W260 2303241-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2303241-1
W260 2303241-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2026
Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W260 2303241-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice WIEN Huttengasse vom 19.09.2024, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024, WF 2024-0566-9-034724, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 09.09.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice WIEN Huttengasse (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) vom 05.07.2024 wurde festgehalten, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) eine neue Arbeitsstelle als Blumenverkäuferin bzw. Verkaufshelferin in WIEN, MÖDLING und PURKERSDORF im Ausmaß von Voll-/Teilzeit suche. In diesem Betreuungsplan wurde unter anderem auch die Teilnahme an dem Kurs XXXX (im Folgenden XXXX ) vereinbart.
2. Mit Schreiben vom 05.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zur Informationsveranstaltung XXXX am 09.09.2024 um 8:00 Uhr geladen.
3. Am 10.09.2024 meldete die Veranstaltungsbetreuung, dass die Beschwerdeführerin zum Informationstag nicht erschienen sei.
4. Am 17.09.2024 wurde von der belangten Behörde eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nicht gewusst habe, dass die angebotene Maßnahme bereits ein fix gebuchter Termin gewesen sei. Ihr sei beim letzten Beratungsgespräch am 05.07.2024 von ihrer Beraterin mitgeteilt worden, dass sie zugebucht werde, es aber nicht sicher sei, dass sie einen Platz bekommen werde. Ihr wurde gesagt, dass sich ihre Beraterin noch bei ihr melde, ob sie an dem Kurs teilnehmen könne oder nicht. Da sie keine weiteren Informationen erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass es zu keiner Teilnahme komme. Sie habe auch im eAMS-Konto nachgeschaut und keine Termine gefunden. Bei der Zuweisung sei auch kein Datum ersichtlich gewesen.
5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.09.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 09.09.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 09.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der vom AMS zugewiesenen Informationsveranstaltung XXXX ohne triftigen Grund verweigert hätte. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
6. In der fristgerechten Beschwerde, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich nicht geweigert habe. Ihr sei am 05.07.2024 das Teilnahmeschreiben ausgehändigt worden und gleichzeitig erklärt worden, dass ein freier Kursplatz Voraussetzung für eine Teilnahme sei. Am 07.09.2024 sei unter Punkt „Betreuungsvereinbarungen und Termine“ in ihrem eAMS-Konto vermerkt gewesen „Sie haben keine geplanten Termine“. Um Missverständnisse auszuschließen, habe sie zusätzlich die Kategorie „Übersichten und Bestätigungen“ überprüft. Hier sei XXXX als zugebucht vermerkt gewesen, allerdings sei das Feld „Datum von“ und „Datum bis“ leer gewesen. Sie sei daher davon ausgegangen, dass ein freier Platz nicht verfügbar sei.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.
8. Mit Antrag vom 21.11.2024 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
9. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
10. Mit Stellungnahme zum Vorlageschreiben des AMS, gab die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen an, dass eine klare, eindeutige und verbindliche Zuweisung nicht vorgelegen sei. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten liege nicht vor.
11. Am 08.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeuge und einer Vertreterin des AMS eine mündliche Verhandlung abgehalten. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung. Ihr Ehemann gab an, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könne.
12. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, zu den Beweisergebnissen eine abschließende Stellungnahme binnen zwei Wochen schriftlich einzubringen und auszuführen, ob sie eine mündliche Aussage zu ihrem Vorbringen wünsche.
13. Die Beschwerdeführerin gab mit Stellungnahme vom 17.04.2026 bekannt, dass sie mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung einverstanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezieht – mit Unterbrechungen – seit 01.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie seit 19.05.2024 Notstandshilfe.
In der am 05.07.2024 einvernehmlich zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Blumenverkäuferin bzw. Verkaufshelferin in WIEN, MÖDLING und PURKERSDORF im Ausmaß von Voll-/Teilzeit festgehalten. Zudem wurde unter anderem die Teilnahme an dem Kurs XXXX vereinbart.
Als Defizit wurde die Erschwerung durch das arbeitsmarktpolitische fortgeschrittene Alter in der Betreuungsvereinbarung angeführt.
Am 05.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Einladung zur Maßnahme/Veranstaltung XXXX am 09.09.2024 um 08:00 Uhr persönlich ausgehändigt. Gleichzeitig wurde das Einladungsschreiben mit Nachricht über das eAMS-Konto gesendet und dieses am 07.07.2024 von der Beschwerdeführerin geöffnet.
