W623 2346890-1•Bundesverwaltungsgericht W623 2346890-1
W623 2346890-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2026
Auftrag an die belangte Behörde Ermahnung Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Nachholung des Bescheides öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Rechtmäßigkeit Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht
W623 2346890-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Jakob RULOFS über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Hosp, Hegen Partner Rechtsanwälte, gegen die LPD Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu Recht:
A)
Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und der LPD Oberösterreich gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, dass das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ermahnung vom 16.9.2025 gegeben ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 16.9.2025 wurde der Beschwerdeführer per Mail schriftlich gem. § 109 Abs. 2 BDG 1979 ermahnt.
I.2. Am 17.9.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Dienstbehörde der LPD Oberösterreich schriftlich die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung.
I.3. Mit Schriftsatz v. 15.6.2026 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
I.4. Diese Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben v. 23.6.2026 vorgelegt (eingelangt am 3.7.2026). Dabei wies die belangte Behörde darauf hin, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem die Ermahnung erteilenden Beamten und dem Beschwerdeführer von Animositäten geprägt sei. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer mehrmals persönlich darauf hingewiesen worden sei, dass es aufgrund des genannten Verhältnisses und des der Ermahnung zugrunde liegenden Sachverhaltes mangels Feststellungsinteresse zu keiner bescheidmäßigen Absprache darüber kommen werde. Außerdem sei der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden, von der Möglichkeit einer Selbstanzeige gem. § 111 BDG 1979 Gebrauch machen zu können.
I.5. Im bezughabenden Akt wurde vom Referenten der zuständigen Dienstbehörde zudem am 13.1.2026 vermerkt, dass der hohe Aufwand, die Rechtmäßigkeit der Ermahnungen festzustellen, in keinem Verhältnis zum rechtlichen Interesse an der Feststellung stehe, zumal das Rechtsinstrument der Ermahnung ohnehin keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe.
I.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W170 zugewiesen. Mit Schreiben vom 6.7.2026 erhob der Leiter der Gerichtsabteilung W170 Unzuständigkeitseinrede mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich Disziplinarrecht. In Folge wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W170 abgenommen und der Gerichtsabteilung W623 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst am BPK XXXX der LPD Oberösterreich.
I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 16.9.2025 per Mail von Obst. XXXX ermahnt. Die Ermahnung wurde wie folgt begründet: Erstens habe der Beschwerdeführer am 29.8.2025 die um 10:40 Uhr an ihn per Mail ergangene Weisung eines im Wege der Pressestelle der LPD Oberösterreich eingegangenen Auftrags zur Beantwortung einer Presseanfrage des Mediums MeinBezirk XXXX nicht befolgt. Zweitens sei von einem Mitarbeiter einer Dienstelle des Bezirks eine Interessentensuche für den MR-Dienst des Bezirks an alle Dienststellen des Bezirks ergangen, obwohl dies nach Absprache mit den zuständigen Bezirkskommandanten in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers falle. Drittens nehme der Beschwerdeführer die für den Verkehrsreferenten vorgegebenen Aufgaben, insbesondere der unmittelbaren Überwachung der Durchführung der vom Beschwerdeführer vorzugebenden Verkehrsmaßnahmen, der persönlichen Leitung von verkehrspolizeilichen Schwerpunktaktionen, sowie der Organisation, Koordination und persönlichen Leitung der überörtlichen Verkehrsdienste kaum bzw. überhaupt nicht wahr.
I. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenvorlage der belangten Behörde.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gem. § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten:
“Entscheidungspflicht
§ 73 (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
[…]”
Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:
“Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.”
Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt:
“Disziplinaranzeige
§ 109 (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.”
Zur Säumigkeit der belangten Behörde:
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH 18. 1. 2005, 2004/05/0120; 17. 3. 2006, 2005/05/0247; 26. 3. 2015, 2012/07/0278; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126).
Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (VwGH 6. 7. 2006, 2004/07/0141; 21. 9. 2007, 2006/05/0145; 24. 5. 2016, Ro 2016/01/0001; vgl auch VwGH 31. 1. 2005, 2004/10/0218) wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt (VwGH 16. 12. 1998, 98/03/0091; 24. 4. 2007, 2006/05/0262; 25. 10. 2017, Ra 2017/07/0073; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129).
