Bundesverwaltungsgericht W129 2224342-2

W129 2224342-2Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2026

Abrir fonte

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Meldeverpflichtung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schriftliche Ausfertigung Sicherheitslage Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Zurückweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W129 2224342-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2224342.2.00

Spruch

W129 2224342-2/22E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2025, Zl. 1031404105/231550461, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte infolge illegaler Einreise am 15.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Am 31.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „belangte Behörde”) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch niederschriftlich einvernommen.

2. In einem wegen des Verdachts einer Körperverletzung gemäß § 83 StGB gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren, Zl. 66 BAZ 268/16V-2, trat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs gemäß § 204 Abs. 1 StPO am 20.04.2016 von der weiteren Strafverfolgung zurück.

3. Mit Bescheid vom 09.08.2016, Zl. 1031404105-14970675/BMI-BFA-KNT-RD, gab die belangte Behörde dem Antrag vom 15.09.2014 statt, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31.10.2017, Zl. 17 U 224/17f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,00 Euro bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem Dritten eine Handtasche wegnahm, sowie durch diese Tat Urkunden, nämlich einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte, sowie ein unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, unterdrückte. Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Schadensgutmachung gewertet; als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen. Am 30.12.2020 kam es zum gänzlichen Vollzug der Geldstrafe.

5. Mit Schreiben vom 22.10.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der über ihn verhängten Untersuchungshaft wegen des Verdachts, ein Verbrechen gemäß § 201 StGB (Vergewaltigung) begangen zu haben, von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung seines Status als Asylberechtigter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitet worden sei.

6. Mit Schreiben vom 23.10.2018 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien der belangten Behörde einen Aktenvermerk, demzufolge der Beschwerdeführer am 29.05.2017 im Rahmen einer Hausdurchsuchung gemäß § 50 Waffengesetz angezeigt worden sei, da in seinem Kleiderkasten eine verbotene Waffe aufgefunden worden war.

7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.01.2019, Zl. 84 Hv 43/18k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2018 in Wien sein Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchte, indem er dieses am Oberkörper erfasste, es mit erheblicher Körperkraft gegen eine Hausmauer drückte, am Halse küsste, über der Bekleidung im Bereich des Gesäßes und der Brüste berührte, mit seiner Hand in seine Leggings zu greifen versuchte, es über der Bekleidung im Genitalbereich und unter der Bekleidung am Rücken berührte, während er zu diesem sagte, „bitte, bitte”, und dass er „Spaß” haben wolle, wobei es nur aufgrund der einschreitenden Polizeibeamten beim Versuch geblieben ist. Das LG hielt in seinem Urteil fest, dass das weinende Opfer erfolglos versuchte den ihm körperlich überlegenen Angreifer wegzustoßen und diesen auch flehentlich ersuchte, es in Ruhe zu lassen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verantwortung, er habe sich mit dem Opfer lediglich zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse unterhalten wollen, wurde vom Landesgericht als lebensfremd bezeichnet. Als mildernd wurde der Umstand gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist. Diesem Milderungsgrund wurde jedoch nur geringe Bedeutung zugemessen, da nur das Einschreiten der Polizeibeamten die Vollendung der Tat verhinderte. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

8. Die Justizvollzugsanstalt teilte in weiterer Folge mit, dass die Führung des Beschwerdeführers nicht der Hausordnung entsprechen würde. Seit Oktober 2018 habe er sechs Ordnungsstrafen erhalten. In Zusammenhang mit den Ordnungsstrafen sei viermal gegen ihn Anzeige – unter anderem dreimal wegen § 91 StGB (Raufhandel) – bei der Staatsanwaltschaft Wien erhoben worden, die diesbezüglichen Verfahren seien jedoch eingestellt worden.

9. Am 10.07.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. In Zuge dieser Einvernahme brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Bezug auf die zweite Verurteilung unschuldig sei, er habe mit dem vermeintlichen Opfer nur „reden“ wollen.

