Bundesverwaltungsgericht W240 2345861-1

W240 2345861-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2026

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Bundesverwaltungsgericht W240 2345861-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2345861.1.00

Spruch

W240 2345861-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2026, Zahl 1469771703-260490934, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a AsylG 2005 idF BGBl. I 56/2018, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017, § 57 AsylG 2005 idF BGBl. I 86/2021 sowie § 61 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 als unbegründet abgewiesen.

A)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger, brachte am 28.04.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 07.03.2024 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte.

Bei der Erstbefragung für Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.04.2026 gab der BF an, sein Bruder sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt, zu diesem habe er gelangen wollen, er sei aus Syrien 2024 ausgereist. Er sei ein Monat in der Türkei und zwei Jahre in Bulgarien gewesen, sei im März 2026 nach Österreich gelangt, sei danach noch ein paar Tage in Bulgarien gewesen, bis er am 27.04.2026 nunmehr nach Österreich gelangt sei. In Bulgarien habe er eine positive Entscheidung und einen Fremdenpass erhalten, er habe nach der Entscheidung in seinem Verfahren in Bulgarien das Camp verlassen müssen, die Lebensqualität sei dort schlecht.

Das BFA richtete am 07.05.2026 eine Anfrage laut Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Bulgarien.

In der Folge teilten die zuständigen bulgarischen Behörden am 11.05.2026 mit, dass dem BF in Bulgarien am 14.05.2024 subsidiärer Schutz zuerkannt worden und das Dublin-Verfahren daher nicht anwendbar sei. In der vorzitierten Mitteilung der bulgarischen Behörden wurde zudem bekanntgegeben, dass der BF in Bulgarien mit einem anderen Geburtsdatum registriert ist.

Bei der Einvernahme des BF am 01.06.2026 durch das BFA gab dieser insbesondere Folgendes an:

„(…)

LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

VP: Nein.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja.

LA: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder verfügen Sie über eine Geburtsurkunde mit Lichtbild?

VP: Nur eine Kopie von meinem syrischen Reisepass. Die habe ich am Handy.

Anm: Kopie befindet sich im Akt.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

VP: Ja.

LA: Haben Sie in Österreich oder sonst in Europa aufhältige Verwandte?

VP: Ja, mein Bruder namens XXXX

Mehrere Onkel und eine Tante väterlicherseits.

LA: Sind Sie finanziell abhängig von Ihren Onkeln oder Ihrer Tante?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Ihre Onkel und Tanten schon persönlich gesehen?

VP: Ja, meinen Onkel, ich habe meinen Onkel schon öfters gesehen. Ich bin aber nicht abhängig von meinem Onkel. Ich bin nur wegen meinem Bruder hier.

LA: Welchen Status hat Ihr Bruder?

VP: Er ist subsidiär schutzberechtigt.

LA: Seit wann befindet sich Ihr Bruder in Österreich?

VP: Seit ca. 4 Jahren.

LA: Haben Sie Ihren Bruder schon einmal persönlich gesehen seitdem Sie in Österreich sind?

VP: Ja, zweimal seitdem ich in Österreich bin. Seitdem ich im Camp bin habe ich meinen Bruder nicht mehr gesehen. Wir haben jeden Tag telefonischen Kontakt.

LA: Wann war der letzte persönliche Kontakt zu Ihrem Bruder bevor Sie in Österreich kamen?

VP: Vor ca. 4 Jahren haben wir uns in der Türkei getroffen.

LA: Welche Beziehung besteht zu diesen Verwandten?

VP: Sehr gut.

LA: Besteht zu Ihrem Bruder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nein.

LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?

VP: Ich arbeite hier im Camp. Mein Beruf ist XXXX

LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?

VP: Ich mache gerade einen Deutschkurs.

LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

VP: Nein.

LA: Im Verfahren ist hervorgekommen, dass Sie in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigt sind. Was möchten Sie dazu angeben?

VP: Ja, das stimmt.

Vorhalt: Ihnen wurde am 18.05.2026 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zugestellt. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: In Bulgarien habe ich keine Rechte bekommen, sobald ich Volljährig war wurde ich aus dem Camp rausgeschmissen. Ich hatte kein Geld und keine Arbeit und kein Zuhause. Ich habe mein Onkeln in Österreich angeheuert damit sie mich unterstützen, damit ich nach Österreich kommen kann.

