Bundesverwaltungsgericht W141 2344659-1

W141 2344659-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2026

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Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W141 2344659-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2344659.1.00

Spruch

W141 2344659-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christina PALKOVICH und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten vom 04.03.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 12.02.2026 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) am 25.02.2026 wegen des Nichtzustandekommens einer zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit einer Bezahlung laut Kollektivvertrag gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der ihr angebotenen Beschäftigung, der ihr konkret angebotenen Entlohnung, bezüglich ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben.

Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach sie sich nicht beworben habe, gab sie an, dass dies nicht absichtlich gewesen sei. Sie habe das Gespräch mit der Direktorin einer Krankenpflegeschule am 13.02.2026 abwarten wollen. Am 16.02.2026 habe sie bei der belangten Behörde angerufen, sei aber nicht zurückgerufen worden. Sie habe fragen wollen, ob sie sich noch bewerben müsse. Somit habe sie sich noch nicht beworben.

2. Mit Bescheid vom 04.03.2026 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 12.02.2026 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 12.02.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sie das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kassa- und Regalbetreuerin beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt bzw. verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 05.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Sie wolle erklären, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, sich nicht auf die Stelle zu bewerben. Am 14.02.2026 habe sie ein Schreiben vom AMS erhalten, in dem gestanden sei, dass sie sich nicht beworben habe. Deshalb habe sie am 16.02.2026 beim AMS angerufen. Ihr sei gesagt worden, dass sie einen Rückruf erhalten werde, doch sei dies leider nicht erfolgt. Deshalb habe sie bis zum Termin am 25.02.2026 gewartet. Sie habe sich bisher immer zuverlässig auf alle vom AMS zugewiesenen Stellen beworben und bemühe sich aktiv um eine Beschäftigung.

Sie ersuche daher höflich um eine nochmalige Prüfung ihres Falles und um Nachsicht gemäß §10 Abs. 3 AlVG.

4. Mit Bescheid vom 13.05.2026 wurde die Beschwerde vom 05.03.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin selbst außer Streit gestellt habe, sich nicht auf die Stelle als Kassa- und Regalbetreuerin beim potenziellen Dienstgeber beworben zu haben, obwohl ihr die Modalitäten der Bewerbung sowie die Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung ihrer Bewerbungsunterlagen an das AMS Lilienfeld bekannt gewesen seien. Das Unterlassen der Bewerbung auf das übermittelte Stellenangebot vom 03.02.2026 stelle eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG dar. Gerade im Zweifel darüber, ob eine Bewerbung weiterhin erforderlich sei, wäre von einer arbeitswilligen Person zu erwarten gewesen, die Bewerbung vorsorglich dennoch zu übermitteln, um das Zustandekommen der Beschäftigung nicht zu gefährden. Das bloße Zuwarten auf eine Rückmeldung seitens des AMS rechtfertige daher nicht, gänzlich von einer Bewerbung Abstand zu nehmen.

5. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.06.2026, beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sie es aus früheren Vermittlungsvorschlägen gewöhnt sei, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werde, innerhalb von acht Tagen über den Stand der Bewerbung Rückmeldung zu geben. Im Vermittlungsvorschlag vom 03.02.2026 sei ein solcher ausdrücklicher Hinweis auf eine Acht-Tage-Frist nicht enthalten gewesen. Aus diesem Grund habe sie die Dringlichkeit der Bewerbung leider falsch eingeschätzt.

6. Am 01.06.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

7. Am 29.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Mag. Christina PALKOVICH (LR1) und fachkundiger Laienrichter Martin KAMMER (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z1) an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet wurde.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor:

Sie wisse, dass es um die Bewerbung bei der Firma XXXX gehe. Sie habe das aber falsch verstanden. Normalerweise sei gestanden, dass sie innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung geben müsse, dass sie sich beworben habe. Bei dieser Zubuchung sei das nicht gestanden. Dann habe sie die Frist versäumt. Das sei keine absichtliche Ablehnung der Arbeitsstelle gewesen.

