Bundesverwaltungsgericht W602 2324604-1

W602 2324604-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2026

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Ausreise Frist illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Revision zulässig Rückkehrentscheidung Übergangsbestimmungen

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Bundesverwaltungsgericht W602 2324604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W602.2324604.1.00

Spruch

W602 2324604-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2025, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. hinzugefügt wird, der wie folgt lautet:

III. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, reiste mit einem Visum C, das für 31 Tage im Zeitraum von XXXX 2025 bis XXXX 2025 gültig war, am XXXX 2025 in Österreich ein und blieb bis XXXX 2025. Am XXXX 2025 begab sich die Beschwerdeführerin zur Abklärung eines weiteren rechtmäßigen Aufenthalts zur Fremdenpolizei und wurde dort gemäß § 39 FPG angehalten. Sie legte ihre bereits für den XXXX 2025 gebuchten Unterlagen für einen Rückflug nach Nepal vor. Der Beschwerdeführerin wurde über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung informiert und ihr eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Am XXXX 2025 langte eine Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein. Am selben Tag reiste die Beschwerdeführerin über den Flughafen XXXX aus Österreich und dem Schengenraum nach Nepal aus. Die Grenzpolizeidirektion Flughafen XXXX bestätigte ihre Ausreise. Mit Bescheid vom 15.08.2025 erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nepal fest (Spruchpunkt II.) Dieser Bescheid wurde zu Handen des bevollmächtigten Vertreters am 27.08.2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt vor und langten diese am 31.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den persönlichen Umständen und zum Verfahren

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal. Ihre Identität steht fest. Sie wurde in Nepal geboren, wo auch ihre Familie und Freunde leben. Sie ist gesund.

Die Beschwerdeführerin schloss in Nepal die High School ab und reiste im Besitz eines gültigen Visums C am XXXX 2025 nach Österreich, um an der XXXX zu immatrikulieren und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Student zu stellen. Sie suchte nicht um internationalen Schutz in Österreich an. Sie etablierte kein Privat- oder Familienleben in Österreich und ist strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin flüchtete vor keiner drohenden Verfolgung in Nepal. Sie kann ohne Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen oder psychischen Integrität in ihr Herkunftsland zurückkehren.

Die Beschwerdeführerin reiste legal mit einem von der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi erteilten Visum nach Österreich ein. Das Visum war im Zeitraum von XXXX 2025 bis XXXX 2025 für einen Zeitraum von 31 Tagen gültig. Die Beschwerdeführerin reiste bereits am XXXX 2025 nach Österreich, sodass das Visum bis zum XXXX 2025 gültig war. Die Beschwerdeführerin wurde aber erst am XXXX 2025 beim XXXX wiederholt wegen ihrer Antragstellung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorstellig und wurde ihr zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt, dass ihr Visum bereits abgelaufen war. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin selbstständig an die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung der LPD XXXX . Dort wurde sie nach § 39 FPG festgenommen und für einige Stunden angehalten. Bei ihrer Festnahme legte sie ihre Unterlagen für den Rückflug nach Nepal, gebucht für den XXXX 2025, vor. Der Beschwerdeführerin wurde rechtliches Gehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gewährt. Am XXXX 2025 reiste sie freiwillig über den Flughafen XXXX in ihr Herkunftsland zurück. Die Grenzpolizeidirektion Flughafen XXXX bestätigte ihre Ausreise.

Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 15.08.2025 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal gemäß § 46 FPG fest. Eine Entscheidung darüber, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird oder ob die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin erforderlich ist, erfolgte nicht.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX 2025, nach ihrer Ausreise aus Österreich, einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltsbewilligung als Student, dieser Antrag wurde vom XXXX am XXXX 2026 abgewiesen.

1.2. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Nepal

1. Politische Lage

Nach einem Bürgerkrieg von 1996 bis 2006 mit über 16.000 Toten, 100.000 Flüchtlingen, zahlreichen Verschwundenen und politischen Häftlingen endete die Monarchie 2008. Mit der (7.) Verfassung vom 20.09.2015 wurde Nepal zu einer föderalen, parlamentarischen demokratischen Republik und in 7 Provinzen aufgeteilt. Innerhalb der Provinzen bestehen weitgehend die bisherigen 77 Distrikte fort (AA 25.9.2024b).

Die Politik in Nepal ist relativ stabil, und die meisten Parteien haben sich demokratischen Prozessen verschrieben (FH 2024).

Mit der Verfassung von 2015 wurden ein Zweikammer-Bundesparlament, bestehend aus einem Repräsentantenhaus und einer Nationalversammlung (DFAT 1.3.2024; vgl. AA 25.9.2024a), sowie Einkammer-Parlamente auf Provinzebene geschaffen. Benachteiligte Gruppen und Minderheiten, darunter Frauen, Dalits, Madhesi und Muslime, müssen in beiden Häusern des nationalen Parlaments vertreten sein (DFAT 1.3.2024).

Der Präsident ist Staatsoberhaupt und wird von einem parlamentarischen Wahlkollegium und den Versammlungen der Bundesstaaten für bis zu zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024). Der Präsident hat weitgehend zeremonielle Befugnisse (DFAT 1.3.2024).

Präsident Ramchandra Paudel wurde im März 2023 gewählt. Paudel gewann mit der Unterstützung von acht politischen Parteien und 33.802 Wahlmännerstimmen. Dahal hatte Paudel, den Kandidaten der NCP, gegenüber dem Kandidaten der CPN-UML unterstützt, was zum Rückzug der letzteren Partei aus der Regierungskoalition führte (FH 2024).

Der Premierminister wird vom Parlament gewählt. Die Legitimität der Amtsinhaber der Exekutive wird weitgehend durch die Durchführung von Parlaments- und Provinzwahlen bestimmt (FH 2024).

Im Dezember 2020 und im Mai 2021 löste Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli das Parlament zweimal auf, was zu einer Verfassungskrise führte, die gelöst wurde, als der Oberste Gerichtshof das Parlament wieder einsetzte. Die Wahlen im November 2022 führten dazu, dass Pushpa Kamal Dahal, alias Prachanda, der Vorsitzende der Kommunistischen Partei Nepals – Maoistisches Zentrum (CPN-MC), Premierminister wurde. Dahal stand einer Koalition vor, der auch die CPN-UML und die neue Rastriya Swatantra Party (RSP) angehörten (FH 2024).

Seit der Krise 2020/21 gab es keine nennenswerte Bedrohung für die Funktionsfähigkeit der Exekutive. Im Februar 2023 zog die CPN-UML ihre Unterstützung für Dahals Regierung zurück, was Dahal dazu veranlasste, eine neue Koalition mit der von Deuba geführten Nepali Congress Party (NCP) zu bilden (FH 2024).

In Nepal kam es 2024 zu zwei Regierungswechseln. Zunächst im März, als Premierminister Pushpa Kamal Dahal, Vorsitzender der drittgrößten maoistischen Partei Nepals, die Nepali Congress Party gegen die Unified Marxist Leninist Party (UML) als seinen wichtigsten Koalitionspartner austauschte. Im Juli einigten sich der Kongress und die UML dann darauf, eine gemeinsame Koalition zu bilden, und ersetzten Dahal als Premierminister durch den UML-Vorsitzenden Khadga Prasad Oli (HRW 16.1.2025).

Die Mitglieder des Repräsentantenhauses mit 275 Sitzen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; 165 werden direkt gewählt, während 110 nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Die Nationalversammlung hat 59 Mitglieder; 56 werden indirekt für eine Amtszeit von sechs Jahren von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Provinz- und Kommunalpolitikern zusammensetzt, während der Präsident drei Mitglieder auf Empfehlung der Regierung ernennt (FH 2024).

Das mit der Verfassung von 2015 eingeführte föderale System stellt einen bedeutenden Wandel in der zuvor stark zentralisierten nepalesischen Politik dar. Neben der föderalen Regierung wurden mit der Verfassung von 2015 sieben Provinzen auf der Grundlage ethnisch-sprachlicher Identität und wirtschaftlicher Lebensfähigkeit sowie 753 lokale Regierungsbezirke geschaffen. Diese Veränderung sollte die Vorteile der Entwicklung verteilen, die Effektivität und Rechenschaftspflicht der Regierung erhöhen und marginalisierte Gruppen wie Dalits, Muslime und Tharus stärken (DFAT 1.3.2024).

Im November 2022 wurden erfolgreich Wahlen abgehalten, um sowohl die nationale Legislative als auch die Provinzversammlungen zu ersetzen (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024). Die nationalen Wahlen im November 2022 sollen weitgehend fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten gewesen sein (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlaments- und Provinzwahlen im November 2022 wurden vereinzelte Gewalttaten gemeldet, die jedoch weder organisiert noch groß angelegt waren (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024).

