Bundesverwaltungsgericht G305 2343495-1

G305 2343495-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2026

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Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK erteilt Auslandsaufenthalt Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht G305 2343495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2343495.1.00

Spruch

G305 2343495-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2026 zu Recht:

A)In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. wie folgt lautet: „In Stattgebung des Antrages vom XXXX .2025 bzw. XXXX .2025 wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX 2025 brachte die am XXXX in XXXX (Serbien) geborene XXXX , eine Staatsangehörige von Serbien (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), im Wege ihrer Rechtsvertretung per E-Mail einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iVm § 55 Abs. 2 AsylG (Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein.

Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihr Ehegatte, der am XXXX geborene XXXX und die aus den Töchtern XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , bestehende Familie in Österreich lebe und ihr Ehegatte über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfüge.

2. Mit Verfügung vom 05.11.2025 erging ein Verbesserungsauftrag an die BF, worin es im Kern heißt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen seien und werde sie aufgefordert, ein Lichtbild gem. § 5 AsylG-DV, eine schriftliche Begründung ihres Antrages, verfasst in deutscher Sprache, ein gültiges Reisedokument im Original, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, eine Heiratsurkunde und die Unterschrift auf Seite 7 des Antrages im Rahmen eines persönlichen Termins am XXXX .2025 um 10:55 Uhr nachzuliefern.

3. Die BF ließ den XXXX .2025 reaktionslos verstreichen.

4. Erst am XXXX .2025 wurde sie von einem Organ der belangten Behörde niederschriftlich dokumentiert einvernommen.

5. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gerichteten Antrag vom XXXX .2025 abgewiesen werde (Spruchpunkt I.) und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen sie (Spruchpunkt II.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung der BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem gewährte ihr die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

Die Abweisung in Spruchpunkt I. wurde damit begründet, dass die hauptsächlichen Anknüpfungspunkte der BF zu Österreich deren aufenthaltsberechtigter Ehegatte und deren Kinder seien. Weiters befänden sich ihre Schwiegermutter und ihr Schwager im Bundesgebiet. Sie verfüge über Freunde und Bekannte aufgrund des Schulbesuchs ihrer Kinder, wo sie andere Mütter sowie am Spielplatz kennengelernt habe. Sie selbst habe angegeben, dass sie die Behörde mit ihrer Scheidung und Übertragung der Obsorge ihrer Kinder XXXX und XXXX in die Irre geführt und getäuscht habe. Ihre Familie habe dann wieder den Lebensmittelpunkt nach Serbien verlagert. Dann habe sie wieder die Ehe mit ihrem Ex-Gatten geschlossen und wolle sie nun die Behörde auf Grund der Aufenthaltstitel und dem Schulbesuch der Kinder vor vollendete Tatsachen stellen. Sie gehe keiner Erwerbsarbeit nach und finanziere sich den Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Gatten. Sie habe eine Einstellungszusage als Reinigungskraft vorgelegt, jedoch sei anzumerken, dass sie mit ihrem Sprachzertifikat des Niveaus A1 nicht die erforderlichen Voraussetzungen für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge. Ihr Privat- und Familienleben sei maßgeblich damit belastet, dass sie von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte, da sie selbst angegeben hätte, die aufenthalts-, niederlassungs- und fremdenrechtlichen Vorschriften wissentlich und willentlich zu umgehen versucht zu haben. Damit liege offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs iSd. Judikats VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN vor, weshalb das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nachhaltig und maßgeblich erhöht sei.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde der BF vom XXXX .2026, die sie mit dem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und mit den Anträgen verband, dass der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben und ihr ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilt werden möge, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.

7. Am 15.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2026, die dagegen am XXXX .2026 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.

8. Am 25.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher die BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für ihre Muttersprache als Partei befragt wurde. Der ordnungsgemäß geladene Rechtsvertreter der BF und ein Behördenvertreter blieben der Verhandlung teils unentschuldigt, teils unter Teilnahmeverzicht fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch; er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 11 unten].

Sie hat in ihrem Herkunftsstaat die achtjährige Grundschule absolviert, darüber hinaus jedoch keine weitere Ausbildung gemacht [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 6 oben].

Sie ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [Ebda., S. 3 unten].

1.2. Sie hat zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX vor einer serbischen Personenstandsbehörde in XXXX den am XXXX geborenen XXXX , der ebenfalls die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, geheiratet [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 5; BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 5 oben]. Ihn hatte sie in XXXX zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX auf der Straße kennengelernt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2025, S. 9 Mitte]. Zum damaligen Zeitpunkt lebte sie noch im Haus ihrer Eltern in XXXX [Ebda., S. 9 unten].

Aus der Ehe mit XXXX sind drei Töchter hervorgegangen, die am XXXX geborene XXXX die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX . Die Kinder besitzen ebenfalls die serbische Staatsbürgerschaft [Ebda., S. 5 unten].

