Bundesverwaltungsgericht W175 2314591-1

W175 2314591-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2026

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Regest

begründete Zweifel Einreisetitel familiäre Situation Rückkehrabsicht soziale Situation Versagungsgrund Wiederausreise wirtschaftliche Situation

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Bundesverwaltungsgericht W175 2314591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2314591.1.00

Spruch

W175 2314591-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 10.03.2025, GZ: VIS AUTIST250203975300, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine türkische Staatsangehörige, stellte am 30.01.2025 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 60 Tage, wobei sie angab, ihre in Österreich lebende Tochter in der Zeit von 24.02.2025 bis 24.04.2025 besuchen zu wollen.

Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zum Einlader.

Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:

Buchungsbestätigung Hin- und Rückflug,

Reisekrankenversicherung, gültig für den Zeitraum 23.02.2025 bis 24.05.2025,

Begleitschreiben der BF,

Rentenzahlungsinformation,

Kontostandsbestätigung der XXXX ,

Auszug aus dem türkischen Melderegister,

Auszug aus dem Personenstandsregister,

Kopie türkischer Personalausweis der BF,

Kopie türkischer Reisepass der BF

Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers,

Kopie österreichischer Reisepass des Einladers,

Haftungserklärung des Sohnes der BF,

Dienstnachweis des Sohnes der BF,

Betriebsregistrierungsnachweis des Sohnes der BF,

Fragebogen Visum-C,

VFS-Checkliste zum Visaantrag;

2. Mit Mandatsbescheid vom 06.02.2025 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Antragstellerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters mit Schriftsatz vom 07.03.2025 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte die BF zunächst dar, dass sie tief verwurzelt in ihrer Heimat sei, zumal ihre Söhne dort leben und diese zur Lebensführung der BF zum großen Teil beitragen würden. Tatsächlich reiche aber auch die Pension der BF, um ihre Lebensführung zu sichern. Das Sparguthaben der BF in Höhe von 40.000 TL sei von ihrem Sohn zur Verfügung gestellt worden, damit die BF Taschengeld für ihren Aufenthalt in Österreich habe. Der Sohn der BF sei Gemeindevorsteher und zugleich in der Landwirtschaft tätig, wodurch auch die Lebensführung der BF gesichert sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2025, postalisch zugestellt am 18.03.2025, verweigerte die ÖGK Istanbul das Visum mit der Begründung, dass zwar die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung gemäß aktuellen Richtsätzen des ASVG als tragfähig angesehen werde könne, es jedoch nicht nachvollziehbar sei, mit welchen Mitteln die gesicherte Lebensführung in der Türkei finanziert werden könne. Einmalerläge unbekannter Herkunft könnten nicht als finanzieller Nachweis gewertet werden, da nicht ersichtlich sei, ob es sich um eigene Finanzen handle und würden nicht die gesicherte Lebensführung belegen. Bei Vorlage von weiteren Finanzen sei die Herkunft zu belegen, da ansonsten nicht erkennbar sei, ob es sich um eigene Finanzen handle. Zumal die BF somit familiär und wirtschaftlich nicht an ihren Heimatstaat gebunden sei, würden begründete Zweifel vorliegen, dass sie die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen. Eine eimalige Geldzuwendung könne nicht als eigenes, finanzielles Mittel zur gesicherten Lebensführung gewertet werden. Die Vorstellung der BF habe somit keine neuen Erkenntnisse hervorgebracht.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 21.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die finanzielle Absicherung insofern belegt worden sei, als ein Sparbuch mit einer Einlage von über € 20.000,00 vorgelegt und das Vorliegen eines Durchschnittseinkommens von € 4.600,00 nachgewiesen worden sei. Zudem seien zwei Mietverträge vorgelegt worden, welche belegen würden, dass der Einlader für die Unterkunft der BF sorgen könne. Die BF werde zudem von ihrer in Österreich lebenden Tochter und ihrem in der Türkei lebenden Sohn finanziell unterstützt und verfüge ebenso über Pensionseinkünfte, die zur Lebenserhaltung in der Türkei ausreichend sind. Der Ablehnungsgrund, dass die BF aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht mehr ausreisen würde, entspreche nicht den Tatsachen, zumal dies eine Straftat darstelle und der Einlader haftbar gemacht werden könne. Auch wenn die Abweisung des Visumantrages auf eine mögliche Geldwäsche abziele (siehe Mandatsbescheid), so sei dies strafrechtlich relevant und auch anzunehmen, dass sich der Einlader für eine solche Vorgehensweise nicht verpflichten würde. Die BF sei sämtlichen Nachweisen gemäß Anhang 2 der EU-Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nachgekommen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Antrag dem Grunde nach abgelehnt werde, wenn die BF bereits unter schlechteren Umständen ein Visum erteilt bekommen habe. Die BF habe bereits im Jahr 2019 für den Aufenthaltszeitraum 01.02.2019 bis 15.05.2019 ein Visum erteilt bekommen (Anhang 3). Beim damaligen Antrag seien ihre finanziellen Verhältnisse sogar schlechter gewesen. Die im Bescheid angeführten Ablehnungsgründe und Zweifel seien somit haltlos und unberechtigt.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.06.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist türkische Staatsangehörige und stellte am 30.01.2025 persönlich bei der ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum 24.02.2025 bis 24.04.2025 gültigen Visums der Kategorie C.

