Bundesverwaltungsgericht W207 2332264-1

W207 2332264-1Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2026

Abrir fonte

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W207 2332264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2332264.1.00

Spruch

W207 2332264-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.12.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.08.2025 im Wege ihrer Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an zum Teil schwer lesbaren medizinischen Unterlagen bei. Am 20.08.2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht zugunsten der Vertretung und am 06.10.2025 weitere medizinische Unterlagen nach.

Mit Schreiben vom 08.10.2025 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, die Befunde in eingescannter Form erneut zuzusenden. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin am 23.10.2025 und am 29.10.2025 weitere – wiederum zum Teil schwer lesbare – medizinische Unterlagen in Vorlage.

Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Augenheilkunde sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin ein.

Die Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.10.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 08.10.2025 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Anamnese:

HE Tubektomie bds per Lap 5/21 XXX KH

Magenbypass OP XXX 2010 - kein Befund vorliegend

Enchondromentfernung Dig 3 man dext 2014

kavernöses Hämangiom rechter Zungenrand Entfernung 9/14 XXX

Derzeitige Beschwerden:

Ich trage einen Stützstrumpf am rechten Arm, wenn es kalt ist, dann wird meine Hand immer kälter. Ich habe täglich ein Dumping-Syndrom. Ich leide unter Depressionen und Haarausfall, die Alopezie ist besser geworden. Ich bekomme Eisen und Vitamininfusionen. Ich muss kein Insulin spritzen. Ich habe Probleme mit der Blase. Ich habe Schmerzen im linken Knöchel, dieser schwillt immer wieder an. Während meiner Dienstzeit habe ich ein Problem, immer rechtzeitig ein WC zu erreichen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Duloxetin 300 mg, Truxal 15 mg bei Bedarf, Montelukast 10 mg, Sultanol Dosieraerosol, Foster Druckgas Inhalationen 100/6 MCG

anamnestisch Tragen von Inkontinenzeinlagen bzw. Pants je nach Verfügbarkeit eines WC.

Sozialanamnese:

Die Antragsstellerin lebt mit einem Kind gemeinsam in einer Wohnung erster Stock ohne Lift. Serviceassistenz in Zug bei XXX. Schichtdienste

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Doktor A. Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 30.7.2025: Depressive Episode, Dranginkontinenz, Lumbalgie

Dr G. Fachärztin für Innere Medizin 17. Siebentel 2025: Kein Hinweis auf cAVK, kein Hinweis auf pAVK der unteren Extremität bds.

chronisch venöse Insuffizienz Klasse 1 untere Extremität bds. Perforansinsuffizienz distal linke untere Extremität.

Kein Hinweis auf postthrombotisches Syndrom.

Orthopädische Gruppenpraxis 25.6.2025: Diagnosen schlecht entzifferbar, Aufzählung sämtlicher Schmerzen im Stützapparat.

Dr S. Facharzt für Urologie März 2025: Mischinkontinenz

Ambulanz Auszug 12.4.2025 Krankenhaus nicht eruierbar: Tendinitis calcarea der Omed dext., Distorsio Columna vertebralis lumbalis. Schonung und Analgetika, Physiotherapie.

Internistisches Zentrum XXX 23.9.2025: Echokardiografie-geringer Perikarderguss sonst Normalbefund

Kontrolle von Echokardiografie und Ergometrie sowie Beinvenenultraschall.

Doktor A. Allgemeinmedizin 4.7.2025: Aufzählung sämtlicher Behandlungsdiagnosen vom 19.7.2005 bis 6.6.2025.

Gesundheitszentrum XXX 3.6.2014: Diagnose Alopecia areata.

Ihr Labor 18.9.2025: Ery 4,84, Hb 10,9, HK 36, MCV 75, Leukozyten 7,9, Thrombozyten 346, Differenzialblutbild unauffällig

Fibrinogen 360, CRP 0,1, Blutsenkung 10/24

Elektrolyte unauffällig, Nierenfunktion Harnsäure unauffällig, CK 73

Leberparameter unauffällig

Eisen 53, Ferritin 13

Blutzucker 76, HbA1c 6,0

Cholesterin 220, HDL 55, LDL 145, Triglyceride 92

Elektrophorese Beta 1 Globulin geringgradig erhöht sonst unauffällig.

TSH 2,23

Harn leichte Erhöhung der Erythrozyten und Plattenepithelien sonst unauffällig.

Internistisches Zentrum XXX 6.10.2025: Diagnosen Mikrohämaturie, CVI 2, Varikositas, Alopecia areata, V. a. spätes Dumping-Syndrom, rezidivierende Eisenmangelanämie, Asthma bronchiale, Status-post Magenbypass 2010, Status-post Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig

Medikamentenverordnung.

Dr K. Facharzt für HNO 10.9.2025 annähernd normale Hörschwelle rechts, links normale Hörschwelle

kein Hörtest vorliegend.