Auf Vorhalt, dass draufstehe, sie müsse sich unverzüglich bewerben, habe sie sich gedacht, sie bewerbe sich am Wochenende. Dann habe sie das Schreiben vom AMS bekommen. Die Vermittlung habe sie am 03.02. bekommen und am 13.02. sei die Meldung vom AMS gekommen, dass sie sich nicht beworben habe.

Sie wolle sich entschuldigen. Bis jetzt habe sie sich immer rechtzeitig auf alle Stellen beworben, die ihr das AMS geschickt habe. Sie habe die Arbeitsangebote immer ernst genommen und habe auch arbeiten wollen. Leider habe sie dieses Schreiben falsch verstanden. Sie habe geglaubt, sie habe da bis zum Ende dieser Woche Zeit, deshalb habe sie die Bewerbung nicht rechtzeitig abgeschickt. Am 14.02. habe sie das Schreiben vom AMS erhalten. Erst dann habe sie gesehen, dass der 13.02. der letzte Tag für die Bewerbung gewesen sei. Da der nächste Tag ein Sonntag gewesen sei, habe sie am Montag den 16.02. beim AMS angerufen. Man habe ihr gesagt, sie werde zurückgerufen werden, doch das sei nicht erfolgt. Beim AMS-Schreiben sei gestanden, sie solle persönlich vorbeikommen und erklären, warum sie sich nicht beworben habe. Deshalb habe sie auch auf den Termin am 25.02. gewartet. Bei diesem Termin habe sie sofort ihre Betreuerin gefragt, ob sie sich noch bewerben könne, aber leider sei es zu diesem Zeitpunkt schon zu spät gewesen. Sie wollte nur sagen, dass es nicht Absicht gewesen sei und wolle erwähnen, es sei das erste Mal, dass sie sich nicht beworben habe. Sie ersuche das Gericht, Nachsicht gewähren und sie sei immer bereit zu arbeiten.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:

Sie sei die Beraterin der BF. Die Vermittlung gestalte sich mit Blick auf die Arbeitsmoral schwierig.

Nach Vorhalt der Angaben der BF, stehe es auf der ersten Seite der Zubuchung.

Ihr Ausbildung habe die BF aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, aber diese seien nun alle behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin steht seit 29.12.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 27.07.2024 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war sie von 23.11.2020 bis 30.11.2023 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt. Sie verfügt über Berufserfahrung als Handelsangestellte auf dem Gebiet der Kassa-, Waren- und Regalbetreuung.

In sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat die Beschwerdeführerin durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt:

„Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete."

Am 17.12.2025 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, gültig bis 17.06.2026. Darin wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin insbesondere bei der Suche nach einer Stelle als Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt oder anderer zumutbarer Tätigkeiten unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung mit 17.12.2025 abgebrochen hat und im Februar erneut mit dieser Ausbildung beginnen wird sowie, dass bis dahin aktiv vermittelt wird.

In der Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin unter anderem, sich selbständig auf offene Stellen zu bewerben, Informationstage und „Jobbörsen“ zu besuchen sowie sich sofort auf Stellenangebote, die ihr das Arbeitsmarktservice zuschickt oder die Unternehmen anbieten, zu bewerben und das Arbeitsmarktservice innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren.

Mit Schreiben vom 03.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung als Kassa- und Regalbetreuerin bei der XXXX im „ XXXX “ zugewiesen Das monatliche Mindestentgelt war mit EUR 2.156,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung angegeben, wobei eine Bereitschaft zur Überzahlung angeführt war. Die Anforderungen im Vermittlungsvorschlag waren wie folgt genannt:

„Arbeitsaufgaben:

Kassa- Regalbetreuung

Unsere Anforderungen:

Praxis im Verkauf oder Handel

Selbständige Arbeitsweise

Deutschkenntnisse zum Verständnis der Arbeitsaufträge und zur Kommunikation mit unseren Kund_innen dem Team“

Die Bewerbung sollte im Rahmen einer Personalvorauswahl durch die belangte Behörde erfolgen und war per E-Mail an die im Stelleninserat angeführte E-Mail-Adresse XXXX @ams.at samt Lebenslauf mit Foto und Bewerbungsschreiben zu übermitteln.

