Bundesverwaltungsgericht W261 2324988-1

W261 2324988-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2026

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Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Neubewertung Sachverständigengutachten

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Bundesverwaltungsgericht W261 2324988-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2324988.1.00

Spruch

W261 2324988-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Beschwerdeführer gehört seit 21.03.2024 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 01.07.2024 (vidiert am 04.07.2024) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1)Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %

2)Affektive Störungen, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3)Rectusdiastase, kleine Umbilicalhernie, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 20 v.H. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Die Harnentleerungsstörung sei nicht ausreichend und über einen entsprechenden Zeitraum befundbelegt worden.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 12.07.2024 eine Stellungnahme ab und monierte, die Harnentleerungsstörung sei befundbelegt. Die Befunde seien von der Gutachterin ignoriert worden. Seine befundbelegten psychiatrischen Leiden seien ebenfalls nicht bewertet worden. Er legte weitere Befunde vor.

5. Zur Überprüfung des Vorbringens und der vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ein. Dieser hielt in seinem Sachverständigengutachten vom 05.11.2024 (vidiert am 06.11.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2024 fest, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1)PTSD mit rezid.-depressiver Störung, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung, GAD und Insomnie, Position 03.05.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H.

Die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um drei Stufen im Vergleich zum Vorgutachten wurde mit dem Vorliegen aktueller psychiatrisch-fachärztlicher Befunde begründet.

Eine Nachuntersuchung wurde für 10/2026 empfohlen, da eine Stabilisierung möglich sei.

6. Zur Überprüfung des Vorbringens und der vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde zudem ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Diese hielt in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 24.01.2025 (vidiert am 27.01.2025) fest, dass bei beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1)Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

2)Rectusdiastase, kleine Umbilicalhernie, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

3)Blasenentleerungsstörung, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 20 v.H.

Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

Im Vergleich zum Vorgutachten sei das Leiden 3 hinzugekommen und es werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen. Im Hinblick auf eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten wurde auf das Gesamtgutachten verwiesen.

7. In der von der bereits befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 27.01.2025 (vidiert am 28.01.2025) kommt die medizinische Sachverständige nach Zusammenfassung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.11.2024 (vidiert am 06.11.2024) sowie des von ihr auf der Aktenlage beruhenden Sachverständigengutachtens zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1)PTSD mit rezidivierender depressiver Störung, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung, GAD und Insomnie, Position 03.05.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %

2)Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3)Rectusdiastase, kleine Umbilicalhernie, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

4)Blasenentleerungsstörung, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung beim Beschwerdeführer 50 v.H. betragen würde.

Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

Das Leiden 4 sei hinzugekommen und es würden aktuelle psychiatrisch-fachärztliche Befunde vorliegen. Der Gesamtgrad der Behinderung werde im Vergleich zum Vorgutachten um drei Stufen angehoben.

Es wurde eine Nachuntersuchung für 10/2026 empfohlen, da eine Stabilisierung möglich sei.

8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 29.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs, teilte ihm mit, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, dass im Oktober 2026 eine Nachuntersuchung fällig sei und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

9. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 05.02.2025 eine Stellungnahme ab und monierte, die Beurteilung sei zu niedrig angesetzt. Im Bereich der Kniegelenke würden hochgradige funktionelle Einschränkungen vorliegen. Er verweise auf die Röntgenbilder im Anhang. Auch die Beurteilung hinsichtlich der Rectusdiastase sei zu gering angesetzt. Es handle sich tatsächlich um einen Narbenbruch mit erheblichen funktionellen Einschränkungen. Er habe starke Bewegungsschmerzen und müsse ein orthopädisches Mieder tragen, das seine Leistung und Bewegung einschränke. Er habe Schmerzen beim Husten, Nießen und bei leichtester Kraftanstrengung. Auch die Blasenentleerungsstörung sei zu niedrig angesetzt worden.

10. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.02.2025 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden vor und gab an, er leide auch an chronischer Migräne mit langdauernden Anfällen.

