W251 2268198-1•Bundesverwaltungsgericht W251 2268198-1
W251 2268198-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2026
Apostasie Auslandsaufenthalt Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung nichtstaatliche Akteure politische Veränderung private Verfolgung Religion soziale Gruppe staatliche Akteure Taliban unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung Zwangsrekrutierung
W251 2268198-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er aus Angst vor den Taliban und wegen der schlechten Sicherheitslage aus Afghanistan geflüchtet sei. Sein Vater sei ein Kommandant beim afghanischen Militär gewesen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Sein Vater sei zudem Kommandant im Verteidigungsministerium gewesen und dieser habe gegen die Taliban gekämpft. Seine Familie sei mehrfach bedroht worden und habe als Feind der Taliban gegolten. Zudem haben die Taliban junge Leute der Tadschiken rekrutiert, auch unter Zwang und mit Gewalt. Diese seien in den Krieg geschickt worden. Da der Beschwerdeführer Tadschike sei und aus dem Norden stamme und man dies auch an seiner Aussprache erkenne, sei er in Afghanistan gefährdet. Tadschiken seien von den Taliban aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden.
In einer Stellungnahme vom 03.02.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater Kommandant im Verteidigungsministerium gewesen sei und gegen die Taliban gekämpft habe, sodass die Taliban die ganze Familie als Feind betrachte und diese überall gesucht habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Zudem seien die Taliban ständig in das Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und haben auch ständig nach dem Beschwerdeführer und seinen älteren Brüdern gesucht. Er sei zudem aufgrund seines Akzents und seiner Aussprache als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken erkennbar. Diese werden von den Taliban verabscheuend und diskriminierend behandelt, gesucht und in den Krieg in das Panshir-Tal geschickt. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan werden die Taliban den Beschwerdeführer suchen und ihn unter Zwang rekrutieren. Zudem werden Rückkehrer aus Europa von den Taliban als Verräter und Gegner angesehen und bestraft. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen und sei nach Europa gekommen. Damit habe er, wie bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt, ausdrücklich erklärt, dass er die Taliban als Terroristen ansehen und mit deren Einstellung „nicht klarkomme“. Er habe einen anderen Lebensstil, der von den Werten der Taliban abweiche und diesen widerspreche. Personen mit offenen Einstellungen oder einer westlichen Orientierung werden als Feinde der Taliban betrachtet. Rückkehrer aus Europa werden von den Taliban als Oppositionelle wahrgenommen und aufgrund dieses Umstandes verfolgt. Da der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei, drohe ihm auch ein Einzug in den Krieg durch die Taliban. Als wehrdienstfähiger Jugendlicher sei er bei einer Rückkehr dem Tod und Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Er gehöre daher zur sozialen Gruppe der minderjährigen Kinder in Afghanistan bzw. der von Zwangsrekrutierung betroffenen Kinder, sodass ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung treffe. Ihm sei daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt I. und II.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können, er sei in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der besonders volatilen Sicherheitslage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid mangelhaft sei, da sich dieser weder mit der Minderjährigkeit noch mit der vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung oder der Volksgruppe des Beschwerdeführers auseinandersetze. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters als Kommandant zum Verteidigungsministerium, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Tadschiken, aufgrund seiner Minderjährigkeit und einer drohenden Zwangsrekrutierung asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. Zudem bestehe das Risiko bei einer Rückkehr, dass er als „verwestlicht“ und „ungläubig“ wahrgenommen werden würde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.03.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W251 zugeteilt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.06.2026 erneut eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Integrationsunterlagen vor.
7. In einer Stellungnahme vom 16.06.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auch in den Jahren 2024 sowie 2025 ehemalige Sicherheitskräfte bzw. ehemalige Regierungsbeamte von Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen betroffen seien. Auch Familienangehörige dieser Personen werden bedroht und verfolgt, wobei von Belästigungen, Festnahmen und in manchen Fällen von Tötungen berichtet werde. Den Beschwerdeführer treffe zudem als Angehöriger der Tadschiken aus den nördlichen Provinzen eine Verfolgungsgefahr. Diesen sei im Jahr 2021 unterstellt worden die Widerstandsgruppen zu unterstützen. Seither sei es zu Diskriminierungen, Zwangsräumungen und Vertreibungen gekommen. Im Jahr 2024 und 2025 habe es auch Proteste gegen die Zerstörung von Mohnfeldern gegeben, die teilweise mit Gewalt niedergestreckt worden seien. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer die Gefahr, dass er als „verwestlicht“ wahrgenommen werde. Nach dem EUAA Country Focus werden verwestlichte Personen von den Taliban, Verwandten und Nachbarn bedroht. Personen in westlicher Kleidung werden von den Taliban in der Öffentlichkeit attackiert und als Verräter und Ungläubige angesehen. Personen die aus dem Westen zurückkehren gelten als Verräter und durch westliche Einflüsse „korrumpiert“. Es bestehen strenge Kleidungsvorschriften und eine Anweisung einen langen Bart zu tragen. In manchen Fällen werde gegen Personen vorgegangen, die sich nicht an solche Anordnungen halten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX bzw. den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht sehr sauber Dari ohne einen Akzent. Er spricht zudem etwas Englisch und Deutsch. Er kann auf Dari lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2026 = VP S. 7f; S 15).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen sechs Schwestern auf (VP S. 9). Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben immer noch in der Stadt Kabul im Eigentumshaus der Familie.
Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits die in Kabul leben. Der Beschwerdeführer hat drei Onkel und vier Tanten mütterlicherseits von denen manche in Kabul und manche in anderen Provinzen in Afghanistan leben (VP S. 10).
Der Beschwerdeführer besuchte 9 Jahre lang eine Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf in Afghanistan und er absolvierte dort auch keine Ausbildung, er ging in Afghanistan auch keiner beruflichen Tätigkeit nach (VP S, 8-9).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste ca. Ende September bzw. Anfang Oktober 2021 aus Afghanistan aus (VP S. 23, 25; VP S. 11). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit finanzieller Unterstützung seines Vaters leisten (VP S. 13).
Der Beschwerdeführer erlitt in Österreich eine XXXX , eine XXXX . Diese Erkrankung ist beim Beschwerdeführer fast vollständig ausgeheilt (VP S. 5, VP S. 14).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Vater des Beschwerdeführers war kein Kommandant des Verteidigungsministeriums. Dieser hat nicht für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet. Weder dem Vater des Beschwerdeführers noch anderen Familienmitgliedern wurde in Afghanistan unterstellt für die ehemalige afghanischen Regierung gearbeitet oder diese unterstützt zu haben.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban.
Die Taliban haben weder den Beschwerdeführer noch dessen Brüder aufgefordert sich den Taliban anzuschließen, für diese zu arbeiten oder für die Taliban zu kämpfen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan auch bisher wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt ausgesetzt.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von ca. 15 Jahren unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Dezember 2021 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2021 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen positiven Pflichtschulabschluss in Österreich vom 27.02.2025 und über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer macht derzeit eine Ausbildung zum Elektro- und Gebäudetechniker. Er hat diesbezüglich bereits das Vormodul besucht. Vom XXXX muss der Beschwerdeführer noch die anschließende Facharbeiter-Intensivausbildung sowie eine Lehrabschlussprüfung absolvieren. Der Beschwerdeführer hat bereits vom XXXX ein Berufspraktikum erfolgreich absolviert. Vom XXXX besucht der Beschwerdeführer ein weiteres Berufspraktikum (Beilagen ./A bis ./E).
Der Beschwerdeführer besucht derzeit von 07:30 bis 16:30 eine Schule. Zusätzlich macht er auch den Führerschein und anschließend geht er schlafen. In seiner verbleibenden Freizeit geht er ins Fitnessstudio sowie Schwimmen. Er hat zwei afghanische Freunde im Fitnessstudio kenne gelernt sowie Bekanntschaften zu Österreichern schließen können (VP S. 13-14).
Der Beschwerdeführer hatte bis vor einigen Monaten eine Beziehung. Diese ist jedoch nach der Dauer von einem Jahr aufgrund von Beziehungsproblemen beendet worden (VP S. 17-18). In der Zukunft möchte der Beschwerdeführer sich auf seine Ausbildung und seinen Beruf konzentrieren, er möchte sich eine eigene Elektrofirma aufbauen und sich überwiegend mit dieser Firma und seinem Beruf beschäftigen (VP S. 18).
Der Beschwerdeführer bekommt derzeit finanzielle Unterstützung vom AMS, damit er seine Ausbildung abschließen kann. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. (LIB, Kap. 4)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. (LIB, Kap. 5.3)
Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)
Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)
1.4.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. (LIB, Kap. 3.7)
1.4.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.
Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)
1.4.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.4.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.
Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.
Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)
1.4.11. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.4.12. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
1.4.13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)
1.4.14. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.
Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)
1.4.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.
Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. (LIB, Kap. 18)
1.4.18. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2)
1.4.20. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.
Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)
1.4.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Tragen von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)
1.4.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen:
Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan. Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung. Mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien leidet unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress, wobei Frauen überproportional betroffen sind.
Trotz des dringenden Behandlungsbedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben. Die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe haben dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus.
Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte. Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich.
Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv. Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird. (LIB, Kap. 20.6)
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.4.24. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. (LIB, Kap. 25)
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass die im Erstbefragungsprotokoll enthaltenen Angaben stimmen, lediglich sein Familienname sei unrichtig geschrieben worden und die Anzahl der Brüder stimme auch nicht (AS 64). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er alle Unrichtigkeiten im Erstbefragungsprotokoll bereits beim Bundesamt angegeben habe und im Protokoll des Bundesamtes habe es keine Fehler gegeben (VP S. 7). Das Gericht geht daher davon aus, dass es – bis auf den Familiennamen und die Anzahl der Brüder im Erstbefragungsprotokoll – keine Unrichtigkeit in den Verfahrensprotokollen gibt, sodass diese dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. (Ra 2018/18/0150).
Es wird daher der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Afghanistan und zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse ca. 15 Jahre gewesen ist. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung war der Beschwerdeführer ca. 15,5 Jahre alt, zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.01.2023 sowie in der Verhandlung vom 11.04.2023 war der Beschwerdeführer fast 17 Jahre alt. In der Verhandlung vom 16.06.2026 war der Beschwerdeführer bereits volljährig.
2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Schulbildung und seiner in Afghanistan fehlenden Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Ausreisezeitpunkt ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Er gab Anfang Dezember 2021 in der Erstbefragung an, dass er vor ungefähr 2 Monaten Afghanistan verlassen habe (AS 23 und 25), sodass auf einen Ausreisezeitpunkt Ende September oder Anfang Oktober 2021 zu schließen ist. Auch die Angaben zur Reise- und Aufenthaltsdauer in der Erstbefragung, wonach er sich nur wenige Tage in der Türkei und in Griechenland aufgehalten habe, er durch den Iran, Nordmazedonien sowie Ungarn durchgereist sei und er sich 1,5 Monate in Serbien aufgehalten habe, lassen darauf schließen, dass eine Reisedauer von ca. zwei Monaten von Afghanistan bis nach Österreich plausibel ist. Auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er ein paar Tage im Iran gewesen sei, ca. einen Monat in Serbien und er durch die anderen Länder durchgereist sei, lassen sich mit einer Reisedauer von ca. 2 Monaten in Einklang bringen (VP S. 11). Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer ca. Ende September bzw. Anfang Oktober 2021 aus Afghanistan ausgereist ist.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und er dort zur Schule gegangen ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht geht aufgrund nachstehender Überlegungen davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers, nämlich seine Eltern, seine drei Brüder sowie seine Schwestern immer noch in der Stadt Kabul in Afghanistan im Haus der Familie wohnen (AS 21):
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung im Dezember 2021 an, dass sein Vater, seine Mutter, seine Brüder sowie seine sechs Schwestern alle noch in Afghanistan leben (AS 21). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH), sodass der Erstbefragung insbesondere zum Aufenthalt der Familienmitglieder des Beschwerdeführers eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.
Zudem waren betreffend den Verbleib der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in den anderen Einvernahmen auch erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, dass seine Eltern und seine Geschwister noch in Afghanistan leben (AS 21), gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er nicht wisse wo sich seine Familie befinde oder wo diese lebe (AS 67). Er gab auch an, dass er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und er es nicht mehr geschafft habe diese telefonisch zu erreichen (As 64). Dies ist jedoch nicht mit seinen Angaben in der Erstbefragung in Einklang zu bringen, wonach von seiner Familie alle Mitglieder noch in Afghanistan leben würden.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auf die Frage, warum er ausgereist sei, während seine Geschwister in Afghanistan zurückgeblieben wären, an, dass er dies nicht wisse und sein Vater dies entschieden habe (AS 67). Ausgehend von diesen Angaben wäre anzunehmen, dass alle seine Geschwister jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch in Afghanistan gelebt hätten. Wären seine Geschwister bereits davor ausgereist, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dies jedenfalls auf diese Frage angegeben hätte.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass seine beiden älteren Brüder bereist mit der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen hätten (AS 276). Ausgehend von diesen Angaben wäre anzunehmen, dass die Brüder des Beschwerdeführers bereits kurze Zeit vor dem Beschwerdeführer das Land verlassen hätten, nämlich ungefähr Mitte August 2021, da die Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 erfolgte. Hätten die älteren Brüder des Beschwerdeführers jedoch bereits vor dem Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und wären diese bereits Mitte August 2021 aus Afghanistan ausgereist, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der Erstbefragung angegeben hätte. Diese Angaben sind somit nicht mit den Angaben in der Erstbefragung in Einklang zu bringen, wonach alle seine Brüder noch in Afghanistan leben würden. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise und der Erstbefragung erst ca. 15 Jahre alt war. Es muss jedoch auch für einen 15jährigen einprägsam in Erinnerung bleiben, ob seine älteren Brüder bereits im August 2021 und daher vor ihm Afghanistan verlassen haben und er seine Brüder daher im August 2021 zuletzt gesehen hat.
Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch angab, dass seine Brüder mit der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen haben, sohin ca. Mitte August 2021 und vor ihm, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 11.04.2023, auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass seine gesamte Familie noch in Afghanistan sei, an, dass seine Familie noch in Afghanistan war, als er selber Afghanistan verlassen habe (Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2023 = VP23 S. 7). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen sind widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2023 erst auf die Frage des Richters, ob sein Vater geplant habe auch andere Geschwister nach Europa zu schicken an, dass zwei Brüder bereits vor der Machtübernahme der Taliban ausgereist wären und er selber sei kurz nach der Machtübernahme der Taliban ausgereist (VP23 S. 7). Dieser Widerspruch wurde dem Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vom 11.04.2023 vorgehalten. Seine diesbezügliche Antwort, dass er immer gemeint habe, dass nur der Rest seiner Familie, nämlich ein Bruder und seine Schwestern und Eltern zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Afghanistan gelebt haben, ist nicht plausibel und insbesondere nicht mit seinen Angaben in der Erstbefragung in Einklang zu bringen, wonach alle Brüder noch in Afghanistan leben würden und nicht nur ein Bruder.
In der Verhandlung vom 16.06.2026 gab der Beschwerdeführer zudem an, dass seine beiden älteren Brüder bereits ein paar Wochen oder Monate vor der Machtübernahme aus Afghanistan ausgereist wären (VP S. 10). Dies ist jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die Brüder mit der Machtübernahme der Taliban, sohin zeitgleich Afghanistan verlassen haben oder mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2023, wonach die Brüder kurz vor der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen haben in Einklang zu bringen (VP23 S. 7).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend eine Ausreise seiner Familie aus Afghanistan. Das Gericht geht daher – wie der Beschwerdeführer dies in der Erstbefragung angegeben hat – davon aus, dass seine Eltern und seine Geschwister immer noch in der Stadt Kabul leben und der Beschwerdeführer als erster und einziger seiner Familie aus Afghanistan ausgereist ist.
Zudem ist es für das Gericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Eltern und seinen Geschwistern in Afghanistan haben sollte. Nach dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025 halten fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 16.06.2026 an, dass sowohl sein Vater als auch ein Bruder ein Handy in Afghanistan besessen haben (VP S. 12). Es ist für das Gericht daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer weder über seinen Vater noch über seinen Bruder seine Familie in Afghanistan erreichen könnte. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.206 zudem auch an, dass er Zugang zu Internet in Afghanistan gehabt habe (VP S. 12), sodass auch anzunehmen ist, dass er seine Familie nicht nur telefonisch, sondern auch über das Internet erreichen könnte. Dass der Beschwerdeführer dazu im Widerspruch in der Verhandlung dann doch angab, dass er doch keinen Zugang zum Internet in Afghanistan gehabt habe, ist widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat zudem noch viele Tanten und Onkel in Afghanistan, er gab beim Bundesamt auch an, dass er Freunde in seiner Heimat hatte. Es ist für das Gericht, insbesondere unter Berücksichtigung der Länderinformationen und der diesbezüglichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, nicht glaubhaft, dass dieser innerhalb von zwei Monaten, nämlich der Dauer seiner Reise, den Kontakt zu seinen Eltern, seinen Geschwistern, seinen Onkeln, seinen Tanten und seinen Freunden in Afghanistan verlieren sollte und dass es ihm nicht möglich wäre, einen solchen Kontakt wieder herzustellen. Zudem war der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2021 auch im Besitz eines Mobiltelefons (AS 36), sodass für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie in Afghanistan abgebrochen sein soll.
Es war daher festzustellen, dass die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers immer noch in Kabul leben. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer zu diesen immer noch Kontakt hat.
