Bundesverwaltungsgericht W257 2303882-1

W257 2303882-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2026

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Bundesverwaltungsgericht W257 2303882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2303882.1.00

Spruch

W257 2303882-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellungen hinsichtlich Weisungen sich ärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsätzen vom 04.11.2020 und 13.11.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mehrere Anträge. Primär begehrte er die Erlassung einer Weisung dahingehend, dass er der Anordnung zu einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt nicht Folge leisten müsse und solche Anordnungen aufzuheben seien. In eventu beantragte er die Erlassung einer Weisung, wonach die Anordnungen vom 29.10.2020 und 10.11.2020 nicht zu seinen Dienstpflichten gehörten und deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung darstelle. Zudem stellte er Anträge auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Untersuchungsanordnungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begründe.

Mit dem bekämpften Bescheid entschied die belangte Behörde über diese Anträge. Die Anträge auf Erlassung von Weisungen zur Aufhebung der Untersuchungsanordnungen wies sie wegen Unzulässigkeit zurück. Zur Begründung führte sie – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus, dass einem Beamten kein Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Aufhebung einer Weisung mit bestimmtem Inhalt zukomme.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Weisung vom 29.10.2020 stellte die Behörde fest, dass deren Befolgung zwar grundsätzlich zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe (Untersuchungstermin am 05.11.2020), die Weisung jedoch durch die Anberaumung eines neuen Untersuchungstermins für den 20.11.2020 gegenstandslos geworden sei. Da die Remonstration erst kurz vor dem Termin eingelangt sei und die Behörde auf diesen nicht mehr beharrt habe, habe für diesen konkreten Einzelfall keine Befolgungspflicht bestanden und es sei keine Dienstpflichtverletzung vorgelegen.

Bezüglich der neuerlichen Weisung vom 10.11.2020 für den Termin am 20.11.2020 stellte die Behörde hingegen fest, dass deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe und eine Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung dargestellt hätte. In der Begründung führte die Behörde aus, dass dem Verfahren ein seit Juli 2018 andauernder Krankenstand zugrunde liege und nach der Einstellung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens widersprüchliche medizinische Auffassungen über die Dienstfähigkeit vorgelegen seien. Die Dienstbehörde sei daher nach § 52 Abs. 2 BDG 1979 berechtigt und verpflichtet gewesen, den Beamten zur Klärung zur Untersuchung beim beauftragten Vertrauensarzt vorzuladen. Bei der Bezeichnung „Postanstaltsarzt“ handle es sich lediglich um einen veralteten betriebsinternen Begriff.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und focht den Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Sachverhaltsdarstellung, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Begründend brachte er vor, dass eine Überprüfung der Dienstfähigkeit nach § 52 BDG ausschließlich auf den zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatz abzustellen habe, die Behörde jedoch fälschlicherweise nicht existierende Arbeitsplätze herangezogen habe. Zudem existiere die Funktion eines Postanstaltsarztes im Beamten-Dienstrechtsgesetz rechtlich nicht. Durch die gehäuften Untersuchungsanordnungen habe die Behörde ihre Fürsorgepflicht verletzt und den Beschwerdeführer willkürlich in eine vorzeitige Pensionierung drängen wollen.

Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Feststellung, dass die Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehört hätten und deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung darstelle, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der Vertretungskosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2008 dem Karriere- und Entwicklungscenter zugewiesen und in der Folge zur Nachfolgeorganisation Post-Arbeitsmarkt transferiert worden war, wurde er dort – nach Ansicht des Beschwerdeführers - mit körperlich belastenden Aufgaben wie dem Archivabbau und der Postboxenmontage betraut. Die daraus resultierenden physischen und psychischen Fehlbelastungen sollen schließlich zu dem seit 10.07.2018 andauernden Krankenstand geführt haben, welcher den Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.07.2018 im Krankenstand. Nach der Einstellung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens am 14.10.2020 lagen hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers widersprüchliche medizinische Auffassungen vor (vgl das Gutachten der PVA 25.06.2020, welche eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit bescheinigte und die privat eingeholte fachärztliche Stellungnahme vom 19.10.2020, Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie). Der Beschwerdeführer meldete sich am 23.10.2020 (unter Vorlage des zuletzt genannten Gutachtens) weiterhin als nicht arbeitsfähig.

Mit Schreiben vom 29.10.2020 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer an, sich einer ärztlichen Untersuchung am 05.11.2020 bei einem beauftragten Vertrauensarzt (in der Weisung bezeichnet als „Postanstaltsarzt“) zu unterziehen.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2020 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Anordnung und stellte folgende Anträge:

auf Erlassung einer Weisung, dass er die Anweisung, sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen, nicht befolgen müsse, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien; in eventu auf Erlassung einer Weisung, dass die Anweisung vom 29.10.2020, sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begehe, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien; in eventu auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 29.10.2020, sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begehe.