11. Zur Überprüfung des Vorbringens und der vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Diese kommt in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 25.06.2025 (vidiert am 26.06.2025) zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:

1)PTSD mit rezidivierender depressiver Störung, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung, GAD und Insomnie, Position 03.05.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %

2)Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3)Rectusdiastase, kleine Umbilicalhernie, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

4)Blasenentleerungsstörung, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %

5)Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 50 v.H. betragen.

Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

Abgesehen von dem Hinzukommen des Leiden 5 habe sich im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung ergeben.

Da eine Stabilisierung des Leiden 1 möglich sei, wurde eine Nachuntersuchung für 10/2026 empfohlen.

12. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.06.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und teilte ihm mit, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

13. Mit Schreiben vom 04.07.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Er bat dringend um eine Untersuchung durch einen Urologen, da seine Blasenentleerungsstörung zu gering eingeschätzt worden sei. Die Blasenentleerungsstörung sei messbar feststellbar gewesen, jedoch seien die Ursachen bis zum heutigen Tage nicht diagnostizierbar, daher gehe man von psychischen Ursachen aus. Zudem würde im Bereich der Kniegelenke eine hochgradige funktionelle Einschränkung vorliegen und die Beurteilung sei zu niedrig angesetzt. Es bestehe ein chronischer Knorpelschaden Grad 4 rechts und Grad 3 links. Auch der Narbenbruch mit erheblicher funktioneller Einschränkung sei zu gering eingeschätzt.

14. Mit Schreiben vom 16.07.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Knie-Röntgenbilder, welcher dieser in seiner Einwendung zum Parteiengehör erwähne, in Kopie binnen einer Frist vorzulegen.

15. Der Beschwerdeführer übermittelte die Röntgenbilder mit Schreiben vom 28.07.2025.

16. Zur Überprüfung des Vorbringens und der vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 13.10.2025 (vidiert am 14.10.2025) kommt die medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1)PTSD mit rezidivierender depressiver Störung, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung, GAD und Insomnie, Position 03.05.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %

2)Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3)Rectusdiastase, kleine Umbilicalhernie, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

4)Blasenentleerungsstörung, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

Die nachgereichten Befunde und vorgebrachten Einwendungen würden zu keiner Änderung im Vergleich zum Vorgutachten führen.

Es wurde eine Nachuntersuchung für 10/2026 empfohlen, da eine Stabilisierung des Leiden 1 möglich sei.

17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2025 gab die Behörde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Bundesbehindertengesetz (BEinstG) aufgrund des in Höhe von 50 v.H. festgestellten Grades der Behinderung statt.

Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte medizinische Gutachten der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.10.2025 (vidiert am 14.10.2025) an.

18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung zu gering erfolgt sei. Bei einer Blasenentleerungsstörung mit erheblicher Restharnbildung sowie einer notwendigen regelmäßigen Katheterisierung sei von einem schweren Grad 30 % bis 40 % bzw. 50 % bis 70 % auszugehen, aber keinesfalls von einem Grad der Behinderung von 10 %. Die korrekte Einschätzung des Grades der Behinderung der Nummer 4 sei geeignet, den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen. Außerdem bestehe ein ungünstiges Zusammenwirken zwischen Leiden 1 und 4 (welches auch eine ihn seit Jahren behandelnde klinische Psychologin festgestellt habe). Der Beschwerdeführer ersuche um Einschätzung eines anderen Arztes, da bei gegenständlicher Gutachterin keine entsprechende Expertise vorhanden sei. Er bitte um Untersuchung durch einen Urologen.

19. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.11.2025 vor, wo dieses am 05.11.2025 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.

20. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2025 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am selben Tag eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach der Beschwerdeführer laufend Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezieht und in keinem aufrechten Angestelltenverhältnis beruflich tätig ist.

21. Am 02.03.2026 langte ein Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit diesem Schreiben wurde eine E-Mailnachricht des Beschwerdeführers vom 26.02.2026 sowie ein ärztlicher Befund vom 17.02.2026 nachgereicht.

22. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger.

Er steht in keinem aufrechten Dienstverhältnis, sondern bezieht laufend Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Er befindet sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung und hat das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten, er bezieht weder nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist aufgrund des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage.