Die Wahlen auf nationaler Ebene wurden von einer Koalition aus der Kommunistischen Partei Nepals - Vereinigte Marxisten-Leninisten und der Kommunistischen Partei Nepals - Maoistisches Zentrum gewonnen, obwohl dieses Bündnis nur wenige Monate Bestand hatte. Bei den Wahlen in den Provinzen konnte der Nepali Congress einen deutlichen Zuwachs verzeichnen, aber die kommunistischen Parteien gewannen dennoch mehr Sitze. Viele politische Parteien in Nepal bezeichnen sich als „kommunistisch“ oder „maoistisch“ und öffentlich zur marxistisch-leninistischen Ideologie, die meisten verfolgen jedoch nicht aktiv traditionelle kommunistische Ziele und sind eher als sozialdemokratische oder linke Parteien zu bezeichnen. Ideologische Spaltungen sind üblich, und Koalitionen und Zugehörigkeiten wechseln häufig (DFAT 1.3.2024).

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2. Sicherheitslage

Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025).

Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025).

Die nepalesische Armee hat das Land für Landminenfrei erklärt. Dennoch ist davon auszugehen, dass noch Blindgänger vorhanden sind (EDA 7.2.2025).

In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vgl. BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025).

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3. Justizwesen / Rechtsschutz

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Gerichte sind weiterhin anfällig für politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen nicht an diese Vorgaben (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden, außer in Fällen, in denen der Verdacht auf Verstöße gegen die Sicherheits- und Betäubungsmittelgesetze besteht oder die Strafe für das Verbrechen mehr als drei Jahre Haft betragen würde, einen Haftbefehl zu erwirken und den Verdächtigen innerhalb von 24 Stunden nach der Festnahme (ohne Reisezeit) einem Gericht vorführen müssen.

Wenn das Gericht eine Inhaftierung bestätigt, ist die Polizei nach dem Gesetz im Allgemeinen befugt, den Verdächtigen bis zu 25 Tage lang festzuhalten, um eine Untersuchung abzuschließen und eine Strafanzeige zu erstatten. In besonderen Fällen wird dieser Zeitraum verlängert. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann ein Verdächtiger bis zu drei Monate festgehalten werden, bei Verdacht auf organisierte Kriminalität 60 Tage und bei Verdacht auf Korruption sechs Monate (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung stellt mittellosen Häftlingen auf Anfrage einen Rechtsbeistand zur Verfügung; Personen, die ihre Rechte nicht kennen, darunter Angehörige marginalisierter Kasten und Mitglieder einiger ethnischer Gruppen, laufen daher Gefahr, keinen Rechtsbeistand zu erhalten. Die Gerichte verweigern Angeklagten gelegentlich das Recht auf einen Rechtsbeistand und das Recht, bei der eigenen Verhandlung anwesend zu sein und Strafverteidiger berichten, dass sie nicht genügend Zeit hatten, um ihre Verteidigung vorzubereiten. Angeklagte genießen die Unschuldsvermutung, außer in einigen Fällen, wie z. B. Menschenhandel und Drogenhandel (USDOS 23.4.2024).

Bedürftigen Personen werden sowohl vor Zivil- als auch vor Strafgerichten Prozesskostenhilfe durch staatlich bezahlte Pflichtverteidiger gewährt. Diese Anwälte werden vom Gericht bezahlt und ihre Effektivität wird manchmal in Frage gestellt. Unabhängige Organisationen bieten jedoch einer begrenzten Anzahl von Häftlingen, denen kriminelle Verstöße vorgeworfen wurden, kostenlose Rechtsberatung an (USDOS 23.4.2024).

Nach Einreichung der Anklageschrift gibt es ein funktionierendes Kautionssystem. Die Angeklagten haben auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen (USDOS 23.4.2024).

Ein Problem ist die lange Dauer der Untersuchungshaft. Die Haftzeit wird auf die Strafe des Gefangenen angerechnet, und niemand darf länger in Untersuchungshaft bleiben, als die Strafe lautete, die ihm bei einer Verurteilung droht (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung kann Personen bis zu 12 Monate lang in Präventivhaft nehmen, ohne sie eines Verbrechens anzuklagen, wenn die Haft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Gerichte haben bei Präventivhaft nach dem Gesetz keine wesentliche rechtliche Rolle (USDOS 23.4.2024).

Menschen, die eine direkte Bedrohung für mächtige Interessen darstellen, zum Beispiel als Zeugen in Strafverfahren, können einem höheren Risiko für Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung ausgesetzt sein, aber der staatliche Schutz ist vorhanden und im Allgemeinen wirksam (DFAT 1.3.2024).

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4. Sicherheitsbehörden

Die nepalesischen Streitkräfte die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind bestehen aus der Armee einschließlich der Luftwaffe. Dem Innenministerium sind die Polizei und die nepalesische bewaffnete Polizei (APF – Armed Police Force) unterstellt. Die nepalesische Polizei ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im ganzen Land zuständig; die APF ist für die Bekämpfung des Terrorismus, die Gewährleistung der Sicherheit bei Unruhen und öffentlichen Unruhen, die Unterstützung bei Naturkatastrophen und den Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen, öffentlicher Bediensteter und der Grenzen verantwortlich; sie führen auch Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch und würden die Armee im Falle einer Invasion von außen unterstützen (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024).

Die nepalesische Polizei wird schlecht bezahlt, hat lange Arbeitszeiten und muss eine Vielzahl von nicht traditionellen Aufgaben übernehmen, darunter die Brandbekämpfung und die Räumung blockierter Straßen. Korruption und Fehlverhalten sind Berichten zufolge weit verbreitet. Die Polizei wird auch durch einen Mangel an Ausrüstung und Technologie behindert. Vielen Polizisten fehlt es an Ausbildung und Kapazitäten, um auf Gewalttaten gegen Frauen und Mitglieder der LGBTQIA+-Gemeinschaft geschlechtsspezifisch und sensibel zu reagieren (DFAT 1.3.2024).

Chief District Officers (CDOs, ein hoher Regierungsbeamter, der einen Bezirk leitet, der eine Unterabteilung der Provinzregierung ist) verfügen über einen großen Ermessensspielraum. Sie können Inhaftierungen oder Geldstrafen gegen Kriminelle anordnen und haben eine koordinierende Funktion zwischen Polizei und anderen Sicherheitsbehörden (DFAT 1.3.2024).

Die nepalesische Armee besteht aus sechs über ganz Nepal verteilten Kampfdivisionen mit insgesamt rund 95.000 Mann. Der Dienst in der Armee ist freiwillig und das Mindestalter für die Einberufung beträgt 18 Jahre. Das Militär untersteht der Kontrolle der zivilen Behörden (DFAT 1.3.2024).

Straflosigkeit ist ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024).

Sicherheitskräfte nehmen weiterhin Aktivisten und Personen fest, die die Regierung und Politiker der Regierungspartei kritisierten, und greifen häufig zu rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten (AI 24.4.2024).

Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftbefugnis missbraucht, indem sie Personen unrechtmäßig für längere Zeiträume festhält, ohne formelle Anklage zu erheben, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu einem Rechtsbeistand, Nahrung und Medikamenten oder in unangemessenen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024).

Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024).

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5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie einsetzen (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz stellt Folter unter Strafe und sieht Strafen für Folter sowie eine Entschädigung für Folteropfer vor; die Verjährungsfrist für Straftaten im Zusammenhang mit Folter beträgt jedoch nur sechs Monate (USDOS 23.4.2024).

Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten zufolge setzt die Polizei schweren Misshandlungen ein - vor allem Schlägen - um Verdächtige zu Geständnissen zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Es wird weiterhin von Folter und anderen Misshandlungen von Untersuchungshäftlingen berichtet, die ungestraft bleiben (AI 24.4.2024).

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6. Korruption

Korruption ist in Nepal weit verbreitet (FH 2024).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Die oberste nepalesische Antikorruptionsbehörde, die Kommission zur Untersuchung von Amtsmissbrauch (CIAA), ist in den letzten Jahren deutlich aktiver geworden (FH 2024).

Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Nepal auf Rang 107 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).

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7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um die Menschenrechtslage oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024).

Obwohl die Verfassung die Gründung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in Nepal erlaubt, wird dies in der Praxis manchmal durch gesetzliche Beschränkungen erschwert. Die für die Registrierung von NGOs zuständigen Regierungsstellen sind oft unterbesetzt (FH 2024).

Die NHRC (National Human Rights Commission) untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, aber aufgrund des Personalmangels und der Einschränkungen ihres Mandats betrachten einige Aktivisten die Behörde als ineffektiv und nicht ausreichend unabhängig (USDOS 23.4.2024).

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8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Ab 18 Jahre für den freiwilligen Militärdienst für Männer und Frauen; es gibt keine Wehrpflicht (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024).

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9. Allgemeine Menschenrechtslage

Betreffend schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gibt es glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; willkürliche Inhaftierungen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Journalisten und ungerechtfertigte Verhaftungen von Journalisten; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere ansässigen Tibetern; schwere Korruption in der Regierung; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und andere Formen solcher Gewalt; und Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen beinhalten (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung führt zwar eine Untersuchung durch, bestraft aber keine Beamten, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen hatten (USDOS 23.4.2024).

Einige Beobachter der Zivilgesellschaft berichten, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begingen, insbesondere unter Mitgliedern marginalisierter Gemeinschaften. Im Gegensatz zu den Vorjahren gingen bei der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) im Jahr 2023 keine Vorwürfe über willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte ein. Auch gab es keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden oder über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 23.4.2024)

Das Gesetz verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz und es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung diese Verbote missachtet (USDOS 23.4.2024).