Im Zuweisungsschreiben wurde wörtlich festgehalten:

„Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben.“

Weiters wies das Schreiben nachstehende Rechtsbelehrung auf:

„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“

Das angebotene Beschäftigungsverhältnis als Kassa- und Regalbetreuerin war kollektivvertraglich entlohnt und die Beschwerdeführerin erfüllte die an potenzielle Bewerber gestellten Anforderungen. Die Entfernung zwischen ihrem Wohnort in XXXX und dem Dienstort in XXXX beträgt etwa 28 km, wobei die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive Geh- und Wartezeiten rund 53 Minuten in Anspruch genommen hätte.

Das Stellenangebot wurde der Beschwerdeführerin am 03.02.2026 über ihr „MeinAMS“-Konto übermittelt sowie zum Abruf bereitgehalten und von ihr am 04.02.2026 gelesen.

Die Beschwerdeführerin unterließ es jedoch, sich auf das übermittelte Stellenangebot zu bewerben, da sie plante, noch im Februar 2026 eine Ausbildung zu beginnen.

Am 12.02.2026 meldete das Service für Unternehmen (SfU), dass sich die Beschwerdeführerin bis dahin nicht auf das vermittelte Stellenangebot bei der XXXX beworben hat. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurde daraufhin vorläufig mit 13.02.2026 eingestellt. Eine entsprechende Mitteilung wurde ihr am 14.02.2026 über ihr „MeinAMS“-Konto zugestellt und noch am selben Tag von ihr zur Kenntnis genommen.

Die Beschwerdeführerin bewarb sich weder sofort nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags noch zu einem späteren Zeitpunkt auf das ihr zugewiesene Stellenangebot. Am 16.02.2026 rief die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, wobei sie bei diesem Telefonat auf den Termin am 25.02.2026 verwiesen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr bei diesem Gespräch oder zu einem sonstigen Zeitpunkt ein Rückruf zugesichert wurde. Sie unterließ es auch in weiterer Folge, sich auf das Stellenangebot zu bewerben.

Indem die Beschwerdeführerin es unterließ, ihre Bewerbungsunterlagen an die im Inserat angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln und sich somit zu keinem Zeitpunkt auf die zugewiesene Stelle bewarb, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Kassa- und Regalbetreuerin beim Dienstgeber XXXX zu vereiteln.

Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande.

Die Beschwerdeführerin hat seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 03.06.2026 und der am 29.06.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung.

Die letzte vollversicherte Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie die Feststellungen zum Bezug der Beschwerdeführerin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger sowie dem im Verfahrensakt einliegenden Versicherungsverlauf.

Die Feststellungen über die erfolgte Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtannahme bzw. Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung ergeben sich zunächst aus dem entsprechenden Hinweis im bundeseinheitlichen Antragsformular. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 17.12.2025 wurde neuerlich ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer möglichen Weigerung oder Vereitelung der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 10 AlVG hingewiesen, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass bis zum Beginn der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Ausbildung eine aktive Vermittlung stattfindet.

Dass der Beschwerdeführerin der Vermittlungsvorschlag vom 03.02.2026 über ihr „MeinAMS“-Konto zugestellt und von ihr am 04.02.2026 gelesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll, wonach die Nachricht am 03.02.2026 um 11:07 Uhr über „MeinAMS“ empfangen und am 04.02.2026 um 09:10 Uhr gelesen wurde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Der Inhalt des Vermittlungsvorschlags und der Stellenbeschreibung ergeben sich aus der im Akt einliegenden Ausfertigung. Die im Vermittlungsvorschlag enthaltene Rechtsbelehrung über die Folgen einer Nichtannahme gemäß § 10 AlVG ist auf der ersten Seite des Zuweisungsschreibens enthalten, was von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt wurde.

Die Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses blieb von der Beschwerdeführerin ebenso zur Gänze unbestritten. In der Niederschrift vom 25.02.2026 hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich sämtlicher Zumutbarkeitskriterien ausdrücklich erklärt, keine Einwendungen zu haben. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, um an der Zumutbarkeit bzw. Zuweisungstauglichkeit zu zweifeln. So verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer dreijährigen Tätigkeit bei der XXXX jedenfalls über einschlägige Berufspraxis im Verkauf und Handel. Auch mit Blick auf das kollektivvertragliche Entgelt sowie die in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Ausführungen zur Wegzeit, die im Verfahren unbestritten geblieben sind, war ihr das Beschäftigungsverhältnis zumutbar.

