Bundesverwaltungsgericht W113 2338104-1

W113 2338104-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W113 2338104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2338104.1.00

Spruch

W113 2338104-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24299593010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2022 für ihren Betrieb, BNr. XXXX , mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BKK) einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder), Rückvergütung CO2-Bepreisung, ÖPUL-Maßnahmen und eine Ausgleichszulage. Dazu spezifizierte sie in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Gesamtausmaß von 28,3503 ha.

2. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft XXXX , BNr. XXXX , (Weideinteressentschaft FL) mit Unterstützung der BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte darin die Gewährung einer ÖPUL-Maßnahme sowie die Rückvergütung CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2023. Dafür spezifizierte sie in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von Hutweideflächen mit einem Gesamtausmaß von 44,8615 ha sowie die Nutzart D „Gemeinschaftsweide“.

3. Am 04.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin zwei Referenzänderungsanträge (RAAs) für ihren Betrieb, BNr. XXXX , ein, denen die Antragsnummern MFA2023/A-01 und MFA2023/H-01 zugeordnet wurden. Bei RAA Nr. MFA2023/A-01 beantragte die Beschwerdeführerin, referenzlose Flächen in die Referenz „Hutweide“ (HW23) umzuwandeln. Bei RAA Nr. MFA2023/H-01 wurde beantragt, referenzlosen Flächen in die Referenz „Heimgut“ (HEIM) umzuwandeln.

Beide beantragten Änderungen wurden mit Schreiben der AMA vom 17.02.2023 und vom 19.05.2023 positiv beurteilt.

4. Ebenfalls am 04.11.2022 stellte die Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023, dem die Antragsnummer MFA2023/A-01 zugeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag, wie folgt: „Die Fläche wurde gemulcht. Zum Zeitpunkt der Luftbildaufnahme ist der Mulch ziemlich frisch und fälschlicherweise ein Nutzungsunterschied erahnbar. Tatsächlich handelt es sich hier um eine gepflegte und offene Weidefläche die eine Beantragung mit 90-100% LN jedenfalls entspricht.“

Mit Schreiben der AMA vom 19.05.2023 wurden die mit der RAA-Nr. MFA2023/A-01 beantragten Änderungen positiv beurteilt.

5. Am 07.03.2023 stellte die Beschwerdeführerin für die Weideinteressentschaft FL einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023, dem die Antragsnummer MFA2023/A-02 zugeordnet wurde. Bei einigen Flächen wurde in diesem RAA die Änderung der Referenz von „referenzlos“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) beantragt. Begründet wurde dies, wie folgt: „Neuaufnahme – Hutweide; Anpassung der nutzbare Weidefläche. Fläche ist den Weidetieren frei zugänglich.“ „Neuaufnahme – Hutweide; Anpassung der nutzbare Weidefläche. Fläche ist den Weidetieren frei zugänglich. Einheitlicher Schlag (Waldweide). Beschirmung wird automatisch in Abzug gebracht 80%. Verbleibende Fläche mit zumindest 30-40% Futterflächenanteil“. Bei einigen Flächen wurde in diesem RAA die Änderung der Referenz von „NLN“ (nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) in die Referenz „Hutweide“ (HW23) beantragt. Begründet wurde dies, wie folgt: „Umwandlung/Ausweitung – Hutweide; Anpassung der nutzbare Weidefläche. Fläche ist den Weidetieren frei zugänglich. Einheitlicher Schlag (Waldweide). Beschirmung wird automatisch in Abzug gebracht 80%. Verbleibende Fläche mit zumindest 30-40% Futterflächenanteil.“

Fotos oder sonstige Nachweise legte die Beschwerdeführerin nicht vor.

6. Ebenfalls am 07.03.2023 brachte die Beschwerdeführerin für die Weideinteressentschaft FL eine Korrektur ihrer MFA-2023 Feldstückliste ein und beantragte die Änderung der Summe der Hutweideflächen auf 96,7598 ha netto.

7. Mit Schreiben der AMA vom 26.04.2023 wurde der Weideinteressentschaft FL mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des MFA 2023 Plausibilitätsfehler ergeben habe. In diesem Schreiben wurde von der AMA der Plausibilitätsfehler 20351 bei mehreren Flächen angeführt „Die ausgewählte Schlagnutzungsart passt nicht zur darunterliegenden Referenz.“. Weiters wies die AMA darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, den MFA 2023 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren. Weiters wurde auch darauf hingewiesen, dass bei den im Schreiben angeführten Plausibilitätsfehler 20351 kein weiterer Handlungsbedarf bestehe, wenn bereits ein entsprechender Referenzänderungsantrag eingebracht worden sei.