Das Land trägt zur Staatenlosigkeit bei, unter anderem durch Diskriminierung von Frauen im Staatsbürgerschaftsrecht, Diskriminierung aus anderen Gründen wie der ethnischen Zugehörigkeit, sowie aufgrund von Problemen bei der Registrierung von Geburten. Schätzungsweise 6,7 Millionen Menschen besitzen keine Staatsbürgerschaftsdokumente, obwohl die Mehrheit von ihnen nach lokalem Recht Anspruch auf die Staatsbürgerschaft hätte. Staatsbürgerschaftsdokumente, die im Alter von 16 Jahren ausgestellt werden, sind erforderlich, um sich für die Wahl registrieren zu lassen, Ehen oder Geburten zu registrieren, Land und Immobilien zu kaufen, zu übertragen oder zu verkaufen, Zugang zu höherer Bildung zu erhalten, zu beruflichen Prüfungen zu erscheinen, im öffentlichen Dienst zu arbeiten, Bankkonten zu eröffnen oder Zugang zu Krediten zu erhalten und staatliche Sozialleistungen zu erhalten (USDOS 23.4.2024).

Staatenlose Personen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Wohnen, Gesundheitswesen, Eheschließung und Geburtenregistrierung, Ausweisdokumente, Zugang zu Gerichten und Gerichtsverfahren, Migrationsmöglichkeiten, Land- und Grundbesitz sowie Zugang zu Erdbebenhilfe und Wiederaufbauprogrammen diskriminiert (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen Wahlen zu wählen, die in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts abgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Alle nepalesischen Staatsbürger ab 18 Jahren sind wahlberechtigt (DFAT 1.3.2024).

Das lang erwartete Gesetz zur Übergangsjustiz, das das Parlament im August verabschiedet hat, enthält positive Bestimmungen, die dazu beitragen könnten, die Wahrheitsfindung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen voranzutreiben, die während des Konflikts zwischen Regierungstruppen und maoistischen Rebellen zwischen 1996 und 2006 begangen wurden (HRW 16.1.2025).

Die Regierung von Nepal erfüllt die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS 24.6.2024).

Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024).

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10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der Meinungsäußerung vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Unabhängige Medien, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter. Dennoch geben Journalisten, NGOs und politische Aktivisten an, dass die Regierung die Medienfreiheit einschränkt, indem sie Journalisten und Nachrichtenorganisationen, die die Regierung kritisieren, bedroht (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), was zu Berichten über Selbstzensur führt (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung listet jedoch beispielsweise mehrere Umstände auf, unter denen Gesetze zur Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit formuliert werden könnten. Dazu gehören Handlungen, die „harmonische Beziehungen zwischen föderalen Einheiten gefährden“, und Handlungen, die einem ausländischen Staat oder einer ausländischen Organisation dabei helfen, die nationale Sicherheit zu gefährden (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit der Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft des Landes weiterhin ein, indem sie versucht, Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse zu feiern. Nach dem Gesetz kann jede Person, die sich in den sozialen Medien oder auf einer anderen Online-Plattform scharf gegen einen hochrangigen Regierungsbeamten äußert, wegen eines Verbrechens angeklagt werden (USDOS 23.4.2024).

Journalisten sind Bedrohungen und Schikanen durch kriminelle Gruppen und die Polizei ausgesetzt (FH 2024).

Es gibt mehrere Verstöße gegen die Pressefreiheit, darunter Drohungen und Angriffe auf Journalisten, die über Korruption berichteten, und die Regierung unternimmt keine ausreichenden Anstrengungen, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten (USDOS 23.4.2024).

Journalisten und NGOs geben an, dass verfassungsrechtliche Bestimmungen und Gesetze, die normale Medienaktivitäten wie die Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens sowie politische Einflussnahme kriminalisieren, manchmal zu Selbstzensur durch die Medien führen (USDOS 23.4.2024).

Das Strafgesetzbuch definiert Verleumdung als Straftatbestand (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung schränkt den Internetzugang nicht ein oder unterbricht ihn, zensiert jedoch Online-Inhalte. Das Gesetz verbietet die Veröffentlichung von Material in elektronischer Form, das „gegen die öffentliche Moral oder das anständige Verhalten verstoßen“, „Hass oder Neid verbreiten“ oder „harmonische Beziehungen gefährden“ könnte (USDOS 23.4.2024).

In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Nepal auf Platz 74 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 21 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).

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11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung diese Freiheiten, insbesondere für Minderheiten und Randgruppen, ein (USDOS 23.4.2024).

Für die Durchführung großer öffentlicher Veranstaltungen sind behördliche Genehmigungen erforderlich. Das Gesetz ermächtigt die Chief District Officers (CDOs), Ausgangssperren zu verhängen, wenn die Möglichkeit besteht, dass Demonstrationen oder Unruhen den Frieden stören könnten (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit für Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft weiterhin ein. Bei bestimmten kulturell bedeutenden Ereignissen wie dem Geburtstag des Dalai Lama und dem tibetischen Losar (Neujahr) lockerte die Regierung diese Haltung jedoch. Die Regierung setzt weiterhin Polizeikräfte in tibetischen Siedlungen ein, um politisch wichtige Ereignisse wie den Tag des tibetischen Aufstands und den Tag der tibetischen Demokratie zu überwachen (USDOS 23.4.2024).

Sicherheitskräfte haben in der Vergangenheit Proteste und Demonstrationen gewaltsam aufgelöst, insbesondere im Süden, wo eine große Madhesi-Bevölkerung und eine damit verbundene Sezessionsbewegung existieren (FH 2024).

Das Gesetz sah Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht das Recht der meisten Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme derjenigen Organisationen, die von der Regierung als subversiv oder aufrührerisch eingestuft werden. Die Vereinigungsfreiheit gilt für Arbeitnehmer sowohl im formellen als auch im informellen Sektor (USDOS 23.4.2024).

Bestimmte Arbeitnehmer haben das Recht zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen, mit Ausnahme der Beschäftigten in Bereichen, die von der Regierung als wesentliche Dienste definiert werden, darunter öffentlicher Verkehr, Banken, Sicherheitsdienste und Gesundheitswesen. Auch Angehörigen der Streitkräfte, Polizeibeamten und Regierungsbeamten ab der Ebene des Unterstaatssekretärs ist es untersagt, Gewerkschaften zu gründen oder sich an Gewerkschaftsaktivitäten zu beteiligen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Das Gesetz verbietet es den Arbeitnehmern, in einer Sonderwirtschaftszone (SEZ) Gewerkschaften zu gründen und zu streiken (USDOS 23.4.2024).

Das Recht auf Tarifverhandlungen werden im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024).

Ein lebendiges politisches Umfeld bietet Gelegenheit für verschiedene politische Parteien und Ansichten, und die Mitgliedschaft einer Person in einer politischen Partei sowie die Möglichkeit, sich als Mitglied zu erkennen zu geben und politisch aktiv zu sein, wird in Nepal allgemein respektiert (DFAT 1.3.2024; vgl. FH 2024). Es ist üblich, die Regierung zu kritisieren, ohne dass dies mit Konsequenzen verbunden ist (DFAT 1.3.2024).

Politische Parteien haben eine realistische Chance, durch Wahlen und die Bildung von Koalitionen an die Macht zu kommen. In der Vergangenheit hatten kleinere Oppositionsparteien Schwierigkeiten, auf nationaler Ebene an die Macht zu kommen, was zum Teil auf die 3-Prozent-Hürde für die proportionale Vertretung im Repräsentantenhaus zurückzuführen war (FH 2024).

Für Nepalis besteht im Allgemeinen ein geringes Risiko von Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung aufgrund ihrer politischen Meinung, unabhängig von ihrem Profil (DFAT 1.3.2024).

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12. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen, insbesondere in Untersuchungsgefängnissen, sind schlecht und entsprechen laut Menschenrechtsgruppen weder nationalen noch internationalen Standards, da die Gefängnisse überfüllt sind, die Infrastruktur unzureichend ist und es keinen angemessenen Zugang zu Nahrung, Wasser, Kleidung, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung gibt (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung erlaubt im Allgemeinen Besuche von OAG (Office of the Attorney General), NHRC (National Human Rights Commission) und NGOs sowie von Anwälten der Angeklagten in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten (USDOS 23.4.2024).

Es gibt keine glaubwürdigen Vorwürfe wegen Misshandlungen in Gefängnissen oder Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).

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13. Todesstrafe

Nepal hat die Todesstrafe für alle Verbrechen im Jahr 1991 abgeschafft, und die Todesstrafe ist in der Verfassung von 2015 verboten. Die letzte Hinrichtung fand im Jahr 1979 statt (DFAT 1.3.2024; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022).

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14. Religionsfreiheit

Die Verfassung von 2015 bezeichnet Nepal als säkular und signalisiert damit einen Bruch mit der hinduistischen Monarchie, die 2008 offiziell abgeschafft wurde (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und Toleranz wird weitgehend praktiziert (FH 2024). Sie sieht das Recht der Bürger vor, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen, diese auszuüben und untersagt religiöse Verhaltensweisen, die die öffentliche Ordnung stören oder gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral verstoßen (USDOS 26.6.2024).