Dr S. Fachärztin für Lungenkrankheiten 17.9.2025: FEV1% FVC 80,33

Durchleuchtung normaler Lungenbefund kein Hinweis auf Infiltration

V. a. Asthma bronchiale, Prick-Test ergibt Birkenpollenallergie, Therapieeinleitung.

Internistisches Zentrum XXX 14.8.2025: Schilddrüsensonografie-Bild einer Immunthyreopathie Einzelner Knoten links kaudal Kontrolle

ABI Messung rechts 1,16 links 1,28

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 165,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: Unauffälliges Sehvermögen und unauffälliges Hörvermögen, geringe Alopezie am Haaransatz nuchal

Collum: Unauffällig

Cor: Herzaktion rhythmisch rein

Abdomen: Blande Unterbauchnarbe bis nach lumbal reichend, blande Laparoskopienarbe. Leber und Milz nicht tastbar

obere Extremität: Beide Schultergelenke Ellbogen und Handgelenke frei beweglich. Nacken und Schürzengriff bds. gut ausführbar, Faustschluss bds. komplett. Sensibilität und grobe Kraft seitengleich unauffällig. Blande Narbe im Bereich des 3. Fingers rechts, freie Beweglichkeit

Untere Extremität: Alle Gelenke frei beweglich, Abheben der Beine von der Unterlage bds. gut möglich. Keine peripheren Ödeme, Sensibilität seitengleich unauffällig. Fersen und Zehenstand bds. ausführbar.

Wirbelsäule: In allen Abschnitten altersgemäß frei beweglich, FBA 40 cm.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Ohne Gehhilfen sicheres Gangbild. In allen Belangen während der Untersuchung selbstständig.

Status Psychicus:

Unauffälliger Gedankengang, psychisch ausgeglichen und allseits orientiert.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depression

Unter Medikation stabil, sozial integriert und berufstätig.

03.06. 01

20

2

Asthma bronchiale allergischer Genese

Mit Inhalationstherapie und oraler Medikation gut kompensiert.

06.05. 01

20

3

Mischinkontinenz, Dranginkontinenz

Kein Nachweis einer Restharnbildung.

08.01. 06

20

4

Abnutzungserscheinungen der Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke, beide Ellbogen, beider Hände, rechtes Kniegelenk und rechtes Hüftgelenk. Z. n. Enchondromentfernung Dig 3 rechte Hand 4/14

Glaubhaft chronische Schmerzsymptomatik in allen betroffenen Gelenken, jedoch geringes funktionelles Defizit.

04.11. 01

20

5

Chronisch venöse Insuffizienz. Grad I bds.

Kein postthrombotisches Syndrom, keine Schwellung.

05.08. 01

10

6

Gebärmutterentfernung 5/21

fixer Satz

08.03. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der führende Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch die Leiden 2-6 nicht weiter erhöht wegen fehlender funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Audiometrie Befund von 9/25 erreicht bei normaler Hörschwelle bds. ohne beiliegende Tonaudiometrie keinen GdB.

Eine Alopecia areata 2014 diagnostiziert erreicht ausgeheilt keinen GdB.

Der Z. n. Entfernung eines Hämangiomes am rechten Zungenrand 7/2014 erreicht keinen GdB.

Ein Schilddrüsenknoten erreichen bei normaler Schilddrüsenfunktion keinen GdB.

Ein Eisenmangel ist mittels Medikation gut kompensierbar, ebenso ein Vitaminmangel, diese Leiden erreichen keinen GdB.

Ein Diabetes mellitus ist im Laborbefund von 9/25 mit unauffälligem Nüchternblutzucker und normalem HbA1c dokumentiert und erreicht daher keinen GdB.

Der Z. n. Magenbypassoperation anamnestisch 2010 erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Kein Vorgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe oben

X

Dauerzustand

Nachuntersuchung -

Frau M. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme

von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA NEIN

[…]“

Die Fachärztin für Augenheilkunde führte in ihrem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 31.10.2025 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Anamnese:

hat seit ca 25J eine Lesebrille, seit 3J auch eine Fernbrille

hat re geschielt, hatte Okklusionstherapie im Libanon

hat re immer schlechter gesehen

Derzeitige Beschwerden:

siehe oben

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Feuchtigkeitstropfen

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

kein Befund

Untersuchungsbefund:

[…]

Klinischer Status – Fachstatus:

Augenbefund:

Visus rechts +0,5sph -0,75cyl100° 0,7p add +2,5sph Jg 1 bin

links +0,5sph -0,25cyl85° 0,8p

CT keine EB

Beide Augen: VBA BH bland, HH klar

Linse klar

Fundi Papille und Macula oB

Gesamtmobilität – Gangbild:

Status Psychicus:

nicht beurteilt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Astigmatismus und Alterssichtigkeit beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,8

Tabelle Kolonne2 Zeile1

11.02. 01

0

Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H.