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019, Zl. 1031404105-180989848, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 09.08.2016, Zl. 1031404105-14970675/BMI-BFA-KNT-RD, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

11. Die mit Schriftsatz vom 08.10.2019 gegen diesen Bescheid vom 10.09.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtkräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021, Zl. W254 2224342-1/9E, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Revision wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt II.).

12. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.04.2021, Zl. 1031404105/181144749, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs 5 iVm § 93 Abs 1 Z 1 FPG den Konventionsreisepass, Nr. K1265578, und sprach aus, dass der Beschwerdefürher das Dokument gemäß § 93 Abs 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat.

13. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde in der Folge geduldet. Am 08.08.2023 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte.

14. Am 21.06.2023 langte bei der belangten Behörde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 55 AsylG ein.

15. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.03.2024, Zl. 083 Hv 136/23m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 4 Z 1 SMG sowie des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter im Zeitraum von 24.07.2023 bis 30.08.2023 vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Kokain, Ecstasy, Cannabis und Crystal Meth, anderen in wiederholten Angriffen überlassen und dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hatte, sowie neun Videos einer schlafenden und durch Suchtgift beeinträchtigten Minderjährigen herstellte, auf denen zu sehen ist, wie er das Gesäß der Minderjährigen mit seinen Fingern aufspreizte, wodurch er deren Anus und Schamgegend filmen konnte. Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung angesehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

16. Am 20.10.2025 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und holte die persönliche Antragstellung zum gegenständlichen Antrag nach.

17. Mit Schreiben vom 20.10.2025 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis, teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag ab- bzw. zurückzuweisen und eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, näher genannte Dokumente vorzulegen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer über die Folgen einer allfälligen Nichtmitwirkung informiert. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine allfällige Stellungnahme abzugeben, von der der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte.

18. Mit Bescheid vom 20.11.2025,Zl. 1031404105/231550461, zugestellt am 24.11.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”), wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Weiters erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V).

19. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.12.2025, Zl. 086 Hv 154/25h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 siebter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2025 einen Dritten durch Faustschläge gegen dessen Gesicht, Schläge mit einer Umhängetasche gegen dessen Gesicht und Hals, Schlagen des Kopfes gegen eine Glasfassade und Versetzen von Fußtritten gegen dessen Körper, nachdem er diesen zu Boden geworfen hatte, am Körper zu verletzen versucht hat, weiters durch eine sinngemäße Äußerung, wenn dieser ihn wegen des zuvor angeführten Vorfalles anzeige, er diesen mit einem Messer stechen würde, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Erstattung einer Anzeige, zu nötigen versucht hat; sowie am 20.10.2025 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, Ecstasy und Kokain zum Kauf anbot. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, die Suchtgiftergebenheit sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen.

20. Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 erhob der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation binnen offener Frist das Rechtsmittel gegen die Spruchpunkt I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner erneuten Festnahme die angeforderten Dokumente nicht beibringen habe können. Zudem sei er der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb er die Belehrung über die Mitwirkungspflicht seitens der belangten Behörde nicht verstehen habe können. Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Asyl-DV. Die Heilung des Mangels sei zuzulassen, einerseits da diese zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten sei und andererseits aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung der geforderten Dokumente nachweislich nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art 8 EMRK. In Bezug auf das verhängte Einreiseverbot brachte der Beschwerdeführer vor, dass keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für die Annahme bestehen würden, dass ein negatives Persönlichkeitsbild und daher eine negative Zukunftsprognose vorliege. Vom Beschwerdeführer gehe keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die bloße Tatsache einer Verurteilung reiche hierfür nicht aus. Zudem würde ein Teil der Familie es Beschwerdeführers in Österreich leben. Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

21. Mit Schreiben vom 30.12.2025, hg eingelangt am 02.01.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

22. Mit Schreiben vom 19.05.2026 (OZ 7) wurden der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2026 um 09:30 Uhr geladen.

