W189 2346354-1•Bundesverwaltungsgericht W189 2346354-1
W189 2346354-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2026
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Zurückweisung
W189 2346354-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. 1319779409-251562847, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige von Indien, stellte nach einer Dublin-Überstellung aus Frankreich am 13.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab sie zum Grund ihrer Ausreise an, dass ihr Schwager ihren Ehemann und einen Bruder getötet habe, weil es Streitigkeiten bezüglich des Hauses und des Grundstückes gegeben habe. Er habe sie auch töten wollen, damit er Alleineigentümer dieser Grundstücke wäre. Deshalb sei die BF geflohen.
2. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2024 zur Zahl W205 2292182-1/11E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien als unbegründet abgewiesen. Dem Erkenntnis lagen folgende Feststellungen zur Person der BF zugrunde:
„Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien und Angehörige der Volksgruppe der Jaat sowie der Religion des Hinduismus. Sie gehört einer höheren Kaste an; die meisten Angehörigen ihrer Kaste verfügen über Grundstücke. Die Beschwerdeführerin spricht muttersprachlich Hindi, ist verwitwet und hat eine ca. 30-jährige Tochter, die in den USA lebt. Außerdem leben ihre beiden Brüder in England. Sie steht mit ihrer Tochter und ihren Brüdern in Kontakt.
Die Beschwerdeführerin ist im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Bundesland Haryana geboren und aufgewachsen. Sie besuchte 5 Jahre eine Grundschule und arbeitete als Hausfrau. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise aus Indien in ihrem Heimatdorf. Zuletzt wohnte sie im Haus ihrer Brüder, welche ihr aus Großbritannien Geld schickten und sie versorgten. Im Fall ihrer Rückkehr nach Indien könnte sie (erneut) in deren Haus leben bzw. jedenfalls finanzielle Unterstützung durch ihre Brüder erhalten.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 Indien verlassen hatte, hielt sie sich bis Mitte des Jahres 2022 in Georgien auf und arbeitete dort als Köchin in einem Studentenheim. Danach reiste sie weiter nach Frankreich, wo sie sich während ihres ca. einjährigen Aufenthalts bis zu ihrer Überstellung nach Österreich am 13.10.2023 ehrenamtlich engagierte. Seitdem hält sie sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bezugspersonen im Bundesgebiet.
Sie nahm in Österreich an einem 2-monatigen Beschäftigungsprogramm der BBU GmbH teil. In ihrer Unterkunft putzt und kocht sie für sich und ihre Mitbewohnerinnen. Sie besucht einen A2-Deutschkurs.
Bei der Beschwerdeführerin wurde eine schwergradige, depressive Episode ohne psychotische Symptome mit beginnender Teilremission (F32.2) im Kontext einer belastenden Situation im Rahmen eines Asylverfahrens festgestellt. Ihr wurden Psychopharmaka (Escitalopram und Quetialan) verschrieben und empfohlen, psychotherapeutische Gespräche über ein Projekt der Caritas anzufragen. Seit Juni 2024 nimmt sie auf eigenen Wunsch eine psychologische Begleitung eines Vereins, der Psychotherapie für Flüchtlinge anbietet, in Anspruch. Die Therapeutin, welche das Clearing-Gespräch durchführte, sieht eine Therapie als dringend notwendig an. Es sind 14-tägige Termine für ein Jahr geplant, wobei eine Verlängerung wahrscheinlich ist. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen, liegen nicht vor.
Im Fall einer Rückkehr nach Indien könnte die Beschwerdeführerin ihre medizinische Behandlung fortsetzen.
Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig sowie strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Indien eine konkrete, speziell ihre Person betreffende Gefahr, insbesondere durch ihre Schwager bzw. die Familie ihres verstorbenen Ehemannes, drohen würde.
Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung nach Indien in ihrem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall ihrer Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführerin – selbst bei einer Wahrunterstellung ihrer Angaben bezüglich einer Bedrohung durch ihre Schwager – über die Möglichkeit, außerhalb ihres Heimatdorfs, zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
Gegen die Beschwerdeführerin besteht kein Haftbefehl.
Mangels Meldewesens und Ausweispflicht ist die Polizei nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt; ein diesbezügliches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass Privatpersonen ihren indienweit verzogenen Feind finden können. Die Einreise nach Indien ist der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich.
Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.
Gründe, die erkennen ließen, dass der Beschwerdeführerin, die in Indien sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig ist und über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt und Unterstützung durch ihre in England lebenden Brüder in Anspruch nehmen könnte, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Indiens nicht zumutbar wäre oder sie dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.“
3. Am 26.11.2025 stellte die BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am Folgetag führte sie aus, dass sie sich zwischenzeitlich in Deutschland, Frankreich und der Schweiz aufgehalten habe. Zum Grund ihrer neuerlichen Antragstellung führte sie aus, dass ihre Fluchtgründe immer noch dieselben wie im Erstverfahren seien. Ihre ganze Familie sei getötet worden und sie sei die Einzige, die noch lebe. Ansonsten habe sich an ihrer Situation nichts geändert. Sie wolle nicht nach Indien zurück, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Wenn sie zurückreisen würde, würde sie ermordet werden.
4. Am 07.01.2026 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) niederschriftlichen zum Grund ihrer Antragstellung befragt. Sie gab eingangs an, dass sie Blutungen am rechten Ohr habe und daher nur schlecht höre sowie desweiteren Medikamente wegen Depressionen einnehme, weshalb ihr dauernd schwindelig sei. Die Depressionen habe sie seit ihrer ersten Einvernahme bzw. nach der Ablehnung ihres Asylantrags, die Blutungen habe sie seit etwa einem Jahr. Sie habe, nachdem sie das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhalten habe, im August 2024 einen Selbstmordversuch unternommen und sei ins Krankenhaus gekommen. Nach ihrer Ausreise aus Österreich sei sie in Deutschland, Frankreich und der Schweiz nicht krank gewesen. Nach ihrem ersten Suizidversuch im August 2024 habe sie im Februar 2025 in Frankreich erneut versucht, Selbstmord zu begehen und sei wieder ins Krankenhaus gebracht worden. Danach sei sie in die Schweiz gereist, wo sie nach Erhalt der abweisenden Entscheidung im November 2025 erneut einen Suizidversuch unternommen habe. Dann sei sie nach Österreich abgeschoben worden.
