W261 2323683-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2323683-1
W261 2323683-1Tribunal Administrativo Federal17 de jul. de 2026
Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalität Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
W261 2323683-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch WIEDENBAUER MUTZ WINKLER Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 05.09.2025, betreffend den am 16.01.2023 eingebrachten Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 12.01.2023 (eingelangt am 17.01.2023) bzw. am 16.01.2023, vertreten durch die WIEDENBAUER MUTZ WINKLER Partner Rechtsanwälte GmbH, einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Der Beschwerdeführer sei am 20.01.2022 mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 geimpft worden und am 03.02.2022 seien erstmals Symptome aufgetreten. Es liege bei ihm eine Schädigung des Nervensystems und eine Schädigung der Niere vor und er leide seither durchgehend an Beschwerden. Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag eine Reihe von medizinischen Befunden an.
2. Das Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) bestätigte den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.01.2023 den Eingang des Antrages und wies darauf hin, dass ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden würde, dies werde einige Zeit in Anspruch nehmen.
3. Mit Schreiben vom 19.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 22.01.2022 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und „Schädigung des Nervensystems und der Niere“ geltend gemacht werden würden.
4. Mit Schreiben vom 17.01.2023 ersuchte die belangte Behörde die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre unter Bekanntgabe der jeweiligen Diagnosen. Diesem Ersuchen kam die SVS am 30.01.2023 nach.
5. Mit Schreiben vom 25.01.2023 ersuchte die belangte Behörde ein namentlich genanntes Landeskrankenhaus um Übermittlung von Befunden samt Pflegeberichten aus dem Jahr 2022. Diesem Ersuchen kam das Landeskrankenhaus am 16.02.2023 nach.
6. Mit Schreiben vom 25.01.2023 ersuchte die belangte Behörde den behandelnde Arzt des Beschwerdeführers um Übermittlung sämtlicher Befundberichte/Befunde der letzten drei Jahre bzw. um Übermittlung eines Karteikartenauszuges.
7. Mit Schreiben vom 25.01.2023 ersuchte die belangte Behörde eine namentlich genannte Privatklink um Übermittlung von Befunden samt Pflegeberichten aus dem Jahr 2022. Diesem Ersuchen kam die Privatklinik am 01.02.2023 nach.
8. Die belangte Behörde ersuchte eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und für spezielle Schmerztherapie um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In deren Sachverständigengutachten, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.02.2024 und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Befunde des Beschwerdeführers kommt diese zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
Der vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomkomplex könne grundsätzlich Schädigungen im zentralen und/oder peripheren Nervensystem zugeordnet werden. Nach den vorgelegten medizinischen Befunden würde der Beschwerdeführer an einer chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie (CIDP), wobei im Speziellen der Verdacht auf Anti-Contactin1 Antikörper assoziierter Autoimmun-Neuropathie in einem Befund genannt werde, was einer Untergruppe aus dem Formenkreis der CIDP-Erkrankungen entsprechen würde. Klinisch würde sich die Symptomatik des Beschwerdeführers insbesondere in Form von neuropathischen Schmerzen äußern. Es seien abgeleitet vom PDI (Pain disability Index) derzeit keine deutlichen Beeinträchtigungen durch Schmerzen vorhanden. Es liege eine grenzwertige Mobilitätseinschränkung ohne funktionelles Defizit vor. Es würden keine ärztlichen Befunde vorliegen, die für einen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der Impfung sprächen. Es lasse sich keine pro-Schlussfolgerung ableiten. Es liege ein langes Zeitintervall (mehr als 46 Tage) zwischen der angeschuldigten Impfung und der neurologischen Symptomatik vor. CIDP sei in der Literatur nicht als Impfkomplikation bekannt. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2022 an einem Infekt gelitten. CIDP könne nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Evidenz keiner monokausalen Ätiologie zugeordnet werden, diese Erkrankung sei vielmehr ein Zusammenspiel genetisch bedingter und verschiedener erworbener immunologischer Einflussfaktoren. Es spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der CIDP des Beschwerdeführers.
9. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.05.2024 kommt dieser zusammenfassend zum Ergebnis:
Die Nierenerkrankung sei erst im Juni 2022 an einer namentlich genannten Universitätsklinik diagnostiziert worden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und der Glomerulonephritis könne nicht hergestellt werden. In der Population der Geimpften würde diese Erkrankung sogar seltener auftreten als in der Population der Ungeimpften. Keiner der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde spreche für einen Zusammenhang. Es bestehe durchaus ein zeitlicher Zusammenhang, da eine Reaktion des Immunsystems nicht auf den Tag genau bestimmt werden könne, auch nicht die Zeit zwischen Reaktion und Auftreten der Symptomen. Die Symptome seien in der Literatur als Impfkomplikation bekannt, aber nur in kleinen Fallserien und Fallberichten, eine Kausalität habe nicht gezeigt werden können. Die wesentlich wahrscheinliche Erklärung sei ein zufälliges Zusammentreffen von seltenen Erkrankungen, die bei einer raschen Durchimpfung großer Teile der (Welt-)Bevölkerung zeitnah auftreten (müssen). Es spreche zusammenfassend mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der angeschuldigten Impfung mit der Nierenerkrankung des Beschwerdeführers.
10. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer zuhanden seiner anwaltlichen Vertretung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 06.08.2025 und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
11. Die belangte Behörde informierte das BASG mit Schreiben vom 04.09.2025 darüber, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz wegen der angeschuldigten Impfung mit BioNTech/Pfizer vom 20.01.2022 wegen Akausalität abzulehnen.
12. Mit Bescheid vom 05.09.2025 wies die belangte Behörde den am 16.01.2023 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadensgesetzes ab. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens könne ein Kausalzusammenhang zwischen der Schutzimpfung vom 20.01.2022 gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
13. Mit Eingabe vom 15.10.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht eine Bescheidbeschwerde. Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Ein von der Donau Versicherungsgesellschaft beauftragter namentlich genannter Facharzt für Neurologie habe nach einer Untersuchung am 24.11.2022 ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Impfung und Symptombeginn eine Kausalität sehr wohl bestünde. Die zweite Untersuchung sei am 14.07.2025 durchgeführt worden. Im Gutachten vom selben Tag habe der namentlich genannte Facharzt für Neurologie seine frühere Einschätzung bestätigt und sei eine Versicherungsvergütung zur Gänze ausbezahlt worden, was die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der medizinischen Feststellungen zusätzlich unterstreiche. Das nephrologische Gutachten sei ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt worden, was einen Mangel darstelle. Der genannte Gutachter der Donau Versicherungsgesellschaft habe ausdrücklich festgehalten, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kausalität möglich sei, wenngleich sich das eben nicht sicher sagen lasse. Diese Formulierung erfülle nach medizinischer und rechtlicher Beurteilung eindeutig den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Der genannte Facharzt für Neurologie bringe damit klar zum Ausdruck, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Impfung und der beim Beschwerdeführer eingetretenen Nervenschädigung bestehe, und dies zwar im Sinne jener Definition, die in § 1 Abs. 1 Impfschadengesetz zugrunde liege, und wie diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) mehrfach bestätigt worden sei.
Es werde daher beantragt, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als dem Antrag stattgegeben wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde das bereits im Akt aufliegende fachärztliche Gutachten vom 24.11.2022 und neu das fachärztliche Gutachten vom 14.07.2025 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen an.
14. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 21.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 27.10.2025 einlangte.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.10.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.
Ihm wurden am 19.05.2021, am 30.06.2021 und am 20.01.2022 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) verabreicht.
Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut den Österreichischen COVID-19-Impfplänen 2021 und 2022.
Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der SARS-CoV-2 (Corona) Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von 6 Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht.
Anfang März – somit ca. 46 Tage nach der dritten COVID-19 Impfung am 20.01.2022 – traten beim Beschwerdeführer Muskelschmerzen (Myalgie) auf. Am 09.03.2022 kam zusätzlich eine Cervicalgie hinzu. Am 15.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Borreliose diagnostiziert und mit Antibiotika therapiert. Vom 21.03.2022 bis 25.03.2022 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Privatklinik XXXX . Als Aufnahmegrund wurde ein plötzlicher Leistungseinbruch mit Infektsymptomatik, sowie zwei Wochen zuvor beginnende neuropathische Beschwerden (nächtlich betont mit Ziehen über die Schulter in beide Arme, ziehende Schmerzen in den Beinen, Kältegefühl in den Beinen) angeführt. Bei der stationären Aufnahme verspürte der Beschwerdeführer weiterhin ausgeprägte neuropathische Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten und des Skrotums. Es zeigte sich eine geringe körperliche Belastbarkeit, exzessives Schwitzen, sowie teilweise Schmerzen im Bereich der Schultergürtel beidseits. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes zeigten sich geringgradig erhöhte Infektparameter (BSG, Leukozyten), erhöhte Borrelien-Titer, vergrößerte Lymphknoten cervical beidseits und eine verplumpte und leicht vergrößerte Milz. In einem zusätzlich durchgeführten urologischen Konsilium zeigte sich eine deutliche Proteinurie, sowie eine leichte Mikrohämaturie. Vom 07.06.2022 bis 15.06.2022 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik XXXX stationär behandelt (1. Zyklus IVIG vom 09.06.2022 bis 13.06.2022, insgesamt 200g). Bei der Entlassung wurden ihm „Verdacht auf eine Chronisch inflammatorische demyelinisiernde Polyneuropathie (CIDP), Proteinurische Nierenerkrankung unklarer Genese, DD Minimal Change Glomerulonephritis, Omalgie, Hypercholesterinämie, Arterielle Hypertonie, Prostatahyperplasie und geringgradige Aortensklerose“ diagnostiziert. Bereits fünf bis sechs Tage nach der Entlassung bemerkte der Beschwerdeführer eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik, er litt unter einem wieder aufsteigenden Taubheitsgefühl bis zu den Knien beidseits, einem handschuhförmigen Taubheitsgefühl beider Hände, Kraftverlust, Probleme in der Feinmotorik und Krämpfen. Am 23.06.2022 zeigte sich eine unklare Verschlechterung der Nierenfunktion bei einer vollen Remission der Proteinurie. Von 30.06.2022 bis 01.07.2022 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung aufgrund einer Nierenbiopsie. Vom 04.07.2021 bis 18.07.2022 wurde der Beschwerdeführer an der Universitätsklinik XXXX stationär aufgenommen (2. Zyklus IVIG vom 04.07.2022 bis 08.07.2022, insgesamt 200g). Bei der Entlassung wurden ihm eine „Chronisch inflammatorische demyelinisiernde Polyneuropathie (CIDP), ED Juni 2022, Membranöse Glomerulonephritis, V.a. sekundäre Form, Arterielle Hypertonie, Z.n. Neuritis nervi optici links, Hypercholesterinämie und Prostatahyperplasie“ diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 2009 eine Neuritis nervi optici (therapiert mit Kortison) und unterzog sich im Jahr 2014 im Zuge einer Schilddrüsenüberfunktion einer Radiojodtherapie.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 20.01.2022 verabreichten COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der beim Beschwerdeführer bestehenden „Chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie (CIDP) (V.a. Anti Contactin1 Antikörper assoziierte Autoimmun-Nodopathie)“ und „Membranen Glomerulonephritis Stadium I ED 06/2022“ oder seinen anderen gesundheitlichen Leiden ist nicht wahrscheinlich. Die Impfung hat daher auch weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt.
