Bundesverwaltungsgericht W185 2314654-1

W185 2314654-1Tribunal Administrativo Federal15 de jul. de 2026

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Bundesverwaltungsgericht W185 2314654-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2314654.1.00

Spruch

W185 2314655-1/10E

W185 2314654-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2025, 1.) Zl. 1423195506-250070504 und 2.) 1423194803-250070431, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) sind ein Ehepaar.

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 15.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zufolge suchten die BF am 26.07.2022 in Rumänien um Asyl an.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2025 gab die BF1 zusammengefasst an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich würden – abgesehen vom mitgereisten BF2 – zwei Söhne leben. Die BF hätten den Herkunftsstaat im Jahr 2021 legal verlassen und seien nach Pakistan gereist, wo sie sich einen Monat lang aufgehalten hätten. Von Pakistan aus seien die BF – im Rahmen der Familienzusammenführung - zu ihrem Sohn nach Rumänien gereist. In Rumänien hätten die BF Asyl erhalten und sich dort von 2021 bis zum Sommer 2024 aufgehalten. Ihre Aufenthaltsberechtigung in Rumänien sei noch gültig. Da die Lage in Rumänien „schlecht“ gewesen sei und sie dort keine Unterstützung erhalten hätten, seien sie nach Österreich weitergereist.

Der BF2 erstattete im Zuge seiner Erstbefragung am 15.01.2025 im Wesentlichen dieselben Angaben wie die BF1. Er gab an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Die BF hätten sich von 2021 bis Mai oder Juni 2024 in Rumänien aufgehalten. Dann wären sie für etwa zwei Monate nach Österreich gekommen und hätten sich anschließend erneut etwa zwei Monate in Rumänien aufgehalten. Im Oktober oder November 2024 seien die BF dann erneut nach Österreich eingereist.

Am 31.01.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Asylanträge in Österreich und die Eurodac-Treffermeldungen zu Rumänien.

Mit Schreiben vom 04.02.2025 teilte die rumänische Dublin-Behörde mit, dass den BF am 05.08.2022 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Sie würden über eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis zum 21.03.2025, verfügen.

Am 14.04.2025 fanden unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftliche Einvernahmen der BF vor dem Bundesamt statt. Die BF1 gab zusammengefasst an, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie benötige medizinische Behandlungen und habe bereits entsprechende Termine vereinbart. Sie habe „schwache Augen“, benötige eine Zahnbehandlung und leide an Rücken- sowie Magenschmerzen. Die Augenprobleme habe sie seit drei bis vier Jahren. Für eine Behandlung habe sie weder in Afghanistan noch in Rumänien ausreichend Geld gehabt. In Österreich sei sie bisher zweimal bei einem Zahnarzt gewesen. In Österreich lebe ihr ältester Sohn, ein anerkannter Flüchtling. Bei diesem hätten sie nach ihrer Einreise in Österreich für ein paar Monate gewohnt und der Genannte habe alle Kosten übernommen. Vor ihrer Einreise nach Österreich hätten sie telefonischen Kontakt gehabt. Während ihres Aufenthaltes in Rumänien habe der angeführte Sohn alle ihre Kosten übernommen. In Österreich lebe ein weiterer Sohn der BF. Dieser habe zuvor in Rumänien gearbeitet, sei aber nach Österreich weitergereist, um hier zu arbeiten, da er in Rumänien sehr wenig verdient habe. Dieser Sohn arbeite derzeit nicht und habe kein Geld. Ihr ältester Sohn helfe ihnen immer wieder; dieser habe auch die ärztliche Behandlung des BF2 in Österreich bezahlt. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, die Anträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, gab die BF1 an, sie wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, denn dort hätten sie „nur Sicherheit“ und sonst nichts gehabt. Sie seien krank gewesen und hätten eine Behandlung sowie auch Essen benötigt, hätten jedoch keine Hilfe bekommen. Etwa eine Woche nach ihrer Ankunft in Rumänien hätten sie eine ID-Karte und später Pässe bekommen. Die Ausweise würden alle zwei Jahre verlängert werden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie Schutz hätten und wie „normale Leute“ leben könnten. Ihr Ehemann sei „arbeitsunfähig“ und sie selbst könne auch nicht arbeiten. Sie hätten sich hinsichtlich Sozialleistungen erkundigt, aber ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie sich selbständig ernähren müssten. Sie wären dann zur UNO gegangen und hätten dort erfahren, dass sie wegen der Krankheit des BF2 ein wenig Hilfe bekommen könnten. Diese Hilfe wäre jedoch nicht ausreichend gewesen. Während ihres Aufenthaltes in Rumänien sei es zu keinen die BF konkret betreffenden Vorfällen gekommen. Sie hätten aber gemerkt, dass sie dort von den Behörden „nicht erwünscht“ gewesen seien. In Rumänien seien sie zunächst für ein paar Monate in einem Camp gewesen. Anschließend hätten sie eine Wohnung gemietet, wobei ihr ältester Sohn die Mietkosten übernommen hätte. Sie hätten in Rumänien keine Freunde oder Bekannte gehabt. Sie könnten auch kein Englisch sprechen. In Österreich hätten die BF noch keinen Deutschkurs absolviert, sondern lediglich einen Integrationskurs. Die BF1 erklärte, aufgrund ihrer „schwachen Augen“ nicht arbeiten zu können. In Rumänien hätten sie keine Landsleute kennengelernt, die sie dabei hätten unterstützen können, in Rumänien Fuß zu fassen.

