W198 2339862-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2339862-1
W198 2339862-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2026
Anspruchsverlust Arbeitsfähigkeit gesundheitliche Eignung Gutachten Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Wiedereingliederungsmaßnahme Zumutbarkeit
W198 2339862-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 30.10.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2026, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 21.10.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) wegen Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, aufgenommenen Niederschrift, gab XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass es zwar richtig sei, dass er nicht zum Bewerbungstag erschienen sei; es sei jedoch anders ausgemacht gewesen.
2. Mit Bescheid des AMS vom 30.10.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 07.10.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 07.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme „Bewerbungstag für XXXX “ ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin begehrte er eingangs Akteneinsicht. Weiters führte er aus, dass sein Reha-Beginn in XXXX mit 11.12.2025 bekannt gewesen sei und sei der Beginn beim SÖB erst nach dieser Reha geplant gewesen. Seine AMS-Beraterin habe dies ohne sein Einverständnis geändert. Bei seinem Termin am 29.09.2025 bei Herrn XXXX sei ihm mitgeteilt worden, dass die erste Bezugssperre aufgehoben und die Jobvermittlung eingestellt sei, bis alles geklärt sei. Aufgrund der Einstellung der Jobvermittlung sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass auch der Termin beim SÖB hinfällig sei. Beim SÖB XXXX gehe es um einen befristeten Arbeitsplatz in der Gastronomie. Der Beschwerdeführer sei seit 15 Jahren nicht mehr in der Gastronomie tätig, zumal er aus gesundheitlichen Gründen aufgehört habe. Die Vermittlung auf eine Stelle, in der der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die verlangten Tätigkeiten überwiegend nicht erfüllen könnte, sei unsinnig. In weiterer Folge beschwerte er sich über seine AMS-Beraterin und beschrieb deren Verhalten als Schikane. Weiters beschwerte er sich über das Gutachten der PVA und führte aus, dass darin unrichtige Feststellungen getroffen worden seien. Er sei mit dem darin enthaltenen Leistungskalkül nicht einverstanden und wolle nicht, dass seine Vermittlung aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens weiter praktiziert werde. In weiterer Folge beschwerte er sich über die Betreuungsvereinbarung und verwies abschließend auf die Achtung des Privatlebens und die EMRK.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 08.09.2025 ein Einladungsschreiben zum Bewerbungstag beim SÖB XXXX ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht zum Bewerbungstag erschienen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei XXXX um Arbeitsplätze in Bereichen der Gastronomie gehandelt hätte, welche dem Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht zumutbar gewesen wären, sei entgegenzuhalten, dass sich aus dem Gutachten gemäß § 8 AlVG ergebe, dass das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche und gehe aus dem Gutachten nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in der Gastronomie nicht zumutbar wären.
5. Mit Schreiben vom 29.01.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 27.03.2026 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer das Procedere der Akteneinsicht erläutert und wurde er um Terminvereinbarung ersucht.
8. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht im Wesentlichen seit 29.03.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 14.03.2011 steht er im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch eine Vielzahl an Krankengeldbezügen. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis endete am 28.02.2010.
Zumal sich seitens des AMS Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben haben, wurde er zu einer ärztlichen Begutachtung gemäß § 8 AlVG bei der PVA zugewiesen und erfolgte am 12.05.2025 die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin.
Aus dem daraufhin ergangenen ärztlichen Gutachten gemäß § 8 AlVG vom 19.05.2025 geht hervor, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden zumutbar sind. Als Arbeitshaltung wurde „sitzend“ mit „ständig“ und „stehen“ und „gehen“ jeweils mit „überwiegend“ angekreuzt. Weiters wurde ausgeführt, dass Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr, Nachtarbeit, Schichtarbeit sowie forcierte Belastung der Hände zumutbar seien. In der Rubrik Zwangshaltungen wurde „über Kopf“ mit „fallweise“, „Armvorhalt“ mit „überwiegend“, „vorgebeugt“ mit „halbzeitig“, „gebückt“ mit „fallweise“ sowie „kniend“ und „hockend“ jeweils mit „nein“ angekreuzt. Weiters wurde als Arbeitstempo „fallweise forciertes“ festgestellt.
In der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.05.2025 wurde festgehalten, dass Berufsschutz beim Beschwerdeführer nicht vorliegt und das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.
Am 08.09.2025 hat der Beschwerdeführer bei seiner AMS-Beraterin persönlich vorgesprochen. Im Zuge dieser Vorsprache wurde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher unter anderem festgehalten wurde: „Das Arbeitsmarktservice hilft mir mit den Angeboten: SÖB XXXX 7.10 Bewerbungstag“.
Das entsprechende Einladungsschreiben zum „Bewerbungstag für XXXX – Sozialökonomischer Betrieb“ wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt. In dem Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer der Veranstalter, der Veranstaltungsort sowie Datum und Uhrzeit (07.10.2025 um 09:00 Uhr) zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in dem Schreiben die Maßnahme inhaltlich sowie der Zweck bzw. das Ziel der Maßnahme erläutert. So wurde ausgeführt, dass im Projekt XXXX im Zuge einer Vorbereitungsphase Möglichkeiten geboten werden, sich zunächst auf einen befristeten Arbeitsplatz im Projekt und in weiterer Folge auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben vorzubereiten. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Vorbereitungsphase in ein befristetes Dienstverhältnis bei XXXX einsteigen und im Bereich Gastronomie (Küche/Abwasch/Service oder Catering) tätig sein könnte. Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme gemäß § 10 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für mindestens sechs Wochen nach sich zieht.