LA: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Bulgarien entgegen?

VP: Ich wurde von einem Mann bedroht von einem Bulgaren und zwar mit dem Tod. Ich habe das einen Bruder erzählt dieser meinte ich solle nach Österreich kommen, da Österreich ein sicheres Land ist.

LA: Wie lange waren Sie in Bulgarien aufhältig?

VP: Ca. 2 -2 ½ Jahre.

LA: Wie lange waren Sie untergebracht?

VP: Ca. 1 ½ bis 2 Jahre war ich im Camp untergebracht. Danach musste ich das Camp verlassen.

LA: Gab es konkret Sie betreffende Vorfälle in Bulgarien?

VP: Ich wurde von einem Bulgarien mit dem Tod bedroht. Es war als ich das Camp verlassen habe.

LA: Wissen Sie das Datum an dem Sie bedroht wurden?

VP: Im Mai oder Juni 2025, aber ich weiß es nicht genau.

LA: Haben Sie versucht Anzeige bei der Polizei zu erstatten?

VP: Nein.

LA: Haben Sie den Vorfall bei den Behörden gemeldet?

VP: Nein.

LA: Haben Sie den Mann welche Sie bedrohte nach Drohung wieder gesehen?

VP: Nein. Ich ging dann nach Sofia, ich habe diesen Mann nie wieder gesehen.

LA: Haben Sie den Mann welcher Sie bedrohte in Sofia gesehen?

VP: Nein.

LA: Wissen Sie wie der Mann heißt welcher Sie bedrohte?

VP: Ich glaube XXXX und er ist Bulgare.

LA: Wo haben Sie sich dann aufgehalten nachdem Sie das Lager in Bulgarien verlassen mussten?

VP: Zuerst habe ich in einer WG geschlafen und danach bei einem Geschäftsinhaber.

Das war alles in XXXX das ist eine Stadt in Bulgarien.

LA: Haben Sie in Bulgarien gearbeitet?

VP: Ja, als XXXX .

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage zu Bulgarien vor. Wollen Sie in diese schriftlichen Feststellungen zu Bulgarien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht nehmen, eine Kopie davon ausgefolgt und eine auszugsweise Übersetzung bekommen?

VP: Nein.

LA: Ich beende jetzt meine Befragung. Möchten Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen?

VP: Ich wünsche mir einen Aufenthaltstitel in Österreich zu bekommen, damit ich normal leben kann. Ich möchte mich um meinen Bruder kümmern.

(…)“

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 03.06.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkte I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2025-09-09 13:29

Bulgarien beschloss am 3. April 2024 eine Liste sicherer Herkunfts- und sicherer Drittstaaten. Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Als sichere Herkunftsstaaten gelten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien (BHC/ECRE 1.3.2025).

Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist; in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und Türkei (BHC/ECRE 1.3.2025).

Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025).

Quellen

BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2025-09-09 16:41

Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre. Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Es wird aber von Schwierigkeiten beim praktischen Zugang Schutzberechtigter zu Identitätsdokumenten berichtet, weil Ausweispapiere erst beantragt werden können, wenn eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist, welche an einen Wohnsitz geknüpft ist (BHC/ECRE 1.3.2025).

Integration

Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Auch 2024 gab es keinen Nachfolger für das 2013 eingestellte Nationale Integrationsprogramm (NPIR). Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, auf ein Minimum gesunken ist. Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte waren die einzigen, die ab 2021 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Die Unterstützung bestand aus Übernahme von Mietkosten, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2023 profitierten 22 Personen von diesen Integrationsvereinbarungen, 2024 waren es acht Personen. Es gibt keine anderen Intergrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte (BHC/ECRE 1.3.2025).

Nach Auskunft von SAREF berechtigt die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).

Flüchtlinge sehen sich bei der Ausübung bestimmter Rechte mit rechtlichen und praktischen Hindernissen konfrontiert, insbesondere in Bezug auf Wohnraum und Sozialhilfe (UNHCR 4.2025).

Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).

Für Personen mit Flüchtlings- oder humanitärem Status sowie Asylwerber, einschließlich Flüchtlinge aus der Ukraine in den Städten Sofia, Burgas, Varna, Ruse und Plovdiv, engagieren sich die Caritas-Zentren für Unterstützung, indem sie Aktivitäten zur Förderung einer nachhaltigen Lebensgrundlage und der sozioökonomischen Integration von Flüchtlingen in Bulgarien anbieten und durchführen. Die Unterstützung umfasst Hilfe bei der Arbeitssuche, Informations- und Karriereberatung, technische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Bulgarischkurse für Berufstätige/Arbeitssuchende, Erstellung individueller Karrierepläne, Mentoring und Unterstützung, Unternehmerprogramme und Hilfe bei der Gründung eines eigenen Unternehmens (Caritas BG o.D.).

Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen, darunter das Bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarische Helsinki Komitee und die Caritas Sofia (BCRM o.D.a).

UNHCR fördert die sozioökonomische Integration von Flüchtlingen und arbeitet dabei mit lokalen Akteuren in den Bereichen Jobvermittlung, Beschäftigungsfähigkeit und Initiativen für Kleinunternehmen zusammen. Im Jahr 2024 profitierten 3.128 Menschen von Beschäftigungshilfen. UNHCR wird im Rahmen einer regionalen Initiative eine Plattform für die Beschäftigung von Flüchtlingen weiterentwickeln, um die Arbeitssuche zu erleichtern (UNHCR 2.2025).

Wohnen

Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (STDOK 18.4.2023).

In der Praxis dürfen einige besonders vulnerable Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, aufgrund fehlender Integrationshilfen noch einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben, es sei denn, es kommt zu einem Massenzustrom von Neuankömmlingen. Ende 2024 lebten 43 Schutzberechtigte in Aufnahmezentren (BHC/ECRE 1.3.2025).

Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, ist es seit Ende 2016 nicht mehr erlaubt, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz angeben. Daher können sie kein Ausweisdokument erlangen, da sie dafür eine gültige Adresse angeben müssen. Ohne Ausweis können sie wiederum keine Wohnung mieten. Dies hat zu allerlei missbräuchlichem Verhalten geführt, u. a. Scheinmieten und Scheinregistrierungen, um den Schutzberechtigten die Möglichkeit zu geben, Identitätsdokumente zu erhalten. Im Oktober 2024 wurde das Gesetz geändert, um neu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die bei ihrer erstmaligen Anmeldung im Melderegister oder bei der Beantragung einer ständigen oder vorübergehenden Anschrift keine Wohnadresse angeben können, die Registrierung unter einer amtlich vorgeschriebenen Dienstadresse durch die Gemeinde zu ermöglichen, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Bestimmung trat am 8. Dezember 2024 in Kraft, wobei alle Gemeinden verpflichtet wurden, Meldeadressen zuzuweisen, um diese neue Regelung ab dem 8. Januar 2025 umsetzen zu können (BHC/ECRE 1.3.2025).

Nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Flüchtlinge häufig von Obdachlosigkeit bedroht, und der Zugang zu Sozialwohnungen ist aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit und der kommunalen Wohnsitzauflagen schwierig (UNHCR 4.2025).

Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach einigen Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D.b).

Laut SAREF ist momentan die einzige Möglichkeit, für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen, der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (STDOK 18.4.2023). Kritiker führen an, dass diese Möglichkeit nur Personen offensteht, die entsprechende finanzielle Mittel haben (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe gemäß den Bedingungen für bulgarische Bürger. Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen, einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung zum Sozialhilfegesetz zu stellen. Die Gewährung dieser Beihilfe wird auf der Grundlage aller Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person oder ihrer Familie beurteilt (BCRM o.D.c).

Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man das örtliche Sozialamt am Meldeort aufsuchen. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt (BCRM o.D.d). Kritiker bezeichnen die Unterbringung in Notunterkünften für Schutzsuchende als realitätsfern, da es nicht genügend Plätze gebe. Dazu befragte Betroffene gaben demnach an, keinen Platz erhalten zu haben. Wer keine Unterkunft finden kann, muss auf Notlösungen zurückgreifen, wie prekäre und überfüllte private Unterkünfte (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).