Auf der Ladung wurde über den Inhalt und die Ziele der Maßnahme informiert. Es befinden sich folgende Informationen auf dem Schreiben:
„Das Kursangebot XXXX unterstützt Sie auf dem Weg zur aktiven Arbeitsplatzsuche durch den Einsatz vielfältiger Tools bei der Information, Orientierung, Beratung und Bewerbung.
Inhalt Der Aktivierungs- und Berufsorientierungskurs XXXX unterstützt bedarfsorientiert bei der beruflichen (Neu-)Orientierung und aktiven Arbeitsplatzsuche. Aktivierungs- und Orientierungswochen wechseln sich hierbei wöchentlich ab und beinhalten nach dem 3- Säulenmodell aktivierende, orientierende und mobilisierende Inhalte.
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Die Dauer beträgt 6 Wochen zu je 15,5 Wochenstunden sowie optional 12 Wochen Nachbetreuung.
Ziel Das primäre Ziel des Kurses ist die Arbeitsaufnahme bzw. die Suche nach einer weiterführenden, berufsrelevanten Schulung.
Voraussetzungen Zielgruppen Bei den regionalen Geschäftsstelle 967 vorgemerkte Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr mit einem Orientierungs- oder Vermittlungsbedarf insbesondere nach einer Schulung.
Einstiegsvoraussetzungen:
Deutschkenntnisse, mind. Niveau A2
keine gravierenden gesundheitlichen oder sozialen Einschränkungen
keine akute Suchtproblematik“
Die Beschwerdeführerin litt an keinen gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Teilnahme entgegenstanden.
Sie wurde über die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme und über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert.
Die Beschwerdeführerin nahm bei der Informationsveranstaltung am 09.09.2024 nicht teil.
Sie verweigerte die Teilnahme an der Informationsveranstaltung XXXX und damit die Teilnahme an der Maßnahme an sich.
Die Beschwerdeführerin hat damit billigend in Kauf genommen, dass der Erfolg der Maßnahme nicht eintritt und sich die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erhöhen.
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab 09.09.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszügen vom 25.11.2024 (vgl. VwAkt Nr. lt Bvz 2 und 3).
2.3. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 05.07.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. VwAkt Nr. lt Bvz 7). Aus dieser ist unter anderem ersichtlich, dass eine Teilnahme an der Maßnahme XXXX vereinbart wurde.
2.4. Aus dem Einladungsschreiben vom 05.07.2024 (vgl. VwAkt Nr. lt Bvz 9), welches der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben persönlich übergeben wurde und laut Sendeprotokoll über das eAMS-Konto gesendet und von der Beschwerdeführerin am 07.07.2024 geöffnet wurde (vgl. Sendeprotokoll VwAkt Nr. lt Bvz 10) – geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Maßnahme/Veranstaltung XXXX am 09.09.2024 um 08:00 Uhr geladen wurde.
Die Ladung weist auch Informationen über den oben festgestellten Inhalt und die Ziele der Maßnahme auf und wurde die Beschwerdeführerin darin auch auf die Verpflichtung der Teilnahme an der Maßnahme und über die Folgen, nämlich des Verlusts der Notstandshilfe, bei einer Nichtteilnahme durch die belangte Behörde informiert.
Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 05.07.2024, im Rahmen des Gesprächs mit der Beraterin Einwendungen oder Bedenken gegenüber der Maßnahme äußerte.
2.5. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zur Informationsveranstaltung XXXX am 09.09.2024 nicht erschienen ist. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
In der Niederschrift vom 17.09.2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nicht gewusst, dass die angebotene Maßnahme bereits einen fix gebuchten Termin darstelle. Ihre Beraterin habe ihr beim letzten Beratungsgespräch am 05.07.2024 mitgeteilt, dass sie für die Maßnahme vorgemerkt werde, jedoch noch nicht sicher sei, ob sie tatsächlich einen Platz erhalte. Die Beraterin werde sich nochmals bei ihr melden, ob sie an dem Kurs teilnehmen könne oder nicht. Da sie keine weiteren Informationen erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass es zu keiner Teilnahme komme. Sie habe zudem in ihrem eAMS-Konto nachgesehen und dort keine Termine gefunden; bei der Zuweisung sei auch kein Datum ersichtlich gewesen (vgl. VwAkt Nr. lt. Bvz 17).