Die Bekehrung anderer Religionen ist durch ein Gesetz von 2017 verboten (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024) Das Gesetz verbietet auch die „Verletzung des religiösen Gefühls“ einer Kaste, ethnischen Gemeinschaft oder Klasse (USDOS 26.6.2024).

Es gibt eine kleine jüdische Bevölkerung im Land und es sind keine Berichte über antisemitische Vorfälle bekannt (USDOS 23.4.2024). Muslime genießen nach der Verfassung von 2015 größere Freiheit bei der Ausübung ihrer Religion, sind aber weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).

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14.1. Religiöse Gruppen

Laut der Volkszählung von 2021 machen Hindus 81,2 Prozent, Buddhisten 8,2 Prozent, Muslime (die überwiegende Mehrheit von ihnen Sunniten) 5,1 Prozent, Kirats (eine indigene Religion mit hinduistischem Einfluss) 3,2 Prozent und Christen 1,8 Prozent aus (USDOS 26.6.2024; vgl. CIA 24.1.2025). Zu den anderen Gruppen, die zusammen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung ausmachen, gehören Animisten, Anhänger des Bön (eine tibetische religiöse Tradition), Jains, Bahá'í und Sikhs. Einigen muslimischen Führern zufolge machen Muslime mindestens 5,5 Prozent der Bevölkerung aus, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert. Einigen christlichen Gruppen zufolge machen Christen 3 bis 5 Prozent der Bevölkerung aus. Viele bekennen sich zu einem synkretistischen Glauben, der Elemente des Hinduismus, Buddhismus und traditioneller Volkspraktiken umfasst (USDOS 26.6.2024).

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15. Minderheiten

Die Regierung erkennt 59 ethnische und Kastengruppen als indigene Nationalitäten an, die etwa 36 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Obwohl einige Gemeinschaften vergleichsweise privilegiert sind, sehen sich viele Einzelpersonen mit ungleichem Zugang zu staatlichen Ressourcen, Beschäftigung sowie politischer, sprachlicher, religiöser und kultureller Diskriminierung konfrontiert. Aktivisten berichten, dass indigene Gruppen keinen angemessenen Schutz genießen und Gefahr laufen, den Zugang zu ihrem Land und ihren Territorien durch Eingriffe von Bergbau-, Wasserkraft- und Immobilienunternehmen zu verlieren (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht vor, dass jede Gemeinschaft das Recht hat, „ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren und zu fördern“ und Grundschulen in ihrer Muttersprache zu betreiben. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen. Mehr als 125 Kasten und ethnische Gruppen sprechen mehr als 120 verschiedene Sprachen (USDOS 23.4.2024).

Nach der Verfassung von 2015 sind Sitze im Bundesparlament durch Quoten für Frauen reserviert, und es werden beträchtliche, proportionale Zuweisungen für Madhesis, Dalits und andere Minderheitengruppen vorgesehen (DFAT 1.3.2024).

Obwohl die Verfassung die Beteiligung von Minderheiten in der Legislative vorschreibt, behindert die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin ihr politisches Engagement (FH 2024).

Indigene Nepalesen und Dalits sind in der Politik und im öffentlichen Dienst unterrepräsentiert, obwohl es politische Maßnahmen gibt, die ihre Beteiligung fördern sollen. Mitglieder der Gruppen der Chhettri und Hill Brahmin sind nach wie vor relativ stark vertreten (FH 2024).

Die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit ist illegal, und die Regierung verbietet die öffentliche Ächtung oder Gewalt gegen Dalits und versucht, die Rechte anderer benachteiligter Kasten zu schützen. Die Verfassung verbietet die Praxis der Unberührbarkeit und legte besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen für Dalits in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen und Wohnen fest. Außerdem wurde die Nationale Dalit-Kommission als Verfassungsorgan eingerichtet, um den Schutz und die Förderung der Rechte der Dalits zu stärken (USDOS 23.4.2024).

Trotz gesetzlicher und politischer Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit wurden zahlreiche Fälle von Diskriminierung gegen Mitglieder der Dalit-Gemeinschaft gemeldet (AI 24.4.2024).

Die Diskriminierung von Angehörigen niedriger Kasten und einiger ethnischer Gruppen, auch im Bereich der Beschäftigung, sind weit verbreitet und besonders in der Terai-Region und in ländlichen Gebieten üblich (USDOS 23.4.2024).

Strukturelle Hindernisse und Diskriminierung zwingen die Dalits, weiterhin einkommensschwache und entwürdigende Tätigkeiten auszuüben (USDOS 23.4.2024).

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16. Relevante Bevölkerungsgruppen

16.1. Frauen

Nach der Verfassung von 2015 sind Sitze im Bundesparlament durch Quoten für Frauen reserviert (DFAT 1.3.2024).

Obwohl die Verfassung die Beteiligung von Frauen in der Legislative vorschreibt, behindert die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin ihr politisches Engagement. Im Repräsentantenhaus sind seit November 2022 33,1 Prozent Frauen vertreten, allerdings bekleiden nur wenige von ihnen höhere politische Ämter. Nur 9,3 Prozent der Kandidaten, die bei den Wahlen 2022 für direkt gewählte Sitze im Bundestag kandidierten, waren Frauen, und nur acht Frauen gewannen direkt gewählte Sitze (FH 2024).

Obwohl das Gesetz Schutz bietet, sind Frauen systematischer Diskriminierung ausgesetzt insbesondere in ländlichen Gebieten. Dalit-Frauen sind insbesonders geschlechts- und kastenspezifischer Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 23.4.2024).

Frauen sind in Beschäftigung und Beruf diskriminiert. Auf 100 erwerbstätige Männer kommen nur 59 erwerbstätige Frauen, und das durchschnittliche Monatseinkommen von Frauen liegt unter dem von Männern. Patriarchalische Einstellungen und eine ungleiche geschlechtsspezifische Arbeitsteilung wurden als Faktoren identifiziert, die zu Ungleichheit führen und in direktem Zusammenhang mit geringerem Einkommen, Bildung und Zugang zu Finanzmitteln stehen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält diskriminierende Bestimmungen. So begünstigt beispielsweise das Gesetz über Eigentumsrechte Männer bei der Verpachtung von Grundstücken und der Aufteilung des Familienbesitzes. Die Verfassung verleiht Frauen jedoch Rechte, die zuvor nicht gesetzlich geschützt waren, darunter gleiche Rechte wie ihre Ehepartner in Eigentums- und Familienangelegenheiten sowie besondere Möglichkeiten in den Bereichen Bildung, Gesundheit und soziale Sicherheit (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung kriminalisiert Gewalt gegen Frauen oder die Unterdrückung von Frauen aufgrund religiöser, sozialer oder kultureller Traditionen und gibt den Opfern das Recht auf Entschädigung (USDOS 23.4.2024).

Vergewaltigung von Frauen oder Mädchen, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird je nach Alter des Opfers mit Freiheitsstrafen zwischen fünf und 15 Jahren geahndet. Das Gesetz sieht außerdem eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle von Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung schwangerer Frauen oder Vergewaltigung von Frauen mit Behinderungen vor (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet die Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Opfers, eine Anzeige zu erstatten, auch durch Nötigung, Drohung oder Gewalt, und das Gesetz verbietet auch die Mediation als Alternative zu einem Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024).

Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen stellt nach wie vor ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sieht vor, dass Anzeigen über häusliche Gewalt durch Mediation beigelegt werden können, wobei der Schwerpunkt auf Versöhnung liegt. Die Behörden leiten in der Regel nur dann ein Strafverfahren ein, wenn die Mediation scheitert (USDOS 23.4.2024). In jedem der 77 Distrikte des Landes gibt es in den Polizeirevieren weibliche Polizeibeamte, um es Frauen und Mädchen zu erleichtern, Verbrechen bei der Polizei anzuzeigen (USDOS 23.4.2024).

Das Strafgesetzbuch erklärt die Zahlung von Mitgiften für illegal und sieht Geldstrafen, Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren oder beides vor. Dennoch sind Mitgiften laut NGOs weiterhin üblich, insbesondere in der Region Terai (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz kriminalisiert Säureanschläge und sah harte Strafen für die Täter vor; es regelt auch den Verkauf von Säuren, um die Wahrscheinlichkeit ihres Einsatzes bei kriminellen Angriffen zu verringern (USDOS 23.4.2024).

Die Praxis des Chhaupadi (Ausschluss von Frauen und Mädchen aus ihren Häusern während der Menstruation und manchmal nach der Geburt, einschließlich des Zwangs, in Viehställen zu leben) stellt weiterhin ein ernstes Problem dar. Die Regierung erließ ein Gesetz gegen Chhaupadi , das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten, einer symbolischen Geldstrafe oder beidem geahndet werden kann (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Der Zugang zur Staatsbürgerschaft wurde im Mai 2023 insofern erweitert, als das es Kindern ermöglicht wird, die Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu erwerben, und es ausländischen Ehefrauen nepalesischer Ehepartner den Erwerb der Staatsbürgerschaft ermöglicht (FH 2024).

Es gibt keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).

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16.2. Kinder

In der Verfassung von 2015 sind die Rechte von Kindern auf Geburtsregistrierung, Bildung, Gesundheit, „angemessene Betreuung“ (einschließlich des Rechts auf Sport und Unterhaltung) und „Persönlichkeitsentwicklung“ verankert. Kinderfolter, Kinderarbeit, Kinderwehrdienst und Kinderheirat sind verboten (DFAT 1.3.2024).