Sozialhilfe

Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Art. 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind für den Zugang zu bestimmten Leistungen bestimmte zusätzliche Arrangements nötig (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Die Agentur für Sozialhilfe (ASA) des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung aller Arten von Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Die ASA hat territoriale Einheiten in allen Bezirken und Gemeinden Bulgariens. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Allerdings kann Sozialhilfe nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat. Wenn Schutzberechtigte umziehen, müssen sie nicht nur ihren neuen ständigen Wohnsitz neu anmelden – und auf dieser Grundlage ihre Ausweispapiere neu ausstellen lassen –, sondern sie haben auch keinen sofortigen Zugang zu Sozialleistungen, da viele davon an eine bestimmte Wohnsitzdauer in der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind. Darüber hinaus ist der bürokratische Aufwand in Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe selbst für Staatsbürger schwer zu bewältigen und für Personen mit internationalem Schutzstatus nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch maßgeschneiderte Vermittlungs- oder Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von NGOs oder Basisgruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (BHC/ECRE 1.3.2025).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; und Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren. Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BCRM o.D.c).

Nach dem Gesetz haben Schutzberechtigte mit Behinderungen die gleichen Rechte wie bulgarische Bürger mit Behinderungen, vorausgesetzt, dass der Grad der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder die Art und der Grad der Behinderung in Übereinstimmung mit den in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (BCRM o.D.c).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente (BCRM o.D.c).

Die NGO Foundation for Access to Rights (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler Schutzberechtigten in verschiedenen Teilen des Landes helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut der NGO akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und heben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (FAR BG 7.1.2024).

Medizinische Versorgung

Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 37,32 (ca. EUR 19,13) monatlich für Arbeitslose (BHC/ECRE 1.3.2025).

Schutzberechtigte, die nicht nach dem Gesetz versichert sind, müssen die medizinische Versorgung, die sie erhalten, selbst bezahlen. Die Krankenversicherungsansprüche eines Schutzberechtigten erlöschen gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger, wenn für einen Zeitraum von 36 Monaten keine dreimonatigen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Wiederherstellung der erloschenen Krankenversicherungsansprüche von Personen, denen Flüchtlingsstatus oder humanitärer Status zuerkannt wurde, unterliegt den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger – alle Krankenversicherungspflichten der letzten 60 Monate müssen beglichen sein (BCRM o.D.e).

Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (BCRM o.D.c).

Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024).

Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt (UNHCR 4.2025).

Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024).

Arbeit/Bildung

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (BHC/ECRE 1.3.2025).

Staatliche Programme zur Erleichterung der Beschäftigung von Personen, die internationalen Schutz und temporärer Schutz genießen, haben aufgrund fehlender Kinderbetreuung, begrenzter kostenloser Sprachkurse und Hindernissen bei der Anerkennung von Qualifikationen nur begrenzte Wirkung gezeigt (UNHCR 4.2025).

Rückkehrer mit Schutzstatus

Die Asylbehörde SAREF stellt in ihren Registrierungs-und Aufnahmezentren keine vorübergehende Unterkunft für Ausländer, denen ein Schutzstatus gewährt wurde und welche nach Bulgarien zurückgeführt werden, zur Verfügung. Eine staatliche Unterstützung unmittelbar nach der Rückführung solcher Personen ist momentan nicht vorgesehen. Hat so ein Rückkehrer spezielle Bedürfnisse, sieht SAREF es als angeraten, dass diese sich an eine internationale Organisation oder NGO wenden (UNHCR, IOM, das Rote Kreuz, Caritas, Council of Refugee Women in Bulgaria usw.), um dort Unterstützung zu erhalten. Bezüglich Wohnung besteht die Möglichkeit, eine Integrationsvereinbarung mit einer Gemeinde zu schließen. Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz erhalten dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger: einmalige, monatliche und gezielte Leistungen. Alle Arten von Sozialleistungen werden auf Antrag bei der Direktion für Sozialhilfe nach der Melde- oder der aktuellen Wohnadresse gewährt (VB Sofia/SAREF 1.7.2024).