2.4. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht gelungen die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen:
2.2.1. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auf die Frage, ob er jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden wäre, an, dass er immer Angst gehabt und sich versteckt habe, er habe sich auch draußen nicht bewegen dürfen (AS 67). In diesem Zusammenhang nannte er jedoch keine konkreten Vorkommnisse oder Vorfälle, die er erlebt hätte. Auch in der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass seine Familie mehrmals bedroht worden sei. Die Leute seien auch einmal bei seiner Familie vor der Tür gewesen und haben nach ihm und seinem Vater gefragt, da sie nicht zu Hause gewesen seien (AS 66). Auch hier erwähnte der Beschwerdeführer – abgesehen von dem einen Vorfall als er nicht zu Hause gewesen sei – keine anderen Vorkommnisse. Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 03.02.2023 jedoch vor, dass die Taliban ständig zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm und seinen Brüdern ständig gesucht haben (AS 84). Wären die Taliban jedoch häufig beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten diese ständig nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern gefragt, hätte der Beschwerdeführer, der das Haus nicht verlassen habe, dies wohl mitbekommen und müsste der Beschwerdeführer dazu auch Wahrnehmungen haben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch die Taliban sind daher schon aus diesem Grund nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2023 an, dass sein Vater nach der Machtübernahme im August 2021 nicht mehr zur Arbeit ins Verteidigungsministerium gegangen sei, er habe die Zeit dann zu Hause verbracht. Die paar Tage, die der Beschwerdeführer dann zu Hause verbracht habe, sei nichts passiert (VP23 S. 7). Ausgehend davon, wäre sein Vater nach der Machtübernahem durch die Taliban ausschließlich zu Hause gewesen und in der Zeit bis zur Ausreise des Beschwerdeführers sei auch nichts passiert. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 16.06.2026 jedoch an, dass seine Familie nach der Machtübernahme der Taliban einige Tage bei einer anderen Familie verbracht habe und in dieser Zeit wären die Taliban zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und haben nach dem Vater und der ganzen Familie gefragt (VP S. 16). Die Angaben des Beschwerdeführers zu Bedrohungen durch die Taliban in Afghanistan sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab zu diesem Vorfall beim Bundesamt an, dass die Taliban nach ihm und nach seinem Vater gefragt hätten (AS 66). In der Verhandlung vom 16.06.2026 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass die Taliban nach seinem Vater und der ganzen Familie gesucht haben (VP S. 16). In diesem Zusammenhang erwähnte der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr, dass die Taliban explizit nach ihm gesucht und gefragt hätten. Es müsste jedoch auch für einen 15Jährigen in Erinnerung bleiben ob die Taliban gezielt nach einem gesucht haben oder nur allgemein nach der Familie. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Bedrohungen in Afghanistan sind widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Es ist für das Gericht zudem nicht plausibel, aus welchem Grund die Taliban neben dem Vater auch explizit nach dem Beschwerdeführer fragen sollten, da der Beschwerdeführer noch minderjährig war und dieser auch keinen Kontakt zu den Taliban hatte.
Es ist für das Gericht daher nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers, die Familie des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selber jemals von den Taliban aufgesucht oder bedroht worden wäre.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit des Vaters für das Ministerium wirkten konstruiert und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer betonte in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2023 sowie beim Bundesamt, dass ein Vater aktiv gegen die Taliban gekämpft habe (AS 66, VP23 S. 9). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer Kenntnis darüber hätte, dass sein Vater aktiv gegen die Taliban gekämpft habe, müsste der Beschwerdeführer auch zumindest teilweise Kenntnis über die Tätigkeit seines Vaters beim Ministerium gehabt haben. Der Beschwerdeführer machte jedoch in der Verhandlung vom 16.06.2026 nachstehende vage du ausweichende Angaben (VP S. 11-12):
„R: Welchen Rang hatte Ihr Vater im Verteidigungsministerium? Was waren seine Aufgaben?
BF: Er war ein Kommandant.
R: Was waren seine Aufgaben?
BF: Ich weiß nicht genau was er gemacht hat. Aber ich weiß, dass er ein Kommandant war und er im Verteidigungsministerium gearbeitet hat.
R: Was wissen Sie über die berufliche Tätigkeit Ihres Vaters beim Militär?
BF: Er war ein Kommandant, er hat dort gearbeitet. Genauer weiß ich nicht, was er dort gemacht hat. Er war gegen die Taliban und hat gegen sie gekämpft.
R: Haben Sie Ihren Vater jemals danach gefragt?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Er ist damals arbeiten gegangen und nachhause zurückgekehrt.
R: Hatte Ihr Vater aufgrund dieser ehemaligen Tätigkeit Probleme in Afghanistan?
BF: Er hatte Probleme, weil er gegen die Taliban war und gegen sie gekämpft hat. Natürlich hatte er Probleme.
R: Was waren das für Probleme?
BF: Das Problem war, dass er gegen die Taliban war und gegen die Taliban gekämpft hat.“
In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wissen solle, dass sein Vater Kommandant gewesen sei und diese aktiv gegen die Taliban gekämpft habe, wenn er seinen Vater nicht nach dessen beruflichen Tätigkeit jemals gefragt habe. Auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Probleme des Vaters waren vage und ausweichend, sodass diese konstruiert und nicht glaubhaft wirken.