Es gibt keine Unterschiede bei den Richtlinien und Verfahren zur Geburtenregistrierung, die auf dem Geschlecht des Kindes beruhten. Bei der Volkszählung im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass 74 Prozent der Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren bei der Geburt registriert wurden, während 26 Prozent nicht registriert wurden. Von den registrierten Kindern wurden 5,8 Prozent mehr Jungen als Mädchen registriert (USDOS 23.4.2024).

Obwohl die Grundschulbildung seit Anfang der 1990er Jahre kostenlos und verpflichtend ist (DFAT 1.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) müssen die Eltern häufig Gebühren oder andere Kosten im Zusammenhang mit Schulbüchern, Uniformen, Mahlzeiten und anderen Unterrichtsmaterialien bezahlen (DFAT 1.3.2024). Die Regierung berichtet, dass in diesem Schuljahr 95,11 Prozent der schulpflichtigen Kinder die Grundschule besuchten, wobei die Geschlechterparität gewahrt wurde (USDOS 23.4.2024).

Kinder müssen nur bis zum Alter von 13 Jahren die Schule besuchen, wodurch Kinder ab 13 Jahren anfällig für Kinderarbeit werden, obwohl sie gesetzlich nicht arbeiten dürfen (USDOS 23.4.2024).

Kinder, insbesondere Mädchen, sehen sich beim Zugang zur Bildung mit Hindernissen konfrontiert, die auf den Mangel an sanitären Einrichtungen, die geografische Entfernung, die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten, die Hausarbeit und die fehlende Unterstützung durch die Eltern zurückzuführen sind. In Nepal hält das Fehlen separater Toiletten für Mädchen diese davon ab, die Schule zu besuchen (USDOL 5.9.2024).

Kindesmissbrauch ist gesetzlich verboten. Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller Missbrauch, war Berichten zufolge weit verbreitet. Die Regierung führte spezielle Hotlines und den Nationalen Kinderrechtsrat ein, um auf Berichte über Kindesmissbrauch und Gewalt gegen Kinder zu reagieren (USDOS 23.4.2024).

Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 18 Jahre (USDOS 23.4.2024).

Es gibt kein spezielles Gesetz gegen Kinderpornografie (USDOS 23.4.2024).

Der Zugang zur Staatsbürgerschaft wurde durch die Zustimmung von Präsident Paudel zum geänderten Staatsbürgerschaftsgesetz im Mai 2023 erweitert, das es Kindern ermöglicht, die Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu erwerben (FH 2024).

Kinderehen sind nach wie vor ein ernstes Problem (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024). Das Gesetz verbietet die Eheschließung von Jungen und Mädchen vor dem 20. Lebensjahr, aber im Land gibt es eine hohe Rate an Kinderehen und Geburten bei Mädchen. Eine Kinderehe wird als eine Ehe zwischen Personen unter 18 Jahren definiert, eine Frühheirat als eine Ehe zwischen Personen zwischen 18 und 20 Jahren (USDOS 23.4.2024).

Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Werte fördern die Praxis der Früh- und Zwangsehen, die besonders in den Dalit- und Madhesi-Gemeinschaften verbreitet sind (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung stellt Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung, wobei Qualität und Zugänglichkeit variierten. Die Diskriminierung von Mädchen durch die Eltern führt oft dazu, dass verarmte Eltern bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ihren Söhnen den Vorrang gaben (USDOS 23.4.2024).

Die nepalesische Verfassung garantiert soziale und wirtschaftliche Rechte, darunter das Recht auf soziale Sicherheit für alle Kinder, und das Kindergesetz von 2018 bietet weitere Garantien (HRW 16.1.2025).

Kinderarbeit ist nach wie vor ein Problem (FH 2024). Kinder, die auf der Straße leben, sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel, einschließlich Sexhandel, zu werden (USDOL 5.9.2024).

Im Jahr 2023 machte Nepal mäßige Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung stellte Geld für Aktivitäten zur Beseitigung von Kinderarbeit bereit, unter anderem durch Beiträge zum Fonds zur Beseitigung von Kinderarbeit und Aufklärungsprogramme. Die Regierung schloss außerdem ein Kooperationsabkommen zur Umsetzung des Sektorplans für Schulbildung ab, in dessen Rahmen über einen Zeitraum von fünf Jahren 7,2 Milliarden Dollar für die Verbesserung der Bildung von Kindern und Jugendlichen in Nepal bereitgestellt werden sollen. Darüber hinaus hat sie auf Beschwerden reagiert, die über eine von der Regierung betriebene Hotline eingingen, und 560 Kinder aus der Kinderarbeit gerettet. Die nepalesischen Gesetze entsprechen jedoch nicht den internationalen Standards für das Verbot des Kinderhandels, da sie die Anwerbung, das Beherbergen, den Empfang oder den Transport ohne Gewalt, Betrug oder Zwang nicht eindeutig unter Strafe stellen. Das Gesetz zum Verbot des Einsatzes von Kindern bei illegalen Aktivitäten ist ebenfalls unzureichend, da es den Einsatz von Kindern bei der Herstellung von Drogen nicht verbietet (USDOL 5.9.2024).

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16.3. Sexuelle Minderheiten

2007 wurden der LGBTQI+-Status und gleichgeschlechtliches Sexualverhalten zwischen Erwachsenen vom Obersten Gerichtshof entkriminalisiert (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025), der bestätigte, dass LGBTQI+-Personen durch die Verfassung geschützt sind (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale (USDOS 23.4.2024).

LGBTQI+-Rechtegruppen berichten, dass LGBTQI+-Personen von der Polizei belästigt wurden. Auch NGOs berichten, dass LGBTQI+-Personen von der Polizei und den örtlichen Behörden diskriminiert werden, sowie Gewalt und Einschüchterung, einschließlich sexueller Belästigung, ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). LGBTQI+-Interessengruppen berichten, dass die Regierung LGBTQI+-Personen keine Chancengleichheit in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung oder Beschäftigung gewährt. Einige Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichten von Diskriminierung bei der Entlohnung und von Gewalt am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024).

Zwangsheirat ist eine gängige Praxis, und Familien üben manchmal aus verschiedenen Gründen Druck auf ihre Kinder aus, zu heiraten, unter anderem, um die nicht-heterosexuelle Orientierung einer Person zu unterdrücken (USDOS 23.4.2024).

Am 22. März 2023 erteilte der Oberste Gerichtshof der Regierung die Anweisung, gleichgeschlechtliche Eheschließungen anzuerkennen und die entsprechenden Dokumente als rechtsgültig zu registrieren (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). Der Gerichtsbeschluss ist immer noch nicht vollständig umgesetzt (HRW 23.4.2024).

Die Behörden haben 2013 eine Kategorie „Sonstige“ in die staatlichen Ausweispapiere aufgenommen (USDOS 23.4.2024). Der erste Reisepass, auf dem der Inhaber ein drittes Geschlecht auswählen konnte, wurde 2015 ausgestellt (FH 2024).

Organisationen und Aktivisten, die sich für die Rechte der LGBTQI+-Gemeinschaft einsetzen, berichten von geringen oder keinen Einschränkungen ihrer Möglichkeiten, sich für ihre Rechte einzusetzen, sich zu organisieren, Treffen einzuberufen oder öffentliche Versammlungen abzuhalten (USDOS 23.4.2024).

Im Juni 2023 ebnete der Oberste Gerichtshof den Weg für die Umsetzung des „Nepal Citizenship First Amendment Act“, der etwa 1,2 Millionen Menschen im Land die Staatsbürgerschaft bescheinigen würde, darunter auch Mitgliedern der lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, queeren und intersexuellen (LGBTQI+) Gemeinschaft (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung hat keine medizinischen Zwangspraktiken gegen LGBTQI+-Personen durchgeführt und es gab keine Berichte über die Durchführung sogenannter Konversionstherapien (USDOS 23.4.2024). Laut NGOs waren gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung von HIV-Infizierten und Personen mit hohem HIV-Risiko weiterhin weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).

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17. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit Ausnahme der meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gesetzlich eingeschränkt sind. Die Regierung setzt die Beschränkungen der Flüchtlingsbewegungen ungleichmäßig durch (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Die Regierung hat seit 1995 keine persönlichen Ausweispapiere mehr an tibetische Flüchtlinge ausgegeben, sodass die meisten dieser Flüchtlinge nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen, die sie an Polizeikontrollpunkten oder bei Polizeikontrollen vorzeigen können. Der Mangel an Dokumenten behindert auch die Möglichkeit der Tibeter, ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024).

Für Personen, die von der Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, selbst wenn sie vom UNHCR anerkannt werden, erhebt die Regierung Geldstrafen für jeden Tag, an dem der Status nicht anerkannt wird, und eine erhebliche Strafgebühr nach eigenem Ermessen, um eine Ausreisegenehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024).

Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die Arbeitsmöglichkeiten tibetischer Flüchtlinge einschränkt (USDOS 23.4.2024).

Die Bürger haben im Allgemeinen die Wahl ihres Wohnortes (FH 2024).