Zum Grund ihrer neuerlichen Antragstellung befragt gab die BF an, dass sie ihre Gründe bereits genannt habe. Es gebe keine neuen Gründe. Ihr Enkelsohn studiere in Georgien Medizin. Er werde in einem Jahr mit dem Studium fertig. Er habe gesagt, er werde sie adoptieren und dann mitnehmen, egal wohin er gehe. Es gebe keine neuen Gründe. Allerdings sei sie jetzt mental krank.
Auf nochmalige Nachfrage erklärte die BF sodann, dass sie zum Christentum konvertiert sei und sich vom Hinduismus abgewandt habe. Ihr würde dies in Indien bestimmt vorgeworfen werden und sie würde daher in Indien bestimmt auch keine Medikamente bekommen.
Befragt, was im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Indien passieren würde, replizierte die BF, dass sie nicht nach Indien zurückkönne, weil sie zum Christentum konvertiert sei. Sie habe Angst, dass sie getötet werde. Sie wisse als Frau nicht, wohin sie gehen solle. Nach Indien könne sie nicht zurück. Im Dezember 2022 habe sie begonnen, in die Kirche zu gehen. Als es dann soweit gewesen sei, sei sie im März 2023 in Frankreich getauft worden. Das habe sie im Erstverfahren nicht vorgebracht, da sie da noch eine Hindu gewesen sei.
Befragt, ob sie alles verstanden habe und alles gesagt habe, verneinte die BF. Als sie erstmals nach Österreich gekommen sei, sei sie aufgefordert worden, selbstständig nach Traiskirchen (gemeint: zur EAST Ost) zu reisen. Da sie die Sprache nicht beherrscht habe, habe sie nach dem Weg gefragt. Zwei Männer hätten ihr gesagt, dass sie auch im Camp seien, und hätten sie zu Fuß mitgenommen. Es sei schon dunkel gewesen. Sie hätten sie zu einem Waldstück gebracht und behauptet, dass dies eine Abkürzung sei. Dort sei sie vergewaltigt worden. Dann sei sie lange dort liegengeblieben. Sie sei dann nach langer Zeit auf die Straße und habe nach Hilfe gerufen. Eine Autolenkerin habe angehalten und sie nach Traiskirchen gebracht. In Traiskirchen habe sie sofort mit einem Arzt sprechen wollen, weil es ihr sehr peinlich gewesen sei. Ihr sei gesagt worden, dass derzeit kein Arzt verfügbar sei. Sie schäme sich heute noch dafür.
Die BF im Rahmen der Einvernahme aufgefordert, alle vorhanden medizinischen Unterlagen vorzulegen.
5. Laut Aktenvermerk des BFA vom selben Tag sei das Verfahren aufgrund des neu entstandenen Sachverhaltes, nämlich die Behauptungen einer Konversion, einer Vergewaltigung und von Suizidversuchen, zuzulassen gewesen.
6. Eine für den 24.03.2026 angesetzte Einvernahme durch das BFA im zugelassenen Verfahren wurde kurz nach Beginn unterbrochen, da es der BF nicht gut gegangen sei und sie sich übergeben habe. Vorgelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
7. Am 10.04.2026 wurde die Einvernahme der BF fortgesetzt. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die BF an, dass sie im Spital behandelt werde, weil ein Hund sie gebissen habe. Sie werde immer wieder geimpft. Im August habe sie einen Termin wegen ihrer Augen. Sie nehme aktuell die Medikamente Mexalen, Pantoloc und Seractil ein sowie Antibiotika für ihr Ohr. Sie sei krank, seit sie 2024 einen negativen Bescheid erhalten habe. Im August 2024 habe sie sich das Leben nehmen wollen und sei anschließend ca. drei Wochen im Spital gewesen. Sie sei im Heim ausgelacht worden, als sie ihre weiße Karte (gemeint: Aufenthaltsberechtigungskarte) abgegeben habe. Dann sei sie nach Deutschland gegangen. Sie habe fortwährend Depressionen gehabt und habe Tabletten nehmen müssen. Sie sei im Juni 2024 wegen ihrer Depressionen in Behandlung gewesen. Ansonsten sei sie nicht in ärztlicher Behandlung. Sie habe Nackenschmerzen und bekomme Schmerztabletten. Sie habe im linken Auge immer Schmerzen und sehe sehr schlecht. Im Juli habe sie einen Termin beim Augenarzt. Sie habe noch offene Wunden im Ohr und höre schlecht.
Sie stamme aus dem indischen Bundesstaat Haryana, gehöre der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Christen an. Sie sei verwitwet. Ihr Sohn sei verstorben. Sie habe eine Tochter, die mit ihrem Ehemann in den USA lebe. Sie habe zwei Brüder in Großbritannien. Sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Indien im Haus ihrer Tochter gelebt. Sie habe dort mit ihrer Tochter und deren Ehemann sowie ihren zwei Enkelkindern gelebt. Sie habe in einem Militärspital als Assistentin gearbeitet und davon gelebt.
Sie habe den gegenständlichen Folgeantrag gestellt, weil sie keinen anderen Ausweg habe. Sie wisse nicht, wohin sie gehen solle. Sie habe schon dreimal versucht, sich das Leben zu nehmen, da sie keinen Ausweg sehe. Fall sie nach Indien geschickt werden sollte, wisse sie nicht, wohin sie als Frau gehen solle. Sie habe keine Sicherheit und auch keinen Schutz. Sie habe auch keine Familienbündnisse in Indien. Es sei für sie ausweglos, weshalb sie dreimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen.
Desweiteren sei ihr Ohr gereinigt worden. Solange die Wunde im Ohr nicht geheilt sei, könne sie nicht operiert werden. Sie habe auch Angst, da sie ihre Religion gewechselt habe, weil sie viel gemobbt werde und auch geschlagen werde, bis sie sterbe. Sie fühle sich auch als Sünderin, weil sie dreimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Wenn sie dennoch nach Indien geschickt werde, werde sie ausgelacht, verhöhnt und geschlagen. Man würde sie umbringen. Sie würden sie sicher nicht am Leben lassen. Hier fühle sie sich sicher und gut aufgehoben. Wenn es ihr besser gehe, wolle sie wieder ehrenamtlich arbeiten. Sie habe auch in der Zeitung gelesen, dass man in Indien, wenn man konvertiere, keinen Schutz mehr bekomme. Sie habe keine Familienbündnisse mehr in Indien. Als Frau habe sie keinen Schutz und auch keine Sicherheit.