NGOs kommen zu dem Schluss, dass Rückkehrer mit Schutzstatus in Bulgarien oftmals keine realistische Möglichkeit hätten, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Sie seien weitestgehend auf sich selbst gestellt, weswegen ihnen Verelendung drohe (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).

Quellen

AidK BB/matteo/ÖNAK NRW - Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg, matteo – Kirche und Asyl, Ökumenisches Netzwerk Asyl in der Kirche NRW (29.1.2025): Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien: Systematische Verelendung im Transitland kein Bett, kein Brot, keine Seife, https://static1.squarespace.com/static/65e886f6d2860c67e0ca74fe/t/679b84d63ded8604afd46c26/1738245345315/Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien_29 Januar 2025.pdf, Zugriff 26.8.2025

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BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.d): Temporary accommodation and shelters, https://refugee.bg/en/accommodation/temporary-accommodation-and-shelters/, Zugriff 4.9.2025

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VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (1.7.2024): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien)

Begründend wurde ausgeführt, es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es wären im Verfahren keine Hinweise auf eine schwere oder gar lebensbedrohende Erkrankung des BF hervorgekommen. Hinderungsgründe gegen die Außerlandesbringungen seien auch im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte im Inland nicht gegeben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder, der seit vier Jahren in Österreich lebe, könne jedenfalls nicht festgestellt werden. Der BF habe laut eigenen Angaben seinen Bruder erst zweimal gesehen, seitdem er in Österreich eingereist sei. Außerdem schildere der BF, dass sich noch Onkeln und eine Tante in Österreich befinden, der BF sei jedoch nicht von diesen finanziell abhängig. Aus dem angegebenen Sachverhalt könne in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Verwandten des BF kein schützenswertes Familienleben iSd. Art 8 EMRK festgestellt werden.

3. In der Folge wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Es wurde ausgeführt, es sei mit schriftlicher Erklärung vom 11.05.2026 von Bulgarien mitgeteilt worden, dass eine Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren gem. der Dublin III-VO nicht bestehe. Der BF habe in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er in Bulgarien, sobald er volljährig geworden sei, aus dem Camp rausgeschmissen worden sei. Er habe kein Geld und keine Unterkunft besessen. Um zu überleben in Bulgarien, habe der BF seinen Onkel in Österreich kontaktiert und um finanzielle Unterstützung gebeten. Der BF verfüge in Österreich über einen Bruder, dieser sei subsidiär schutzberechtigt, zudem würden mehrere Onkel und eine Tante väterlicherseits in Österreich leben. Da regelmäßig und gerade in der Zeit nach der Rückkehr kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, angemessener medizinischer Versorgung sowie existenzsichernder Arbeit oder anderen Hilfe anzunehmen sei, bestehe die Gefahr einer Verelendung und extremer materieller Not, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK verstoße. Dies gelte umso mehr, als zurzeit keine Entspannung bzw Verbesserung der Lage zu erwarten sei. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung dieser Umstände wäre hervorgekommen, dass der BF im Fall der Abschiebung nach Bulgarien in eine ausweglose und lebensbedrohliche Notlage geraten würde, weshalb die Zurückweisung gemäß § 4a AsylG zu Unrecht erfolgt sei. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei vom BFA gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren sei damit mit Mangelhaftigkeit belastet.

4. Es scheint nie eine Meldung im ZMR in Österreich auf betreffend den BF. Der BF verfügt auch über keine Meldung im aktuellen GVS-Auszug.

5. Am 02.07.2026 langte eine Eingabe vom BFA beim BVwG ein, darin wurde ausgeführt, dass der BF seit 27.06.2026 unbekannten Aufenthaltes sei. Es wurde ein aktueller ZMR-Auszug übermittelt, darin scheint auch auf, dass der BF nie über eine Meldung in Österreich verfügte. Zudem wurde ein aktueller GVS Auszug übermittelt, aus dem ergibt sich, dass der BF in Österreich keine Leistungen bezieht und über keine Meldung verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

2. Feststellungen:

Der BF reiste in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Bulgarien am 07.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Bulgarien am 14.05.2024 subsidiärer Schutz zuerkannt.