23. Am 19.05.2026 gab die Justizanstalt Eisenstadt bekannt, dass eine Vorführung des Beschwerdeführers am Vormittag des 02.06.2026 nicht möglich sei, da dieser am obengenannten Vormittag bereits einen Termin am Landesgericht für Strafsachen Wien habe (OZ 8). Das Bundesverwaltungsgericht verlegte daraufhin die mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 19.05.2026 auf den 09.06.2026 (OZ 9).

24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2026 eine mündliche Verhandlung, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen, durch, und wies die Beschwerde mit sogleich verkündetem Erkenntnis ab. Mit Schriftsatz vom 23.06.2026 begehrte der Beschwerdeführer die schriftliche Vollausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (OZ 20).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde in Afrin im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien. In Syrien besuchte er sieben Jahre eine Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Er spricht Kurdisch und Arabisch.

Im September 2014 reiste der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 09.08.2016, Zl. 1031404105-14970675/BMI-BFA-KNT-RD, gab die belangte Behörde diesem Antrag statt, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Stattgabe wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee sowie den Militärdienst bei den kurischen Milizen abzuleisten, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung droht.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Gegenwärtig lebt er in keiner Lebensgemeinschaft.

In Österreich leben ein Bruder des Beschwerdeführers sowie ein Cousin. Mit diesen Personen steht der Beschwerdeführer in sporadischem Kontakt, insbesondere lebt er auch nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Die in Österreich aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer, noch ist dies umgekehrt der Fall. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers leben in Schweden, ein Bruder in Deutschland. Zu diesen Personen steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich einen Deutsch-Sprachkurs auf Niveau B1, verfügt jedoch lediglich über rudimentäre Deutsch-Kenntnisse. Zudem verfügt er trotz seines zirka 12-jährigen Aufenthalts in Österreich über kaum Kenntnisse in Bezug auf die österreichische Geschichte, Politik, Kunst und Kultur. Er hat – mit Ausnahme mehrerer jeweils kurzzeitiger, überwiegend geringfügiger Beschäftigungen – keinerlei Integrationsleistungen vorzuweisen und lebte regelmäßig von staatlichen Unterstützungsleistungen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er steht aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und benötigt auch keine.

Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (siehe hierzu Punkt 1.2.) erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 09.08.2016, Zl. 1031404105-14970675/BMI-BFA-KNT-RD, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit Bescheid vom 10.09.2019, Zl. 1031404105-180989848, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die mit Schriftsatz vom 08.10.2019 gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit rechtkräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021, Zl. W254 2224342-1/9E, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Revision wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt II.).

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sein Aufenthalt wurde in der Folge bis zum 17.06.2023 geduldet. Am 20.10.2025 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und beantragte persönlich die Verlängerung seiner Duldungskarte. Mit Schreiben vom 20.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zwei Dokumente, konkret ein gültiges Reisedokument und seine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, vorzulegen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer über die Folgen einer allfälligen Nichtmitwirkung informiert. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nicht nach.

