Bundesverwaltungsgericht W259 2307836-1

W259 2307836-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2026

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Regest

Anreise Behindertenvertrauensperson Behinderung Diskriminierungsverbot Entschädigungsantrag Justizwachebeamter Kilometergeld Kraftfahrzeug öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schadenersatz Schulungsmaßnahmen

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W259 2307836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W259.2307836.1.00

Spruch

W259 2307836-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 01.2025, Zl. XXXX , betreffend Ansprüche nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beantragte am XXXX die Genehmigung zur Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges gegen Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes anlässlich einer Tagung für Behindertenvertrauenspersonen in XXXX .

Der Antrag wurde nicht genehmigt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2024 Schadenersatz in Höhe von EUR 3.000,00 nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geltend machte. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er für die Dauer seiner Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson für XXXX (nachfolgend: „ZBVP“) unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren im Ausmaß von 75 % vom Dienst freigestellt sei. Als ZBVP komme ihm die Stellung als Personalvertreter zu, womit die Rechte und Pflichten der Personalvertreter nach den §§ 25 ff PVG auch für ihn gelten würden. Durch die Unterlassung der Gewährung der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges liege eine verbotene Diskriminierung gemäß § 7b Abs. 1 BEinstG vor. Ihm sei vom Anstaltsleiter lapidar mitgeteilt worden, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht im Dienstinteresse liege. Es würden keinerlei sachliche Gründe vorliegen, wonach der Beschwerdeführer als Behindertenvertrauensperson anders behandelt werde als ein Personalvertreter, dem zum Zweck von Schulungsmaßnahmen seitens der Dienstbehörde die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erlaubt werde.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung zur Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch die Rechtsvorschriften der RGV 1955 begründet werde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Strecken seien durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar und der Beschwerdeführer behaupte lediglich eine Unmöglichkeit aufgrund der von ihm zur Tagung mitzuführenden Gegenstände, etwa Schreibblöcke, Seminarutensilien, Unterlagen, Streuartikel und Gastgeschenke, wobei sich jedoch aus dem Vorbringen auch unter Berücksichtigung des Grads der Behinderung von 50 % keine zwingende Notwendigkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges ergebe. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sei im vorliegenden Fall nicht vorgebracht worden und könne aus den Umständen des Einzelfalls auch nicht abgeleitet werden. § 10 Abs. 2 RGV sehe nicht vor, dass Personalvertretern bei Durchführung und Absolvierung von Schulungsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges zuzugestehen sei. Sowohl bei Personalvertretern als auch bei ihnen gleichgestellten ZBVP sei daher auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzustellen, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegen würden. Die Abweisung des Antrags vom XXXX sei daher nicht aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers oder eines damit einhergehenden Merkmals erfolgt, sondern weil das Erfordernis des dienstlichen Interesses im Sinne des § 10 Abs. 2 iVm Abs. 2a RGV nicht erfüllt sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bei anderen Sachverhaltskonstellationen sehr wohl entweder die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmige bzw. auch die Variante wähle, eine Dienstreise mit dem Dienstwagen zu ermöglichen. Angeführt seien hier beispielsweise die sogenannten „ XXXX Seminare“, bei denen Vortragende und Bedienstete ohne erwähnenswerte Seminarutensilien und Unterlagen ohne nähere Überprüfung ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Durch die sachlich nicht gerechtfertigte und nicht näher begründete Ablehnung für die Benützung eines Kraftfahrzeuges (Dienstwagens) liege eine verbotene Diskriminierung vor.

4. Mit am 18.02.2025 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte nach Vertagungsbitte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hinsichtlich der für den 16.09.2025 anberaumten Verhandlung am 06.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 30.01.2025, des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 01.2025, des Antrags des Beschwerdeführers vom 28.11.2024 und XXXX sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stand als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der XXXX XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Er war Zentralbehindertenvertrauensperson beim Bundesministerium XXXX für XXXX und seit XXXX für die Dauer dieser Funktion im Ausmaß von 75 % vom Dienst freigestellt. Der Grad seiner Behinderung beträgt 50 %.

