W255 2343582-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2343582-1
W255 2343582-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2026
Antragsprinzip Arbeitsaufnahme Arbeitslosengeld Geltendmachung Meldepflicht Unterbrechung
W255 2343582-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.02.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2026, GZ: WF 2026-0566-3-004672, betreffend die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 04.02.2026 gemäß § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand zuletzt ab 30.10.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld.
1.2. Am 21.11.2025 übermittelte die BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) eine Einstellzusage der XXXX , laut der die BF ab 07.01.2026 im Ausmaß von 28 Wochenstunden angestellt werde.
1.3. Am 04.02.2026 teilte die BF dem AMS über ihr MeinAMS-Konto mit, dass sie um Nachsicht bitte. Sie habe eine Einstellzusage bekommen, allerdings habe ihr die Geschäftsführerin mitgeteilt, dass es aktuell doch nicht möglich sei, sie einzustellen. Da sie noch keinen Vertrag unterschrieben habe und ihr beim letzten AMS-Gespräch gesagt worden sei, dass die Einstellzusage nicht weiter relevant sei, habe sie auch nicht daran gedacht, dass ein weiterer Schritt oder eine Information notwendig sei. Sie sei ein Mensch und keine Maschine und habe monatliche Kosten, die sie decken müsse. Sie sei im Jänner aktiv und arbeitswillig gewesen und bitte daher um eine rückwirkende Auszahlung.
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 05.02.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 04.02.2026 gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF sich am 04.02.2026 wieder zur Stellensuche gemeldet habe.
1.5. Am 12.03.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass die Begründung rechtswidrig bzw. unvollständig sei, da sie nicht angestellt worden sei. Die Geschäftsführerin habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass eine Anstellung aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei. Sie sei enttäuscht gewesen und habe nicht daran gedacht, dass sie das dem AMS melden müsse. Da sie keine Nachricht von einer Abmeldung vom AMS bekommen habe, habe sie nichts bemerkt. Sie habe geglaubt, dass sie sich bei einer neuen Stelle nochmals dezidiert vom AMS abmelden müsse und sei davon ausgegangen, dass der Bezug normal weiterlaufe.
1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 29.04.2026, GZ: WF 2026-0566-3-004672, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die BF am 21.11.2025 unter Vorlage einer schriftlichen Einstellungszusage die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses gemeldet habe, weswegen das AMS verpflichtet gewesen sei, den Leistungsbezug der BF einzustellen. Eine Wiedermeldung sei erst am 04.02.2026 erfolgt.
1.7. Am 15.05.2026 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.8. Am 18.05.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 29.04.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Die BF bezog erstmalig ab 01.11.2014 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die BF ab 30.10.2025 Arbeitslosengeld.
2.1.3. Die BF schickte dem AMS am 21.11.2025 eine Nachricht mit dem Betreff „Einstellzusagen per 07.01.2026“, in der sie das AMS auf eine Einstellzusage ab 07.01.2026 von einer Eigenbewerbung hinwies. Mit der Nachricht übermittelte die BF eine Einstellungszusage der XXXX vom 20.11.2025, in der bestätigt wird, dass die BF ab 07.01.2025 im Ausmaß von 28 Wochenstunden angestellt wird.
2.1.4. Das Dienstverhältnis zwischen der BF und der XXXX kam in der Folge nicht zustande.
2.1.5. Die BF meldete sich nach dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses erstmalig wieder am 04.02.2026 beim AMS.
2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 05.02.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab dem 04.02.2026 gebührt.
2.1.7. Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid am 12.03.2026 fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.04.2026, GZ: WF 2026-0566-3-004672, wurde die Beschwerde abgewiesen.
2.1.9. Am 15.05.2026 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zu dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen zur Übermittlung der Einstellungszusage ab 07.01.2026 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Nachricht der BF an das AMS vom 21.11.2025 und die übermittelte Einstellungszusage der potentiellen Dienstgeberin.
2.2.5. Dass kein Dienstverhältnis zustande kam (Punkt 2.1.4.) basiert auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die BF bringt vor, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kam, weil eine Anstellung aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht möglich gewesen sei.