Der BF2 gab an, schwerhörig zu sein; er fühle sich aber in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an starken Rückenschmerzen, da eine Bandscheibe „beschädigt“ sei. Er habe auch starke Schulterschmerzen und Magenbeschwerden sowie „eine Infektion“. In Österreich seien ihm deswegen drei Medikamente verschrieben worden. Ohne Medikamente komme er nicht zurecht; er sei zu schwach, um zu arbeiten. Er leide seit fünf Jahren an diesen Beschwerden. In Rumänien seien seine Erkrankungen nicht behandelt worden. Da er in Rumänien keinen Zugang zu einem Arzt bekommen habe, wäre er im Jahr 2023 nach Iran gereist, um dort eine Behandlung zu erhalten. Er habe sich dann sechs Monate lang im Iran aufgehalten. Sein in Österreich aufenthaltsberechtigter Sohn habe die Reisekosten übernommen. In Rumänien seien die BF anfangs etwa sechs Monate lang in einem Camp gewesen, dann hätten sie dieses verlassen müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe erneut ihr Sohn alle Kosten für die BF übernommen. Der BF2 spreche nicht Rumänisch und könne auch nicht arbeiten. In Österreich sei er beim Augenarzt, beim Zahnarzt und einem weiteren Arzt wegen seiner Rückenschmerzen gewesen. Es sei auch ein Arzttermin wegen seiner Magenprobleme vereinbart worden. Derzeit nehme der BF die Medikamente, die ihm in Iran verschrieben worden seien. Einer seiner Söhne in Österreich sei hier anerkannter Flüchtling. Der andere Sohn sei in Rumänien anerkannter Flüchtling, aber inzwischen ebenfalls in Österreich aufhältig und habe hier einen Asylantrag gestellt. Die BF hätten etwa zwei bis drei Monate bei ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn gelebt; allerdings sei die Wohnung für ein dauerhaftes Zusammenleben zu klein, daher würden sie jetzt im Camp wohnen. Der angeführte Sohn habe auch die Kosten der BF in den ersten drei Monaten in Österreich sowie alle Kosten der BF in Rumänien getragen. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, die Anträge der BF als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, gab der BF2 an, er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, denn dort seien sie völlig auf sich alleine gestellt gewesen und hätten keine Hilfe bekommen. Die BF dürften zwar in Rumänien leben und arbeiten, jedoch seien sie arbeitsunfähig. Er sei dort zu mehreren Behörden gegangen, aber er habe kein Geld und auch keine sonstige Unterstützung erhalten. Die Vertretung der UNO in Rumänien habe dem BF2 mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Krankheiten etwa EUR 100,00 erhalten könnte. Das sei allerdings zu wenig. Während ihres Aufenthaltes in Rumänien sei es zu keinen die BF konkret betreffenden Vorfällen gekommen. Die Menschen seien dort „respektvoll und lieb“ gewesen. Er könne die rumänische Sprache nicht und sei die meiste Zeit zu Hause gewesen. In Rumänien habe der BF2 keine Kurse oder Ausbildungen absolviert.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2025 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen die BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien, Stand 27.12.2024, wurden in den angefochtenen Bescheiden folgendermaßen zusammengefasst (durch das BVwG gekürzt):

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 27.12.2024

Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme. Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u. a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz - nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Das Land arbeitete 2023 mit UNHCR und IOM zusammen, um 79 syrische Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement aufzunehmen. Die Regierung bot in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Bis November 2023 erhielten drei Flüchtlinge die rumänische Staatsbürgerschaft. Die Regierung gewährte 2023 etwa 40.000 Personen vorübergehenden Schutz und bot etwa 100.000 Personen, die keinen Flüchtlingsstatus beantragt hatten, viele davon aus der Ukraine, Ressourcen und Unterstützung an (USDOS 23.4.2024).

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vgl. ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das Generalinspektorat für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Schutzberechtigte, die an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, dürfen weitere 12 Monate in den regionalen Zentren bleiben, sofern Plätze verfügbar sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen und mit Genehmigung der IGI-DAI um weitere sechs Monate verlängert werden, ohne dass der Durchführungszeitraum des Integrationsprogramms überschritten wird (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM o.D.b).

Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM o.D.b).

Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Der Vertreter des Jesuitischen Flüchtlingsdientes (JRS) in Radauti berichtet von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass diese Rumänien verlassen würden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine solche jährliche, jeweils 12 Monate lang gültige Krankenversicherung kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

In Galati ist es im Rahmen eines vom Jesuitischen Flüchtlingsdient (JRS) durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bietet AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglicht. Der JRS-Vertreter berichtet, dass für medizinische Konsultationen und Laboruntersuchungen eine schriftliche Anordnung des Hausarztes erforderlich ist. Da es schwierig ist, Ärzte für die Begünstigten zu finden, wird diese Aufgabe vom Arzt des IGI-DAI übernommen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der von NGOs durchgeführten Integrationsprojekte für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM o.D.b).

IOM Rumänien hat zudem ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren eingerichtet, mit dem Ziel die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft zu erleichtern (IOM o.D.b).

Quellen:

•ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024

•IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022e): Integration Program, https://igi.mai.gov.ro/en/integration-program, Zugriff 25.11.2024

•IOM - International Organization for Migration (o.D.b): IOM in Romania, https://romania.iom.int/iom-romania, Zugriff 25.11.2024

•USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024

Es wurde weiter ausgeführt, dass die BF, deren Identität feststehe, Eheleute seien und an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden würden, die ihrer Rückkehr nach Rumänien im Wege stehen würden. In Rumänien würden sie über den Status von subsidiär Schutzberechtigten verfügen. Die BF seien spätestens am 15.01.2025 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Konventionsreisepässe nach Österreich eingereist. Ihr Aufenthalt sei niemals als sicher anzusehen gewesen und sie hätten sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen. Die BF1 und der BF2 seien gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. In Österreich würden ein asylberechtigter und ein weiterer Sohn leben, dessen Status in Österreich nicht hätte ermittelt werden können. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünden nicht. Ein gemeinsamer Haushalt in Österreich hätte nur für etwa zwei bis drei Monate bestanden und es bestehe auch keine diesbezügliche Notwendigkeit, da die BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch hätten nehmen können. Im Fall einer Rückkehr nach Rumänien könnte der Kontakt, wie schon vor der Einreise der BF, telefonisch aufrechterhalten werden. Eine finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn sei auch im Fall einer Rückkehr nach Rumänien durch Überweisungen möglich. Auch wenn schutzberechtigte Personen in Rumänien vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen gestellt würden, würden diese unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar erscheinen. Die BF hätten etwa zwei Jahre in Rumänien verbracht und erfolgreich diverse Behördengänge gemeistert. Sie hätten in einer Wohnung gelebt und finanzielle Unterstützung der UNO für Medikamente beantragt und erhalten. Vor dem Hintergrund der Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen der BF sei nicht zu erwarten, dass sie in Rumänien in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es könne nicht erkannt werden, dass die BF im Fall einer Überstellung nach Rumänien tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Die BF hätten nicht vorgebracht, dass sie in Rumänien Misshandlungen, einer Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wären. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG seien nicht zu erteilen. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletze die BF nicht im gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig.