Am XXXX beantragte er die Genehmigung der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges gegen Verrechnung von amtlichem Kilometergeld für die An- und Abreise zur Tagung für Behindertenvertrauenspersonen von XXXX bis XXXX in XXXX . Dies begründete er damit, dass aufgrund der Menge an Lehrbehelfen, Unterlagen und Seminarhilfsmitteln der Transport und somit die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei.

Die belangte Behörde genehmigte den Antrag mangels dienstlichen Interesses nicht.

Am 13.06.2024 brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ein, welches im Gespräch am 26.08.2024 beim Sozialministeriumservice zu keiner Einigung führte.

Im Zusammenhang mit der Nichtgewährung einer Entschädigung im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX auf Genehmigung der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges gegen Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht unmittelbar oder mittelbar diskriminiert.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP).

2.1. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtgewährung einer Entschädigung im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX nicht wegen seiner Behinderung diskriminiert wurde, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde begründete die Ablehnung des Antrags schlüssig und nachvollziehbar mit einem fehlenden dienstlichen Interesse. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass die Behinderung des Beschwerdeführers für die Ablehnung ursächlich oder mitursächlich war.

So führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Strecken durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar und terminliche Probleme weder aus den Umständen noch aus dem Antrag ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer behaupte lediglich eine Unmöglichkeit aufgrund der von ihm zur Tagung mitzuführenden Gegenstände, wobei sich jedoch aus dem Vorbringen auch unter Berücksichtigung des Grads seiner Behinderung von 50 % keine zwingende Notwendigkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges ergebe. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sei im vorliegenden Fall nicht vorgebracht worden und könne aus den Umständen des Einzelfalls auch nicht abgeleitet werden. § 10 Abs. 2 RGV sehe nicht vor, dass Personalvertretern bei Durchführung und Absolvierung von Schulungsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges zuzugestehen sei. Sowohl bei Personalvertretern als auch bei ihnen gleichgestellten ZBVP sei daher auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzustellen, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges aufgrund der Vielzahl an mitgeführten Utensilien erforderlich sei (diese konkretisierte er in seiner ergänzenden E-Mail an die Behörde vom 13.03.2024 dahingehend, dass es sich um Laptop mit Adapter und Ladekabel, Schreibblöcke für voraussichtlich 24 Teilnehmer, Kugelschreiber, Notizblöcke, Schulungsunterlagen und Entscheidungen in Papierform, Streuartikel der GÖD und Gastgeschenke geringen Werts handele; siehe hierzu auch die abgebildeten Artikel laut Beilage ./I zum VHP, wozu er zwar angab, dass es sich hierbei um ein Foto der darauffolgenden Veranstaltung handle, dass aber immer dasselbe mitgenommen werde und die abgebildeten Artikel der Menge entspreche, die er bei der Veranstaltung am XXXX mitgenommen habe, siehe VHP, S. 3 und 4). Hinsichtlich des vorgelegten Fotos der Artikel (Beilage ./I zum VHP) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass er die abgebildeten (laut Foto zahlreichen) Wasserflaschen für sich persönlich mitnehme, da es im Vortragssaal kein prickelndes Mineralwasser gebe und er das lieber trinke (VHP, S. 4). Es handelt sich bei den mitgeführten Wasserflaschen daher um eine rein persönliche Vorliebe des Beschwerdeführers, was seitens des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht als im dienstlichen Interesse liegend bzw. zur Erreichung des Zwecks der Tagung im Sinne des § 10 RGV 1955 erforderlich erachtet wird. Ohne die Wasserflaschen würde sich die Menge an mitgeführten Gegenständen laut Foto somit bereits deutlich reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen Wasserflaschen in seiner seinem Antrag vom XXXX ergänzenden E-Mail an die Behörde nicht anführte, sodass deren Nichtberücksichtigung seitens der Behörde auch nicht eine Diskriminierung des Beschwerdeführers durch die Behörde indizieren kann.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die belangte Behörde bei anderen Sachverhaltskonstellationen sehr wohl entweder die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmige bzw. auch die Variante wähle, eine Dienstreise mit dem Dienstwagen zu ermöglichen, wobei er als Beispiel hierfür die sogenannten „ XXXX Seminare“ anführte, wo Vortragende und Bedienstete ohne erwähnenswerte Utensilien und ohne nähere Überprüfung der objektiv sonstigen zwingenden Notwendigkeit ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werde (Beschwerde, S. 7).