Die meisten tibetischen Flüchtlinge, die im Land lebten, insbesondere diejenigen, die nach 1990 ankamen oder nach 1995 16 Jahre alt wurden, haben keine Papiere, ebenso wenig wie ihre im Land geborenen Kinder. Selbst diejenigen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus haben keine gesetzlichen Rechte, die über die Möglichkeit hinausgeht, im Land zu bleiben. Die Regierung erlaubt es NGOs, den im Land lebenden Tibetern Grund- und Sekundarschulbildung sowie andere grundlegende Dienstleistungen anzubieten. Tibetische Flüchtlinge haben weder Anspruch auf eine Hochschulbildung an öffentlichen oder privaten Einrichtungen noch auf eine Berufszulassung in Bereichen wie Medizin, Krankenpflege und Ingenieurwesen. Sie sind auch nicht in der Lage, rechtmäßig eine Gewerbe- oder Fahrerlaubnis zu erhalten, und können keine Bankkonten eröffnen oder Eigentum erwerben. Einige Flüchtlinge haben weiterhin Schwierigkeiten, Geburten, Eheschließungen und Todesfälle zu dokumentieren. Einige Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft greifen auf Bestechung zurück, um diese Dienstleistungen zu erhalten. Die Regierung erlaubt dem UNHCR, städtischen Flüchtlingen einige Bildungs-, Gesundheits- und Existenzsicherungsleistungen anzubieten (USDOS 23.4.2024).

Laut dem Internal Displacement Monitoring Center führten Naturkatastrophen im Oktober 2023 zu mehr als 2.000 Vertreibungen (USDOS 23.4.2024).

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18. IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).

Die Nationale Koordinierungsstelle für Flüchtlingsangelegenheiten, die dem Innenministerium unterstellt ist, verbesserte den Zugang zu Ausweispapieren für bhutanische Flüchtlinge und ihre im Land geborenen Kinder, sodass sie mit Genehmigung der lokalen Regierung allgemeine Geschäfte und Handel betreiben können und auf Empfehlung der örtlichen Verwaltungsbehörden Bankkonten eröffnen können (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Anerkennung als Flüchtling vor, und die Regierung hat kein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet. Die Regierung erkennt nur Tibeter und Bhutanesen als Flüchtlinge an und betrachtet die etwa 900 Flüchtlinge und Asylsuchenden anderer Nationalitäten als irreguläre Migranten, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden (USDOS 23.4.2024).

Tibeter in Nepal haben aufgrund des Drucks Chinas manchmal Schwierigkeiten, einen offiziellen Flüchtlingsstatus zu erhalten (FH 2024).

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19. Grundversorgung und Wirtschaft

Der Mindestlohn liegt über der offiziellen Armutsgrenze, reicht aber gerade aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken (USDOS 23.4.2024).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Nepal 110 Euro pro Kopf (laenderdaten.info Wirtschaft 1.2025).

Nur rund 16 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss. Zumindest über Quellen und Brunnen in einer Entfernung von maximal 30 Minuten oder angeliefertes Wasser erreichen 91 Prozent der Bevölkerung eine Versorgung mit weitestgehend sauberem Trinkwasser (laenderdaten.info Gesundheitssystem 1.2025). Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung hatten 2022 Zugang zu Sanitäranlagen (WKO 10.2024).

Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 24.1.2025).

Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vgl. laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025).

2022 befanden sich geschätzt 20,3 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (CIA 24.1.2025).

Laut ILO (International Labor Organization) sind mehr als 70 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in der informellen Wirtschaft tätig, und über 90 Prozent der Frauen sind im informellen Sektor beschäftigt, einschließlich im Haushalt (USDOS 23.4.2024)

Wanderarbeiter sind eine tragende Säule der nepalesischen Wirtschaft und tragen etwa 27 Prozent zum BIP bei. Um die Anwerbegebühren zu bezahlen, nehmen die Arbeiter oft informelle Darlehen zu Wucherzinsen auf und werden Opfer von Missbrauch durch ausländische Arbeitgeber und inländische Anwerber, der sich in Form von Lohnraub, Vertragsverletzungen, sexueller Gewalt sowie Tod und chronischen Erkrankungen aufgrund unsicherer Arbeitsbedingungen äußert (HRW 16.1.2025). Wanderarbeiter sind missbräuchlichen und illegalen Rekrutierungspraktiken ausgesetzt (AI 24.4.2024).

Nepal hat zwei SEZ (Sonderwirtschaftszonen), die sich in Bhairahawa und Simara in der Nähe der indischen Grenze befanden. In den Sonderwirtschaftszonen werden die Lohnsätze von der SEZ-Behörde festgelegt, dürfen jedoch nicht unter dem nationalen Mindestlohn liegen. Urlaubszeit, Versicherung, Prämien und Sozialversicherung werden von den einzelnen Branchen in den SEZ festgelegt (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht angemessene Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (OSH) vor, und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit ist für deren Durchsetzung verantwortlich (USDOS 23.4.2024).

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19.1. Sozialbeihilfen

Das Wohlfahrtssystem Nepals ist nach wie vor hauptsächlich auf soziale Netzwerke beschränkt, die in familiären Strukturen verwurzelt sind. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) versuchen, dieses Defizit zu beheben, aber ihre Beiträge beschränken sich überwiegend auf gezielte und fragmentierte Dienstleistungen auf lokaler Ebene. Die familiären Unterstützungsstrukturen sind stark, werden jedoch durch die weit verbreitete und langfristige Abwanderung aus beruflichen Gründen geschwächt. Obwohl sowohl inländische Vermögensübertragungen von städtischen in ländliche Gebiete als auch Überweisungen von Arbeitnehmern im Ausland dazu beitragen, die Sozialhilfekosten auszugleichen, belastet die physische Abwesenheit von Familienmitgliedern das soziale Gefüge (BS 2024).

Private Initiativen zur Verbesserung der Sozialdienste sind begrenzt, und die öffentlichen Sozialdienste sind unterentwickelt und reichen nicht aus, um die Nachfrage zu decken (BS 2024).

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Medizinische Versorgung

Artikel 35 der nepalesischen Verfassung von 2015 garantiert den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten als ein Grundrecht. Nepal verfügt über eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Zentren der primären Gesundheitsversorgung und Distriktkrankenhäuser. Zu den privaten Einrichtungen gehören formelle Krankenhäuser, Pflegeheime, private Ärzte (insbesondere in Kliniken oder privaten Apotheken), private medizinische Hochschulen, von Nichtregierungsorganisationen oder Gemeinden betriebene Krankenhäuser und traditionelle Heiler wie Ayurveda-Praktiker (DFAT 1.3.2024).

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend (AA 7.2.2025; vgl. EDA 7.2.2025) und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 7.2.2025).

Die grundlegenden Gesundheitsdienste sind in den Zentren für die medizinische Grundversorgung und in den Distriktkrankenhäusern kostenlos verfügbar, die keine Gebühren für die Anmeldung, ambulante, notfall und stationäre Versorgung sowie für wichtige Medikamente erheben. Dennoch sind die Gesundheitsausgaben, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, nach wie vor hoch und machen mehr als die Hälfte aller medizinischen Ausgaben aus. Familien können für 28 USD (40 AUD) pro Jahr eine staatliche Krankenversicherung abschließen, aber weniger als 20 Prozent der Menschen machen davon Gebrauch. Über 70-Jährige und sehr arme Menschen haben zwar Anspruch auf kostenlose Medikamente und Behandlungen im Rahmen des staatlichen Krankenversicherungssystems, doch können komplexe Anspruchsvoraussetzungen und Korruption den Zugang erschweren. Nur sehr wenige Menschen haben eine private Krankenversicherung (DFAT 1.3.2025).

Trotz des Vorhandenseins öffentlicher und privater Gesundheitsdienste steht der nepalesische Gesundheitssektor vor vielen Herausforderungen. Die meisten Krankenhäuser auf Provinz- und Kommunalebene verfügen über eine angemessene Grundausstattung wie fließendes Wasser, Seife und zuverlässige Stromversorgung, viele ländliche Gesundheitszentren jedoch nicht (DFAT 1.3.2024).

Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht immer gesichert (AA 7.2.2025).

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20. Rückkehr

Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).

Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr ins Heimatland an (BBU GmbH 2025).

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2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zu den persönlichen Umständen und zum Verfahren

Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, ihren eigenen Angaben, dem vorgelegten Reisepass mit der Nummer XXXX , gültig von XXXX 2021 bis XXXX 2031 (AS 41) und dem im Akt als Kopie einliegenden Visum (AS 97, IZR-Auszug, OZ 2). Ihren Aufenthaltszweck in Österreich konnte sie glaubwürdig durch die Vorlage der Studienbestätigung für das Studienjahr 2025/26 der XXXX und des Zulassungsbescheids zum Studium nachweisen (AS 81, 87-95).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Nepal nicht verfolgt wird und ihr keine Gefahr für ihre körperliche oder psychische Integrität im Fall ihrer Rückkehr droht, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den Länderinformationen zu Nepal. Die Beschwerdeführerin machte weder im Verfahren, noch in der Beschwerde, eine Bedrohungslage in ihrem Herkunftsland geltend, auch stellte sie weder im Bundesgebiet noch anderswo einen Antrag auf internationalen Schutz (SN vom 30.07.2026, AS 73).

