I424 2313650-1•Bundesverwaltungsgericht I424 2313650-1
I424 2313650-1Tribunal Administrativo Federal17 de jul. de 2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I424 2313650-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch Herrn Alexander Wuppinger, per Adresse Verein SUARA, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 02.05.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Kamerun, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, es lägen keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe vor. Der BF sei in seinem Herkunftsland nicht politisch tätig gewesen. Der BF habe Kamerun aus sozioökonomischen Gründen verlassen und habe versucht mit einem erfundenen Konstrukt eine angebliche Verfolgung aus politischen Gründen darzutun.
Der BF habe hinsichtlich der genannten Daten betreffend den Vorfall bei dem er angeschossen worden sei sowie in Bezug auf die Ausreise voneinander abweichende Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der BF bis 2020 habe als Fahrer arbeiten können, wenn er gleichzeitig angab, ab 2016 im Wald gelebt zu haben. Im Rahmen der Ersteinvernahme habe der BF angegeben, er sei von seinem Wohnort abgereist. Vor der belangten Behörde habe er jedoch angegeben die letzte Nacht vor der Ausreise in XXXX verbracht zu haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Brüder des BF in der Herkunftsregion leben könnten, der BF jedoch angab, alle Bewohner des Herkunftsortes seien bedroht worden. Es sei dem BF in Wahrheit darum gegangen seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.
Im Herkunftsland würden auch keine allgemeinen Gefahren drohen, weswegen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu erteilen gewesen sei.
In Österreich bestehe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben und habe die belangte Behörde auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale erkennen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
2. Mit dem am 27.05.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, seine Heimatstadt sei vom kamerunischen Militär besetzt worden. Er habe so wie eine Vielzahl der Einwohner von XXXX im Jahr 2016 Schutz in den Wäldern gesucht. Das Militär sei in XXXX immer wieder von Rebellen angegriffen worden und sei es dabei auch zu zivilen Opfern gekommen.
Der BF selbst sei am 01.10.2021 durch Militärangehörige im Wald entdeckt und angeschossen worden. Er habe jedoch mit der Unterstützung eines Freundes fliehen können. Seinen Beruf als LKW-Fahrer für diverse NGOs habe er seit 2020 nicht mehr ausüben können, da dies zu gefährlich gewesen sei. Der BF habe Mitarbeiter der NGOs in die Wälder zu geflüchteten Personen gebracht und sei er vom Militär aufgefordert worden, dies zu unterlassen sowie die Verstecke der Geflüchteten preis zu geben. Der BF sei auch bedroht worden. Der BF sei für die Behörden nicht greifbar gewesen und sei deshalb ein Steckbrief ausgehängt worden. Sollte der BF im Falle einer Rückkehr wieder vom Militär aufgegriffen werden, hätte er mit Eingriffen bis hin zu einer Ermordung zu rechnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen. Er werde weitere Unterlagen aus dem Herkunftsstaat in Vorlage bringen.
Die belangte Behörde hätte eine gutachterliche Überprüfung durchführen müssen, ob das vom BF vorgebrachte Fluchtvorbringen der Realität entspreche. Die belangte Behörde habe sich mit dem Fluchtvorbringen inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 03.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Ladungen vom 16.04.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter RA Mag. Dr. Martin Enthofer und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 13.05.2026 geladen.
5. Am 06.05.2026 langte die Bekanntgabe der Beendigung des Vollmachtverhältnisses zu RA Mag. Dr. Martin Enthofer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am folgenden Tag legte der BF eine Vollmacht für seinen jetzigen Rechtsvertreter, Herrn Alexander Wuppinger vom Verein SUARA vor.
6. Auf Wunsch des nunmehrigen Rechtsvertreters wurde die mündliche Verhandlung am 13.05.2026 von Vormittag auf Nachmittag verschoben.
7. Am 13.05.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1.Identität und Herkunftsstaat
Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Kamerun geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Yamba und bekennt sich zum Christentum. Er ist Staatsangehöriger von Kamerun und verheiratet. Er hat zwei minderjährige Kinder. Das Sorgerecht für die Kinder trägt die Ehefrau des BF.
Seine Identität steht fest.
Der BF leidet an keiner wesentlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Er leidet jedoch an Asthma und verwendet einen Asthmaspray.
II.1.2.Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Der BF beherrscht die englische Sprache auf hohem Niveau in Wort und Schrift.
Der BF hat in Kamerun zehn Jahre lang die Schule besucht und lebte durchgehend bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektriker und LKW-Fahrer und war als Motorradfahrer und LKW-Fahrer beschäftigt. Im Jahr 2019 heiratete der BF.
II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
In Kamerun leben die Mutter, drei Brüder und eine Schwester des BF. Außerdem leben im Herkunftsstaat die Ehefrau sowie die zwei minderjährigen Kinder des BF. Es leben ein Cousin sowie ein Onkel mütterlicherseits in Kamerun. Der Vater des BF ist verstorben.
Die Brüder und seine Mutter leben von der Landwirtschaft. Sein Cousin arbeitet in einem Unternehmen. Seine Schwester und seine Ehefrau sind Friseurinnen.
Der BF hat regelmäßig Kontakt mit seiner Schwester. Über diese steht der BF auch in Kontakt mit seiner Ehefrau.
II.1.4.Ausreisemodalitäten
Wann der BF den Entschluss zur Ausreise gefasst hat, konnte nicht festgestellt werden.
Wann der BF seinen Wohnort verlassen hat, wann er aus Kamerun ausgereist ist und wo sich der BF unmittelbar vor der Ausreise aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden.
Der BF reiste durch Nigeria, den Niger, Mali, Algerien und Tunesien nach Italien ein. Am 26.03.2023 wurde der BF in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Der BF hielt sich ca. einen Monat lang in Italien auf. Wo sich der BF im Mai 2023 aufhielt, bevor er nach Österreich weiterreiste, konnte nicht festgestellt werden. Spätestens am 09.06.2023 überquerte der BF illegal die Staatsgrenze zu Österreich.
Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 09.06.2023 in das Bundesgebiet.
Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.
II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Der BF hat keine Angehörigen in Österreich.
II.1.5.3. Grad der Integration
Der BF hat bereits mehrere Deutschkurse auf A0-Niveau besucht. Eine Sprachprüfung hat der BF noch nicht abgelegt.
Der BF arbeitet ehrenamtlich in einem Fußballverein. Er führt dort Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten aus und hilft bei der Vor- und Nachbereitung von Vereinsaktivitäten. Er ist auch sozial in das Vereinsleben eingebunden.
Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen.
Es kann insbesondere auf Grund des nur maximal drei Jahre und neun Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist.
II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).
II.1.5.8. Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.06.2023 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 02.05.2024. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit gut drei Jahre und einen Monat.
II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten
II.1.6.1. Zu den Fluchtgründen des BF
Der BF war in Kamerun keiner Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Er wurde in Kamerun auch nicht von Privatpersonen verfolgt. Eine solche Verfolgung droht ihm auch nicht im Falle einer Rückkehr.
Der BF unterlag in Kamerun keiner individuellen Verfolgung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer bzw. Transporteur. Es wurde ihm von staatlicher Seite keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und wurde er auch nicht aufgrund einer tatsächlich gegebenen politischen Gesinnung verfolgt. Dem BF droht auch im Falle einer Rückkehr nach Kamerun keine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung.
Der BF war in Kamerun in keiner Weise politisch tätig oder exponiert. Dass der BF für eine NGO tätig gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Der BF wurde in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise weder vom Militär noch von einer anderen staatlichen Behörde gesucht, individuell bedroht oder wurden ihm gegenüber sonst Verfolgungshandlungen gesetzt.
Dem BF droht auch im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung als abgelehnter Asylwerber aus der anglophonen Region Kameruns, welcher Narben am Körper trägt, die unter Umständen auf eine Schussverletzung hindeuten könnten.
II.1.6.2. Zur Rückkehrsituation des BF
Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Der BF kann dort seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.
II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Kamerun
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung am 07.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024).
Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).
Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024)
Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).
Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).
Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren 30. Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).
Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024).
Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).
Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024).
Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).
Sicherheitslage
Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).
„Anglophone“ Gebiete (Südwest, Nordwest)
Im Jahr 2016 demonstrierten Lehrer, Studenten und Anwälte für mehr kulturelle und soziale Rechte für die englischsprachige Bevölkerung und gegen die wirtschaftliche Ausgrenzung der englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Eine Minderheit setzt sich – teils mit Gewalt – für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben haben die Proteste zu gewaltsamen Repressalien und Massenverhaftungen durch die Regierung geführt, und erst I.d.F. griffen Separatistengruppen zu den Waffen und riefen 2017 den Staat „Ambazonien“ aus. Dadurch wurde der Konflikt verstärkt, Angriffe gegen die Bevölkerung haben sich gemehrt (SFH 18.12.2024; vgl. ACLED 9.2024).
Jedenfalls kommt es seit Oktober 2017 in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000 (AA 22.2.2024), nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer (RSF 1.10.2024; vgl. SFH 18.12.2024) und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen) (AA 22.2.2024; vgl. SFH 15.12.2024). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört (GPC 30.10.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024).
Die Regierung zielt nach wie vor auf eine militärische Lösung (AA 22.2.2024). Sicherheitskräfte konnten zwar eine Reihe von Anführern der Rebellen töten oder gefangen nehmen, doch dadurch hat sich die Intensität des Konflikts nicht verringert. Vielmehr hat dies zu einer Vervielfachung der Fraktionen und zu einem deutlichen Anstieg des Einsatzes von Sprengsätzen und der Ankündigungen von Lockdowns geführt (GPC 30.10.2024). Dementsprechend dauern die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen an, es gibt Todesopfer und Verletzte (AA 27.1.2025). In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil (GPC 20.1.2025; vgl. UNOCHA 8.1.2025). Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen (UNOCHA 11.2.2025b).
Während des Jahres 2024 kam es sowohl durch Separatistengruppen als auch durch kamerunische Sicherheitskräfte zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Menschen, die den durch die Separatisten propagierten wirtschaftlichen und politischen Boykott brechen, werden bedroht und getötet (SFH 18.12.2024). Die Lage bleibt von Gewalt geprägt, die aus Konfrontationen zwischen den Konfliktparteien resultiert. Es kommt zum Einsatz von Sprengsätzen an öffentlichen Plätzen und Hauptrouten sowie zu gezielten Angriffen, zu Straßensperren und Einschränkungen des Verkehrs – darunter ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 hat eine bewaffnete Gruppe angekündigt, dass die Straße die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für die nächsten zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a). Mitunter dringen bewaffnete Gruppen auch in Städte vor, etwa nach Bamenda. Zivilisten, die mit Sicherheitskräften kollaborieren oder sich nicht an die wöchentlichen Montags-Ausgangssperren halten, werden bestraft. Mitunter kommt es zu Entführungen und Morden (GPC 30.10.2024).
Es kommt weiterhin zu Angriffen auf Personal und Schüler von Bildungseinrichtungen. Alleine im November 2024 wurden hier bei insgesamt sechs Vorfällen in Nordwest 14 Personen entführt und eine ermordet (UNOCHA 8.1.2025). Im Oktober 2024 gab es zehn Vorfälle, davon neun in Nordwest und einer in Südwest (UNOCHA 20.12.2024a). Im Mai 2024 kam es zu zehn Angriffen, darunter eine Tötung und mehrere Entführungen von Lehrern (SFH 18.12.2024). Neben dem Bildungssektor ist auch der Gesundheitssektor betroffen. Im Jahr 2023 gab es diesbezüglich 24 Gewalttaten, dabei wurden u.a. sechs im Gesundheitswesen Tätige entführt, sechs weitere wurden verhaftet (II 5.9.2024). Viele Schulen, Universitäten und Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Zusätzlich nutzen Separatistengruppen das allgemeine Klima der Unsicherheit aus, um Einkommen zu generieren, indem sie Menschen entführen und Löse- (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024) und/oder Schutzgeld erpressen (AA 22.2.2024). Gleichzeitig stellen willkürliche Verhaftungen die häufigste Form von Menschenrechtsverletzungen dar. Im Rahmen von Razzien, Durchsuchungen und Absperrungen durch staatliche Sicherheitskräfte werden Zivilisten willkürlich festgenommen und inhaftiert. Einige von ihnen sind während der Haft Folter und anderen körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt (GPC 13.12.2024).
Zudem kommt es in der Region Nordwest sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Nicht immer ist klar, ob ein Vorfall rein religiös motiviert ist (USDOS 26.6.2024). In manchen Bezirken kommt es auch zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, so etwa in Bui, Donga-Mantung und Mezam, wo im Oktober 2024 mindestens vier Menschen getötet oder verletzt worden sind (UNOCHA 20.12.2024a).
Eine Quelle, an der auch die Vereinten Nationen beteiligt sind, beziffert Menschenrechtsvergehen für die Jahre 2022-2024:
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Diesen Zahlen zufolge gab es im Jahr 2022 monatlich durchschnittlich 383 Vergehen, 2023 stieg die Zahl drastisch auf 834, im Jahr 2024 fiel sie wieder auf 361 (GPC 20.1.2025). Die meisten Opfer gab es in den Monaten Oktober-Dezember 2024 in folgende Kategorien: Willkürliche Verhaftung (451); Verschwindenlassen und Entführung (230); Vernichtung oder Diebstahl von privatem oder öffentlichem Eigentum (132); Schutzgelderpressung (87); Verletzung und Verstümmelung (75); Tötung (60); Folter und inhumane Behandlung (39); physischer Übergriff oder Misshandlung (24) (GPC 20.1.2025; vgl. GPC 13.12.2024). Im Dezember 2024 besonders betroffen waren die Bezirke Meme in Südwest (60) sowie Menchum (38) und Mezam (32) in Nordwest. In diesem Monat gab es zahlreiche willkürliche Festnahmen (109) und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld (61) (GPC 20.1.2025). Von Entführungen betroffen waren gegen Ende 2024 insbesondere die Bezirke Menchum und Manyu. Überproportional von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind Männer und Buben (GPC 13.12.2024). Im dritten Quartal 2024 stellten sie 73% der Opfer. Die Haupttäter waren im dritten Quartal 2024 staatliche Sicherheitskräfte (41%), bewaffnete Gruppen (39%) (GPC 30.10.2024).