Die beim Beschwerdeführer bestehende „Chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) (V.a. Anti Contactin1 Antikörper assoziierte Autoimmun-Nodopathie)“ und „Membrane Glomerulonephritis Stadium I ED 06/2022“ stehen wahrscheinlich in keinem Zusammenhang mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty), sondern wahrscheinlich mit einem zeitnah zum Beginn der neurologischen Symptomatik durchgemachten Infekt, einer möglicherweise schwelenden hämatoonkologischen Erkrankung, spezifischen paranodalen Antikörpern, einer Disposition zu autoimmunologischen Erkrankungen oder mit einer neu diagnostizierten Nierenerkrankung bzw. mit einem zufälligen Zusammentreffen von seltenen Erkrankungen.
Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen ergeben sich aus dem vorgelegten Impfzertifikat (vgl. AS 22) und dem Karteikartenauszug einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023 (vgl. „19.05.21 D 1. Teilimpfung […] 30.06.2021 D 2. Teilimpfung […] 20.01.22 D 3. Teilimpfung“).
Dass der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 10.07.2026). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 in den COVID-19 Impfplänen 2021 und 2022 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021 und Jänner 2022; www.sozialministerium.at, abgerufen am 10.07.2026).
Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 10.07.2026).
Die Feststellungen zur Diagnose und zu den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden nach der dritten COVID-19 Impfung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie und Spezielle Schmerztherapie vom 29.02.2024, sowie auf dem medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Innere Medizin und Infektionskrankheiten, Reisemedizin und Tropenmedizin vom 06.05.2024. Diese Sachverständigengutachten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei seinen persönlichen medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellungen, sowie auf den Verwaltungsakt (hierbei insbesondere auf den Arztbrief der Privatklinik XXXX vom 31.03.2022, den Entlassungsbrief der Universitätsklinik XXXX vom 14.06.2022, den Entlassungsbrief der Universitätsklinik XXXX vom 13.07.2022, den Entlassungsbrief der Universitätsklinik XXXX vom 18.07.2022 und den Karteikartenauszug einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023).
Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der dem Beschwerdeführer verabreichten dritten COVID-19 Impfung, bzw. genauer zwischen dem ihm verabreichten Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und seinen gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien
-passende Inkubationszeit,
-entsprechende Symptomatik und
-keine andere wahrscheinlichere Ursache
erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).
2.2.1. Passende Inkubationszeit:
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Antragstellung vor, dass die ersten Symptome am 03.02.2022 aufgetreten seien (vgl. AS 4). Auch die von ihm unterschriebene und vorgelegte Patientenmeldung über eine Arzneimittel-Nebenwirkung vom 31.12.2022 führt den Februar 2022 im Unterpunkt „Datum/Zeit des Auftretens der Nebenwirkung“ an (vgl. AS 28). Anamnestisch gab er im Rahmen der Gutachtenserstellung vom 29.02.2024 keine Zeitangabe an und führte lediglich aus, dass er „aufgrund der aufgetretenen Schmerzen zu seinem Freund Dr. […] gegangen, es [sei] dann von einer Borreliose gesprochen worden, ein Zeckenstich [sei] aber nicht erinnerlich gewesen, er habe dann alles mit der Impfung in Zusammenhang gebracht, weil ja alles zeitgleich aufgetreten [sei]“ (vgl. AS 75). Dem Gutachten 06.05.2024 ist anamnestisch zu entnehmen, dass nach etwa „2 Wochen (rechnerisch müsste das mit ca. 05.02.2022 beziffert werden) Schmerzen im ganzen Körper, vor allem in den Beinen und im Schultergürtel aufgetreten“ seien (vgl. AS 86).
Die neurologische Gutachterin verneinte in ihrem Gutachten vom 29.02.2024 einen klaren zeitlichen Zusammenhang. Das Auftreten der primären neurologischen Symptomatik im Sinne des „nicht mehr Spürens der Beine, ziehenden Schmerzen in den Beinen mit Kältegefühl“ (bei noch unauffälligem neurologischem Status mit erhaltenden Reflexen an den oberen und unteren Extremitäten sowie normaler Kraftprüfung) und die dann schubhafte Verschlechterung ab Mitte Mai mit „Krämpfen in den Unterschenkeln“ (klinisch-neurologisch mit Abschwächung bzw. Reflexverlust dann auch ärztlich objektiviert) bzw. Anfang Juni „nicht mehr gehen können“ falle außerhalb des Zeitintervalls eines biologisch plausibel begründbaren Immunmechanismus (mehr als 46 Tage), somit bestehe kein klarer zeitlicher Zusammenhang (vgl. AS 80).