Der BF reiste weiter nach Österreich und stellte am 28.04.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Bulgarien war der BF als XXXX tätig. Dem BF steht bei einer Rückkehr die Möglichkeit offen, wieder zu arbeiten und sich zudem an die zuständigen Behörden oder an Hilfsorganisationen zu wenden, um Unterstützung betreffend Arbeit und Wohnungssuche zu erhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Subsidiär Schutzberechtigte genießen in Bulgarien dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels.

Festgestellt wird, dass sich aus den Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der BF bei einer Überstellung nach Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigter dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der BF ist gesund. Es wird festgestellt, dass der BF weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Bruder des BF, der seit vier Jahren in Österreich lebt, kann nicht festgestellt werden. Der BF hat laut eigenen Angaben in der Einvernahme Anfang Juni 2026 gesagt, seinen Bruder erst zweimal gesehen zu haben, seitdem er in Österreich eingereist sei, zuvor mindestens vier Jahre lang nicht. Außerdem schildert der BF, dass sich noch Onkeln und eine Tante in Österreich befinden, eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu diesen kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass der BF nie über eine aktuelle Meldeadresse laut ZMR in Österreich verfügte. Am 02.07.2026 langte dazu auch eine Eingabe vom BFA beim BVwG ein, darin wurde auch darauf hingewiesen, dass der BF seit 27.06.2026 unbekannten Aufenthaltes ist.

Es bestehen in Summe keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, die Antragstellung in Bulgarien, der Umstand, dass ihm in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, die diesbezügliche Aufenthaltserlaubnis, seine Berufstätigkeit in Bulgarien, die Weiterreise nach Österreich sowie der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen sowie der Konsultation mit der bulgarischen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung, Erhalt von Sozialleistungen sowie Wohnmöglichkeit – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.

Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen würden, liegen nicht vor. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand sowie die privaten und familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF und des Nichtbestehens einer Meldeadresse des BF im ZMR in Östereich beruhen auf Auszügen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters, eingeholt durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass der BF seit 27.06.2026 unbekannten Aufenthalts ist, ergbit sich aus der am 02.07.2026 beim BVwG eingelangten Eingabe vom BFA.

Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich zudem keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Spruchgemäße Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFAVG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Da der dem gegenständliche Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, ist dieses aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:

„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“

„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist

…“

„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Dem Beschwerdeführer wurde in Bulgarien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

Der Verwaltungsgerichtshof (04.03.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Bulgarien aufgrund der dort erfolgten Asylantragstellung bereits Flüchtlingsstatus genießt und somit in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich der nunmehr in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2026 im Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden würde.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK/zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine elementarsten Bedürfnisse in Bulgarien zu befriedigen:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).

Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und in Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internatioalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88).

Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elemetarsten Bedürfnie zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solche schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigendne Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genanten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art 4 der GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

Die Ausführungen des BF in der Einvernahme, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung – so gab er unter anderem an, dass er in Österreich bei seinem Bruder bleiben wolle, er schilderte jedoch auch, dass er in Bulgarien gearbeitet hätte als XXXX – sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Bulgarien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung verschiedener Berichte dargelegt wurde, ist in Bulgarien insbesondere auch die Unterstützung anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Bulgarien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Befürchtungen des BF in der Beschwerde im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen bzw. eine ihm drohende Obdachlosigkeit in Bulgarien stellen sich letztlich als in hohem Maße spekulativ dar. Da das bulgarische System nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung seiner Versorgung zunächst in der Verantwortung des BF, es bestehen jedoch auch Hilfsorganisationen zur Unterstützung, zudem war der BF bereits in der Vergangenheit in Bulgarien laut seinen Ausführungen berufstätig gewesen.

Nach Schutzgewährung haben Schutzberechtigte Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige, wenngleich Schutzberechtigte dabei mit administrativen Problemen konfrontiert sein können. Dass in Bulgarien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich subsidiär Schutzberechtigten bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, sich eine – wenn auch bescheidene – Existenzgrundlage in Bulgarien zu schaffen. Es ist dem BF zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten – u.a. in Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung, einen Wohnplatz und eine Krankenversicherung bzw. generell in Hinblick auf die Existenz sichernden Sozialleistungen – aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Schließlich ist es der Verwandtschaft, ua der Tante und den Onkeln in Österreich möglich, dem BF finanzielle Unterstützung auch von Österreich aus zukommen zu lassen. Die von ihm allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen.