Gegen die o.a. Bescheide des Bundesamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im Sommer 2024 legal nach Österreich eingereist seien und zunächst bei ihrem hier aufenthaltsberechtigten Sohn gelebt hätten, der sie auch in Rumänien „versorgt“ habe. Der Genannte habe die BF auch bis zu deren Umzug in ein Grundversorgungsquartier des Bundes versorgt. Die BF seien ein älteres Ehepaar, nicht mehr arbeitsfähig und auch zu alt, um in Rumänien eine Arbeit zu finden. Der BF2 leide an mehreren chronischen Erkrankungen und hätte – da er in Rumänien keine Behandlung erhalten hätte - für sechs Monate nach Iran reisen müssen, wo er behandelt worden sei. Der ältere Sohn der BF könne es sich nicht leisten, seine Eltern erneut vollständig in Rumänien zu unterstützen. In Österreich wäre die Unterstützung der BF wesentlich einfacher möglich. Die BF seien vulnerabel. Die Versorgung von Schutzberechtigten sei in Rumänien äußerst prekär. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, dass die Versorgung der BF in Rumänien garantiert wäre. In Rumänien bestünde ein reales Risiko für die BF, in einen Art. 3 EMRK verletzenden Zustand zu geraten, zumal nicht gesichert sei, dass sie untergebracht werden könnten. Beim BF2 sei eine fokale intestinale Metaplasie diagnostiziert worden. Sollte der Genannte nicht behandelt werden, bestünde das reale Risiko einer Magenkrebserkrankung. Das wäre jedenfalls eine wesentliche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die belangte Behörde habe die tatsächliche Möglichkeit, eine medizinische Behandlung in Rumänien in Anspruch nehmen zu können, nicht ermittelt. Das Verfahren sei mangelhaft und es werde die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Nichtbehandlung bzw. bei in Rumänien zu erwartender unzureichender Behandlung aus medizinischer Sicht zu rechnen wäre und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des BF2 damit verbunden wären, beantragt. Die belangte Behörde hätte anhand der Länderberichte den Schluss ziehen müssen, dass eine Überstellung nach Rumänien aufgrund der Vulnerabilität der BF und der drohenden Obdachlosigkeit sowie dem zu befürchtenden Armutszustand gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Die BF wären in Rumänien nicht selbsterhaltungsfähig und die staatlichen Unterstützungsleistungen wären zu gering, um sich eine Wohnung, Nahrung und Krankenversicherung leisten zu können. Die BF seien jeweils über 60 Jahre alt und gebrechlich bzw. chronisch krank. Sie würden über keine Kenntnisse der rumänischen Sprache verfügen. Die Annahme der belangten Behörde, dass sie in Rumänien eine Anstellung finden könnten, sei völlig lebensfremd. Ohne die Unterstützung des in Österreich aufhältigen Sohnes wäre es für die BF nicht möglich gewesen, in Rumänien eine Lebensgrundlage zu erlangen und ihr Sohn kümmere sich auch in Österreich um sie. Das zeige, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dieser Sohn sei in Österreich asylberechtigt und unterstütze seine Eltern schon seit mehreren Jahren finanziell. Eine Außerlandesbringung nach Rumänien verletze das Recht auf Privat- und Familienleben der BF. Es wurden ärztliche Unterlagen vorgelegt.

Mi Schreiben vom 06.11.2025 gaben die BF befragt hiezu an, dass der mit den BF in Rumänien aufhältig gewesene Sohn XXXX ebenfalls in Wien aufhältig sei. Er sei hier am 17.09.2025 erkennungsdienstlich behandelt worden und habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt. Am 14.01.2026 wurde bekannt gegeben, dass der o.a. Sohn der BF noch keinen Aufenthaltstitel erhalten habe. Dies wurde vom Bundesamt mit E-Mail vom 12.03.2026 bestätigt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2026 wurde den BF Parteiengehör zum aktuellen LIB zu Rumänien sowie zur aktuellen Situation der BF in Österreich eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2026, bei Gericht eingelangt am 03.07.2026, führten die BF durch ihre rechtliche Vertretung zusammengefasst aus, dass die aktuellen Länderfeststellungen keine grundlegende Änderung der Lage von Schutzberechtigten in Rumänien zeigen würden. Neu hervorgehoben würden jedoch einige praktische Integrationshindernisse wie die geringe Inanspruchnahme von Wohnbeihilfen, Informationsdefizite hinsichtlich sozialer Rechte, beschränkte Verfügbarkeit finanzieller Unterstützungsleistungen etc. Im Jahr 2024 hätte die Mehrheit der Schutzberechtigten über keine Krankenversicherung verfügt. Die BF seien auf medizinische Behandlung angewiesen; es bestehe das reale Risiko, dass die BF, die vollständig von staatlichen Leistungen abhängig seien, sich keine Behandlung werden leisten können und in einen Armutszustand geraten würden. Aktuelle Befunde könnten die BF nicht vorlegen; es würden aber 4 Rezepte angeschlossen. Es werde beantragt, den in Österreich asylberechtigten Sohn der BF zeugenschaftlich einzuvernehmen. Der Genannte würde beinahe täglich mit den BF telefonieren, Es würden auch wechselseitige Besuche stattfinden. Der angeführte Sohn überweise seinen Eltern monatlich zwischen 150 und 200 Euro. Das Leben der BF in Rumänien könne er allerdings nicht vollständig finanzieren. Ein weiterer Sohn der BF sei inzwischen gezwungenermaßen wieder nach Rumänien zurückgekehrt. Es bestünde nur limitierter Kontakt zu diesem. Der Genannte wolle sich nicht dauerhaft in Rumänien niederlassen und suche zurzeit Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.