In diesem Zusammenhang ist zudem nicht plausibel, dass der Vater den Beschwerdeführer aus Afghanistan wegschicken sollte und der Vater nicht selber ausreisen sollte. Wäre der Vater ein Kommandant im Verteidigungsministerium gewesen, hätte dieser aktiv gegen die Taliban gekämpft, wäre dieser konkret von den Taliban bedroht worden und hätten die Taliban nach der Machtübernahme explizit nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt, wäre davon auszugehen, dass die Taliban diesen in den Fokus nehmen würden und nicht den Beschwerdeführer, der noch dazu nicht einmal der älteste Sohn wäre. Es wäre auch davon auszugehen, dass sich der Vater aufgrund seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit der Gefahr durch die Taliban bewusst gewesen wäre und der Vater daher jedenfalls versucht hätte unterzutauchen oder das Land zu verlassen. Auch hier sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, zumal das Gericht, wie oben bereits ausgeführt, davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers mit der Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Afghanistan lebt. Auch dies spricht gegen eine Bedrohung des Vaters und der Familie des Beschwerdeführers durch die Taliban.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet hat und dass weder der Vater noch die Familie des Beschwerdeführers jemals von den Taliban oder von anderen Personen in Afghanistan bedroht wurden.
2.2.2. Zudem präsentierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2026 in der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Seine Angaben machen nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln (VP S. 15):
„R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können und welche Asylgründe Sie haben. Sie haben nun ausreichend Zeit Ihre Beschwerdegründe in einer freien Erzählung besonders detailliert und umfangreich darzulegen (Beginn der freien Erzählung):
BF: Mein Vater war gegen die Taliban, er hat gegen die Taliban gekämpft. Die Taliban betrachten uns und meine ganze Familie als Feind. Wir sind Tadschiken aus dem Norden, damals als ich ausgereist bin, wollten die Taliban Jugendliche wie mich nach Panshir in den Krieg schicken. Manche meiner Freunde in meinem Alter, die auch aus dem Norden waren und auch Tadschiken waren sind verschollen. Die Taliban waren gegen die Tadschiken und gegen die Personen die aus dem Norden kommen. Aus diesen Gründen hat mein Vater die Entscheidung getroffen, mich wegzuschicken.“
In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer Bedrohungen durch die Taliban, nämlich, dass diese ständig zur Familie des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers gekommen wären und nach dem Beschwerdeführer oder den Brüdern oder nach dem Vater gefragt hätten oder ein Aufsuchen durch die Taliban gar nicht in dieser freien Erzählung erwähnt hat. Ein Aufsuchen durch die Taliban beim Haus der Familie müsste jedoch besonders einprägsam in Erinnerung bleiben, sodass die diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft sind. Das Gericht hat daher nicht den Eindruck, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um tatsächlich erlebte Ereignisse handelt.
2.2.3. Es waren auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken von den Taliban bedroht sei bzw. wonach die Taliban Tadschiken unter Zwang rekrutiert haben nicht glaubhaft.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan ist. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Die Tadschiken stellen auch 10 Personen die in der Führung der Taliban vertreten sind. Es ist daher aus den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die Taliban Angehörige der Tadschiken aufgrund deren Volksgruppenzugehörigkeit diskriminieren oder benachteiligen, sodass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.
Nach den Länderberichten sind auch derzeit keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Es droht dem Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban.
Auch vor der Machtübernahem durch die Taliban stellte sich eine Rekrutierung durch die Taliban folgendermaßen dar: Menschen schlossen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten waren durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Die Taliban waren aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchten daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Die Taliban waren mit ihrer Expansion auch noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung war noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehrten, wurden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Es stünde zudem im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband „herauslösen“ (Landinfo).
Die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten versuchten Rekrutierung durch die Taliban sind mit diesen Länderinformationen somit nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Taliban damals ein so großes Interesse an dem 15jährigen Beschwerdeführer gehabt haben sollen, zumal dieser auch keine militärischen Fähigkeiten oder militärisches Wissen mitgebracht hätte und auch eine Herauslösung aus dem Familienverband gegen den Willen des Vaters nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen ist. Insbesondere war die Rekrutierung bei anderen Volksgruppen als den Paschtunen weniger üblich, sodass auch in diesem Zusammenhang die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrünen nicht glaubhaft sind.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu versuchten bzw. erfolgten Zwangsrekrutierungen der Tadschiken durch die Taliban sind daher nicht glaubhaft.
2.2.4. Es ist auch keine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seines Aufenthalts in Europa und seiner Ausreise aus Afghanistan erkennbar. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).
Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.
2.2.5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstil, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Pflichtschulabschluss gemacht und er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er macht derzeit die Ausbildung zum Elektrotechniker sowie den Führerschein. Er möchte sich in den nächsten Jahren auf seine Ausbildung und seinen Beruf konzentrieren und ein eigenes Unternehmen gründen. In seiner Freizeit geht er Schwimmen und ins Fitnessstudio. Er ist mit zwei Afghanen befreundet und hat Bekanntschaften zu Österreichern knüpfen können.