1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31.10.2017, Zl. 17 U 224/17f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenuterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,00 Euro bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem Dritten eine Handtasche wegnahm, sowie durch diese Tat Urkunden, nämlich einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte, sowie ein unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, unterdrückte. Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Schadensgutmachung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen gewertet. Am 30.12.2020 kam es zum gänzlichen Vollzug der Geldstrafe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.01.2019, Zl. 84 Hv 43/18k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2018 in Wien sein Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versuchte, indem er dieses am Oberkörper erfasste, es mit erheblicher Körperkraft gegen eine Hausmauer drückte, am Halse küsste, über der Bekleidung im Bereich des Gesäßes und der Brüste berührte, mit seiner Hand in seine Leggings zu greifen versuchte, es über der Bekleidung im Genitalbereich und unter der Bekleidung am Rücken berührte, während er zu diesem sagte, „bitte, bitte”, und dass er „Spaß” haben wolle, wobei es nur aufgrund der einschreitenden Polizeibeamten beim Versuch geblieben ist. Das LG hielt in seinem Urteil fest, dass das weinende Opfer erfolglos versuchte den ihm körperlich überlegenen Angreifer wegzustoßen und diesen auch flehentlich ersuchte, es in Ruhe zu lassen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verantwortung, er habe sich mit dem Opfer lediglich zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse unterhalten wollen, wurde vom Landesgericht als lebensfremd bezeichnet. Das Opfer leidet seit dem Vorfall an massiven Schlafstörungen und Albträumen. Als mildernd wurde der Umstand gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist, diesem Milderungsgrund wurde jedoch nur geringe Bedeutung zugemessen, da nur das Einschreiten der Polizeibeamten die Vollendung der Tat verhinderte. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.03.2024, Zl. 083 Hv 136/23m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 4 Z 1 SMG sowie des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter im Zeitraum von 24.07.2023 bis 30.08.2023 vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Kokain, Ecstasy, Cannabis und Crystal Meth, anderen in wiederholten Angriffen überlassen und dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hatte, sowie neun Videos einer schlafenden und durch Suchtgift beeinträchtigten Minderjährigen herstellte, auf denen zu sehen ist, wie er das Gesäß der Minderjährigen mit seinen Fingern aufspreizte, wodurch er deren Anus und Schamgegend filmen konnte. Als mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung angesehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.12.2025, Zl. 086 Hv 154/25h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 siebter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Dritten am 21.07.2025 durch Faustschläge gegen dessen Gesicht, Schläge mit einer Umhängetasche gegen dessen Gesicht und Hals, Schlagen des Kopfes gegen eine Glasfassade und Versetzen von Fußtritten gegen dessen Körper, nachdem er diesen zu Boden geworfen hatte, am Körper zu verletzen versucht hat, durch eine sinngemäße Äußerung, wenn dieser ihn wegen des zuvor angeführten Vorfalles anzeige, er diesen mit einem Messer stechen würde, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Erstattung einer Anzeige, zu nötigen versucht hat; sowie am 20.10.2025 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, Ecstasy und Kokain zum Kauf anbot. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, die Suchtgiftergebenheit sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen.

Der Beschwerdeführer zeigt keinerlei Bereitschaft, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Vielmehr zeigte er sich während seines Aufenthalts in Österreich wiederholt gewaltbereit und legte ein erhebliches Drohverhalten an den Tag. Er schreckt vor dem Einsatz physischer und psychischer Gewalt nicht zurück, sondern betrachtet diese vielmehr als legitimes Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen und zur Konfliktlösung.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 31.08.2023 bis 30.04.2025 in Haft. Nach seiner Entlassung verfügte er im Zeitraum von 08.05.2025 bis 28.08.2025 über eine Obdachlosenmeldung. Die belangte Behörde versuchte mehrmals dem Beschwerdeführer Schriftstücke zu stellen, jedoch war dieser trotz mehrmaliger Zustellversuche seitens der LPD nicht erreichbar und für die belangte Behörde nicht greifbar. Am 18.06.2025 wurde der Beschwerdeführer von der LPD Wien gemäß § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG zur Anzeige gebracht, da er laut seinen eigenen Angaben seit Mai 2025 in XXXX , Unterkunft genommen und diesen Wohnsitz nicht gemeldet hatte.

Seit 22.10.2025 befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft, wobei er voraussichtlich am 21.06.2026 aus der Haft entlassen wird.