8. Mit Schreiben vom 05.07.2023 teilte die AMA mit, dass die beantragten Änderungen der Referenz von „referenzlos“ bzw „NLN“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) negativ beurteilt werden würden. Die AMA stützte ihre negative Beurteilung auf Ablehnungsgrund 7: „Laut Luftbild nicht nachvollziehbar, keine ausreichenden Nachweise.“

In Einem wies die AMA darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilten Referenzänderungen einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Weiters wies die AMA darauf hin, dass Flächen, die nicht positiv oder teilweise positiv beurteilt worden seien, für die Berechnung nicht berücksichtigt werden könnten und dass diese Schläge wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen seien.

9. Am 13.07.2023 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin, BNr XXXX , eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei Feldstück (FS) 24 Schlag (SL) 1 mit einer Fläche von 0,0964 ha um „Sonstige Grünlandflächen“ handle.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24299593010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.333,35, wobei ein Abzug von 0,0965 ha bei der Heimgutfläche und 39,6082 ha bei der beantragten Gemeinschaftsweide vorgenommen wurde. Der Abzug der Futterfläche bei der Weideinteressentschaft FL sei auf mehrere Plausibilitätsfehler zurückzuführen (Plausibilitätsfehler 20350: „die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche“, Plausibilitätsfehler 20351: „Die ausgewählte Schlagnutzungsart stimmt nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart überein“).

Aufgrund des Abzuges von 39,7047 ha für die Beschwerdeführerin komme es bei der Basiszahlung für Heimgutflächen zu einem Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in der Höhe von 86,19 % (§ 46 Abs. 1 GSP-AV). Die Gewährung der Basiszahlung für Heimgutflächen erfolge auf der Grundlage der im Antragsjahr ermittelten förderfähigen Heimgut- und Gemeinschaftsweidefläche.

Weiters habe keine Almauftriebsprämie gewährt werden können, weil diese nur für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden könne (§ 113 Abs. 1 GSP-AV). Die Weideinteressentschaft FL sei jedoch keine Alm, sondern eine Gemeinschaftsweide. Für auf Gemeinschaftsweiden aufgetriebene Tiere könne keine Almauftriebsprämie gewährt werden.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.01.2024 zugestellt.

11. Mit Mitteilung ÖPUL 2023 vom 10.01.2024 wurde der Weideinteressentschaft FL der Flächenabzug ebenfalls mitgeteilt. Diese Mitteilung wurde an die Weideinteressentschaft FL adressiert und am 10.01.2024 verschickt.

12. Gegen den Bescheid richtet sich die online eingebrachte Beschwerde vom 11.01.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Sanktionen seien nicht gerechtfertigt, weil es die AMA unterlassen habe, die Weidefläche der genannten Gemeinschaftsweide richtig festzustellen. Die Futterflächenfeststellung solle laut GAP-Strategieplan gleich wie bei Almen funktionieren, mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil 20% nicht prämienrelevant und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden würden. Im Unterschied zu Almen, dort bestehe die Möglichkeit diese bei entsprechender Gründecke als "Biodiversitätsfläche der Alm" mit 10% zu bewerten, ansonsten würden diese Flächen auch bei Almen mit 0-20% Futterflächenanteil im Antrag aufscheinen und würden mit 0% Futterfläche angerechnet werden, seien somit auch nicht prämienrelevant. Im Zuge eines Referenzänderungsantrages sei der AMA das gesamte, zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt worden, mit der Bitte dieses entsprechend mit einer Referenz zu hinterlegen. Bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, weil diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen würden. Der Großteil der Fläche sei im Zuge des Referenzänderungsantrages mit einem Futterflächenanteil von 30-40% beantragt worden, wohlwissend, dass sich darunter auch Flächen 20% Futterflächenanteil befinden würden, die aufgrund der Überschirmung nicht prämienrelevant seien, jedoch als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollten. Da die Segmentbildung im Normalfall vorab durch die AMA erfolge, werde jedoch auf die aufwändige Vorsegmentierung unserseits verzichtet, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Flächen, die somit für die AMA im Jahr 2023 prämienrelevant akzeptiert worden wären, wären nach erfolgter "positiver", "teilweise positiver" Beurteilung durch die AMA, im MFA 2023 mit max. 30-40% Futterflächenanteil aufgeschienen. Die verbleibenden Flächen mit 20% und somit mit 0%Futterflächenanteil. Hätte die AMA entsprechend unseres Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden keine Plausifehler aufscheinen und auch keine Sanktionen ausgesprochen werden. Das beantragte Futterflächenausmaß der Gemeinschaftsweide sei natürlich im aktuellen Antrag noch nicht richtig dargestellt und daraus würden sich auch die angeführten Sanktionen (Abweichungen) ergeben, der Grund hierfür sei jedoch die Versäumnis der AMA das von uns genutzte Weidegebiet entsprechend des Antrags mit einer Referenz zu hinterlegen. Bei der Beantragung von Flächen seien der Beschwerdeführerin als auftreibender Person keine Umstände erkennbar gewesen, die die Beschwerdeführerin an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können. Von der Beschwerdeführerin sei erkannt worden, dass die AMA die Gemeinschaftsweidefläche nicht richtig festgestellt habe und dies sei der AMA mittels Referenzänderungsantrag mitgeteilt worden. Eine Sanktionierung aufgrund der Versäumnis der AMA erscheine nicht gerechtfertigt.