Die Remonstration vom 04.11.2020 langte erst kurz vor dem anberaumten Untersuchungstermin am 05.11.2020 bei der Behörde ein. Die belangte Behörde beharrte nicht auf diesem Termin, sondern beraumte mit erneuter Weisung vom 10.11.2020 einen neuen Untersuchungstermin für den 20.11.2020 an.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2020 remonstrierte der Beschwerdeführer erneut und stellte die Anträge:

auf Erlassung einer Weisung, dass er die Anordnungen, sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen, nicht befolgen müsse und solche mittels Weisung aufzuheben seien; in eventu auf Erlassung einer Weisung, dass die Anweisung vom 29.10.2020, wiederholt am 10.11.2020, sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begehe, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien; in eventu auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 29.10.2020, wiederholt am 10.11.2020, sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt über die Anträge des Beschwerdeführers:

Die Anträge auf Erlassung von Weisungen zur Aufhebung der Untersuchungsanordnungen wurden wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Weisung vom 29.10.2020 wurde festgestellt, dass deren Befolgung zwar grundsätzlich zu den Dienstpflichten gehörte, die Weisung jedoch durch die Anberaumung des neuen Untersuchungstermins gegenstandslos geworden sei, weshalb für diesen konkreten Einzelfall keine Befolgungspflicht mehr bestand und keine Dienstpflichtverletzung vorlag. Bezüglich der neuerlichen Weisung vom 10.11.2020 für den Termin am 20.11.2020 wurde festgestellt, dass deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte und eine Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung dargestellt hätte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, focht den Bescheid in seinem gesamten Umfang an und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Feststellung, dass die Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehört hätten und deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung darstelle, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der Vertretungskosten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung über den Beginn des Krankenstandes mit 10.07.2018 gründet sich auf die insoweit übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben im angefochtenen Bescheid sowie im Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen bezüglich der Zuweisung zum Karriere- und Entwicklungscenter (2008), des Transfers zum Post-Arbeitsmarkt sowie der Betrauung mit körperlich belastenden Aufgaben (Archivabbau, Postboxenmontage) und der daraus behaupteten Fehlbelastungen stützen sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Mangels relevanter behördlicher Ermittlungsergebnisse zu den genauen Arbeitsbedingungen im Verwaltungsverfahren war hinsichtlich der Ursachen des Krankenstandes lediglich als subjektives Parteienvorbringen festzustellen.

Die Anträge, wie das Schreiben vom 04.11.2020 und die Erweiterung dieser Anträge mit Schreiben vom 13.11.2020 ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig. Die weiteren Beweise wurden durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A)

Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. I Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lauten wie folgt:

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

[…]

Ärztliche Untersuchung

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Zu den Anträgen 1 und 2.:

Mit den Anträgen 1 und 2. vom 04.11.2020 und 13.11.2020 begehrte der Beschwerdeführer im Kern die Erlassung einer behördlichen Weisung, mit der festgestellt bzw. angeordnet werden sollte, dass er sich bestimmten ärztlichen Untersuchungen nicht zu unterziehen habe, sowie die weisungsweise Aufhebung dieser Anordnungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184) kommt einem Beamten jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zu. Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die Dienstbehörde eine bereits ergangene Weisung im Wege einer anderen Weisung abändert oder aufhebt. Da ein solches Recht im Dienstrecht nicht existiert, berührt das Unterbleiben einer solchen Maßnahme die Rechtssphäre des Beamten nicht in einer Weise, die ein Verfahren zulassen würde.

Da kein Rechtsanspruch auf das Begehren besteht, fehlt es an einer materiell-rechtlichen Grundlage für eine inhaltliche (meritorische) Entscheidung über diese Anträge. Ein Antrag, der auf eine rechtlich nicht vorgesehene Leistung oder Gestaltung abzielt, ist von der Behörde wegen Unzulässigkeit bescheidmäßig zurückzuweisen und darf nicht inhaltlich abgewiesen werden. Die belangte Behörde hat somit die gesetzlichen Grenzen ihrer Entscheidungskompetenz gewahrt, indem sie eine Sachentscheidung verwehrt hat.

Hinsichtlich des Antragspunktes 3 des Antrages vom 04.11.2020:

Der Antragspunkt lautet: „… in eventu auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 29.10.2020, dass er sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begehe.

Mit Weisung vom 29.10.2020 wurde der Beschwerdeführer zu einem Untersuchungstermin für den 05.11.2020 eingeladen. Die dagegen erhobene Remonstration vom 04.11.2020 langte am 05.11.2020 bei der belangten Behörde ein.

