Bundesverwaltungsgericht W141 2344693-1

W141 2344693-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2026

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Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W141 2344693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2344693.1.00

Spruch

W141 2344693-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Wilhelm ZEICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Dieter KIESLINGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse vom 25.02.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen ab 24.02.2026 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.02.2026 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Marktmitarbeiter im Bereich Lebensmittel / Trockensortiment im Ausmaß von 30 Wochenstunden beim Dienstgeber XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe.

Zur festgehaltenen Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer nur eine Vollzeitbeschäftigung annehmen wolle, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur gebeten, ob mehr Stunden möglich seien, da er hohe Fixkosten habe. Sein Lebenslauf liege dem Unternehmen vor und man suche nunmehr nach mehr Stunden.

2. Mit Bescheid vom 25.02.2026 sprach die belangte Behörde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 24.02.2026 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 24.02.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Marktmitarbeiter im Bereich Lebensmittel / Trockensortiment beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 19.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.

Darin führte er aus, dass die im Bescheid angeführte Begründung, er hätte das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt, aus seiner Sicht nicht den tatsächlichen Umständen entspreche. Er habe die Beschäftigung nicht vorsätzlich oder ohne triftigen Grund verhindert. Er ersuche um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts und um Berücksichtigung seiner Stellungnahme; er bitte um Mitteilung, falls weitere Unterlagen oder eine persönliche Stellungnahme erforderlich seien.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2026 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Die belangte Behörde führte aus, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Marktmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit 30 Stunden pro Woche zugewiesen worden sei, wobei dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen gewesen sei, dass er sich an der angeführten Internetadresse zu bewerben gehabt habe. Das Dienstverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, nur eine Vollzeitstelle zu wollen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, indem er trotz Kenntnis, dass der Dienstgeber XXXX nur Marktmitarbeiter für 30 Wochenstunden suche, angegeben habe, eine Vollzeitstelle zu suchen, das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Diese Angabe sei geeignet gewesen, den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abzubringen. Die Vorsätzlichkeit und Kausalität seien gegeben.

5. Mit Vorlageantrag, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.05.2026, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er hielt sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht, behielt sich einen ergänzenden Schriftsatz vor, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigebung eines Dolmetschers für die türkische Sprache.

6. Am 02.06.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Eingabe vom 12.06.2026 übermittelte die belangte Behörde eine zwischenzeitlich eingelangte Stellungnahme des Service für Unternehmen bzw. des Dienstgebers. Nach dieser Stellungnahme habe sich der Beschwerdeführer laut Auskunft der Firma XXXX zunächst auf der Homepage beworben. Danach sei ein Telefongespräch bzw. Vorgespräch mit ihm geführt worden, bei dem er angegeben habe, nur in Vollzeit arbeiten zu wollen. Die Bewerbung sei dennoch an den Standort 1160 Wien, XXXX , weitergeleitet worden. Am 13.02.2026 sei von diesem Standort eine Absage erteilt worden. Laut Telefondokumentation habe der Beschwerdeführer bereits im Telefongespräch wenig motiviert gewirkt.

8. Mit ergänzendem Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 12.06.2026, eingelangt am 23.06.2026, brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sehe seine Nachfrage, ob ein Vollzeitdienstverhältnis möglich sei, als Vereitelung an, ohne hierzu eine konkrete Rückmeldung des Dienstgebers zu haben. Er sei, nachdem er sich beworben habe, von der zuständigen Mitarbeiterin der Firma XXXX telefonisch kontaktiert worden. Bei diesem Gespräch habe er nur nachgefragt, ob auch eine Vollzeitstelle möglich wäre. Er habe zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er ausschließlich Vollzeit arbeiten wolle, und habe die Beschäftigung mit 30 Stunden auch nicht abgelehnt. Es könne keinesfalls verboten sein, in einem Bewerbungsgespräch nachzufragen, ob auch eine Vollzeitstelle möglich sei. Zudem sei es gerade im Handel nicht gänzlich ausgeschlossen, Mehr- und Überstunden leisten zu müssen, weshalb die Nachfrage bei einer 30-Stunden-Teilzeitstelle, ob auch Vollzeit möglich sei, keinesfalls als Vereitelung angesehen werden könne. Er habe die 30-Stunden-Teilzeitstelle zu keinem Zeitpunkt abgelehnt und wäre jedenfalls bereit gewesen, diese anzunehmen. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde habe er die Stelle weder abgelehnt noch vereitelt. Auch treffe es nicht zu, dass die Firma XXXX nur Marktmitarbeiter für 30 Stunden suche, es gebe auch Stellen mit 35 Stunden. Seine Nachfrage, mehr Stunden arbeiten zu können, könne keinesfalls als Vereitelung gewertet werden, sodass die Leistungssperre gemäß § 10 AlVG zu Unrecht erfolgt sei.