Den Länderberichten ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung, weder in der Erstbefragung, noch konkret und substantiiert beim Bundesamt angegeben hat. Er nannte eine solche weder in der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen (AS 66) noch auf die Frage beim Bundesamt ob er noch etwas zu seinem Asylverfahren vorbringen wolle, dass er eine westliche Lebensweise angenommen habe, die einer Rückkehr entgegenstehe.
Auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2026 gab der Beschwerdeführer in der freien Erzählung, in der er explizit auch nach Rückkehrhindernissen und Asylgründen gefragt wurde, nicht an, dass er eine westliche Lebensweise führe, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehe (VP S. 15). Würde er tatsächlich eine westliche Lebensweise führen die einer Rückkehr entgegen stehe, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in der freien Erzählung zu seinen Asylgründen in der mündlichen Verhandlung angegeben hätte. Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, ob er noch etwas zu seinem Asylverfahren angeben wolle oder ob er bereits alles habe angeben können. Er gab daraufhin an, dass er alles angegeben habe (VP S. 16-17). Hätte der Beschwerdeführer daher eine westliche Lebensführung angenommen, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wäre anzunehmen, dass er dies zumindest auf diese Frage angegeben hätte.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer auf die weitere Frage seiner Vertreterin auch angab, dass er in Österreich bereits über ein Jahr lang eine außereheliche Beziehung geführt habe (VP S. 17). Der Beschwerdeführer gab jedoch nicht an, dass er auch in Zukunft vorhabe eine außereheliche Beziehung zu führen, tatsächlich strebe er an, dass er seine eigene Elektrofirma führen möchte und er sich mit seiner Arbeit und Firma beschäftigen möchte (VP S. 18). Es ist daher auch in diesem Zusammenhang für das Gericht keine westliche Lebensweise beim Beschwerdeführer erkennbar.
2.2.6. Aus nachstehenden Gründen ist für das Gericht beim Beschwerdeführer auch keine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Haltung erkennbar:
Der Beschwerdeführer brachte bereits in der Stellungnahme vom 03.02.2023 vor, dass er bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt habe, dass er die Taliban als Terroristen sehe und er auch mit deren Einstellung „nicht klar komme“. Er habe einen anderen Lebensstil, der von den Werten der Taliban abweiche und diesen widerspreche. Personen mit offenen Einstellungen oder einer westlichen Orientierung werden als Feinde der Taliban betrachtet (AS 88). Ausgehend von diesem Vorbringen wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine gegen die Taliban gerichtete Haltung habe. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt weder angegeben hat, dass er die Taliban als Terroristen ansehe, noch, dass er mit deren Einstellung „nicht klar komme“. Er gab auch nicht an, dass sein Lebensstil von den Werten der Taliban abweiche oder dass er die Werte der Taliban oder der Scharia ablehne.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer gegen die Taliban oder gegen die Scharia gerichteten Haltung, weder in der Erstbefragung, noch konkret und substantiiert beim Bundesamt angegeben hat. Er nannte beim Bundesamt weder in der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen (AS 66) noch auf die Frage ob er noch etwas zu seinem Asylverfahren vorbringen wolle, dass er eine gegen die Taliban gerichtete Haltung angenommen habe, die einer Rückkehr entgegenstehe. Hätte der Beschwerdeführer jedoch eine gegen die Taliban gerichtete Haltung, wäre anzunehmen, dass er dies jedenfalls bereits beim Bundesamt angegeben hätte.
Auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2026 gab der Beschwerdeführer in der freien Erzählung, in der er explizit auch nach Rückkehrhindernissen und Asylgründen gefragt wurde, nicht an, dass er eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung habe, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehe (VP S. 15). Würde er tatsächlich eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung haben, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dies jedenfalls in der freien Erzählung zu seinen Asylgründen in der mündlichen Verhandlung angegeben hätte. Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, ob er noch etwas zu seinem Asylverfahren angeben wolle oder ob er bereits alles habe angeben können. Er gab daraufhin an, dass er alles angegeben habe (VP S. 16-17). Hätte der Beschwerdeführer daher eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wäre anzunehmen, dass er dies zumindest auf diese Frage angegeben hätte.
Der Beschwerdeführer gab erst auf die weiteren Fragen der Verwerterin an, dass er eine außereheliche Beziehung gehabt habe und er eine solche in Afghanistan nicht führen könne und er habe in Afghanistan nicht die Freiheit sich so zu stylen und so anzuziehen wie in Österreich. Insbesondere sei es in Afghanistan nicht erlaubt einen Bart XXXX zu tragen (VP S. 17). Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er bereits Videos gesehen habe, in der Jugendliche von den Taliban deswegen bestraft worden wären und er lehne die Kleidungsvorschriften der Taliban bereits seit sehr langer Zeit ab (VP S. 17, S. 18). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich solche Befürchtungen, wäre anzunehmen, dass er diese bereits in der freien Erzählung angegeben hätte, sodass es sich hier um Schutzbehauptungen handelt.