Dem ist jedoch einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese vorgebrachte Ungleichbehandlung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend einerseits selbst entkräftete, indem er die Frage, ob er einen Dienstwagen beantragt habe, verneinte und angab, dass er einen Antrag auf Erstattung des Kilometergeldes gestellt habe und es ihm darum gehe (VHP, S. 6). Er bejahte ausdrücklich die Nachfrage, ob er nur die Fahrkosten des eigenen Personenkraftwagens geltend gemacht habe. Ergänzend führte er aus, dass er auch hätte nachfragen können, ob es einen Dienstwagen gebe (VHP, S. 9). In seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 zum Parteiengehör brachte er durch seine Rechtsvertretung ebenfalls vor, dass es nie Gegenstand gewesen sei, einen Dienstkraftwagen samt Chauffeur zur Verfügung gestellt haben zu wollen und auch in seiner E-Mail an die Behörde vom 13.03.2024 verwies er darauf, dass ein Dienstkraftwagen für die Gesamtdauer der Tagung mit An- und Abreise „eher nicht zur Verfügung stehen“ und auch den wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen würde. Zudem bestätigte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Vorhalt seines Vorbringens, dass Teilnehmern des „ XXXX Seminars“ die Nutzung von privaten Personenkraftwagen erlaubt worden sei und die Aufforderung, ob er hier ein konkretes Beispiel nennen könne, dass der Vortragende mit dem Dienstkraftwagen zum Seminar gefahren sei (VHP, S. 7). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltskonstellation ist daher nicht mit jener des Beschwerdeführers vergleichbar, der einen Dienstwagen gar nicht beantragte bzw. sogar von selbst als wirtschaftlichen Interessen entgegenstehend bezeichnete, womit bereits aus diesem Grund seinem Vorbringen, dass anderen Bediensteten für Seminare ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden sei, dem Beschwerdeführer aber nicht, keine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung abgeleitet werden kann.

Insofern der Beschwerdeführer argumentiert, dass durch die Nichtgewährung der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges eine verbotene Diskriminierung und keinerlei sachliche Gründe vorliegen würden und er als Behindertenvertrauensperson anders behandelt werde als ein Personalvertreter, dem für Schulungsmaßnahmen seitens der Dienstbehörde die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erlaubt werde, so ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass – worauf auch die belangte Behörde verweist – § 10 RGV 1955 nicht vorsieht, dass Personalvertretern bei Durchführung und Absolvierung von Schulungsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges zuzugestehen ist. Vielmehr verweist § 29 Abs. 4 PVG hinsichtlich der Reisekosten auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Personalvertretern nach § 10 Abs. 2 RGV 1955 ein wichtiges dienstliches Interesse zugestanden werde und Behindertenvertrauenspersonen nicht, was seine Diskriminierung indiziere, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage und ist allein aus dem Umstand, dass eine Person Personalvertreter bzw. Behindertenvertrauensperson ist, kein dienstliches Interesse im Sinne des § 10 RGV 1955 ableitbar. Die belangte Behörde führte auch im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aus, dass sowohl bei Personalvertretern als auch den ihnen gleichgestellten Zentralbehindertenvertrauenspersonen auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzustellen sei, womit sie auch eine Gleichstellung von Zentralbehindertenvertrauenspersonen mit Personalvertretern nicht in Frage stellte.

Im Übrigen schwächte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Vorhalt seines Antragsvorbringens, dass andere Personalvertreter die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt bekommen hätten und die Aufforderung, ob er hier konkrete Beispiele nennen könne, dieses Vorbringen (einmal mehr) dahingehend ab, dass er damit andere Personen gemeint habe und nicht konkrete Personalvertreter. Auch vor diesem Hintergrund konnte eine Ungleichbehandlung mit anderen Personalvertretern bzw. Behindertenvertrauenspersonen nicht festgestellt werden.