Am 25.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats mit dem AMS nochmals auf die Notwendigkeit der Teilnahme am Bewerbungstag am 07.10.2025 hingewiesen.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 29.09.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von 11.12.2025 bis 01.01.2026 auf Reha sein werde und legte er eine entsprechende Bestätigung vom 23.06.2025 vor.
Der Beschwerdeführer ist am 07.10.2025 nicht zum Bewerbungstag erschienen.
Die Teilnahme am Bewerbungstag wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Das ärztliche Gutachten vom 19.05.2025 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 21.05.2025 liegen im Akt ein. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen im Gutachten nicht substanziiert entgegengetreten, sondern stellte er lediglich die nicht näher begründete Behauptung in den Raum, dass das Gutachten fehlerhaft sei.
Ebenso liegt das Einladungsschreiben zum Bewerbungstag bei XXXX im Akt ein und bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dieses Schreiben erhalten zu haben.
Die Feststellung zum Telefonat am 25.09.2025 ergibt sich aus der entsprechenden Notiz des AMS (Anhang 26 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Feststellungen zur persönlichen Vorsprache am 29.09.2025 ergeben sich aus dem entsprechenden Vermerk des AMS (Anhang 29 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und liegt die Bestätigung betreffend die Reha im Akt ein.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 07.10.2025 nicht zum Bewerbungstag erschienen ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Reha-Beginn mit 11.12.2025 bekannt gewesen sei, der Beginn beim SÖB erst nach dieser Reha geplant gewesen und seine AMS-Beraterin dies ohne sein Einverständnis geändert habe, kann nicht gefolgt werden. Wie festgestellt, wurde mit dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Vorsprache am 08.09.2025 die Teilnahme am SÖB dezidiert vereinbart; er hat an diesem Tag das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag erhalten und war in diesem Schreiben auch der Hinweis enthalten, dass die Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches nach sich zieht. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 25.09.2025 nochmals auf die Notwendigkeit der Teilnahme am Bewerbungstag am 07.10.2025 hingewiesen. Weder am 08.09.2025 noch beim Telefonat am 25.09.2025 war die geplante Reha des Beschwerdeführers ein Thema. Erst am 29.09.2025 teilte der Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache mit, dass er von 11.12.2025 bis 01.01.2026 auf Reha sein werde und legte er eine entsprechende Bestätigung vor. Aus dem Vermerk des AMS über diese Terminvorsprache vom 29.09.2025 (Anhang 29 des vorgelegten Verwaltungsaktes) geht in keiner Weise hervor, dass dem Beschwerdeführer dabei gesagt worden sei, dass die Teilnahme am Bewerbungstag aufgrund der Reha hinfällig sei. Ebenso wenig kann dem Beschwerdevorbringen, wonach ihm bei diesem Gespräch am 29.09.2025 mitgeteilt worden sei, dass die erste Bezugssperre aufgehoben und die Jobvermittlung eingestellt sei, gefolgt werden. Wie sich aus der Gesprächsnotiz ergibt, wurden bei dieser Vorsprache Ermittlungen zu einem nicht verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag durchgeführt; es wurde jedoch keine Bezugssperre aufgehoben und wurde die Jobvermittlung auch nicht eingestellt; dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer laut Akteninhalt auch nach diesem Termin weiterhin Vermittlungsvorschläge vom AMS erhalten hat.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer eine Stelle in der Gastronomie aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zumutbar gewesen wäre, ist wie folgt auszuführen: Laut Gutachten vom 19.05.2025 sowie chefärztlicher Stellungnahme vom 21.05.2025 reicht das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in der Gastronomie nicht zumutbar wären, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. So sind die – in der Gastronomie wohl erforderlichen – Arbeitshaltungen „stehen“ und „gehen“ dem Beschwerdeführer laut Gutachten überwiegend zumutbar. Auch ist dem Beschwerdeführer Publikumsverkehr sowie eine forcierte Belastung der Hände zumutbar. Weites wurde in dem Gutachten ein fallweise forciertes Arbeitstempo ebenfalls bejaht. In einer Gesamtschau geht aus dem Leistungskalkül des Beschwerdeführers nicht hervor, dass ihm Tätigkeiten in der Gastronomie nicht zumutbar wären.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, u.v.a.).
Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 08.09.2025 die gegenständliche Kursmaßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 28.02.2010 endete. Er steht im Wesentlichen seit 29.03.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 14.03.2011 steht er im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch eine Vielzahl an Krankengeldbezügen. Zum Zeitpunkt der Zuweisung zum SÖB XXXX waren jahrelange Vermittlungsbemühungen des AMS sowie die eigenen Bewerbungsbemühungen des Beschwerdeführers erfolglos geblieben. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung ist gegenständlich aufgrund der vorliegenden Langzeitarbeitslosigkeit offenkundig. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den Beschwerdeführer bestehen sohin insgesamt keine Bedenken.
Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs– oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).
Der Beschwerdeführer ist nicht zu der ihm zugewiesenen Veranstaltung (Bewerbungstag bei XXXX am 07.10.2025 mit anschließender Vorbereitungsphase) erschienen. Er hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt.
Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen zum Bewerbungstag den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beginn beim SÖB erst nach seiner Reha geplant gewesen und seine AMS-Beraterin dies ohne sein Einverständnis geändert habe, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Zumutbarkeit gefolgt werden. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der gegenständlichen Maßnahme liegt sohin nicht vor.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Verweise in der Beschwerde auf die Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers und die EMRK zu keiner anderen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts führen, zumal Verstöße gegen die EMRK oder das Recht auf Achtung des Privatlebens in keiner Weise erkannt werden können.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen ebenfalls nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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