Die interne Struktur bewaffneter Gruppen variiert von hierarchischen Kommandos unter breiter aufgestellten anglophonen „Regierungen“ bis hin zu unabhängigeren, kleineren Gruppen mit Ambitionen im näheren Umkreis. Manche Gruppen streben mehr politische Autonomie sowie bessere wirtschaftliche Möglichkeiten, rechtliche Bestimmungen und kulturelle Akzeptanz an, andere sind separatistisch geprägt. In den Jahren 2020 und 2021 wurden Dutzende separatistischer Kommandeure getötet, verhaftet oder legten ihre Waffen nieder – was oft zu Führungskämpfen um die Nachfolge geführt hat. 2023 waren bereits 50 verschiedene bewaffnete Gruppen aktiv. Durch die Zersplitterung ist die Zahl an Machtkämpfen zwischen einzelnen Fraktionen drastisch gestiegen. Insgesamt haben die großen politischen Gruppen im Verlauf des Konflikts weitgehend die Kontrolle über bewaffnete Gruppen verloren. Viele bewaffnete Gruppen konzentrierten sich auf lokale Macht und Ressourcen (ACLED 9.2024). An Gruppen bekannt sind:
a) Ambazonia Governing Council unter Ayaba Cho Lucas; mit:
i. Ambazonia Defence Forces (ADF): Sind überall in Nordwest und Südwest und am stärksten in den Bezirken Momo, Mezam und Meme aktiv und für viele Entführungen verantwortlich.
ii. Bui Unity Warriors: Sind v.a. im Nordwesten in und um den Bezirk Bui aktiv.
b) African People’s Liberation Movement (APLM) unter Ebenezer Derek Mbongo Akwanga; den militärischen Flügel stellen die Southern Cameroons Defence Forces. Die Gruppe ist Teil des Southern Cameroons Liberation Council und v.a. in Südwest, sowie im Bezirk Meme aktiv.
c) die sogenannten Interim Governments, unter vier verschiedenen Führern:
i. Interim Government (Sako) unter Samuel Ikome Sako mit den Bui Warriors als militärischem Arm. Letztere kämpfen nach einer Spaltung in zwei Fraktionen um die Kontrolle über den Bezirk Bui.
ii. Interim Government (Anu) unter Chris Anu;
iii. Interim Government (Njomia) unter Marianta Njomia
iv. Interim Government (Tabe) unter Sisiku Julius und Ayuk Tabe
Den größten militärischen Arm der Interim Governments stellen die Restoration Forces (auch bekannt als: Ambazonia Self-Defence Council, Ambazonia Military Council und Ambazonia Military Forces). Dabei handelt es sich um die gewalttätigste Separatistenfraktion. Sie ist in der Region Südwest am aktivsten, in den Bezirken Manyu und Meme. Oftmals kann nicht unterschieden werden, welche Fraktion – Sako, Anu, Njomia, Tabe – an einem Vorfall beteiligt war (ACLED 9.2024).
Abgesehen von der Zersplitterung innerhalb der separatistischen Reihen stellt die steigende Zahl bewaffneter Akteure eine zunehmende Herausforderung für die Lösung des Konflikts dar und ist eine zunehmende Bedrohung für die Zivilbevölkerung. Gleichzeitig unterstützt das Militär zunehmend pro-Regierungsmilizen – sowohl wirtschaftlich als auch materiell. Diese lokalen Milizen bestehen oft aus ethnischen Mbororo, Viehzüchtern aus der breiteren ethnischen Gruppe der Fulani, die häufig Opfer gezielter Gewalt durch anglophone Kämpfer werden (ACLED 9.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem common law, französischem Zivilrecht und traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an Höchstgerichten den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsrat (CIA 16.1.2025). Bei bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig – auch bei Verfahren gegen Zivilisten (AA 22.2.2024). Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung umgangen werden (USDOS 23.4.2024).
Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Prozessrechte: Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024). Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere für Personen, die der Komplizenschaft mit Separatisten oder politischen Gegnern verdächtigt werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und langwierig, und die Qualität der Rechtshilfe ist mangelhaft (USDOS 23.4.2024). In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und habeas-corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen (AA 22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022).
Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024).
Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie der Überlastung der Richterschaft und der Rechtsanwälte. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn etwa Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Machtposition zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024).
Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. Frauen und Kinder. Könige (Lamido) sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024).
Sicherheitsbehörden
Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).
Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024).
Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Polizeibrutalität: 1997 wurde der Straftatbestand der Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132ff) (AA 22.2.2024). Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Praktiken untersagen, gibt es Berichte, wonach Folter und unmenschliche Behandlung von Regierungsbeamten angewendet werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024, SFH 15.12.2024). Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben wird Folter in Gefängnissen systematisch angewendet (BS 19.3.2024).
Sicherheitskräfte wenden immer wieder unverhältnismäßig Gewalt an (AA 22.2.2024; vgl. SFH 18.12.2024, USDOS 23.4.2024). Auch Separatisten misshandeln Zivilisten in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Amnesty wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor, v.a. im Rahmen der Durchsuchung von Dörfern auf der Suche nach Separatisten und Waffen (AA 22.2.2024).
Tötungen: Es gibt zahlreiche Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche und extralegale Tötungen begangen haben. So kommt es etwa im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Nicht immer ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten handelt (USDOS 23.4.2024). Jedenfalls werden Regierungstruppen für Gewalt verantwortlich gemacht – insbesondere in den englischsprachigen Regionen. Dort haben sie laut einer Quelle über 100 Dörfer zerstört. Zudem gibt es Vorwürfe hinsichtlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigungen (SFH 18.12.2024).
Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren vorgeworfen haben. Z.B. töteten bewaffnete Separatisten am 10.2.2023 fünf Arbeiter der Cameroon Development Corporation, weil sie während einer von Separatisten verhängten Ausgangssperre gearbeitet haben (USDOS 23.4.2024).
Entführungen und Verschwindenlassen: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Entführungen – auch von Zivilisten – sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten, in der Region Extrême-Nord durch Boko Haram und ISWAP. Berichten zufolge entführen bewaffnete Separatisten mitunter Personen, weil diese zuvor verhängte Ausgangssperren missachtet haben. Z.B. entführten bewaffnete Personen im Mai 2023 in Kedjom Keku in der Region Nordwest 30 Frauen, weil diese die von den Separatisten verhängten Ausgangssperren und Steuern verurteilt haben. Im August 2023 wurden die Leichen von fünf Regierungsbeamten exhumiert, die 2021 von Separatisten entführt worden waren. Die Leichen wurden zusammen mit den Überresten von vier weiteren nicht identifizierten Opfern in einem Massengrab außerhalb von Ekondo-Titi in der Region Südwest entdeckt. Separatisten halten Zivilisten als Geiseln, darunter Beamte, politische Führer, Lehrer, Schulkinder sowie religiöse und traditionelle Führer. Diesbezüglich gibt es Berichte, dass Entführer ihre Opfer körperlich misshandeln (USDOS 23.4.2024). Auch hinsichtlich der Regierungstruppen gibt es laut einer Quelle Vorwürfe des Verschwindenlassens (SFH 18.12.2024), eine andere Quelle berichtete, dass zumindest für das Jahr 2023 keine diesbezüglichen Berichte vorliegen (USDOS 23.4.2024).
Verantwortung: Die Regierung unternimmt nur wenige glaubwürdige Schritte, um Täter in den eigenen Reihen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt v.a. bei den Streitkräften und der Polizei ein ernstes Problem (HRW 2024). Nach anderen Angaben werden Übergriffe der Sicherheitskräfte zwar i.d.R. nicht angemessen verfolgt, doch wurden in den letzten Jahren zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrige Ränge vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024). Hinsichtlich eines mutmaßlich von Sicherheitskräften verübten Massakers in einem Dorf in der Region Nordwest wurde ein Prozess gegen drei Personen eingeleitet, dieser ist aber von Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen gekennzeichnet. Dies lässt Zweifel daran aufkommen, ob es der Regierung damit Ernst ist, Sicherheitskräfte bei Verstößen in die Verantwortung zu nehmen (HRW 2024).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Während die Zivilgesellschaft beim Übergang zum Mehrparteiensystem zu Beginn der 1990er Jahre eine wichtige Rolle gespielt hat, hat sie seither einen Prozess der Fragmentierung und politischen Demobilisierung durchlaufen (BS 19.3.2024). Es existiert eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden. Viele Einzelpersonen und Organisationen, die sich die Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt haben, vertreten allerdings Eigen- und Partikularinteressen (AA 22.2.2024). Viele der in jüngster Zeit entstandenen zivilgesellschaftlichen Gruppen sind explizit ethnischer Natur oder werden als Vehikel zur Sicherung staatlicher Unterstützung eingesetzt (BS 19.3.2024). Trotzdem überwachen und untersuchen nationale und internationale Menschenrechtsgruppen Menschenrechtsbedingungen und -fälle und veröffentlichen Ergebnisse. Regierungsvertreter sind diesbezüglich allerdings nur selten kooperativ oder reagieren überhaupt auf derartige Informationen (USDOS 23.4.2024).
Das aus dem Jahr 2014 stammende Antiterrorismusgesetz wird gegen Kritiker und Organisationen der Zivilgesellschaft eingesetzt. Mehrere NGOs sind verboten worden (SFH 18.12.2024). Andere treffen auf Schwierigkeiten, wenn sie ihre Zulassungen erneuern (USDOS 23.4.2024) oder überhaupt zugelassen werden wollen. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch eine restriktive Erteilung von Visa sowie durch administrative Hürden erschwert (AA 22.2.2024).
Menschenrechtsaktivisten tragen ein besonderes Risiko, sie werden bedroht, es kommt aber mitunter auch zu Gewalt und Angriffen (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Mitunter werden lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).
Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).
Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).
Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).
Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).
Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).
Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).
Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).
Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, werden beide von der Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024), etwa unter Einsatz des Antiterrorismusgesetzes aus dem Jahr 2014 (SFH 18.12.2024).
Gesetzlich sind die Organisatoren öffentlicher Versammlungen verpflichtet, hinsichtlich geplanter Demonstrationen und Prozessionen die Behörden im Voraus zu benachrichtigen. Eine Genehmigung ist demnach nicht vorgesehen. Dennoch gehen Beamte häufig davon aus, dass öffentliche Versammlungen gestattet oder verweigert werden können. Die Regierung erteilt Genehmigungen für Versammlungen oft selektiv. I.d.R. werden seitens der Behörden Sicherheitsbedenken angeführt, um Versammlungen zu unterbinden (USDOS 23.4.2024). Generell werden Versammlungen oft nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. In den Konfliktregionen des Landes wird das Versammlungsrecht massiv eingeschränkt (AA 22.2.2024).
Mitunter kommt es zu willkürlichen Haftstrafen. So ist etwa eine alleinerziehende Mutter, die sich zuvor nie politisch engagiert hatte, im Dezember 2021 von einem Militärgericht wegen der Teilnahme an einer öffentlichen Demonstrationen in Duala im September 2020 zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Erst im Jänner 2025 wurde die Frau aus der Haft entlassen. Von den damals mehreren Hundert festgenommenen Demonstranten wurden Dutzende später zu Haftstrafen verurteilt, 38 Personen befinden sich weiterhin in Haft (BAMF 27.1.2025).
Gesetzlich können die Aktivitäten eines Vereins auf Empfehlung lokaler Beamter für drei Monate ausgesetzt werden, wenn der Verein die öffentliche Ordnung stört. Ein Verein kann auch aufgelöst werden, wenn er als Bedrohung für die Staatssicherheit erachtet wird. Gleichzeitig ist der Zulassungsvorgang für Menschenrechtsgruppen, NGOs, Vereine und politische Parteien kompliziert, mit langen Verzögerungen verbunden und wird zudem uneinheitlich umgesetzt. Manche Vereine arbeiten folglich in Rechtsunsicherheit, weil ihre Aktivitäten zwar toleriert werden, ihr Vereinsstatus aber nicht formell genehmigt worden ist (USDOS 23.4.2024).
Opposition
Es gibt aktuell 331 angemeldete Oppositionsparteien. Sie können sich aufgrund der starken Stellung der Regierungspartei nur schwer entfalten (AA 22.2.2024; USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden Oppositionsparteien in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, Wahlkreise werden manipuliert, Medien berichten unausgewogen, traditionelle Herrscher werden beeinflusst. So werden etwa traditionelle Herrscher, die sich weigern, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, entweder abgesetzt oder mit dem Verlust aller Einkünfte bedroht. Gleichzeitig bringt die Mitgliedschaft in der Regierungspartei erhebliche Vorteile, u.a. bei der Zuteilung von Schlüsselpositionen in staatlichen Unternehmen und im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024).
Die oppositionelle Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) hatte jahrelang keine Versammlungen abhalten dürfen (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024, AA 22.2.2024). Manche ihrer Mitglieder, die im Jahr 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben, befanden sich auch Jahre danach noch in Haft (HRW 2024; vgl. AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 genehmigten die Behörden der MRC jedoch das Abhalten öffentlicher Versammlungen (USDOS 23.4.2024). Trotzdem kommt es gegen den politischen Gegner – und das ist insbesondere die MRC – zu Einschüchterungen und zu willkürlichen Verhaftungen bis hin zu Folter. Unter derartigen Maßnahmen leiden auch tatsächliche oder vermutete anglophone Separatisten (SFH 18.12.2024).
Laut einer Quelle findet keine systematische politische Verfolgung statt. Oppositionelle tragen grundsätzlich kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürger (AA 22.2.2024). Allerdings wurden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 von der Regierung zwei Oppositionskoalitionen verboten. Zudem häufen sich Verhaftungen von Regimekritikern (SFH 18.12.2024). Die Behörden gehen verschärft gegen politisch Andersdenkende vor (BAMF 27.1.2025), auf Dissens reagiert die Führung des Landes zunehmend mit Härte. Häufig geht sie gegen die politische Opposition vor und hat Hunderte von friedlichen Demonstranten inhaftiert (DW 27.10.2024). Es gibt keine verlässliche Schätzung hinsichtlich der Zahl an politischen Gefangenen. Üblicherweise beziehen sich Anklagen gegen Regierungskritiker auf Delikte wie Staatssicherheit – darunter Sezession, Terrorismus, Rebellion, Revolution und „Feindseligkeit gegen das Vaterland“. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).
