W108 2334227-1•Bundesverwaltungsgericht W108 2334227-1
W108 2334227-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2026
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Feststellungsklage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Klagseinbringung Pauschalgebühren Streitgegenstand Streitgenossenzuschlag Streitwert Zahlungspflicht
W108 2334227-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang HASLINGER, LL.M., gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 22.12.2025, Zl. 400 Jv 1237/25h (007 Rev 357/25p), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Im Grundverfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien am 03.12.2021 beim XXXX (in der Folge: Handelsgericht) eine dort zur Zahl 13 Cg 93/21k protokollierte Klage wegen eines Verbraucherkredites mit folgendem Klagebegehren ein (Rechtsschreibfehler im Original, Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):
„a) Mit Wirkung zwischen den Klägern und der beklagten Partei wird festgestellt, dass ein Darlehnsvertrag auf Grundlage des Kreditvertrages vom 10.01.2005 unter den darin enthaltenden Konditionen zustande gekommen ist, die Kreditvaluta in Höhe von €320.000,-- ausbezahlt worden ist und auch lediglich der Eurobetrag in Höhe von €320.000,-- zuzüglich der im Kreditvertrag vom 10.01.2005 enthaltenen Zinsen und Kosten von den Klägern zurückzuzahlen ist (Bewertet mit €70.000,--)
in eventu
b) Mit Wirkung zwischen den Klägern und der beklagten Partei wird festgestellt, dass ein Darlehnsvertrag auf Grundlage des Kreditvertrages vom 10.01.2005 unter den darin enthaltenden Konditionen zustande gekommen ist und das von der beklagten Partei und den Klägern das bereits Geleistete bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln ist (Bewertet wir das Hauptbegehren)
in eventu
c) die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die Kosten des Verfahrens zu Handen der Klagevertretung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“
Für die Einbringung der Klage wurde von den beschwerdeführenden Parteien im Einziehungs- und Abbuchungsweg am 03.12.2021, wie im Kostenverzeichnis der Klage angeführt, eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 GGG in der Höhe von gesamt EUR 1.711,60 auf Grundlage des bewerteten Streitwertes von EUR 70.000,00 entrichtet.
1.2. Am 23.05.2022 wurde das Klagebegehren vom 03.12.2021 mit Schriftsatz wie folgt modifiziert (Tippfehler im Original, Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):
„1) Zwischen den Streitteilen wird festgestellt, dass der zwischen ihnen geschlossene Kreditvertrag vom 03.01.2005 zu Konto Nr 51525-338-501 wegen Unbestimmtheit nicht wirksam zustande gekommen ist. Weiters wird festgestellt, dass die klagende Partei verpflichtet ist, einen Betrag von EUR 320.000,-- abzüglich seit der Kreditaufnahme bezahlter (Zins)raten, aus dem Titel des Bereicherungsrechts an die beklagte Partei zu bezahlen. (Bewertung EUR 70.000,--).
In eventu
In eventu
In jedem Fall:
1.3. Die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien beanstandete am 24.09.2025 bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten (Gebührenrevision) die zur Zahl 13 Cg 93/21k entrichtete Pauschalgebühr der beschwerdeführenden Parteien gemäß TP 1 iVm §§ 15 Abs. 3a und 19a GGG und ersuchte um Einhebung des Fehlbetrages von EUR 6.849,70 auf Grundlage des Streitwertes von EUR 320.000,00, da dieser Geldbetrag Gegenstand der Klage sei, sodass er ungeachtet der Bewertung der Kläger die Bemessungsgrundlage bilde.
1.4. Die beschwerdeführenden Parteien wurden daraufhin mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung vom 21.10.2025 außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 20.10.2025 aufgefordert, die offenen Gebühren des Grundverfahrens gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 6.849,70 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, gesamt EUR 6.857,70, zu bezahlen.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid erließ der Präsident des Handelsgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag, mit welchem die beschwerdeführenden Parteien abermals aufgefordert wurden, die augelaufenen und offenen Gebühren für die Klage sowie die Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 6.857,70 binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.