Darüber hinaus steht außer Streit, dass sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt auf das ihr zugewiesene Stellenangebot beworben hat. Dies hat die Beschwerdeführerin bereits in der Niederschrift vom 25.02.2026 sowie in ihren Eingaben eingeräumt und in der mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigt.

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass sich auf dem Zuweisungsschreiben – offenbar anders als bei früheren Zuweisungen, die die Beschwerdeführerin erhalten hat – kein Hinweis darauf fand, dass eine Rückmeldung binnen acht Tagen zu erfolgen hatte, doch wurde auch hierin unmissverständlich festgehalten, dass die Bewerbung „sofort“ zu erfolgen hatte. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der sonst angegebenen achttägigen Frist lediglich um die Frist zur Rückmeldung über die Bewerbung handelt, hätte bereits das Schreiben als solches keinen Anlass für ein etwaiges Missverständnis geboten. Soweit die Beschwerdeführerin ein solches Missverständnis ins Treffen geführt hat, mag es durchaus sein, dass sie sich der Dringlichkeit der Bewerbung oder der Rechtsfolgen einer unterlassenen Bewerbung nicht gänzlich im Klaren gewesen ist, doch zeigt ja gerade der Umstand, dass sie es vorgezogen hat, mit ihrer Bewerbung zuzuwarten, dass sie sich eben nicht nach Kräften darum bemüht hat, ihre Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden. Andernfalls hätte sie sich schließlich ungeachtet etwaiger Rechtsfolgenbelehrungen sofort auf das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis beworben.

Soweit die Beschwerdeführerin auf einen von ihr am 16.02.2026 – sohin fast zwei Wochen nach der Stellenzuweisung – getätigten Anruf verwiesen hat, geht aus dem darüber erstellten Aktenvermerk hervor, dass sie dabei auf den Termin am 25.02.2026 aufmerksam gemacht und über § 49 informiert wurde. Dass ihr ein Rückruf zugesichert wurde, ergibt sich hieraus aber nicht. Dem Aktenvermerk kann aufgrund des Vermerks „Kd ersucht trotzdem um Rückruf: Anliegen: ‚andere Ausbildung?‘ Kd meint, sie könne nicht bis zum 25.2. damit warten?“ lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar um einen Rückruf gebeten hat.

Im Ergebnis ist dies aber ohne Belang, da ohnedies nicht ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführerin – selbst wenn man ein anfängliches Missverständnis über die Dringlichkeit der Bewerbung unterstellt – nicht spätestens nach Erhalt der Einstellungsmitteilung am 14.02.2026 die Bewerbung unverzüglich nachgeholt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste ihr die Dringlichkeit der Angelegenheit unmissverständlich bewusst sein, da ihr Leistungsbezug ja bereits vorläufig eingestellt worden war. Gerade im Zweifel darüber, ob eine Bewerbung weiterhin erforderlich ist, wäre von einer arbeitswilligen Person zu erwarten gewesen, die Bewerbung vorsorglich dennoch zu übermitteln, um das Zustandekommen der Beschäftigung nicht zu gefährden, zumal ja ohnedies eine Vorauswahl durch das AMS stattfand. Dieses Versäumnis lässt sich bei lebensnaher Betrachtung nur damit erklären, dass die Beschwerdeführerin der zugewiesenen Stelle von Anfang an keine Priorität beigemessen hat, sondern die erhoffte Ausbildung an der Krankenpflegeschule vorzog. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich damit abgefunden hat, mit ihrem Verhalten das Zustandekommen ebendieses Dienstverhältnisses zu vereiteln.

Dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man sich auf dieses nicht bewirbt, liegt auf der Hand.