Die BF, Staatsangehörige Afghanistans, sind ein Ehepaar. Die BF stellten am 15.01.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zufolge suchten die BF am 26.07.2022 in Rumänien um Asyl an.

Die BF reisten am 25.07.2022 legal auf dem Luftweg nach Rumänien ein und sind dort seit 05.08.2022 subsidiär schutzberechtigt. Der Schutzstatus wurde nicht widerrufen. Ihre rumänische Aufenthaltsberechtigung war bis zum 21.03.2025 gültig und ist verlängerbar. Sie verfügen über in Rumänien ausgestellte Konventionsreisepässe, gültig bis zum 25.07.2026. Die BF kamen im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem in Rumänien subsidiär schutzberechtigten (jüngeren) Sohn XXXX , geb. XXXX , legal nach Rumänien. Der angeführte Sohn XXXX verlies (vermutlich im Juni 2024) Rumänien und gelangte nach Österreich, wo er seit dem 11.06.2024 in Wien polizeilich gemeldet war. XXXX hat am 07.04.2026 Österreich freiwillig verlassen und hält sich wieder in Rumänien auf. Es besteht telefonischer Kontakt zu diesem.

Im zweiten Halbjahr des Jahres 2023 reisten die BF (legal) für einige Monate für medizinische Behandlungen nach Iran. Anschließend kehrten sie wieder nach Rumänien zurück.

In Rumänien waren die BF nicht erwerbstätig. Sie lebten in einer Mietwohnung; sämtliche Kosten ihrer Lebensführung in Rumänien wurden vom ältesten Sohn der BF, XXXX , geb XXXX , welcher in Österreich asylberechtigt ist, getragen. Die BF sind der rumänischen Sprache nicht mächtig. Sie sprechen auch nicht deutsch.

In Österreich leben die BF in einer Betreuungseinrichtung in Kärnten und nehmen Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Überdies erhalten sie Euro 150,-- bis 200,-- von ihrem ältesten Sohn in Österreich. Zu diesem und seiner Familie besteht regelmäßig telefonischer als auch persönlicher Kontakt im Rahmen wechselseitiger Besuche.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Rumänien an. Das Gericht zieht auch die aktuellsten Länderinformationen zu Rumänien vom 21.02.2026 heran:

30.1. 2026 Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme (ECRE/JRS 8.2025).

Integration

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Ge-sundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verant- wortlich. Die Koordination liegt bei der im Innenministerium angesiedelten Behörde (General-inspektorat für Immigration, IGI) (IGI 27.1.2022c).

Bei Gewährung von internationalem Schutz werden die betreffenden Personen auf Antrag und auf Grundlage eines individuell von der Behörde abgeschlossenen Protokolls in ein Integrationsprogramm aufgenommen. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach Gewährung des Schutzes bei der Behörde eingereicht werden. Es wird ein individueller Integrationsplan erstellt. Dessen Laufzeit beträgt zwölf Monate, mit Möglichkeit der Verlängerung um maximal sechs Monate. Zusätzlich zum staatlichen Integrationsprogramm gibt es mehrere Integrationsprojekte, die über das nationale AMIF-Programm finanziert werden (ECRE/JRS 8.2025).

Es kommt immer wieder vor, dass sich Banken unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (ECRE/JRS 8.2025).

Wohnen

Personen, die internationalen Schutz genießen, an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, können vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Plätzen für 1zwölf Monate in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, wenn die Laufzeit des Integrationsprogramms nicht überschritten wird. Vulnerable können so lange untergebracht werden, bis festgestellt wird, dass die Vulnerabilität nicht mehr besteht. Schutzberechtigte, die in Regionalzentren untergebracht sind, müssen nach drei Monaten Miete einschließlich Unterhaltskosten bezahlen. Die tägliche Miete ist in jedem regionalen Zentrum unterschiedlich. Vulnerable sind davon ausgenommen. Diese Mietkosten sind im Vergleich zu denen außerhalb des regionalen Aufnahmezentrums niedriger. Es gibt die Möglichkeit, dass NGOs diese Kosten übernehmen, bis der Betroffene die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung erhält, wenn er die Regionalzentren verlässt und der Umzug in eine Privatwohnung möglich ist (ECRE/JRS 8.2025).

Gemäß Gesetz haben Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, das Recht, unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Sozialwohnungsprogramm zu erhalten. Nach Abschluss des Integrationsprogramms oder wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit gefunden wurde, leitet die Behörde den Schutzberechtigten an die Gemeinde weiter, in der freie Arbeitsstellen vorhanden sind, und informiert darüber, wie man unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen eine Sozialwohnung erhalten kann. Die lokalen Behörden sind verpflichtet, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Sozialwohnungen für Personen bereitzustellen, die in Rumänien eine Form des Schutzes erhalten haben und unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger in die jeweilige Gemeinde ziehen sollen, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in diesem Gebiet haben. Wenn die lokalen Behörden keine Sozialwohnung zur Verfügung stellen können, kann der Begünstigte eine Wohnung innerhalb der jeweiligen Gemeinde mieten. Die Behörde subventioniert bis zu 50 % der Miete, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln, für einen Zeitraum von maximal einem Jahr. In den Jahren 2022 und 2023 nahm niemand diese Hilfe in Anspruch. Nach Angaben von Jesuitischen Flüchtlingsdienst (JRS) nahm auch im Jahr 2024 kein Begünstigter diese Hilfe in Anspruch (ECRE/JRS 8.2025).

Schutzberechtigte können Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (ECRE/JRS 8.2025).

Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Die Nationale Agentur für Beschäftigung ist verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten. In der Praxis können mangelnde Kenntnisse der rumänischen (und in einigen Fällen der englischen) Sprache den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern (ECRE/JRS 8.2025).

Bildung

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Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wird, haben das Recht auf Zugang zu allen Bildungsformen, unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Um Zugang zu Bildung zu erhalten, müssen Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wird, das gesetzlich festgelegte Mindestalter für alle Kinder erreichen: 3 bis 6 Jahre für die Vorschulbildung und 6 Jahre für die Grundschulbildung (ECRE/JRS 8.2025).