Auch dutzende Menschen aus den anglophonen Gebieten befinden sich weiterhin willkürlich in Haft (AI 24.4.2024). Die zwei Organisationen, die anfänglich die Proteste in den Regionen Nordwest und Südwest getragen haben – die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) – wurden am 17.1.2017 verboten. Mitglieder dieser Organisationen werden strafrechtlich verfolgt (AA 22.2.2024).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, und es gibt auch keine politischen Bestrebungen in diese Richtung. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, welche die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorismusgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Angehörige der Boko Haram vor Gerichten in der Region Extrême-Nord grundsätzlich die Todesstrafe verhängt (AA 22.2.2024). Allerdings nennt Amnesty International für das Jahr 2023 nur eine bestätigte Verurteilung zum Tode (AI 29.5.2024). Zudem gilt ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u.a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 22.2.2024). Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 22.2.2024). Das Land wird daher als abolitionist in practice geführt, also als Land, in welchem die Todesstrafe in der Praxis als abgeschafft gilt (AI 29.5.2024).
Religionsfreiheit
Zusammensetzung: Es gibt unterschiedliche Angaben. Laut einer Quelle sind 38,3% der Bevölkerung römisch-katholisch (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 33,1%; 27,1% sind demnach protestantisch (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es 25,5%; 24,4% sind Muslime (USDOS 26.6.2024), nach anderen Angaben sind es 30,6% (CIA 16.1.2025); mehr als 6% gehören zusätzlich anderen christlichen Strömungen an; 2,2% bezeichnen sich als Animisten, ebensoviele geben keine religiöse Präferenz an (USDOS 26.6.2024). Nach wieder anderen Angaben sind 70% der Bevölkerung Christen, 20% Muslime und 10% Anhänger anderer Religionen oder animistischer Glaubensrichtungen (AA 22.2.2024).
Unter den Muslimen finden sich fast ausschließlich Sunniten, nur weniger als 1% sind Schiiten. Christen bewohnen v.a. die südlichen und westlichen Teile des Landes, wobei die anglophonen Teile vorwiegend protestantisch und die anderen Teile vorwiegend katholisch geprägt sind. Die Ethnie der Mbororo in den Regionen Nord, Extrême-Nord, Nordwest, Adamaoua und Ost sowie die Bamoun in der Region West sind vorwiegend Muslime. Sowohl Muslime als auch Christen haben auch Teile traditioneller Religionen in ihre Glaubenswelt übernommen (USDOS 26.6.2024).
Religionsfreiheit: Laut Verfassung ist der Staat sekular, Belästigung aufgrund des Glaubens ist verboten und die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit und Freiheit der Glaubensausübung (USDOS 26.6.2024). Laut einer Quelle wird die Religionsfreiheit respektiert, das Zusammenleben verläuft im Allgemeinen harmonisch (AA 22.2.2024). Gegebene Verstöße gegen die Religionsfreiheit werden von Medien und Religionsführer vielfach auf den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest sowie auf jenen in der Region Extrême-Nord zurückgeführt (USDOS 26.6.2024). So haben etwa die Aktivitäten islamistischer Terroristen zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten auf lokaler und nationaler Ebene eng zusammen (AA 22.2.2024).
Gewalt: In der Region Nordwest kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen, teils unter dem Aspekt von Nomadentum (Muslime) und Sesshaftigkeit (Christen). Sowohl in Nordwest als auch in Südwest kommt es auch zu Entführungen und Tötungen in Zusammenhang mit dem dort herrschenden Konflikt. Mehrere christliche Amts- und Würdenträger sowie Kirchgänger wurden von nicht identifizierten Bewaffneten bzw. vermutlich von Separatisten geschlagen, verstümmelt, entführt oder getötet. Da aber Religion, ethnische Zugehörigkeit und politische Ideologie oft eng miteinander verknüpft sind, fällt eine Feststellung oft schwer, ob ein Vorfall tatsächlich hauptsächlich religiös motiviert gewesen ist (USDOS 26.6.2024).
In der Region Extrême-Nord stören Boko Haram und ISWAP mitunter kirchliche Aktivitäten und versetzen Christen in Angst. Es kommt dort auch zu Entführungen. Die (christliche) Organisation Open Doors berichtet, dass der Besitz christlicher Literatur, wie etwa von Bibeln, Drohungen und Gewalt hervorrufen kann, was viele Christen dazu zwingt, ihren Glauben heimlich auszuüben (USDOS 26.6.2024).
Minderheiten
Zusammensetzung: In Kamerun gibt es über 200 ethnische Gruppen und 250 Sprachen (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben sind es über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 22.2.2024). Die größten Gruppen sind: Bamiléké-Bamu (22,2%), Biu-Mandara (16,4%), Arab-Choa/Hausa/Kanuri (13,5%), Beti/Bassa, Mbam (13,1%), Grassfields (9,9%), Adamaoua-Ubangi (9,8%), Cotier/Ngoe/Oroko (4,6%), südwestliche Bantu (4,3%) und Kako/Meka (2,3%) (CIA 16.1.2025). Gleichzeitig besteht Kamerun aus einem anglophonen und einem frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80% der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung (AA 22.2.2024), während die Anglophonen sich durch die Zentralregierung benachteiligt fühlen und nach mehr Autonomie streben (AA 12.4.2024).
Staat: Laut Verfassung ist die Regierung dazu angehalten, Minderheiten zu schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung zu wahren. Allerdings nennt die Verfassung keine spezifischen Gruppen, die als Minderheiten oder als indigene Bevölkerung gelten. Gesetze und Vorschriften zur Dezentralisierung und zu Wahlen schützen ebenfalls die Rechte der Minderheiten. Darin wird vorgeschrieben, dass die Kandidatenlisten die Bevölkerung der Wahlkreise widerspiegeln sollen. Zudem muss das Amt des Präsidenten eines Regionalrats oder eines Bürgermeisters von einem Einheimischen des Wahlkreises besetzt werden. Die Regierung bemüht sich, diese Bestimmungen auch durchzusetzen. Dem US-Außenministerium liegen keine verlässlichen Berichte über staatliche Gewalt oder Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnie vor (USDOS 23.4.2024).
Gesellschaft: Zwischen ethnischen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z.B. bei mehrfach aufflammende Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern im Gebiet von Kousseri (Extrême-Nord) (AA 22.2.2024). Nicht immer ist klar, ob die ethnische Zugehörigkeit der Hauptgrund für Gewalt ist. Weiterhin kommt es zu Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (USDOS 23.4.2024).
Betroffene Ethnien: Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich i.d.R. auf verbale Angriffe beschränkt (AA 22.2.2024). Gegen die Bamoun kam es im Feber 2023 durch Angehörige der Tikar zu Vandalismus; im Mai 2023 durch Angehörige der Bulu (USDOS 23.4.2024).
Die indigenen Baka [Anm.: „Pygmäen“], darunter die Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den Waldgebieten der Regionen Süd und Ost. Sie gelten als erste bekannte Bewohner dieser Gebiete. Ihre bürgerlichen oder politischen Rechte werden nicht wirksam geschützt. Holzunternehmen zerstören weiterhin ihre Waldflächen ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen erachten und behandeln die Baka oftmals als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus (USDOS 23.4.2024). Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise werden sie mitunter sozial ausgegrenzt, erhalten für die gleiche Arbeit häufig einen niedrigeren Lohn. Ein Grund für die Benachteiligung liegt auch darin, dass Baka oft keine Geburtsurkunden haben (AA 22.2.2024). Die Regierung bemüht sich darum, den Baka Geburtsurkunden und Personalausweise auszustellen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024).
Gemäß Angaben von NGOs kommt es mitunter auch gegen die indigenen Mbororo, nomadische Viehzüchter v.a. in den Regionen Nord, Ost, Adamaoua und Nordwest, zu Schikanen (USDOS 23.4.2024). Sie werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt (AA 22.2.2024). Dabei schürt der Konflikt in der Region Nordwest die schon zuvor bestehenden Spannungen. Viele Mbororo sind Muslime und geraten mit der vorherrschenden christlichen Bevölkerung aneinander. Der Konflikt hat sich insofern verschärft, als bewaffnete Separatisten die Mbororo verdächtigen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Infolgedessen haben sich einige Mbororo bewaffneten Bürgerwehren angeschlossen (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben handelt es sich hierbei um pro-Regierungsmilizen (ACLED 9.2024).
Bewegungsfreiheit
Obwohl Verfassung und Gesetze die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, die Freiheit von Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vorsehen, schränken Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen diese Freiheiten zeitweise ein. Die Polizei hält Reisende häufig an, um Dokumente zu überprüfen. Unter dem Vorwand kleinerer Verstöße erpressen Polizisten, Gendarmen und Zollbeamte Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und bei Kontrollen in Städten und auf Straßen. Gewaltverbrechen, darunter Entführungen durch Terroristen, Entführungen zum Erpressen von Lösegeld, bewaffneter Raubüberfall, Körperverletzung und Autodiebstahl, stellen in den drei nördlichen Regionen sowie in Teilen der Region Ost große Hindernisse für die Bewegungsfreiheit dar (USDOS 23.4.2024).
Nordwest und Südwest: Auf allen Straßen innerhalb dieser Regionen besteht erhöhte Gefahr durch Sprengsätze, Überfälle an Straßensperren und Entführungen (AA 27.1.2025). ACLED zeigt auf einer Karte, dass es in beiden Regionen alleine in den Jahren 2017-2023 über hundert von Separatisten errichtete Checkpoints gegeben hat (ACLED 9.2024). Auch darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen des Personen- und Güterverkehrs (UNOCHA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Beispiele dafür sind etwa ein zweimonatiges Fahrverbot auf der Straße Bamenda-Bali-Mamfe in Nordwest oder aber die Ankündigung einer bewaffneten Gruppe im Oktober 2024, dass die Straße, die Ndu über Mbonso mit der Westregion verbindet, bis auf Weiteres geschlossen ist. Zudem wurde die Bewegungsfreiheit entlang der Achse Bamenda – Batibo für zwei Monate an Dienstagen und Samstagen eingeschränkt (UNOCHA 20.12.2024a).
Mit solchen Maßnahmen wird die lokale Bevölkerung manchmal gezielt schikaniert und eingeschüchtert. Separatisten verfügen häufig sogenannte „Geisterstädte“ [ghost towns], das sind angeordnete Lockdowns mit Bewegungsbeschränkungen. Dabei fordern sie, dass alle Geschäfte, Schulen und Kirchen geschlossen und die Bewohner zu Hause bleiben. Die Separatisten setzen an Montagen sowie an zahlreichen Feiertagen und Tagen mit öffentlichen Veranstaltungen eine Abriegelung der Regionen Nordwest und Südwest durch. Während der Abriegelungszeiten ist dort allen Fahrzeugen das Befahren der Straßen verboten. Die Separatisten drohen, jede Person oder Personengruppe, die gegen das Verbot verstößt, zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Meldewesen, Haftbefehle, Staatsbürgerschaft: Ein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister existieren nicht. Laut Behörden ist Letzteres aber im Aufbau. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Jaunde oder in einen entfernten Landesteil entgehen. Zwar können Sicherheitsbehörden theoretisch landesweit nach Personen fahnden, dies geschieht aber i.d.R. nicht (AA 22.2.2024).
Die Staatsangehörigkeit wird in erster Linie nach dem Prinzip des ius sanguinis verliehen, d.h. durch Abstammung von Eltern mit kamerunischer Staatsangehörigkeit (GPC 24.10.2024). Mindestens ein Elternteil muss kamerunischer Staatsbürger sein, damit ein Kind die Staatsbürgerschaft erhält. Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt (CIA 16.1.2025). Dabei gilt eine Geburtsurkunde als Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024).
IDPs und Flüchtlinge
IDPs: Der UNHCR schätzt die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jänner 2025 auf etwas mehr als eine Million (UNHCR 31.1.2025). Die meisten IDPs werden nicht registriert, was u.a. dazu führt, dass sie nicht an Wahlen teilnehmen können und keinen Zugang zu staatlicher Versorgung (Schulen, Renten) besitzen (AA 22.2.2024). Berichten zufolge sind v.a. Mädchen dieser Population von sexueller Ausbeutung bedroht (USDOS 23.4.2024).
Flüchtlinge: Im Jänner 2025 wurden in Kamerun 411.000 Flüchtlinge gezählt. Mehr als 95% stammen aus der Zentralafrikanischen Republik (ZAR) und Nigeria (UNHCR 31.1.2025). Aufgrund begrenzter Ressourcen ist das Land bei der Aufnahme von Flüchtlingen auf die Unterstützung der Vereinten Nationen angewiesen (CIA 16.1.2025). So erfolgt etwa die Versorgung der Flüchtlinge, die vor allem in Lagern in den Regionen Ost und Adamaoua untergebracht sind, weitgehend durch die Vereinten Nationen und internationale NGOs. Eine Rückkehr ist angesichts der weiterhin prekären Sicherheitslage in der ZAR derzeit nicht zu erwarten. In den Aufnahmegemeinden kommt es zunehmend zu Spannungen aufgrund knapper Ressourcen (AA 22.2.2024).
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten. Es gibt einen Schutzstatus, und die Regierung verfügt über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Dessen Umsetzung ist jedoch schwach (USDOS 23.4.2024). Allerdings zeigt das Land bei der Aufnahme von Flüchtlingen eine hohe Toleranz. Die Grenzen sind für diese Menschen geöffnet, sie sind keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch im nichtstaatlichen Bereich kommt es zu keiner signifikanten oder systematischen Diskriminierung (AA 22.2.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Kamerun war 2024 von folgenden Krisen maßgeblich betroffen: Den bewaffneten Konflikten in den Regionen Extrême-Nord sowie Nordwest und Südwest, von Überschwemmungen in Extrême-Nord und vom Eintreffen von Flüchtlingen aus der Zentralafrikanischen Republik in den Regionen Adamaoua, Ost und Nord (WFP 24.12.2024).
Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3% zum BIP bei, die Industrie 25,5% und der Dienstleistungssektor 50,2%. Die Inflation lag 2023 bei 7,4%, im Jahr 2022 bei 6,3%. Die Gesamtarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2023 geschätzte 3,65%, die Jugendarbeitslosigkeit 6,4% (CIA 16.1.2025). Fast 90% der Bevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (BS 19.3.2024).
Die Wirtschaft hat unter der COVID-19-Pandemie und den dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen die Auswirkungen aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die sich in deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen niederschlagen. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was den öffentlichen Haushalt erheblich belastet (AA 22.2.2024). Trotz des Wirtschaftswachstums in einigen Regionen nimmt die Armut zu und ist vor allem in ländlichen Gebieten verbreitet. Diese leiden besonders an einem Mangel an Arbeitsplätzen, sinkenden Einkommen, schlechter Schul- und Gesundheitsinfrastruktur sowie einem Mangel an sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Fehlende Investitionen in soziale Sicherheitsnetze und ineffektives öffentliches Finanzmanagement tragen ebenfalls zur hohen Armutsrate im Land bei (CIA 16.1.2025).
Eine verbesserte Trinkwasserversorgung können in städtischen Gebieten mehr als 95% der Bevölkerung in Anspruch nehmen, in ländlichen Gebieten nur ca. 56%. Auch beim Zugang zu Strom gibt es Unterschiede: In städtischen Gebieten haben 94% Zugang, auf dem Lande sind es hingegen nur 25% (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben haben 60% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, 39% Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 22.2.2024). Nach wieder anderen Angaben hatten im Jahr 2020 44,6% der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen, 65,7% zu Trinkwasser und 64,7% zu Elektrizität (BS 19.3.2024).
Nahrung, Armut: Laut einer Quelle ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert (AA 22.2.2024). Nach anderen Angaben geben Haushalte ca. 45,2% des Einkommens für Nahrungsmittel aus (CIA 16.1.2025). Steigende Preise bei Lebensmitteln und Energieträgern lassen viele Haushalte in Armut abrutschen; die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, steigt deutlich (AA 22.2.2024). Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen. Dies hat dort zu einem Bevölkerungswachstum geführt, wodurch die Lebensmittelpreise und Mieten gestiegen sind (GPC 30.10.2024).
Im Zeitraum Juli-August 2024 waren 2,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen. Insgesamt waren im Jahr 2024 3,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (WFP 24.12.2024). Die FAO hat in einer Studie im Oktober 2024 festgestellt, dass Ernährungsunsicherheit weiterhin ein Problem darstellt und große Teile der Bevölkerung davon – in unterschiedlichem Ausmaß – betroffen sind. 45% der Haushalte waren zu diesem Zeitpunkt moderat von Ernährungsunsicherheit betroffen, 17% Prozent schwer. Dabei gab es auch regionale Unterschiede: Die Regionen Nordwest (81%), Südwest (74%), Extrême-Nord (70%), Ost (64%) und Nord (61%) wiesen ein alarmierendes Ausmaß an moderater oder schwerer Ernährungsunsicherheit auf (FAO 31.10.2024). Mehrere Quellen bestätigen, dass insbesondere die Konfliktregionen Nordwest, Südwest und Extrême-Nord von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (CIA 16.1.2025; vgl. SFH 18.12.2024). Auch die IPC-Prognosen für 2025 zeigen dies:
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Hilfe: Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 22.2.2024). Die öffentliche Sozialversicherung (Caisse Nationale de Prévoyance Sociale, CNPS) deckt nur den kleinen formellen Sektor ab und ist zudem überlastet und wird schlecht verwaltet. Notlagen werden i.d.R. von funktionierenden, informellen sozialen Netzen aufgefangen, wie etwa der (Groß-)Familie, anderen Solidaritätsnetzwerken oder religiösen Institutionen (BS 19.3.2024). In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Eine längere Abwesenheit kann soziale Netze gefährden (AA 22.2.2024).
Im Oktober 2024 wurden vom WFP mehr als 262.000 Menschen mit Nahrungsmittel- oder Geldhilfe unterstützt, darunter mehr als 117.000 IDPs und Opfer der Überschwemmungen in Extrême-Nord (WFP 24.12.2024). Im November 2024 wurden in allen Bezirken der Regionen Nordwest und Südwest insgesamt 188.000 vulnerable Menschen versorgt (UNOCHA 8.1.2025). Im Dezember 2024 unterstützte das WFP 320.810 IDPs, Flüchtlinge und gefährdete einheimische Menschen mit Nahrungsmittelhilfe und Wertgutscheinen. Dazu gehören 131.000 Menschen, denen im Rahmen der Hochwasserhilfe geholfen wurde. Zudem hat das WFP in diesem Monat von den Überschwemmungen in Extrême-Nord betroffene Personen unterstützt (WFP 25.2.2025). Der laufenden Mission der Vereinten Nationen mangelt es insgesamt aber an Finanzierung (UNOCHA 8.1.2025; vgl. UNOCHA 11.2.2025a). Zudem kommt es in den Regionen Nordwest und Südwest zu Verkehrsbeschränkungen und Straßensperren. Dies schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe erheblich ein und beeinträchtigt die rechtzeitige Bereitstellung von Hilfe (UNOCHA 8.1.2025).
Überschwemmungen: Beginnend mit August 2024 wurden Teile des Landes von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Besonders betroffen war die Region Extrême-Nord (IFRC 10.12.2024). In den Bezirken Mayo Danay und Logone-et-Chari haben sie erhebliche Schäden verursacht. Bis Ende Oktober waren rund 459.000 Menschen (65.945 Haushalte) von sintflutartigen Regenfällen und über die Ufer tretenden Flüssen betroffen, fast 56.000 Häuser wurden zerstört, Zehntausende Hektar Ackerland überflutet. Tausende Tiere wurden getötet (UNOCHA 20.12.2024b; vgl. IFRC 10.12.2024, SFH 18.12.2024, WFP 24.12.2024). Auch der Gesundheitssektor ist stark betroffen, weil Gesundheitszentren beschädigt oder unzugänglich gemacht wurden (IFRC 10.12.2024).
Im November, als es keine starken Regenfälle mehr gab, waren 448.000 Menschen in der Region weiterhin von Überschwemmungen betroffen, weil eben Häuser, Infrastruktur und landwirtschaftliche Flächen erheblich beschädigt worden sind. Dies hat zu Fluchtbewegungen, Nahrungsmittelknappheit und erhöhten Gesundheitsrisiken für gefährdete Bevölkerungsgruppen geführt (UNFPA 23.12.2024). Mit dem Ende der Regenzeit war eine allmähliche Normalisierung der Lage zu beobachten (UNOCHA 20.12.2024b).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hohen Verbreitung von HIV und AIDS und einer seit 1990 hohen Müttersterblichkeitsrate ist die Lebenserwartung mit etwa 55 Jahren weiterhin niedrig, wobei sie derzeit bei der Geburt bei 64,2 Jahren liegt (CIA 16.1.2025). Nach anderen Angaben beträgt sie für Männer rund 60 Jahre, für Frauen 63 Jahre (AA 22.2.2024). Im Jahr 2017 gab die WHO die Müttersterblichkeit bei Geburten mit einer Rate von 529/100.000 an. Mit ein Grund dafür sind auch Armut und Sicherheitskrisen sowie die großen Entfernungen, welche Schwangere in ländlichen Gebieten bis zur nächsten medizinischen Einrichtung zurücklegen müssen (USDOS 23.4.2024).
Verfügbarkeit und Qualität: Die medizinische Versorgung ist in Jaunde und Duala besser, als im Landesinneren (AA 27.1.2025), entspricht aber bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 27.1.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert (AA 22.2.2024). Das Land gibt nur 5% des BIP für sein Gesundheitssystem aus (BS 19.3.2024). Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt, wobei Ärztegehälter deutlich unter jenem in Europa liegen (AA 22.2.2024).
Auf dem Land ist die Situation prekär. Dorfbewohner müssen häufig mehrere Kilometer auf unbefestigten Straßen zurücklegen, um zu einer einfachen Krankenstation zu gelangen, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden. In den Städten gibt es hingegen Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und für die hohe Zahl an Einwohnern nicht ausreichend (AA 22.2.2024). Mit Stand 2019 kamen im Land nur 0,13 Ärzte und 1,3 Krankenhausbetten auf 1.000 Einwohner (CIA 16.1.2025). Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen (AA 22.2.2024). In den Regionen Nordwest, Südwest (UNOCHA 8.1.2025) und Extrême-Nord kommen seitens der Vereinten Nationen auch mobile Kliniken zum Einsatz (UNFPA 23.12.2024). Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern unterstütztes kostenloses Programm. Für komplexere Behandlungen und Chirurgie reisen diejenigen, die es sich leisten können, ins Ausland (AA 22.2.2024).
Immer wieder kommt es durch Angehörige der Sicherheitskräfte und bewaffnete Separatisten zu Gewalt gegen Gesundheitspersonal und Gesundheitseinrichtungen (USDOS 23.4.2024). In den Regionen Nordwest und Südwest sind Krankenhäuser mitunter absichtlich zerstört worden (GPC 30.10.2024), viele Gesundheitseinrichtungen mussten schließen (SFH 18.12.2024).
Kosten, Medikamente: Gesundheitsversorgung ist in Kamerun kostenpflichtig (AA 22.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 18.2.2025; vgl. AA 27.1.2025). Der Zugang zu Gesundheitsleistungen ist für die meisten Menschen unerschwinglich, insbesondere für jene ohne Versicherung (BS 19.3.2024). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich, aber nicht verbreitet. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 22.2.2024).
In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen (AA 27.1.2025). Generika stammen aus Indien, Nigeria, aus dem arabischen Raum und China; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 22.2.2024). In Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen (AA 27.1.2025).
Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 22.2.2024)
Die Einreise nach Kamerun ohne Pass ist für kamerunische Staatsangehörige unproblematisch, wenn ein von der kamerunischen Botschaft ausgestelltes laissez-passer vorliegt; andernfalls wird die Einreise i.d.R. nicht gestattet (AA 22.2.2024).
Rückkehrer können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden. IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 22.2.2024). Für kamerunische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Dokumente
Die erste Grundlage für die kamerunische Staatsangehörigkeit ist die Geburtsurkunde und damit der Beweis der Abstammung von kamerunischen Eltern (AA 22.2.2024). Die Geburtsurkunde ist das Schlüsseldokument für den Zugang zu allen anderen Dokumenten, wie etwa dem Personalausweis und der Wahlkarte. Eine Geburtsurkunde ist z.B. auch erforderlich, um Kinder in der Schule anzumelden, an öffentlichen Prüfungen teilzunehmen und zwischen der Grundschule, der weiterführenden Schule und der Hochschule zu wechseln (GPC 24.10.2024). Personenstandsurkunden sowie Geburtsurkunden können auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur (Nach-)Beurkundung ersucht (AA 22.2.2024).
Fälschungen und falscher Inhalt: Unechte und verfälschte echte Dokumente und Urkunden sind leicht erhältlich. Authentische, aber inhaltlich falsche Identitätsnachweise sind käuflich (oder sogar nach kamerunischem Recht legal) beschaffbar. Zudem gibt es für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit erachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Der Unterschied von Fälschungen zur Ausstellung von echten Dokumenten wird häufig als reine Aufwands- und Kostenfrage betrachtet. Von den Behörden ist keine weitreichende Initiative bekannt, um diese Praxis einzudämmen. Gleichzeitig kommt es vor, dass gefälschte Dokumente zu offiziellen Registern beigefügt werden. Eine Fälschung kann somit auch bei Dokumenten, die im Register vorhanden sind, nicht vollkommen ausgeschlossen werden (AA 22.2.2024).
Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt, selbst materielle Fehler sind nicht unüblich. Ein formaler oder materieller Fehler im Dokument ist somit nicht immer ein Fälschungsmerkmal. Gleichzeitig kann auch bei echten Dokumenten nicht zwingend von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden. Zum einen lässt sich die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen bzw. der Erkauf von Dokumenten auch bei offiziellen Stellen nicht ausschließen. Zum anderen ist der Prüfungsumfang der Behörden vor der Ausstellung von Dokumenten häufig nicht aus den Unterlagen nachvollziehbar oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der örtlichen Bedingungen sehr eingeschränkt. Z.B. reicht zur Erwirkung nachträglich ausgestellter Geburtsurkunden die Aussage zweier Zeugen zur Bestätigung deren Inhalts aus. Eine Veränderung der Personendaten ist daher bei formal echten, nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden relativ einfach möglich. Ohne bestehende zentrale Register können kamerunische Behörden im Zweifel auch selbst nicht prüfen, ob für eine Person bereits Dokumente anderen Inhalts ausgestellt wurden (AA 22.2.2024).
Parteiausweise: Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 22.2.2024).
Zeitungsartikel: Gefälligkeitsbescheinigungen sowie auf Bestellung angefertigte Artikel in lokalen Zeitungen, mit denen eine angebliche Verfolgung bewiesen werden soll, sind ebenfalls käuflich erwerbbar (AA 22.2.2024).
II.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 08.05.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Der BF legte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweisurkunden vor:
-Personalausweis ausgestellt in Kamerun im Original (in Kopie s. Aktenseite 45f)
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF folgende Beweisurkunden vor:
-Überweisungen der Hausärztin an zwei Fachärztinnen vom 20.11.2024 (Beilage A)
-Referenzschreiben eines Fußballclubs (Beilage B)
-Deutschkursbestätigungen (Beilage C)
Ein Ausdruck aus Google-Maps der den Herkunftsort des BF darstellt wurde von der Richterin als Beilage D zum VH-P genommen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er angab der Volksgruppe der Yamba anzugehören (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4).
Dass die Identität des BF feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im Verfahren einen in Kamerun ausgestellten Personalausweis im Original vorlegen konnte. Die Dokumentenüberprüfung ergab, dass dieser nicht verfälscht wurde (s. Bericht LPD XXXX vom 16.06.2023). Da sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität des BF ergeben haben, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er sei 2021 angeschossen worden, die Kugel stecke noch immer in seinem Fuß und habe er deshalb Schmerzen an der Hüfte.