Das Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen (vgl VwSlg 5466 A/1961; VwGH 20. 10. 1992, 91/08/0096).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Am 17.9.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Dienstbehörde der LPD Oberösterreich schriftlich die Feststellung der Rechtmäßigkeit der am Vortag erfolgten Ermahnung.
Im gegenständlichen Fall wurde die Nicht-Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde aktenmäßig damit begründet, dass der hohe Aufwand, die Rechtmäßigkeit der Ermahnungen festzustellen, in keinem Verhältnis zum rechtlichen Interesse an der Feststellung stehe, zumal das Rechtsinstrument der Ermahnung ohnehin keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe.
Es handelt sich beim Hinweis auf den von der belangten Behörde befürchteten Verwaltungsaufwand um keine unüberwindlichen Hindernisse im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Ebenso wenig verfängt das Argument, die belangte Behörde könnte das – in Zweifel gezogene – Feststellungsinteresse gegen den befürchteten Ermittlungsaufwand abwägen, den befürchteten Aufwand als unverhältnismäßig bewerten und deswegen von der Erlassung eines Bescheides absehen. Selbst wenn – wie die belangte Behörde unzutreffend ausgeführt hat – kein Feststellungsinteresse vorläge, hätte die belangte Behörde einen zurückweisenden Bescheid erlassen müssen. Die – unzutreffende – Annahme, es läge kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers vor, ermächtigt die belangte Behörde keinesfalls zur Nicht-Bearbeitung eines Antrages.
Eine Abwägung mit einem allfälligen schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers kann unterbleiben, zumal dieses nicht vorgebracht wurde. Damit ist die Verzögerung auf das überwiegende Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, zumal diese keine nennenswerten Verfahrensschritte unternommen hat.
Gem. § 73 Abs. 1 AVG hätte die LPD Oberösterreich als zuständige Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung daher innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen am 17.9.2025 entscheiden müssen; i.e. gem. § 32 Abs. 2 AVG bis zum Ablauf des 17.3.2026. Damit ist die belangte Behörde säumig und konnte die Säumnisbeschwerde am 15.6.2026 zulässigerweise erhoben werden (§ 8 VwGVG).
Zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ermahnung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 17.5.2023, Ra 2022/12/0099, mwN).
Gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 ist von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
Der Umstand, dass eine Ermahnung nicht mittels Bescheides zu erteilen ist, hindert nicht von Vornherein die Erlassung eines Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass das BDG 1979 von einem abgestuften Verfahren ausgeht, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist; bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die in § 105 BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind (vgl. VwGH 16.7.1992, 92/09/0120). Die Ermahnung ist auch keine Disziplinarstrafe (vgl. § 92 BDG 1979).
Gemäß § 121 Abs. 1 BDG 1979 darf eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen. Wurde somit bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Schon aus diesem Grund ist ein über Selbstanzeige gemäß § 111 BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, die eine Ermahnung rechtfertigt (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht infolge der gegenständlichen Ermahnung ein Feststellungsinteresse, zumal für eine Selbstanzeige gem. § 111 BDG 1979 kein Raum bleibt und mit einer Ermahnung entsprechend der Regelung des § 109 Abs. 2 BDG 1979 dienstrechtliche Nachteile in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Ermahnung einhergehen können.
Da somit die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 17.9.2026 zulässig.
Zur Erlassung eines Teilerkenntnisses gem. § 28 Abs. 7 VwGVG
Gem. § 28 Abs. 7 Satz 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Damit kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen (vgl. VwGH v. 16.12.2014, RA 2014/22/0106).
§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 räumt dem VwG - nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7) - eine Kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das VwG von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das VwG bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH v. 30.6.2025, Ra 2025/20/0073).
Die in § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 genannten "einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen" sind auch solche, die für die Entscheidung der Rechtssache (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind. § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 ermöglicht es dem VwG somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie in den rechtlichen Ausführungen zur Säumigkeit der belangten Behörde und zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ermahnung erörtert wurde, ist die belangte Behörde verpflichtet, die erforderlichen Erhebungen durchzuführen (§ 39 Abs. 2 AVG), den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG) und den zulässigerweise beantragten Feststellungsbescheid zu erlassen. Die belangte Behörde hat über den Feststellungsantrag meritorisch zu entscheiden und sohin über die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Ermahnung vom 16.9.2025 mit Bescheid abzusprechen.
Unter Zugrundelegung des § 28 Abs. 7 VwGVG und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war der belangten Behörde daher aufzutragen, binnen acht Wochen den verlangten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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