Sozialleistungen

Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („ Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zu erhalten. Die Integrationsverordnung sieht vor, dass die zuständigen Behörden die besondere Situation der Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, berücksichtigen sollen, um einen wirksamen Zugang zu sozialen Rechten zu gewährleisten. Laut NGOs hatten Schutzberechtigte 2024 oft nur begrenzte Kenntnisse über ihre sozioökonomischen Rechte und die für deren Umsetzung zuständigen Institutionen. Sie sind oft auf die Unterstützung von NGOs angewiesen. Darüber hinaus ist ein immer wieder-

kehrendes praktisches Problem die begrenzte Verfügbarkeit von Mitteln für bestimmte Arten von Finanzhilfen, die sowohl Flüchtlingen als auch rumänischen Staatsbürgern zugänglich sind. Aufgrund der hohen Nachfrage sind diese Mittel häufig schnell erschöpft, was den Zugang zu notwendiger Unterstützung einschränkt. Personen, die am Integrationsprogramm teilnehmen und die Voraussetzungen für den Erhalt einer nicht rückzahlbaren finanziellen Beihilfe nicht erfüllen, jedoch über keine Existenzmittel verfügen, werden beim Erhalt des Mindestinklusionseinkommens unterstützt. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben außerdem Anspruch auf Sozialversicherung, Sozialhilfemaßnahmen und Sozialkrankenversicherung unter den Bedingungen, die das Gesetz für rumänische Staatsbürger vorsieht (ECRE/JRS 8.2025).

IOM Rumänien hat ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren für Ausländer eingerichtet, das die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen, und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft erleichtert (IOM 22.1.2026).

Medizinische Versorgung

Personen, die internationalen Schutz genießen, haben das Recht auf Krankenversicherung zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Personen mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer und traumatisierte Personen, haben ebenfalls unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Behandlung. Zu den Herausforderungen in der Praxis gehört die mangelnde Kenntnis darüber, wie die Nationale Krankenkasse (CNAS) funktioniert und was sie leistet. Daher spielen NGOs eine wichtige Rolle dabei, Personen, die internationalen Schutz genießen, bei der Überwindung aller praktischen Hindernisse zu unterstützen. Obwohl das rumänische Recht Flüchtlingen den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt wie rumänischen Staatsangehörigen, sehen sie sich in der Praxis oft mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, die ihnen den effektiven Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschweren, darunter u. a. Geldmangel, bürokratische Hindernisse und die 13

Sprachbarriere. IOM Rumänien unterstützt Schutzberechtigte durch die Übernahme von medizinischen Ausgaben und Versicherungskosten im Rahmen von Projektfinanzierungen, jedoch sind diese Mittel oft unzureichend. Die hohen Kosten der staatlichen Krankenversicherung (1.800 RON/Jahr) sind für viele unerschwinglich. Laut Vertretern des Jesuitischen Flüchtlingsdienstes (JRS) hatte 2024 die meisten Schutzberechtigten keine Krankenversicherung, jedoch sind laut Gesetz bestimmte Gruppen von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, darunter Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, Patienten im Rahmen nationaler Gesundheitsprogramme sowie Schwangere oder Stillende usw. Arbeitslose, die keinen Anspruch auf diese Befreiungen haben, können in den Notaufnahmen der Krankenhäuser medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen, während einige medizinische Kosten, Medikamente, psychologische Hilfe und Krankenversicherung je nach Finanzierung durch Integrationsprogramme von NGOs subventioniert werden können (ECRE/JRS 8.2025).

Quellen

ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausge-

ber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026

IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022c): Integration Program, https://igi.mai.gov.ro/en/integration-program, Zugriff 25.11.2024

IOM - International Organization for Migration (22.1.2026): IOM in Romania - IOM Romania, https://romania.iom.int/iom-romania, Zugriff 30.1.2026 [Login erforderlich]

Den Feststellungen der angefochtenen Bescheide und den vom Gericht zusätzlich herangezogenen Länderinformationen zu Rumänien, ist insbesondere zu entnehmen, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen haben. Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten. Ein regionales Integrationszentrum in Giurgiu bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt. Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten.

Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsangehörige. In der Praxis können mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.

Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Zugang zu einem Hausarzt. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine solche jährliche, jeweils 12 Monate lang gültige Krankenversicherung kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden.

Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Rumänien umfassend angeführt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zukommen, wie beispielsweise erneuerbare Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung. Es wurden auch Probleme für Schutzberechtigte angesprochen.

Festgestellt wird sohin, dass diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise zu entnehmen sind, dass die BF bei einer Überstellung nach Rumänien als subsidiär Schutzberechtigte dort in eine existenzielle Notlage geraten könnten und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht des erkennenden Gerichts den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Rumänien zu folgen.

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung der BF nach Rumänien mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.

Die BF leiden an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Beim BF2 wurde (von einem Arzt in Iran) eine fokale intestinale Metaplasie diagnostiziert; ihm wurden Medikamente verordnet. Zudem ist der Genannte schwerhörig und leidet an (nicht näher konkretisierten) Rücken- sowie Schulterschmerzen. Die BF1 hat Probleme mit den Augen und den Zähnen. Zudem hat sie Rücken- und Magenschmerzen. Die BF suchten in Österreich mehrere Ärzte auf und unterzogen sich bereits mehreren medizinischen Behandlungen. Ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus war nicht erforderlich. In Rumänien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Aktuelle Befunden wurden im Zuge des Parteiengehörs vom 24.06.2026 nicht in Vorlage gebracht; es wurden jedoch Rezepte nachgereicht. Der BF1 wurden demnach u.a eine Dolgit-Creme 40mg, Seractil 400mg und Livostin-Tropfen verordnet. Dem BF2, soweit lesbar, Pregobatin 50mg.

Die BF lebten nach ihrer Einreise nach Österreich zunächst mit ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn im gemeinsamen Haushalt in Wien. Seit 31.03.2025 sind sie in einem Bundesquartier in Kärnten untergebracht und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF werden von ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn finanziell unterstützt. Bereits während ihres Aufenthaltes in Rumänien wurden sie von diesem finanziell unterstützt, was auch nach einer Rückkehr der BF nach Rumänien wieder möglich ist. Die BF sind nicht pflegebedürftig. Der Kontakt kann telefonisch oder über das Internet sowie durch Besuchsaufenthalte der BF in Österreich bzw ihres Sohnes in Rumänien aufrechterhalten werden. Dieser kann als anerkannter Flüchtling seine Eltern jederzeit in Rumänien besuchen.