Die Beantragung sei nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt und es werde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gesamte Weidegebiet der Gemeinschaftsweide mit einer Referenz hinterlegt werde und das Ergebnis dieser Flächenfeststellung entsprechend des anteiligen Viehauftriebs ihrerseits als ermittelte förderfähige anteilige Futterfläche Berücksichtigung finde. Andernfalls wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

13. Am 07.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL eine Korrektur der MFA 2023-Feldstücksliste – es wurden in Summe 49,1215 ha Hutweideflächen netto beantragt - ein.

14. Die AMA legte dem BVwG am 10.03.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte sie eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie zur Beschwerde ausführlich Stellung nahm.

Zusätzlich übermittelte die AMA einen Report-Direktzahlungen 2023 mit Berechnungsstand zum 19.12.2024. Dem Report ist zu entnehmen, dass die Flächenausmaße der Weideinteressentschaft FL geringfügig geändert worden seien (so sei im Bescheid insgesamt die beantragte Fläche der Weideinteressentschaft FL angedruckt: 96,7620 ha; im Report insgesamt beantragte Fläche der Weideinteressentschaft FL angedruckt: 96,7597 ha. Der Report entspreche somit noch genauer der MFA-Korrektur 2023 vom 07.03.2023 der Weideinteressentschaft FL, in der 96,7598 ha angegeben worden seien.)

15. Die Stellungnahme der AMA anlässlich der Beschwerdevorlage wurde an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt (OZ 2). Mit Schreiben vom 15.06.2026 nahm diese zu den Ausführungen der AMA Stellung (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die XXXX , der die BNr. XXXX zugwiesen ist, ist eine große heterogene Weidefläche, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen und es handelt sich um keine Alm im Sinne des § 25 Abs. 5 MOG 2021.

Am 26.07.2021 fand auf der Weideinteressentschaft FL eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde eine Nettofutterfläche von 46,0457 ha ermittelte.

Sowohl im MFA 2021-Antrag vom 02.03.2021 als auch im MFA 2022-Antrag vom 09.03.2022 beantragte die Weideinteressentschaft FL in der Feldstücksliste eine Reihe von Hutweideflächen mit einem Gesamtausmaß von 46,0457 ha und der Nutzart D „Gemeinschaftsweide“.

Die Beschwerdeführerin ist nicht nur Auftreiberin auf diese Weide, sondern auch Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL. Sie hat neben ihrem eigenen MFA-Flächen auch den MFA und sämtliche Korrekturen für die Weideinteressentschaft FL eingebracht.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2022 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie Kühe, sonstige Rinder ausgenommen Kühe), ÖPUL-Maßnahmen und eine Ausgleichszulage. Dazu spezifizierte die Beschwerdeführerin in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS ihre Heimgutfläche mit einem Gesamtausmaß von 28,3503 ha.

Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL den MFA 2023 und beantragte die Gewährung einer ÖPUL-Maßnahme sowie die Rückvergütung CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2023.

In der MFA 2023-Feldstücksliste der Weideinteressentschaft FL wurden in Summe 44,8615 ha Hutweideflächen netto beantragt.

Am 07.03.2023 korrigierte die Weideinteressentschaft FL ihren MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte die Änderung der förderfähigen Gesamtweidefläche auf 96,7598 ha Hutweideflächen netto.

Ebenfalls am 07.03.2023 beantragte die Weideinteressentschaft FL bei einigen Flächen die Änderung der Referenz von „referenzlos“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) sowie die Änderung der Referenz von „NLN“ (nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) in die Referenz „Hutweide“ (HW23).

Nachweise für die tatsächliche Bewirtschaftung der beantragten Flächen legte die Weideinteressentschaft FL nicht vor.

Die beantragten Änderungen der Referenz von „referenzlos“ bzw „NLN“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) wurden mit Schreiben der AMA vom 05.07.2023 negativ beurteilt.

Nach Erhalt des Schreibens der AMA vom 05.07.2023 bis zur Bescheiderlassung erfolgte keine Korrektur des MFA 2023 mit einer Anpassung der betroffenen Schläge an die von der AMA festgelegte Referenz oder Löschung.

Ebenso wurde kein Antrag auf Neubeurteilung für die betroffenen Schläge eingebracht.