1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und einer möglichen Neuansiedlung im Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsregion in Syrien über ein umfassendes familiäres Netzwerk. So leben mehrere seiner Brüder und Schwestern sowie Onkeln und Tanten in Afrin. Seine in Syrien lebenden Familienangehörigen bewirtschaften landwirtschaftliche Betriebe und bestreiten daraus ihren Lebensunterhalt. Die finanzielle Lage seiner Verwandten liegt insofern über den ortsüblichen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch und auch Arabisch, ist mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gepflogenheiten in Syrien vertraut. Er kann dort seine Existenz sichern und auf ein umfassendes familiäres Netzwerk zurückgreifen, welches ihm finanzielle, organisatorische und soziale Unterstützung bei der Wiederansiedelung leisten kann. Trotz der aus den Länderberichten zu entnehmenden schwierigen Versorgungslage (siehe hierzu Punkt 1.4.) ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in eine ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Der männliche Beschwerdeführer gehört insbesondere auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Zudem kann der Beschwerdeführer humanitäre Hilfeleistungen, beispielsweise von UNHCR, in Anspruch nehmen (vgl. UNHCR, Regional Flash Update #50]. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und auf ein umfassendes familiäres Netzwerk, das ihm organisatorisch, finanziell und materiell bei der Wiederansiedelung, Bereitstellung von Wohnraum und Versorgung mit Lebensmittel und Kleidung unterstützen kann, zurückgreifen kann, ist davon auszugehen, dass eine Wiederansiedlung möglich ist. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Syrien:

Zur maßgeblichen Situation in Syrien wird auf die ins verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführten Länderinformationen verwiesen, darunter insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien (Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026). Zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat wird insbesondere wie folgt festgehalten:

Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im gesamt Land. Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Insgesamt kann dem Länderinformationsblatt entnommen werden, dass sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama konzentrieren, damit nicht in der Heimatregion des Beschwerdeführers; insbesondere Alawiten sind demnach von Gewaltakten betroffen. Im Übrigen kann den Länderinformationen entnommen werden, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, woraus geschlossen werden kann, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre. So sind zwischen dem 08.12.2024 und 23.10.2025 bereits 1.144.650 syrische Flüchtlinge in ihren Herkunftsstaat sowie über 1,9 Millionen Binnenvertriebene in ihre Heimat zurückgekehrt [UNHCR, Regional Flash Update #50]. Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12.06.2025 352.763 Binnenvertriebene im Gouvernement Al-Hasakah und 5.206 Personen, die seit dem 08.12.2024 in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt waren [EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025]. Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet.

1.5. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion für den Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion, etwa über die Türkei oder die Flughäfen Aleppo und Damaskus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften durch das BFA, der Beschwerdeschriftsatz, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 19), die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Unterlagen, sowie die ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Syrien. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde zudem Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt zur Zl. W254 2224342-1 sowie durch Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers, der jedoch bislang keinerlei identitätsbezeugende Originaldokumente vorlegte, weshalb seine Identität nach wie vor nicht völlig zweifelsfrei feststeht, weswegen auch die derzeitig angenommene Identität lediglich eine Verfahrensidentität darstellt. Die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Geburts- und Wohnort in Syrien, Schulbesuch, Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Verwandtschaft inner- und außerhalb Syriens und bestehendem Kontakt zu dieser, sowie zur Ausreise aus Syrien und Einreise nach Österreich gründen auf den unbedenklichen Bestandteilen des Verwaltungsaktes sowie auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich hierbei insbesondere aus der Zusammenschau der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, welche im Behördenakt ersichtlich sind, sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse, diese erreichen jedoch – wie sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung unmittelbar überzeugen konnte – nicht jenes Niveau, das angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu erwarten wäre (vgl. OZ 19, S. 11 f). Zur Durchführung der Verhandlung war er weiterhin auf die Unterstützung der beigezogenen Dolmetscherin angewiesen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz selbst an, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei (vgl. S. 3).

Die Feststellungen zu den jeweils kurzzeitigen und überwiegend geringfügigen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers sowie seinem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gründen auf einer Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger, einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie einem AJ-WEB-Auszug. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ferner eine mit 24.01.2026 datierte Einstellungszusage vorgelegt, der zufolge der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Betrieb seines Bruders eine Beschäftigung aufzunehmen.

