W609 2323015-2•Bundesverwaltungsgericht W609 2323015-2
W609 2323015-2Tribunal Administrativo Federal20 de jul. de 2026
Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
W609 2323015-2/28E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:
A)
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
III.Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt.
Das Bundesamt für Fremdenwasen und Asyl (BFA) erließ am 09.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. F. BGBl. I 2018/56 wegen Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Es begründete den Festnahmeauftrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. d. F. BGBl. I 2018/56 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2015/70. Geplant war die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation mit anschließender Prüfung einer Sicherungsmaßnahme in Bezug auf eine allfällige Abschiebung.
Am 10.09.2025 um 09:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung XXXX , von Polizeibeamten der Abteilung „Bereitschaftseinheit Wien EA5“ der Landespolizeidirektion (LPD) Wien, im Beisein Beamter der Sondereinheit WEGA sowie eines Behördenvertreters des BFA, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 09.09.2025 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 i. V. m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt. Am 11.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung einer afghanischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt und von dieser einvernommen. Am 11.09.2025 um 22:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Anhaltung entlassen.
Am 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer einen rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde. Konkret erhob er Maßnahmenbeschwerden gegen die Festnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Festnahmeauftrags des BFA, darunter auch ausdrücklich gegen die Modalitäten der Festnahme, gegen die Einbehaltung seiner Duldungskarte, gegen die Unterlassung der Information über die Gründe der Festnahme sowie gegen die Anhaltung und Vorführung vor Mitglieder der afghanischen Taliban. Hinsichtlich der Modalitäten der Festnahme bezeichnete die Beschwerde die LPD Wien als belangte Behörde. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig erklären und dem Beschwerdeführer den Ersatz der ihm durch die Beschwerde entstandenen Kosten zusprechen.
Mit Schreiben vom 10.03.2026 nahm die LPD Wien zur Beschwerde Stellung und brachte unter anderem vor, dass im konkreten Verfahren sämtliche in Rede stehenden Maßnahmen (Festnahme sowie Identitätsfeststellung) ausschließlich durch die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen eines vom BFA erteilten Auftrags gesetzt worden seien. Der LPD Wien komme im gegenständlichen Verfahren daher keine Stellung als belangte Behörde zu.
Mit Äußerung vom 09.04.2026 machte die LPD Wien Kostenersatz geltend. Begehrt wurden einfacher Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand sowie ein allfälliger Verhandlungsaufwand. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkretisierte die LPD Wien ihren Antrag auf Kostenersatz dahingehend, insgesamt € 887,20 zu beantragen.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, W609 2323015-1, wird der Maßnahmenbeschwerde vom 20.10.2025 unter anderem hinsichtlich der der Festnahme und Anhaltung stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 10.09.2025, 09:40 Uhr sowie dessen Anhaltung vom 10.09.2025, 10:36 Uhr bis 11.09.2025, 22:00 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Erwägungen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den hg. Akteninhalten zu W154 1434611-1 und W171 1434611-3. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Am 28.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht zudem ein öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Aufgrund der bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte für eine österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Festnahmeauftrag sowie die Umstände seiner Festnahme am 10.09.2025, die darauffolgende Anhaltung, die Vorführung vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025 sowie der Zeitpunkt der Entlassung aus der Verwaltungsverwahrungshaft stehen ebenfalls aufgrund der im Akt einliegenden Dokumentation fest. Die diesbezüglichen Feststellungen gründen überdies auf einer Stellungnahme des BFA vom 07.11.2025 sowie auf den Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen in der Beschwerdeverhandlung.
Zu A:
Zu I:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Modalitäten der Durchführung der Festnahme im gegenständlichen Fall der LPD Wien zuzurechnen sind. Entgegen der in der Stellungnahme der LPD Wien vom 10.03.2026 vertretenen Auffassung ist daher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde über die Modalitäten der Festnahme die LPD Wien belangte Behörde. Dies gründet auf folgenden Erwägungen:
Gegenständlich wurde vom BFA am 09.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 erlassen und er wurde am 10.09.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 i. V. m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 an seiner Wohnadresse festgenommen und anschließend ins PAZ XXXX überstellt.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und 3 BFA-Einrichtungsgesetz i. d. F. BGBl. I 2012/87 obliegt dem BFA – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG. Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen – etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 – obliegt gemäß § 5 BFA-VG i. d. F. BGBl. 2015/70 den LPDen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 und die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2013/68 dem Bundesverwaltungsgericht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führt dazu aus, dass dies auch insoweit gilt, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2013/68 sieht nun aber gerade für „allgemeine“ Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467; VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005; VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335; VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Festnahme und Anhaltung richtet. Als belangte Behörde ist zu diesem Beschwerdegegenstand freilich nicht das den Festnahmeauftrag erlassende und die Festnahme selbst zu verantwortende BFA, sondern die örtlich zuständige LPD – der die Modalitäten der Festnahme und Anhaltung zuzurechnen waren – am Verfahren zu beteiligen.
Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde ist eingangs auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten kann. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden „Maßnahme“, weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (VwGH 05.11.2024, Ra 2024/01/0128).
Der VwGH hat weiters in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen mit der Verhaftung eine Einheit bilden, was letztlich zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Festnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen (VwGH 19.09.2012, 2012/01/0017; mit Verweis auf seine Erkenntnisse vom 22.10.2002, 2001/01/0388; und vom 13.11.2008, 2003/01/0382).
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme auch deren Modalitäten als rechtswidrig anzusehen sind.
Insofern ist eindeutig, dass der Beschwerdeführer keinen über den Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Festnahme hinausgehenden rechtlichen Anspruch auf Erklärung der Rechtswidrigkeit der Modalitäten der Festnahme hat, weil laut dem VwGH nach Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes – gleichgültig aus welchem Grund auch immer – eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre, unterbleiben kann. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist nämlich kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass sie Anspruch auf Feststellung erhält, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 15.11.2000, 99/01/0067).
Im Ergebnis ist die gegenständliche Beschwerde, soweit sie die Modalitäten der Festnahme betrifft, als unzulässig zurückzuweisen, weil die Festnahme vom 10.09.2025 bereits mit Erkenntnis vom heutigen Tage, W609 2323015-1, für rechtswidrig erklärt wird.
Zu II und III:
Die Kostenentscheidungen gründen auf § 35 VwGVG i. d. F. BGBl. I 2021/109. Der LPD Wien gebührt als vollständig obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall VwGVG i. d. F. BGBl. I 2021/109 i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung i. d. F. BGBl. II 2013/517 Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 i. d. F. BGBl. I 2023/88 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. d. F. BGBl. I 2018/22 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG i. d. F. BGBl. I 2018/22 zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 15.11.2000, 99/01/0067; vom 15.11.2000, 99/01/0067; vom 22.10.2002, 2001/01/0388; vom 13.11.2008, 2003/01/0382; vom 19.09.2012, 2012/01/0017; vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0335; vom 25.04.2017, Ro 2016/01/0005; vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467; und vom 05.11.2024, Ra 2024/01/0128), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
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