Demgegenüber bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2026 ausdrücklich, dass sie das Einladungsschreiben zur Maßnahme erhalten und gelesen habe und im eAMS-Konto ersichtlich gewesen sei, dass die Maßnahme als zugebucht vermerkt war (vgl. OZ 4).
Damit bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel, dass der Beschwerdeführerin die Zuweisung zur Maßnahme, sowie insbesondere der konkrete Termin der Informationsveranstaltung am 09.09.2024 bekannt waren.
Sie erhielt das Einladungsschreiben sowohl persönlich als auch über ihr eAMS-Konto, wo dieses am 07.07.2024 geöffnet wurde (vgl. Sendeprotokoll VwAkt Nr. lt. Bvz 10). Das Einladungsschreiben enthielt den konkreten Termin, nähere Informationen über Inhalt und Ziel der Maßnahme sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung zur Teilnahme und die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei aufgrund der Angaben ihrer Beraterin davon ausgegangen, dass noch nicht feststehe, ob sie tatsächlich an der Maßnahme teilnehmen müsse, vermag dies ihr Fernbleiben nicht zu rechtfertigen.
Bereits nach ihrem eigenen Vorbringen bestand bei ihr Unsicherheit darüber, ob die Maßnahme stattfinden werde und ob sie zur Teilnahme verpflichtet sei. Gerade in einer solchen Situation wäre sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gehalten gewesen, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen und sich beim AMS über ihren tatsächlichen Verpflichtungsumfang zu informieren. Dies gilt umso mehr, als ihr ein schriftliches Einladungsschreiben mit einem konkreten Termin vorlag und die Maßnahme im eAMS-Konto als zugebucht vermerkt war.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder bei ihrer Beraterin nachgefragt noch sonst Kontakt mit dem AMS aufgenommen, um zu klären, ob sie zur Teilnahme verpflichtet sei. Sie hätte insbesondere die Möglichkeit gehabt, über ihr eAMS-Konto schriftlich nachzufragen.
Allein der Umstand, dass im eAMS-Konto nach ihrem Vorbringen kein Beginn- oder Enddatum eingetragen gewesen sei oder kein gesonderter Termin aufgeschienen habe, konnte sie angesichts des ihr vorliegenden Einladungsschreibens nicht berechtigterweise zu der Annahme veranlassen, dass sie nicht an der Maßnahme teilnehmen müsse. Vielmehr musste ihr aufgrund der schriftlichen Einladung bewusst sein, dass zumindest die Möglichkeit einer bestehenden Teilnahmeverpflichtung bestand.
Diese Unsicherheit wird auch durch die Aussage des als Zeugen einvernommenen Ehemannes der Beschwerdeführerin bestätigt. Dieser gab an, dass die Beschwerdeführerin das eAMS-Konto benutze und ihr ihre Pflichten gegenüber dem AMS bekannt seien. Sie habe ihm von der Einladung zur Informationsveranstaltung erzählt und erklärt, dass noch nicht sicher sei, ob ein Platz frei sei. Er glaube, dass sie durch das Einladungsschreiben verunsichert gewesen sei und nicht gewusst habe, wie sie damit umgehen solle; sie sei unsicher gewesen, ob der Termin tatsächlich stattfinde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und 5).
Gerade diese vom Zeugen geschilderte Verunsicherung spricht gegen die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sicher davon ausgehen dürfen, nicht an der Maßnahme teilnehmen zu müssen. Vielmehr zeigt sie, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer bestehenden Teilnahmeverpflichtung bewusst war. Unter diesen Umständen hätte sie die bestehende Unklarheit durch eine Nachfrage beim AMS aufklären müssen.
Soweit der Zeuge weiters angab, die Beschwerdeführerin habe sich vor allem auf die Eintragungen im eAMS-Konto verlassen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7), ist festzuhalten, dass dies mit seiner zuvor geschilderten Wahrnehmung ihrer Verunsicherung nicht in Einklang steht. Wer verunsichert ist und nicht weiß, ob ein Termin stattfindet, verlässt sich gerade nicht auf eine eindeutige Sachlage. Vielmehr war der Beschwerdeführerin bewusst, dass ihre Annahme, nicht teilnehmen zu müssen, möglicherweise unzutreffend sein könnte. Dennoch unterließ sie jede Rückfrage und nahm bewusst in Kauf, ihrer Teilnahmeverpflichtung nicht nachzukommen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und daher mit den Abläufen und der Kommunikation mit dem AMS vertraut ist. Aufgrund ihres langjährigen Leistungsbezuges und ihrer Erfahrung im Umgang mit dem AMS wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass sie sich bei bestehenden Unklarheiten an das AMS wendet und die erforderlichen Erkundigungen einholt.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Aussage ihres Ehemannes, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit an Kursmaßnahmen teilgenommen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7), sodass ihr die grundsätzlichen Abläufe von Maßnahmenzuweisungen und die Bedeutung von Einladungen des AMS bekannt sein mussten.
