W257 2260223-1•Bundesverwaltungsgericht W257 2260223-1
W257 2260223-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2026
Befolgung einer Weisung Bereitschaftsentschädigung Dienstpflicht Dienstplan Ersatzentscheidung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Remonstration Rufbereitschaft
W257 2260223-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Leiters der Konkrete Personaladministration Nachgeordnete, nunmehr „Direktion 1 – Einsatz“ im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 23.08.2022, GZ: P844420/70-KonkrPersAdmin ng/2022(2), betreffend Rufbereitschaften, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Entminungsdienst (EMD) des Bundesministeriums für Landesverteidigung zugewiesen. Seine Stammdienststelle befindet sich in der XXXX Er ist kein Soldat.
Am 10.05.2022 stellte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde einen Antrag auf Feststellung, ob Weisungen, mit denen ihm wiederholt Rufbereitschaften angeordnet worden waren, rechtmäßig erteilt worden seien. Konkret machte er geltend, aufgrund dieser Weisungen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten seinen Dienst nicht an seiner Stammdienststelle in Wien, sondern an der Außenstelle Graz verrichten und dort auch über Nacht verbleiben zu müssen.
Mit Bescheid vom 23.08.2022 stellte die Dienstbehörde fest, dass die angefochtenen Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörten. Der Spruch des Bescheides lautet:
“Es wird festgestellt, dass die Befolgung der mittels Dienstplänen im Kalenderjahr 2021 erteilten Weisungen zur Rufbereitschaft gem. § 50 Abs. 3 BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gem. § 41 Beamten-Dienstrechtsrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999 gehört.”
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W257 2260223-1/8E vom 14.06.2023 wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Feststellungsantrag zurückgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.06.2025, Zl. 2023/12/0100-8, aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren fand am 06.03.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Die belangte Behörde vermeint, dass der Bereitschaftsdienst außerhalb der Normaldienstzeit in Graz (15.30 Uhr bis 07.30 Uhr) eine Rufbereitschaft darstellt. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass es sich nicht um eine Rufbereitschaft, sondern tatsächlich um eine Dienststellenbereitschaft handelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird beim Entminungsdienst (EMD) verwendet. Dem Entminungsdienst obliegt die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial. Er ist kein Soldat.
1.2. Die Hauptdienststelle des Entminungsdienstes und zugleich die Stammdienststelle des Beschwerdeführers befindet sich in der XXXX . Von dort aus werden die Einsatzgebiete Wien, Niederösterreich sowie das nördliche und mittlere Burgenland betreut. Weitere Außenstellen bestehen in einer Kaserne in Graz für die Regionen Steiermark, Kärnten, südliches Burgenland und Osttirol sowie in der Kaserne Hörsching für Oberösterreich, Salzburg, Nordtirol und Vorarlberg. Der Entminungsdienst ist eine selbständige Dienststelle innerhalb der Heeresverwaltung.
1.3. Aus dienstlich nachvollziehbaren Gründen ist an den Außenstellen für die Zeit zwischen 15:30 Uhr und 07:30 Uhr des folgenden Tages eine Rufbereitschaft einzurichten, um dem Zweck des Entminungsdienstes in den Regionen Steiermark, Kärnten, südliches Burgenland und Osttirol nachkommen zu können.
1.4. Zu diesem Zweck wird dem in Wien wohnenden Beschwerdeführer angeordnet, an bestimmten Wochen des Jahres außerhalb seiner Normaldienstzeit in der Zeit von 15:30 Uhr bis 07:30 Uhr des folgenden Tages an der Außenstelle Graz Rufbereitschaft zu leisten. Der Normaldienst an den Außenstellen dauert von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr (an den Montagen beginnt der Dienst um 09.00 Uhr). Die An- und Rückreise zwischen Wien und Graz erfolgt jeweils im Rahmen einer Dienstreise. An Wochenenden wird an den Außenstellen kein Bereitschaftsdienst geleistet. Der Dienst an der Außenstelle endet daher jeweils am Freitag um 15:30 Uhr, woraufhin der Beschwerdeführer die Rückreise nach Wien antritt.
1.5. An der Dienstörtlichkeit in der Kaserne Graz steht für den Zeitraum von 15:30 Uhr bis 07:30 Uhr ein als „Alarmzimmer“ bezeichneter Raum zur Verfügung, der dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bietet, dort zu übernachten. Eine Verpflichtung zur Nächtigung in diesem Raum bzw. in der Kaserne besteht nicht; ebenso wurde ihm nicht angeordnet sich an einem bestimmten Aufenthaltsort aufzuhalten. Der Beschwerdeführer konnte seinen Aufenthaltsort frei wählen.