9. Mit Eingabe vom 07.07.2026 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.

10. Am 15.07.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRASSEGGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Wilhelm ZEICHMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH und der Dolmetscher XXXX anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z) teil. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist nicht erschienen.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

VR befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wird verneint.

Der Dolmetscher ist bereits für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG).

Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wird der og. Dolmetscher gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.

Der VR ermahnt den Dolmetscher, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).

Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR).

Da der berufsmäßige RV nicht erschienen ist, wird der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen.

Der ergänzende Schriftsatz vom 12.06.2026, eingelangt am 23.06.2026, welcher vom BF an das Gericht eingebracht wurde, wird zur Verlesung gebracht und dem BHV in Kopie ausgehändigt.

VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

VR gibt an, bei der Firma XXXX bei dem Leiter des Jobcenter Hr. XXXX nachgefragt zu haben, wer das Gespräch mit dem BF geführt hat. Er konnte keine Auskunft geben, wer tatsächlich das Gespräch geführt hat, da sie diesbezüglich keine Aufzeichnungen haben. Es wurde nur mitgeteilt, dass die Frau XXXX die Rückmeldung an das AMS gemacht hat, da die zuständige Dame Fr. XXXX nicht da war, welche normalerweise die Ansprechperson beim AMS ist. Weiters hat er mitgeteilt, dass laut Aufzeichnungen der BF sich nicht ablehnend gegenüber dem Job verhalten hat, wie es vom AMS behauptet wurde. Es war für ihn nicht nachvollziehbar, woher dies kommt. Das Jobcenter von XXXX hat den BF von der ausgeschriebenen Stelle in der XXXX an die Filiale XXXX zugebucht und diese dürften dem BF dann mitgeteilt haben, dass sie für ihn keinen Job haben.

BF bestätigt, dass dies so stimmt.

Ergänzt wurde, dass Hr. XXXX dem Gericht bekannt ist, da er schon mehrfach als Zeuge geladen war.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:

Aus seiner Sicht sei das Gespräch so abgelaufen, dass es ein Bewerbungstelefonat gewesen sei und ihm 30 Stunden im Feinkostbereich bei XXXX in der XXXX angeboten worden seien. Er habe nachgefragt, ob es möglich wäre, eine Vollzeitstelle zu erhalten. Es sei eine Dame gewesen, die mit ihm telefoniert habe. Sie habe gemeint, dass sie leider keine Vollzeitstelle habe. Er habe nachgefragt, ob man das aufstocken kann auf Vollzeit irgendwo anders, falls möglich in seiner Nähe. Er habe dem AMS auch immer gesagt, dass er Vollzeit arbeiten möchte. Er habe gesagt, dass sie sich melden sollte, falls eine Vollzeitstelle verfügbar werden würde. Sie habe gesagt, dass sie sich melden würde.

Was mit der XXXX gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe sich auch öfter bei XXXX beworben, unter anderem als Regalbetreuer.

Auf Nachfrage des BHV, ob er in diesem Gespräch gesagt habe, dass er diese 30-Stunden-Stelle annehme, nein, davon sei nicht die Rede gewesen. Er habe eine Vollzeitstelle haben wollen. Die 30 Stunden seien ihm zu wenig gewesen. Er habe Pfändungen, er könne nur eine Vollzeitstelle annehmen und keine 30-Stunden-Stelle. Ansonsten würde er ja umsonst arbeiten, weil sonst alles exekutiert werden würde, bis auf das Existenzminimum.

Er werde gepfändet für 10.000 EUR bis auf 900 EUR monatlich.

Bei ihm sei es auch darum gegangen, dass er private Probleme gehabt habe und er seine Mutter fünf Jahre pflegen habe müssen. Sie sei 2025 verstorben und er habe zu Hause bleiben müssen. Er bemühe sich, einen Job zu finden. Er hätte jetzt wahrscheinlich einen Job und da habe er seiner Beraterin mitgeteilt, ob es eventuell Förderungen für den Job gebe. Das habe er vor vier Wochen mitgeteilt und bis dato keine Antwort bekommen.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:

Sie sei die Beraterin des BF. Sie habe die Rückmeldung erhalten von dem Unternehmen, dass der Betrieb gemeldet habe, dass der Kunde nur Vollzeit suche. Niederschriftlich habe der BF angegeben, dass er lediglich gefragt habe, ob eine Vollzeitstelle möglich sei. Ersichtlich sei jedoch gewesen, dass es zu keinem Dienstverhältnis gekommen sei.