Dies entspricht auch den nachvollziehbaren Ausführungen der Behördenvertreterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob es gleichgelagerte Fälle gebe, in denen ein Teilnehmer wie der Beschwerdeführer Utensilien habe mitnehmen müssen und dem die Nutzung eines privaten Personenkraftwagens genehmigt worden sei. Die Behördenvertreterin brachte vor, dass im Vorfeld der Verhandlung mit dem zuständigen Sachbearbeiter gesprochen worden sei und dieser gesagt habe, dass den Zentralausschussmitgliedern, die dem Beschwerdeführer in seiner Rolle als Zentralbehindertenvertrauensperson gleichgestellt seien, egal für welche Veranstaltung, kein Kilometergeld ersetzt worden sei. Darüber hinaus werde bei Fortbildungsveranstaltungen in jedem Fall ein strenger Maßstab angewendet und es sei immer der gleiche Maßstab. Nur, wenn es erforderlich sei, dass man Schusswaffen mitführe, oder, wie bereits im Bescheid ausgeführt, spezielles Rüstzeug, werde Kilometergeld erstattet. Sie würde schätzen, dass es in 90 % der Fälle, in denen Kilometergeld gemäß § 10 Abs. 2 RGV beantragt worden sei, zu einer Ablehnung gekommen sei (VHP, S. 9 und 10). Die Behördenvertreterin gab zwar auf Nachfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an, dass ihr nicht bekannt sei, ob solche Anträge jemals von Zentralausschussmitgliedern gestellt worden seien, wie viele Schulungsmaßnahmen Zentralausschussmitglieder absolvieren, wie viele der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Veranstaltung im April 2024 gleichzustellende Schulungen durchgeführt worden seien und ob die Zentralausschussmitglieder bei solchen Schulungsmaßnahmen Materialien mitnehmen müssen (VHP, S. 10), darauf kommt es jedoch im gegenständlichen Fall nicht an, da Zentralausschussmitgliedern (und Behindertenvertrauenspersonen) keine Sonderstellung in Bezug auf die Zuerkennung einer besonderen Entschädigung gemäß § 10 RGV 1955 eingeräumt wird, worauf auch die Behördenvertreterin verwies, die angab, dass sie mit ihrer vorherigen Aussage sagen habe wollen, dass der bloße Umstand, dass jemand Personalvertreter sei, kein dienstliches Interesse im Sinne des § 10 Abs. 2 RGV 1955 begründe (VHP, S. 10).

Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Dienstnehmern ist damit jedenfalls nicht hervorgekommen.

Terminliche Schwierigkeiten bei der Erreichung des Tagungsorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges (vgl. hierzu auch VwGH 29.07.1992, 90/12/0312; 26.06.1996, 95/12/0137) brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ebenso wenig, dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des Grads seiner Behinderung nicht zumutbar gewesen wäre.

So führte er in seiner seinen Antrag vom XXXX ergänzenden E-Mail an die belangte Behörde vom 13.03.2024 nur vage aus, dass „zudem“ auf seine gesundheitliche Situation aufmerksam gemacht werde (Grad der Behinderung 50 %), ohne nähere Ausführungen hierzu bzw. dahingehend zu tätigen, inwiefern ihm deshalb die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er lediglich an, dass eine öffentliche Anreise, die er auch bereits einmal bewerkstelligt habe, möglich – wenn auch stressig – sei, wobei er jedoch das Hauptaugenmerk seiner Schilderungen nicht auf gesundheitliche Aspekte wegen seiner Behinderung legte (hierzu führte er wiederum allgemein aus, dass die Taschen auch ein gewisses Gewicht hätten und es ihm nicht gut tue, so ein Gewicht zu tragen), sondern darauf, dass es mit dem Kraftfahrzeug „einfacher“ und weniger stressig sei, als mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und er viel zu tragen habe (VHP, S. 5 und 6). Auf die Aufforderung zur Konkretisierung seines Vorbringens, dass er auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die Sachen für die Veranstaltungen nicht tragen könne, weil diese sehr schwer seien, gab er ebenfalls lediglich allgemein gehalten an, dass er ein Problem mit der Halswirbelsäule habe, das operativ behandelt worden sei und auch der gesamte Bewegungsapparat aufgrund seines Alters nicht mehr so sei, wie mit 20. Man spüre es, wenn man schwere Sachen trage. Es sei nicht so, dass es nicht gehe, aber es sei unangenehm und er spüre es (VHP, S. 8 und 9).