1.6. Die Befolgung der Weisung, Rufbereitschaft vorzunehmen, gehört zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers.
1.7. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, im Falle einer Alarmierung außerhalb der Normaldienstzeit die Kaserne “möglichst zeitnah jedoch binnen 75 Minuten nach Verständigung” (vgl. Weisung GZ S93240/104-EMD/2022 (1) vom 14.12.2022) zu verlassen um den Einsatz anzutreten (vgl. Beilage ./1). Der Beschwerdeführer hat im Interesse der öffentlichen Sicherheit dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Einsatzausfahrten zeitnah, jedoch binnen 75 Minuten nach Verständigung, erfolgen.
1.8. Am 10.05.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob die (ihm) durch die Dienstpläne erteilten Weisungen, Rufbereitschaft in der Außenstelle Graz, nämlich
im Ausmaß von 109 Stunden im Jänner 2021,
im Ausmaß von 233,75 Stunden im Februar 2021,
im Ausmaß von 104,75 Stunden im März 2021,
im Ausmaß von 86,75 Stunden im April 2021,
im Ausmaß von 64,5 Stunden im Mai 2021,
im Ausmaß von 186 Stunden im Juni 2021,
im Ausmaß von 189,75 Stunden im Juli 2021,
im Ausmaß von 22,5 Stunden im August 2021,
im Ausmaß von 174,25 Stunden im September 2021,
im Ausmaß von 124,5 Stunden im November 2021,
im Ausmaß von 189,5 Stunden im Dezember 2021 zu leisten,
rechtmäßig und zu befolgen waren oder nicht rechtmäßig und daher nicht zu befolgen waren.
1.9. Der Beschwerdeführer verbrachte im Jänner, im April, im Mai und im Dezember jeweils vier Nächte in Graz, in den Monaten Februar, März , September und November waren es acht Nächte in Graz. Der Bereitschaftsdienst des Beschwerdeführers wird immer im Voraus geplant und eingeteilt.
1.10. Im Fall eines Einsatzes wird die Arbeit während der Bereitschaftszeit ab dem Erreichen der Dienststelle bis zur Rückkehr zur Dienststelle als Mehrdienstleistung abgegolten.
1.11. Die belangte Behörde vermeint, dass es sich um eine Rufbereitschaft handelt und stellte mit Bescheid fest, dass diese Anordnung zu den Dienstpflichten gehöre. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass es sich tatsächlich nicht um Rufbereitschaft (nach § 50 Abs. 3 BDG 1979) handelt, sondern um eine Dienststellenbereitschaft (nach § 50 Abs. 1 BDG 1979).
2.1. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes, deren Authentizität und Beweiskraft keinen Anlass zu Bedenken geben. Darüber hinaus wurden am 13.06.2023 und am 06.03.2026 mündliche Verhandlungen durchgeführt, in deren Rahmen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte.
2.2. Der maßgebliche Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig. Hinsichtlich des Umfangs der Dienstzuteilungen nach Graz bestanden zunächst unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers. Während er in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2026 ausführte, sich „20 Wochen in Graz“ aufgehalten zu haben (vgl. Verhandlungsschrift, S. 6), gab er in seiner Stellungnahme vom 13.04.2026 an, im Jahr 2021 lediglich „13 Wochen“ an der Außenstelle Graz verwendet worden zu sein (vgl. OZ 18). Dies gab dem erkennenden Richter Anlass, den Umfang der vom Feststellungsantrag erfassten Bereitschaftszeiten (vgl. Punkt II.1.8) anhand der Aktenlage zu überprüfen.
2.3. Hierzu wurden die im Bescheid festgehaltenen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Nächtigungen in Graz (vgl. Bescheid, S. 4) mit der vom Beschwerdeführer am 15.04.2026 vorgelegten Aufstellung (Beilage zu OZ 18) verglichen. Beide Unterlagen stimmen hinsichtlich der Anzahl der Nächtigungen überein. (bewusst eingezogen? FORMAT)
2.4. Demnach befand sich der Beschwerdeführer im Jänner an vier Nächten, im Februar, März und November jeweils an acht Nächten sowie im April, Mai und Dezember jeweils an vier Nächten in Graz. In den Monaten Juni, Juli, August und Oktober wurde keine Bereitschaft an der Außenstelle Graz geleistet.