Außerdem sei die BF – wie sie näher erzählte – im Oktober 2023 in Österreich vergewaltigt worden. Sie sei anschließend nicht ärztlich behandelt worden, habe es niemandem erzählt und habe keine polizeiliche Anzeige erstattet. Sie habe in ihrem ersten Asylverfahren aus Angst nicht davon erzählt. Sie habe sich einer Asylwerberin anvertraut, die ihr gesagt habe, dass man solche Sachen nicht erzähle, schon gar nicht bei den Behörden.
Zu ihrer Konversion näher befragt, schilderte die BF, dass sie im Jahr 2023 in Frankreich zum Christentum konvertiert sei. An das Datum könne sie sich gerade nicht erinnern. Das habe ein Pfarrer in Dunkerque gemacht. Sie könne sich jetzt nicht daran erinnern. Sie habe keine Taufurkunde oder sonstige Nachweise, da ihre Tasche in Lyon gestohlen worden sei. Sie versuche schon die ganze Zeit, Kontakt herzustellen, aber es gelinge ihr nicht. Sie habe die Hostie bekommen und einen Schluck Wein. Außerdem sei sie mit Weihwasser besprengt worden. Sie habe am 01.12.2022 in Frankreich begonnen, den christlichen Glauben zu praktizieren. Sie könne sich an vieles nicht erinnern. Sie besuche aktuell regelmäßig am Samstag und Sonntag eine Kirche, die sich in der Nähe ihrer Unterkunft befinde. Sie sei konvertiert, weil sie sich in einem christlichen Land befunden habe und niemanden gehabt habe. Sie habe sich alleine gefühlt und so sei zu einer in Hindi verfassten Bibel gekommen, welche ihre Seele beruhigt habe. Der christliche Glaube bedeute für sie sehr viel. Der Herr habe sie von der Sünde gerettet. Obwohl sie dreimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen, habe er ihr das Leben geschenkt. Sie habe ihre Konversion im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weil sie gedacht habe, dass der Dolmetscher ein Inder sei, und sie Angst gehabt habe, dass sie dann verhöhnt werde. Sie sei in Frankreich konvertiert und bereits Christin gewesen, als sie erstmals in Österreich gewesen sei. Sie befürchte, dass sie als Christin in Indien sofort umgebracht werde.
Zu ihren Suizidversuchen befragt, gab die BF an, dass ihr erster Versuch in Österreich behandelt worden sei. Beim zweiten Mal sei sie in Frankreich im Spital gewesen, da habe sie psychologische Gespräche gehabt und Medikamente für drei Monate bekommen. Sie habe 60 Tabletten bekommen und beim dritten Suizidversuch habe sie 60 Tabletten gleichzeitig bekommen. Dann sei sie wieder im Spital gewesen.
Die BF zeigte im Rahmen der Einvernahme ein Foto auf ihrem Handy, auf dem ein Pfarrer, Kinder und die BF zu sehen seien. Der BF wurde aufgetragen, Fotos aus der Kirche, die sie besucht habe, zu übermitteln. Dem kam sie nicht nach.
8. Die BF übermittelte in der Einvernahme und in weiteren Vorlagen ein Konvolut medizinischer Unterlagen.
9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.05.2026 sprach das BFA wie folgt aus: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2025 wird gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Die rechtliche Beurteilung schloss das BFA folgend ab: „Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2-3 Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 AsylG zurückzuweisen ist.“ (Hervorhebungen im Original vorhanden)
10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit monierte. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist eine Staatsangehörige von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Haryana. Sie gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus, der Volksgruppe der Jat und einer höheren Kaste an. Sie spricht muttersprachlich Hindi. Sie ist verwitwet, hat eine Tochter, die in den USA lebt, sowie zwei Brüder in Großbritannien. Sie steht mit ihrer Tochter und ihren Brüdern in Kontakt.
Die BF stellte am 13.10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2024 zur Zahl W205 2292182-1/11E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien als unbegründet abgewiesen wurde. Die BF reiste anschließend nach Deutschland, Frankreich sowie in die Schweiz weiter, von wo sie schließlich wieder nach Österreich überstellt wurde und am 26.11.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.
Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2024 ist keine Änderung im Fehlen einer persönlichen Bedrohungslage der BF in Indien eingetreten. Entgegen ihres nunmehrigen Vorbringens konvertierte sie auch nicht nach ihrer Ankunft in Europa zum Christentum. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Konversion unterliegt sie in Indien keiner konkreten Bedrohungslage.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Indien
1.2.1. Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jahren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).
In Jammu und Kaschmir (J K) begehen sowohl indische Sicherheitskräfte (FH 2025b) als auch Aufständische Menschenrechtsverletzungen; ebenso in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten, auch hier kommt es zu Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Einige Menschenrechtsbeobachter in J K sind in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, aber Berichten zufolge werden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden gelegentlich bei ihrer Arbeit gestört oder schikaniert (USDOS 23.4.2024).
Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023). Ein landesweites zentrales Überwachungssystem soll es den Behörden ermöglichen, die digitale Kommunikation ohne richterliche Aufsicht in Echtzeit abzuhören (FH 2025a).
Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels liegt bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt werden (USDOS 15.6.2023). Die Regierung unternimmt kaum glaubwürdige Schritte oder Maßnahmen, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Nach der Volkszählung von 2011, dem letzten Jahr, für das aufgeschlüsselte Zahlen vorliegen, gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Nach der Volkszählung von 2011 gehören zu den Gruppen, die zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung ausmachen, Buddhisten, Jain, Zoroastrier (Parsen), Juden und Bahais (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, CIA 16.1.2025). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Die jüdische Gemeinde umfasst schätzungsweise 4.650 Personen (USDOS 23.4.2024). Das Bundesgesetz verleiht sechs religiösen Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus: Muslime, Sikhs, Christen, Parsen, Jain und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit gemäß den Gesetzen der Bundesstaaten zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. In der Verfassung heißt es, dass die Regierung für den Schutz der Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Kultur zu bewahren (USDOS 30.6.2024).