2.6. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschien.
Ihr Ehemann gab hierzu an, sie leide an Sozialphobien; diese würden sich jedoch nicht auf die Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug auswirken. Wenn sie sich zu Hause befinde, stelle dies kein Problem dar (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Gesundheitliche Einwendungen der Beschwerdeführerin kamen im gesamten Verfahren nicht hervor.
Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2026, mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung einverstanden zu sein, und begehrte keine eigene mündliche Einvernahme (vgl. OZ 10).
2.7. Angesichts der jahrelangen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt war für sie erkennbar, dass das AMS im Rahmen seiner arbeitsmarktpolitischen Aufgaben geeignete Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Wiedereingliederungschancen setzen würde.
Dazu zählen insbesondere Maßnahmen, aber auch Vermittlungsversuche in Beschäftigungen, die nicht zwingend den individuellen Berufswünschen entsprechen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die verfahrensgegenständliche Maßnahme als sachlich nachvollziehbarer und zweckmäßiger Bestandteil der Integrationsstrategie des AMS. Zweifel an der Zweckmäßigkeit oder Plausibilität der Maßnahme sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen.
2.8. Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 25.11.2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab 09.09.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. VwAkt Nr. lt Bvz 2 und 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]“
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) bis (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2.1. Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
3.3. Zur Erforderlichkeit der Wiederingliederungsmaßnahme:
3.3.1. „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse der arbeitslosen Person für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH vom 02.01.2023, Ra 2021/08/0136).
Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).
Daraus ergibt sich, dass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des Entfalls der Pflicht zur Nennung der Gründe nach § 9 Abs. 8 AlVG - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren - bzw. nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nachgeholt werden kann. Für den Ausschluss vom Bezug der Geldleistung ist in einem solchen Fall entscheidend, ob entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme tatsächlich vorgelegen sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Gründe vom AMS „dokumentiert“ wurden (vgl. VwGH vom 20.12.2024, Ra 2023/08/0025, mit Hinweis auf VwGH vom 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).
Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist somit im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).
Generell hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung, ob die zugewiesene Maßnahme zur Behebung einer Problemlage im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG notwendig und nützlich erscheint, im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen (vgl. VwGH vom 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Wiedereingliederungsmaßnahmen, welche konkret auf die Erlangung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt abzielten, bereits festgehalten, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, mit einer solchen Maßnahme offenkundig erhöht, sodass sie jedenfalls nicht als von vornherein nicht zielführend anzusehen ist (vgl. VwGH vom 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).
3.3.2. Im gegenständlichen Fall lag eine solche Problemlage – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – vor. In der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde als Vermittlungshemmnis ausdrücklich die das arbeitsmarktpolitisch fortgeschrittenes Alter festgehalten. Dieser Umstand stellt nach der Rechtsprechung einen typischen Faktor dar, welche die Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigen können und daher die Zuweisung zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen rechtfertigen.
Darüber hinaus wurde die Teilnahme an der Maßnahme bereits in der Betreuungsvereinbarung vereinbart.
Die der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgte Ladung zur Maßnahme enthielt detaillierte Informationen über Inhalt und Zielsetzung des Projekts. Danach umfasste die Maßnahme insbesondere Unterstützung bei der beruflichen (Neu-)Orientierung und aktiven Arbeitsplatzsuche, Kennenlernen aller Bewerbungsportale des AMS, Erstellen eines Bewerbungsplanes sowie einer Bewerbungsmappe sowie der Erwerb digitaler Grundkompetenzen für das zeitgemäße Bewerben. Darüber hinaus beinhaltete die Maßnahme auch bei Interesse eine soziale Beratung sowie Nachbetreuung. Als Ziel wurde die Arbeitsaufnahme bzw. die Suche nach einer weiterführenden, berufsrelevanten Schulung definiert.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Maßnahme geeignet, gerade jene Defizite zu behandeln, die bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurden. Die vorgesehenen Kurselemente dienen der Verbesserung arbeitsmarktrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, der Heranführung an regelmäßige Beschäftigung sowie der Überwindung der Vermittlungshemmnisse.