2.5. Da die Bereitschaft jeweils von 15:30 Uhr bis 07:30 Uhr des Folgetages dauerte, umfasste jede Bereitschaft 16 Stunden. Daraus ergibt sich für Jänner ein Ausmaß von 64 Bereitschaftsstunden und für das Jahr 2021 insgesamt 768 Bereitschaftsstunden.
2.6. Ausgehend von einer durchschnittlichen monatlichen Normalarbeitszeit von 173,3 Stunden (40 Stunden × 52 Wochen ÷ 12 Monate) entfielen im Jahr 2021 durchschnittlich weitere 64 Stunden pro Monat auf die angeordneten Bereitschaftszeiten. Dies entspricht rund 37 % der monatlichen Normalarbeitszeit.
2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Feststellung, dass die Heranziehung des Beschwerdeführers zu den Bereitschaftszeiten nicht bloß vereinzelt, fallweise oder gelegentlich erfolgte. Die Frequenz, mit der der Beschwerdeführer zur Bereitschaft herangezogen wurde, ist alleine von der sprachlichen Auslegung nicht mehr als gelegentlich zu werten.
2.8. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er spätestens 75 Minuten nach einer Alarmierung einsatzbereit am Dienstort erscheinen konnte. Eine Heimfahrt nach Wien, wo sich sein sozialer Lebensmittelpunkt befindet, war damit faktisch ausgeschlossen. Er musste seinen Aufenthaltsort somit an die vorgegebene 75-Minuten-Frist anpassen. In der zugrunde liegenden Weisung vom 14.12.2022 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beamte verpflichtet ist, seinen Aufenthalt während der dienstfreien Zeit so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Dienstantritt bereit ist. Damit wird neben der telefonischen Erreichbarkeit auch eine räumliche Bindung an den Dienstort verlangt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es unerheblich, ob es während der Bereitschaft tatsächlich zu einem Einsatz kommt. Bereits die Verpflichtung, sich in räumlicher Nähe zur Kaserne in Graz aufzuhalten, stellt einen Eingriff in die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers dar. Einer konkreten Inanspruchnahme, die im Übrigen als Mehrdienstleistung gesondert zu vergüten wäre, bedarf es für diese Beurteilung daher nicht.
2.9. Hinzu kommt, dass die Heranziehung zur Rufbereitschaft nicht bloß fallweise oder anlassbezogen erfolgte, sondern nach einem im Voraus festgelegten und regelmäßig wiederkehrenden Dienstplan. Der Umfang der angeordneten Bereitschaftszeiten sowie deren planmäßige und lediglich durch unvorhergesehene Umstände (etwa Krankenstände) geänderte Einteilung sprechen für eine dauerhafte und planbare Heranziehung des Beschwerdeführers.
2.10. Strittig war schließlich die rechtliche Einordnung der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 15:30 Uhr bis 07:30 Uhr in der Kaserne Graz angeordneten Bereitschaftszeiten, nämlich ob diese als Rufbereitschaft oder als Dienststellenbereitschaft zu qualifizieren sind.
