Bundesverwaltungsgericht I419 2343652-1

I419 2343652-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2026

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Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht I419 2343652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2343652.1.00

Spruch

I419 2343652-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 09.04.2026 betreffend Anspruchsverlust nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2026, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, der Beschwerdeführer habe den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 20.03.2026 verloren. Er habe eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung vereitelt. Nachsichtgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gezeigt, das objektiv geeignet gewesen wäre, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses „wesentlich zu erschweren“. Selbst wenn einzelne Aspekte seines Verhaltens „als nicht optimal gewertet würden“, rechtfertige das nicht die Annahme einer Vereitelung mit deren Rechtsfolgen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.

4. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag, mit welchem der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, er habe per E-Mail um einen Ersatztermin ersucht, eine schriftliche Rückmeldung erwartet und sei wegen religiöser Pflichten von 20. bis 22.03.2026 telefonisch nicht erreichbar gewesen. „Etwaige Anrufe von unbekannten Nummern“ in dieser Zeit habe er „im damaligen Moment nicht unmittelbar dem Betrieb zuordnen“ können. Die „Firma“ habe ihm nicht mitgeteilt, „dass eine dringende telefonische Rückmeldung erforderlich wäre“ oder „das Bewerbungsverfahren bei Nichterreichbarkeit eingestellt“ würde, und zudem „keine angemessene Frist zur Rückmeldung gesetzt“.

Außerdem habe er sich am 25.03.2026 beim selben Betrieb als stellvertretender Shopleiter / stellvertretender Serviceleiter und Assistenz der Geschäftsführung beworben, was zeige, dass er an einer Beschäftigung dort interessiert sei, allerdings habe er keine Rückmeldung erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, ledig, kinderlos und HTL-Absolvent mit den Ausbildungsschwerpunkten Konstruktion und Produktentwicklung. Er ist Österreicher, hier geboren, und hat spätestens seit 1997 immer hier gewohnt. Im Lebenslauf vom März 2026 gibt der Beschwerdeführer als Sprachkenntnisse fließend Deutsch, Türkisch als Muttersprache und Englisch auf Niveau B1 an, als Hobbys Radfahren und Basketball.

Im Inland war er bisher rund 4,3 Jahre (223 Wochen und 3 Tage) beschäftigt, zuletzt bis 2022 und dann im November 2025 zehn Tage bei einem Personaldienstleister, wo er für weitere 40 Tage Krankengeld bis 12.01.2026 erhielt. Zuvor hatte er ab 01.01.2023 Arbeitslosengeld und ab 01.09.2023 Notstandshilfe bis 19.11.2025 bezogen, unterbrochen 2024 durch einen Krankengeldbezug (43 Tage) und 2025 eine Sperre (42 Tage). Ab 13.01.2026 bezog er wieder Notstandshilfe. Insgesamt hatte er bisher, vom Präsenzdienst abgesehen, drei Arbeitgeber.

1. 2 Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer laut Betreuungsvereinbarung vom 31.10.2025 bei der Suche einer Vollzeitstelle als Technischer Sachbearbeiter oder BIM-Techniker (Building Information Modeling), der die softwaregestützte Planung, Erstellung und Verwaltung von Bauwerken vornimmt. Er bewerbe sich auf die vom AMS zugewiesenen Stellen und nutze öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Mögliche Arbeitsorte wurden mit dem Wohnbezirk und dem Umkreis von 20 km um die Wohngemeinde des Beschwerdeführers eingegrenzt.

1. 3 Eine Beschwerde gegen die 2025 verhängte Sperre der Notstandshilfe (weil er dem Personalverantwortlichen eines Unternehmens gegenüber, bei dem er sich zu bewerben hatte, die Notwendigkeit eines persönlichen Vorstellungsgespräches hinterfragte) wies dieses Gericht ab. (BVwG 13.01.2025, I404 2323014-1)

1. 4 Am 18.03. wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle im Restaurant der A. GmbH im Wohnbezirk als Buffetkraft mit Inkasso in Voll- oder Teilzeit zu. Die Entlohnung wurde mit mindestens € 2.088,-- auf Basis Vollzeitbeschäftigung, ferner wurden kostenlose Verpflegung und Dienstkleidung, eine Reinigungszulage und Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation angeboten. Schließlich war im Inserat auf die Möglichkeit einer Unterkunft nach Absprache hingewiesen.