Die BF verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben iSd Art. 8 EMRK.

Der jüngere Sohn der BF befindet sich inzwischen wieder in Rumänien und kann sich bei Bedarf vor Ort um seine Eltern kümmern.

Erkennbare Anstrengungen der BF hinsichtlich Integrationsbemühungen sind nicht ersichtlich.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen, dass es sich bei den BF um ein Ehepaar handelt, zu deren Staatsangehörigkeit sowie den Anträgen auf internationalen Schutz in Rumänien und in Österreich, ergeben sich aus den Vorbringen der BF in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere den Eurodac-Treffermeldungen zu Rumänien.

Aus den Schreiben der rumänischen Behörde (Akt der BF1: AS 45; Akt des BF2: AS 41) vom 04.02.2025 geht unzweifelhaft hervor, dass den BF in Rumänien am 05.08.2022 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.03.2025 gültig war. Aus den in den Akten erliegenden Kopien der Konventionsreisepässe geht hervor, dass diese bis zum 25.07.2026 gültig sind.

Die Feststellungen, dass die BF in Rumänien nicht erwerbstätig waren, nach der Statuszuerkennung in einer Mietwohnung lebten sowie, dass sie die rumänische Sprache nicht beherrschen, ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben (Akt der BF1: AS: 93-97; Akt des BF2: AS: 91, 93). Dies ebenso wie die Tatsache, dass der älteste Sohn der BF den Lebensunterhalt der BF in Rumänien finanziert hat - und dies auch in Österreich bis zur Aufnahme der BF in die Grundversorgung getan hat.

Dass die BF im zweiten Halbjahr 2023 für einige Monate für medizinische Behandlungen nach Iran reisten, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF2 (AS 83, 85) und den vorgelegten iranischen Unterlagen.

Dass der jüngere Sohn der BF in Rumänien subsidiären Schutzstatus hat und zwischenzeitig ebenfalls nach Österreich gekommen war, ergibt sich aus den plausiblen Angaben der BF hiezu, die in den vom Gericht veranlassten Datenabfragen (ZMR, GVS, IZR) Deckung finden.

Aus der Stellungnahme der BF vom 02.07.2026 in Zusammenschau den Abfragen diverser Dateien durch das erkennende Gericht steht fest, dass XXXX Österreich im Mai 2026 freiwillig verlassen hat und nach Rumänien zurückgekehrt ist.

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt sowie vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Rumänien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Rumänien zukommen – erneuerbare Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung – umfassend dargelegt. Zudem wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Rumänien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Zusätzlich zieht das Gericht auch die aktuellsten Länderberichte zu Rumänien heran, denen keine relevante Verschlechterung der Situation von Schutzberechtigten in Rumänien erkennen lässt. Diese wurden den BF zur Stellungnahme übermittelt.

Konkrete in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Zwar bestehen für die BF aufgrund ihres Alters und ihrer mangelnden Sprachkenntnisse praktisch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings kann der in Österreich aufenthaltsberechtigte Sohn sie, wie schon zuvor, weiterhin finanziell unterstützen. Überdies kann XXXX seine Eltern vor Ort in jeglicher Hinsicht unterstützen. Auch können die BF Unterstützung von NGO`s bzw der UNO erhalten, wie dies beim BF2 aufgrund dessen Krankheiten bereits vor deren Ausreise aus Rumänien angeboten wurde.

Wie die BF ausgeführt haben, waren sie in Rumänien anfänglich in einem Camp untergebracht; anschließend lebten sie in einer Mietwohnung. Über Obdachlosigkeit wurde nicht berichtet. Hinsichtlich der vorgebrachten Probleme beim Zugang zum rumänischen Gesundheitssystem ist festzuhalten, dass Personen mit internationalem Schutz über denselben Zugang zum Gesundheitswesen verfügen wie rumänische Staatsangehörige. Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. Die BF können sich allerdings an die in den Länderfeststellungen angeführten Integrationszentren bzw Organisationen wenden, um Unterstützung beim Zugang zum Gesundheitssystem zu erhalten. Auch bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse können Schutzberechtigte Unterstützung erhalten. Die Kosten für die Krankenversicherung können erstattet werden bzw ist davon auszugehen, dass die BF diese Kosten mit Unterstützung ihres Sohnes auch selbst tragen könnten. Dass ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung im Falle einer Rückkehr verwehrt werden würde, ist sohin nicht ersichtlich.

Aus den Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Es ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung der BF nach Rumänien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.

Über konkrete Vorfälle gegen die BF wurde nicht berichtet. Im Gegenteil erklärte der BF2, dass die Leute in Rumänien „respektvoll und lieb“ gewesen seien.

Laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde beim BF2 fokale intestinale Metaplasie diagnostiziert. Die weiteren Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und zu deren Arztbesuchen in Österreich (Augenarzt, Zahnarzt,….) beruhen auf deren nicht anzuzweifelnden Angaben. Entsprechende Rezepte wurden vorgelegt. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation der BF in Österreich beruhen auf deren eigenen Angaben sowie der Aktenlage, insbesondere auf Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem.

Dass der ältere Sohn der BF im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und ihm im Jahr 2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Eine finanzielle Abhängigkeit der BF von ihrem Sohn besteht nicht, da die BF während ihres Verfahrens in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen. Auch wenn die BF in Rumänien von ihrem Sohn finanziell abhängig wären, sind finanzielle Zuwendungen des Sohnes – etwa durch Überweisungen – wie bereits während ihres letzten Aufenthaltes in Rumänien, möglich. Dass der Sohn der BF seinen Eltern regelmäßig Geld nach Rumänien überwies, steht aufgrund der vorgelegten Überweisungsbestätigungen fest.

Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des in Österreich rechtmäßig aufhältigen Sohnes war nicht zu folgen; den BF wurde, via Rechtsvertretung, ausreichend Gelegenheit gegeben, aktuelle Ausführungen zu ihrer familiären und gesundheitlichen Situation in Österreich zu erstatten. Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage ausreichend geklärt.

Eine Pflegebedürftigkeit der BF wurde weder vorgebracht noch ist diese anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen erkennbar. Dass sich die Situation in Österreich hinsichtlich einer allfälligen Selbsterhaltungsfähigkeit der BF maßgeblich von jener in Rumänien unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich, insbesondere, da sie weder die deutsche noch die rumänische Sprache sprechen.

Nachweise hinsichtlich Integrationsbemühungen wurden seitens der BF nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 90922 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, ist das gegenständliche Verfahren aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“

„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist

…“

„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal den BF in Rumänien der Status der subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und diese somit Schutz vor Verfolgung gefunden haben.

Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass die BF in Rumänien als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden, weshalb zweifelsfrei die Bestimmung § 4a AsylG zur Anwendung gelang.

Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Fallgegenständlich ist das Asylverfahren der BF in Rumänien zur Gänze abgeschlossen und die Genannten über subsidiären Schutz in Rumänien. Die Aufenthaltsgenehmigung, die subsidiär Schutzberechtigte erhalten, wird für zwei Jahre erteilt und ist verlängerbar.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).

Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).

Den Angaben der BF ist hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Rumänien nicht zu entnehmen, dass sie dort mit einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte konfrontiert gewesen wären oder eine solche nach seiner Rückkehr zu befürchten hätten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Schutzstatus widerrufen worden wäre, sondern ist davon auszugehen, dass dieser aktuell nach wie vor aufrecht ist.

Die BF brachten keine sie konkret betreffenden Vorfälle in Rumänien vor. Der BF2 gab an, die Leute seien „respektvoll und lieb“ gewesen (Akt des BF2: AS 93). Auch die BF1 gab explizit an, dass es keine konkreten Vorfälle gegen die BF gegeben habe; sie gab lediglich allgemein an, dass die Behörden sie „nicht hätten dort haben wollen“ (Akt der BF1: AS 95). Sie hätten sich in Rumänien jedoch sicher gefühlt (Akt der BF1: AS 93). Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die BF bei Drohungen oder Übergriffen in Rumänien die Möglichkeit hätten, sich an die rumänischen Sicherheitsorgane zu wenden und bei diesen eine Anzeige zu erstatten. Bei Rumänien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, ist vorauszusetzen, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber sowie Schutzberechtigte Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Es ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitsbehörden auszugehen.

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargelegt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Rumänien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Wie aus den Feststellungen zur Situation in Rumänien hervorgeht, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Schutzberechtigte. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass die BF bei einer Überstellung nach Rumänien als subsidiär Schutzberechtigte in eine existenzielle Notlage geraten könnten und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Unterkunft verwehrt werden würde. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor.

Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Nicht übersehen wird, dass Schutzberechtigte insbesondere im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen und bei der Erlangung eines Mietvertrages vor Herausforderungen stehen. Schutzberechtigte in Rumänien haben zwar grundsätzlich selbst für ihre Krankenversicherung aufzukommen, können aber Unterstützungsleistungen von NGOs und Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt genießen Schutzberechtigte in Rumänien die gleichen Rechte wie Staatsangehörige. Das Gericht übersieht weder, dass Schutzberechtigte in Rumänien auf bürokratische Hürden und Sprachbarrieren stoßen, noch, dass in Rumänien Aufholbedarf im Hinblick auf Integrationsunterstützung besteht. Den BF ist es jedoch zumutbar, nach einer Rücküberstellung allfällige Schwierigkeiten zu überwinden, insbesondere, da sie Unterstützungsleistungen von NGOs und Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen können und ihr in Österreich aufenthaltsberechtiger Sohn sie weiterhin finanziell unterstützen können wird, wie er es bereits während ihres letzten Aufenthaltes in Rumänien getan hat. Die BF berichteten im gesamten Verfahren auch nicht davon, dass sie obdachlos gewesen wären. Sie verfügten über eine Mietwohnung. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF hinsichtlich einer allfälligen Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich aufgrund ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Beschwerden und ihrer mangelnden Sprachkenntnisse voraussichtlich ähnliche Schwierigkeiten wie in Rumänien hätten.

Zum Beschwerdevorbringen, dass das Bundesamt fallgegenständlich unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, 29217/12, prüfen hätte müssen, ob für die BF eine angemessene Unterbringung, Versorgung und medizinische Betreuung in Rumänien gewährleistet sei, und dazu eine Einzelfallzusicherung hätte einholen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass unter Bedachtnahme auf die Länderinformation und die bereits erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten samt Zugang zum Arbeitsmarkt eine Versorgung als Dublin-Rückkehrer bzw. Asylwerber für die BF nicht mehr in Betracht kommt. Die BF sind diesbezüglich rumänischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Mag in Rumänien die Lage für Schutzberechtigte auch weniger gut sein als etwa in Österreich, so stellt dies jedoch für sich allein gesehen keinen Umstand dar, der die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots zugrunde liegt, erreichen würde. Aus dem Gesagten kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Rumänien seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre bzw. nicht nachkommen würde. Die BF haben im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während ihres Aufenthaltes in Rumänien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein oder nach einer Rückkehr dort ausgesetzt zu werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Rumänien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden und sie in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würden. Dass in Rumänien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die BF nicht in ihren Grundrechten. Selbst wenn der Zugang zu Sprachkursen in Rumänien schwierig wäre, bleibt anzumerken, dass darin zweifelsfrei keine die Schwelle des Art 3 EMRK erreichende „unmenschliche“ Behandlung erblickt werden kann. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Drittstaatsangehörige, denen seitens der rumänischen Behörden der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefen, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.