2.11. Zur Klärung des Umstandes, wie häufig der Beschwerdeführer während der außerhalb der Normalarbeitszeit angeordneten Bereitschaft am Zuteilungsort tatsächlich zu Einsätzen herangezogen wurde, führte das Bundesverwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2026 ergänzende Erhebungen im Wege eines schriftlichen Vorhalteverfahrens durch (vgl. OZ 16 bis OZ 23). Ein willkürliches Verhalten der Behörde kann gegenständlich nicht erkannt werden, denn die Behörde setzt den gesetzlichen Auftrag des Entminungsdienstes nach dem WaffG um, indem sie in Graz in den Nachtstunden einen Bereitschaftsdienst anbietet und den Beschwerdeführer (als Organ des Entminungsdienstes) dafür einsetzt. Sie ordnet die Fahrt von Wien nach Graz und retour mittels Dienstreiseauftrag an. Der Beamte kann Tag- und Nächtigungsdiäten nach der Reisegebührenverordnung verrechnen und bekommt die Entschädigung der Rufbereitschaft ausbezahlt. Die Weisungen sind (sofern kein Krankenstand einer/s Kollegen/in zu übernehmen ist) im Voraus klar und somit für den Beschwerdeführer planbar. Eine Willkür kann aus diesem Grund nicht erkannt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Rechtliche Grundlagen:
3.2. Nach dem § 50 Abs 1 BDG kann der Beamte aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). § 50 Abs 3 BDG bestimmt, dass, soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, der Beamte fallweise verpflichtet werden kann, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
3.3. § 17b GehG 1956 „Bereitschaftsentschädigung“ regelt die Abgeltung der Bereitschaftsdienste auszugsweise wie folgt:
„(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
[…]
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.“
3.4. Der gegenständliche Fall entspricht in seinem wesentlichen Sachverhalt jenem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2020 zu W213 2215372-1/10E sowie der dazu mit Beschluss vom 06.10.2020 zurückgewiesenen Revision des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2020/12/0043 zugrunde lag (vgl. auch Schrank, „Entminungsdienst des Bundesheeres ohne Ortsvorgabe – Rufbereitschaft oder Dienststellenbereitschaft?“, in: Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, 63. Lfg, Juni 2021, betreffend OGH 18.12.2020, 8 ObA 105/20d). Der Beschwerdeführer begehrte in diesem Verfahren die Bereitschaftsentschädigung nach §17b Abs. 1 GehG (Dienststellenbereitschaft). Die Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Weisung war jedoch nicht verfahrensgegenständlich (vgl dazu Rz 18 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2020). In Rz 19 des wird ausgeführt, dass eine Klärung dieser Frage in einem Feststellungverfahren zu erlangen ist, weswegen die Revision – welche darauf gerichtet war - zurückgewiesen wurde.
3.5. Der dortige Beschwerdeführer begehrte die Zuerkennung einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG 1956 anstelle der Entschädigung für Rufbereitschaft gemäß § 17b Abs. 3 GehG 1956. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte mit Erkenntnis vom 09.06.2020, W213 2215372-1/10E, das Vorliegen von Dienstbereitschaft und einem diesbezüglichen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers nach § 17b Abs. 1 GehG 1956, weil für diesen keine Verpflichtung bestanden habe, sich außerhalb der Normalarbeitszeit an der Dienststelle aufzuhalten. Da somit keine Dienststellenbereitschaft, sondern lediglich Rufbereitschaft vorlag, bestand daher auch kein Anspruch auf die Entschädigung nach § 17b Abs. 1 GehG 1956.
3.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, knüpft der Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG 1956 daran an, ob dem Beamten im Rahmen der jeweiligen Diensteinteilung die in dieser Bestimmung umschriebenen Pflichten auferlegt wurden, insbesondere die Verpflichtung, sich außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten (VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).
3.7. Die zur Abgrenzung der Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG 1956 von der Rufbereitschaftsentschädigung nach § 17b Abs. 3 GehG 1956 ergangene gehaltsrechtliche Judikatur ist zugleich für die Auslegung des § 50 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 von Bedeutung. Die Tatbestände der genannten Bestimmungen sind inhaltlich nahezu deckungsgleich. Insbesondere entspricht die für die Dienststellenbereitschaft maßgebliche Formulierung, wonach sich der Beamte „in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort“ aufzuhalten hat, wortgleich der Regelung des § 17b Abs. 1 GehG 1956. Daher können die in der Rechtsprechung zu § 17b GehG entwickelten Abgrenzungskriterien auch für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Dienststellenbereitschaft gemäß § 50 Abs. 1 BDG 1979 oder lediglich Rufbereitschaft im Sinne des § 50 Abs. 3 BDG 1979 vorliegt.
3.8. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Häufigkeit der gegenständlichen Heranziehung zur Bereitschaft den Begriff „fallweise“ im Sinne des § 50 Abs. 3 BDG 1979 übersteigt (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Dienststellenbereitschaft gemäß § 50 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt. Eine solche setzt vielmehr voraus, dass dem Beamten die Verpflichtung auferlegt wird, sich „in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort“ aufzuhalten.
3.9. Eine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Dienststelle lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen; er hatte lediglich sicherzustellen, im Bedarfsfall innerhalb von 75 Minuten einsatzbereit zu sein. Zu prüfen war daher, ob die in § 50 Abs. 1 BDG 1979 enthaltene Wortfolge „an einem bestimmten anderen Ort“ bereits dadurch erfüllt wird, dass dem Beamten durch die Vorgabe einer maximalen Bereitstellungszeit (ready to go) von 75 Minuten faktisch eine örtliche Einschränkung seines Aufenthalts auferlegt wird. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung zu berücksichtigen, die Sachverhalte ohne konkrete zeitliche Vorgaben zur Einsatzbereitschaft betrifft (vgl. OGH 18.12.2020, 8 ObA 105/20d).