1.3. Im behördlichen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin eine Heimgutfläche von 28,3517 ha und eine Gemeinschaftsweidefläche von 80,4538 ha beantragt, es wurden jedoch 28,2551 ha an Heimgutfläche und 40,8457 ha Gemeinschaftsweidefläche ermittelt. Die Differenzfläche beträgt damit 39,7047 ha. Die Überbeantragung der Flächen war der Beschwerdeführerin bewusst.

Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24299593010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.333,35 gewährt. Die AMA ermittelte eine Heimgutfläche von 28,2551 ha und 40,8457 ha Gemeinschaftsweidefläche. Die Differenzfläche beträgt damit 39,7047 ha.

Begründend wurde dazu ausgeführt, aufgrund der Differenzfläche von 39,7047 Hektar (= Summe der sanktionsrelevanten Abzüge) ergibt sich eine Flächenabweichung von 57,46 % (Differenzfläche / förderfähige Fläche ermittelt x 100). Dabei handelt es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar. Daher wird der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt.

Es liegen keine Gründe für ein Absehen von der Verhängung von Verwaltungssanktionen vor.

1.4. Am 07.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL eine Korrektur der MFA 2023-Feldstücksliste ein und es wurden Hutweideflächen in Summe von 49,1215 ha netto beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Die Beschwerdeführerin bestreitet letztlich das von der AMA festgestellte Ausmaß der förderfähigen Weidefläche der Weideinteressentschaft FL. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich aus, dass es die AMA es unterlassen habe, die Weideflächen richtig festzustellen und entsprechend des Antrages mit einer Referenz zu hinterlegen.

Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend und entsprechend konkret und durch Beweismittel untermauert dargelegt, ob und inwieweit die AMA die förderfähigen Weideflächen falsch ermittelt hat, bzw. bei der Bewertung einer Referenz im Zuge eines Referenzänderungsantrages diesen falsch bewertet hat.

Insbesondere ist für das erkennende Gericht auch nicht schlüssig erklärlich, warum die beihilfefähige Fläche auf der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsweide im Antragsjahr 2021 und 2022 – wie von der Weideinteressentschaft FL auch beantragt – bei ca. 44,8615 ha Hutweideflächen lag und im Antragsjahr 2023 auf beinahe 100 ha angewachsen sein sollte. Wenn dazu in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, sie habe nach der negativen Beurteilung den geplante Antrag auf Neubeurteilung aufgeschoben und als man diesen am 11.01.2024 habe stellen wollen, sei dies technisch für das Antragsjahr 2023 nicht mehr möglich gewesen und sei diesem Grund an diesem Tag ein Referenzänderungsantrag für das Jahr 2024 eingereicht worden, welcher mit 02.08.2024 wiederum zur Gänze negativ beurteilt worden sei, mag dies eine mögliche Begründung darstellen. Es ändert jedoch nichts daran, dass letztlich die beantragte beihilfefähige Fläche der Gemeinschaftsweide auch zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL ganz offensichtlich nicht auf ein realistisches bzw. das tatsächliche Ausmaß reduziert wurde.

Die AMA selbst hat klar und nachvollziehbar ausgeführt, wie genau sie die beantragten Flächen untersucht und aus welchen Gründen sie zu ihrer Bewertung gekommen ist. Zudem hat sie bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche richtigerweise letztlich nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung nur die fehlerhaft beantragte Fläche eines Schlages von der ganzen beantragten Fläche des betroffenen Schlages abgezogen und nicht den ganzen betroffenen Schlag. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die Referenzierung der AMA in Frage zu stellen oder eine zusätzliche Änderung der ermittelten beihilfefähigen Weidefläche auf der Weideinteressentschaft FL herbeizuführen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Überbeantragung der Flächen jedenfalls bewusst war und sie auch mögliche Sanktionen in Kauf genommen hat, ergibt sich zum einem aus dem Schreiben der AMA vom 05.07.2023, mit dem die beantragte Änderung der Referenz von „referenzlos“ bzw „NLN“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) negativ beurteilt wurden und ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör. Hier gesteht die Beschwerdeführerin ein, nach den negativen Beurteilungen der AMA erst am 11.01.2024 einen Antrag auf Neubeurteilung stellen gewollt zu haben, dies jedoch zu spät gewesen sei.

Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b)die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;“

[…]

„Artikel 18

Mindestanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen.“

[…]

„Artikel 20

Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP- Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.

[…]“

„Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 29

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor.

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.

(4) Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.

(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.

(6) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

[…]“

3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:

„Artikel 70

Flächenüberwachungssystem

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. […]“

„Artikel 71

System zur Identifizierung der Begünstigten

Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.“

„Artikel 72

Kontroll- und Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.“

3.2.3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise:

Die Erwägungsgründe Nr. 7 und 8 der VO (EU) 2022/1173 haben folgenden Inhalt:

„(7) Beihilfeanträge im Rahmen des integrierten Systems sollten, so weit wie möglich, alle Informationen enthalten, die für die ordnungsgemäße und zuverlässige Verwaltung der betreffenden Interventionen und die korrekte Berichterstattung über Output- und Ergebnisindikatoren erforderlich sind. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen sollten die Begünstigten für den eingereichten Beihilfeantrag verantwortlich bleiben, damit alle damit verbundenen Rechte und Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet werden können.