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.08.2023 gab der BF an, er habe, wenn es ihm in Österreich schlecht gegangen sei um Hilfe gebeten und sei er dann auch in das Krankenhaus gebracht worden. Momentan gehe es ihm gut und nehme er keine Medikamente. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er Schmerzen am linken Knie gehabt. Er habe gedacht, es sei eine Kugel in Folge eines Gewehrschusses. Er sei im Krankenhaus gewesen und habe man festgestellt, dass es sich um einen Fremdkörper gehandelt habe, es sei jedoch keine Kugel gewesen. Man habe den Fremdkörper entfernt. Nun habe er eine kleine Narbe am Knie. In Kamerun sei er an der rechten Hüfte angeschossen worden. Die Kugel sei in Kamerun entfernt worden. Die Narbe habe zu jucken begonnen. In Österreich sei er deshalb im Krankenhaus gewesen und habe eine Salbe erhalten. Diese verwende er noch immer. Er verspüre keine Schmerzen mehr. Es seien keine weiteren Behandlungen geplant (s. Niederschrift vom 25.08.2023 Seite 2f). Im Rahmen der Einvernahme am 11.02.2025 gab der BF an, es gehe ihm gesundheitlich gut und sei er arbeitsfähig. Er habe derzeit einen Asthma-Spray in Verwendung (s. Niederschrift BFA Seite 3).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der BF wiederum zu seinem Gesundheitszustand befragt. Er gab nun an, er sei beim Arzt gewesen und sei Krebs im Bereich der Nase festgestellt worden, weshalb er operiert werden müsse. Der Arzt habe ihn auch zu einem Augenspezialisten geschickt und sei der BF zudem Asthmatiker. Er verwende aktuell einen Asthmaspray und seien ihm im Krankenhaus Medikamente gegeben worden, die er nun einnehme. In der Verhandlung zeigte der BF seinen Asthmaspray der Richterin, weswegen davon auszugehen ist, dass der BF tatsächlich an Asthma erkrankt ist. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage weiterer ärztlicher Bestätigungen eingeräumt, diese Frist ließ der BF jedoch ungenutzt verstreichen (s. VH-P Seite 4).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF zwei Überweisungen seiner Hausärztin vor (Beilage A zum VH-P). Seine Hausärztin überwies den BF am 20.11.2024 an eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten wegen eines „blauen Nävuszellnävi Nase“ mit der Bitte um fachärztliche Beurteilung. Dabei handelt es sich um ein meist gutartiges Muttermal, das durch Melanozyten in tiefen Hautschichten entsteht. Dieser Befund bedarf besonderer Aufmerksamkeit, da er sich manchmal schwer von gefährlichem Hautkrebs unterscheiden lasse. Diese medizinischen Ausführungen können mit einer einfachen Internetrecherche nachvollzogen werden. Einen Nachweis darüber, dass die aufgesuchte Hautärztin tatsächlich einen gefährlichen Hautkrebs diagnostiziert habe, legte der BF im gesamten Verfahren nicht vor. Es ist jedoch anzunehmen, dass der BF seit der Überweisung am 20.11.2024 ausreichend Zeit hatte, diesen Umstand abklären zu lassen und wurde ihm in der mündlichen Verhandlung eine weitere Frist zur Vorlage medizinischer Unterlagen eingeräumt, die der BF jedoch ungenutzt verstreichen ließ. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass der BF tatsächlich nicht an einem bösartigen Hautkrebs leidet, da diesfalls anzunehmen wäre, dass er entsprechende Nachweise vorgelegt hätte.
Ebenfalls am 20.11.2024 überwies die Hausärztin den BF an eine Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie mit der Diagnose „Pterygium In“ und dem Hinweis, dass sich der Patient gestört fühle. Bei einem Pterygium handelt es sich um eine gutartige, dreieckige Gewebewucherung der Bindehaut. Hauptursache ist intensive UV-Strahlung. Leichte Fälle werden mit Augentropfen behandelt, stark ausgeprägte Wucherungen müssen chirurgisch entfernt werden (was ebenfalls durch eine einfache Internetrecherche nachvollzogen werden kann). Auch diesbezüglich brachte der BF keine weiteren Nachweise bei. Es ist anzunehmen, dass der BF seit 20.11.2024 ausreichen Zeit hatte, die entsprechende Fachärztin aufzusuchen. Wäre im Zuge der Untersuchung tatsächlich eine ernste gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgekommen, wäre anzunehmen, dass der BF die entsprechenden Nachweise dem erkennenden Gericht vorgelegt hätte, insbesondere da ihm hierfür in der mündlichen Verhandlung noch eine weitere Frist eingeräumt wurde. Da der BF jedoch keine Nachweise einbrachte, geht das erkennende Gericht auch in Bezug auf die vorgebrachten Augenprobleme davon aus, dass diese jedenfalls keine ernsten gesundheitlichen Probleme darstellen.
Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er im Krankenhaus Medikamente verschrieben bekommen habe, ist anzumerken, dass der BF auch diesbezüglich weder Befunde noch eine Medikamentenliste vorlegte, weswegen auch in Bezug auf dieses Vorbringen tatsächlich davon auszugehen ist, dass der BF aktuell keine ernsten gesundheitlichen Probleme hat.
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme). Die Ersteinvernahme, Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.08.2023, die Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.02.2025 sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die englische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).
Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme, wobei hier protokolliert wurde, der BF habe lediglich zwei Jahre lang die Schule besucht und Niederschrift BFA Seite 6, 8ff) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).
Dass der BF tatsächlich aus XXXX stammt und dort als LKW-Fahrer erwerbstätig war, erscheint insbesondere auch deshalb als glaubhaft, da der BF in der mündlichen Verhandlung seine Ortskenntnisse sowie die Kenntnisse über die wichtigsten Verkehrsrouten in der Region unter Beweis stellte (s. VH-P Seite 6).
II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in Kamerun sowie zu den Lebensverhältnissen seiner Angehörigen stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme, Niederschrift vom 25.08.2023 Seite 3, zweite Niederschrift BFA Seite 7f und 10, angefochtener Bescheid). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er angab lediglich mit seiner Schwester in Kontakt zu stehen. Sie würden sich nur hören können, wenn diese einen Netzzugang habe. Er mache das [den Kontakt zu seiner Ehefrau] über seine Schwester, weil seine Frau kein gutes Telefon habe (s. VH-P Seite 5).
II.2.4. Ausreisemodalitäten
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe den Entschluss zur Ausreise am 01.10.2021 gefasst. Vor der belangten Behörde gab der BF an, er habe den Entschluss zur Ausreise 2022 gefasst, als er angeschossen worden sei (s. Niederschrift BFA Seite 9). In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, er habe den Entschluss zur Ausreise am 16.10.2022 gefasst. An diesem Tag habe er auch Kamerun verlassen (s. VH-P Seite 6). Aufgrund der stark divergierenden Angaben des BF, konnte das erkennende Gericht nicht feststellen, wann der BF den Ausreiseentschluss tatsächlich gefasst hat. Insbesondere, weil sich auch seine Angaben zu den Ausreisemodalitäten erheblich widersprochen haben, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe seinen Wohnort im Juni 2022 mit dem Auto verlassen und sei er im März 2023 aus Kamerun ausgereist (s. Ersteinvernahme [Aktenseite 23]).
Vor der belangten Behörde gab der BF auf die Frage, wann er sein Heimatland verlassen habe an: „Am 1. Oktober 2022 wurde ich angeschossen“ (s. Niederschrift BFA Seite 9 [Aktenseite 183]). Wenig später gab der BF vor der belangten Behörde auf die Frage, wann er erstmals gedanklich den Entschluss gefasst habe, seine Heimat zu verlassen an, dies sei der Fall gewesen nachdem er angeschossen worden sei. Zwei Wochen später sei „dieser Boss“ gekommen und habe sich darüber informiert, wo der BF sei. Am 16. Oktober habe er ihn dann von XXXX in eine andere Stadt mitgenommen. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er in XXXX entlang der Grenze verbracht (s. Niederschrift BFA Seite 11f [Aktenseite 185f]). Später gab der BF vor der belangten Behörde an, er habe seinen Wohnort am 16. Oktober verlassen (s. Niederschrift BFA Seite 15 [Aktenseite 189]).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF schließlich an, er habe seinen Wohnort am 02.10.2022 verlassen. Aus Kamerun ausgereist sei er am 16.10.2022. Dazwischen habe er sich in XXXX aufgehalten, wo die Schusswunde die er hatte, behandelt worden sei (s. VH-P Seite 6).
Die Angaben des BF sind widersprüchlich und lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Zunächst schilderte der BF er sei am 01.10.2022 angeschossen worden und habe ihn „dieser Boss“ zwei Wochen später in eine „andere Stadt“ mitgenommen, was mit der Angabe, er habe seinen Wohnort am 16.10.2022 verlassen noch in Übereinstimmung zu bringen wäre. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF dann jedoch, er habe seinen Wohnort am 02.10.2022 verlassen und sich dann bis 16.10.2022 in XXXX aufgehalten. Dieser Widerspruch kann nicht aufgelöst werden und stehen die Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme mit den übrigen Angaben des BF ohnehin in einem nicht auflösbaren Widerspruch.
Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass die grob widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Ausreisentschluss und den Abläufen unmittelbar vor seiner Ausreise aus Kamerun seine Glaubhaftigkeit beschädigt haben. Es ist anzunehmen, dass eine Person, die tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlässt die Abläufe rund um die Ausreise konsistent darstellen kann und sich nicht – wie der BF – in derart grobe Widersprüche verstrickt.
Die Feststellungen zur Reiseroute des BF stützen sich auf seine durchgehenden Angaben im gesamten Verfahren (s. Ersteinvernahme und VH-P Seite 7).
Die Feststellung zur erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien stützt sich auf dem im Akt ersichtlichen EURODAC-Treffer (s. Ersteinvernahme, Niederschrift vom 25.08.2023 Seite 3).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er habe sich nur einen Monat lang in Italien aufgehalten (s. VH-P Seite 7). Im Rahmen der Ersteinvernahme erklärte der BF am 09.06.2023 nach Österreich eingereist zu sein (s. Aktenseite 25). Dementsprechend ist der Aufenthalt des BF im Mai 2023 unbekannt.
Dass der BF aus seinem Weg nach Österreich mehrere sichere Staaten durchreiste ergibt sich aus den vorigen Feststellungen. Dass der BF in den durchreisten Staaten nicht um Schutz ansuchte, steht aufgrund des Akteninhaltes fest und brachte auch der BF nicht vor, er habe in einem der durchreisten Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF wurde in Italien erkennungsdienstlich behandelt und wäre es ihm zumindest in Italien jedenfalls möglich gewesen einen entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und auch – bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen – tatsächlich Schutz zu erlangen.
II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Betreffend die Feststellung zum Zeitpunkt der illegalen Einreise nach Österreich wird auf Punkt II.2.4. verwiesen.
Die Feststellung, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit der als allgemein bekannt vorausgesetzten Tatsache, dass sich Asylwerber während dem laufenden Asylverfahren in Österreich aufhalten dürfen.
Dass die Einreise des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist, ergibt sich aus der erwähnten Bestimmung des FPG in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF selbst im gesamten Verfahren vorbrachte „illegal“ nach Österreich eingereist zu sein.
Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne der EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.
II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Dass der BF keine Angehörigen in Österreich hat, gab er im erstinstanzlichen Verfahren (s. Niederschrift vom 25.08.2023, Seite 3 und zweite Niederschrift BFA, Seite 12) an und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 15).
II.2.5.3. Grad der Integration
Die Feststellungen zu den Deutschkursbesuchen stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweise (s. Beilage C zum VH-P). Dass der BF noch keine Sprachprüfung abgelegt hat, gab er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 15) und ergibt sich dies auch daraus, dass der rechtsfreundlich vertretene BF kein Sprachzertifikat vorlegte.
Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des BF und seiner Eingebundenheit in das Vereinsleben stützen sich auf das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Referenzschreiben des fraglichen Fußballvereins (s. Beilage B zum VH-P) sowie auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 15). Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung angab auch eine Beschäftigung bei der Caritas auszuüben (s. VH-P Seite 15), so ist anzumerken, dass er hierüber – abgesehen von den Deutschkursbestätigungen – keinen Nachweis vorlegte, weswegen eine weitere allenfalls ehrenamtliche Tätigkeit nicht festgestellt werden konnte.
Dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, gab er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 15) und ergibt sich dies auch aus dem eingeholten AJ-Web-Auszug sowie aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Dass der BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Asylwerber war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jeder Asylwerber auch damit rechnen muss, dass sein Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.
II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF und zum nach wie vor bestehenden familiären Netzwerk in Kamerun. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Kamerun konnte nicht festgestellt werden. Der früheste vom BF benannte Zeitpunkt der Ausreise war im Oktober 2022 (s. Punkt II.2.4.). In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine maximal drei Jahre und zehn Monate dauernde Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bislang durchgehend lebte (unter Berücksichtigung des Alters des BF) keine vollständige Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Es ergibt sich aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF kein Hinweis darauf, dass es im Falle des BF anders sein sollte und trotz der relativ kurzen Abwesenheit bereits eine gänzliche Entwurzelung stattgefunden hätte. Der BF steht nach wie vor in Kontakt mit seinen Angehörigen und leben insbesondere seine Partnerin und seine minderjährigen Kinder in Kamerun.
II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.
II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die Feststellung zur Verwaltungsübertretung wegen der illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der erwähnten Norm des FPG und wird es in diesem Zusammenhang auch als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die illegale Einreise nach Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.
II.2.5.8. Verfahrensdauer
Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.
II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten
II.2.6.1. Zu den Fluchtgründen des BF
II.2.6.1.1. Darstellung des Fluchtvorbringens des BF
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, in Kamerun herrsche Krieg und er sei angeschossen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er zu sterben, da er die englische Seite unterstützt habe, würde er hingerichtet werden. Er habe mit der Todesstrafe zu rechnen.
Vor der belangten Behörde gab der BF am 25.08.2023 auf Frage, warum der BF alleine nach Europa gereist sei an, in seiner Heimat sei Krieg. Es sei ein Krieg zwischen Männern und daher sei sein Leben als Mann in Gefahr (s. Niederschrift BFA vom 25.08.2023, Seite 3).