Die Behörde beharrte nicht mehr auf den Untersuchungstermin am 05.11.2020 indem sie die Weisung nicht mehr wiederholte. Damit trat die Rechtsfolge des § 44 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 ein und die Weisung gilt als zurückgezogen. Dies wurde unter Spruchpunkt 3 des Bescheids festgestellt. Mit Weisung vom 29.10.2020 wurde der Beschwerdeführer zu einem Untersuchungstermin für den 05.11.2020 geladen. Die dagegen erhobene Remonstration vom 04.11.2020 langte erst am 05.11.2020 bei der belangten Behörde ein, weshalb eine rechtzeitige Weisungswiederholung vor dem Termin nicht mehr möglich war. Da die Dienstbehörde in der Folge auf dem ersten Termin nicht beharrte, sondern einen neuen Untersuchungstermin anberaumte, wurde die Weisung vom 29.10.2020 gegenstandslos. Dementsprechend stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt 3 fest, dass die Befolgung der Weisung vom 29.10.2020 zwar grundsätzlich zu den Dienstpflichten gehört hätte, im konkreten Einzelfall durch die Gegenstandslosigkeit jedoch keine Dienstpflicht zur Befolgung bestand und keine Dienstpflichtverletzung vorlag.

Hinsichtlich des Antragspunktes 3 des Antrages vom 13.11.2020:

Der Antragspunkt lautet: „… in eventu auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 29.10.2020, wiederholt am 10.11.2020, sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch deren Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begehe.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH 25.04.2023, Ra 2022/12/0173; VwGH 02.11.2023, Ra 2023/12/0061) besteht bei Unklarheiten über den Inhalt und den Umfang von Dienstpflichten – insbesondere bei der Verpflichtung zur Befolgung einer Weisung – ein rechtliches Interesse des Beamten an der bescheidmäßigen Feststellung, ob eine Befolgungspflicht besteht oder ob durch deren Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung begangen wird (sog. Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung bzw. Klärung einer rechtlichen Unsicherheit).

Dieses Feststellungsinteresse besteht jedenfalls solange, wie das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Dienststand aufrecht ist. Da sich der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides (sowie im Beschwerdeverfahren) im aktiven Dienststand befand, war die Dienstbehörde rechtlich gehalten, über den Feststellungsantrag vom 13.11.2020 in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 hat sich der Beamte, der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend ist, auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen.

Voraussetzung für eine rechtmäßige Anordnung nach § 52 Abs. 2 BDG 1979 ist das Vorliegen berechtigter Zweifel der Dienstbehörde am Gesundheitszustand bzw. an der Dienstfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Beamten. Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer seit 10.07.2018 in einem durchgehenden bzw. langandauernden Krankenstand. Nach der Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens am 14.10.2020 lag einerseits die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 25.06.2020 vor (welche Grunddienstfähigkeit feststellte), während der Beschwerdeführer am 23.10.2020 unter Vorlage einer privaten fachärztlichen Stellungnahme erneut seine Arbeitsunfähigkeit behauptete. Damit lagen objektiv widersprüchliche medizinische Auffassungen vor.

Die Dienstbehörde war daher gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen ihrer Fürsorge- und Dienstaufsichtspflichten sogar verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch eine Vertrauensarztuntersuchung abzuklären.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht die Unzuständigkeit des weisungserlassenden Organs oder einen Verstoß gegen Strafgesetze behauptet. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Weisung willkürlich ergangen sei, weil sämtliche Kriterien, die § 52 Abs. 2 BDG 1979 zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes statuiere, fallbezogen erfüllt sind.

Die Weisung vom 10.11.2020 für den Untersuchungstermin am 20.11.2020 war somit gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 rechtmäßig und frei von jeglicher Willkür. Ihre Befolgung gehörte zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Die Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Weisung stellt nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 eine Dienstpflichtverletzung dar. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehörte und deren Nichtbefolgung eine Dienstpflichtverletzung dargestellt hätte.

Es kommt auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Beschwerdeführer erkrankte. Diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher von keiner Relevanz.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13c GehG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0063, Rz 36 ff) vorbringt, für die Beurteilung der Dienstverhinderung sei auf den ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz abzustellen – wobei gerade die Rechtmäßigkeit dieser Zuweisung verfahrensgegenständlich sei –, vermag das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die zu § 13c GehG ergangene Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Dies wird auch durch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (vgl VwGH 18.03.2026, Ra 2025/12/0089, Rz 23), in der dieselbe Rechtsvertreterin in einem vergleichbaren Fall dieselbe Rechtsansicht vertreten hat, der der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht gefolgt ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation des von der Behörde herangezogenen Arztes wendet und vorbringt, dieser sei kein Arbeitsmediziner, sowie das BDG 1979 den Begriff des „Postanstaltsarztes“ nicht kenne, weshalb ein solcher nicht mit der Untersuchung betraut werden könne, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 52 Abs. 1 BDG 1979 ist lediglich eine ärztliche Untersuchung vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Qualifikation des untersuchenden Arztes, insbesondere als Arbeitsmediziner, verlangt das Gesetz nicht. Dass die Behörde den untersuchenden Arzt intern als „Postanstaltsarzt“ bezeichnet, ist daher rechtlich ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass die gesetzlich vorgesehene ärztliche Untersuchung durch einen Arzt durchgeführt wurde.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vgl auch: VwGH vom 18.03.2026, Ra 2025/12/0089-9, Beschluss, mit dem die ao Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2025, 18.08.2025, W122 2265622-1/2E, zurückgewiesen wurde.

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