Der internistische Gutachter führte in seinem Gutachten vom 06.05.2024 aus, dass der Beginn der Nierenerkrankung und der Nervenerkrankung mit etwa 07.03.2022 – somit etwa 46 Tage nach der Impfung – festgesetzt werden könne. Im Hinblick auf die Nierenerkrankung bestehe „durchaus ein zeitlicher Zusammenhang“, da „eine Reaktion des Immunsystems [und auch die Zeit zwischen Reaktion und Auftreten von Symptomen] nicht auf den Tag genau bestimmt werden“ könne (vgl. AS 96).
Den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals am 07.03.2022 – somit 46 Tage nach der dritten COVID-19 Impfung am 20.01.2022 – bei seiner ihn behandelnden Allgemeinärztin aufgrund von Myalgie (Muskelschmerzen) vorstellig gewesen ist (vgl. Karteikartenauszug Dr.med. XXXX vom 28.02.2023: „07.03.22 D Myalgie“). Zwei Tage später, am 09.03.2022 diagnostizierte die Allgemeinärztin dem Beschwerdeführer ein „Cervicalsyndrom“ und am 15.03.2022 eine Borreliose. Dem Arztbrief der Privatklinik XXXX vom 31.03.2022 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21.03.2022 bis 25.03.2022 dokumentiert anamnestisch einen „plötzlichen Leistungseinbruch mit Infektsymptomatik sowie neuropathischen Beschwerden“ vor ca. zwei Wochen (Anm.: somit ca. Anfang März 2022). Ebenso führt das neurologische Konsilium des stationären Aufenthaltes an, dass die „Schmerzen im Bereich der oberen Extremität“ vor ca. zwei Wochen (Anm.: somit ca. Anfang März 2022) begonnen hätten. Auch der Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.05.2022 führt im Unterpunkt „Anamnese“ aus, dass der Beschwerdeführer erstmals seit „2 Monaten [Anm.: somit ca. Ende März 2022] starke Schmerzen in den Beinen [habe], er beschreib[e] es so wie Wachstumsschmerzen in der Jugend“. Im Gegensatz dazu führt der ärztliche Entlassungsbrief der Universitätsklinik XXXX vom 14.06.2022 anamnestisch an, dass der Beschwerdeführer seit „ca. 4 Monaten [Anm.: somit ca. Mitte Februar] aufsteigende Gefühlsstörungen bzw. Schmerzen von den Füßen ausgehend“ verspüre. Gleichbleibend führt der ärztliche Entlassungsbrief vom 13.07.2022 derselben Universitätsklinik zusammenfassend eine Beschwerdeproblematik „seit etwa Anfang/Mitte Februar diesen Jahres“ (Anm.: gemeint ist somit Anfang/Mitte Februar 2022) an. Im ärztlichen Entlassungsbrief derselben Universitätsklinik vom 18.07.2022 werden wiederum „erstmalig Missempfindungen sowie Schmerzen in beiden Füßen distal“ im März (2022) festgehalten.
Aufgrund der divergierenden anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stützt sich der erkennende Senat – unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe des Arztbriefes vom 31.03.2022 zur verabreichten COVID-19 Impfung am 20.01.2022 und des erstmaligen Aufsuchens der Ärztin für Allgemeinmedizin am 07.03.2022 – auf die während des stationären Aufenthaltes vom 21.03.2022 bis 25.03.2022 getätigten Angaben des Beschwerdeführers, er habe Anfang März einen plötzlichen Leistungseinbruch verspürt.
Wenn der vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich vorbringt, dass das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 24.11.2022 – welches augenscheinlich für Versicherungsleistungen von der DONAU Versicherung eingeholt wurde – ausdrücklich eine zeitliche Nähe feststelle (vgl. AS 106), ist auf die Ausführungen des diesbezüglichen Gutachtens hinzuweisen, wonach der Gutachter lediglich feststellt, dass eine „gewisse zeitliche Nähe zur Impfung auffallend“ sei (vgl. AS 112). Der Gutachter definiert jedoch keinen klaren zeitlichen Rahmen, sondern führt lediglich aus, dass der Beschwerdeführer am „20.1.2022 zum 3. Mal gegen COVID geimpft worden [sei]“ und er „laut Unterlagen […] einige Wochen danach Gelenksschmerzen, ein Schwächegefühl sowie Gefühlsstörungen in den Beinen verspürt“ habe (vgl. AS 112). Auf die – bereits beweiswürdigend angeführten – widersprüchlichen anamnestischen Angaben in den vorliegenden medizinischen Unterlagen ging der Gutachter nicht ein, zumal er auch keinen klaren zeitlichen Rahmen objektivieren konnte.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen, die hinsichtlich der neurologischen Symptomatik keinen klaren zeitlichen Zusammenhang, aber in Bezugnahme auf die Nierenerkrankung eine zeitliche Komponente als gegeben ansehen, kann sohin grundsätzlich von einer passenden Inkubationszeit bezüglich der Nierenerkrankung – „Membranen Glomerulonephritis Stadium I ED 06/2022“ –, jedoch nicht hinsichtlich der neurologischen Erkrankung – „Chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie (CIDP) (V.a. Anti Contactin1 Antikörper assoziierte Autoimmun-Nodopathie)“ – ausgegangen werden.