Die Nationale Minderheitenkommission, der laut Gesetz Vertreter der sechs benannten religiösen Minderheiten angehören sollen, und die Nationale Menschenrechtskommission untersuchen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Zwei der für religiöse Minderheiten reservierten Sitze in der Kommission sind unbesetzt. Die Kommission untersteht dem Ministerium für Minderheitenangelegenheiten, das für die Formulierung der Gesamtpolitik und die Planung, Koordinierung, Bewertung und Überprüfung von Vorschriften und Programmen zugunsten aller Minderheitengemeinschaften, einschließlich religiöser Minderheiten, zuständig ist. Achtzehn der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory Delhi haben staatliche Minderheitenkommissionen. Diese Kommissionen haben keine Durchsetzungsbefugnisse, können aber der Regierung Empfehlungen zur Einhaltung von Verträgen und anderen internationalen Instrumenten geben, Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über straf- oder zivilrechtliche Verstöße (einschließlich religiöser Diskriminierung) durchführen, den Strafverfolgungsbehörden Ergebnisse vorlegen und Empfehlungen für die Entschädigung von Opfern aussprechen (USDOS 30.6.2024).
Das Zusammenleben der Religionen wird als weitgehend friedlich beschrieben (AA 5.6.2023). Trotzdem hat sich die Lage der Religionsfreiheit im Jahr 2023 weiter verschlechtert (USCIRF 5.2024). Spannungen zwischen Hindus und Muslimen führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 7.2023) und Fällen von kommunaler Gewalt (USDOS 30.6.2024). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung verstärkt eine diskriminierende nationalistische Politik, setzt eine diskriminierende Rhetorik fort und versäumt es, gegen kommunale Gewalt vorzugehen, von der Muslime, Christen, Sikhs, Dalits, Juden und Adivasi (indigene Völker) unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die fortgesetzte Durchsetzung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA), des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Citizenship Amendment Act (CAA) und der Anti-Konversions- und Kuhschlachtgesetze führt zu willkürlichen Verhaftungen, Überwachungen und Angriffen auf religiöse Minderheiten und diejenigen, die sich für sie einsetzen (USCIRF 5.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Die indischen Behörden verüben zunehmend auch grenzüberschreitende (transnationale) Repressionen gegen religiöse Minderheiten im Ausland (USCIRF 5.2024; vgl. FH 20.2.2024), z. B. gegen Mitglieder der Sikh Khalistan Bewegung (FP 20.6.2024; vgl. FH 20.2.2024). Grenzüberschreitende Repression (Transnational Repression) ist, wenn ausländische Regierungen in fremde Staaten hineinwirken, um Mitglieder ihrer Diaspora- und Exilgemeinschaften einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, zu nötigen, zu schikanieren oder ihnen Schaden zuzufügen (FBI 16.12.2024; vgl. NSICOP 2.8.2024). Angriffe auf das Recht auf Religionsfreiheit betreffen vor allem Frauen und Mädchen und führen dazu, dass sie noch stärker ausgegrenzt werden; z. B. in Folge des Kopftuchverbotes in Schulen und Hochschulen des Bundesstaates Karnataka, wodurch eine wirksame Teilhabe von Frauen und Mädchen an der Gesellschaft und den Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (AI 24.4.2024).
In der Verfassung ist festgelegt, dass der Staat sich um ein einheitliches Zivilgesetzbuch bemüht, das für Angehörige aller Religionen im ganzen Land gilt. Anstelle eines einheitlichen Zivilgesetzbuches gelten jedoch für Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften in Fragen der Eheschließung, Scheidung, Adoption und Erbschaft je nach Religion, Glauben und Kultur unterschiedliche Personenstandsgesetze (USDOS 30.6.2024). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts (AA 5.6.2023).
Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023). In 25 der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der gelisteten Kasten (Scheduled Castes, SC) und der registrierten Stammesgemeinschaften (Scheduled Tribes, ST), die traditionell Rindfleisch konsumieren. Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen, ereigneten sich in verschiedenen Bundesstaaten, darunter auch Fälle von "Kuh-Vigilantismus" aufgrund von Anschuldigungen, dass muslimische Männer an Kuhschlachtungen oder dem Handel mit Rindfleisch beteiligt sind (USDOS 30.6.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Konversion und Anti-Konversions-Gesetze:
12 von 28 Staaten haben Gesetze, die den Religionswechsel für alle Glaubensrichtungen einschränken (USCIRF 10.2024). Der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR [Anm.: Human Rights Commitee oder auch Committee on Civil and Political Rights]) des UN-Zivilpakts [Anm.: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ICCPR] berichtet über die missbräuchliche Anwendung von Gesetzen in mehreren indischen Bundesstaaten, die angeblich erzwungene religiöse Konversionen verhindern sollen, jedoch in einer Weise angewandt werden, die das Recht auf Religionsfreiheit einschränkt und verletzt. Die Gesetze enthalten Bestimmungen, die Einzelpersonen verpflichten, die Behörden über ihre Konversionsabsichten zu informieren, enthalten vage Formulierungen, die Beamten weitreichende Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf religiöse Konversionen einräumen, sehen härtere Strafen für Konversionen von Minderheitengruppen vor, betrachten interreligiöse Ehen als mutmaßlich illegal oder legen die Beweislast auf den Angeklagten, um zu zeigen, dass eine Konversion nicht erzwungen wurde. (CCPR 2.9.2024).
Die Kriminalisierung religiöser Konversionen ist weiterhin ein großes Problem (BS 19.3.2024). Konversionsgesetze verbieten "erzwungene" Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) Gewalt "Verlockung", Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durchgeführt werden muss (DFAT 29.9.2023). Auf Grundlage dieser, in mehreren Bundesstaaten bestehenden Gesetze, kann außerdem nahezu jede Aktivität religiöser Minderheiten als unlauterer Versuch einer Zwangsbekehrung interpretiert werden. Dies kann bereits für ein öffentliches Gebet oder karitative Hilfsangebote gelten (BAMF 16.1.2023). Solche Gesetze erschweren es Menschen, vom Hinduismus zu einer anderen Religion zu konvertieren, und verwenden eine weit gefasste Formulierung, die dazu führt, dass religiöse Minderheiten ins Visier genommen werden (USCIRF 5.2024). Die Gesetzgebung zu religiösen Konversionen wird von religiösen Minderheitengruppen heftig kritisiert, die zunehmend von hindu-nationalistischen Organisationen schikaniert werden (BS 19.3.2024).
