L501 2342134-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2342134-1
L501 2342134-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2026
Anspruchsverlust Fahrtkosten Kontrollmeldetermin Meldepflicht Notstandshilfe Sperrfrist
L501 2342134-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Freistadt vom 06.03.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2026-0566-4-004723-RM, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2026 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Bezugstage ab dem 26.11.2025 verloren habe. Der dagegen von der bP fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 06.03.2026 stattgegeben.
I.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2026 wurde unter Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die bP gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 05.12.2025 bis 26.01.2026 keine Notstandshilfe erhält sowie unter Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 27.01.2026 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
In der ausschließlich gegen Spruchpunkt A) erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, sie habe die belangte Behörde bereits am 04.12.2025 per eAMS um eine Verschiebung des Kontrollmeldetermins ersucht, da ihr es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Fahrtkosten zur Geschäftsstelle zu bestreiten. Es habe daher ein triftiger Grund im Sinne des § 49 AlVG vorgelegen, der die Nichtwahrnehmung des Kontrollmeldetermins rechtfertige.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2026 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP den ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.12.2026 nicht wahrgenommen habe. Das Vorbringen, sie habe keine hinreichenden finanziellen Mittel für öffentliche Verkehrsmittel, könne nach der Judikatur nicht als triftiger Grund für die Versäumung angesehen werden. Die nächste persönliche Vorsprache sei erst am 27.10.2026 erfolgt.
In ihrem Vorlageantrag vom 16.04.2026 brachte bP ergänzend vor, dass der versäumte Kontrollmeldetermin vom 05.12.2025 in die über sie (Anmerkung: Bescheid vom 05.01.2026 wegen § 10 AlVG) verhängte Sperrfrist bis zum 20.01.2026 gefallen sei, weshalb ohnehin kein Leistungsanspruch bestanden habe. Die Bewertung des gesamten Zeitraumes bis zum 27.01.2026 als durchgehende Pflichtverletzung sei daher nicht sachgerecht. Tatsächlich sei lediglich der Zeitraum ab Ende der (Anmerkung: mit Bescheid vom 05.01.2026 wegen § 10 AlVG verhängten) Sperrfrist (20.01.2026) bis zur Wiedermeldung am 27.01.2026 als eine Pflichtverletzung zu betrachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:
II.1.1.Die bP bezieht seit dem 27.05.2022 - mehrfach unterbrochen durch seitens des AMS verhängte Sperren – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihr letztes Arbeitsverhältnis endete am 20.05.2022.
Mit einem der bP am 25.11.2025 persönlich ausgehändigtem Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde ihr als nächster Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG der 05.12.2025 um 08:30 Uhr bekanntgegeben. In dem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Wahrnehmung dieses Termines verpflichtet sei und im Falle des Nichterscheinens ohne triftigen Grund ab diesem Tag keine Notstandshilfe bis zu jenem Tag erhalte, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet und den Fortbezug ihres Anspruches geltend macht.
Am 04.12.2025 ersuchte die bP per eAMS um Verschiebung ihres Kontrollmeldetermins am 05.12.2025, da sie sich mangels Überweisung des ihr zustehenden Leistungsbezugs die Busfahrkarten für die Hin- und Rückfahrt finanziell nicht leisten können.
Dem Ersuchen wurde seitens der belangten Behörde nicht nachgekommen.
Die bP nahm den Kontrollmeldetermin am 05.12.2025 nicht wahr. Eine persönliche Wiedermeldung erfolgte am 27.01.2026.
Mit Schreiben vom 18.12.2025 teilte die belangte Behörde der bP per eAMS mit, die Vormerkung aufgrund des von ihr versäumten Kontrollmeldetermins mit 05.12.2025 beendet worden sei. Für eine weitere Beantragung sei eine persönliche Vorsprache in der Geschäftsstelle erforderlich. Des Weiteren wurde der bP mitgeteilt, dass sie wegen ihrer Beschwerde (Pkt. II.1.2.) in den nächsten Tagen eine Mitteilung erhalte.