2.2.2. Entsprechende Symptomatik:
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände des Beschwerdeführers einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) entspricht. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich. Als Nebenwirkung auf den Impfstoff gilt jede Reaktion, die schädlich und unbeabsichtigt ist. Nicht jedes Krankheitszeichen, das im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung auftritt, ist auch auf die Impfung zurückzuführen. Wenn Impfstoffe an sehr viele Personen verabreicht werden, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nach einer Impfung Beschwerden auftreten, die nicht durch die Impfung, sondern durch andere Ursachen, wie eine zeitgleich oder kurz danach aufgetretene andere Erkrankung, ausgelöst wurden („Hintergrundinzidenz“) (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/statistiken/statistik-zu-nebenwirkungen, abgerufen am 10.07.2026). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 5.541 Schmerzen an der Impfstelle, 6.318 Müdigkeit, 3.686 Gelenksschmerzen, 3.472 Muskelschmerzen und 1.543 Schmerzen in einer Extremität. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Der Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers entsprechende Nebenwirkungen können jedoch weder den Nebenwirkungsmeldungen des BASG noch der Gebrauchsinformation der COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer entnommen werden (vgl. https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html, abgerufen am 10.07.2026).
Die von der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 29.02.2024 aus, dass die „klinischen Diagnosekriterien aufgrund der Dynamik im Sinne schubförmiger, teilremittierender bzw. wiederkehrenden neurologischen Symptome im Sinne von symmetrischer Schwäche und Gefühlsstörungen aller Extremitäten mit einer Entwicklung über mindestens 2 Monate und fehlende bzw. abgeschwächte Eigenreflexe der Extremitäten“ erfüllt seien. Die mehrfach durchgeführten elektrophysiologischen Befunde seien durchwegs mit einer demyelinisierenden Neuropathie vereinbar, die Proteinerhöhung im Liquor unterstütze die Diagnose zusätzlich. Beim Beschwerdeführer bestehe anhand der vorliegenden Befunde die Diagnose einer chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie (CIDP), im Speziellen werde der V.a. anti Cotactin1 Antikörper assoziierte Autoimmun-Nodopathie geäußert, was einer Untergruppe aus dem Formenkreis der CIDP-Erkrankungen entspreche (vgl. AS 78). Im Sicherheitsbericht des Paul Ehrlich Institutes vom 07.09.2022 sei nicht über das Auftreten einer CIDP im Zusammenhang mit dem Impfstoff der Firma BioNTech Pfizer berichtet worden. Auch der Fachinformation des mRNA-Impfstoffes sei kein Bericht bzw. kein erhöhtes Risiko einer CIDP zu entnehmen. In der bis dato vorliegenden Fachliteratur zu Komplikationen nach COVID-19 Impfungen könne nach sorgfältiger Recherche kein gehäuftes Auftreten von CIDP gefunden werden (vgl. AS 80).
Hinsichtlich der Nierenerkrankung führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.05.2024 aus, dass beim Beschwerdeführer nephrologisch eine „Membrane Glomerulonephritis Stadium I ED 06/2022“ vorliege (vgl. AS 88). Die Symptome seien lediglich in „kleinen Fallserien und Fallberichten“ als Impfkomplikation bekannt (vgl. AS 96). Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und der Glomerulonephritis könne jedoch nicht hergestellt werden, da in der „Population der Geimpften das Auftreten dieser Erkrankung sogar seltener [sei] als in der Population der Ungeimpften“. Die „zahlreichen Publikationen zu Einzelfällen und Fallserien [würden] im Lichte von großer Register-basierten Analysen zurückstehen“ müssen (vgl. AS 92).
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme ein und bestritt die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht. Auch in der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer weder die in den Gutachten erstellten Diagnosen noch die festgehaltenen Symptome. Der vertretene Beschwerdeführer selbst brachte in seiner Beschwerde keine Umstände oder etwaige medizinische Literatur oder medizinische Unterlagen vor, die eine entsprechende Symptomatik belegen würden.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen der beiden Gutachter kann somit abschließend festgehalten werden, dass eine „Chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) (V.a. Anti Contactin1 Antikörper assoziierte Autoimmun-Nodopathie)“ in der medizinischen Literatur nicht als Impfkomplikation thematisiert wird. Auch die dem Beschwerdeführer diagnostizierte Nierenerkrankung – „Membrane Glomerulonephritis Stadium I ED 06/2022“ – wird in der medizinischen Literatur lediglich in kleinen Fallserien und Fallberichten thematisiert, muss jedoch gegenüber großen Register-basierten Analysen zurückstehen. Der Beschwerdeführer brachte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – auch keine anderslautenden medizinischen Dokumente oder Fallbeispiele vor, weswegen eine entsprechende Symptomatik betreffend die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten Nerven- und Nierenerkrankungen zu verneinen ist.