Für die Position wurde keine Ausbildung vorausgesetzt und Erfahrung im Gastronomiebereich sowie ein eigenes Fahrzeug als von Vorteil angeführt. Hingewiesen wurde auf die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Bewerbungen waren an die E-Mail-Adresse des Betriebes zu richten, der 16,1 Straßenkilometer vom Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt liegt; ferner war eine Festnetz-Telefonnummer angegeben. Per Bahn sind Hin- und Rückweg täglich in rund zwei Stunden und zehn Minuten bewältigbar, einschließlich ca. 4 km Fußweg, zudem auch, außer am Sonntag, mit Linienbussen, zumindest einem Umstieg und kürzerem Fußweg. Die Fahrtzeit per Bahn verkürzt sich auf 45 Minuten, wenn man zwischen Dienstort und nächstem Bahnhof ein Fahrrad nutzt.

1. 5 Die Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 01.05.2025, sieht in der Lohngruppe 5 („Hilfskräfte […]“) bis zum 5. Dienstjahr einen kollektivvertraglichen Mindestlohn von monatlich € 2.026,-- vor, in der Lohngruppe 4 („Arbeiterinnen und Arbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich nach Absolvierung der facheinschlägigen Lehr- bzw. Schulzeiten ohne erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sowie Hilfskräfte in allen Bereichen nach zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe“) von monatlich € 2.088,--.

1. 6 Am 19.03. um 11:27 h übermittelte der Beschwerdeführer sein Bewerbungsschreiben mit E-Mail an die A. GmbH, das er wie folgt einleitete:

„Stellenbewerbung als Buffetkraft mit Inkasso

Job#: […]

Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich im Bereich Prokjektabwicklung seit mehreren Jahren sowohl in der Theorie als auch in der Praxis tätig bin und es gewohnt ist, sowohl selbständig als auch teamorientiert zu arbeiten, bewerbe mich hiermit um die ausgeschriebene Stelle.

Nach meiner Ausbildung an der HTL Jenbach habe ich die mir übertragenen Aufgaben wie zum Beispiel die Planung, Erstellen und Berechnen von Angeboten für Tunnelausrüstungs- und BIM Projekte, Kontrolle der Endabrechnungen zur vollen Zufriedenheit meiner Arbeitgeber erledigt. Sehr gute Kenntnisse in Revit, AutoCAD, MS Office, BIMCollab, BIM 360 sowie Englisch in Wort und Schrift runden mein fachliches Profil ab.“

Anschließend werden eine Reihe von Eigenschaften aufgezählt („ein hohes Maß an sozialer Kompetenz und der respektvolle, wertschätzende und freundliche Umgang mit Kundinnen, Arbeitskolleginnen sowie Vorgesetzen […] Flexibilität, Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit […] engagiert, geduldig, kommunikativ […] selbstständigen, genauen und eigenverantwortlichen Arbeitsstil […] Fähigkeit, in arbeitsintensiven Zeiten die mir anvertrauten nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen […] hohes Maß an Weiterbildungswillen und -fähigkeit“), wobei nach „anvertrauten“ offenbar ein Wort wie z. B. „Aufgaben“ fehlt. Dem Wunsch nach einer Einladung zum Vorstellungsgespräch folgt dann:

„Hinweis: Als frommer Diener Allahs nehme ich an, dass meine Verrichtung des täglichen Gebetes für Sie bzw. Ihre Firma kein Problem darstellt.

Mit freundlichen Grüßen“

1. 7 Die Betriebsleiterin („Outletmanagerin“) der A. GmbH lud den Beschwerdeführer acht Minuten später, um 11:35 Uhr, mit E-Mail zum Bewerbungsgespräch am 21.03. um 12 Uhr ein, also für den übernächsten Tag, einem Samstag, und bedankte sich für seine Bewerbung. In ihrer E-Mail waren die im Inserat angeführte Telefonnummer und ihre Mobiltelefonnummer angegeben. Der Beschwerdeführer antwortete um 21:58 Uhr per E-Mail:

„Sehr geehrte Frau […]

danke für die Einladung.

Leider kann ich das Vorstellungstermin am Samstag 21.03.2026 aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen. Gerne schlage ich Ihnen ein Ersatz-Termin am 26.03.2026 um 10:00 vor.