Der Beschwerdeführer begehrte am 21.03.2024 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese bei der Untersuchung am 10.06.2024:

Bauchstichverletzung mit Messer vor ca. 20 Jahren. Rektusdiastase, 2 Narbenhernien mit Fett im Bruchsack ohne Einklemmung. Ggr. Gonarthrose beidseitig. Lumboischialgie beidseitig. Posttraumatische Belastungsstörung. Rezidivierende depressive Störung. Generalisierte Angststörung. Gedächtnis und Aufmerksamkeitsstörung. Insomnie.

Anamnese bei Untersuchung am 25.10.2024: FEST-Antrag.

06/24 VGA Dr.in XXXX mit GdB 20% (Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates 20%, Rektusdiastase 10%, Affektive Störung 10%).

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Harnentleerungsstörung: nicht ausreichend und über einen entsprechenden Zeitraum befundbelegt.

Derzeitige Beschwerden bei Untersuchung am 10.06.2024:

„Hatte unzählige Operationen, Schmerzen in der Bauchdecke, im Rücken, in Kniegelenken, im Nacken. Gefühlsstörungen habe ich nicht, keine Lähmungen. Probleme beim Harnlassen, seit 2/2024 muss ich einmalkathetern 3 x tgl., angeblich neurogen oder psychogen. Bei Facharzt für Orthopädie, 1 x im Quartal. Kur oder Rehabilitation hatte ich noch nicht. Physiotherapie derzeit nicht. Bei Facharzt für Psychiatrie bin ich 1 x im Monat, 1 x in der Woche bei Psychologin. Der Schlaf ist schlecht, mit Medikamenten nicht besser. Hergekommen bin ich mit dem Taxi.“

Derzeitige Beschwerden bei Untersuchung am 25.10.2024:

„Beschäftigt sich täglich mit dem Sterben, muss nachts 5-6x wegen Toilettengang aufstehen und sich ferner 4x/d selbst katheterisieren, schläft kaum, depressive Verstimmung, Migräne (Zomig, Aimovy), Angstgefühle, verzweifelt, massiv belastet, kein Appetit.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel bei Untersuchung am 10.06.2024:

Medikamente: Duloxetin, Wellbutrin, Truxal, Pregabalin, Prostaurgenin Doclofenac Aimovig Zomig.

Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1070.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel bei Untersuchung am 25.10.2024:

07/24, Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, Kontrolle monatlich

DULOXETIN +PH MSR HKPS 60MG 30ST, PREGABALIN ACC HKPS 200MG 84ST, TRUXAL FTBl 50MG 50ST, WELLBUTRIN XR RET TBL 150MG 30ST, WELLBUTRSN XR RET TBL 300MG 30ST, XANOR TBL G.5MG 20ST 1/2-1 Tb B.

Keine psychiatrisch-stationären Aufenthalte.

06/23 Psychologin Dr.in XXXX : Seit Juni 2021 in regelmäßiger Psychotherapie 1x/WO

Sozialanamnese bei Untersuchung am 10.06.2024: Verheiratet, 1 Tochter, lebt in Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: Immobilientreuhänder, derzeit KS, AMS seit 2022.

Sozialanamnese bei Untersuchung am 25.10.2024:

Lebt mit LG, geprüfter Immobilientreuhänder, zuletzt ca. 2021 gearbeitet, derzeit AMS (daher auch PASS-Antrag), zwei Kinder ohne Kontakt, Eltern verstorben, keine Geschwister, keine Freunde, sozialer Rückzug, möchte niemanden mehr sehen. Vor 20 Jahrn im Zuge eines Überfalls Bauchstich erlitten (Intensivstation mit einer Vielzahl nachfolgender OPs, ca. 16 in Vollnarkose). Früher gerne und oft Fußball gespielt (Stürmer), Fitness, jetzt geht nichts mehr, Alkohol gelegentlich, keine Drogen, keine Zigaretten, Führerschein ja.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