II.1.2.Am 26.11.2025 wurde die bP seitens der belangten Behörde per eAMS von der Bezugseinstellung ab 26.11.2025 mit dem Hinweis informiert, dass sie an diesem Tag nicht zur Arbeitserprobung bei einer näher bezeichneten Firma erschienen sei. Am 04.12.2025 erstattete die bP hierzu per eAMS eine Stellungnahme. Ihre diesbezügliche Urgenz wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2025 (siehe Pkt. II.1.1.) beantwortet.
Am 23.12.2025 beantragte die bP per eAMS die Erlassung eines Bescheides betreffend die Einstellung ihres Leistungsbezugs ab 26.11.2025.
Der versäumte Kontrollmeldetermin am 05.12.2025 lag innerhalb des mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2026 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochenen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 26.11.2025 (sohin grundsätzlich für den Zeitraum von 26.11.2025 bis 20.01.2026). Die Anspruchsverlust wurde aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2026 aufgehoben.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor, insbesondere aus den vorgelegten Auszügen aus dem eAMS.
Der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist in dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf dokumentiert und wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt.
Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 05.12.2025 samt Darlegung der Folgen im Falle einer Versäumung des Termins ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde und einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25.11.2025, aus dem hervorgeht, dass das Schreiben an ebendiesem Tag persönlich ausgehändigt wurde.
Die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 05.12.2025 ist nicht strittig. Dass die bP nach Versäumung dieses Termins erstmals wieder am 27.01.2026 persönlich bei der belangten Behörde vorsprach, ist gleichfalls unstrittig und wird von der bP überdies sogar im Vorlageantrag selber vorgebracht.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
Kontrollmeldungen
§ 49 (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
§ 47 (1) [..]
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
II.3.3.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. unter vielen VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136).
Der bP wurde – wie dargelegt - am 25.11.2025 ein Schreiben ausgehändigt, in dem ein Kontrollmeldetermin für den 05.12.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle vorgeschrieben und sie auf die Rechtsfolgen bei Versäumen des Termins hingewiesen wurde. Der Kontrollmeldetermin wurde der bP sohin entsprechend der Bestimmung des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 AlVG ordnungsgemäß vorgeschriebenen.
II.3.4.Die für den Fall der Nichteinhaltung eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins vorgesehene Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 49 Rz 828).
Das Vorbringen, sie habe nicht über die erforderlichen Mittel für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels verfügt, stellt gemäß Judikatur keinen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG dar, zumal Fahrtkosten bereits im laufend zuerkannten Mindeststandard enthalten sind (vgl. VwGH 28.02.2013, 2011/10/0210). Es liegt in der Sphäre des Arbeitslosen, die für verbindlich vorgeschriebene Termine beim AMS erforderlichen finanziellen Mittel für Fahrscheine bereit zu halten bzw. allenfalls auf andere Weise das Erreichen der regionalen Geschäftsstelle sicherzustellen.
II.3.5.Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Voraussetzung für die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins ist folglich die bereits erfolgte grundsätzliche Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0183, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 19. September 2007, 2006/08/0172, mwN).
Die erforderliche Zuerkennung ist verfahrensgegenständlich unstrittig mit der letzten Mittteilung über den Leistungsanspruch erfolgt.
Die bP bringt nun vor, dass sie sich im Zeitraum um den versäumten Kontrollmeldetermin wegen einer Sanktion nach § 10 AlVG in einer Sperrfrist bis zum 20.01.2026 befunden habe, eine frühere Wiedermeldung daher ohnedies keine unmittelbare leistungsrechtliche Auswirkung gehabt hätte.