[…]

X

Dauerzustand

Nachuntersuchung -

Frau M. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme

von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA NEIN

[…]“

Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 04.11.2025 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depression

Unter Medikation stabil, sozial integriert und berufstätig.

03.06. 01

20

2

Asthma bronchiale allergischer Genese

Mit Inhalationstherapie und oraler Medikation gut kompensiert.

06.05. 01

20

3

Mischinkontinenz, Dranginkontinenz

Kein Nachweis einer Restharnbildung.

08.01. 06

20

4

Abnutzungserscheinungen der Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke, beide Ellbogen, beider Hände, rechtes Kniegelenk und rechtes Hüftgelenk. Z. n. Enchondromentfernung Dig 3 rechte Hand 4/14

Glaubhaft chronische Schmerzsymptomatik in allen betroffenen Gelenken, jedoch geringes funktionelles Defizit.

04.11. 01

20

5

Chronisch venöse Insuffizienz. Grad I bds.

Kein postthrombotisches Syndrom, keine Schwellung.

05.08. 01

10

6

Gebärmutterentfernung 5/21

fixer Satz

08.03. 02

10

7

Astigmatismus und Alterssichtigkeit beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,8

Tabelle Kolonne2 Zeile1

11.02. 01

0

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der führende Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch die Leiden 2-7 nicht weiter erhöht wegen funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Audiometrie Befund von 9/25 erreicht bei normaler Hörschwelle bds. ohne beiliegende Tonaudiometrie keinen GdB.

Eine Alopecia areata 2014 diagnostiziert erreicht ausgeheilt keinen GdB.

Der Z. n. Entfernung eines Hämangiomes am rechten Zungenrand 7/2014 erreicht keinen GdB.

Ein Schilddrüsenknoten erreichen bei normaler Schilddrüsenfunktion keinen GdB.

Ein Eisenmangel ist mittels Medikation gut kompensierbar, ebenso ein Vitaminmangel, diese Leiden erreichen keinen GdB.

Ein Diabetes mellitus ist im Laborbefund von 9/25 mit unauffälligem Nüchternblutzucker und normalem HbA1c dokumentiert und erreicht daher keinen GdB.

Der Z. n. Magenbypassoperation anamnestisch 2010 erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Kein Vorgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X

Dauerzustand

Nachuntersuchung -

Frau M. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme

von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA NEIN

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 08.10.2025 (Allgemeinmedizin) und vom 31.10.2025 (Augenheilkunde) sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.11.2025 wurden der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Am 20.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von – zum Teil schwer lesbaren – medizinischen Unterlagen und einer Zeugenladung eine Stellungnahme ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großem Bedauern und tiefem Schmerz wende ich mich an Sie.

Der Bescheid vom über einen Gesamtgrad der Behinderung von lediglich 20 % spiegelt meine tatsächliche gesundheitliche und psychische Belastung keinesfalls wider. Ich fühle mich übergangen - als würde man mein Leiden übersehen oder gar ignorieren.

Ich kämpfe täglich - mit einem Bandscheibenvorfall, chronischen Gelenkschmerzen, starker Inkontinenz, Krampfadern mit Beinödemen, einer Alopecia, die jahrelang behandelt wurde, bis meine Kopfhaut entzündet war, chronischer Erschöpfung und Depressionen. Ich arbeite trotz all dieser Einschränkungen - mit Krücken, mit Windeln mit ständigen Schmerzen. Ich schlafe kaum, ich kann mich nicht richtig anziehen, weil meine Finger steif und taub sind, und ich muss mich zwingen, weiterzumachen.

Die notwendige Operation habe ich verschoben, weil meine Ärztin meinte, ich dürfe danach mindestens sechs Monate keine belastende Arbeit ausüben - doch ich kann es mir nicht leisten, meinen Arbeitsplatz zu verlieren. Mein Leben ist seit Jahren ein Balanceakt zwischen Überleben und Zusammenbruch.

Ich arbeite im Zugservice. Kein geschützter Arbeitsplatz, keine Erleichterung - ich muss trotz Schmerzen, Angst und Schwäche weiter funktionieren. Ich bin keine Zahl auf einem Formular. Ich bin ein Mensch, der jeden Tag leidet, aber dennoch versucht.

Meine Arbeit hält mich psychisch am Leben - aber mein Körper gibt langsam auf.

Ich wurde im Oktober sogar auf dem Heimweg von der Arbeit überfallen und geschlagen. Ich bin seitdem in ärztlicher und psychologischer Behandlung, doch ich gehe trotzdem weiter arbeiten. Ich habe keine Wahl.

Und dennoch wird mein Gesamtzustand auf 20 % heruntergerechnet - obwohl mein Alltag von Einschränkungen, Schmerzen und psychischen Belastungen geprägt ist.