Die Feststellungen zu dem dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde erteilten Auftrag, zwei Dokumente, nämlich ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, vorzulegen, zur Belehrung über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung sowie zur mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren gründen auf den unbedenklichen und insoweit eindeutigen Bestandteilen des Verwaltungsaktes. Im Übrigen ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Auftrag ordnungsgemäß erteilt wurde und er diesem nicht nachkam. Vielmehr beruft er sich auf Umstände, aufgrund derer der Mangel der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente seiner Ansicht nach als geheilt anzusehen sei (vgl. Beschwerdeschriftsatz, S. 3).

2.2. Zu den Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen gründen auf den jeweiligen im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilen (BG Innere Stadt Wien vom 31.10.2017, 017 U 224/2017f; Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18.01.2019, 084 Hv 43/18k; Landesgericht für Strafsachen Wien vom 04.12.2025, 086 Hv 154/25h; Landesgericht für Strafsachen Wien vom 01.03.2024, 083 Hv 136/23) sowie auf einem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers gründen darüber hinaus auf dem persönlichen Eindruck, den der zuständige Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gewonnen hat, zumal der Beschwerdeführer sich nicht einmal ansatzweise reuig zeigte, sondern vielmehr zur Vorgeschichte der versuchten Vergewaltigung neuerlich eine abweichende – die nunmehr dritte – Sachverhaltsdarstellung präsentierte (vgl. OZ 19, S. 15 f).

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer glaubwürdig aus, dass nach wie vor mehrere seiner Brüder und Schwestern sowie Onkeln und Tanten in Afrin leben. Zudem führte er glaubwürdig an, dass seine in Syrien lebenden Familienangehörigen landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften und daher in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. OZ 19, S. 8 ff). Vor diesem Hintergrund war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion in Syrien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine, seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit oder Versorgungslage führt, vorgebracht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bislang im Zuge willkürlicher Gewalt am Körper verletzt worden ist, oder dass dies auf seine in Syrien lebenden Angehörigen zuträfe [vgl. die Angaben des BF im Rahmen der Verhandlung, die keinerlei diesbezüglichen Schilderungen enthalten]. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ausschließen, können nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer sowohl Kurdisch als auch Arabisch spricht und mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gepflogenheiten in Syrien vertraut ist, kann er sich dort seine Existenz sichern. Zudem ist es ihm möglich, auf ein umfassendes familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihm finanzielle, organisatorische und soziale Unterstützung bei der Wiederansiedelung leisten kann. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien, insbesondere der gegenwärtig vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage:

Die Feststellungen zur gegenwärtigen Situation in Syrien gründen auf einer Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten Länderinformationen. Die Feststellungen zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien gründen insbesondere auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026 (im Folgenden auch „LIB”), der COI-Query des EUAA „Syria – Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025, der COI-Query des EUAA „Entwicklungen in Bezug auf den Militärdienst, die Lage der Kurden und die Sicherheitslage (ehemals) von kurdisch geführten Streitkräften kontrollierten Gebieten“ vom 26.03.2026, dem „Country Guidance: Syria” des EUAA (Stand Dezember 2025), der Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete des ACCORD vom 19.02.2026, dem „Länderreport 81 – Syrien: Ein Jahr nach dem Sturz Assads“ des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 11/2025), in Verbindung mit einer tagesaktuellen Nachschau auf auf https://syria.liveuamap.com/de sowie https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ im Entscheidungszeitpunkt.