Die Strafen und die Durchsetzung der Gesetze sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten (DFAT 29.9.2023). Viele dieser Gesetze wurden als Reaktion auf den sogenannten "Liebesdschihad" erlassen, eine angebliche Praxis (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a) bzw. Verschwörungstheorie (FH 2025a, USCIRF 10.2024), bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a, USCIRF 10.2024). Der CCPR berichtet darüber hinaus über sogenannte „Ghar Wapsi“-Zeremonien, bei denen religiöse Minderheiten angeblich gezwungen werden, zum Hinduismus zu konvertieren. Berichten zufolge sind in den letzten zehn Jahren Tausende von Christen und Muslimen bei solchen Zeremonien zum Hinduismus übergetreten (CCPR 2.9.2024).
Mehrere Urteile des Supreme Courts [Anm.: Oberster Bundesgerichtshof Indiens] und einiger High Courts [Anm.: bundesstaatliche Höchstgerichte] haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen, die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als Mitglied einer SC und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022; vgl. CCPR 2.9.2024).
Schätzungen der Regierung zufolge liegt die christliche Bevölkerung bei 2,3 % und ist über das ganze Land verteilt, wobei sie im Nordosten sowie in den Bundesstaaten Kerala, Tamil Nadu und Goa stärker vertreten ist. Drei nordöstliche Staaten haben eine mehrheitlich christliche Bevölkerung: Nagaland (90 %), Mizoram (87 %) und Meghalaya (70 %) (USDOS 30.6.2024).
Die Akzeptanz und Achtung des Christentums durch Nicht-Christen ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Oft sind Christen in den Gemeinden, in denen sie Gesundheitsfürsorge und Bildung anbieten, gut angesehen. Die Christen in Indien sind aktiv in der Bereitstellung sozialer Dienste wie Lebensmittel, Bildung und medizinische Versorgung. Einige Hindu-Nationalisten behaupten, dass Christen diese Dienste nutzen, um Konvertiten zu gewinnen (DFAT 29.9.2023).
Es liegen wiederholt Berichte über physische Angriffe auf Priester und christliche Dörfer vor. Dabei werden Einwohner vertrieben und Häuser verbrannt. Zurückzuführen sind derartige Akte auf extreme Hindu-Organisationen (ÖB New Delhi 7.2023), die sich häufig über Social Media vernetzen (OpD 2.2024). In Chhattisgarh werden aufgrund eines dort geltenden Anti-Konversions-Gesetzes zum christlichen Glauben konvertierte Personen regelmäßig zur Rückbekehrung zum Hinduismus gezwungen (BAMF 16.1.2023).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass die Polizei Angriffen gegen Christen nicht nachgeht, und einige Berichte darüber, dass Polizeianzeigen von antichristlichen Aktivisten als Waffe eingesetzt werden (DFAT 29.9.2023). Auch kann es zu Polizei-Brutalität und Misshandlung inhaftierter Christen kommen (OpD 2.2024). Abgesehen von diesen Berichten ist dem australischen Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) keine offizielle Diskriminierung von Christen bekannt, die im Allgemeinen freien Zugang zu staatlichen Dienstleistungen haben. Dies könnte zum Teil darauf zurückzuführen sein, dass einige christliche Gemeinschaften insgesamt ein höheres Bildungsniveau haben, in Städten wohnen und wohlhabender sind. Die meisten Christen gehen in ihrem Alltag mit einem geringen Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung um, aber das Risiko ist für Dalit-Konvertiten und Christen, die als Angehörige einer niedrigen Kaste gelten, aufgrund ihrer sich überschneidenden Identitäten höher (DFAT 29.9.2023).
Die indische Verfassung enthält grundsätzlich eine Reihe von Rechten, insbesondere die Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Art. 14) und das Recht auf ein Leben in Würde (Art. 21) (BAMF 7.2024). Indien hat zwar die Internationale Konvention gegen Frauendiskriminierung ratifiziert, aber Vorbehalte gegen jene Artikel angemeldet, die sich auf Kultur und gewohnheitsrechtliche Praktiken beziehen. Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts ist in Indien nach wie vor eine alltägliche Erscheinung und beginnt oft bereits vor der Geburt (ÖB New Delhi 7.2023). Die patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 5.6.2023). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reichen (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Regierung bemüht sich durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte (AA 5.6.2023). Die Regierung kämpft seit 2003 mit einem besonderen Programm zur Förderung der Mädchen-Schulausbildung gegen den Analphabetismus unter jungen Frauen an und hat damit erste Erfolge (ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl die Gleichstellung von Männern und Frauen ein selbst gesetztes politisches Ziel der indischen Regierung ist, werden Frauen und Mädchen gesellschaftlich hinsichtlich Bildung, Gesundheitsversorgung sowie Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber Männern benachteiligt, besonders in ärmeren Gesellschaftsschichten und auf dem Land (BAMF 7.2024). Frauen werden bei der Beschäftigung, im Beruf (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 7.2024) und beim Zugang zu Krediten diskriminiert. Viele Landsysteme der Stämme, auch in Bihar, verweigern Stammesfrauen das Recht auf Landbesitz. Andere Gesetze oder Gepflogenheiten in Bezug auf den Besitz von Vermögenswerten und Land gewähren Frauen wenig Kontrolle über die Nutzung, den Erhalt oder den Verkauf von Land (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung am Arbeitsplatz und verlangt einen gleichen Lohn für gleiche Arbeit, doch Berichten zufolge bezahlen die Arbeitgeber Frauen für die gleiche Arbeit oft weniger als Männern, diskriminieren sie bei der Einstellung und befördern sie seltener als Männer (USDOS 23.4.2024).
Religiöse, kulturelle und traditionelle Praktiken sind ein Hindernis für die proportionale Beteiligung von Frauen an politischen Institutionen (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlamentswahlen 2024 war die Wahlbeteiligung der Frauen erneut hoch (FH 2025a), nachdem diese bereits bei den nationalen Wahlen von 2019 zum ersten Mal eine ebenso hohe Wahlbeteiligung wie die der Männer erreicht hatten (FH 2023). Im Jahr 2024 lag die Beteiligung von Frauen in 19 der 36 Bundesstaaten und Unionsterritorien über der der Männer (FH 2025a). Im September 2023 verabschiedete das Parlament einen Verfassungszusatz, den Constitution (One Hundred and Sixth Amendment) Act, der als Women's Reservation Bill bekannt ist. Das Gesetz reserviert 33 % der Sitze im Unterhaus des Parlaments und in den gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten für Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die Vertretung von Frauen in der Lok Sabha [Anm.: indisches Unterhaus] ist mit 14 % jedoch gering. In der aktuellen Legislaturperiode entfallen nur 74 der insgesamt 543 Sitze auf Frauen (FH 2025a). Die Regierung der Bharatiya Janata Party (BJP) erklärte, dass das Gesetz, an dem seit 27 Jahren gearbeitet wurde, erst nach der nächsten Volkszählung und der Neufestlegung der Wahlkreisgrenzen umgesetzt wird - komplizierte Prozesse, die voraussichtlich mehrere Jahre dauern werden (HRW 11.1.2024; vgl. FH 2024). In den Parlamenten der Bundesstaaten und lokalen Gremien existieren vergleichbare Quoten für weibliche Abgeordnete (FH 2025a).