Jeder Mensch, der heutzutage mit den Belastungen und dem finanziellen Druck des Alltags lebt – selbst ohne gesundheitliche Probleme – leidet bereits. Umso mehr wiegt mein täglicher Kampf mit ernsthaften gesundheitlichen Einschränkungen.

Ich bitte Sie mit Nachdruck, meine Situation ernst zu nehmen. Wenn sich mein Gesundheitszustand weiter verschlechtert - körperlich oder psychisch - sehe ich Ihre Entscheidung als mitverantwortlich an.

Ich wünsche mir keine Sonderbehandlung. Ich wünsche mir nur Gerechtigkeit.

Bitte geben Sie mir die Chance auf Unterstützung, die ich brauche - mit einem fairen, menschlichen Blick auf mein Leben.

Mit freundlichen Grüßen

Name der Beschwerdeführerin

[…]“

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der vorgelegten Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.12.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Neuvorlage von Befunden:

Eine Zeugenladung im Ermittlungsverfahren der Landespolizeidirektion wegen Körperverletzung vom 21.10.2025 datiert mit 23.10.2025.

Dr A. Fachärztin für Neurologie 12.11.2025: Ausgeprägte depressive Episode, Dranginkontinenz, Lumbalgie, Protrusion L5. Duloxetin 30 mg und Trittico Verordnung. Patientin schwer belastet durch die Übergriffigkeit ihrer Tochter, in der Arbeit sehr belastet. Krankenstand empfohlen.

MRT der Lendenwirbelsäule Röntgen XXX 23.10.2025: Fehlhaltung, geringe Diskopathie L4-S1, linksparamediane Protrusion L4/L5, links foraminelle Prolaps L5/S1.

Verordnung für physikalische Medizin Orthopädie XXX vom 27.10.2025.

Röntgen Diagnose Zentrum XXX 15.10.2025: Beide Hüftgelenke unauffällig, Lendenwirbelsäule inzipiente Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1, Baastrup-Phänomen L4/L5.

Urologische Befund soweit lesbar Dr. E. 29.10.2025: Harnverlust beim Laufen, Niesen und Heben, Nykturie 2-3 x

eine Vorlage pro Tag

Urodynamik für 15.1.2026 geplant., Derzeit keine Operation gewünscht.

Alle in den neu vorliegenden Befunden dokumentierten Diagnosen wurden bereits im Vorgutachten in entsprechend hoher Einstufung gewürdigt.

Nach neuerlicher Durchsicht aller Unterlagen ergibt sich keine andere als die bereits getroffene Einschätzung.“

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Einspruch zum Parteiengehör habe nach neuerlicher Prüfung aber zu keiner Änderung des Gutachtens führen können. Die diesbezüglich erstellte ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die eingeholten Gutachten vom 08.10.2025 (Allgemeinmedizin) und vom 31.10.2025 (Augenheilkunde) sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.11.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 01.12.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung am 13.01.2026 ohne Vorlage neuer medizinischer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte:

„[…]

Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird Nachstehendes ausgeführt:

Die belangte Behörde fällte ihre Entscheidung auf Basis des Gutachtens Dr.is S. vom 08.10.2025. Dabei ergaben sich nachstehende Funktionseinschränkungen:

1. Depression 20 %

2. Asthma bronchiale 20 %

3. Mischinkontinenz, Dranginkontinenz 20 %

4. Diverse Abnutzungserscheinungen des Bewegungsapparates 20%

5. Chronisch venöse Insuffizienz 10%

6. Gebärmutterentfernung 10%

Tatsächlich verhält es sich so, dass die Einschränkungen des Bewegungsapparates deutlich schwerwiegender sind, es besteht an der LWS eine Streckhaltung mit angedeuteter paradoxer Kyphosierung, die Disci L4-S1 sind dehydriert, der Discus L5/S1 ist hochgradig verschmälert, im Segment L4/L5 zeigt sich eine links paramediane bis foraminelle Protrusion. Im Segment L5/S1 zeigt sich ein medianer bis links paramedian foramineller Prolaps mit partieller Recessusobliteration und deutlicher Wurzeltangierung sowie im Wirbelkörper 5 ein kleines Wirbelkörperhämangiom. Zudem besteht eine Lordose und eine inzipiente bis mäßige Osteochondrose und Spondylarthrose L5-S1 und ein Baastrup-Phänomen L4/5.

Dazu kommt, dass auch die Beeinträchtigung durch die Inkontinenz ein höheres Ausmaß als von der belangten Behörde festgestellt beträgt.

Auch die psychiatrischen Einschränkungen nehmen ein anderes Ausmaß ein, dies auch deshalb, da es zu einem Überfall auf die Beschwerdeführerin kam, welcher sie nachdrücklich beeinträchtigt, ihre Stimmung ist weinerlich/depressiv und im Affekt negativ, im Antrieb herabgesetzt. Es liegt eine ausgeprägte depressive Episode vor.