Soweit § 9 Abs. 8 AlVG verlangt, dass die Gründe für die Notwendigkeit oder Nützlichkeit einer Maßnahme bekanntgegeben werden, wurde dieser Anforderung ebenfalls entsprochen. Vermittlungshemmnisse wurden bereits in der Betreuungsvereinbarung festgehalten und die Zielsetzung der Maßnahme in der Ladung ausführlich erläutert.
Unabhängig davon wäre nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung tatsächlich vorlagen; eine allenfalls unzureichende Dokumentation stünde der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht entgegen, sofern die bestehende Problemlage und die prognostische Eignung der Maßnahme im Verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt werden können (vgl. VwGH vom 20.12.2024, Ra 2023/08/0025; VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0045).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin mit der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und dem arbeitsmarktpolitisch fortgeschrittenen Alter konkrete Vermittlungshindernisse bestanden. Die zugewiesene Maßnahme war nach ihrem Inhalt darauf ausgerichtet, diese Hindernisse durch Qualifizierung, Betreuung und Bewerbungstraining abzubauen. Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Prognoseentscheidung durfte daher davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an der Maßnahme die Wiederbeschäftigungschancen der Beschwerdeführerin verbessert. Die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 9 Abs. 8 AlVG lagen somit vor.
Ebenso wurde die Beschwerdeführerin über die Folgen bei einer Weigerung einer Teilnahme der Maßnahme im Einladungsschreiben vom 05.07.2024 informiert.
3.4. Zum Vorliegen der Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme:
3.4.1. Eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Maßnahme zugeteilt wurde, hat nach der Rechtsprechung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte. Eine solche Vereitelung kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0241, sowie Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG).
Eine Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, an einer Maßnahme nicht teilzunehmen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG).
Im Falle einer Maßnahme ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind – wegen der gleich gelagerten Wertungsgesichtspunkte – vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene einer möglichen Gesundheitsgefährdung –, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04. 2004, 2001/08/0224).
3.4.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an der Informationsveranstaltung XXXX im Rahmen der Maßnahme nicht teilnahm.
Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Maßnahme lag nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 05.07.2024 ordnungsgemäß zu der Informationsveranstaltung am 09.09.2024 geladen. Das Einladungsschreiben enthielt den konkreten Termin, Informationen über Inhalt und Ziel der Maßnahme sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Teilnahme und die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme. Die Beschwerdeführerin hat den Erhalt und die Kenntnisnahme dieses Schreibens ausdrücklich bestätigt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei davon ausgegangen, dass noch nicht festgestanden habe, ob sie tatsächlich einen Kursplatz erhalte, vermag dies ihr Fernbleiben nicht zu rechtfertigen. Nach ihrem eigenen Vorbringen war sie vielmehr unsicher, ob eine Teilnahmeverpflichtung bestand. Gerade bei einer solchen Unsicherheit wäre sie im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Erkundigungspflichten verpflichtet gewesen, beim AMS nachzufragen und die bestehende Unklarheit aufzuklären. Eine solche Nachfrage wäre ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, insbesondere auch über ihr eAMS-Konto.
Indem die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der schriftlichen Einladung und trotz ihrer eigenen Zweifel an der Frage der Teilnahmeverpflichtung jegliche Kontaktaufnahme mit dem AMS unterließ und der Informationsveranstaltung fernblieb, nahm sie billigend in Kauf, einer verpflichtenden Maßnahme nicht nachzukommen. Ihr Fernbleiben beruhte daher nicht auf einem entschuldbaren Irrtum, sondern auf der Unterlassung der gebotenen Abklärung.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG lag daher nicht vor.
Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil die Beschwerdeführerin ohne wichtigen Grund nicht am Veranstaltungstag teilnahm und dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht eintreten konnte.
Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen bzw. die Vereitelung der ihr zugewiesenen Maßnahme in Kauf genommen und ist daher der erforderliche Vorsatz gegeben.
Die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der zugewiesenen Maßnahme ist somit als Vereitelung bzw. Verweigerung der Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu qualifizieren.
3.5. Zur Rechtsfolge der Weigerung der Maßnahme:
3.5.1. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0201).
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.
Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).
3.5.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab 09.09.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
3.6. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.
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