Ebenso ist in diesem Zusammenhang dem Argument der belangten Behörde zu folgen, wonach sich für die Rückreise vom Tagungsort eine wesentliche Reduktion des Gepäcks ergebe, da es für das Bundesverwaltungsgericht evident ist, dass die mitgeführten Blöcke, Schulungsunterlagen und Entscheidungen in Papierform, Streuartikel sowie Gastgeschenke naturgemäß bei den Teilnehmenden der Tagung verbleiben und daher nicht rückzuführen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass ihm in XXXX in der XXXX ein Büro eingerichtet worden sei und er von diesem aus arbeite, wo er auch die meisten Sachen gelagert habe. Er bringe dann die Sachen von dort zum Veranstaltungsort und die Zuladung sei in XXXX gewesen (VHP, S. 5 und 9). Von den vom Beschwerdeführer vorgebrachten zurückzulegenden Strecken XXXX und XXXX war daher lediglich eine und zudem die deutlich kürzere Strecke XXXX überhaupt mit den Seminarutensilien zurückzulegen, sodass die Entscheidung der belangten Behörde, dass eine besondere Entschädigung im Sinne des § 10 RGV 1955 mangels dienstlichen Interesses nicht gewährt werden könne, in einer Gesamtschau vertretbar ist.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allgemein eine Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Dienstreisenden bei ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellationen vorbrachte, konnte er in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beispiele nennen, dass anderen Bediensteten in einer Situation wie der des Beschwerdeführers eine besondere Entschädigung für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges gewährt worden sei. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Dienstreisenden bei ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellationen aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde bzw. seine Behinderung zumindest mitursächlich für die Ablehnung seines Antrags war.

Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A):

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, lauten auszugsweise wie folgt:

„Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

[…]

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt – Geltungsbereich

§ 7a. (1) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen

1. Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen,

2. alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,

3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und

4. die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,

sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für

1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,

[…]

Diskriminierungsverbot

§ 7b. (1) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 7a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,

8. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,

9. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,

10. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.

(2) […]

(3) […]

(4) Auf den Behinderungsbegriff der Abs. 1 bis 3 ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.

(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.

(6) Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Abs. 1 durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Diskriminierung

§ 7c. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(4) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.

(5) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,

2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers,

3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,

4. die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit.

(6) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 4, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 5 heranzuziehen.

(7) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

(8) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.

(9) Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Belästigung

§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine Person

1. vom Dienstgeber selbst belästigt wird,

2. durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,

3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder

4. durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.

(2) Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,

1. die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,

2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor

1. bei Anweisung zur Belästigung einer Person,

2. wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,

3. wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.

[…]

Sonstige Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis

§ 7g. […]

(4) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 6 hat der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

[…]

Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung infolge einer Beschwerde

§ 7i. (1) Bei einer Belästigung (§ 7d) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (§ 7d Abs. 2) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1 000 € Schadenersatz.

(2) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 darf der betroffene Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. §§ 7e bis 7g, 7i Abs. 1, 7j bis 7m, 7o und 7p gelten sinngemäß.

[…]

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten

§ 7l. (1) Ansprüche von Beamten gemäß §§ 7e bis 7g und gemäß § 7i Abs. 2 können bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt wurde. Die Geltendmachung durch Beamte bei der Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. […]

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung

§ 7m. (1) Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei den ordentlichen Gerichten gemäß § 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß § 7l geltend gemacht werden.

(2) Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Belästiger sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.

(3) Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen eines Jahres bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

[…]

Beweislast

§ 7p. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 7b Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 7b Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf § 7d sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“

3.2. § 10 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 10. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

[…]“

3.3. § 29 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 29 (1) […]

(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen

a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, der nicht vom Dienst freigestellten Vertreterinnen oder Vertreter der Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse sowie für jede in einem Zentralausschuss vertretene Wählergruppe, von der keines ihrer Mitglieder im betreffenden Zentralausschuss vom Dienst freigestellt ist, für einen von dieser Wählergruppe der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle namhaft gemachten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;

b) der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;

c) der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefasster Dienststellen (§ 4) oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Obmänner sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuss beschlossen wurden;

d) der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;

e) der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und

f) der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.

Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.

(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.