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 25.06.2026 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seither keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die Beschwerdeführerin bekämpft den im Bescheid ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen ab 12.02.2026.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zunächst ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung als Kassa- und Regalbetreuerin bei der XXXX gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar war. Die Beschäftigung entsprach den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach ihrer bisherigen Berufserfahrung im Handel und Verkauf. Zudem war sie vom Wohnort der Beschwerdeführerin bei einer Wegzeit von rund 53 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit erreichbar. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 25.02.2026 keine Einwendungen gegen das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis erhoben hat, kamen somit auch keine Anhaltspunkte für dessen etwaige Unzumutbarkeit hervor.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichte macht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt (vgl. auch das Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0234).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin unstrittig ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, indem sie es gänzlich unterlassen hat, ihre Bewerbungsunterlagen an die im Stelleninserat angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Hinsichtlich ihres Vorbringens, zunächst mit einer Bewerbung bis zu einem Gespräch mit der Direktorin der Krankenpflegeschule am 13.02.2026 zugewartet zu haben, ist auszuführen, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Bewerbung auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung unabhängig von allfälligen zukünftigen Ausbildungsabsichten besteht. Eine beabsichtigte Ausbildung oder die Hoffnung auf einen Ausbildungsplatz vermag die Verpflichtung zur Bewerbung auf eine konkret von Seiten des AMS zugewiesene Beschäftigung nicht zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin wäre somit zum Zeitpunkt der Zuweisung des Stellenangebots am 03.02.2026 verpflichtet gewesen, sich unverzüglich auf die angebotene Stelle zu bewerben.

Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, sich am 16.02.2026 telefonisch mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt zu haben, um sich danach zu erkundigen, ob weiterhin eine Bewerbung erforderlich sei, ist auszuführen, dass die Kontaktaufnahme erst rund zwei Wochen nach Zuweisung des Stellenangebots vom 03.02.2026 und zudem erst nach der Mitteilung über die vorläufige Einstellung ihres Leistungsbezuges vom 13.02.2026 erfolgte. Bereits aus diesem Grund waren die von ihr gesetzten Schritte verspätet und nicht geeignet, ein ernsthaftes und unverzügliches Bemühen um das Zustandekommen der Beschäftigung darzutun. Davon abgesehen hätte selbst ein unterbliebener Rückruf durch die belangte Behörde die Verpflichtung zur eigenständigen und unverzüglichen Bewerbung nicht aufzuheben vermocht. Von einer arbeitswilligen Person wäre zu erwarten gewesen, die Bewerbung vorsorglich dennoch zu übermitteln, um das Zustandekommen der Beschäftigung nicht zu gefährden. Das gänzliche Unterlassen jedweder Bewerbungsaktivitäten durch die Beschwerdeführerin ist daher als vorsätzlich zu beurteilen, musste sie sich doch hierdurch geradezu damit abgefunden haben, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.

Ihr Verhalten war auch kausal, da sie hierdurch ihre Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht nur reduziert, sondern gänzlich zunichte gemacht hat.

Die Beschwerdeführerin hat somit den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des § 10 iVm § 38 AlVG verwirklicht, welcher einen Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer von sechs Wochen rechtfertigt.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.

Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).

Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass sie in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass sie sich mit Blich auf die unterbliebene Bewerbung einsichtig gezeigt hat, doch stellt dies für sich keinen Nachsichtgrund dar, der durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden könnte. Auch wenn es zudem im Allgemeinen sicherlich sinnvoll ist, eine weitergehende Ausbildung anzustreben, so ist es der Zweck der Arbeitslosenversicherung, Zeiten vorübergehender Arbeitslosigkeit zu überbrücken, wobei Leistungsbezieher angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 4. September 2013, Zl. 2012/08/0076, mwN). Auch die beabsichtigte Aufnahme einer Ausbildung, mag dies auch grundsätzlich sinnvoll sein, stellt daher keinen Nachsichtgrund dar, zumal der der Versicherungsgemeinschaft entstandene Schaden hierdurch nicht unmittelbar reduziert wird. Mangels hinreichend gewichtiger Nachsichtsgründe ist daher unter Berücksichtigung der nunmehr langjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen des § 10 AlVG nicht gerechtfertigt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was mit Blick auf die gegenständlich gänzlich unterbliebene Bewerbung jedenfalls nicht der Fall ist.

Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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