Medizinische Versorgung von Schutzberechtigten in Rumänien:

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Fallbezogen liegen bei den BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Die BF unterzogen sich in Österreich mehreren Behandlungen. Schwere oder lebensbedrohende Krankheiten liegen nicht vor. Hinsichtlich der beim BF2 diagnostizierten fokalen intestinalen Metaplasie waren offenbar keine umfangreichen medizinischen Maßnahmen erforderlich, denn es wurde diesbezüglich weder eine Terminbestätigung für eine bevorstehende Behandlung vorgelegt noch war ein stationärer Aufenthalt notwendig. Es ist davon auszugehen, dass unmittelbar erforderliche Behandlungen betreffend diese Erkrankung bereits durchgeführt worden wären. Ein allfälliges Risiko, dass der BF aufgrund dieser Erkrankung zukünftig an Magenkrebs erkranken könnte, steht einer Überstellung nach Rumänien nicht im Weg. Sollte diesbezüglich oder hinsichtlich der weiteren Beschwerden der BF künftig eine Behandlung erforderlich werden, können sich die BF auch in Rumänien einer medizinischen Behandlung unterziehen. Der Zugang zu einer solchen ist nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide wie für rumänische Staatsangehörige gewährleistet. Die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit angesichts der bestehenden Erkrankungen mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Nichtbehandlung bzw. bei in Rumänien zu erwartender unzureichender Behandlung aus medizinischer Sicht zu rechnen wäre und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des BF2 damit verbunden wären, konnte nach dem Gesagten unterbleiben. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes der BF besteht nicht; Transportfähigkeit ist nach derzeitigem Stand jedenfalls gegeben.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.

Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei den BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Rumänien unzumutbar erscheinen lassen würde.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.01.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der BF von ihrem Sohn, der als Asylberechtigter rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte sohin grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art 8 EMRK darstellen. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass bezüglich des jüngeren Sohnes der BF, XXXX , der nach den Angaben der BF in Rumänien schutzberechtigt, aber zwischenzeitig auch in Österreich etwa 2 Jahre lang aufhältig war, hier zu keinem Zeitpunkt ein relevantes Familienleben – etwa durch ein besonders enges Verhältnis, eine gegenseitige Abhängigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit – bestanden hat bzw vorgebracht wurde und auch aktenmäßig keine Hinweise dahingehend vorliegen. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem angeführten Sohn wurde in Österreich zu keinem Zeitpunkt begründet. Inzwischen befindet sich der angeführte Sohn der BF wieder in Rumänien, sodass die BF nach ihrer Rückkehr nach Rumänien familiäre Anknüpfungspunkte vor Ort haben werden.

Bezüglich des in Österreich rechtmäßig aufhältigen asylberechtigten Sohnes ist anzuführen, dass dieser volljährig ist. Es bestand vor der Einreise der BF nach Österreich - zumindest seit dem Jahr 2015 - kein gemeinsamer Haushalt mehr. Auch nach der Einreise lebten die BF nur für kurze Zeit mit ihrem älteren Sohn im gemeinsamen Haushalt. Seit Jänner 2025 sind sie im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hätten die BF auf eine derartige Unterbringung verzichten und mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt leben können. Da die BF in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, besteht derzeit keine finanzielle Abhängigkeit und auch eine sonstige Abhängigkeit ist nicht erkennbar. Zudem liegt keine gegenseitige Pflegebedürftigkeit vor. Es bleibt dem Sohn der BF unbenommen, diese nach einer Rückkehr nach Rumänien erneut finanziell zu unterstützen. Eine über die üblichen Bindungen hinausgehende Beziehungsintensität zu ihrem Sohn kann nicht erkannt werden.

Das Bestehen einer ausgeprägten Abhängigkeit der BF von ihrem in Österreich aufhältigen Sohn wurde nach dem Gesagten nicht substantiiert dargelegt und konnte eine solche auch vom Gericht nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen eines iSd Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, das durch die Überstellung der BF nach Rumänien in unzulässiger Weise verletzt werden würde.

Sowohl die BF als auch ihr Sohn mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus der BF bewusst gewesen sein. Die BF durften von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihnen unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Die BF konnten unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, ein Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich begründen zu können. Dem Sohn der BF ist es als Inhaber eines Status möglich, die BF in Rumänien zu besuchen. Auch den BF steht es nach einer Rückkehr nach Rumänien offen, legal zu Besuchszwecken nach Österreich einzureisen. Der Kontakt zwischen den BF und ihrem in Österreich aufhältigen Sohn kann zwischenzeitlich überdies auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden, wie dies auch vor der Einreise der BF nach Österreich der Fall war.

Wenn es auch menschlich verständlich und nachvollziehbar ist, wenn die BF bei ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Sohn bleiben möchten, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Der Wunsch der BF, von ihrem in Österreich aufhältigen Sohn nicht getrennt zu werden, stellt keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre.

Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich. Es sind keinerlei Nachweise dokumentiert, dass die BF relevante Versuche einer Integration in Österreich unternommen hätten. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Folglich stellt die Überstellung nach Rumänien auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privatleben dar. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in deren Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich beträgt etwa eineinhalb Jahre, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter war. Die genannte Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als keine ausreichend lange zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Eine Verpflichtung Österreichs zu einem Selbsteintritt ergibt sich aus der Dauer des gegenständlichen Verfahrens nicht (siehe vergleichend auch VwGH 28.02.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064-4).

Da die BF bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit neuerlichen Asylanträgen als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.

Der durch die normierte Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 idF vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.

§ 61 FPG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung nicht zur Anwendung. § 61 Abs 1 Z 1 FPG 2005 in der geltenden Fassung normiert keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Da jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte, ist von einer echten (planwidrigen) Lücke auszugehen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 2012/08/0050 vom 17.10.2012, mwN).

Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I Nr 145/2017 zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern oder ihren Sohn hinsichtlich des Familienlebens mit den BF zu befragen (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Das entscheidungsmaßgebliche Familienleben wurde von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und auch vom Bundesverwaltungsgericht wurde das diesbezügliche Vorbringen der BF umfassend berücksichtigt, daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beitragen könnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Inkrafttretens des AMPAG fehlt es an einer Rechtsprechung, ob betreffend § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 in der geltenden Fassung eine echten (d.h. planwidrigen) Gesetzeslücke und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit vorliegt, zumal diese Bestimmung jene Anträge, die noch gemäß §4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zurückzuweisen sind, nicht anführt.

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