(8) Zur Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Beihilfeanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zurückzunehmen. Werden alle Begünstigten einer bestimmten Intervention Verwaltungskontrollen unterzogen und/oder unterliegen sie dem Flächenüberwachungssystem, braucht es keine abschreckende Wirkung von Sanktionen. Daher sollte es vor Ablauf einer bestimmten Frist, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen erforderlich ist, jederzeit zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Quellen als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, sollte es jedoch nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. In anderen Fällen sollte es nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen, wenn der Begünstigte über eine geplante Vor-Ort-Kontrolle informiert wurde oder wenn bei einer solchen unangekündigten Kontrolle bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. […]“

3.2.4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise: „Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.

(2) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.

[…]“

„Artikel 6

Inhalt von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.

(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:

a)die Identität des Begünstigten;

b)Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;

c)gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;

d)die für die Konditionalität relevanten Informationen.

Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.

[…]“

3.2.5. Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise:

„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

[…]

5. die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.“

[…]

„Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.

[…]“

„Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

1. für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,

2. für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird.“

„Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

§ 19. (1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.

(2) Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

[…]“

„Beweislast

§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“

3.2.6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idF BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.

[…]

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

§ 12. (1) Der Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung.

[…]

(6) Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Begünstigten und Fördermaßnahme Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.

[…]“

„Sonstige Vorgaben

§ 21. […]

(6) Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist

1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und

2. für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.“

[…]

„Regeln zur förderfähigen Fläche

§ 22. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß § 24, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;

2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß § 20 Abs. 3 erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;

[…]“

„Referenzparzelle

§ 23. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden,

3. Almweideflächen,

4. Forstflächen und

5. Landschaftselemente.

(2) Die AMA hat

1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen und

2. eine allfällige Einstufung als

a)Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,

b)Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,

c)Moor-, Feuchtschwarzerde- und Auböden gemäß GLÖZ 2,

d)Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4,

e)Flächen mit ihrer Hangneigung,

f)umweltsensibles Grünland gemäß GLÖZ 9,

g)Almen in Natura-2000-Gebieten gemäß GLÖZ 9,

h)begrünte Abflusswege gemäß Fördermaßnahme 70-07,

i)Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970 oder

j)schwere Böden gemäß GLÖZ 6

vorzunehmen.

[…]“

„Nutzungsarten

§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Ackerland (A),

2. Grünland (G),

3. Dauer-/Spezialkulturen (S),

4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),

5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),

6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),

7. Almen (L),

8. Gemeinschaftsweide (D),

9. Forst (FO) und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).

Landwirtschaftliche Fläche

§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.

[…]

(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:

1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;

2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;

[…]

9. „Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist;

[…]“

„Ausmaß der förderfähigen Fläche

§ 27. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.

Förderfähige Fläche

§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.

[…]

(3) Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.

[…]“

„Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

§ 30. (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.

(2) Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei

1. bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und

2. bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit

angewendet wird.

(3) Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche

1. von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,

2. von weniger als 20% sind

a)bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und

b)in den restlichen Fällen nicht förderfähig und

3. von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.

(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer teilautomatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.

(5) Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.

[…]“

„Nicht-förderfähige Fläche

§ 31. (1) Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2) Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 29 Z 1 oder 2 fallen.

[…]“

„Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen. (2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

[…]

2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres

a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,

b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,

c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),

d) Tierliste,

[…]

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:

1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,

2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,

a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,

b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,

c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung und

e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

[…]

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

[…]“

„Vorabprüfung

§ 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.

[…]“

„Kontrolle

Verwaltungskontrollen

§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).

(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,

1. um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,

2. um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,

3. um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und

4. um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.

(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.

[…]“

„Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

§ 42. (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.

(3) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(4) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.

[…]“

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 45. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

4. dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Für Abweichungen, die im Rahmen des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 festgestellt wurden, wird – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – keine Verwaltungssanktion verhängt.

Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.

(3) Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche als anspruchsbegründendes Element wurde abgeschafft und durch die Anknüpfung an die landwirtschaftliche Nutzfläche ersetzt.

Weiterhin vorgesehen sind gemäß Art. 16ff VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung) und die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung, wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3ff VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen.

Damit die Beihilfeanträge auf ihre Recht- und Ordnungsmäßigkeit überprüft werden können, richten die Mitgliedstaaten gemäß der VO (EU) 2021/2116 ein Kontroll- und Sanktionssystem ein, das Verwaltungskontrollen als auch Vor-Ort-Kontrollen umfasst. In Österreich wurden die unionsrechtlichen Vorgaben unter anderem durch das MOG 2021 und die GSP-AV umgesetzt.

Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der jeweilige Bewirtschafter einen MFA zu stellen hat und dabei auch das Ausmaß der förderfähigen Flächen zu beantragen hat. Diese Aufgabe kommt dem jeweiligen Bewirtschafter zu. Dass diese Aufgabe mit Mühen und einer großen Verantwortung insbesondere gegenüber allfälligen Auftreibern oder Rinderhaltern, deren Rinder auf diesen Flächen weiden, verbunden sind, wird vom erkennenden Gericht nicht bestritten.

3.3.1. Erweiterung der Referenzparzelle:

Aus den zur Anwendung gelangenden Vorschriften kann keinesfalls entnommen werden, dass der jeweilige Bewirtschafter nur das Bruttoausmaß der zu bewirtschaftenden Flächen ohne Nennung der tatsächlich förderfähigen Flächen anzugeben hat. Der jeweilige Bewirtschafter muss im jeweiligen MFA alle Flächen, für die Direktzahlungen ausbezahlt werden sollen, auch aktiv beantragen, wobei er jedoch unter Hinweis auf eine drohende Übererklärung und eine damit in Zusammenhang stehende drohende Sanktionierung auch darauf zu achten hat, dass er nur jene Flächen beantragt, die auch tatsächlich im Sinne der oben genannten Bestimmungen förderfähig sind.

Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL gewählte Vorgehensweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen erfolgte nicht im Einklang mit den oben genannten Bestimmungen. Ergebnis dieser Vorgehensweise ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die die verfahrensgegenständliche Beschwerdeführerin gemäß § 46 GSP-AV nunmehr trifft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit von Flächen auf Gemeinschaftsweiden und der Richtigkeit der Festlegung der Referenzparzelle in dem Erkenntnis vom 09.01.2020, GZ: W104 2223451-1, ausführlich auseinandergesetzt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Judikatur jedoch auf die aktuelle Förderperiode nicht anwendbar, weil sich durch die neue GSP-AV wesentliche Änderungen in der Beantragungsmöglichkeit von Gemeinschaftsweiden/Hutweiden ergeben hätten. Es könnten nämlich nunmehr auch Flächen mit einem Futterflächenanteil von weniger als 20 % bei Gemeinschaftsweiden beantragt werden.

Dazu war wie folgt zu erwägen:

Grundsätzlich beihilfefähig ist gemäß § 28 Abs. 1 GSP-AV jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Grünland, Gemeinschaftsweide, Dauer- und Spezialkulturen, Almen sowie Landschafselemente (§ 25 Abs. 1 GSP-AV). Gemeinschaftsweiden sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist. Wird die Fläche als Hutweide genutzt, so ist darunter minderertragfähiges, beweidetes Grünland zu verstehen (§ 25 Abs. 3 Z 2). Als Grünland sind Flächen zu bezeichnen, auf denen Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden.

In der vergangenen Förderperiode setzte sich Grünland aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen (vgl. W104 2223451-1, S. 19). Nunmehr umfassen Gras oder andere Grünfutterpflanzen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind. Es ist daher hierin der Beschwerdeführerin recht zu geben, dass es in der aktuellen Förderperiode zu einer Erweiterung des Grünlandbegriffes gekommen ist und daher mehr Flächen grundsätzlich als beihilfefähig anzusprechen sind, wobei die Erweiterung um krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten in erster Linie Almen und Hutweiden betreffen wird.

Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (§ 30 GSP-AV). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht.

Bei baumbestandenen Flächen wird davor auch die Überschirmung berücksichtigt. Während nun für alle nicht beihilfefähigen Elemente auf Almen – ausgenommen Bäume – ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient zur Anwendung kommt, müssen alle Flächen außer Almen jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben. Dadurch können bei Almen Flächen mit einem Anteil ab 10%, bei Gemeinschaftsweiden und anderen Hutweiden nur Flächen mit einem Anteil von mehr als 20% beihilfefähiger Fläche für Direktzahlungen berücksichtigt werden. Es können daher nunmehr mehr Vegetationsarten als früher als beihilfefähig anerkannt werden, jedoch gilt nach wie vor, dass das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen nach Abzug der Beschirmung mindestens 20% ausmachen muss.

Die Beschwerdeführerin bzw. die Weideinteressentschaft FL, auf deren Flächen die Beschwerdeführerin auftreibt und für die die Beschwerdeführerin antragsbefugt ist, hat nun die Strategie gewählt im Zuge eines eingebrachten Referenzänderungsantrages zu versuchen, diese mit dem Argument in die Referenzfläche zu bekommen, diese zählten zum zugänglichen Weidegebiet. Eine Herabstufung von Flächen sei nämlich für den Fall, dass dem Referenzflächenänderungsantrag nicht stattgegeben werde, auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich; sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz als die von ihr beantragte feststellen, sei eine Anhebung der Pro-Rata-Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolge, sei jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung verzichtet worden, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Hätte die AMA entsprechend ihres Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden nach erfolgter Einarbeitung des Ergebnisses keine Plausibilitätsfehler mehr aufscheinen und auch keine Sanktionen mehr ausgesprochen. Auch bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, weil diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen würden.