Beweis:

bereits aufliegende/vorgelegte Befunde

beiliegende Befunde

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der

Neurologie

Orthopädie

Urologie

Aus genannten Gründen wird daher der

ANTRAG

gestellt,

1. der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.

2. In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen

Name der Beschwerdeführerin“

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 10.07.2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik vom 03.06.2026 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.08.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice.

Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Die Beschwerdeführerin leidet unter den folgenden, objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Depression, unter Medikation stabil, sozial integriert und berufstätig;

2. Asthma bronchiale allergischer Genese, unter Inhalationstherapie und oraler Medikation gut kompensiert;

3. Mischinkontinenz, Dranginkontinenz, ohne Nachweis einer Restharnbildung;

4. Abnutzungserscheinungen der Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke, beider Ellbogen, beider Hände, des rechten Kniegelenks und des rechten Hüftgelenks sowie ein Zustand nach Enchondromentfernung Dig 3 der rechten Hand im April 2014, mit einer glaubhaft chronischen Schmerzsymptomatik in allen betroffenen Gelenken bei einem nur geringen funktionellen Defizit;

5. Chronisch venöse Insuffizienz Grad I beidseits, ohne postthrombotisches Syndrom und ohne Schwellung;

6. Gebärmutterentfernung;

7. Astigmatismus und Alterssichtigkeit beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,8.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der oben wiedergegebenen Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.11.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin vom 08.10.2025 und Augenheilkunde vom 31.10.2025 – samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 01.12.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.11.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin vom 08.10.2025 und Augenheilkunde vom 31.10.2025 – samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 01.12.2025. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.11.2025 und in der Beschwerde werden keine Rechtswidrigkeiten der von den medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten jeweils vorgenommenen Einstufungen der vorliegenden Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden.

Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine Depression. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass das Leiden unter Medikation stabil und die Beschwerdeführerin sozial integriert und berufstätig sei. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Nun wurde in der Beschwerde zwar eingewendet, dass die psychiatrischen Einschränkungen ein anderes Ausmaß einnehmen würden, da es zu einem Überfall der Beschwerdeführerin gekommen sei, welcher sie nachdrücklich beeinträchtige. Ihre Stimmung sei weinerlich/depressiv, sie sei im Affekt negativ und im Antrieb herabgesetzt und es liege eine ausgeprägte depressive Episode vor. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12.11.2025 (AS 133 des Verwaltungsaktes) in Vorlage, in dem u.a. eine ausgeprägte depressive Episode diagnostiziert und ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch die Übergrifflichkeit und die Arbeit derzeit schwer belastet sei und sie auch ständig Angst habe, die Arbeit zu verlieren. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2025 näher ausführte, sei sie im Oktober 2025 auf dem Heimweg von der Arbeit überfallen und geschlagen worden. Seitdem sei sie in ärztlicher und psychologischer Behandlung. Hierzu sei aber festgehalten, dass – ausgehend vom Befundbericht vom 12.11.2025 – aufgrund der Belastung der Beschwerdeführerin im November 2025 eine Neueinstellung der antidepressiven Therapie mit Duloxetin 30 mg und Trittico 75 mg erfolgt ist. Dass unter der neu etablierten antidepressiven Therapie ein – über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten andauernder – anhaltend schwerer psychischer Leidenszustand gegeben wäre, ist aber nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin weder mit ihrer Beschwerde vom 13.01.2026 noch im Beschwerdeverfahren weitere psychiatrisch-fachärztliche Befunde in Vorlage, die einen solchen belegen oder das Erfordernis einer erneuten Ausweitung der antidepressiven Therapie dokumentieren würden.

Abgesehen davon sei festgehalten, dass die bei der Beschwerdeführerin etablierte antidepressive Therapie relativ gering angesetzt ist, zumal die tägliche Maximaldosis für Trittico 400 mg (vgl. https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-23301__DOTC_GEBR_INFO.pdf [abgerufen am 15.07.2026]) und für Duloxetin 120 mg (vgl. https://medikamente.basg.gv.at/documents/136763__DOTC_GEBR_INFO.pdf [abgerufen am 15.07.2026]) beträgt. Auch eine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung ist bei der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert. Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten Befundberichten nahm die Beschwerdeführerin am 28.05.2025, am 30.07.2025 und am 12.11.2025 (AS 17, 23 und 133 des Verwaltungsaktes) psychiatrische Termine in Anspruch, somit in einem Abstand von zwei bzw. dreieinhalb Monaten. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2025 zwar an, in psychologischer Behandlung zu stehen. Hierzu brachte sie aber keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Ebenso wenig ist eine psychotherapeutische Behandlung durch entsprechende Behandlungsdokumentationen belegt und liegen auch keine Befunde hinsichtlich einer notwendig gewordenen stationären oder teilstationären psychiatrischen Aufnahme vor. Mit Blick auf die etablierte, lediglich geringe antidepressive Therapie, die Facharzttermine in größeren Abständen, die fehlende psychotherapeutische Betreuung und die bisher nicht notwendig gewordene (teil-)stationäre psychiatrische Aufnahme ist damit auch ein hoher psychischer Leidensdruck bzw. eine anhaltend schwere psychische Belastung nicht ausreichend nachvollziehbar, da in einem solchen Fall davon auszugehen wäre, dass eine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche und psychotherapeutische Betreuung oder eine stationäre Aufnahme erforderlich geworden wäre.