2.2.3. Keine andere wahrscheinlichere Ursache:
Abschließend ist daher im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich sind.
Dazu führt die von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.02.2024 aus, dass die CIDP häufig in Assoziation mit anderen, beispielsweise entzündlichen, rheumatoiden oder metabolischen Erkrankungen auftrete, weiters werde in der medizinischen Literatur auch eine paraneoplastische Genese diskutiert. Es würden mittlerweile hochspezifische Antikörper gegen nervale Strukturen in diesem Immunprozess nachgewiesen werden können. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer derartige Antikörper, die sich gegen paranodale Komplexe richten würden (CASPR1), entwickelt. Auf organischer Ebene sei beim Beschwerdeführer zudem eine neu diagnostizierte Nierenerkrankung im Sinne einer Glomerulonephritis aufgetreten. Es seien Zusammenhänge zwischen autoimmuner Neuropathie und nephrotischem Syndrom in der Literatur beschrieben. Außerdem würden eine cortisonrespondierende Neuritis nervi optici im Jahr 2009 und eine Thyreopathie, die zu einer Radiojod Therapie im Jahr 2014 geführt habe, eine gewisse Disposition zu autoimmunen Erkrankungen nahe legen. Aufgrund einer Erhöhung der freien Leichtketten sei eine mögliche Assoziation mit einer hämatoonkologischen Erkrankung in Betracht zu ziehen. Zeitnahe zum Auftreten der neurologischen Symptome sei der im Februar 2022 durchgemachte Infekt zu nennen, welcher von einem deutlichen Leistungsknick, Schwitzen, Myalgien und Verlust des Geschmackssinns und Geruchssinns gekennzeichnet gewesen sei und welcher im März 2022 klinisch durch geschwollene cervikale Lymphknoten sowie einer Splenomegalie und laborchemisch durch erhöhte Entzündungsparameter ärztlich objektiviert werden habe können. Es sei eine Borreliose vermutet worden und entsprechend antibiotisch therapiert worden. Eine alternative Bestimmung eines mutmaßlichen Erregers dieses Infektes liege nicht vor, der Beschwerdeführer könne sich auch an keine COVID-19 Testung erinnern, eine COVID-19 Infektion könne zu diesem Zeitpunkt daher auch nicht ausgeschlossen werden. Der in den Befunden berichtete Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes im Rahmen dieses Infektes könne als ein durchaus charakteristisches Symptom auf eine akute COVID-19 Infektion hinweisen (vgl. AS 81).
Zusammenfassend könne daher einer Erkrankung aus dem Formenkreis von chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathien (CIDP) zum jetzigen Stand der wissenschaftlichen Evidenz keine monokausale Ätiologie zugeordnet werden und sei vielmehr in einem komplexen Zusammenspiel genetisch bedingter und verschiedener erworbener immunologischer Einflussfaktoren zu sehen. Beim Beschwerdeführer würden sich somit mehrere Assoziationen mit einem zeitnahen zum Beginn der neurologischen Symptomatik durchgemachten Infekt, einer möglicherweise schwelenden hämatoonkologischen Erkrankung, spezifischen paranodalen Antikörper, einer Disposition zu autoimmunologischen Erkrankungen, sowie einer neu diagnostizierten Nierenerkrankung finden. In Zusammenschau dieser verschiedenen Assoziationen seien diese als wahrscheinlichere ätiologische Erklärungsmöglichkeiten zu erachten als ein monokausaler Zusammenhang durch einen impfgetriggerten Pathomechanismus, welcher zudem außerhalb eines biologisch plausibel begründbaren Zeitintervalls anzusetzen sei (vgl. AS 81).
Auch der ebenfalls von der belangten Behörde hinzugezogene medizinische Sachverständige bringt in seinem Gutachten vom 06.05.2024 vor, dass die wesentlich wahrscheinlichere Erklärung ein zufälliges Zusammentreffen von seltenen Erkrankungen, die bei einer raschen Durchimpfung großer Teile der (Welt-)Bevölkerung zeitnah auftreten müssten, sei. Eine Kausalität mit der Impfung habe nicht aufgezeigt werden können. Insbesondere die Lage der Literatur spreche gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung (vgl. AS 96).