Die Feststellungen zum Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt und den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 30.07.2025 (AS 73-77) und vom 12.08.2025 (AS 133-137) und in ihrer Beschwerde. Die Bestätigung über die erfolgte Ausreise liegt im Verwaltungsakt (AS 117-121) ein. Das Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ergibt sich aus dem Auszug aus dem IZR vom 07.07.2026 (OZ 2).

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Nepal stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal in der Fassung vom 07.02.2025. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur anwendbaren Rechtslage

3.1.1. Am 12.06.2026 ist die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft getreten. Diese sieht weitreichende Änderungen, insbesondere im asylrechtlichen Regelungsgefüge vor. Sowohl das materielle Asylrecht als auch das Asylverfahrensrecht sind nunmehr maßgeblich in europarechtlichen Verordnungen geregelt, insbesondere in der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025 (AsylVfVO) und in der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (StatusVO). Die erforderlichen nationalen Anpassungs- und Anschlussnormen wurden in Österreich mit dem Migrationspakt – Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 umgesetzt.

3.1.2. Im fremdenrechtlichen Kontext normiert eine Übergangsbestimmung in § 125 Abs. 32 FPG, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet. Eine weitere Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen, weshalb bis auf die genannte Ausnahme für Verfahren zum internationalen Schutz, die derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen des FPG uneingeschränkt anzuwenden sind. Für fremdenrechtliche Verfahren ohne zugrunde liegendem Verfahren auf internationalen Schutz gelten daher nach wie vor die Richtlinie 2008/115 (Rückführungsrichtlinie) und die in deren Umsetzung ergangenen Bestimmungen des FPG, mangels Übergangsbestimmung in der aktuellen Fassung des AMPAG.

Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Entscheidung auf der Grundlage des FPG in der derzeit gültigen Fassung, BGBl. Nr. I 39/2026, zu ergehen hat.

3.1.3. Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.2. Zur Beschwerdeabweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

§ 9 BFA-VG – Schutz des Privat- und Familienlebens lautet:

(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Das Bundesamt erließ die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG am 15.08.2025. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde frühestens mit der Übergabe der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin am XXXX 2025 eingeleitet. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX 2025 aus Österreich aus. Damit ist das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor ihrer Ausreise, und damit jedenfalls auch innerhalb von sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet worden. Der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres Visums von XXXX 2025 bis XXXX 2025 wurde zweifelsfrei festgestellt. Die Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG liegen vor.

Die Beschwerdeführerin reiste rechtmäßig für die Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung und die Immatrikulation an der XXXX nach Österreich ein und wollte einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin stellen. Die Beschwerdeführerin hielt sich für rund einen Monat in Österreich auf und etablierte in dieser Zeit kein Privat- und Familienleben, ein solches wurde auch nicht behauptet. Ihre sozialen und familiären Bindungen liegen in ihrem Herkunftsland, in das sie bereits am XXXX 2025 wieder zurückgekehrt ist. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in ein Privat- und Familienleben in Österreich ein und erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig.

Die Rückkehrentscheidung greift nicht unzulässigerweise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein.

3.3. Zur Maßgabeentscheidung hinsichtlich Spruchpunkt III.

3.3.1. Zur Rechtslage

§ 55 FPG – Frist für die freiwillige Ausreise - lautet:

(1)Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.

(4)Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. Für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.

(5)Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.

(6)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.

Nach Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 ist unter „Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 (Rückführungsrichtlinie) definiert den Begriff der Rückkehr als die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückkehr – in deren Herkunftsland oder ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Art. 6 der Richtlinie 2008/115 normiert den Grundsatz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältigen Drittstaatsangehörigen, Art. 7 normiert unter dem Titel “Freiwillige Ausreise” die Möglichkeiten zur Einräumung oder Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise.

Im Urteil vom 01.08.2025, C-636/23, Al Hoceima und C-637/23, Boghni beschäftigte sich der EuGH mit dem Verhältnis zwischen der Rückkehrentscheidung und der Entscheidung über die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise und stellte es dahingehend klar, dass die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, sodass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hätte, dass diese Entscheidung insgesamt nichtig würde (Rz 72). Wie der EuGH näher ausführte, nimmt die Definition des Begriffs „Rückkehr“ in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich auf den freiwilligen bzw. erzwungenen Charakter einer Rückkehr Bezug. Nach dieser Definition besteht der Zweck einer Rückkehrverpflichtung darin, dass der Drittstaatsangehörige freiwillig oder unter Zwang in ein bestimmtes Land zurückreist. Die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde darüber, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird oder nicht, ist daher Bestandteil dieser Verpflichtung (Rz 73). Eine Rückkehrentscheidung ist insgesamt für nichtig zu erklären, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist, eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird (Rz 75).

Der VwGH hat sich dem Urteil des EuGH erstmals in seiner Entscheidung vom 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 angeschlossen und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Trennbarkeit der Spruchpunkte zur Rückkehrentscheidung und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise festgehalten, dass beide Spruchpunkte rechtlich untrennbar miteinander verbunden sind. Das führt dazu, dass sie dasselbe rechtliche Schicksal teilen (vgl. Rz 109f). Um Missverständnisse zu vermeiden, merkte der VwGH aber auch an, dass dies nicht bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines nicht dem Gesetz entsprechenden Ausspruchs des Bundesamts in Bezug auf die Nichtgewährung oder die Festlegung des Ausmaßes der Frist für die freiwillige Ausreise jedenfalls immer diesen und auch jenen Ausspruch zu beheben hätte, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Im Rahmen seiner Befugnis und Pflicht zur Sachentscheidung wird es (sofern nicht ausnahmsweise eine die Rechtssache an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisende Entscheidung angebracht erscheint) vielmehr den Ausspruch über die Nichtgewährung oder Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise in gesetzmäßiger Weise - allenfalls in Abänderung des behördlichen Ausspruches - zu treffen haben, um auf diese Weise eine dem unter unionsrechtlichen Vorgaben zu betrachtenden Gesetz Genüge tuende Entscheidung auch über die Erlassung der Rückkehrentscheidung herbeizuführen.

Der EuGH wies im Urteil Al Hoceima und Boghni auch auf die Rechtswirkungen hin, die mit der Entscheidung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise verbunden sind. Die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung reicht von der am wenigsten beschränkenden Maßnahme – der Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise – bis zu den die Freiheit am stärksten beschränkenden Maßnahmen – etwa der Inhaftnahme in einer speziellen Einrichtung. Diese Rechtswirkungen treten je nach Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise ein. Außerdem sieht Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/115 vor, dass ein Einreiseverbot zu verhängen ist, falls keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder der Rückkehrverpflichtung nicht entsprochen wurde (vgl. Rz 42-46). Die Feststellung dieser Rechtswirkungen einer Entscheidung über die Einräumung oder Nichteinräumung einer Frist für eine freiwillige Ausreise steht im Einklang mit dem Zweck von Art. 7 der Richtlinie 2008/115, der, indem er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Grundsatz gehalten sind, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, insbesondere die Achtung der Grundrechte dieser Drittstaatsangehörigen bei der Vornahme der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie gewährleisten soll. Es ist nämlich im Einklang mit Art. 79 Abs. 2 AEUV das Ziel der Richtlinie, wie sich aus deren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (EuGH, Rz 47, mwN).

3.3.2. Gegenständlicher Fall

Das Bundesamt legte weder eine Frist für die freiwillige Ausreise noch eine Pflicht zur sofortigen Ausreise gemäß § 55 FPG fest und begründete diese Entscheidung mit der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise. Eine Fristsetzung sei daher nicht mehr erforderlich (Bescheid, S 29).

In der Beschwerde wurde auf die negativen Konsequenzen einer unterlassenen Fristsetzung hingewiesen. Eine nachträgliche Fristsetzung würde aber die Sache des Beschwerdeverfahrens mit der nachträglichen Beurteilung der allenfalls einzuräumenden Frist für die freiwillige Ausreise überschreiten, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sei (Beschwerde, S 2).

Der verfahrensgegenständliche Bescheid enthält keinen Ausspruch über die Frist für die Ausreise gemäß § 55 FPG. Damit fehlt der Rückkehrentscheidung die Festlegung, wann die Rückkehr zu erfolgen hat bzw. das “wie” der Rückkehrverpflichtung, ob freiwillig oder unter Zwang. Vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH in Al Hoceima und Boghni und daran anknüpfend VwGH, 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, ist die normative Ausgestaltung der Rückkehrverpflichtung, ob freiwillig oder unter Zwang, notwendiger Bestandteil einer Rückkehrentscheidung und wird der in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannte Tatbestand der “Erfüllung der Rückkehrverpflichtung” freiwillig oder unter Zwang erst mit der Entscheidung über die Einräumung einer Frist erfüllt. Eine Rückkehrentscheidung ist fehlerhaft, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird. Ein solcher Fehler - bzw. Nichtigkeit in den Worten des EuGH – muss aber auch dann angenommen werden, wenn die Rückkehrentscheidung wegen dem, wenn auch begründeten, fehlenden Ausspruch über die Frist unvollständig ist.