Vor der belangten Behörde gab der BF im Zuge der zweiten Befragung an, er sei am 01.10.2022 angeschossen worden, korrigierte sich jedoch später selbst indem er angab, er sei tatsächlich im Jahr 2021 angeschossen worden (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 14). Er sei dann nicht ins Krankenhaus, sondern in den Wald gegangen und habe sich dort versteckt. In der Stadt sei es zu gefährlich gewesen. Auf Frage, wie lange er im Wald gewesen sei, gab der BF an, sie hätten seit 2016 im Wald gewohnt (da zu diesem Zeitpunkt der Krieg angefangen habe und Alle bedroht worden seien, s. zweite Niederschrift BFA Seite 14) und sei er auch dort angeschossen worden. Er habe mit vielen Leuten im Wald gewohnt, auch mit Freunden. Jeder, der davor in der Stadt gewohnt habe, sei in den Wald gegangen. Das Militär sei in die Stadt einmarschiert und die Jugend aus dem Süden habe das Militär angegriffen. Der Grund für die Konflikte sei der Süden, die Anglophonen würden sich unabhängig machen wollen und die frankophone Regierung wolle das nicht zulassen (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 9).
Er habe Kamerun wegen dem Krieg verlassen. Er habe als Fahrer für die NGO, bestehend aus Weißen gearbeitet und habe die Mitarbeiter der NGO in die Wälder zu den Bedürftigen gefahren, weswegen ihn das Militär aufgefordert habe, ihnen mitzuteilen, wo diese Leute sich verstecken würden. Sie hätten dem BF gedroht, ihn einzusperren. Er sei in den Wald geflüchtet. Das Militär sei im Anschluss in den Wald gekommen. Sie hätten zufällig um sich geschossen und so sei der BF an der Hüfte getroffen worden. Man habe ihn versorgt bis „Boss“ gekommen sei. Er sei auch ein Weißer. Sein Foto sei in der Polizeistation ausgehangen und da niemand lebend aus dem Arrest komme, habe er fliehen müssen (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 13). Nach den Schüssen habe „Boss“ ihn aus dem Wald geholt und untergebracht. Dies sei am 16.10.2021 gewesen (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 15).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte der BF in freier Erzählung, dass er Kamerun wegen des Krieges verlassen habe. Er habe Mitglieder einer NGO unterstützt, indem er sie in den Busch gefahren habe, wo sie Leute mit Zelten, Reis, Matratzen und Anderem versorgt hätten. Es seien alle Leute im Busch gewesen, niemand habe mehr in der Stadt gelebt. Die Regierung habe ihm deshalb vorgeworfen, er würde die Rebellen unterstützen. Sie hätten gewollt, dass der BF ihnen den Aufenthaltsort der Rebellen zeige und sei er dann von ihnen „gejagt“ worden. Sie hätte im Busch geschlafen. Am 01.10. sei das Militär gekommen, während sie geschlafen hätten und hätten sie Schüsse abgefeuert. Der BF sei am Bein angeschossen worden, Freunde hätten ihn im Busch versorgt, da kein Fahrzeug verfügbar gewesen sei. Am 02.10. sei dann ein Team von weißen Personen in einem Bus gekommen und habe man den BF nach XXXX gebracht. In das Krankenhaus habe der BF nicht gehen können, weil bei Schusswunden die Polizei komme und nach den Umständen fragen würde. „Boss“ habe ihn nach XXXX und von dort nach Nigeria und in die Wüste gebracht. So habe seine Reise begonnen (s. VH-P Seite 7f).
Der BF bestätigte, dass er seit 2016, seit dem Ausbruch des Krieges im Wald gelebt habe. In der Stadt habe man damals nicht leben können, weil überall Militär gewesen sei. Sie seien alle verstreut gewesen, seine Familie sei nicht bei ihm gewesen. Es sei besser, wenn Frauen und Männer getrennt seien, da das Militär hauptsächlich Männer suche. Sie seien es, die die Missstände in Südkamerun anprangern würden und würde auf Männer geschossen. Seine Familie habe aber auch im Wald gelebt, wo auch die Mutter des BF gewesen sei (s. VH-P Seite 8).
II.2.6.1.2. Zu den Gründen, warum das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft betrachtet wird
II.2.6.1.2.1. Zu den widersprüchlichen Angaben des BF in Bezug auf die zeitliche Einordnung der dargestellten Erlebnisse
Es ist zunächst sehr auffällig, dass der BF die Vorfälle rund um seine Verletzung und die Ausreise aus Kamerun wechselweise im Jahr 2021 (Ersteinvernahme, Korrektur vor der belangten Behörde) bzw. 2022 (Vorbringen zunächst vor der belangten Behörde und dann auch in der mündlichen Verhandlung) ansiedelt. Dass es sich dabei um ein Versehen, einen Übersetzungsfehler oder einen Fehler bei der Protokollierung der Aussage handelt, kann ausgeschlossen werden, da der BF vor der belangten Behörde dezidiert zu den zeitlichen Abläufen befragt wurde, wobei sich die Einvernahme wie folgt gestaltete:
F: Wieso haben Sie bis 2022 mit der Ausreise gewartet?
A: Wir mussten warten, bis die Wunde ausgeheilt war. Wir waren irgendwo untergebracht. Wir waren die ganze Zeit drinnen.
F: Also haben Sie nicht im Wald gelebt?
A: Nein. Nach den Schüssen hat der Boss mit aus dem Wald geholt und untergebracht.
F: Wann war das?
A: Am 16. Oktober 2021
F: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie Ihren Herkunftsstaat im März 2023 verlassen haben. Was haben Sie in der Zeit von Juni 2022 bis März 2023 gemacht?
AW überlegt lange und wiederholt die Frage mehrmals
A: Ich war im März 2023 bereits in Europa (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 15).
In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er sei am 01.10.2022 angeschossen worden. Auf Vorhalt, er habe vor der Behörde angegeben im Jahr 2021 angeschossen worden zu sein, gab der BF an, er sei gestresst gewesen und nicht gut in Mathe (s. VH-P Seite 12).
Insgesamt erscheint es nicht glaubhaft, dass der BF, der ausreichend Zeit hatte sich auf seinen Einvernahmen vorzubereiten, derart widersprüchliche Angaben machen würde, wenn er die dargestellten Abläufe tatsächlich erlebt hätte. Der BF besuchte zehn Jahre lang eine Schule, es ist also davon auszugehen, dass ihm die Zahlen grundsätzlich vertraut sind. Er korrigierte vor der belangten Behörde schließlich seine Angaben, welche sich zunächst auf das Jahr 2022 bezogen selbst, weswegen davon auszugehen ist, dass die Behauptung, er sei zu gestresst gewesen und nicht gut in Mathe, lediglich eine Schutzbehauptung ist. Es ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF vor der belangten Behörde zunächst vom Jahr 2022 sprach, sich dann selbst korrigierte und auf das Jahr 2021 Bezug nahm auch nicht erklärlich, wieso der rechtsfreundlich vertretene BF in der mündlichen Verhandlung die Ereignisse dann wieder im Jahr 2022 ansiedelte.
Auch die Abläufe nach der erlittenen Schussverletzung bis zu seiner Ausreise aus Kamerun konnte der BF nicht konsistent darstellen (s. auch Punkt II.2.4.). Vor der belangten Behörde gab der BF an, zwei Wochen nachdem er angeschossen worden sei, sei dieser „Boss“ gekommen, der auch seine Ausreise organisiert habe. Er habe für diese NGO gearbeitet. „Boss“ habe sich darüber informiert, wo der BF sei. Am 16.10. habe „Boss“ ihn dann von XXXX in eine andere Stadt mitgenommen. Er habe den BF irgendwo hinbringen wollen, wo dieser vor dem Militär in Sicherheit sei (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 11). Mehr wisse er über „Boss“ nicht (s. zweite Niederschrift BFA Seite 15). Diese Aussage widerspricht jedoch den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF am 02.10. von weißen Personen nach XXXX gebracht worden sei (s. VH-P Seite 7f).
Insgesamt konnte der BF die Abläufe, die zu seiner Ausreise aus Kamerun führten nicht nachvollziehbar darstellen, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass er die Geschehnisse nicht tatsächlich erlebt hat. In diesem Fall wäre es dem BF nämlich möglich gewesen die Abreise aus seinem Wohnort, den Aufenthalt in XXXX sowie seine Ausreise aus Kamerun übereinstimmend darzulegen.
II.2.6.1.2.2. Zur angeblichen Tätigkeit für eine internationale NGO in Kamerun
Auch in Bezug auf seine angebliche Tätigkeit für eine NGO in Kamerun machte der BF oberflächliche und nicht lebensnahe Angaben.
Auf Frage, wie lange er für die NGO gearbeitet habe und was diese genau mache, gab der BF an, er habe seit 2018 für diese gearbeitet, seit diese im Land sei. Sie hätten Zelte aufgebaut, Leute mit Essen und Betten versorgt usw. Die NGO sei auf ihn zugekommen, weil er Fahrer sei. Auf Frage, wie er habe arbeiten können, wenn er im Wald gewesen sei, gab der BF an, die Kirche in der sie untergebracht gewesen seien, sei anschließend an den Wald (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 14). Der BF sei vor der Krise LKW-Fahrer gewesen. 2018 sei „Boss“ mit der NGO gekommen und hätte der BF mit ihnen zusammengearbeitet. Er sei auch bezahlt worden. Auf Frage, welche NGO das gewesen sei, gab der BF jedoch an, es habe welche aus Frankreich, Deutschland und Spanien gegeben. Sie seien gegen „den Hunger“. Der Rechtsvertreter des BF warf (ungefragt) ein, es handle sich um ACF – Action contre la faim. Der BF führte weiter aus, er habe sie in den Busch gefahren. Sie hätten aufgenommen wie viele Leute im Wald gewesen seien, um die Essensrationen zu berechnen. Er habe auch Transporte mit dem Motorrad gemacht, weil die Straßen schlecht gewesen seien (s. VH-P Seite 8).
Auf Frage, ob er einen Nachweis über seine Tätigkeit vorlegen könne, gab der BF an, er habe keinen Ausweis oder so etwas gehabt. Auf Vorhalt, dass die NGO auch in Europa existiere und er mit dieser Kontakt aufnehmen könne, um einen entsprechenden Nachweis zu erhalten, gab der BF an, er habe keinen Kontakt mehr zu Leuten mit denen er gearbeitet habe. Er habe sein Telefon verloren, als er angeschossen worden sei (s. VH-P Seite 9). Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage von Nachweisen betreffend seine Tätigkeit für eine NGO eingeräumt. Der BF lies diese Frist ungenutzt verstreichen (s. VH-P Seite 13).
Es erscheint insgesamt nicht nachvollziehbar, dass der BF von 2018 bis 2020 (laut Beschwerdeschriftsatz) bzw. bis zu seiner Ausreise für eine NGO gearbeitet haben will, deren Namen er im gesamten Verfahren selbst nicht nennen konnte. Der BF hätte überdies ausreichend Zeit gehabt selbst Nachforschungen zu der besagten NGO anzustellen bzw. mit dieser in Kontakt zu treten, um sich Nachweise über seine Tätigkeiten zu beschaffen. Es erscheint auch nicht lebensnah, dass eine Person die in einem Konfliktgebiet für eine internationale NGO tätig ist, verletzt wird, von Mitarbeitern der NGO versorgt und anschließend ohne jeglichen Nachweis über die Tätigkeit bzw. ohne jeden Kontakt für allfällige Rückfragen alleine gelassen wird. Es wäre doch anzunehmen, dass die Mitarbeiter einer internationalen NGO, wenn sie den BF tatsächlich nach einer Schussverletzung bei der Ausreise unterstützen würden, diesem auch für ein Asylverfahren relevante Unterlagen zukommen lassen bzw. einen entsprechenden Kontakt zur Verfügung stellen würden. Mit den oberflächlichen und schwer nachvollziehbaren Angaben des BF konnte dieser jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich für eine internationale NGO tätig gewesen sei, weswegen hierzu eine Negativfeststellung zu treffen war.
Anzumerken ist noch, dass sich auch aus den Länderinformationen keine Hinweise darauf ergeben, dass Mitgliedern von NGOs ein Naheverhältnis zu Rebellen pauschal bzw. regelmäßig unterstellt werden würde. Internationale Menschenrechtsbeobachter, z.B. das IKRK und Amnesty, konnten zwar in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den Regionen Nordwest und Südwest zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch eine restriktive Erteilung von Visa sowie durch administrative Hürden erschwert. Mitunter werden lokale Menschenrechts-NGOs behindert, ihre Mitglieder schikaniert. Die Behörden unternehmen keine Schritte, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern.
II.2.6.1.2.3. Zur vorgebrachten Verfolgung aufgrund einer unterstellten Unterstützung der Rebellen durch seine Tätigkeit als Fahrer
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, in Kamerun herrsche Krieg und er sei angeschossen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er zu sterben, da er die englische Seite unterstützt habe würde er hingerichtet werden. Er habe mit der Todesstrafe zu rechnen. Dieses Vorbringen relativierte der BF jedoch in weiterer Folge selbst, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
Im weiteren Verfahren gab der BF an, er habe keine politische Tätigkeit ausgeübt und sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 11, VH-P Seite 11), was mit der Aussage, er habe die „englische Seite unterstützt“ in einem Widerspruch steht.
Vor der belangten Behörde gab der BF weiter an, er sei als Motorradfahrer für eine NGO tätig gewesen, weswegen ihm das Militär unterstellt habe, er würde die Rebellen kennen. Mit der Polizei habe er keine Probleme gehabt, jedoch mit den Behörden bzw. Gerichten in Kamerun wegen der NGO und mit dem Militär (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 10 und Seite 13f). Der BF sei in Kamerun nie in Haft gewesen (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 11). Sein Foto sei in der Polizeistation ausgehangen und da niemand lebend aus dem Arrest komme, habe er fliehen müssen (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 13).