Rechtlich erwog die belangte Behörde, dass, wenn ein Geldbetrag in einer anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage sei, dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – die Bemessungsgrundlage bilde. Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung finde die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung. Die Bemessungsgrundlage richte sich nach dem Wert der Geldforderung, auf deren Feststellung das Klagebegehren gerichtet sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes knüpfe das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Bei der Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 320.000,00 betrage die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG EUR 7.783,00 zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a Abs. 1 GGG in der Höhe von EUR 778,30, somit insgesamt EUR 8.561,30, abzüglich der bereits eingezogen Gebühr von EUR 1.711,60 ergebe sich einen Restschuld der beschwerdeführenden Parteien in der Höhe von EUR 6.849,70. Aufgrund der ebenfalls gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorzuschreibenden Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00, sei daher insgesamt ein Betrag von EUR 6.857,70 geschuldet, für welchen die beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der im Wesentlich ausgeführt wurde: Im vorliegenden Fall sei es richtig, dass am 03.12.2021 eine Klage bei Gericht eingebracht, diese am 23.05.2022 modifiziert und von den beschwerdeführenden Parteien durchgehend und nachvollziehbar mit EUR 70.000,00 bewertet worden sei. Sohin sei die Gebühr in Höhe von EUR 1.711,60 (inklusive 10% Steitgenossenzuschlag) korrekt eingehoben worden. Der angefochtene Bescheid stütze sich zu Unrecht auf § 15 Abs. 3a GGG und unterstelle, dass Gegenstand des Verfahrens die Feststellung einer ziffernmäßigen bestimmten Geldforderung in Höhe von EUR 320.000,00 gewesen sei. Jedoch habe weder das ursprüngliche noch das modifizierte Begehren eine solche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer konkreten Geldforderung zum Inhalt gehabt. Zu keinem Zeitpunkt sei die Rückforderung des ursprünglichen Kreditbetrages (in der Höhe von EUR 320.000,00) von der klagenden Partei begehrt worden, dies wäre auch aufgrund der Komplexität der Materie gar nicht möglich gewesen und erfordere die Rückabwicklung hochkomplexe mathematische Berechnungen (durch einen Sachverständigen aus dem Bereich des Bank- und Finanzmarktes). Dieses Problem finde sich in sämtlichen Fremdwährungskredit-Causen und sei daher in der Regel ein Leistungsbegehren nicht möglich. Darüber hinaus wäre die Rückforderung des EURO-Kreditbetrages auch zivilrechtlich unrichtig und stelle sohin im gegenständlichen Fall kein Begehren dar. Es sei schlicht zu erörtern, ob nach dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 3a GGG ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage sei. Im gegenständlichen Fall liege ein rechtsgestaltendes Feststellungsbegehren vor, weshalb ein Geldbetrag jedenfalls nicht Gegenstand der eingebrachten Klage sei. Zudem sei die Kreditvaluta nicht mit dem Streitwert gleichzusetzen, denn dies widerspreche dem dispositiven Charakter des Feststellungsbegehrens, somit der bloß verbindlichen Klärung eines Rechtsverhältnisses. Eventualbegehren seien zudem nicht zusammenzurechnen, da kein Fall der Klagehäufung vorliege.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft.
Einer weiteren Klärung des Sachverhalts unter Aufnahme weiter Beweise bedarf es daher nicht.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist nicht berechtigt:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Die Gebühr entsteht gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG.
Gemäß Tarifpost (TP) 1 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 7.783,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 280.000,00 bis EUR 350.000,00.
Gemäß Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
Die Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. GP 26, führen zu § 15 Abs. 3a GGG aus:
„Der eingefügte Abs. 3a enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen, die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist.
Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage wäre diese gesetzliche Klarstellung gar nicht erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof ohnehin in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass etwa auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/16/0521, ÖStZB 2002/811, 1021; VwGH 24.4.2002, 99/16/0437, ÖStZB 2002/809, 1020; VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 1021; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0267, ÖStZB 2003/733, 681). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war und ist auch Leitlinie für die mit der Einhebung der Gerichtsgebühren befassten Justizverwaltungsbehörden und -organe. Mit dieser Judikatur stimmt im Wesentlichen auch die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu so genannten "geldgleichen Ansprüchen" überein (8 Ob 288/99g, JBl 2001, 62; 1 Ob 214/00b, EvBl 2001/42; 1 Ob 197/01d, JBl 2002, 304; 7 Ob 225/02t; ua).“
In Positivierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte mit § 15 Abs. 3a GGG bei geldgleichen Ansprüchen eine gebührenschonende Bewertung durch den Kläger verhindert werden (Rainer/Seeber-Grimm, Die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 3a GGG, ecolex 2020, 26).
Gemäß § 19a. Abs. 1 GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004).
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend. (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2004/16/0125; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 1 E30. GGG [Stand 01.07.2025, rdb.at)).
Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0199).
3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat daher anhand der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der Überreichung der Klage am 03.12.2021 zu erfolgen.
3.3.2.2. Fallbezogen ist strittig, ob die in ihrem Wortlaut festgestellten, (Eventual-)Begehren betreffend das Bestehen eines Darlehnsvertrages in der Höhe von EUR 320.000,00 sowie die begehrte Zuhaltung bzw. bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dieses Geldbetrages von EUR 320.000,00 unter § 15 Abs. 3a GGG zu subsumieren ist oder – so der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei – vielmehr § 14 GGG und damit die Bewertung durch die beschwerdeführenden Partien (hier in der Höhe von EUR 70.000,00) gemäß § 56 Abs. 2 JN zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen ist.
Unstrittig ist, dass gegenständlich kein – auch eventual erhobenes – Leistungsbegehrens Gegenstand der am 03.12.2021 eingebrachten Klage ist. Jedoch stellt § 15 Abs. 3a GGG nicht auf ein Leistungsbegehren ab und ist die genannte Norm auch nicht ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren beschränkt (vgl. etwa VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041; 11.10.2017, Ra 2017/16/0137; 26.6.2014, Ro 2014/16/0033), sondern findet grundsätzlich auch auf Rechtsgestaltungsbegehren Anwendung (vgl. VwGH 16.06.2025, Ra 2024/16/002325 unter Hinweis auf VwGH 25.11.2021, Ra 2021/16/0068; 30.03.2017, Ra 2017/16/0033).
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings – wie gegenständlich von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführt – festgehalten, dass § 15 Abs. 3a GGG in seinem ersten Halbsatz voraussetzt, dass ein Geldbetrag Gegenstand einer Klage sein muss, was bedeutet, dass der Geldbetrag – im Falle der Klagsstattgebung – normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (vgl. VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041 und 24.01.2029, Ro 2018/16/0039, bekräftigt im Beschluss vom 16.06.2025, Ra 2024/16/0023). Eine solche Bedeutung komme etwa den im Urteilsbegehren einer Anfechtungsklage gemäß § 12 AnfO (nunmehr § 446 EO) genannten Geldbeträgen nicht zu, weil die Nennung der Beträge nur zur Bestimmung jener Forderung diene, zu deren Hereinbringung der Beklagte die Exekution zu dulden habe, nicht jedoch etwa auch die Leistungspflicht des Beklagten der Höhe nach bestimme (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041).
Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist daher, ob die Anführung des Geldbetrages im Urteilsbegehren für die quantitativen Pflichten der im Grundverfahren beklagten Partei von normativer Bedeutung ist, etwa der Bestimmung der Leistungspflicht der im Grundverfahren beklagten Partei der Höhe nach dient. Sofern dies nicht der Fall ist, sind die im Urteilsbegehren genannten Geldbeträge nicht Gegenstand der Klage geworden (vgl. VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041; 24.01.2019, Ro 2018/16/0039).
Im vorliegenden Fall entfaltet die im Feststellungsbegehren explizit angeführte Summe von EUR 320.000,00 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine normative Bedeutung im oben angeführten Sinn, da es sich um eine Geldsumme handelt, welche auch die gegenseitigen Leistungspflichten – insbesondere auch der beklagten Partei – der Höhe nach bestimmt. Das Urteilsbegehren der beschwerdeführenden Parteien lässt bei formaler Betrachtungsweise für die Gerichtsgebühren verlässlich erkennen, was diese mit ihrer Klage erreichen wollen. Die Anknüpfung an die zwischen den Parteien (vertraglich) vereinbarte Geldsumme von EUR 320.000,00 soll fallbezogen sicherstellen, dass – seien auch angelaufene Zinsen und Schwankungen von Währungskursen zu berücksichtigen – eine quantitative Pflicht (eine Rückzahlungsverpflichtung von [lediglich] EUR 320.000,00) aus dem Urteil entstehen kann. Die angeführte Summe von EUR 320.000,00 steht somit mit dem Streitgegenstand in einem direkten Zusammenhang und ist als Gegenstand der Klage zu qualifizieren. Die beschwerdeführenden Parteien brachten zudem im Rahmen der Beschwerde selbst vor, dass gegenständlich – wie in sämtlichen Fremdwährungskredit-Causen – kein Leistungsbegehren, aufgrund der schwierigen mathematischen Berechnung, Gegenstand der Klage sei, weshalb diese folglich auch die gegenständlichen (Eventual-)Feststellungsbegehren formuliert haben. Dies vermag jedoch nichts am normativen Charakter des im Feststellungsbegehren angeführten Betrages von EUR 320.000,00 für die quantitativen Pflichten aus dem begehrten Urteil zu ändern. Die beschwerdeführenden Parteien übersehen, dass der Umstand, dass für eine Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage oder des Feststellungsbegehrens bilden muss, nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten muss (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Auch eine in der Beschwerde angeführte Zusammenrechnung von Eventualbegehren (bzw. eine Klagehäufung) wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit dem dispositiven Charakter des Feststellungsbegehrens nicht überzeugen und vermag eine in der Beschwerde – aus dem Blickwinkel einer zum Obsiegen führenden Auslegung des Zivilrechtes – dargelegte Betrachtung daran nichts zu ändern, da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ermittlung der Gebührenpflicht ausschließlich auf formale äußere Tatbestände und nicht auf das subjektive Verständnis der beschwerdeführenden Partien ankommt.
