Bundesverwaltungsgericht W213 2339715-1

W213 2339715-1Tribunal Administrativo Federal14 de jul. de 2026

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Dienstfähigkeit Dienstverhinderung Eignung Exekutivdienst Gesundheitszustand Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Wiedereingliederungsteilzeit Wochendienstzeit - Herabsetzung

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Bundesverwaltungsgericht W213 2339715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2339715.1.00

Spruch

W 213 2339715-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Österreich vom 28.02.2026, GZ. PAD/26/00377340, betreffend Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 50 f BDG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 50f Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belangte Behörde) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) XXXX Dienst.

I.2. Mit Antrag vom 06.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 50f BDG im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit die umgehende Herabsetzung seiner Wochendienstzeit die Hälfte Dauer von sechs Monaten. Begründend führte er aus, dass er im Sommer 2025 einen Schlaganfall erlitten habe.

I.3. Mit Schreiben vom 09.02.2026 ersuchte die belangte Behörde den polizeiärztlichen Dienst Feststellung der medizinischen Zweckmäßigkeit einer Wiedereingliederungsteilzeit für den Beschwerdeführer.

I.4. Der polizeiärztliche Dienst der belangten Behörde Schreiben vom 09.02.2026 mit, dass im Rahmen der Dienstfähigkeitsuntersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten externen fachärztlichen Befunde am 15.01.2026 das Bestehen einer uneingeschränkten Exekutivdienstfähigkeit für den Beschwerdeführer ab dem 01.02.2026 attestiert worden sei. Eine medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit sei aufgrund der vollständigen Rekonvaleszenz und der uneingeschränkten Wiedererlangung der körperlichen Eignung für den Exekutivdienst nicht als gegeben anzusehen.

I.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2026 (elektronisch zugestellt am 11.02.2026) wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet, dass angesichts der Tatsache, dass bei ihm die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit laut ärztlichem Attest nicht gegeben sei und daher die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt seien, der Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 nicht zugestimmt werden.

Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, aufgrund der Dringlichkeit seines Antrages binnen einer Woche nach Zustellung dieses Schreibens eine allfällige Stellungnahme im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs abzugeben und eventuell erforderliche Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese im laufenden Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Sollte er bis zum letztmöglichen Antrittstag der Wiedereingliederungsteilzeit, das wäre der 19.02.2026, keine Stellungnahme vorlegen, bestehe auf Grund des Zeitablaufes ein Mangel seines Antrages und dieser gelte als zurückgezogen.

I.6. Mit Schreiben vom 19.02.2026 (eingebracht per E-Mail am 19.02.2026, 16:27 Uhr wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er im Sommer 2025 einen Schlaganfall erlitten habe. Als Ursache sei ein angeborener Herzfehler (offenes Foramen ovale) diagnostiziert worden. Dieser sei mittlerweile interventionell durch den Einsatz eines Verschlusssystems (Herzimplantat) medizinisch behandelt worden.

Seit Jänner 2026 sei er wieder im Dienst und versehe diesen nach bestem Wissen und Gewissen. Aufgrund der medizinischen Situation bestehe jedoch weiterhin eine eingeschränkte Belastbarkeit. Laut fachärztlicher Auskunft benötige das eingesetzte Verschlusssystem bis zu einem Jahr, um vollständig in das Herzgewebe einzuwachsen. Während dieses Zeitraums sei eine schrittweise Belastungssteigerung sinnvoll. Zusätzlich sei weiterhin eine medikamentöse Therapie erforderlich. Sein Antrag auf Wiedereingliederungsteilzeit erfolge daher ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen, um eine nachhaltige und langfristige Wiederherstellung seiner vollen Einsatzfähigkeit im Exekutivdienst sicherzustellen und Rückfälle bzw. gesundheitliche Komplikationen zu vermeiden. Die Wiedereingliederungsteilzeit stelle hierfür sinnvollste Maßnahme dar.

I.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:

„Ihr Antrag vom 6. Februar 2026 betreffend Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit Dauer von sechs Monaten wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 102/2018 “

In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2026, welches er um 16.27 Uhr per E-Mail der LPD NÖ, Personalabteilung, übermittelten habe und folglich nach Ende der Amtszeiten (07:30 Uhr bis 15:30 Uhr) der Personalabteilung eingelangt sei, im Zuge des Patteiengehörs Stellung zum vorläufigen Ermittlungsergebnis genommen habe. Dieses Schreiben sei am 20.02.2026 der Personalabteilung zugestellt worden. Auf Grund des Übermittlungszeitpunktes sei der letztmögliche Antrittszeitpunkt seiner beantragten Wiedereingliederungsteilzeit, das wäre der 19.02.2026 gewesen, bereits verstrichen gewesen und in der Folge des Zeitablaufes habe somit ein Mangel seines Antrages vorgelegen.

Die Beurteilung der medizinischen Zweckmäßigkeit obliege dem Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Laut dessen Attest vom 09.02.2026 sei die geforderte medizinischen Zweckmäßigkeit beim Beschwerdeführer nicht als gegeben anzusehen. Durch das verspätete Einlagen seiner Stellungnahme sei der letztmögliche Antrittstag einer Wiedereingliederungsteilzeit, nämlich der 19.02.2026, bereits verstrichen. Eine Stellungnahme des Vertragsarztes zu seinen Angaben im Zuge des Parteiengehörs sei folglich nicht mehr relevant und sei von der Personalabteilung nicht mehr eingefordert worden.