Zudem wirkten die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vage, ausweichend und konstruiert (VP S. 17):
„BFV: Was würde passieren, wenn Sie sich in Afghanistan so kleiden und so einen Bart tragen?
BF: Ich habe Videos gesehen, dass die Taliban solche Jugendlichen bestraft haben.
BFV: Abgesehen von der Kleidung und dem Bart, könnten Sie so ein Leben wie hier in Afghanistan fortführen?
BF: Nein.
BFV: Warum nicht?
BF: Ich kann nicht so ein Leben dort haben so wie hier.
BFV: Können Sie das noch etwas erklären?
BF: Dort sind die Taliban, ich kann dort nicht in Ruhe leben.
BFV: Keine weiteren Fragen.
BF: Außerdem ist mein Leben dort in Gefahr.“
Es ist für das Gericht daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Haltung hätte.
Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Taliban nicht in allen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten habe, keine westliche Kleidung zu tragen. Insbesondere in der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er ist mit dem Islam verbunden und bekennt sich auch offensichtlich zum Islam. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen. Er gab in der Verhandlung in der freien Erzählung zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch nicht an, dass ihm in Afghanistan unterstellt werden würde ein Ungläubiger zu sein.
2.2.7. Der Beschwerdeführer erlitt in Österreich eine XXXX , eine XXXX . Diese Erkrankung ist beim Beschwerdeführer fast vollständig ausgeheilt.
Es ist jedoch auch diesbezüglich für das Gericht keine Verfolgungsgefahr in Afghanistan erkennbar. Aus den Länderinformationsblatt ergibt sich, dass es aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt gibt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen mit Behinderungen in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Derartige Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer auch nicht beim Bundesamt oder in der mündlichen Verhandlung substantiiert und konkret an. Zudem ist die XXXX bereits fast vollständig verheilt, sodass diese nicht sehr auffällig ist.
2.5. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären und seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).
Zu A)
Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (Statusverordnung - StatusVO) sowie § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026, lauten auszugsweise:
Inkrafttreten und Anwendbarkeit (Art 42 StatusVO)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Übergangsbestimmungen (AsylG)
§ 75 (…)
(32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
(…)
Der Beschwerdeführer brachte 01.12.2021, sohin vor dem 12.06.2026, einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 kommen daher gegenständlich zur Anwendung.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
3.1.1. Artikel 3, 5, 6, 9, 10 und 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung - StatusVO) lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen (Art 3 StatusVO)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
(…)
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz (Art 5 StatusVO)
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:
a)Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder
b)Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
(…)
Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Art 6 StatusVO)
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a)dem Staat;
b)Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c)nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Verfolgungshandlungen (Art 9 StatusVO)
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist
(…)
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Verfolgungsgründe (Art 10 StatusVO)
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a)der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d)der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
e)der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(…)
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art 13 StatusVO)
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
3.1.2. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum). Relevant kann zudem nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Vater des Beschwerdeführers war kein Kommandant des Verteidigungsministeriums. Dieser hat nicht für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet. Weder dem Vater des Beschwerdeführers noch anderen Familienmitgliedern wurde in Afghanistan unterstellt für die ehemalige afghanischen Regierung gearbeitet oder diese unterstützt zu haben.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban.
Die Taliban haben weder den Beschwerdeführer noch dessen Brüder aufgefordert sich den Taliban anzuschließen, für diese zu arbeiten oder für die Taliban zu kämpfen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban. Dem Beschwerdeführer droht auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Rekrutierung durch die Taliban.
Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Verfolgungsgefahr nach der StatusVO vor.
3.1.4. Auch liegt keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten vor. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan auch bisher nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan.
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Tadschiken oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.
3.1.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
3.1.6. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.7. Der Beschwerdeführer hat auch keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
3.1.8. Es konnte auch weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er steht dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihm wird bei einer Rückkehr auch nicht unterstellt, dass er vom Islam abgefallen sei oder er eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung habe.
3.1.9. Der Beschwerdeführer erlitt in Österreich eine XXXX , wobei diese Erkrankung beim Beschwerdeführer fast vollständig ausgeheilt und kaum sichtbar ist. Da es nach den Länderberichten in Afghanistan aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt gibt und mehrere Millionen Menschen in Afghanistan von Behinderungen betroffen sind, die nicht von asylrelevanter Verfolgung bedroht sind, ist eine solche Verfolgungsgefahr auch beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
3.1.10. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.11. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
3.1.12. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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