Bundesverwaltungsgericht W116 2339256-1

W116 2339256-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2026

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eigene Wohnung Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Mietvertrag Vertragsabschluss Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zustellung

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Bundesverwaltungsgericht W116 2339256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2339256.1.00

Spruch

W116 2339256-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 10.02.2026, GZ P1638868/32-HPA/2026, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit ausgefülltem Formular vom 24.01.2026 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, seit 01.09.2024 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 763,33 zu bezahlen.

Dem Antrag wurde u.a. ein Mietvertrag, am 02.09.2024 zwischen dem Beschwerdeführer und einer Immobiliengesellschaft als Vermieterin der Wohnung abgeschlossen, sowie eine Monatsvorschreibung und mehrere Buchungsbelege vorgelegt.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 10.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 HGG 2001 die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkannt werden könne, in der der/die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Der Einberufungsbefehl sei erstmalig am 05.01.2024 rechtswirksam zugestellt, der Mietvertrag aber erst am 02.09.2024 abgeschlossen worden. Mietbeginn sei der 01.09.2024 und der Beschwerdeführer sei seit 02.09.2024 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Zuvor sei er nach der Abfrage des Zentralen Melderegisters bei seinem Vater behördlich gemeldet gewesen. Damit sei es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, des Mietbeginns und der behördlichen Meldung erst nach erstmaliger Zustellung seines Einberufungsbefehls gekommen. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages sei er bei seinem Vater behördlich gemeldet gewesen und habe damit über keine eigene Wohnung verfügt. Er habe auch den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des seines Einberufungsbefehls) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid (persönlich zugestellt am 11.02.2026) richtet sich nun die am 03.03.2026 eingebrachte Beschwerde, mit der der BF neuerlich die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer im privaten Bereich erlittenen Verletzung nicht möglich gewesen sei, den vorgesehenen Einrückungstermin am 03.06.2024 wahrzunehmen, sodass es zu einer Abänderung des ursprünglich erlassenen Einberufungsbefehls gekommen sei. Auch der abgeänderte Einberufungsbefehl, mit welchem er seinen Grundwehrdienst am 03.02.2025 anzutreten gehabt hätte, habe wegen einer Terminkollision mit der Aufnahmeprüfung zur KA-Ausb2 mit Bescheid vom 12.11.2024, GZ.: P1638868/28-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024 (1), neuerlich abgeändert werden müssen, sodass schließlich als Einrückungstermin der 02.06.2025 festgelegt worden sei. Da sich die KA-Ausb2 über einen Zeitraum von sechs Monaten erstreckt habe, sei der Einberufungsbefehl am 22.05.2025, GZ.: P1638868/30-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2025, schließlich auf den Einrückungstermin am 02.02.2026 abgeändert worden, den er dann ordnungsgemäß wahrgenommen habe.

4. Mit Schreiben vom 19.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde der Einberufungsbefehl erstmalig am 05.01.2024 rechtswirksam zugestellt. Aufgrund einer Verletzung und einer Terminkollisionen mit einer Aufnahmeprüfung bzw. einer sechsmonatigen Ausbildung (KA-Ausb2) wurde dieser Einberufungsbefehl in der Folge betreffen der Einberufungstermin insgesamt dreimal abgeändert, sodass dem Beschwerdeführer schließlich mit Einberufungsbefehl vom 22.05.2025, GZ.: P1638868/30-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2025, der Einrückungstermin 02.02.2026 zur Ableistung seines Präsenzdienstes zugewiesen wurde. Zu diesem Termin hat der Beschwerdeführer den Präsenzdienst schließlich auch ordnungsgemäß angetreten.

Der Beschwerdeführer ist erst seit 01.09.2024 Hauptmieter in der im Spruch angeführten eigenen Wohnung. Der Mietvertrag über den Bezug der Wohnung wurde am 02.09.2024 abgeschlossen und der Beschwerdeführer ist seit dem 02.09.2024 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vermieterin der Wohnung ist eine Immobiliengesellschaft.

Davor war er in der Wohnung seines Vaters, in XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Er verfügte damit während dieser Zeit über keine eigene Wohnung. Den Erwerb seiner Wohnung leitete nicht vor dem 05.01.2024 (Datum der erstmaligen Zustellung seines Einberufungsbefehls als entscheidungsrelevanter Zeitpunkt im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001) ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 26.01.2026.

Dass der Beschwerdeführer vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung in der Wohnung seines Vaters, in XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.01.2026. Für eine der antragsgegenständlichen Wohnung vorausgehende „eigene Wohnung“ des BF gibt es auch auf Grundlage des eigenen Parteienvorbringens des BF Keine Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung – was hier ohnehin nicht der Fall ist - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl I Nr 31/2001, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, idF BGBl I Nr 77/2024: (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG)

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen. […]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gemäß § 31 Abs 1 HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind.

Dabei gilt gemäß Abs 2 Z 1 leg cit, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (Z 3). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen. Dabei ist, wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ergibt, auf den Zustellungszeitpunkt des ersten Einberufungsbefehls abzustellen, insoweit es nicht zu dessen ersatzloser Behebung kommt (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099: „Das Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gilt zwar gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 nur ‚bis zur Behebung des Einberufungsbefehls‘, darunter ist aber nur eine ersatzlose Behebung zu verstehen. Wird die ‚Behebung‘ des Einberufungsbefehls durch einen Bescheid bewirkt, der jenen nach § 68 Abs. 2 AVG unter einem dahin abändert, dass die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt erfolgt, so kommt es zu keinem Ende des Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, weil dieses Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist.“, VwGH 02.11.2021, 2021/11/0124: „[…] dass es für die Wirksamkeit der Zivildiensterklärung auf den Zustellzeitpunkt des ersten Einberufungsbefehls ankommt. […] […] dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung bis zu einer ersatzlosen Behebung des Einberufungsbefehls ruht.“).

3.3.2. Im konkreten Fall ist es eben nur zu einer wiederholten Abänderung des Einberufungstermins und nicht zu einer ersatzlosen Behebung des erstmals am 05.01.2024 rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehls gekommen. Seit der Beschwerdeführer mit eben diesen Einberufungsbefehl vom 05.01.2024 zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab dem 03.06.2024 einberufen wurde, bestand gegen ihn immer ein aufrechter Einberufungsbefehl, auch wenn der Einberufungstermin in der Folge mehrmals mit Bescheid abgeändert wurde. Letztlich wurde er mit Einberufungsbefehl vom 22.05.2025, GZ.: P1638868/30-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2025, zur Ableistung seines Wehrdienstes ab dem 02.02.2026 einberufen. Der Erwerb der eigenen Wohnung ist im vorliegenden Fall erst mit der Unterschrift unter den Mietvertrag am 02.09.2024 rechtsverbindlich geworden und damit erst nach der erstmaligen Zustellung des Einberufungsbefehls am 05.01.2024 an den BF. Schließlich gab es auch keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) für den Wohnungserwerb vor der erstmaligen Zustellung des Einberufungsbefehls an den BF. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nie behauptet.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 und 3 HGG hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben einer ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde vermeint, dass er seinen Grundwehrdienst viel später, letztlich erst nach dem Bezug seiner eigenen Wohnung angetreten hat, ist für ihn vor dem Hintergrund der oben dargestellten, unmissverständlichen Judikatur des VwGH nichts gewonnen, weil dies hier nichts an den in § 31 HGG festgelegten erforderlichen – und hier nicht erfüllten – Voraussetzungen zu ändern vermag.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände konnten daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.

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