Sie wisse nur so viel, dass die Kunden von ihr immer über die Bestimmungen der Notstandshilfe belehrt werden würden. Gemäß dieser Belehrung würden sie in allen zumutbaren Bereichen, Vollzeit/Teilzeit, unabhängig von der Berufsausbildung und Erfahrung vermittelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 10.09.2019 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 07.04.2020 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand im Zeitraum vom 21.03.2018 bis 18.07.2019 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX . Der in Österreich geborene Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich im beruflichen Alltag hinreichend zu verständigen.

In seinem Antrag auf Notstandshilfe, zuletzt vom 10.06.2025, hat der Beschwerdeführer durch seine eigenhändige Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, wenn er eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt. Konkret wurde folgende Passage unterschriftlich bestätigt:

„Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass [...] ich weiß, dass Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete."

Am 12.12.2025 schloss der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde eine bis 12.06.2026 gültige Betreuungsvereinbarung. Danach sollte eine Vermittlung als Verkaufshelfer bzw. Produktionsarbeiter oder in alle anderen zumutbaren Stellen erfolgen. Als mögliche Arbeitszeiten wurden „Voll-/Teilzeit, 20 Stunden“ vereinbart. An beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden die Kontrolle der Sicherheitsbestimmungen im Bahnbetrieb, die Kontrolle von Lieferscheinen, Sendungen und Zolldokumenten sowie der Verkauf von Baumarktartikeln festgehalten, als überfachliche Kompetenz die Teamfähigkeit. Vereinbart wurde unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer selbständig auf offene Stellen bewirbt, zu Informationstagen und „Jobbörsen“ geht und sich sofort auf ihm zugeschickte Stellenangebote bewirbt sowie die belangte Behörde innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis informiert.

Am 29.01.2026 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Marktmitarbeiter im Bereich Lebensmittel / Trockensortiment beim Dienstgeber XXXX für einen Standort in 1010 Wien im Ausmaß von 30 Wochenstunden zu. Als Aufgaben waren das Bestücken und Schlichten der Regale, die Preisauszeichnung, die Datums- und Frischekontrolle der Produkte sowie die freundliche, kompetente Beratung der Kunden angeführt.

Das Anforderungsprofil lautete:

„- Freude am Umgang mit Kunden und Lebensmitteln, Frischeverständnis

  • Idealerweise Erfahrung im Handel

  • Zuverlässigkeit und Teamgeist

  • Gepflegtes Auftreten

  • Deutschkenntnisse, die eine einwandfreie Kundenkommunikation gewährleisten“

Das Mindestentgelt betrug 2.251,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, wobei eine Bereitschaft zur Überzahlung angegeben wurde.

Im Vermittlungsvorschlag wurde wörtlich festgehalten:

„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“

Das Beschäftigungsverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und der Beschwerdeführer erfüllte die geforderten Voraussetzungen. Die Beschäftigung war ihm zumutbar.

Der Beschwerdeführer bewarb sich in der Folge gemäß Stellenausschreibung über das Online-Portal des Unternehmens, woraufhin er durch den Dienstgeber im Rahmen eines Vorgesprächs telefonisch kontaktiert wurde. Dabei gab er an, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen, woraufhin ihm von der verantwortlichen Person mitgeteilt wurde, dass nur eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 30 Wochenstunden angeboten werden kann. Da der Beschwerdeführer darauf bestand, lediglich Vollzeit arbeiten zu wollen, war für beide Gesprächspartner erkennbar, dass das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen wird. Seine Bewerbung wurde jedoch an einen weiteren Standort in der XXXX in 1160 Wien weitergeleitet.

Der genannte Standort teilte jedoch am 13.02.2026 mit, den Beschwerdeführer nicht einstellen zu wollen. Der Beschwerdeführer unterließ es in weiterer Folge, sein Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle am Standort in 1010 Wien zu bekunden.

Indem der Beschwerdeführer im Vorgespräch mit dem Dienstgeber den Wunsch nach einer Vollzeitbeschäftigung zum Ausdruck brachte, ohne sich in weiterer Folge mit der angebotenen Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden einverstanden zu erklären, sondern weiterhin nachdrücklich darauf beharrte, ausschließlich Vollzeit arbeiten zu wollen, und auch infolge der Absage durch den Standort XXXX kein Interesse mehr an der verfahrensgegenständlichen Stelle bekundete, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Marktmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX zu vereiteln.

Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande. Hätte sich der Beschwerdeführer nach Äußerung seines Wunsches nach mehr Stunden mit der angebotenen Teilzeitbeschäftigung einverstanden erklärt, wäre er für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen.

Der Beschwerdeführer hat seither kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.

Während laufender Anwartschaft wurden für die Zeiträume 19.09.2023 bis 30.10.2023 und 04.03.2024 bis 28.04.2024 bereits zwei Sanktionen gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 08.06.2026 sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.07.2026.

Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sowie zu den Zeiten des Leistungsbezuges stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf sowie auf den eingeholten Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

Dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert war, ergibt sich aus seinem eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Notstandshilfe, zuletzt vom 10.06.2025, mit dem er die festgestellte Passage bestätigt hat, was von ihm insoweit auch nicht bestritten wurde.

Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung. Hieraus ist insbesondere ersichtlich, dass Arbeitszeiten im Ausmaß „Voll-/Teilzeit, 20 Stunden“ vereinbart wurden und der Beschwerdeführer über die festgestellten Kompetenzen verfügt.

Die Feststellungen zur zugewiesenen Stelle sowie zum Anforderungsprofil gründen sich auf den im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag vom 29.01.2026 samt dem darin wiedergegebenen Stellenangebot der Firma XXXX . Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit sprächen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der in Österreich geborene Beschwerdeführer auch mit Blick auf seine Deutschkenntnisse für die Stelle in Frage gekommen wäre, zumal er sich nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senats hinreichend verständigen kann und auch während des telefonischen Vorgesprächs keine Sprachbarrieren geherrscht haben. Ganz im Gegenteil, konnte der Beschwerdeführer schließlich seinen Wunsch, lieber 40 Stunden arbeiten zu wollen, zielgerichtet kommunizieren. Weder berichtete die Zeugin XXXX (Z) über allfällige Sprachbarrieren noch sind solche aktendmäßig, etwa in der Betreuungsvereinbarung, dokumentiert. Es war daher davon auszugehen, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers für die Beratung von Kunden im Rahmen einer Tätigkeit im Supermarkt ausgereicht hätten. Keinesfalls waren diese aber derart unzureichend, dass er von vornherein nicht in Frage gekommen wäre, sodass seine konkrete Eignung ohnedies im Rahmen eines Vorstellungsgespräches zu klären gewesen wäre.

Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer über die Homepage des Unternehmens bewarb und in der Folge ein telefonisches Vorgespräch geführt wurde.

Dabei ergab sich in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft – wie dies vom Beschwerdeführer nachdrücklich bekräftigt wurde – dass er bei diesem Gespräch nicht bloß einen Wunsch nach einer möglichen Vollzeitbeschäftigung geäußert hat, sondern ausdrücklich darauf bestanden hat, lediglich Vollzeit arbeiten zu wollen. Dies korrespondiert mit der Stellungnahme des Dienstgebers vom 12.06.2026, in welcher XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer beim telefonischen Vorgespräch angab, nur Vollzeit arbeiten zu wollen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar mit Blick auf sein bisheriges Vorbringen im Verfahren darin zuzustimmen, dass die bloße Nachfrage nach einer Vollzeitbeschäftigung für sich genommen im Regelfall keine Vereitelung darstellt. In diesem Fall hätte er sich jedoch, nachdem er erkannt hat, dass dies für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht möglich ist, bereit erklären müssen, lediglich 30 Stunden zu arbeiten. Dabei war es zuletzt unstrittig, dass er dies nicht tat.

Der erkennende Senat geht somit aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse sowie insbesondere aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass dieser hinreichend zu verstehen gab, lediglich eine Vollzeitstelle anzustreben, da ihm ein Dienstverhältnis im Ausmaß von 30 Wochenstunden – wie auch der niederschriftliche Verweis auf seine Fixkosten und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung nahelegen – in Relation zu seinem Leistungsbezug zu gering entlohnt war.

Wenngleich dem Beschwerdeführer eine Weiterleitung seiner Bewerbung an den Standort XXXX nicht mehr erinnerlich war, war aufgrund der Stellungnahme des Dienstgebers vom 12.06.2026 zu Gunsten des Beschwerdeführers im Zweifel davon auszugehen, dass eine solche erfolgt ist. Dass er sich danach noch einmal für die verfahrensgegenständliche Stelle gemeldet hätte, wurde von ihm aber ohnehin nicht behauptet und bestanden dafür auch keine Anhaltspunkte.