1.2.5. Geschlechtsspezifische Gewalt
Trotz der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen, einschließlich des Gesetzes zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt [Anm.: Protection of Women from Domestic Violence Act, PWDVA] aus dem Jahr 2005 und einiger Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches, des Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) von 2023, kommt es weiterhin zu weitverbreiteter Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die sich in Praktiken wie Vergewaltigung in der Ehe und Gruppenvergewaltigung, häuslicher Gewalt, Säureattacken und öffentlicher Demütigung, bei der Frauen nackt durch die Straßen getrieben werden, äußert (CCPR 2.9.2024). Das PWDVA soll weibliche Opfer vor körperlicher, verbaler, psychischer, wirtschaftlicher und sexueller Gewalt in der Familie wirksamer schützen. Die Bundesstaaten sind nach dem PWDVA verpflichtet, Frauenhäuser, Beratungsdienste und Rechtsbeistand für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung zu stellen. Die Zentralregierung hat Programme umgesetzt, um die Sicherheit von Frauen bei der Meldung von Gewalt zu verbessern. Dazu gehören Meldezentren und der Zugang zu medizinischer Hilfe, spezialisierte Anlaufstellen für Frauen in Polizeistationen, ein Notfallsystem über eine mobile Anwendung für die Meldung von Notfällen sowie Schulungsprogramme für Polizisten, Staatsanwälte und medizinisches Personal (BAMF 7.2024). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB New Delhi 7.2023). Der CCPR der Vereinten Nationen zeigt sich jedoch weiterhin besorgt darüber, dass sich die Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die indigenen, ethnischen und religiösen Minderheiten oder niedrigen Kasten angehören, verschlimmert und dass über sie kaum berichtet wird. Der CCPR berichtet über Informationen über bestimmte Praktiken, darunter „Ehrenverbrechen“, weibliche Genitalverstümmelung, Hexereivorwürfe und Kinderehen (CCPR 2.9.2024).
Aus den nationalen Kriminalitätsstatistiken geht hervor, dass Frauen aus marginalisierten, gefährdeten und Stammesgemeinschaften, einschließlich Dalit-Frauen, überproportional häufig zu Opfern von Gewalt werden (USDOS 23.4.2024; ÖB New Delhi 7.2023, FH 2025a). So machen Vergewaltigungsfälle unter Frauen der Scheduled Castes (SC, Dalits) und der Scheduled Tribes (ST, Adivasi) 15 % der insgesamt gemeldeten Vorfälle aus, während es gleichzeitig eine niedrige Verurteilungsrate und eine hohe Anzahl anhängiger Verfahren gibt (BAMF 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Indien bleibt Ursprungs-, Transit- sowie auch Zielland des internationalen Menschenhandels. Angehörige marginalisierter Gruppen wie Dalits und Adivasi sind besonders gefährdet. Aufgrund des in vielen Regionen niedrigen Frauenanteils kommt es zu Menschenhandel mit Bräuten. Die indische Regierung unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung von Menschenhandel (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 24.6.2024).
In den letzten Jahren wurde durch höchstrichterliche Rechtsprechung, erzwungener Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe gestellt (2017) (AA 5.6.2023). Laut CCPR umfasst die Definition von Vergewaltigung im neuen Strafgesetz (Bharatiya Nyaya Sanhita) von 2023 jedoch nicht die Vergewaltigung in der Ehe (CCPR 2.9.2024). Das Strafgesetz sieht unterschiedliche Strafen für Vergewaltigung vor, die von Faktoren wie dem Alter der Überlebenden abhängen. In den meisten Fällen sieht das Gesetz für Vergewaltigung eine Mindeststrafe von 10 Jahren Gefängnis vor, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Die Mindeststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024). Das neue Strafgesetz Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) stellt die Vergewaltigung erwachsener Männer oder Transgender-Personen nicht unter Strafe (Hindu 22.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl Indien über Gesetze zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz verfügt, haben es die Behörden versäumt, diese Gesetze wirksam durchzusetzen oder dafür zu sorgen, dass Beschwerdekommissionen gegen sexuelle Belästigung im formellen und informellen Sektor vorgehen (HRW 16.1.2025).
Viele Vergewaltigungen gelangen allerdings erst gar nicht zur Anzeige, da Frauen und deren Familien eingeschüchtert werden, bis hin zu Mordanschlägen auf die Opfer durch die Familien der Täter, bzw. die Täter selbst. Zudem drängen Polizeibeamte und Ärzte in manchen Fällen die Opfer, den Täter zu heiraten. Um dieser Praxis sowie der Heranziehung des invasiven „zwei-Finger Tests“, um sexuelle Übergriffe festzustellen, ein Ende zu bereiten, hat die Regierung im März 2015 neue Richtlinien zur Behandlung von Vergewaltigungsopfern formuliert, die auch eine verpflichtende gerichtsmedizinische Untersuchung der Opfer in speziell dafür eingerichteten Abteilungen in allen Krankenhäusern beinhaltet (ÖB New Delhi 7.2023). Polizeibeamte waren auch in Vergewaltigungsvorwürfe verwickelt, selbst wenn sich die Opfer in Polizeigewahrsam befanden. NGOs behaupten, dass die Statistiken der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) die Zahl der Vergewaltigungen in Polizeigewahrsam unterschätzen und dass einige Vergewaltigungsopfer die Straftat aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung nicht melden wollen, wenn der Täter ein Polizist oder Beamter ist. Es wurde auch berichtet, dass Polizeibeamte sich weigerten, Vergewaltigungsfälle zu registrieren (USDOS 23.4.2024). Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafrechts 2013 (Criminal Law (Amendment) Act 2013) steht die Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige durch einen (Polizei-) Beamten und in weiterer Folge Ermittlungen einzuleiten unter Strafe (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Regierung wies die Gesundheitseinrichtungen an, dafür zu sorgen, dass Überlebende aller Formen sexueller Gewalt sofortigen Zugang zu Gesundheitsdiensten einschließlich Notfallverhütung erhalten. Die Umsetzung der Richtlinien war aufgrund begrenzter Ressourcen und sozialer Stigmatisierung uneinheitlich. Organisationen der Zivilgesellschaft sensibilisierten die Überlebenden von sexueller Gewalt und boten ihnen eine überlebensorientierte, nicht stigmatisierende, vertrauliche und kostenlose Betreuung an und erleichterten die Weiterleitung an tertiäre Pflege-, Sozial- und Rechtsdienste. Einige boten auch kurzfristige Unterkünfte für Frauen und Kinder, die eine Vergewaltigung überlebt hatten (USDOS 23.4.2024).