Während er in der Ersteinvernahme noch vorbrachte, er habe die englische Seite unterstützt, veränderte der BF sein Vorbringen vor der belangten Behörde somit dahingehend, dass ihm das Militär lediglich unterstellt habe, er würde die Rebellen kennen.
In der mündlichen Verhandlung wurde der BF zu seinen Fluchtgründen ausführlich befragt, er gab an, das Militär habe ihm vorgeworfen, er wisse, wo sich die Rebellen aufhalten würden und habe das Militär angenommen, der BF versorgen die Rebellen mit der NGO zusammen mit Essen. Er habe den Aufenthaltsort der Rebellen dem Militär nennen sollen. Auf Frage, womit dem BF konkret gedroht worden sei, gab dieser an, Freunde, die ebenfalls für die NGO tätig gewesen seien, seien ermordet worden (s. VH-P Seite 9). Eine tatsächlich gegen ihn gerichtete Drohung nannte der BF demgegenüber nicht.
Auf Frage, wie oft das Militär an den BF herangetreten sei und in welchem Zeitraum das der Fall gewesen sei, gab dieser an, wenn sie mit den Motorrädern unterwegs gewesen seien, hätten sie Bestechungsgelder zahlen müssen, damit sie passieren hätten können. Auch wenn er die weißen Leute transportiert habe, sei er immer wieder an Kontrollen vorbeigekommen. Später seien sie gefragt worden, wohin sie die Leute fahren würden und hätten sie gewollt, dass sie ihnen zeigen, wo die Leute seien. Dies sei fünf Mal passiert (s. VH-P Seite 9). Die Richterin forderte den BF auf eines dieser Zusammentreffen mit dem Militär näher zu beschreiben, wobei der BF lediglich oberflächlich angab, das Personal habe immer gewechselt. Er habe gesagt, er transportiere lediglich Leute. Er sei immer nur an den Checkpoints bzw. an den Orten der Militärkontrollen angesprochen worden. Auf Frage, ob er dabei bedroht worden sei, gab der BF an, sie hätten absteigen und sich hinsetzen müssen. Es sei ein Gewehr auf sie gerichtet worden. Nach der Bezahlung von Bestechungsgeld hätten sie weiterfahren dürfen. Auf Frage, wann diese Vorfälle gewesen seien, gab der BF an, es sei schon so lange her, er könne sich daran nicht erinnern (s. VH-P Seite 9f).
Insgesamt brachte der BF in der mündlichen Verhandlung somit lediglich vor an Checkpoints bzw. Straßensperren kontrolliert worden zu sein. Dieses Vorbringen erscheint in Anbetracht der Länderinformationen, die diese Checkpoints und Straßensperren bestätigen und auch ausführen, dass es teilweise zu Zahlungen von Bestechungsgeldern komme grundsätzlich glaubhaft. Der BF sei ca. fünf Mal kontrolliert worden, wobei ihm der Zeitraum dieser Kontrollen nicht mehr erinnerlich war und er nicht eine der besagten Kontrollen lebensnah und detailreich darstellen konnte. Selbst wenn der BF tatsächlich an den besagten Kontrollpunkten kontrolliert worden wäre, so ergibt sich aus den Darstellungen doch das Bild, dass es sich nicht um individuelle Verfolgungshandlungen gegen den BF gehandelt hat, sondern um allgemeine Kontrollen, was der BF implizit auch dadurch bestätigte, dass er davon sprach, „sie“ hätten absteigen und sich hinsetzen müssen. Konkrete gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohungen konnte der BF nicht darlegen. Wenn er vorbrachte, es sei ein Gewehr auf ihn gerichtet worden und habe er Bestechungsgeld zahlen müssen, so ist dennoch daraufhin zu verweisen, dass dieser Vorfall für den BF anscheinend nicht in direktem Zusammenhang mit seinem Ausreiseentschluss stand. Wäre das der Fall gewesen, wäre es ihm möglich gewesen diesen Vorfall zumindest grob zeitlich einzuordnen und in Zusammenhang mit seinem Ausreiseentschluss zu bringen.
Betrachtet man nun das ursprünglich im Rahmen der Ersteinvernahme dargestellte Fluchtvorbringen (Unterstützung der Rebellen und drohende Todesstrafe) mit dem in der mündlichen Verhandlung dargestellten Erlebnissen (einige Kontrollen an allgemeinen Checkpoints, keine individuellen Bedrohungen und kein Bezug zum Ausreiseentschluss), so muss angemerkt werden, dass sich das Fluchtvorbringen des BF im Laufe des Verfahrens doch massiv verändert hat.
Auch das Vorbringen vor der belangten Behörde, sein Foto sei in eine Polizeistation ausgehangen, relativierte sich aufgrund der Fragen in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab hierzu nämlich an, er sei einmal von den Rebellen gefangen genommen worden, als er im Busch Essen verteilt habe. Sie seien durch das Einschreiten der katholischen Kirche wieder freigekommen. Der Priester habe ihnen erklärt, dass die Weißen im Busch Hilfeleisten würden. Er habe die NGO-Mitarbeiter zu ihrer Mission zurückbringen müssen. Er wisse nicht, wie das Militär herausgefunden habe, dass die Rebellen sie verhaftet hätten, aber er sei von da an vom Militär gejagt worden und hätten sie sein Foto auf der Polizeistation ausgehängt. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann dies gewesen sei, vielleicht um 2020. Mit dem Wort „gejagt“ meine der BF, dass er ihnen hätte zeigen sollen, wo die Leute gelebt hätten (s. VH-P Seite 10).
Selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben, würde dies darauf hinauslaufen, dass das Foto des BF bereits ein oder zwei Jahre vor seiner tatsächlichen Ausreise in der Polizeistation aufgehängt wurde. Da der BF jedoch auch angab, nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, erscheint hier keine tatsächliche Gefahr vorzuliegen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten um ein erfundenes Konstrukt handelt, weswegen nicht glaubhaft ist, dass der BF tatsächlich vom Militär in Kamerun gesucht bzw. „gejagt“ wurde bzw. ein Foto des BF in einer Polizeistation veröffentlicht wurde.
II.2.6.1.2.4. Zur erlittenen Schussverletzung und der anschließenden Ausreise
Auf die Bitte der Richterin, zu erzählen, wie sich der Vorfall, der zu der Schussverletzung geführt habe, abgespielt habe, ging der BF nicht ein. Er wich der Frage aus und gab lediglich an, das Militär sei in der Nacht des 01.10.2022 gekommen, sie hätten herumgeschossen und er habe die Schussverletzung am rechten Oberschenkel erlitten. Auf Nachfrage, ob es sich um einen Unfall gehandelt habe, gab der BF an, dies sei der Fall „sie haben herumgeschossen und mich dabei erwischt“ (s. VH-P Seite 11).
Schon aus diesem Vorbringen ist ersichtlich, dass der BF die konkreten Abläufe in der fraglichen Nacht nicht lebensnah und detailliert darstellen konnte, wie dies zu erwarten wäre, wenn er den dargestellten Vorfall wirklich erlebt hätte. Der BF räumte zudem – wie auch vor der belangten Behörde (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 13) – ein, dass die angebliche Schussverletzung nicht erfolgte, weil das Militär gerade den BF erschießen bzw. verletzen wollte, sondern er zufällig getroffen worden sei. Aus diesem Vorbringen kann somit keine individuelle Verfolgung abgeleitet werden.
Auf Frage, wie er mit der Schusswunde habe entkommen können, gab der BF an, Freunde hätten ihn in Sicherheit gebracht. Die Soldaten seien in der Nacht gekommen, hätten um sich geschossen und seien dann wieder gegangen (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 14). Es hätten ihn 12 Schrotkugeln getroffen (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 16).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er sei am 01.10.2022 angeschossen worden (s. VH-P Seite 7) und habe Kamerun am 16.10.2022 verlassen (s. VH-P Seite 6). Dazwischen sei ihm in XXXX die Kugel aus seinem Bein entfernt worden (s. VH-P Seite 6). Die Richterin befragte den BF dazu, wie er es geschafft habe mit einer frischen Schussverletzung die Reise nach Europa zu bewältigen. Der BF erklärte, nach der Entfernung der Kugel seien sie mit einem Auto gereist. In der Wüste sei es dann einige Zeit zu Fuß weitergegangen, bis arabische Leute mit Kopfbedeckungen gekommen seien und sie mit einem Hilux weiterbefördert hätten. Sie seien dann wieder ein Stück zu Fuß gegangen, bevor sie erneut mit einem Hilux befördert worden seien (s. VH-P Seite 7).
Es erscheint der erkennenden Richterin nicht glaubhaft, dass der BF ca. zwei Wochen nach einer Schussverletzung und der Entfernung der Kugel zu Fuß durch die Wüste gewandert sein will. Auch seine Angaben erscheinen lebensfremd, da er in keiner Weise erwähnte, wie er die Verletzung auf der Reise versorgte, ob er Schmerzen hatte, ob er Medikamente oder Schmerzmittel nahm, ob es Komplikationen bei der Wundheilung gab usw.
Es erscheint außerdem nicht lebensnah, dass ein verletzter NGO-Mitarbeiter im Wege einer illegalen Reise durch Afrika und über das Mittelmeer nach Europa reisen solle. Es ist doch anzunehmen, dass internationale NGOs deren Mitarbeiter in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verletzt werden und der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind, über legale Wege ausreisen können bzw. die NGOs diese Mitarbeiter nicht auf eine potentiell lebensgefährliche Reise schicken müssen, um diese in Sicherheit zu bringen. Der BF gab jedoch an, „Boss“ habe ihn nach XXXX und von dort nach Nigeria und in die Wüste gebracht. So habe seine Reise begonnen (s. VH-P Seite 7f).
In Zusammenschau mit den ohnehin äußerst widersprüchlichen Angaben zu seiner Ausreise aus dem Heimatland (s. Punkt II.2.4.) ergibt sich für die Richterin das Bild, dass der BF jedenfalls nicht die volle Wahrheit zu seiner Ausreise aus Kamerun darstellte, was seine Glaubhaftigkeit auch in Bezug auf sein übriges Fluchtvorbringen schmälert.
II.2.6.1.2.5. Zur den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Problemen seiner Angehörigen in Kamerun
Zunächst ist anzumerken, dass der BF vor der belangten Behörde zwar über seine Angehörigen sprach, jedoch keine Probleme erwähnte. Auf Frage, wieso seine männlichen Geschwister in Kamerun leben könnten, gab der BF an, sie seien Farmer. Sie seien nicht eingezogen worden, er sei aber als Motorradlieferant vom Militär gesucht worden (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 16).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, seine Angehörigen hätten wegen ihm Probleme und sei seine ältere Schwester XXXX durch das Militär gestorben (s. VH-P Seite 5). Das Militär sei zu dem BF nachhause gekommen, als dieser bereits ausgereist gewesen sei. Seine Schwester XXXX sei vom Militär erschossen worden, da sie beim BF zuhause gewesen sei (s. VH-P Seite 11). Der BF sei damals in Tunesien gewesen. Auf Frage, warum er diesen Vorfall nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt habe, gab der BF an, er sei nur befragt worden, wie viele Schwestern er habe und habe er lediglich die lebenden erwähnt (s. VH-P Seite 12). Im Falle einer Rückkehr würde er umgebracht werden, seine Schwester sei bereits wegen ihm umgebracht worden. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage von Nachweisen betreffend den Tod seiner Schwester eingeräumt. Der BF lies diese Frist ungenutzt verstreichen (s. VH-P Seite 13).
Das Vorbringen des BF, seine Schwester sei vom Militär getötet worden, muss als unwahr betrachtet werden. Wäre das der Fall gewesen, hätte der BF diesen Umstand bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt, als er zum Beispiel über die Situation seiner Brüder sprach. Es erscheint ausgeschlossen, dass der BF diesen Umstand nicht erwähnte, weil er nicht explizit danach gefragt worden sei. Es wurde ihm in insgesamt drei Einvernahmen ausreichend Zeit und Möglichkeit gegeben alle relevanten Ereignisse darzustellen. Dass der BF diesen Umstand erst in der mündlichen Verhandlung erwähnte, obwohl sich dieser angeblich vor seiner Ankunft in Europa ereignet habe, lässt nur den Schluss zu, dass es sich dabei um eine unwahre Angabe handelt.
II.2.6.1.2.6. Zur den Rückkehrbefürchtungen des BF
Im Falle einer Rückkehr würde er sein Leben verlieren. Viele seiner Freunde seien bereits getötet worden, ihm würde dasselbe passieren (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 17). Die Polizei und das Militär würden zusammenarbeiten und würde auch die Polizei in den Krieg hineingezogen werden. Alle Gerichtsgebäude seien abgebrannt und gäbe es keine funktionierenden Behörden. Er könne auch nicht in einem anderen Teil von Kamerun leben, weil die Regierung überall sei (s. zweite Niederschrift BFA, Seite 17f). Auf der englischen Seite sei überall Militär und die hätten ja sein Foto. Im französischen Teil würde ihn die Polizei verhaften, da er kein Französisch spreche und ihn auf Schussverletzungen kontrollieren (s. VH-P Seite 12).
Da das gesamte Fluchtvorbringen des BF widersprüchlich, oberflächlich und nicht lebensnah war, kann dieses nicht als glaubhaft betrachtet werden. Wenn jedoch die Gründe für die Ausreise als nicht glaubhaft betrachtet werden, so können die darauf aufbauenden Befürchtungen des BF in Bezug auf eine Rückkehr nach Kamerun ebenfalls nicht als glaubhaft betrachtet werden.
Es ist noch anzumerken, dass der BF in der Beschwerde und vor der belangten Behörde vorbrachte, er könne weitere Unterlagen aus dem Herkunftsland vorlegen. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF befragt, ob er nun weitere Dokumente aus Kamerun habe, was dieser verneinte (s. VH-P Seite 12). Der BF brachte auch tatsächlich keine weiteren Unterlagen aus Kamerun in Vorlage, weswegen davon auszugehen ist, dass es ihm tatsächlich nicht möglich ist sein Fluchtvorbringen mit den entsprechenden Dokumenten zu untermauern.