Das Bundesamt setzte sich mit der Notwendigkeit einer Fristsetzung auseinander und kam zum Schluss, dass die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr erforderlich sei, da die Beschwerdeführerin bereits ausgereist sei. Mit der eindeutigen, in der Beschwerde zitierten und seit der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides auch vom VwGH übernommenen Rechtsprechung des EuGH, dass die Festlegung einer Frist notwendiger Bestandteil der Rückkehrentscheidung ist, wird deutlich, dass das Argument des Bundesamtes hinsichtlich der bereits erfolgten Ausreise nicht zutreffend ist und auch keine Rechtsgrundlage für diese Rechtsansicht besteht. Die bereits erfolgte Ausreise rechtfertigt daher keine Ausnahme von der Pflicht zum Abspruch über die (Nicht-)Einräumung einer Frist. Der Abspruch über die (Nicht-)Einräumung einer Frist schafft auch Rechtssicherheit, da damit Rechtswirkungen verbunden sind. Gegenständlich relevant für die Beschwerdeführerin ist z.B. eine Bestimmung zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, die an die freiwillige Erfüllung einer Ausreiseverpflichtung anknüpft (§ 11 Z 3 NAG).

Mit der unterlassenen Entscheidung über eine Frist zur Ausreise hat das Bundesamt die Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, diese ist jedoch mit der Einräumung einer Frist durch das Bundesverwaltungsgericht zu beheben.

Den § 55 Abs. 1 und 2 FPG ist der Grundsatz zu entnehmen, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist. Die Beschwerdeführerin hat kein Verhalten gesetzt, mit dem sie durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, auch bestand keine Fluchtgefahr und lag verfahrensgegenständlich kein Folgeantrag auf internationalen Schutz vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war zwar rechtswidrig, dies alleine rechtfertigt aber kein Absehen von der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise.

Die Voraussetzungen für die Einräumung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise lagen daher vor.

3.3.3. Zur Festsetzung der Frist durch das Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (§ 28 Abs. 5 VwGVG)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.11.2015, 2015/12/0026; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0161). Über neue Begehren und erstmalige, trennbare begleitende Maßnahmen darf nicht die Berufungsbehörde, sondern muss die Behörde erster Instanz entscheiden (VwGH 23.10.1990, 90/11/0085).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine kassatorische Entscheidung bedeutet nicht zuletzt die Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges und eine Verlängerung der Verfahrensdauer (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid ein Parteiantrag - wie [z.B. hier] der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes - zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden (z.B. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0048). Gleiches gilt auch für amtswegige Maßnahmen, die von der erstinstanzlichen Behörde nicht angeordnet wurden und die mit der Entscheidung in untrennbarem Zusammenhang stehen oder eine zusätzliche Konkretisierung des Spruches bedeuten und nicht willkürlich abgesondert werden können (z.B. VwGH 22.01.1998, 97/06/0188 mwN in Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 60 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass auch die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst darstellt. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines Verwaltungsgerichtes schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt somit voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine „negative“ Sachentscheidung (VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0050).

Zutreffend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die im Spruch des Bescheides bezeichnete Angelegenheit ist. Mangels Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise sei diese nicht Sache des Beschwerdeverfahrens.

Vor dem Hintergrund, dass die Festlegung einer Frist oder die Pflicht zur sofortigen Ausreise in untrennbarem Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung steht und auch gemeinsam mit dieser zu prüfen ist, ist jedoch davon auszugehen, dass die Fristsetzung ebenfalls von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst ist. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Spruch des Bescheides die äußerste Sache des Beschwerdeverfahrens bildet und kein Spruchpunkt zur (Nicht-)Einräumung einer Frist für die Ausreise enthalten ist. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung betont, ist ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. So ist einem Bescheidspruch im Zweifel der Inhalt zuzumessen, der den Bescheid rechtmäßig erscheinen lässt (VwGH 21.10.2025, Ra 2024/15/0068).Erstens prüfte auch das Bundesamt die Festsetzung einer Frist gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung, da es sich im Bescheid in der Begründung mit der Frage, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist, auseinandersetzte und diese mit dem Argument der bereits erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin für nicht erforderlich erachtete (s.o., Bescheid, S 29), zweitens ist die Fristsetzung untrennbarer – und damit immanenter - Bestandteil der Rückkehrentscheidung und muss somit auch von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst sein.

Der VwGH selbst vertritt die Ansicht, dass eine rechtswidrig festgelegte Frist keine Behebung der Rückkehrentscheidung erfordert, sondern im Rahmen der Pflicht zur Sachentscheidung nur eine Abänderung derselben erforderlich wird (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003). Der rechtlichen Begründung im Bescheid ist zu entnehmen, dass die Behörde absichtlich von einem Ausspruch nach § 55 FPG abgesehen hat, da ein solcher nicht notwendig sei. Gegenstand der erwähnten Entscheidung des VwGH war zwar die Rechtswidrigkeit einer bereits im Spruch des Bescheides festgelegten Frist - es gab somit einen eigenen Spruchpunkt dafür -, es wäre aber rechtlich nicht nachvollziehbar, warum die bewusste Entscheidung der Behörde, keinen Ausspruch zu treffen, vom Verwaltungsgericht nicht ebenso abgeändert werden kann bzw. muss. Auch die Überprüfung eines rechtswidrigen Unterlassens und folglich die Ergänzung des Ausspruchs im Rahmen einer Maßgabeentscheidung muss demnach von der Pflicht zur Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht umfasst sein.

Wie bei einem Parteiantrag, bei dem das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mit Kassation vorgehen darf, sondern den Parteiantrag erledigen muss, ist auch verfahrensgegenständlich beim amtswegig eingeleiteten Verfahren der vollständige Sachverhalt, der der Rückkehrentscheidung zugrunde liegt, zu beurteilen. Nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes war die Behörde gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG verpflichtet, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und hätte auch, da der maßgebliche Sachverhalt bereits feststand, den erforderlichen Ausspruch über die Frist für die Ausreise treffen müssen. Damit liegt kein Fall vor, in dem der Bescheid nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation hergestellt werden kann. Auch eine Zurückverweisung an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG ist mangels Vorliegen von Ermittlungsmängeln nicht zulässig. Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtend zu erlassen.

Die Rückkehrentscheidung ist bloß unvollständig, diese Unvollständigkeit muss vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachentscheidung behoben werden. Spruchpunkt III. stellt lediglich eine Ergänzung zu Spruchpunkt I dar.

Die Rechtswidrigkeit der festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise ist somit primär durch eine Ergänzung des Spruches zu beseitigen und rechtfertigt nicht die Behebung der Spruchpunkte über die Rückkehrentscheidung und damit verbundener weiterer Aussprüche. Für die Begründung zur konkreten Fristsetzung s. Pkt. 3.3.2..

3.3.4. Zu § 21 Abs. 5 BFA-VG

Soweit in der Beschwerde Bezug genommen wird auf § 21 Abs. 5 BFA-VG, der die Behebung der Rückkehrentscheidung vorsieht, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und das Bundesverwaltungsgericht festzustellen hat, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, ist dem entgegen zu halten, dass die Intention des § 21 Abs. 5 BFA-VG, dass sich der Fremde nicht durch seine Ausreise den mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbundenen Konsequenzen entziehen können soll, bereits durch § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt wird. § 21 Abs. 5 BFA-VG ist daher einschränkend zu interpretieren und bei Rückkehrentscheidungen, zumindest nach § 52 Abs. 1 FPG, nicht anwendbar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des Bescheides)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Der VwGH hat bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Im Verfahren sind keine Gründe hervorgekommen, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland entgegengestanden wären. Die Beschwerdeführerin ist vor keiner drohenden Verfolgung in Nepal geflüchtet. Sie konnte ohne Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen oder psychischen Integrität in ihr Herkunftsland zurückkehren. Sie suchte nicht um internationalen Schutz in Österreich an.

Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG wäre der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegengestanden.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Beurteilung, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 09.08.2024, Ra 2023/19/0430).

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wurde vom Bundesamt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das den Feststellungen des Bundesamtes entgegentritt und das mit der Beschwerdeführerin hätte mündlich erörtert werden müssen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde somit zweifelsfrei geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zum Prüfumfang und zur Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte. Die konkrete Frage, ob das Verwaltungsgericht bei miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkten mit Kassation vorzugehen hat, wenn einer dieser Spruchpunkte im Bescheid fehlt, oder ob es im Rahmen seiner umfassenden Pflicht zur Sachentscheidung den Abspruch selbst zu treffen hat, ist in der höchstgerichtlichen Judikatur, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Den einschlägigen Entscheidungen des VwGH zu unzulässigen ersatzlosen Behebungen von Bescheiden durch das VwG liegen überwiegend Bescheide zugrunde, in denen bereits eine inhaltliche Prüfung und ein normativer Abspruch in der ersten Instanz erfolgt ist (z.B. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Dem äußersten Prüfmaßstab des Beschwerdeverfahrens, der durch den Spruch des Bescheides begrenzt wird, steht die Pflicht zur umfassenden Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht gegenüber – auch im Hinblick auf Zeit- und Kostenersparnis - und sollen von dieser Pflicht aus den in der Entscheidung angeführten Gründen auch solche Absprüche umfasst sein, die im Spruch des Bescheides noch nicht enthalten waren.

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