Ich bitte um zeitnahe Bestätigung des Termins. […]“

Die A. GmbH übermittelte, da eine Kontaktaufnahme der Betriebsleiterin mit dem Beschwerdeführer scheiterte, weil dieser nicht abhob, die Nachricht dem AMS. An den Folgetagen versuchte die Betriebsleiterin nochmals, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Er hob jedoch nicht ab und rief nicht zurück, woraufhin sie ihre Bemühungen abbrach.

1. 8 Beim AMS wurde dieser am 30.03.2026 einvernommen, wobei er zwischendurch den Raum verließ und mit dem Geschäftsstellenleiter zurückkam.

Inhaltlich erklärte er, keine Einwände aus Gründen der Gesundheit, der Arbeits- oder Wegzeit etc. zu haben, sowie zum Vorhalt, sein Bewerbungsschreiben mit dem Schwerpunkt auf fachfremden Qualifikationen sowie der hervorgehobenen Erklärung religiöser Praxis mit der Erwartung von Akzeptanz durch den Dienstgeber sei objektiv geeignet, bei diesem Zweifel an der nötigen Flexibilität, speziell im Hinblick auf die stark getakteten Arbeitsabläufe in der Gastronomie, hervorzurufen und die Einstellungschancen erheblich zu vermindern, er habe seine Bewerbung als Techniker gestaltet, weil er einer sei und keine Berufserfahrung im Gastgewerbe habe.

Zum Vorhalt, den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen und stattdessen einen Ersatztermin vorgegeben zu haben, was der Obliegenheit aktiver und flexibler Mitwirkung widerspreche, gab er an, den Termin habe aufgrund eines muslimischen Feiertages im Ramadan verschieben müssen. Die Unterfertigung der Niederschrift verweigerte er.

Eine Anstellung des Beschwerdeführers bei der A. GmbH fand nicht statt. Dieser hat bis mindestens Anfang Juli 2026 keine der Sozialversicherung gemeldete unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im Inland aufgenommen und bezog anschließend an die Sperre weiterhin bis mindestens 16.07.2026 Notstandshilfe.

1. 7 Das Fest des Fastenbrechens (Eid al-Fitr, ʿĪd al-Fiṭr, عيد الفطر) fand 2026 von 20. bis 22.03. statt.

1. 8 Die zugewiesene Stelle als Buffetkraft mit Inkasso entsprach den körperlichen Fähigkeiten und sonstigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diesen mit sich. Das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret die Umstände, dass er seine technische Ausbildung und Praxis ohne Bezug auf den konkreten Stellenvorschlag sowie seine religiösen Gewohnheiten hervorhob und statt des angebotenen Vorstellungstermins seinerseits einen Termin vorgab ohne auf die folgenden Versuche der Kontaktaufnahme zu reagieren, war kausal dafür, dass er keine Beschäftigung im Betrieb der A. GmbH fand. Er rechnete ernstlich damit, dass sich durch seine Bewerbungsinhalte und die Reaktion auf die Antwort sowie das Ignorieren späterer Anrufversuche seine Chancen auf Einstellung verschlechtern, und nahm dies in Kauf.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich soweit im Folgenden nicht anders angegeben, aus dem vorliegenden Behördenakt, den eingeholten Sozialversicherungsdaten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie dem Akt zur vorigen Beschwerde, I404 2323014-1. Der Kollektivvertrag ist auf der Seite der WKO veröffentlicht (www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gastronomie-hotellerie-tirol-2025)

2. 2 Die Feststellungen zur täglichen Wegzeit in 1.4 sind der Seite des Verkehrsverbundes www.vvt.at zu entnehmen, wobei neben der Eingabe der Wohnadresse und des Betriebsstandorts auch der dem Betrieb nächstgelegene Bahnhof XXXX als Zwischenzielort eingegeben wurde.

2. 3 Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer sein Leben fast nur oder nur in Österreich verbrachte, hier eine BHS-Reifeprüfung ablegte und bereits mehrere Arbeitgeber hatte, ergibt sich, dass er hinreichend mit dem Arbeitsmarkt und seinen Usancen vertraut ist, um damit rechnen zu müssen, dass sich durch seine Bewerbungsinhalte und die Reaktion auf die Antwort sowie das Ignorieren der Anrufversuche seine Chancen auf Einstellung verschlechtern. Indem er sich dennoch so verhielt, nahm er dies in Kauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Zum Anspruchsverlust legt § 10 Abs. 1 AlVG fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich nach § 10 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z. 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.

Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3. 2 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Nach § 9 Abs. 3 AlVG ist bei neu erworbener Anwartschaft in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf dadurch wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt, ab dem 121. Tag reicht es, wenn dieses Entgelt mindestens 75 % erreicht.

3. 3 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Buffetkraft mit Inkasso anders zu beurteilen als das AMS, zumal die Arbeit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprach, er nach dem Notstandshilfebezug in der Dauer von mehr als zwei Jahren weder dem Berufs- noch dem Entgeltschutz des § 9 Abs. 3 AlVG unterlag, neben der zumutbaren Wegzeit von gut zwei Stunden eine Unterkunft am Arbeitsort geboten wurde und das Entgelt über dem kollektivvertraglich vorgesehenen lag.

Schließlich bilden in jenen Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen (Mindest-) Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung. (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084) Fallbezogen entstehen keine Bedenken, da der Beschwerdeführer ohne gastronomische Ausbildung oder zehnjährige Branchenerfahrung jedenfalls nicht in Lohngruppe 4 der Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie einzustufen gewesen und ihm infolgedessen bei Einstellung eine Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts der Lohngruppe 5 im Ausmaß von € 62,-- monatlich zuteilgeworden wäre.

3. 4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)

3. 5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)

Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN)

3. 6 Wie festgestellt, war das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung, wobei diesem bewusst war, dass es die Chancen der Anstellung verringert, wobei er sich mit diesem Resultat abgefunden hat. Es lag somit zumindest ein bedingter Vorsatz vor. Zumal dem Gesetz – entgegen dem Beschwerdevorbingen – nicht zu entnehmen ist, es müsse ein Verhalten vorliegen, das „geeignet gewesen wäre, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ‚wesentlich zu erschweren‘“, ist dazu auch keine Erörterung erforderlich.

Damit sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes erfüllt, weshalb die verhängte Sperrfrist von 56 Tagen grundsätzlich zu Recht ausgesprochen wurde.

Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag moniert, ihm sei nicht geschrieben worden, dass „eine dringende telefonische Rückmeldung“ nötig wäre, er hätte „nachvollzierbarerweise“ eine schriftliche Rückmeldung erwartet und drei Tage lang aufgrund religiöser Verpflichtungen keine Anrufe angenommen, wird übersehen, dass es in Anbetracht der binnen Minuten erhaltenen Antwort-E-Mail der Arbeitgeberin mit dem Termin am übernächsten Tag an ihm gelegen wäre, ohne unnötigen Aufschub und daher zeitnah durch eine Reaktion am 19.03. die erforderlichen Vorkehrungen für die Feiertage zu treffen.

Das Anbieten eines Ersatztermins seinerseits mit E-Mail nach mehr als zehn Stunden – am späten Abend und im Bewusstsein, danach drei Tage keine Anrufe annehmen zu wollen – als nicht dem entsprechend, zumal vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass die Betriebsleiterin zu diesem Zeitpunkt immer noch im Dienst wäre. Dagegen hätte eine zeitnahe Rückmeldung und Bitte um einen anderen Termin erwarten lassen, dass diese Gelegenheit hat, ihn noch am 19.03. telefonisch zu erreichen und diesen Termin zu vereinbaren.

Demgegenüber erwähnte er im E-Mail nicht einmal, an den Folgetagen nicht oder nur eingeschränkt erreichbar zu sein, während seine gleichzeitig angegebene Handynummer wie festgestellt den unzutreffenden Eindruck telefonischer Erreichbarkeit entstehen ließ.

3. 7 Eine nachfolgende Bewerbung als Assistenz der Geschäftsführung im selben Betrieb vermag an der Vereitelung der Bewerbung als Buffetkraft mit Inkasso naturgemäß nichts zu ändern.

3. 8 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001, Rz. 11)

Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN)

3. 9 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis zumindest Mitte Anfang Juli 2026 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen, somit weit über die Zeit der Sperre des Bezuges hinaus. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung und zu Vereitelungshandlungen.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und der Ablauf der Ereignisse unstrittig. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz. 18, mwN)

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