Es wird nicht verkannt, dass im neurologischen-psychiatrischen Befundbericht vom 12.11.2025 (AS 133 des Verwaltungsaktes) in der Anamnese festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeit angegriffen und verletzt worden sei, sie seither alle hasse und nirgendwo mehr hingehen wolle. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist eine anhaltende – über sechs Monaten andauernde – Verschlechterung des psychischen Beschwerdebildes anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen aber nicht ausreichend nachvollziehbar. Eine Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatzwert von 30 v.H. – dieser ist mit den Einschätzungskriterien „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen, aber noch integriert“ umschrieben – ist damit nicht ausreichend begründbar. Im Besonderen konkretisierte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht näher, ob bzw. in welchem Ausmaß ein soziales Rückzugsverhalten gegeben sei und ist dies aus den allgemein gehaltenen Ausführungen im Befundbericht vom 12.11.2025 ebenfalls nicht abzuleiten. Wie festgestellt wurde, steht die Beschwerdeführerin nach wie vor in Beschäftigung und ist damit jedenfalls eine berufliche Integration gegeben. In Gesamtschau brachte die Beschwerdeführerin damit keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die der vorgenommenen Einstufung entgegentreten würden.

Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „Asthma bronchiale allergischer Genese“, wurde durch die beigezogene Allgemeinmedizinerin zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche ein zeitweilig leichtes Asthma betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass das Leiden mit Inhalationstherapie und oraler Medikation gut kompensierbar sei. Die vorgenommene Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden und trat dieser auch die vertretene Beschwerdeführerin nicht entgegen.

Das als „Mischinkontinenz, Dranginkontinenz“ bezeichnete Leiden 3 wurde durch die im Verfahren beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Entleerungsstörungen der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die vorgenommene Einstufung wurde damit begründet, dass kein Nachweis einer Restharnbildung vorliege. So würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zu den Rahmensatzwerten von 30 v.H. oder 40 v.H. der gegenständlichen Positionsnummer das Vorliegen einer erheblichen Restharnbildung bzw. die Notwendigkeit einer manuellen Entleerung oder eines Blasenschrittmachers erfordern. Diese Kriterien liegen bei der Beschwerdeführerin aber nicht vor. Dem Befund eines Facharztes für Urologie vom 15.05.2025 (AS 15 des Verwaltungsaktes) zufolge besteht bei der Beschwerdeführerin vielmehr überhaupt keine Restharnbildung. Auch das Erfordernis einer manuellen Entleerung oder eines Blasenschrittmachers ist nicht durch Befunde dokumentiert und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens ist damit mangels Erfüllung der hierfür in der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorgegebenen einschätzungsrelevanten Kriterien rechtlich nicht möglich. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beeinträchtigung durch die Inkontinenz ein höheres Ausmaß erreiche, geht vor diesem Hintergrund somit ins Leere. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin durchaus an entsprechenden Beschwerden leidet, wie etwa einem Harnverlust beim Laufen, Niesen und Heben (vgl. die Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik vom 29.10.2025, AS 127 des Verwaltungsaktes). Auch gab die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 07.10.2025 an, dass sie während der Dienstzeit Probleme habe, rechtzeitig ein WC zu erreichen. Diese Einschränkungen blieben aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. wider.

Was nun aber die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde am 10.07.2026 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichte Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik vom 03.06.2026 betrifft, so unterliegt dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser nachgereichte Befund ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig und nicht zu berücksichtigen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieses nachgereichten Befundes ist daraus ebenfalls keine geänderte medizinische Beurteilung abzuleiten. Zwar wurde darin nunmehr ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Einlagen am Tag und auch eine in der Nacht brauche. Doch auch diese Ambulanzkarte bestätigt eine restharnfreie Miktion, sodass auch anhand dieses Befundes keine höhere Einstufung abzuleiten ist.