Die BF ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Die BF hat acht volljährige Kinder, wobei eine Tochter in Österreich und die anderen sieben Kinder in der Türkei leben würden. Die BF gab an, ihre in Österreich lebende Tochter besuchen zu wollen.

Beim Einlader handelt es sich um einen Freund der Familie, der ebenso in Österreich lebt. Der in Österreich lebende Einlader ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Zudem ist der Einlader österreichischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet unselbständig erwerbstätig.

Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts.

Sie legte jedoch eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor. Der Einlader verfügt über ein Nettoeinkommen von € 4.023,00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und über ein Sparguthaben in Höhe von € 18.300,00. Zudem hat der Einlader monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 800,00 und Kreditverbindlichkeiten in Höhe von monatlich € 300,00 sowie Sorgepflichten für zwei Kinder.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Einlader in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen.

Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine ausreichende familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des ÖGK Istanbul. Die Feststellungen betreffend die Kinder der BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden türkischen Personenstandsregisterauszug und den Angaben der BF.

Die Feststellung, dass die BF verwitwet ist und keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF und dem türkischen Personenstandsregisterauszug.

Die Feststellung, dass der Einlader ein Freund der Familie der BF ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF und der elektronischen Verpflichtungserklärung des Einladers.

Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Einladers in Österreich und zu seiner österreichischen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der im Akt einliegenden elektronischen Verpflichtungserklärung und aus der Kopie seines österreichischen Reisepasses.

Laut der elektronischen Verpflichtungserklärung ist der Einlader Mieter einer Wohnung und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 800,00. An Verbindlichkeiten führte der Einlader monatlich eine Kreditrate in Höhe von € 300,00 an. Die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers ist aufgrund seines Einkommens von monatlich durchschnittlich € 4.023,00 und seines Sparguthabens in Höhe von € 18.300,00 unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten, seine monatlich zu entrichtenden Mietaufwendungen sowie seine monatlich zu tilgende Kreditrate tragfähig.

Dem Einlader wird es somit möglich sein, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 60 Tagen zu finanzieren und ihr in seiner Mietwohnung Unterkunft zu gewähren.

Dass die BF nicht über eigene finanzielle Mittel und eine berufliche- bzw. ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat verfügt, geht daraus hervor, dass sie in ihrem Antrag anführte, Pensionistin zu sein. In ihrer Vorstellung ergänzte die BF, dass sie über TL 40.000,00 (laut Wechselkurs vom 24.01.2025 rund € 780,00) verfüge (vgl. Umrechnung via https://bankenverband.de/services/waehrungsrechner#W%C3%A4hrungsrechner), das ihr von ihrem Sohn zur Verfügung gestellt worden sei. Das Vorliegen weiterer auf ihren Namen lautender Vermögenswerte führte die BF nicht an.

Allein das Vorbringen der BF, wonach sie über ein Sparguthaben in Geldwert verfüge, reicht nicht aus, um den Nachweis einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in der Türkei glaubhaft zu machen. Ungeachtet dessen gab die BF im Verfahren selbst an, dass es sich dabei um eine Einmalzahlung ihres in der Türkei lebenden Sohnes, welcher Gemeindevorsteher und in der Landwirtschaft tätig sei, handle. Laut Kontoauszug der XXXX wurde der Betrag in Höhe von TL 40.000,00 eine Woche vor der Antragstellung am 24.01.2025 auf das Bankkonto der BF gutgebucht. Die Herkunft des Geldes wurde lediglich mit der Erwerbstätigkeit des Sohnes der BF begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint in Zusammenschau des Umstandes, dass die BF lediglich die Behauptung aufstellte, ihre Kinder würden sie auch finanziell unterstützen, nicht ausreichend ist, eine wirtschaftliche Verwurzelung der BF in ihrem Heimatstaat darzutun. Es konnten lediglich die Geldeingänge der Pensionszahlungen nachgewiesen werden, zumal auf den Kontoauszügen der entsprechende Verwendungszweck angeführt wurde.