Aus den Angaben des BF in Verbindung mit den Länderberichten zu Bulgarien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach einer Überstellung in eine Situation extremer materieller Not gerät.

Der BF schilderte, dass er von einer bulgarischen Person bedroht worden sei und diese Person auch aktuell fürchte. Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass der bulgarische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Übergriffe welcher Art auch immer auf Asylwerber von den bulgarischen Sicherheitsorganen geduldet würden und sanktionslos blieben.

Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.

Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Bulgarien:

Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Es ist zu betonen, dass nicht primär relevant ist, welche Krankheiten beim BF vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, im vorliegenden Fall nach Bulgarien, unzumutbare, Art. 3 EMRK-verletzende Auswirkungen hat.

Fallbezogen liegen beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Es bestehen keine Erkrankungen, die einer Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien im Wege stehen würden.

Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der BF im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Bulgarien unzumutbar erscheinen lässt.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, so sind eine Tante sowie Onkeln des BF und seit vier Jahren ein minderjähriger Bruder des BF in Österreich aufhältig. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, der BF hat auch nicht die Obsorge für seinen Bruder übernommen. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich nie über eine Meldung im ZMR verfügt hat.

Eine besonders Nahebeziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht erkennbar, zumal kein gemeinsamer Haushalt besteht und in Österreich auch nie bestanden hat. Ferner besteht die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakt zu den in Österreich befindlichen Verwandten auch von Bulgarien aus, z.B. auf telefonischer Basis oder in Form von Brief- bzw. E-Mailverkehr. Bezüglich einer möglichen Unterstützung seitens der Onkeln und der Tante des BF ist darauf hinzuweisen, dass dies auch im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mittels Geldüberweisungen auf ein Bankkonto möglich ist und sie dem BF beispielsweise Pakete mit Dingen des täglichen Bedarfs zukommen lassen können.

Eine über das übliche verwandtschaftliche Maß hinausgehende Beziehung unter Erwachsenen ist zwischen dem volljährigen BF seiner Tante, seinen Onkeln sowie seinem seit vier Jahren in Österreich lebenden Bruder nicht zu erkennen.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Der BF war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig oder erwerbstätig. Hinsichtlich eines Spracherwerbs wurden keine Unterlagen vorgelegt. Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Zum Privatleben des BF in Österreich ist auch anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt seit Antragstellung lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete (faktischer Abschiebeschutz).

Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich seit März 2026, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter war, ist kurz und ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der BF nie über eine Meldeadresse laut ZMR verfügte. Der dargestellte Zeitraum des Aufenthalts des BF in Österreich ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren.

Da der BF bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.

Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Bulgarien subsidiärer Schutzstatus erteilt worden ist und er – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation – sohin in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Bulgarien zurück zu begeben haben.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist.

Der BF befindt sich seit März 2026 nachweislich im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Es bestehen somit keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher zu versagen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird. Jene Bestimmung gelangt im vorliegenden Fall nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 weiterhin zur Anwendung und stellt die Rechtsgrundlage für die Verbindung der zurückweisenden Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung dar.

Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde, Bestimmung in § 61 FPG.

§ 61 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.

§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte (für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt). Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem ähnlichen Kontext davon ausgegangen, dass der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 (dort: Z 3) AsylG 2005 die Rechtsgrundlage für die Verbindung einer (dort: nach § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden) Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (dort: Rückkehrentscheidung) darstellt, nicht entgegensteht, dass in der maßgeblichen Bestimmung des FPG (dort: § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG nicht ausdrücklich genannt waren (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, die auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltende Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst.

Der inhaltliche Regelungsumfang des § 61 FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter Anwendung von § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des§ 50 FPG 2005 vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Dass die vorliegende Entscheidung (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG zu verbinden ist, stützt sich auf den hinreichend klaren Wortlaut von § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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