Darüber hinaus wurde auch das unter der Leidensposition 4 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „Abnutzungserscheinungen der Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke, beider Ellbogen, beider Hände, rechtes Kniegelenk und rechtes Hüftgelenk. Z.n. Enchondromentfernung Dig 3 rechte Hand 4/14“, durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leichte Verlaufsformen eines chronischen Schmerzsyndroms betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Dies begründete die Gutachterin damit, dass eine glaubhafte chronische Schmerzsymptomatik in allen betroffenen Gelenken gegeben sei, jedoch nur ein geringes funktionelles Defizit vorliege. Diese Einstufung erweist sich als zutreffend. In der Beschwerde wurde zwar eingewendet, dass die Einschränkungen des Bewegungsapparates deutlich schwerwiegender seien, da an der Lendenwirbelsäule eine Streckhaltung mit angedeuteter paradoxer Kyphosierung bestehe, die Disci L4 bis S1 dehydriert seien, der Discus L5/S1 hochgradig verschmälert sei, im Segment L4/L5 eine links paramediane bis foraminelle Protrusion bestehe, sich im Segment L5/S1 ein medianer bis links paramedian foramineller Prolaps mit partieller Recessusobliteration und deutlicher Wurzeltangierung zeige und im Wirbelkörper 5 ein kleines Wirbelkörperhämangiom bestehe. Zudem würden eine inzipiente bis mäßige Osteochondrose und eine Spondylarthrose im Bereich L5 bis S1 sowie ein Baastrup-Phänomen im Bereich L4/5 vorliegen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass für die Einstufung von orthopädischen Leiden nicht allfällige radiologische Veränderungen per se maßgeblich sind, sondern die daraus resultierenden tatsächlichen funktionellen Einschränkungen. Da radiologische Veränderungen für gewöhnlich über einen längeren Zeitraum entstehen, ist davon auszugehen, dass die im Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 15.10.2025 (AS 131 des Verwaltungsaktes) und im MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 23.10.2025 (AS 129 des Verwaltungsaktes) beschriebenen Veränderungen zum Zeitpunkt der nur rund eine bzw. zwei Wochen zuvor durchgeführten persönlichen Untersuchung am 07.10.2025 bereits vorliegend waren. Dennoch konnten im Rahmen dieser Untersuchung keine Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt worden, vielmehr zeigte sich diese in allen Abschnitten altersgemäß frei beweglich mit einer nur geringen Einschränkung beim Finger-Boden-Abstand. Auch sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten waren frei beweglich. Darüber hinaus wurde im vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.05.2025 (AS 17 des Verwaltungsaktes) auch festgehalten, dass derzeit keine radikuläre Symptomatik vorliege. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2025 zwar ein, dass sie Probleme aufgrund eines Bandscheibenvorfalles sowie chronische Gelenksschmerzen habe. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Beschwerden ohne daraus resultierende – über bloß geringe Einschränkungen hinausgehende – Funktionsdefizite erweist sich die vorgenommene Einstufung aber als rechtsrichtig.

Insbesondere würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche mittelschwere Verlaufsformen eines chronischen Schmerzsyndroms betrifft, die Anwendung von opioidhaltigen Analgetika und/oder einer Polypharmazie seit mehr als einem Jahr erfordern, was bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. So wird im vorliegenden Befund eines Krankenhauses vom 12.04.2025 (AS 13 des Verwaltungsaktes) lediglich eine Bedarfsmedikation mit Brufen (Wirkstoff: Ibuprofen) erwähnt. Dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 15.07.2026]). Weitere Schmerzmittel sind in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht angeführt. Eine höhere Einstufung des Leidens ist damit schon aus diesem Grund nicht begründbar.

Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2025 aber noch einwendete, dass sie sich nicht richtig anziehen könne, weil ihre Finger steif und taub seien, so ist anzumerken, dass hierzu keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Darüber hinaus konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.10.2025 ein beidseits kompletter Faustschluss sowie eine unauffällige Sensibilität im Bereich der oberen Extremitäten festgestellt werden, sodass die vorgebrachten Probleme nicht ausreichend objektiviert sind. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Krücken angewiesen wäre, vielmehr zeigte sie im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.10.2025 ohne Gehhilfen ein sicheres Gangbild.

Das als „Chronisch venöse Insuffizienz. Grad I bds.“ bezeichnete Leiden 5 wurde durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen leichten Grades des venösen und lymphatischen Systems betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Dies wurde damit begründet, dass kein postthrombotisches Syndrom und keine Schwellung vorliege. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden, zumal eine höhere Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eine ausgeprägte Schwellungsneigung erfordern würde. Zwar wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2025 ein, an Krampfadern mit Beinödemen zu leiden. Im Rahmen der Untersuchung vom 07.10.2025 konnten aber keine peripheren Ödeme festgestellt werden und sind solche auch nicht anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen objektivierbar. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die gegenständliche Einstufung zu entkräften.