Diesen Argumenten der Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Als Beschwerdeeinwendung verwies der vertretene Beschwerdeführer insbesondere auf die zwei Gutachten vom 24.11.2022 und vom 14.07.2025, die von der DONAU Versicherung im Zuge der Überprüfung einer Versicherungsleistung eingeholt wurden. Demnach habe der Gutachter „ausdrücklich“ festgehalten, dass „aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Impfung und Symptombeginn eine Kausalität sehr wohl besteh[e]“. Die DONAU Versicherung habe diese Gutachten „ohne Einwendungen anerkannt“ und die „Versicherungsvergütung zur Gänze ausbezahlt, was die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der medizinischen Feststellungen zusätzlich unterstreich[e]“. Demgegenüber sei das (von der belangten Behörde eingeholte) Gutachten vom 06.05.2024 nicht geeignet, die vorliegenden medizinischen Feststellungen zu widerlegen. Der damalige Gutachter habe keine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und sich ausschließlich auf vorliegende Befunde, Arztbriefe und die Krankengeschichte gestützt. Seine Beurteilung stütze sich zudem überwiegend auf das zuvor eingeholte Gutachten vom 29.02.2024, ohne die Feststellungen von dem Gutachter, der von der DONAU Versicherung beauftragt wurde, einzubeziehen. Damit liege ein „widersprüchlicher Sachverhalt vor, der eine neuerliche unabhängige fachneurologische und nephrologische Begutachtung“ erforderlich mache. Die von dem Gutachter der DONAU Versicherung „bestätigte Kausalität, sowie die Anerkennung durch die Versicherung [würden] belegen, dass ein Impfschaden im Sinne des Impfschadengesetzes vorlieg[e]“. Nach der ständigen Rechtsprechung sei für die Anerkennung eines Schadens nach dem Impfschadengesetz nicht erforderlich, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicherheit feststehe. Es sei ausreichend, dass dieser Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Die Formulierung des Gutachters – „Überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kausalität erscheint möglich, wenngleich sich das eben nicht sicher sagen lässt.“ – erfülle nach medizinischer und rechtlicher Bewertung eindeutig den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. AS 106).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die beiden von der DONAU Versicherung eingeholten Gutachten nicht auf dieselben Fragestellungen und somit auch nicht auf dieselben Angaben wie die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten beziehen. Die von den Gutachten der DONAU Versicherung zu beantwortenden Fragen thematisierten insbesondere eine etwaig erlittene Funktionsminderung und die Höhe der Einstufung der allenfalls festgestellten Funktionsminderungen (vgl. AS 108: „Folgende Fragen sind zu beantworten: 1. Welche Verletzungen hat der Versicherte am Vorfallstag erlitten? 2. Ist es innerhalb eines Jahres ab dem Vorfallstag zu einer körperlichen Funktionsminderung oder geistigen Funktionsminderung auf Dauer gekommen? […] 5. Wie hoch ist die festzustellende körperliche oder geistige Funktionsminderung? Wie hoch sind vorbestehende Funktionsminderungen? […]“). Die Gutachten vom 24.11.2022 und vom 14.07.2025 bezogen sich insbesondere nicht auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung etablierten drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache), sondern stellten lediglich eine „gewisse zeitliche Nähe zur Impfung“ fest (vgl. zur Widerlegung der zeitlichen Nähe hinsichtlich der neurologischen Erkrankung Unterpunkt 2.2.1.). Im Gegensatz zur Ansicht des vertretenen Beschwerdeführers führt das Gutachten vom 24.11.2022 lediglich einen möglichen Zusammenhang zwischen seinen Beschwerden und der verabreichten Impfung an (vgl. AS 112: „Im vorliegenden Fall besteht die Problematik, dass immunologisches Geschehen (und im vorliegenden Fall handelt es sich um ein solches) im Rahmen von Impfkomplikationen auftreten können, solche Symptome bzw. Erkrankungen gibt es aber auch unabhängig davon.“) und stellt ebenso fest, dass eine „klare Zuordnung in diesem Zusammenhang nicht möglich“ sei und daher „eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kausalität möglich [sei], wenngleich sich das eben nicht sicher sagen lässt“ (vgl. AS 112). Ebenso hält der Gutachter in seinem rezenten Gutachten vom 14.07.2025 folgende Ausführungen fest: „Wie bereits zuletzt ausgeführt, besteht im vorliegenden Fall die Problematik, dass immunologisches Geschehen (und im vorliegenden Fall handelt es sich um ein solches) im Rahmen von Impfkomplikationen auftreten können, solche Symptome bzw. Erkrankungen gibt es aber auch unabhängig davon. Die klare Zuordnung ist in diesem Zusammenhang nicht möglich. Auffallend ist jedoch eine gewisse zeitliche Nähe zur Impfung. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes erscheint daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kausalität möglich, wenngleich sich das eben nicht sicher sagen lässt.“ (vgl. AS 118, 119). Somit bezieht sich der Gutachter in beiden Gutachten lediglich auf die zeitliche Nähe der beim Beschwerdeführer aufgetretenen körperlichen Beschwerden, obwohl er selbst die zeitliche Komponente nicht vollständig und nicht unter Berücksichtigung sämtlicher, im gegenständlichen Verfahren vorliegenden, Unterlagen feststellte. Ebenso enthalten beide Gutachten keine medizinische Literatur, die allenfalls Rückschlüsse auf einen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Beschwerden des Beschwerdeführers und der ihm verabreichten Impfung ermöglichen würden.
Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nachdem bei einem Impfschaden für eine Kausalitätswahrscheinlichkeit die maßgeblichen Kriterien eine passende Inkubationszeit, eine entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache darstellen, mangelt es den von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten daher weder an Nachvollziehbarkeit noch an Schlüssigkeit. Diese Gutachten stehen daher auch nicht – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet – im Widerspruch zu den von der DONAU Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters moniert, dass der internistische Gutachter den Beschwerdeführer nicht körperlich untersucht habe, ist auf den im Gutachten befindlichen Status zu verweisen (vgl. AS 85). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass auch das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die Qualität und Schlüssigkeit des internistischen Gutachtens vom 06.05.2024 nicht in Zweifel ziehen könnte, da die Gutachter im gegenständlichen Verfahren einen etwaigen Zusammenhang zwischen den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden und der verabreichten Impfung gegen COVID-19 zu beurteilen hatten. Im Gegensatz zu den von der DONAU Versicherung eingeholten Gutachten, die insbesondere den Ist-Zustand des Beschwerdeführers für die Auszahlung einer Versicherungsleistung beurteilen sollten, mussten die Gutachten im gegenständlichen Verfahren nach dem Impfschadengesetz insbesondere auf den Zustand im Zeitrahmen (kurz) nach der angeschuldigten Impfung abstellen und war die gutachterliche Beurteilung daher insbesondere auf die im Zeitrahmen nach der Impfung entstandenen medizinischen Unterlagen zu stützen. Im konkreten Fall ist der Ist-Zustand des Beschwerdeführers ohnehin nicht entscheidungsrelevant gewesen.