2.5. Zu den Feststellungen zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion für den Beschwerdeführer:

Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen neben dem Flughafen in Damaskus auch der Flughafen in Aleppo sowie alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind. Laut syrischen Behörden sind über die türkischen Grenzübergänge innerhalb von zwei Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes 100.905 Bürger zurückgekehrt. Der syrische Verkehrsminister gab bekannt, dass sofort nach dem Sturz des Assad-Regimes damit begonnen wurde, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit eine Bewegung zwischen den Provinzen möglich ist. So wurden etwa Fahrten zwischen Idlib und den restlichen Provinzen organisiert, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Dem aktuellen EUAA Country Focus zu Syrien aus Juni 2025 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich die Bewegungsfreiheit seit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert hat und Zivilisten im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen können. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt, und die verbliebenen, vor allem auf den Autobahnen zwischen den Städten, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. Das Risiko willkürlicher Festnahmen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich zurückgegangen. In einem Interview mit der EUAA stellte der SJAC fest, dass er keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen, in der Stadt Damaskus oder ihren Vororten verzeichnet habe. Insofern war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion erreichen kann.

2.6. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Gerichts- und Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die gegenständliche Anzeige zurückgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist und bildet dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit die Frage, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0237.

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich nicht nur auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse; der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). Im Übrigen wurde auch die Überprüfung der erkennungsdienstlichen Daten im vorliegenden Fall aufgrund der Nichterfüllung der Meldeverpflichtungen bzw. mangels persönlicher Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Behörde nicht ermöglicht (VwGH 19.04.2023, Ra 2023/17/0004).

Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2025 über die Notwendigkeit der Vorlage insbesondere eines gültigen Reisedokumentes oder einer Geburtsurkunde (oder gleichzuhaltenden Urkunde) in Kenntnis gesetzt. Ihm war aufgetragen worden, entsprechende Urkunden gegebenenfalls über die syrische Vertretungsbehörde zu beziehen und diese im Original und in Kopie vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgewiesen werden würde. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nicht nach.

§ 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach § 55 AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Das BFA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen kann (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, mwN). Da der Antrag des Beschwerdeführers wegen des Fehlens eines Reisedokuments (von Anfang an) mangelhaft war, der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nachgekommen ist, erfolgte die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zu Recht.

Allerdings kann die Behörde gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Fremden gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vor (§ 8 AsylG-DV 2005). Der Mängelheilungsantrag wurde im Wesentlichen auf § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestützt, wonach von der Vorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise abgesehen werden kann, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Begründung konzentrierte sich darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, eine Geburtsurkunde und einen Reisepass zu erlangen, da er am 20.10.2025 nicht in seiner Muttersprache belehrt wurde bzw. am 22.10.2025 von der Polizei festgenommen wurde. Dem (erst) in der Beschwerde gestellten Antrag auf Mängelheilung kann nach § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 nicht entsprochen werden. Der volljährige Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er sich bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde um ein Reisedokument bemüht hat.

Im Gesamtergebnis wurde daher nicht ausreichend begründet, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, ein Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Soweit der BF ausführte, er hätte ohnehin bereits den Personalausweis vorgelegt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Ausweis nicht mit einem Reisepass oder einer Urkunde gleichzusetzen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung – dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist – wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 11, mwN). Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn 18, mwN).

In der Beschwerde wurde in erster Linie auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und sein Privat- und Familienleben abgestellt. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist tatsächlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, jeweils mwN). Auch wenn der Beschwerdeführer zeitweise erwerbstätig war und einige wenige Deutschkenntnisse erworben hat, kann eine Integration in sonstigen Bereichen nicht konstatiert werden: Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über rudimentärste Kenntnisse in Bezug auf Österreichs Geschichte, Kunst, Kultur und Politik. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass – obwohl seine Integrationsschritte schon allein aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht als umfassend angesehen werden können – angesichts der wiederholten Erwerbstätigkeit nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial zu integrieren. Aus diesem Blickwinkel wäre daher eine Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismäßig anzusehen.

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).

Die lange Aufenthaltsdauer wird konkret allerdings dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer viermal strafgerichtlich verurteilt wurde, unter anderem wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung. Auch wenn die ersten beiden Verurteilungen bereits einige Jahre zurückliegen, darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer erst jüngst mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.12.2025 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 siebter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt wurde. Entsprechend verbrachte er einen nicht unwesentlichen Teil seines Aufenthalts in Justizanstalten.

