahren vor.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend ist, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache – dh nach VwSlg. 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG – gesprochen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 18, mit Hinweis auf VwGH 25.03.1996, 95/10/0052; 26.03.2004, 2004/02/0038; 27.01.2011, 2009/03/0163). Mangels erkennbarer Erstreckung des im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehenden Vollmachtsverhältnisses auf das Asylverfahren sowie in Ermangelung einer Berufung auf die Vollmacht durch den Rechtsanwalt kann – auch vor dem Hintergrund, dass zwischen einem (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und einem Asylverfahren vor der Behörde kein derart enger Verfahrenszusammenhang besteht, wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert – nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollmacht zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch das Asylverfahren vor der Behörde und damit den Empfang des Bescheides vom 24.06.2026 umfasste. Die Zustellung des Bescheides an den (vermeintlichen) Vertreter konnte damit keine Rechtswirkungen entfalten; ein den Erfordernissen des Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu entsprechender anfechtbarer Rechtsakt liegt damit nicht vor.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Bescheid auch nicht gegenüber der BP selbst erlassen wurde: In der Stellungnahme vom 30.06.2026 (vgl. OZ 19) verneinte das BFA, dass der Bescheid der BP persönlich ausgefolgt worden sei. Der Umstand, dass die BP unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Urdu über die im Bescheid dargelegten sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung zum Aufenthalt, die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung auferlegten Pflichten und über das Verfahren für die Anfechtung der Anordnung unterrichtet wurde, stellt auch keine mündliche Verkündung des Bescheides im Sinne des § 62 AVG dar. Bei der mündlichen Verkündung eines Bescheides handelt es sich um einen Formalakt, der sich von einer „gelegentlichen Mitteilung und Absichtserklärung“ wesentlich unterscheidet (VwSlg. 9034 A/1976; vgl. auch Hellbling 361; Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm. 4). Er muss daher den (anwesenden) Parteien auch als Formalakt – dh mit seinem formellen Charakter (VwGH 12.06.1956, 482/53; 05.11.1964, 1880/63; VwGH 31.03.1993, 92/01/0402; Hellbling 361) – zu Bewusstsein kommen (VwGH 30.09.1985, 84/10/0228; 09.10.1990, 89/11/0124; 22.02.1996, 93/15/0192; vgl. auch § 58 Abs 1 AVG [Mannlicher/Quell AVG § 62 Anm. 4; Rz 21]). Nur dann kann von der mündlichen Verkündung eines Bescheides gesprochen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 23, mit Hinweis auf VwSlg. 13.808 A/1993; vgl. auch schon VwSlg. 16.371 F/1934). Derartiges hat das BFA nicht dargetan. Eine Niederschrift gemäß § 62 Abs. 2 AVG, in der eine Verkündung des Bescheides beurkundet worden wäre, liegt nicht vor.“
Wie daraus hervorgeht, wurde der Bescheid des BFA vom 24.06.2026 sohin nicht rechtswirksam erlassen. Mangels Vorliegens eines Bescheides war daher die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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