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien haben diese mit ihrer im Grundverfahren eingebrachten Klage die Feststellung des Bestehens einer Forderung in der Höhe von EUR 320.000,00 begehrt. Damit haben sie diesen Geldbetrag (dessen ziffernmäßige Feststellung sie begehrt haben) gemäß § 15 Abs. 3a GGG zum Gegenstand ihrer Klage erhoben.
Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Klagebegehrens bildet somit der Geldbetrag von EUR 320.000,00 den Gegenstand der Klage. § 15 Abs. 3a GGG ist dieser Geldbetrag sohin für die Bemessungsgrundlage für die in Rede stehende Pauschalgebühr heranzuziehen. Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch die beschwerdeführenden Parteien mit EUR 70.000,00 erweist sich demgegenüber als für die Ermittlung des Streitwertes und der Bemessungsgrundlage gemäß TP 1 GGG nicht weiter relevant, zumal aufgrund der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3a GGG eine vorgenommene Bewertung unbeachtlich ist (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199).
Überdies hat bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung findet (vgl. VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091, 15.03.2001, 2000/16/0755, und 26.04.2001, 2000/16/0650), sondern dass in einem solchen Fall die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. VwGH 23.01.2003, 2001/16/0267 unter Hinweis auf VwGH 06.10.1994, 93/16/0091).
3.3.2.3. Somit entstand (mit der Überreichung der Klage; vgl. § 2 Z 1 lit. a GGG) die Pauschalgebühr nach TP 1 iVm §§ 15 Abs. 3a und 19a Abs. 1 GGG. Die Entstehung der Pauschalgebühr gemäß der TP 1 GGG aufgrund der Einbringung der Klage ist auch nicht strittig.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (EUR 320.000,00) für die Berechnung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG daher zutreffend von der Höhe der Forderung (in EURO), zu deren Feststellung die Klage eingebracht wurde, bzw. vom Geldbetrag, der durch das Feststellungsbegehren Gegenstand der Klage wurde, ausgegangen und hat die Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid richtig gemäß TP1 GGG iVm §§ 15 Abs. 3a GGG und 19a. Abs. 1 GGG unter Einrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr festgesetzt.
Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 320.000,00 ergibt sich eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 7.783,00 zuzüglich eines mit 10 % bemessenen Streitgenossenzuschlags gemäß § 19a Abs. 1 GGG in der Höhe von EUR 778,30 und somit eine Gebührenschuld von insgesamt EUR 8.561,30. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.711,60 ergibt sich eine Restschuld der beschwerdeführenden Parteien in der Höhe von EUR 6.849,70.
3.3.2.4. Da somit eine offene Pauschalgebühr von EUR 6.849,70 besteht, war die belangte Behörde gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den zahlungspflichtigen beschwerdeführenden Parteien die ausstehende Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 (somit insgesamt EUR 6.857,70) zur Zahlung vorzuschreiben. Die von beschwerdeführenden Parteien begehrte Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt daher nicht in Betracht.
Die beschwerdeführenden Parteien haben daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den offenen Gesamtbetrag auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.
3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.5. Soweit die beschwerdeführenden Parteien Kosten der Beschwerde verzeichnen, kommt ein solcher Kostenersatz nicht in Betracht:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften (§ 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG). Weder nach dem GGG noch nach dem GEG besteht jedoch – anders als nach §§ 40 ff ZPO – eine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei gegenüber der obsiegenden Partei.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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