Fallbezogen erfüllt der Beschwerdeführer auch ein weiteres vom VwGH genanntes Kriterium für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels: Wie festgestellt, kam er in jüngster Vergangenheit seinen Meldeverpflichtungen nicht nach und vereitelte auf diese Weise mehrere Zustellversuche der belangten Behörde.

Trotz der langen Aufenthaltsdauer geht das Bundesverwaltungsgericht daher im Endergebnis in diesem Einzelfall davon aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 8 EMRK zukommt. Dementsprechend kommt eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 nicht in Betracht. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags erfolgte sohin zu Recht.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechts-widrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privat-lebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Be-reich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Vor dem Hintergrund, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zurückzuweisen war, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen.

Wie unten näher ausgeführt wird, war die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten und stellt eine solche keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sofern in diesem Zusammenhang im Beschwerdeschriftsatz auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass sein Asylverfahren (Aberkennungsverfahren) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.

Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Der volljährige Beschwerdeführer ist den Feststellungen zufolge gesund und arbeitsfähig, verfügt über sieben Jahre Schulbildung sowie Berufserfahrung unter anderem in der Landwirtschaft und spricht muttersprachlich Kurdisch und Arabisch. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Dies umso mehr als er in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer ist zudem in Syrien aufgewachsen, hat dort seine Enkulturation erfahren und ist er dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der syrischen bzw. kurdischen Kultur vertraut. Es besteht insofern kein Zweifel daran, dass er sich in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er wird ebendort in der Lage sein, sich – wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten – ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Syrien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die angespannte Sicherheitslage in Syrien. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den jüngsten einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht (mehr) ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Syrien und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Davon abgesehen ist – den Länderberichten zufolge – die Grundversorgung der Bevölkerung in Syrien grundsätzlich gewährleistet.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.4. Zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht anfocht. Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Der Beschwerdeführer führte weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren besondere Umstände im Hinblick auf einen Regelungsbedarf seiner persönlichen Verhältnisse ins Treffen, die dem Ausspruch einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Solche sind auch amtswegig nicht hervorgetreten.

3.5. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen.

Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, [...]”) entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen als den gesetzlich normierten Tatbeständen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegende Konstellation ergeben können, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 mit Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt, dabei auf den demonstrativen Charakter des § 53 Abs. 2 FPG verwiesen und ausgeführt, dass fallbezogen nicht nur ein illegaler Aufenthalt vorliege, sondern auch ein Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren, dem der Beschwerdeführer seit Jahren keine Beachtung schenke. Es sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:

Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner syrischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet. Insoweit das Bundesamt das Einreiseverbot mit dem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und der Nichteinhaltung der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise begründete, gilt festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt allerdings nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung, kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. etwa VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100 mwN).

Wie festgestellt, verletzte der Beschwerdeführer mehrfach seine Meldeverpflichtungen und vereitelte mehrfach Zustellversuche der belangten Behörde. Damit hat der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Bezug auf ein geordnetes Fremden- und Aufenthaltswesen gefährdet und besteht aufgrund seines bisherigen Verhaltens Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen auch künftig missachten könnte. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu, welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt wurden.

Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer nicht strafgerichtlich unbescholten ist, vielmehr ist er im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten, darunter auch eine Verurteilung wegen des Verbrechens der (versuchten) Vergewaltigung. Diese Verurteilungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und befindet er sich auch nach wie vor in offener Probezeit.

In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt die über Jahre hinweg erfolgte beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den bereits vier Mal strafgerichtlich vorbestraften Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls die Annahme, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Aufgrund seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass er abermals einschlägige Rechtsverstöße begeht. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer von fünf Jahren ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Diese ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig anzusehen, um der vom Beschwerdeführer unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen.

Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nur ein eingeschränkt schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Insofern war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.6. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. jeweils angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.