Das Programm Swadhar Greh bietet Frauen, die Opfer schwieriger Umstände sind und institutionelle Unterstützung für ihre Rehabilitation benötigen, Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Gesundheit sowie wirtschaftliche und soziale Sicherheit. Es gibt 357 Swadhar Grehs in 30 Bundesstaaten. Die Informationen zu jedem Swadhar Greh sind online zugänglich. Diese Zentren bieten Frauen, die von Gewalt betroffen sind und sich in Not befinden, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum integrierte Unterstützung und Hilfe durch eine Reihe von Dienstleistungen, einschließlich polizeilicher Unterstützung, medizinischer Hilfe, Rechtshilfe und -beratung, psychologischer Unterstützung und vorübergehender Unterbringung unter einem Dach (CERD 27.10.2023).
1.2.6. Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, sich in jedem Teil des indischen Staatsgebiets aufzuhalten und niederzulassen (FH 2025a; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen. In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert. Mehrere Bundesstaaten verlangen von Unternehmen zudem, Arbeitsplätze für Einheimische freizuhalten, was die Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Migration einschränkt. Die Durchsetzung der Quoten ist jedoch nach Berichten nur bedingt gewährleistet (FH 2025a).
Es gibt weder ein zentralisiertes Melde- oder Registrierungssystem, noch ein Personenstands- oder auch kein Strafregister, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022), hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023).
Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch ausländische Staatsbürger ÖB New Delhi 7.2023) freiwillig eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person, alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan sowie einem digitalen Foto, verknüpft ist (DFAT 29.9.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, UCLA 13.4.2022). Mit der Speicherung der biometrischen Daten soll eine Doppelvergabe an ein und dieselbe Person reduziert bzw. verhindert werden. Obwohl die Beantragung einer Aadhaar-Karte kostenlos und das System freiwillig ist, ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten in der Praxis durchaus erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen notwendig, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, sodass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. In der Praxis wird die Aadhaar-Karte oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist. Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar-Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).
Darüber hinaus gibt es mehrere Initiativen der Regierung zum Aufbau nationaler Register. Das Nationale Bevölkerungsregister (National Population Register, NPR) ist seit 2010 eine Datenbank, die Angaben zu allen Einwohnern Indiens enthält, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Ein "gewöhnlicher Einwohner" ist definiert als eine Person, die seit mindestens sechs Monaten in einem Gebiet wohnt oder die beabsichtigt, in den nächsten sechs Monaten in diesem Gebiet zu wohnen. Alle gewöhnlichen Einwohner müssen sich im NPR registrieren. Das NPR ist ein vorbereitender Schritt zur Entwicklung des Nationalen Registers indischer Staatsbürger (National Register of Indian Citizens, NRIC), wie es im Staatsbürgerschaftsgesetz vorgesehen ist. Das NRIC ist eine detaillierte Aufzeichnung indischer Staatsbürger, die sowohl innerhalb als auch außerhalb Indiens leben (VaRa 14.12.2024).
Derzeit hat nur Assam ein solches Nationales Staatsbürgerschaftsregister (National Register of Citizens, NRC), das 2014 vom Obersten Gerichtshof [Anm. Supreme Court of India] angeordnet und überwacht wurde. Das NRC ist ein Versuch der indischen Regierung, illegale Einwanderer zu identifizieren und abzuschieben. Im Falle von Assam bedeutet dies, echte Staatsbürger zu identifizieren, die bis zum 24.3.1971 in Assam wohnhaft waren. Das endgültige NRC für Assam wurde am 31. August 2019 veröffentlicht, wobei mehr als 1,9 Millionen Antragsteller, ein großer Anteil davon Muslime, nicht auf die Liste aufgenommen wurden. Einwohner, die nicht auf der Liste stehen, können bei den Ausländergerichten (Foreigners Tribunals) sowie dem Obergericht [Anm. High Court, Höchstgericht eines Bundesstaates] und dem Obersten Gerichtshof Berufung einlegen. Im Jahr 2021 wurde beim Obersten Gerichtshof eine Petition eingereicht, in der eine erneute Überprüfung der Liste von 2019 gefordert wurde; der Antrag ist noch immer anhängig. Die Anforderung spezifischer Dokumente stellte für viele Menschen eine Herausforderung dar, was zu einer möglichen Ausgrenzung während der Erstellung des Assam-NRC führte. Viele Menschen aus marginalisierten und armen Bevölkerungsgruppen haben noch keine legalen und gültigen Dokumente, was sie staatenlos machen kann. Darüber hinaus haben weder der Staat noch die Zentralregierung festgelegt, was mit denjenigen geschieht, die ihre Fälle vor den Ausländertribunalen verlieren. Auch wurde nicht festgelegt, ob sie festgenommen oder abgeschoben werden oder ob ihnen gestattet wird, ohne die Rechte und Privilegien der Staatsbürgerschaft im Land zu bleiben. Zudem verfügt Indien über kein formelles Rückführungsabkommen mit Bangladesch, was den Abschiebeprozess erschwert (VaRa 5.9.2024; vgl. DFAT 29.9.2023).
Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 23.4.2024). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).
Die Feststellungen zu den Generalien der BF sowie zur Einreise, zum Aufenthalt und zu den bisherigen asylrechtlichen Verfahren der BF gründen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2024 zur Zahl W205 2292182-1/11E sowie die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2025 im gegenständlichen Folgeverfahren.