Der Rechtsvertreter des BF brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, der BF sei ein junger, männlicher Zivilist aus der anglophonen Region Südwest in Kamerun. Er würde als abgewiesener Asylwerber in das Heimatland zurückkehren müssen. Er würde bei der Rückkehr am Flughafen zwingend in das Profiling für potenzielle Separatisten-Unterstützer fallen. Es sei dokumentiert, dass bereits die Herkunft aus der Südwest-Region in Kombination mit einem Auslandsaufenthalt ausreichend sei, um unter Generalverdacht der Finanzierung und Unterstützung der „Ambazonien“-Bewegung zu geraten. Dies könne willkürliche Inhaftierung und systematische Misshandlungen zur Folge haben. Hinzu komme, dass der BF sichtlich angeschossen worden sei, weshalb der Verdacht entstehen könne, er sei ein Rebell, unabhängig davon, ob er das wirklich gewesen sei. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht, im frankophonen Teil Kameruns würden anglophone Binnenflüchtlinge ohne soziales und familiäres Netzwerk und ohne Papiere und finanzielle Mittel massiver gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein und Gefahr laufen in die Verelendung abzugleiten (VH-P Seite 14f).
Dieses Vorbringen steht jedoch in krassem Widerspruch zu den aktuellen Länderinformationen. Darin wird nämlich ausgeführt, dass in den beiden vom anglophonen Konflikt betroffenen Regionen manche Zivilisten ein Risiko tragen, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen. Dass sämtliche männliche Personen aus der Herkunftsregion des BF von der Regierung als den Rebellen zugehörig betrachtet werden würden, kann den Länderinformationen jedenfalls nicht entnommen werden.
Aus den Länderinformationen ergibt sich zudem, dass gerade keine Fälle bekannt sind, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind oder in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht. Da Asylanträge aus Kamerun häufig mit einer politischen Verfolgung in Zusammenhang mit dem anglophonen Konflikt begründet werden, müssen diese Ausführungen auch in Bezug auf den BF Gültigkeit haben.
Wenn vorgebracht wird, der BF stehe aufgrund seiner Narben besonders im Fokus der Behörden, so ist anzumerken, dass es auch diesbezüglich keine Hinweise in den Länderinformationen gibt, dass verletzte oder vernarbte Personen besonders in Verdacht geraten würden die Rebellen zu unterstützen. Da anzunehmen ist, dass in der Herkunftsregion des BF aufgrund des anhaltenden Konflikts seit nunmehr ca. 10 Jahren überdurchschnittlich viele Personen derartige Verletzungen aufweisen, ist auch anzunehmen, dass es Berichte darüber geben würde, wenn dieser Umstand tatsächlich zu einer staatlichen Verfolgung führen könnte.
Zudem geht aus den Länderinformationen hervor, dass Personen, die von dem besagten Konflikt betroffen sind durchaus die Möglichkeit haben sich innerhalb von Kamerun an einem anderen Ort niederzulassen. Der UNHCR schätzt die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jänner 2025 auf etwas mehr als eine Million. Aufgrund der Zerstörungen in den ländlichen Gebieten der Regionen Nordwest und Südwest sah sich nämlich ein Teil der Zivilbevölkerung gezwungen, in städtische Gebiete zu ziehen.
Überdies existiert in Kamerun kein Meldewesen oder ein zentrales Personenstandsregister. Laut Behörden ist Letzteres aber im Aufbau. Wer in Wohnungen wohnt, ist nicht registriert. Hinzu kommen in den urbanen Zentren die zahlreichen IDPs, die bei Verwandten untergekommen sind, ohne angemeldet zu sein. Angemeldet ist man bei Wasser- und Stromlieferanten, dort werden aber bei einem Umzug die Namen der Bewohner nicht angepasst. Es gibt auch kein zentrales Fahndungs- und Strafregister. Daher können Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug nach Jaunde oder in einen entfernten Landesteil entgehen. Zwar können Sicherheitsbehörden theoretisch landesweit nach Personen fahnden, dies geschieht aber i.d.R. nicht. Es ist somit nicht anzunehmen, dass die Behörden den BF überhaupt finden könnten, wenn sie tatsächlich nach ihm suchen würden.
Insgesamt können die Rückkehrbefürchtungen des BF auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen nicht nachvollzogen werden.
II.2.6.1.2.7. Zu den übrigen Feststellungen
Dass der BF in Kamerun keiner Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt war und ihm eine solche auch im Falle seiner Rückkehr nicht droht, ergibt sich bereits daraus, dass der BF eine derartige Verfolgung im gesamten Verfahren nicht vorbrachte. Eine Privatverfolgung brachte der BF ebenso im gesamten Verfahren nicht vor.
Auch amtswegig konnten keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung erkannt werden, da sich aus den Länderinformationen ergibt, dass staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie nicht bekannt sind. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar.
II.2.6.2. Zur Rückkehrsituation des BF
Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF ist nicht mit jener in Österreich zu vergleichen. Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, XXXX , […] besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle.
Seit Oktober 2017 kommt es in den beiden anglophonen Regionen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppen, die nach Angaben vom Feber 2024 bis dorthin 3.000-6.000, nach jüngeren Angaben mindestens 6.000 Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert haben. Hinzu kommen rund 700.000 Vertriebene (intern sowie in das benachbarte Nigeria) sowie die Zerstörung von Infrastruktur (u.a. Straßen, Stromverbindungen, Krankenhäuser und Schulen). Der Großteil der Infrastruktur in ländlichen Gebieten – Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Häuser, die Wirtschaft und das Bildungssystem – wurde in beiden Regionen weitgehend und absichtlich zerstört. Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen dauern an, es gibt Todesopfer und Verletzte. In beiden Regionen bleibt die Lage angespannt und instabil. Zivilisten sind von Bewegungseinschränkungen, Entführungen, Lösegeldforderungen, Erpressungen und illegaler Besteuerung betroffen. Diese Vorfälle ereignen sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Viele der Opfer sind Pendler, die auf illegale Checkpoints stoßen.
In Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Tötungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten. Nicht immer ist klar, ob es sich bei von Sicherheitskräften getöteten Personen um Zivilisten oder Separatisten handelt. Gleichzeitig gibt es mehrere Berichte über die Tötung von Zivilisten durch bewaffnete Gruppen. Unter den Getöteten finden sich Regierungsmitarbeiter und Zivilisten, denen Separatisten die Unterstützung von Regierungstruppen oder das Nicht-Beachten von Ausgangssperren vorgeworfen haben. Im Zusammenhang mit dem Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest kommt es zu Entführungen – auch von Zivilisten – sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten.
Ohne die schwierige Lage in der Herkunftsregion des BF in Abrede stellen zu wollen, ist doch anzumerken, dass die genannten Todesopfer (zwischen Oktober 2017 und Anfang 2024 3.000 – 6.000) in Relation zur Gesamtbevölkerung anglophonen Regionen Kameruns mit rund 6 bis 6,5 Millionen Menschen gesetzt werden muss. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass quasi jede Person schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Herkunftsregion des BF einer realen Lebensgefahr bzw. einer realen Bedrohung ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt ausgesetzt ist.
Hinweise darauf, dass dem BF die Todesstrafe drohen könnte, liegen keine vor und brachte der BF diesen Umstand (seit der Ersteinvernahme) auch nicht nochmals vor. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe in Kamerun 1997 das letzte Mal vollstreckt worden. Das Fluchtvorbringen des BF war nicht glaubhaft und abseits seiner Darstellungen konnte das erkennende Gericht keine Hinweise darauf erkennen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen könnte.
Dass der BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Kamerun eigenständig zu bestreiten, ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Er ist jung, gesund, erwerbsfähig, spricht sehr gut Englisch, ist in Kamerun aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat dort seine Schulbildung absolviert und war im Herkunftsland bereits in der Vergangenheit erwerbstätig. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF nach seiner Rückkehr nach Kamerun nicht möglich sein sollte, wieder in das Erwerbsleben einzusteigen und sich seinen Lebensunterhalt – wie vor seiner Ausreise – selbst zu erwirtschaften.
Der BF gab zunächst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er habe sich und seine Familie mit dem durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen erhalten können (s. VH-P Seite 5). Später gab er dazu im Widerspruch an, er wäre auch nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (s. VH-P Seite Seite 18), wobei der BF jedoch nicht näher ausführte, warum ihm dies nicht möglich sein sollte.
Der BF hat in Kamerun zehn Jahre lang die Schule besucht, eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektriker und LKW-Fahrer und war bis bereits in der Vergangenheit als Motorradfahrer und LKW-Fahrer beschäftigt. Warum es ihm nicht möglich sein sollte diese – oder eine andere – Erwerbstätigkeit im Falle einer Rückkehr wieder aufzunehmen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Die Brüder und die Mutter des BF leben von der Landwirtschaft. Sein Cousin arbeitet in einem Unternehmen. Seine Schwester und seine Ehefrau sind Friseurinnen. Der BF steht auch nach wie vor in Kontakt mit seinen Angehörigen in Kamerun. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Falle einer Rückkehr Unterstützung von seinen Angehörigen erhalten wird. Auch üben die genannten Angehörigen selbst alle eine Erwerbstätigkeit aus und ist davon auszugehen, dass auch der BF wieder in den Arbeitsmarkt wird einsteigen können. Alternativ ist davon auszugehen, dass der BF der Mutter und seinen Brüdern in der Landwirtschaft wird helfen und so seinen notwendigen Lebensunterhalt wird bestreiten können.
Einen nachvollziehbaren Grund, warum es zwar seinen Angehörigen möglich ist in der Herkunftsregion zu leben, zu Arbeiten und sich zu erhalten, der BF selbst jedoch im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde, brachte der BF im gesamten Verfahren nicht vor.
II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren angab gesund zu sein. Es wurde lediglich festgestellt, dass der BF einen Asthmaspray verwendet.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es in den größeren Städten ausreichend Apotheken gibt, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen und auch Generika erhältlich sind. Da es sich bei einem Asthmaspray um ein gängiges Medikament handelt, ist davon auszugehen, dass der BF dieses auch in Kamerun erhalten kann.
II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtlage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtlage übertragbar.
II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den BF eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des BF sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des BF nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der BF offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Der BF konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine vergangene oder aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen, obwohl er dies mehrfach im Verfahren in Aussicht stellte und ihm hierzu auch in der mündlichen Verhandlung noch eine weitere Frist eingeräumt wurde. Eine Erklärung für das Fehlen der relevanten Unterlagen wurde vom BF nicht nachgereicht.
Wie ebenfalls aufgezeigt wurde, waren seine Aussagen zum Fluchtvorbringen weder kohärent noch plausibel und beschädigte er seine generelle Glaubwürdigkeit insbesondere auch dadurch, dass er den gesamten Vorgang seiner Ausreise aus Kamerun nicht nachvollziehbar darstellen konnte sowie sein Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung damit versuchte zu bekräftigen, dass seine Schwester angeblich vom Militär getötet worden sei und zwar bevor er nach Europa einreiste. Diesen Umstand erwähnte der BF jedoch in keiner Einvernahme zuvor.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht glaubhaft und somit auch nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
II.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Dem BF droht weder die Todesstrafe noch konnte das erkennende Gericht glaubhafte Hinweise darauf finden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Kamerun Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen könnte.
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Der BF verwendet einen Asthmaspray, den er auch in Kamerun in Apotheken erhalten wird, weswegen hier jedenfalls keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem BF im Falle einer Rückkehr nach Kamerun drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden. Es wird zwar nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF instabil ist, jedoch wird nicht die zur Gewährung des subsidiären Schutzes notwendige hohe Schwelle einer tatsächlichen Gefährdung erreicht.
Dem BF gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Ebenso wenig läuft der BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Kamerun in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dem BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Der BF hat keine Angehörigen in Österreich, weswegen jedenfalls kein schützenswertes Familienleben gegeben ist.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich maximal gut drei Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration des BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben des BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.
Der BF hat bereits mehrere Deutschkurse auf A0-Niveau besucht. Er arbeitet ehrenamtlich in einem Fußballverein. Er führt dort Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten aus und hilft bei der Vor- und Nachbereitung von Vereinsaktivitäten. Er ist auch sozial in das Vereinsleben eingebunden. Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Weitere Integrationsmerkmale hat der BF bislang nicht erworben, insbesondere hat er noch keine Sprachprüfung abgelegt und geht er keiner Erwerbstätigkeit nach.
Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seinen privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnten sich der BF dazu äußern.
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Kamerun ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Kamerun seine gesamte Schulbildung durchlaufen, eine Berufsausbildung gemacht bzw. war dort erwerbstätig. Er spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Herkunftsfamilie, seiner Partnerin und seiner beiden minderjährigen Kinder. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen BF nicht vor.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Verfahrensdauer von gut drei Jahren erscheint im gegenständlichen Fall ebenso unbedenklich.
Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kamerun festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.7. Zur unterbliebenen Übersetzung des Spruches in die englische Sprache
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
II.3.7. Zum in der Beschwerde ausgedrückten Begehren einer „gutachterlichen Überprüfung“
Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, die belangte Behörde hätte eine gutachterliche Überprüfung durchführen müssen, ob das vom BF vorgebrachte Fluchtvorbringen der Realität entspreche. Ein konkreter Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens wurde im gesamten Rechtsmittelverfahren nicht gestellt. Der erwähnte Passus ist für sich alleine genommen aus Sicht der Richterin nicht geeignet einen konkreten Beweisantrag darzustellen, da in keiner Weise hervorgeht welche Art von Gutachten erwünscht gewesen wäre bzw. auf welche konkreten Umstände sich dieses Gutachten beziehen hätte sollen und welches Beweisthema zu behandeln gewesen wäre.
Die Frage, ob das Fluchtvorbringen des BF als glaubhaft zu betrachten ist, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung der erkennenden Richterin und kann dieser Vorgang jedenfalls nicht ausgelagert werden.
Da eine Konkretisierung der gewünschten gutachterlichen Überprüfung im weiteren Verfahren nicht erfolgte und aus Sicht der Richterin keine Notwendigkeit bestand ein Gutachten im gegenständlichen Verfahren einzuholen, ist auf das genannte, im wesentlichen unklare Begehren des Beschwerdeschriftsatzes nicht näher einzugehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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