3.10. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wendung „an einem bestimmten anderen Ort“ in § 50 Abs. 1 BDG 1979 zunächst anhand ihres Wortsinns auszulegen. Bereits der Gesetzeswortlaut setzt voraus, dass der Aufenthaltsort des Beamten hinreichend konkret bestimmt oder bestimmbar ist. Demgegenüber begründet die bloße Verpflichtung, innerhalb einer vorgegebenen Frist einsatzbereit zu sein, noch keine Bindung an einen bestimmten Ort, sondern lediglich eine zeitliche Vorgabe, die den möglichen Aufenthaltsbereich faktisch einschränken kann. Eine solche mittelbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit ersetzt jedoch nicht die Anordnung eines bestimmten Aufenthaltsortes im Sinne des § 50 Abs. 1 BDG 1979.
3.11. Aus dienstrechtlicher Sicht liegt somit ein Fall vor, der weder vollständig von § 50 Abs. 3 BDG 1979 erfasst wird, weil die Heranziehung zur Bereitschaft das Tatbestandsmerkmal ‚fallweise‘ überschreitet, noch von § 50 Abs. 1 BDG 1979, weil keine Anordnung getroffen wurde, sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten.
Zur Pflicht der Befolgung der Weisung:
3.12. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (Hinweis E vom 4. Februar 2009, 2007/12/0062 mwN).
3.13. Beantragt wurde die Feststellung, ob die Weisung ‚rechtmäßig und zu befolgen war‘ (vgl. Schreiben vom 10.05.2022). Mit dem Bescheid wurde festgestellt, dass die Befolgung zu den Dienstpflichten gehöre. Erst in der Beschwerde wurde beantragt, das festgestellt werden möge „dass die … Weisung … keine Befolgungspflicht“ auslöse und zusätzlich wurde die Feststellung begehrt, dass diese „rechtswidrig“ war.
3.14. Damit sind zwei (jedenfalls vor dem BVwG) unterschiedliche Feststellungsanträge gestellt worden, denn die Frage ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, und die Frage der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung bilden unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren (VwSlg 18412 A/2012, Rs 1; VwGH am 09.03.2022, Ro 2020/12/0004).
3.15. Das Bundesverwaltungsgericht ist an den Spruch des angefochtenen Bescheides (der Wortlaut des Bescheides befindet sich im Verfahrensgang) gebunden. Dieser bestimmt und begrenzt den Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine Entscheidung über Fragen, die vom Spruch des Bescheides nicht umfasst sind (hier die Frage, ob die Weisung „schlicht“ rechtswidrig war), ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt.
Zur Prüfung seines Pflichtenkreises:
3.16. Der Beschwerdeführer ist Beamter des Entminungsdienstes, dem die Wahrnehmung der einschlägigen Aufgaben nach dem Waffengesetz obliegt. Gründe im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG (bzw. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG), die eine Befolgungspflicht entfallen ließen, wurden seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht noch vom BVwG erkannt.
3.17. Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Entminungsdienstes auch während der Nachtstunden stellt einen nachvollziehbaren sachlichen Grund für die getroffene Anordnung dar. Der Beschwerdeführer gehört dem Entminungsdienst an, weshalb die Weisung seinen dienstlichen Aufgabenbereich betrifft.
3.18. Zu prüfen ist weiters, ob der Behörde ein willkürliches Verhalten angelastet werden kann.
3.19. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. z.B. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils mwN).
3.20. Ein willkürliches Verhalten der Behörde ist aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen (vgl. Punkt II.2.11) ebenfalls nicht ersichtlich. Es liegt auch kein Fall einer „denkunmöglichen Gesetzesanwendung“ vor, weil die Behörde aus nachvollziehbaren Gründen von einer Rufbereitschaft ausgeht.
3.21. Zudem sind grundsätzlich auch bloß rechtswidrige Weisungen zu befolgen (vgl. VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, Rz 4, mwN).
3.22. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu der Feststellung (vgl. Punkt II.1.6) dass die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.23. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber kann auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil der angefochtene Bescheid ausschließlich über die Befolgungspflicht abgesprochen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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