Das als „Gebärmutterentfernung 5/21“ bezeichnete Leiden 6 wurde seitens der Ärztin für Allgemeinmedizin nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Fehlbildungen, das Fehlen oder die Entfernung der Gebärmutter betrifft, und mit dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H. bewertet, was von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde.

Des Weiteren wurde auch das Leiden 7, „Astigmatismus und Alterssichtigkeit beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,8“, durch die beigezogene Fachärztin für Augenheilkunde unter Berücksichtigung der im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 24.10.2025 objektivierten Visuswerte von 0,7 rechts und 0,8 links korrekt zur Kolonne 2, Zeile 1 der unter der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Tabelle zugeordnet, was einem Einzelgrad der Behinderung von 0 v.H. entspricht. Diese von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht bestrittene Einschätzung wurde gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 04.11.2025 übernommen.

Die von der belangten Behörde eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin diesbezüglich in ihrer Gesamtbeurteilung nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 7 aufgrund deren funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird. Dem trat die vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Insbesondere behauptete die Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2025 noch in ihrer Beschwerde eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung. Zwar wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2025 ein, dass ihr Gesamtzustand „heruntergerechnet“ worden sei, dies obwohl ihr Alltag von Einschränkungen, Schmerzen und psychischen Belastungen geprägt sei. Wie oben bereits ausgeführt wurde, konnten die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustände aber nicht in einem höhergradigeren Ausmaß festgestellt werden, welches eine wechselseitige Leidensbeeinflussung nahelegen würde.

Darüber hinaus hielt die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 08.10.2025 auch noch nachvollziehbar fest, dass der Audiometrie-Befund aus September 2025 bei normaler Hörschwelle beidseits ohne beiliegende Tonaudiometrie, eine 2014 diagnostizierte, nunmehr ausgeheilte Alopecia areata, der Zustand nach einer Entfernung eines Hämangioms am rechten Zungenrand im Juli 2014, ein Schilddrüsenknoten bei normaler Schilddrüsenfunktion, ein mittels Medikation gut kompensierbarer Eisenmangel und ein Vitaminmangel, ein Diabetes mellitus bei einem dokumentierten unauffälligen Nüchternblutzucker und einem normalem HbA1c sowie ein Zustand nach einer Magenbypassoperation bei einem guten Ernährungszustand jeweils keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Dies ist nachvollziehbar und wurde von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Zwar wendete sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2025 ein, dass ihre Alopecia jahrelang behandelt worden sei. Wie sie im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 07.10.2025 selbst ausführte, sei die Alopezie aber besser geworden. In der Untersuchung konnte auch lediglich noch eine geringe Alopezie am Haaransatz nuchal (Anm.: Nacken) festgestellt werden. Eine Alopezie in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß ist damit insgesamt nicht objektiviert und brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch keine aktuellen Befunde hinsichtlich eines derzeitigen Behandlungserfordernisses in Vorlage. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 07.10.2025 noch an, dass sie täglich ein Dumping-Syndrom habe. Belegende medizinische Unterlagen liegen hierzu aber nicht vor. Im internistischen Befundbericht vom 06.10.2025 (AS 53 des Verwaltungsaktes) wird vielmehr lediglich der Verdacht auf ein spätes Dumping-Syndrom erwähnt. Eine gesicherte Diagnose liegt damit nicht vor. Abgesehen davon konkretisierte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren die daraus resultierenden Beschwerden nicht näher und ist das Ausmaß dieser somit auch nicht feststellbar. Ein Dumping-Syndrom in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß ist damit nicht objektiviert.

Auch im Zusammenhang mit dem im internistischen Befund vom 23.09.2025 (AS 73 des Verwaltungsaktes) beschriebenen geringen Perikarderguss ist kein resultierendes Funktionsdefizit dokumentiert und wurde ein solches von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.

Schließlich wendete die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 07.10.2025 noch ein, dass sie am rechten Arm einen Stützstrumpf trage, wenn es kalt sei, weil dann ihre Hand immer kälter werde. Auch hierzu brachte die Beschwerdeführerin aber keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage.

In Gesamtschau vermag daher der Einwand der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.11.2025, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ihre tatsächliche gesundheitliche und psychische Belastung keinesfalls widerspiegle, nichts daran zu ändern, dass unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung derzeit kein höherer Grad der Behinderung festzustellen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden subjektiv sehr belastet ist, vermag daher nichts am objektivierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen zu ändern.

Zusammenfassend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und in der Beschwerde daher nicht geeignet, die von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Die vertretene Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.11.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin vom 08.10.2025 und Augenheilkunde vom 31.10.2025 – samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 01.12.2025. Diese medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.11.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin vom 08.10.2025 und Augenheilkunde vom 31.10.2025 – samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 01.12.2025 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 20 v.H. beträgt.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholte Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Die vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie, der Orthopädie und der Urologie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.