1.3. Der Ehegatte der BF, XXXX , weist seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet Wohnsitzmeldungen an diversen Privatadressen auf. XXXX und XXXX weisen seit dem XXXX .2023 bis laufend durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung am Wohnsitz ihres Vaters auf [ZMR-Abfrage].

Dagegen weisen die BF und deren Tochter, XXXX , erst seit dem XXXX .2024 bis laufend eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung an der Unterkunft des Ehegatten der BF auf [ZMR-Abfrage].

1.4. Während die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzt, stützt ihr Ehegatte, XXXX , seinen Aufenthalt auf eine ihm am XXXX .2025 zur GZ: XXXX ausgestellte „Rot-Weiss-Rot-Karte plus. Ihr Geltungsbereich umfasst den Zeitraum vom XXXX .2025 bis XXXX .2026.

Wie deren Vater, stützen XXXX den Aufenthalt auf eine zur GZ: XXXX am XXXX .2024 ausgestellte „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ und XXXX den Aufenthalt auf eine zur GZ: XXXX am XXXX .2024 ausgestellte „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“.

Im Fall der beiden Töchter XXXX und XXXX umfasst der Geltungsbereich des ihnen verliehenen Aufenthaltstitels den Zeitraum vom XXXX .2025 bis XXXX .2026 [Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 4].

Demnach verfügen weder der Vater, noch die beiden Töchter der BF, XXXX und XXXX , gegenwärtig über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Ob der Vater und die beiden Töchter XXXX und XXXX zwischenzeitig um die Verlängerung des Geltungsbereichs der auf sie ausgestellten „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“ angesucht haben, steht nicht fest.

Wie ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, verfügt auch Tochter XXXX von Anfang an über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

1.5. Die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX in XXXX (Serbien) geschlossene (Erst-)Ehe wurde zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt geschieden [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2025, S. 6 oben].

Am XXXX .2024 hat die Beschwerdeführerin den am XXXX . XXXX geborenen XXXX neuerlich vor der Personenstandsbehörde in XXXX geehelicht. Die Ehe ist im dortigen Ehebuch zur Zl. XXXX eingetragen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 5 unten; im Akt einliegender Auszug aus dem Ehebuch der Stadt XXXX zur Nr. XXXX ].

1.5. Seit dem XXXX .2024 lebt die Beschwerdeführerin bis laufend mit ihrem Ehegatten und den drei Töchtern an der Anschrift XXXX . Sie ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].

Seither ist sie nicht wieder nach Serbien zurückgekehrt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 10 oben]. Bei der Unterkunft an dieser Anschrift handelt es sich um eine Mietwohnung [Ebda., S. 7].

Bis zum XXXX . XXXX kam die BF mit Tochter XXXX zu ihrem in Wien aufhältigen Ehegatten auf Besuch und kehrte sie mit dieser Tochter nach Ablauf von drei Monaten wieder nach Serbien zurück [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 9 unten].

1.6. Sie ist bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und lebt vom AMS-Geldbezug ihres Ehegatten.

Letzterer absolviert derzeit einen AMS-Kurs.

Die Familie der Beschwerdeführerin wird auch durch die in Österreich aufhältige Schwiegermutter, XXXX , die an der Anschrift XXXX lebt, unterstützt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 6 oben].

1.7. Die Beschwerdeführerin besitzt weder Immobilien, noch verfügt sie über Ersparnisse in nennenswerter Höhe. Sie ist de facto mittellos [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 6f].

Auch in Serbien verfügt sie über keinen Immobilienbesitz [Ebda., S. 7 Mitte].

1.8. Die Beschwerdeführerin hat in Serbien lebende bzw. dort aufhältige Verwandte bzw. nahe Angehörige. Dort leben ihre Mutter, deren genauer Aufenthalt ihr nicht bekannt sei, sowie eine Schwester und ein Bruder. In Serbien lebt auch ihr Schwiegervater, sowie ihr Schwager und Onkels und Tanten ihres Ehegatten [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 7 unten].

1.9. Die Töchter der BF, darunter Tochter XXXX , besuchen in Österreich die Schule. Letztere besucht in XXXX an der Anschrift XXXX die Schule [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 8 oben].

1.10. Außer ihrem Ehegatten und den in Österreich aufhältigen Kindern hat die Beschwerdeführerin keine sozialen Kontakte von nennenswertem emotionalem Tiefgang.

Zwar hat sie hier drei Bekannte, die sie als ihre „Freundinnen“ bezeichnet und die sie von der Schule der Kinder, von einem nicht näher bezeichneten Kurs und aus einer Begegnung im Park kennen will, doch bestehen zu diesen Personen weder in emotionaler, noch in wirtschaftlicher Hinsicht Anknüpfungspunkte von nennenswertem Tiefgang [PV der BF in VH-Niederschrift vom 26.05.2026, S. 9 oben].