Am Fehlen einer individuell gegen sie gerichteten Bedrohungslage in Indien hat sich nichts geändert. Zum einen stützte sich die BF auf jene Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen, die sie bereits im asylrechtlichen Erstverfahren dargelegt hatte, dort aber bereits für unglaubhaft und unmaßgeblich befunden wurden. Zum anderen gab sie nun – und das auch erst im Laufe des Verfahrens – erstmalig an, nach ihrer Ankunft in Europa – also bereits 2022 oder 2023 in Frankreich – zum Christentum konvertiert zu sein. Dies begründete sie vage und oberflächlich damit, dass sie sich in einem christlichen Land befunden habe und sich einsam gefühlt habe. Wie das BFA zurecht in seiner Beweiswürdigung ausführte, konnte die BF keine Taufurkunde oder sonstigen Beleg für ihre Konversion vorlegen. Zwar begründete sie dies damit, dass man ihre Tasche mit den darin befindlichen Unterlagen gestohlen habe, es wäre jedoch – wie das BFA ebenso korrekt würdigte – der BF ohne weiteres möglich gewesen, mit der betreffenden Kirche, in der sie getauft worden sei, in Kontakt zu treten und sich eine Bestätigung vorlegen zu lassen. Das wischte die BF gänzlich unglaubwürdig damit zur Seite, dass diese nicht auf ihre Kontaktversuche reagiere. Die bloße Vorlage eines Fotos der BF in einer Kirche kann keine Konversion glaubhaft machen oder gar belegen. Auch österreichische Unterlagen legte sie nicht vor, zumal sie nur oberflächlich behauptete, hier samstags und sonntags eine Kirche zu besuchen. Zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb die BF, die schon in ihrem Erstverfahren wiederholt entsprechend dem AsylG über Zweck und Inhalt des von ihr selbst angestoßenen Verfahrens belehrt wurde, ihre Konversion nicht bereits in diesem Erstverfahren darlegte, ist dem BFA auch darin zuzustimmen, dass in der nun erstmals behaupteten Konversion zum Christentum eine Steigerung des Fluchtvorbringens bzw. der Rückkehrbefürchtungen zu erblicken ist. Die Behauptung der BF, dass sie in ihrem Erstverfahren vor einem indischen Dolmetscher nicht davon erzählen habe wollen, kann nicht nachvollzogen werden. Davon abgesehen brachte die BF abseits der vagen Behauptung, in Indien deswegen umgebracht zu werden, weder eine tatsächlich konkrete Gefährdungslage noch einen konkreten Gefährder vor. Dem BFA ist darin zu folgen, dass eine derartige Bedrohung den unbestrittenen Länderberichten nicht in einem hinreichend wahrscheinlichen Ausmaß zu entnehmen ist. Laut diesen Berichten kann es zwar grundsätzlich zu Gewaltvorfällen kommen (was in einem Land mit etwa 1,5 Milliarden Einwohnern schon statistisch nicht weiter verwunderlich ist), ist die Akzeptanz und die Achtung des Christentums aber von Ort zu Ort unterschiedlich, zumal es sogar drei Bundesstaaten mit mehrheitlich christlicher Bevölkerung gibt. Eine systematische Verfolgung oder schwerwiegende Diskriminierung von Anhängern des Christentums lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. Letztlich liegt die christliche Bevölkerung Indiens bei 2,3 %, umgerechnet also immerhin knapp 35 Millionen Menschen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2024 ausgesprochen wurde, dass die BF sich bei einer Rückkehr nach Indien auch an einem anderen Ort neu niederlassen kann. Auch bei einer Wahrunterstellung der Konversion der BF zum Christentum lässt sich somit schon im Ansatz keine wahrscheinliche Bedrohung der BF aus diesem Grund erkennen.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Indien vom 14.04.2025 (Version 9), wie es dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal die BF diesen Länderberichten nicht substantiiert entgegentrat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Laut dem Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde der „Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2025“ gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides jedoch wurde der Antrag nur „teilweise“, und zwar „hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 AsylG zurückgewiesen“.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0428, mwN).
Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013).
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht – zumal dies vom BFA selbst durch Unterstreichungen hervorgehoben wurde (Bescheid S. 48/50) – eindeutig hervor, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich hinsichtlich der Prüfung des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückweisen wollte, wohingegen nicht über den Status der subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen werden sollte. Das zeigt sich zumal auch darin, dass dem Bescheid zu Letzterem jede Begründung fehlt und darüber hinaus das BFA – nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG – seine Entscheidung nicht mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verband, obwohl es, hätte es den Antrag auch in Bezug auf den Status der subsidiäre Schutzberechtigten zurückgewiesen, zu einem Ausspruch auch darüber verpflichtet gewesen wäre.
Letztlich spricht für diese Betrachtungsweise auch, dass das BFA das Verfahren der BF nach einer ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren zugelassen hat.
Wenn somit im Spruch der Antrag an sich und ohne Einschränkung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, so handelt es sich demnach um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, welche gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend zu berichtigen ist, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lesen ist: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2025 wird hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
3.2. Der rechtlichen Beurteilung weiters voranzustellen ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.
Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist nach Abs. 2 leg.cit. auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).
Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so prüft nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet (lit. a), oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (lit. b).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).
3.4. Die BF behauptete in der gegenständlichen Sache ausdrücklich ein Fortbestehen ihrer bereits im Vorverfahren angegebenen Bedrohung in Indien, welche bereits dort für unglaubhaft und unmaßgeblich befunden wurde. Sie verlangt damit die neuerliche Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache. Soweit sie darüber hinaus erstmals angab, zum Christentum konvertiert zu sein und deswegen einer Bedrohung zu unterliegen, fehlt dem – selbst bei Wahrunterstellung der Konversion – schon der glaubhafte Kern im Sinne der obigen Rechtsprechung.
Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2024 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das BFA richtigerweise aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft inhaltlich jenen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 entsprechen und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen. Insoweit unverändert blieb auch die zitierte Norm über die interne Schutzalternative nach der StatusVO gegenüber der innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026.
Dementsprechend ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – unter Vornahme terminologischer Anpassungen – der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
3.5. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem der BF Parteiengehör gewährt wurde, vollständig erhoben. Die BF war in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung ihres Folgeantrags auf internationalen Schutz zu schildern. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne der § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen.
3.6. Die beantragte aufschiebende Wirkung war im Übrigen schon deshalb nicht zuzuerkennen, weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur über einen Teil des Antrags auf internationalen Schutz abgesprochen hat, sodass dieser, soweit über ihn noch nicht abgesprochen wurde, auch weiterhin der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, zumal die StatusVO insoweit der bis zum 12.06.2026 noch maßgeblichen Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), welche das AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 39/2026 prädeterminierte, entspricht. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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