Es ist somit die Frage zu beantworten, ob der bP während des Zeitraumes der vorläufigen Bezugseinstellung wegen der Prüfung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ab 26.11.2025 ein Kontrollmeldetermin wirksam hat vorgeschrieben werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung (vgl. in diesem Sinn schon die Erläuterungen zu § 13 AlVG 1920, StGBl. Nr. 153, 680 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung, S. 19: Demnach sollte durch die Kontrollmeldungen die Gelegenheit der Arbeitsnachweisstelle zur „Übung ihrer Vermittlungstätigkeit“ gesichert werden). Dem entspricht auch, dass das AMS in Zeiten, in denen die Vermittlungsmöglichkeiten gering sind, von der Vorschreibung wöchentlicher Kontrollmeldungen gänzlich absehen kann (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer [Hrsg.], AlV-Komm [101. Lfg] § 49 AlVG Rz 5; siehe zur gänzlichen Nachsicht der Einhaltung von Kontrollmeldungen je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt zudem § 49 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz AlVG). Ein Kontrolltermin im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG dient somit in erster Linie der Betreuung der arbeitslosen Person, weshalb grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich ist. Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug - insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit - bezweckt (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332, sowie 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, jeweils mwN). Dem entspricht es wiederum, dass die regionale Geschäftsstelle gemäß § 49 Abs. 1 dritter Satz AlVG öftere Kontrollmeldungen vorschreiben kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. (vgl. zum Ganzen VwGH vom 28.01.2026, Ra 2025/08/0011).
Im Hinblick darauf, können sogar während der Zeiträume, für die der Arbeitslose nach § 10 vom Leistungsbezug endgültig ausgeschlossen ist, Kontrollmeldungen vorgeschrieben werden, weil weiterhin darauf hinzuwirken ist, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Es erhöht sich die Chance des Arbeitslosen, etwa durch eine Beschäftigungsaufnahme, einen Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 3 zu verwirklichen. (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG Rz 8 – Stand 01.12.2023, rdb.at)
Entscheidungswesentlich ist im konkreten Fall allerdings, dass die Ausschlussfrist nach § 10 AlVG im Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins überhaupt noch nicht endgültig verhängt, vielmehr erst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die bP war erst am 26.11.2025 von der vorläufigen Bezugseinstellung wegen § 10 ab 26.11.2025 informiert worden und hat sie hierzu noch am 04.12.2025 - sohin vor dem Kontrollmeldetermin - eine Stellungnahme eingebracht. Erst mit Bescheid vom 05.01.2026 wurde der Anspruchsverlust gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Bezugstage ab dem 26.11.2025 ausgesprochen. Das Verhalten der bP war durch Erhebung einer Beschwerde weiterhin darauf gerichtet, die Leistungssperre zu beseitigen. Es ist sohin auch nicht nachvollziehbar, warum sie ihren weiterhin nach dem AlVG bestehenden Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung ihres Leistungsbezugs nicht nachgekommen ist, sie nicht persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat.
II.3.6.Gemäß Judikatur darf nämlich weder ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, noch ein Arbeitsloser, der eine Kontrollmeldung versäumt hat, einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrollmeldetermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrollmeldetermin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgt, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/08/0132; auch VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175; 19.9.2007, 2006/08/0272).
Unterlässt es der Arbeitslose in einem solchen Fall ohne triftigen Grund, spätestens mit Ablauf der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzunehmen, tritt ab dem Tag der insoweit versäumten Meldung ein Anspruchsverlust ein (VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103; idS etwa auch VwGH 22.2.2012, 2010/08/0223).
Das Vorbringen im Vorlageantrag, es sei nur der Zeitraum ab dem Ende der Sperrfrist (20.01.2026) bis zur Wiedermeldung am 27.01.2026 als Pflichtverletzung zu betrachten, ist daher gleichfalls nicht zu folgen. Die bP hätte sich im Sinne der oben dargestellten Grundsätze jedenfalls spätestens am 12.12.2025 nach dem versäumten Kontrollmeldetermin beim AMS während der Öffnungszeiten persönlich zu melden gehabt.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte sohin zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen gleichfalls nicht vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
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