Dies kann in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden (vgl. § 30 Abs. 3 GSP-AV). Der Beschwerdeführerin muss entgegengehalten werden, dass der GAP-Strategieplan mit der Ambition angetreten ist, das Referenzflächensystem für Flächen, die mit nichtförderfähigen Elementen durchsetzt sind (Almen und Hutweiden) weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es solle einerseits eine automatisierte Bildung von Flächen mit „ähnlichen Eigenschaften“ (Segmente) erfolgen, andererseits eine manuelle Beurteilung von Elementen, die keine förderfähige Fläche sind (GAP-Strategieplan S. 412); ähnliches verspricht auch der Einleitungssatz der Erläuterungen zu § 30 GSP-AV, wenn er das Motiv darstellt, eine „stabile Flächenfeststellung zur Erhöhung der Rechtssicherheit“ voranzutreiben.

Eine Zusammenschau der Definition der Referenzparzelle in § 23 Abs. 1 GSP-AV („Referenzparzelle … ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar [zB durch Wald, Straßen, Gewässer] und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag [das Segment] mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit“) mit der Anordnung in § 30 Abs. 1 GSP-AV, dass für Almen und Hutweiden „innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet [werden] und das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt [wird]“, lässt tatsächlich erkennen, dass die Referenzparzelle nicht von vornherein nur förderfähige Flächen umfassen muss; vielmehr sind zunächst „zur Beweidung geeignete Teilflächen“ (§ 30 Abs. 1) zu bilden, die Ermittlung der konkreten Förderfähigkeit der Flächen erfolgt dann in einem weiteren Schritt nach § 30 Abs. 2 und 3 GSP-AV.

Nach wie vor gilt aber auch, dass die Schlagbildung nicht so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen von vornherein grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließt aus § 30 Abs. 1 GSP-AV, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden, die zur Beweidung geeignet sein müssen.

In toto erfolgte die Prüfung der Referenzflächenänderungsanträge durch die Behörde äußerst gewissenhaft. Die nicht stattgegebenen Flächen weisen eine von den umgebenden Flächen deutlich andere Struktur auf. Dabei ist festzuhalten, dass es der Antragstellerin obliegt, in diesem Fall geeignete Methoden einer glaubhaften Verortung der Fotos bzw. Nachweise zu wählen.

Wenn die Beschwerdeführerin also fordert, das gesamte Weidegebiet solle mit einer Hutweidereferenz belegt werden, ohne konkrete Nachweise für die Geeignetheit der entsprechenden Flächen zu liefern, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörde gemäß § 23 Abs. 5 GSP-AV verpflichtet ist, entsprechende Nachweise zu verlangen und die Antragstellerin gem. § 20 MOG 2021 die entsprechende Beweislast trägt.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 23 Abs. 5 GSP-AV der Antragsteller verpflichtet ist, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Ein derartiger Antrag ist daher bis spätestens 15. April, also dem spätesten Zeitpunkt für den MFA-Flächen, einzureichen und vollständig zu belegen. Spätere, weitere Referenzflächenänderungsanträge gelten daher erst für das nächste Antragsjahr.

Die Beurteilung der Referenzflächenänderungsanträge durch die Behörde hat sich somit als fehlerfrei erwiesen.

3.3.2. Übererklärungen:

Der jeweilige Bewirtschafter muss im jeweiligen MFA alle Flächen, für die Direktzahlungen ausbezahlt werden sollen, auch aktiv beantragen, wobei er jedoch unter Hinweis auf eine drohende Übererklärung und eine damit in Zusammenhang stehende drohende Sanktionierung auch darauf zu achten hat, dass er nur jene Flächen beantragt, die auch tatsächlich im Sinne der oben genannten Bestimmungen förderfähig sind.

Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der Weideinteressentschaft FL gewählte Vorgangsweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen (bewusste Übererklärung mit aufeinanderfolgenden Referenzflächenänderungsanträgen mit dem Ziel der Antragseinschränkung je nach Beurteilung des Änderungsantrags durch die Behörde) ist rechtlich nicht ausgeschlossen, doch trägt das Risiko dafür die Antragstellerin. Diese trägt gemäß § 20 MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung. Auch ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die Verantwortung dafür, dass richtig beantragt wird, bei der Beschwerdeführerin liegt und diese auch das zeitliche Risiko trägt dafür, dass, wie im konkreten Fall geschehen, unmittelbar nach Beurteilung eines Folgeantrags zur Referenzflächenänderung, eine bescheidmäßige Mitteilung von Verstößen erfolgt.