2.2.6. Die Feststellung zur Wiedermeldung der BF am 04.02.2026 (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist ebenfalls unstrittig. Insbesondere hat die BF selbst vorgebracht, nach dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses darauf vergessen zu haben, dies dem AMS zu melden. Sie hat insofern nicht bestritten, sich nicht bereits vor dem 04.02.2026 wieder beim AMS gemeldet zu haben. Hierfür ist auch unerheblich, ob die BF einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Zwar bringt die BF im Vorlageschreiben vor, dass sich die Begründung des Bescheides nicht mit ihrem tatsächlichen Meldedatum auseinandersetze; jedoch erstattete die BF kein weiteres Vorbringen, wann sie ihrer Ansicht nach eine Wiedermeldung beim AMS erstattet haben soll. Anhaltspunkte für eine vor dem 04.02.2026 erfolgte Wiedermeldung liegen auch nicht vor. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und sohin nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist weiters auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6. und Punkt 2.1.8.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.7.) und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(…)
(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(…)“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 66/2024 novellierten § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars vorranging über das elektronische Kommunikationssystem des AMS zu beantragen. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
2.3.2.2. Die Obliegenheiten einer arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.
Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG ist der Leistungsbezug der arbeitslosen Person einzustellen, wenn der Eintritt eines Unterbrechungsgrundes ab einem bestimmten Tag, wie beispielsweise die Aufnahme eines Dienstverhältnisses, angezeigt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung.
Die BF meldete dem AMS am 21.11.2025 eine Arbeitsaufnahme ab 07.01.2026. Der Leistungsbezug der BF war daher gemäß § 46 Abs. 6 AlVG ab 07.01.2026 einzustellen.
Dass das Dienstverhältnis letztendlich nicht zustande kam und dass die BF auch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, vermag daran nichts zu ändern: Daraus, dass die BF dem AMS die Einstellungszusage übermittelte, aus der ein exaktes Datum hervorgeht, ist eindeutig zu schließen, dass die BF damit dem AMS die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 07.01.2026 mitteilen wollte. Sie brachte damit gegenüber dem AMS unmissverständlich zum Ausdruck, ab 07.01.2026 in einem Dienstverhältnis zu stehen. Das AMS konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Mitteilung der BF vom 21.11.2025 die Meldung einer Arbeitsaufnahme am 07.01.2026 darstellt und den Leistungsbezug mit diesem Tag einstellen.
Für eine derartige Deutung spricht auch der Wortlaut des § 46 Abs. 6 AlVG, der Leistungsbeziehern zusätzlich die Möglichkeit einräumt, sich in Fällen, in denen der Unterbrechungsgrund nicht eintritt (das heißt, wenn beispielsweise das Dienstverhältnis nicht zustande kommt), sich bei der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 46 Abs. 5 AlVG wiederzumelden.
Die BF war daher verpflichtet, sich persönlich, per MeinAMS-Konto oder telefonisch bei der regionalen Geschäftsstelle wiederzumelden, als der Unterbrechungsgrund nicht eintrat.
Die BF meldete sich jedoch erst am 04.02.2026 wieder beim AMS und gab bekannt, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Aus diesem Grund gebührte der BF gemäß § 46 Abs. 6 AlVG erst wieder ab 04.02.2026 Arbeitslosengeld.
§ 46 AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. VwGH 19.03.2003, 98/08/0145; VwGH 26.01.2005, 2002/08/0274). Eine Nachsicht und rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.
2.3.2.3. Soweit die BF im Vorlageantrag rügt, dass der Bescheid gegen das Recht auf eine ordnungsgemäße Begründung (§ 60 AVG) verstoße, ist festzuhalten, dass § 60 AVG normiert, dass in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Im gegenständlichen Fall hat das AMS von seiner Möglichkeit, binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, mit der der angefochtene Bescheid bestätigt wurde und die Begründung präzisiert wurde, Gebrauch gemacht. Eine Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid und tritt an dessen Stelle (vgl. unter anderem VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS enthält einen Spruch, eine detaillierte Darstellung des Sachverhaltes und eine rechtliche Beurteilung der festgestellten Sachverhaltselemente. Die Beschwerdevorentscheidung erfüllt die Anforderungen des § 60 AVG. Eine nicht ordnungsgemäße Begründung kann daher gegenständlich nicht erblickt werden.
2.3.2.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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