(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.“

3.4. Der Eintritt der in § 7g BEinstG umschriebenen Rechtsfolgen setzt eine Verletzung des in § 7b Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Diskriminierungsverbotes in den dort festgelegten Bereichen der Arbeitswelt voraus. Nicht jede Diskriminierung einer behinderten Person, aus welchem Grund auch immer, stellt eine nach § 7b Abs. 1 BEinstG verbotene Diskriminierung auf Grund dieser Behinderung dar. Verboten sind ausschließlich Diskriminierungen "auf Grund einer Behinderung". Beruft sich ein behinderter Beamter auf eine gemäß § 7b Abs. 1 BEinstG verbotene Diskriminierung seitens seines Dienstgebers durch konkret umschriebene Maßnahmen bzw. Unterlassungen, so hat die Dienstbehörde zur Entkräftung des Vorwurfes einer Diskriminierung des Beamten grundsätzlich jene sachlichen Gründe darzulegen, welche sie zu der vom Beamten kritisierten Maßnahme bzw. Unterlassung veranlasst haben. Gelingt es der Dienstbehörde nicht darzulegen, dass die kritisierten Maßnahmen bzw. Unterlassungen aus sachlichen Gründen erfolgt sind, so ist grundsätzlich von einer Diskriminierung des Beamten auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung motiviert gewesen ist (vgl. VwGH, 23.06.2014, 2013/12/0154).

3.5. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Voraussetzung für den gegenständlich geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist, dass eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des verpönten Motivs der Behinderung und somit ein Diskriminierungstatbestand nach dem BEinstG vorliegt.

Aufgrund der Nichtgewährung einer Entschädigung im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX auf Nutzung seines Kraftfahrzeuges für die An- und Abreise zur Tagung für Behindertenvertrauenspersonen gegen Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes kann eine Diskriminierung gemäß § 7b Abs. 1 Z 6 BEinstG- somit bei den sonstigen Arbeitsbedingungen - in Betracht kommen. Hierfür muss das verpönte Motiv die Ablehnung des Antrags nachteilig beeinflusst haben.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, ist im konkreten Fall jedoch nicht hervorgekommen, dass die Nichtgewährung der Entschädigung im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX auf Grund der Behinderung des Beschwerdeführers erfolgte und er eine weniger günstige Behandlung als andere Dienstnehmer in einer vergleichbaren Situation erfahren hat. Vielmehr begründete die belangte Behörde die Ablehnung in vertretbarer Weise mit einem mangelnden dienstlichen Interesse im Sinne des § 10 RGV 1955 und legte damit nachvollziehbar dar, dass die Ablehnung aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. die Ausführungen in Pkt. 2.1.).

Insgesamt ist eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, dass das Ablehnungsschreiben der belangten Behörde irrtümlich an die Anstaltsleitung und nicht direkt an den Beschwerdeführer erging, was die belangte Behörde in ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 03.06.2024 eingestand. Dazu ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die belangte Behörde diesen Vorgang damit begründete, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle derartige Anträge von Bediensteten ohne Zusammenhang mit Personalvertretungstätigkeiten gestellt würden, denen eine entsprechende Erledigung ihrer Anträge im Dienstweg an die unmittelbaren Dienstvorgesetzten, sohin die Anstaltsleitung, zugestellt werde. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, dass die Ablehnung der beantragten Reisegebühren daraufhin einem größeren Kreis in der XXXX bekannt geworden sei, er sich Spott und Häme ausgesetzt fühle und Sätze gefallen seien wie „Schau, der Behinderte bringt nichts weiter, dem haben sie auch nichts genehmigt“, wobei er diese unangenehmen Bemerkungen beim Mittagessen mitbekommen habe (VHP, S. 7 und 8), so kann auch in diesem Zusammenhang keine Diskriminierung im Sinne einer Belästigung gemäß § 7d Abs. 1 BEinstG durch den Dienstgeber selbst oder eine schuldhafte Unterlassung durch diesen abgeleitet werden. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, zumal er vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit angab, dass er „überzeugt“ sei, dass die Personen wie Anstalts-, Vollzugs- oder Wirtschaftsleiter den Inhalt des Schreibens nicht weiterverbreitet hätten (VHP, S. 8) (vgl. hierzu etwa VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0015).

Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Behinderung im Sinne des BEinstG liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

3.6. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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