Wenn die Beschwerdeführerin also geltend macht, dass die Weideinteressentschaft FL nach Erhalt der Information über die Abweisung des zweiten Referenzflächenänderungsantrags einige beispielhafte Fotos der Weideflächen aufgenommen habe, jedoch der geplante Antrag auf Neubeurteilung aufgeschoben worden sei und als man diesen am 11.01.2024 stellen habe wollen (Seite 2 der Stellungnahme zum Parteiengehör), sei dies technisch für das Antragsjahr 2023 nicht mehr möglich gewesen, so ist, wie oben bereits ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass jeder nach dem 15.04. eingebrachte Referenzflächenänderungsantrag grundsätzlich erst für die nächste Förderperiode wirksam sein kann. Auch aus diesem Blickwinkel war die Behörde nicht verpflichtet, über den zweiten Referenzflächenänderungsantrag überhaupt vor Erlassung des Direktzahlungsbescheides 2023 zu entscheiden.

Gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 GSP-AV ist jedoch nach dem Stichtag 15. April jedes Antragsjahres eine Korrektur nur mehr möglich, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde. Durch die Erlassung des angefochtenen Direktzahlungsbescheides wurde die Antragstellerin jedoch auf eine Übererklärung aufmerksam gemacht. Die Korrektur vom 07.02.2024 war damit nicht mehr zulässig.

Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass Hutweiden gemäß § 23 Abs. 3 Z 2 GSP-AV durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand zu halten sind und daher nur jene Flächen als Hutweiden gelten können, die im Antragsjahr auch tatsächlich beweidet werden. Dies hat auch für die Waldweide zu gelten: Dass Flächen zwischen Bäumen und auf Lichtungen den Weidetieren prinzipiell zugänglich sind, ist somit eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ihre Prämienfähigkeit.

Das Ergebnis der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bzw. der Weideinteressentschaft FL, deren Handlungen sich die Beschwerdeführerin als Förderungsempfänger zurechnen lassen muss, ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die zunächst gemäß § 42 GSP-AV zu einer Berechnung der Förderung nach der ermittelten Fläche führt.

3.3.3. Sanktionen:

Auch durch die Änderung bzw. Erhöhung der beihilfefähigen Fläche nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. den im Akt einliegenden Report vom 19.12.2023) verbleibt eine Übererklärung von mehr als 3 %, sodass unter Berücksichtigung von § 46 GSP-AV in der gegenständlichen Angelegenheit gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht auch eine Flächensanktion verfügt wurde.

Die Aufzählung der Gründe, aus denen von einer Verhängung von Sanktionen abgesehen werden kann, in § 45 ist jedoch nicht taxativ (arg. „insbesondere“). Gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 ist sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ein Absehen von den Flächensanktionen kommt dabei nicht in Betracht, weil keiner der in § 45 GSP-AV angeführten Umstände vorliegt.

Die Beschwerdeführerin ist die Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL. Deshalb ist eine Abstandnahme von Sanktionen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin selbst den MFA 2023 für die Weideinteressentschaft FL eingereicht hat. Nur bei Auftreibern, welche nicht selbst den MFA für die Alm/Gemeinschaftsweide einreichen, kann aufgrund von § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV von Sanktionen Abstand genommen werden, da es in § 45 Abs. 1 Z 4 heißt: „dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.“

Erst wurde bei der MFA 2023-Antragstellung das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2021 von der Weideinteressentschaft FL übernommen. Die ermittelte Nettoweidefläche bei der VOK vom 26.07.2021 betrug 46,0457 ha. Mit der Korrektur der MFA 2023-Feldstücksliste vom 07.03.2023 wurden in Summe 96,7598 ha Hutweideflächen netto beantragt (brutto 468,9278 ha). Somit wurde die Nettofläche im MFA 2023 massiv erhöht und ist eine Abstandnahme von Sanktionen auch aufgrund von § 45 Abs. 1 Z 1 GSP-AV nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Wie festgestellt beträgt die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche 39,7047 ha und damit mehr als 2 ha.

Begründend wurde von der AMA dazu ausgeführt, aufgrund der Differenzfläche von 39,7047 Hektar (= Summe der sanktionsrelevanten Abzüge) ergibt sich eine Flächenabweichung von 57,46 % (Differenzfläche / förderfähige Fläche ermittelt x 100).

Der Beurteilung der Behörde, dass eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar vorliegt, kann auf Basis der Beschwerde daher nicht entgegengetreten werden. Die Beträge für die Fördermaßnahmen sind um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (§ 46 Abs. 1 GSP-AV).

3.4. Ergebnis:

Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen.

3.5. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).

Zu Spruchpunkt B)

3.6. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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