1.11. Sie ist strafgerichtlich unbescholten [PV der BF in VH-Niederschrift vom 25.06.2026, S. 11 oben; im Gerichtsakt einliegende Strafregisterauskunft].

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Die übrigen Feststellungen wurden auf Grund der Angaben der BF vor dem BVwG am 25.06.2026 getroffen. Die jeweiligen Quellenangaben liefern den Beleg über die Herkunft der jeweiligen Konstatierungen.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF werden anhand der konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festgestellt. Eine Datenblattkopie seines serbischen Reisepasses sowie weitere Urkunden, die die Identität der BF bestätigen, liegen im Gerichtsakt ein.

Die Konstatierungen zu ihrer Schulausbildung und dazu, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Serbien keiner Ausbildung nachgegangen ist, ergeben sich aus ihren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben, die diesbezüglich mit ihren Angaben vor dem BFA übereinstimmen.

Die Meldedaten der BF sind dem ZMR entnommen. Aus den dort enthaltenen Angaben ist auch ersichtlich, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Ehegatten und den drei gemeinsamen Töchtern besteht.

Dass sich die BF gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX seit dem XXXX .2024 bis laufend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich einerseits aus den im Zentralen Melderegister zu ihrer Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX gespeichtern Daten, andererseits aus den Angaben der BF vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Auf ihren Angaben gründen weiters die getroffenen Feststellungen, dass weder sie, noch Tochter XXXX über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügen. Dass auch ihr Ehegatte und die beiden anderen Töchter der BF, XXXX und XXXX , nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist aus der Niederschrift der belangten Behörde vom XXXX .2025 ableitbar. Auf dieser Grundlage beruhen die getroffenen Feststellungen zum Geltungszeitraum der dem erwähnten Personenkreis ausgestellten Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF mit XXXX verheiratet ist, die Ehe zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX geschlossen wurde und diese zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder geschieden wurde, gründet auf den Angaben der BF vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Auf ihren Angaben sowie aus den in der im Gerichtsakt einliegenden Heiratsurkunde der Personenstandsbehörde in XXXX ergibt sich, dass die BF den XXXX am XXXX neuerlich geehlicht hat und die Ehe im Ehebuch der genannten Personenstandsbehörde zur Nr. XXXX eingetragen ist.

Die Feststellung, dass die BF bis zum XXXX .2024 mit Tochter XXXX zu ihrem in XXXX aufhältigen Ehegatten auf Besuch kam und nach Ablauf von drei Monaten mit Tochter XXXX wieder nach Serbien zurückkehrte, gründet auf den Angaben der BF vor dem erkennenden Gericht. Dabei wird nicht übersehen, dass sie hier angegeben hat, diese Praxis mit allen drei Töchtern, sohin auch mit XXXX und XXXX , gemacht zu haben. Diese Angaben erscheinen dem erkennenden Gericht jedoch nicht glaubwürdig, zumal die Töchter XXXX und XXXX seit dem XXXX .2023 bis laufend an den Hauptwohnsitzadressen ihres Vaters im Bundesgebiet durchgehend gemeldet sind und dies auf Tochter XXXX , die erst seit dem XXXX .2024 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist, nicht zutrifft. Beweiswürdigend kommt daher der Wahrheit am nächsten, dass die BF im XXXX 2024 nur mit einer Tochter, nämlich XXXX , ins Bundesgebiet eingereist ist.

Die zur Vermögens- und Versorgungssituation der BF getroffenen Feststellungen gründen auf deren Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Hier hat die BF angegeben, dass sie weder über einen Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe verfüge und derzeit vom AMS-Bezug des Ehegatten und der (nicht näher bezeichneten) Unterstützung ihrer Schwiegermutter, bei der es sich um die Mutter ihres Ehegatten handelt, lebt. Auf der angegebenen Quelle beruht auch die Konstatierung, dass die BF bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist.

Die zur Sprachkompetenz der BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits in der im Gerichtsakt einliegenden Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Intensivkurs auf dem Niveau A2.2 und dem Umstand, dass sie in der Lage war, einfache, in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltung an sie herangetragene Fragestellungen auf Deutsch zu beantworten.

Die zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten und nahen Angehörigen getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass sie mit Ausnahme ihres Ehegatten und der drei Kinder, sowie der Schwiegermutter, im Bundesgebiet über keine sozialen Kontakte von nennenswertem Tiefgang verfügt, gründen im Kern auf ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier hat sie drei weibliche Bekanntschaften angegeben, von denen sie eine aus der Schule ihrer Kinder, eine weitere aus dem Park und eine weitere aus einem von ihr nicht näher bezeichneten Kurs kennt, die sie zwar als „Freundinnen“ bezeichnet hat; da sie zu diesen „Freundinnen“ konkrete Angaben schuldig geblieben ist, war hinsichtlich dieser Bekanntschaften festzustellen, dass es sich dabei um soziale Kontakte ohne nennenswerten emotionalen Tiefgang handelt.