Im Hinblick auf das Vorliegen einer familiären Verwurzelung in der Türkei ist festzuhalten, dass die BF Mutter von acht Kindern ist, von denen sieben in der Türkei leben und eine Tochter in Österreich wohnhaft ist. Die BF führte im Verfahren nicht an, sorgepflichtig für ihre Kinder zu sein. Zudem geht aus dem vorgelegten türkischen Personenstandsauszug hervor, dass sämtliche Kinder der BF volljährig sind und verheiratet waren bzw. nach wie vor sind. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes der BF mit ihren Kindern wurde weder behauptet noch belegt. Darüber hinaus gab die BF im Rahmen ihrer Antragstellung an, dass sie verwitwet sei.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit in der fehlenden, tiefgreifenden familiären und beruflichen sowie wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrer Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Die Angaben der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Auch legte sie keinerlei tragfähige Unterlagen vor, welche die Wiederausreiseabsicht der BF belegen sollten.

Den Ausführungen der Behörde im Bescheid, wonach Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden, wurde seitens der BF somit nicht ausreichend entgegengetreten.

Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Österreich bei ihrer Tochter bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen.

Der Abschluss einer Reiseversicherung für den beabsichtigten Zeitraum des Aufenthaltes und die Buchung eines Rückfluges ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ … ]“

3.2. Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für ihren Unterhalt, sie legte jedoch – wie bereits vom ÖGK Istanbul festgestellt – eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor.

Hinsichtlich der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 196,57 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens des Einladers in Höhe von € 4.023,00 und der Mietaufwendungen sowie Kreditverbindlichkeiten über die freie Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 800,00 + € 300,00 - € 376,27 = € 723,73) steht diesem monatlich ein Betrag von € 3.299,27 zur Verfügung. Im Übrigen gab der Einlader in seiner elektronischen Verpflichtungserklärung an, dass er über ein Sparguthaben in Höhe von € 18.300,00 verfügt, was zusätzlich die finanziellen Mittel erweitert. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann daher davon ausgegangen werden, dass der Einlader, auch bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber zwei Kindern, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der Erhöhung um € 196,57 für jeweils ein Kind zu erreichen. Auch wenn der Einlader verheiratet ist – was aus der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervorgeht – und mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt, würde er den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG in Höhe von € 2.009,85 ebenso erreichen.

Damit steht unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte des Einladers ausreichend sind und die elektronische Verpflichtungserklärung mit dem Gehalt des Einladers als tragfähig zu qualifizieren ist.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.

Der BF ist es jedoch nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken betreffend die Wiederausreiseabsicht durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zwar hat die BF eine Buchungsbestätigung für einen Rückflug nach Istanbul vorgelegt, jedoch ist eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts der BF ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen und beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist bei genauerer Betrachtung zu verneinen, zumal die BF pensioniert ist und keiner permanenten Beschäftigung in der Türkei nachgeht. Auch kann eine wirtschaftliche Verwurzelung der BF in der Türkei nicht im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente betreffend den in der Türkei lebenden Sohn der BF festgestellt werden. Der vorgelegte Dienstnachweis lautet auf den Sohn der BF und bestätigt, dass dieser in der Türkei Gemeindevorsteher sei. Der Betriebsregistrierungsnachweis wurde ebenso auf den Namen des Sohnes der BF ausgestellt und soll bestätigen, dass dieser in der Türkei in der Landwirtschaft tätig ist und Viehzucht betreibt. Lediglich die vorgelegten Kontoauszüge bei der XXXX lauten auf den Namen der BF, wobei bereits diesbezüglich beweiswürdigend ausgeführt wurde, dass die Kontoauszüge eine Einmalzahlung des Sohnes der BF aufweisen. Vor diesem Hintergrund konnte nicht von einer wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden.

Auch die familiäre und soziale Verwurzelung in der Türkei erschien nicht tragfähig. So ist darauf hinzuweisen, dass die BF eine verwitwete Frau ist und sämtliche ihrer Kinder bereits volljährig und selbständig sind. Dass die BF verwitwet ist und keine sorgepflichtigen Kinder oder pflegebedürftigen Familienangehörigen hat, stellt jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass sie nicht an ihren Herkunftsstaat gebunden wäre. Dass sie in ihrem Herkunftsstaat Familienangehörige oder andere ihr nahestehende Personen hätte, die eine Rückkehr in die Heimat nahelegen könnten, wurde ebenso nicht vorgebracht.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen.

Der BF ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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