Aufgrund der ausführlich dargestellten Unterschiede zwischen den Anforderungen der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 29.02.2024 und vom 06.05.2024 und den von der DONAU Versicherung eingeholten Gutachten vom 24.11.2022 und vom 14.07.2025 ist daher ebenso keine „neuerliche, unabhängige fachneurologische und nephrologische Begutachtung“ erforderlich. Insbesondere stellte die Kausalität der aufgetretenen Beschwerden und der verabreichten Impfung eine Rechtsfrage, die vom erkennenden Gericht und nicht von einem Gutachter zu klären ist, dar. Aufgrund dessen geht daher auch die Argumentation des Beschwerdeführers, die DONAU Versicherung habe die Gutachten anerkannt und die Versicherungsleistung zur Gänze ausbezahlt, was auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der medizinischen Feststellungen hindeute, ins Leere.
Zudem legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen Leidenszuständen wahrscheinlich erscheinen lassen würde.
Die Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen, wonach die unbestritten bestehenden Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich auf einen zeitnah zum Beginn der neurologischen Symptomatik durchgemachten Infekt, eine möglicherweise schwelende hämatoonkologische Erkrankung, spezifische paranodale Antikörper, eine Disposition zu autoimmunologischen Erkrankungen, sowie eine neu diagnostizierte Nierenerkrankung bzw. ein zufälliges Zusammentreffen von seltenen Erkrankungen zurückzuführen sind, sind schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Da bei der neurologischen Erkrankung drei und bei der nephrologischen Erkrankung zwei der drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien, genauer die passende Inkubationszeit, die entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache (bei der Nierenerkrankung liegt lediglich die passende Inkubationszeit vor) im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem dem Beschwerdeführer verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und der „Chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie (CIDP) (V.a. Anti Contactin1 Antikörper assoziierte Autoimmun-Nodopathie)“ und der „Membranen Glomerulonephritis Stadium I ED 06/2022“ oder seinen anderen gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:
„§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022
[...]
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
[…]
§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
[…]
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. […]
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), StF: BGBl. I Nr. 162/2015, idgF: BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:
„§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
[…]“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), StF: BGBl. Nr. 27/1964, idF: BGBl. I Nr. 162/2015, lauten auszugsweise:
„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
[…]“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022, lauten auszugsweise:
„§ 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
Dem Beschwerdeführer wurden am 19.05.2021, am 30.06.2021 und am 20.01.2022 drei Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht.
Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.
Wie festgestellt war der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf zwei schlüssige medizinische Sachverständigengutachten von zwei gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus den Fachbereichen der Neurologie und Speziellen Schmerztherapie, sowie der Inneren Medizin und Infektionskrankheiten, Reisemedizin und Tropenmedizin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht wahrscheinlich ist. Begründend führte die neurologische Gutachterin aus, dass bei der „Chronischen inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie (CIDP) (V.a. Anti Contactin1 Antikörper assoziierte Autoimmun-Nodopathie)“ kein zeitlicher Zusammenhang mit der verabreichten COVID-19 Impfung und keine entsprechende Symptomatik vorliegt. Lediglich bei der „Membranen Glomerulonephritis Stadium I ED 06/2022“ führte der internistische Gutachter aus, dass ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang und einzelfallbezogen auch eine entsprechende Symptomatik gegeben ist, diese Einzelfälle und Fallserien jedoch im Lichte von großen Register-basierten Analysen zurückstehen müssen und dass das Auftreten der nephrologischen Erkrankungen in der Population der Geimpften sogar seltener ist als in der Population der Ungeimpften.
Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz.
Die beim Beschwerdeführer ca. 46 Tage nach der Impfung aufgetretenen neurologischen und nephrologischen Beschwerden sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf einen zeitnah zum Beginn der neurologischen Symptomatik durchgemachten Infekt, eine möglicherweise schwelende hämatoonkologische Erkrankung, spezifische paranodale Antikörper, eine Disposition zu autoimmunologischen Erkrankungen oder auf eine neu diagnostizierte Nierenerkrankung bzw. ein zufälliges Zusammentreffen von seltenen Erkrankungen und nicht auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer zurückzuführen.
Die Impfung hat weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Der vertretene Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch nicht substantiiert bekämpft. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage, ob ein Kausalitätszusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den Leidenszuständen des Beschwerdeführers mit der für das Impfschadengesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vorliegt, oder nicht, stellt eine Rechts- und keine Tatsachenfrage dar. Abgesehen davon hätte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Aufgrund dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des Antrags in der Beschwerde (vgl. AS 107) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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