Die Konstatierungen zu ihrer Unbescholtenheit waren auf der Grundlage der eingeholten Strafregisterauskunft zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A:

Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines zur Nr. XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen biometrischen Reisepasses der Republik Serbien ist sie gemäß Art, 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art. 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.

Sie ist seit dem XXXX .2024 an der Anschrift ihres Ehegatten in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet und seitdem nicht mehr nach Serbien ausgereist. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

Nach Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet daher nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt sind. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber, begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG). Auch berechtigen Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.

Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihre Mutter handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder einen Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Die Beschwerdeführerin ist mit deren der mj. XXXX erstmals im XXXX 2024 ins Bundesgebiet eingereist und verfügt sie seit dem XXXX .2024 über eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift ihres Ehegatten und der weiteren beiden gemeinsamen Töchter. Seither hält sich die BF durchgehend im Bundesgebiet auf. Nach der Überschreitung des ihr erlaubten visumfreien Aufenthalts sprechen dieses Faktum, die derzeit angespannte finanzielle Lage der BF, deren Lebensunterhalt derzeit durch den Ehegatten und die Schwiegermutter bestritten wird, gegen einen weiteren Aufenthalt der BF.

Allerdings ist die BF weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind ihr andere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte und finanziert sie über finanzielle Mittel ihres Ehegatten (AMS-Bezug). Es sind keinerlei Anträge für Beihilfen oder Ähnliches bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass die vorhandenen Mittel für den gesamten Lebensunterhalt der Familie ausreichen dürften.

In der Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ist die BF bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, da ihr dies mangels entsprechender Bewilligungen oder eines Aufenthaltstitels auch nicht möglich war.

Den nur geringen finanziellen Mitteln und dem derzeit nicht rechtmäßigen Aufenthalt steht jedoch gegenüber, dass ihr Ehegatte und die beiden Kinder XXXX und XXXX im Bundesgebiet aufhältig sind, die bis XXXX .2026 ( XXXX und XXXX ) bzw. XXXX .2026 ( XXXX ) über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügten. Dabei wird nicht übersehen, dass dieser Aufenthaltstitel in allen drei Fällen seine Gültigkeit verloren hat, weshalb derzeit niemand über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen scheint. Ausgehend davon ist jedoch nicht auszuschließen, dass die drei genannten Personen, die sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhalten, um eine Neuausstellung eines Aufenthaltstitels gekümmert haben bzw. einen solchen bereits ausgestellt bekommen haben.

Es steht jedoch fest, dass alle Angehörigen dieser Familie der BF, und diese selbst, an der Hauptwohnsitzadresse XXXX Unterkunft genommen haben und dort gemeinsam wohnen, weshalb von einem schützenswerten Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auszugehen ist.

Eine Trennung von Ehepartnern ist gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH vom 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, als der BF die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG grundsätzlich zugemutet werden kann. Wie auch aus der Beschwerde hervorgeht, ist sich die BF (und auch dessen Rechtsvertretung) bewusst, dass die Erlangung eines solchen Titels nach den Regelungen einer geordneten Zuwanderung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Die BF hat gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX versucht, durch den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies muss auch unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK grundsätzlich nicht akzeptiert werden (siehe VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0434).

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedoch an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

In der Zeit zwischen der Erlassung des Bescheids gegen die BF bis zum Entscheidungszeitpunkt hat sich die Rechtslage nicht verändert, jedoch hat sich die Sachlage dahingehend gewandelt, als die Kinder der BF im Bundesgebiet die Schule besuchen und ob dieser höchst fragilen Situation, in welcher sich ihre Familie in einer solchen Zeit befindet, eine Aufenthaltsbeendigung der BF wohl dem hier zu berücksichtigenden Kindeswohl widerspricht, auch wenn die bestehenden finanziellen Aspekte gegen den weiteren Aufenthalt der BF sprechen.

Sie verfügt über höchst tiefgehende familiäre Bindungen im Bundesgebiet und hat speziell im Hinblick darauf ein wesentliches persönliches und privates Interesse an einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt, der sich positiv auf den weiteren Lebensweg ihrer Kinder auswirken wird.

In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt daher das Interesse der BF an einem weiteren Inlandsaufenthalt das öffentliche Interesse an einer Versagung einer Erlaubnis zum nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass ihr eine auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1. Z 2 und Abs. 2 AsylG zu erteilen sein wird.

Dies hat die ersatzlose Behebung der auf der Antragsabweisung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids zur Folge.

3.2. Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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