Im Zeitraum vom 24.07.2025 bis einschließlich 18.01.2026 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand. Es liege somit die gemäß § 50f BDG 1979 erforderliche mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung vor.

Im Rahmen der Dienstfähigkeitsuntersuchung durch den Polizeiarzt der LPD NÖ sei am 15.01.2026 seine uneingeschränkte Exekutivdienstfähigkeit ab. 01.02.2026 festgestellt worden. Laut Beurteilung des Vertragsarztes vom 09.02.2026 sei auf Grund der vollständigen Rekonvaleszenz und der uneingeschränkten Erlangung der körperlichen Eignung für den Exekutivdienst die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit als nicht gegeben anzusehen. Da die gemäß Absatz 2 geforderte medizinische Zweckmäßigkeit nicht gegeben sei, würden die gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 nicht erfüllt.

Der letztmöglichen Antrittszeitpunkt der beantragten Wiedereingliederungsteilzeit (19.02.2026) sei bereits verstrichen. Aufgrund des verspäteten Einbringens seiner Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs, welche am 20.02.2026 zugestellt worden sei, liege wegen des Zeitablaufes ein Mangel seines Antrages vor.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er bei Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG im Wesentlichen ausführte, dass in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehalten werde, dass es zur Wahrung einer verfahrensrechtlichen Frist ausreichen solle, wenn das elektronische Anbringen am letzten Tag der Frist versendet werde. Dabei sei es rechtlich ohne Belang, ob die Versendung während oder nach den Amtsstunden erfolge. Ebenso solle eine faktische Fristverkürzung durch die Annahme vermieden werden, ein nach Amtsende eingeleitetes chronisches Anbringen gelte erst mit dem nächsten Amtsbeginn als eingebracht. Die Behörde hätte daher sein ergänzendes Vorbringen inhaltlich würdigen müssen, anstatt es de facto unberücksichtigt zu lassen.

Gerade bei einer Wiedereingliederungsteilzeit sei entscheidend, ob eine schrittweise Rückkehr zur dauerhaften vollen Belastbarkeit medizinisch sinnvoll sei. Dass eine Dienstfähigkeit festgestellt worden sei, schließe für sich allein noch nicht zwingend aus, dass eine stufenweise Wiedereingliederung zweckmäßig sein könne. Dazu hätte sich die Behörde mit seinem konkreten Vorbringen näher auseinandersetzen oder eine ergänzende medizinische Klärung veranlassen müssen. Das gelte umso mehr, als § 50f BDG voraussetze, dass die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach Ende der Dienstverhinderung angetreten werde; genau an diesem knappen zeitlichen Rahmen habe die behördliche Entscheidung gehangen.

Es werde daher beantragt,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen;

in eventu,

den angefochtenen Bescheid abzuändern und seinem Antrag auf Wiedereingliederungsteil deshalb der Zeitablauf erledigt zeit stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belangte Behörde) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) XXXX Dienst.

Aufgrund eines Schlaganfalls befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.07.2025 bis einschließlich 18.01.2026 durchgehend im Krankenstand.

Im Namen der Dienstfähigkeitsuntersuchung wurde durch einen Vertragsarzt der belangten Behörde am 15.01.2026 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.02.2026 uneingeschränkt exekutivdienstfähig ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 19.01.2026 bis 31.01.2026 im Innendienst eingesetzt.

Die medizinische Zweckmäßigkeit der Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit war aufgrund der vollständigen Rekonvaleszenz unter eingeschränkten Wiedererlangung der körperlichen Eignung für den Exekutivdienst gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Dauer des Krankenstandes des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde. Soweit der Beschwerdeführer die medizinische Zweckmäßigkeit der Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit behauptet, war ist darauf hinzuweisen, dass es unterlassen hat. den polizeiärztlichen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines entsprechend medizinischen Gutachtens, entgegenzutreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 50f. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.

(5) Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme erst nach dem letztmöglichen Antrittsdatum der Wiedereingliederungsteilzeit bei der Behörde eingelangt und Antrag daher mangelhaft sei.

Schon der klare und unmissverständliche Wortlaut des § 50 f Abs. 1 letzter Satz BDG bestimmt, dass eine Wiedereingliederung Teilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden kann.

Im vorliegenden Fall endete die krankheitsbedingte Dienstverhinderung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 18.01.2026. Eine allfällige Wiedereingliederungsteilzeit wäre daher, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, spätestens am 19.02.2026 anzutreten gewesen. Der Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 06.02.2026 eingebracht. Trotz rascher Bearbeitung seines Ansuchens, war es nicht möglich vor dem 19.02.2026 bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen, da dieser seine Stellungnahme erst am 19.02.2026, um 16:27 Uhr, per E-Mail eingebracht hat.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde angesichts der diesbezüglichen polizeiärztlichen Feststellungen zu Recht von der mangelnden medizinischen Sinnhaftigkeit einer Wiedereingliederungsteilzeit ausgegangen ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, unzulässig ist (vgl. VwGH, 30.05.2017, GZ. Ra 2016/12/0076). Dieses Erkenntnis bezieht sich zwar auf § 50a BDG, doch erscheinen die obigen Erwägungen angesichts des durch § 50f Abs. 1 letzter Satz BDG vorgegebenen spätestmöglichen Antrittszeitpunktes einer Wiedereingliederungsteilzeit auch im gegenständlichen Fall relevant. Da die gegenständliche Beschwerde erst am 26.03.2026 - also nach dem letztmöglichen Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit (19.02.2026)- dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, kam schon deshalb eine stattgebende Entscheidung nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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