Dieses Verhalten lässt im Ergebnis nur darauf schließen, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Nichtzustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses abgefunden hat. Der Beschwerdeführer musste erkennen, dass das verfahrens-gegenständliche Dienstverhältnis nicht zustande kommen wird, wenn er sich mit den konkreten Arbeitsbedingungen nicht einverstanden erklärt und infolge des von ihm geäußerten Wunsches auf keine Weise zu erkennen gibt, mit den Bedingungen dennoch einverstanden zu sein, nachdem ihm klar sein musste, dass das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht mehr zustande kommen wird. Entsprechendes bekräftigte er auch in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf laufende Exekutionen gegen ihn.

Dass er durch dieses Verhalten das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls reduziert hat, liegt auf der Hand. Wer nachdrücklich erklärt, mit den konkreten Bedingungen eines Dienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein, wird vom Dienstgeber naturgemäß nicht mehr für die Stelle berücksichtigt werden.

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2026 ergänzend eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der Beschwerdeführer seither keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat.

Die Feststellungen zu den gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Sanktionen ergeben sich aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, welche im Verfahren unbestritten geblieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 24.02.2026.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

Da der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und Anhaltspunkte für eine etwaige Unzumutbarkeit nach der Aktenlage auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage grundsätzlich nicht notwendig (siehe etwa VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung mit Blick auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers jedenfalls als zuweisungstauglich anzusehen war, sodass seine konkrete Eignung im Rahmen eines Vorstellungsgespräches zu klären gewesen wäre.

Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202 oder 07.09.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN).

Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Forderung handelt und sie auch bereit wäre, zu anderen Bedingungen zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. zu Gehaltswünschen etwa VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071).

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, indem er äußerte, Vollzeit arbeiten zu wollen, ohne klarzustellen, dass er dennoch auch Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle hat, das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Zwar ist die bloße Äußerung eines Wunsches nach mehr Stunden bzw. die Nachfrage, ob auch eine Vollzeitbeschäftigung möglich wäre, für sich genommen zulässig und stellt regelmäßig per se noch keine Vereitelung dar. Der Beschwerdeführer hat es jedoch, nachdem er diesen Wunsch geäußert hatte, unterlassen, sich mit der ihm konkret angebotenen Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden einverstanden zu erklären, und dem Dienstgeber nachdrücklich zu verstehen gegeben, ausdrücklich Vollzeit arbeiten zu wollen. Ein solches Verhalten ist geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen.

Die Kausalität dieses Verhaltens für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist gegeben, da die Chancen des Beschwerdeführers auf ein Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten wohl nicht nur verringert, sondern gänzlich zunichte gemacht wurden. Hätte sich der Beschwerdeführer nach Äußerung seines Wunsches mit der angebotenen Teilzeitstelle einverstanden erklärt, wäre er für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen.

Der Beschwerdeführer handelte auch mit dem erforderlichen bedingten Vorsatz. Indem er es unterließ, sich mit der angebotenen Teilzeitstelle einverstanden zu erklären, und beim Dienstgeber den Eindruck des mangelnden Interesses an der konkreten Stelle bekräftigte sowie sich infolge der Absage des Standortes XXXX nicht neuerlich für die verfahrensgegenständliche Stelle meldete, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die zugewiesene Beschäftigung dadurch nicht zustande kommt.

Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe:

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.

Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass er in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Mangels hinreichend gewichtiger Nachsichtsgründe ist daher unter Berücksichtigung der langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen des § 10 AlVG nicht gerechtfertigt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat, der – da bereits zwei Sanktionen gemäß § 10 AlVG gegen ihn ausgesprochen worden waren – den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt.

Der Zeitpunkt der angenommen Vereitelungshandlung mit 24.02.2026 war im Verfahren ohnedies unstrittig. Mit Blick darauf, dass an diesem Tag die Rückmeldung des Dienstgebers erfolgt ist, erscheint dieses Datum aber auch plausibel, da dieser hiermit zu erkennen gab, dass ein Zuwarten auf eine allfällige neuerliche Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer für ihn nicht mehr in Frage kommt. Die Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers – und damit die vollständige Verwirklichung des Tatbestands der Vereitelung – war daher mit diesem Tag anzunehmen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gegenständlich wurde unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks dargelegt, weshalb die Stelle mit Blick auf den Beschwerdeführer als zuweisungstauglich anzusehen war. Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).

Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist ebenso eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.

Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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