02/2022 bis 06/2023: Befundberichte klinische Psychologin Dr.in XXXX F43.1 PTSD, F33.1 Rez. depressive Störung F41.1 GAD F51 Insomnie, F06.7 Leichte kognitive Störung

27.03. 2024: Orthopädisches Spital XXXX (Facettengelenksarthrose Lumbalgie Miktionsprobleme lt. Patient Auch nach Rücksprache mit OA XXXX können die Miktionsprobleme nicht von der Lendenwirbelsäule kommen. Bezüglich der Rückenschmerzen wurde dem Patienten eine stationäre Aufnahme zur Testung der Facetten L3-S1 vorgeschlagen.)

04/23, Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, F 33.1 Rezid. depressive Störung F41.1 Generalisierte Angststörung F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, F 06.7 Gedächtnis u Aufmerksamkeitsstörung F 51 Insomnie.

21.06. 2023, XXXX (Z. n. Bauchstichverletzung mit Messer vor ca 20 Jahren. Rektusdiastase 2022 2 Narbenhernien mit Fett im Bruchsack ohne Einklemmung.)

26.06. 2023, Dr.in XXXX , Klinische Psychologin und Psychotherapeutin (Herr XXXX ist seit Juni 2021 wegen schwerer Depressionen und Angstzuständen bei mir in regelmäßiger Psychotherapie. Im Laufe der Therapie erklären sich seine psychischen Probleme mit den seit der Kindheit bis ins Erwachsenenalter auffällig gehäuft aufgetretenen Schicksalsschlägen, die traumatisierend und immer wieder retraumatisierend gewirkt haben. Herr XXXX ist m.E. nach nicht arbeitsfähig, zumal zu seinen schon lange bestehenden Schlafstörungen seit einigen Monaten noch eine Pavor nocturnus ähnliche Symptomatik hinzugekommen ist und seine Erschöpfung noch weiter verstärkt. Die Medikation, bzw. die Dosierung wurde von Herrn XXXX betreuender Psychiaterin erhöht. F43.1 F33.1 F41.1 F51 F06.7)

11.07. 2023, Fachärzte für Urologie (Diagnose(n): obstruktiver Flow, st.p. Nephrolithiasis bds., coronare Hypospadie Therapievorschlag: PSA abgenommen. Vorstellung im XXXX Urologie Ambulanz Urethrogramm. Cystoskopie bei uns)

17.07. 2023, Fachärzte für Urologie (Diagnose(n): st. p. Nephrolithiasis bds., coronare Hypospadie, Therapievorschlag: Ich vermute einen spastischen Beckenboden während der Miktion: empf. FLOW MIT EMG in unserer Ordination, Kontrolle und Befundbesprechung im August. Ultraschall Unterbauch: 209 ml Blasenfüllung, 20 Min post mitkionem Cystokopie: unauffällige Urethral- und Blasenschleimhaut auch in Inversion, orthope Ostien, seitengl. Harnpropulsion, Blasenhals: normal weit, prostatische HR nicht eng, bulbäre und penile Harnröhre (keine Engstelle im Bereich der Fossa navicularis, problemloses Eingehen mit dem flexiblen Cystokop) ohne Auffälligkeiten Untersuchungen: US.Restharn)

11.09. 2023, Dr. XXXX , FA für Neurologie (anamnest. chron. Migräne, medication-overuse-headache Va. Neurogene Blasenfunktionsstörung DD Medikamenten-Nebenwirkung DD psychogen rez. depressive Episoden) ÜW MRT Schäden HWS+ LWS+KM. (Ko mit befunden. Neurologisch heute unauffällig. Blasenentleerungsstörung am ehesten als NW der Medikamente oder psychogen zu sehen. Rate dringend zu stationärem Medikamenten /NSAR/Triptan-entzug, um chron. Kopfschmerzen zu durchbrechen und sinnvolle Migräne-Prophylaxe einleiten zu können. Pat. Meint dies auch ambulant selbstständig zu schaffen. Welche Medikamente nimmt Pat. überhaupt von psychiatrischer Seite?)

10.10. 2023, Dr.in XXXX Urologenzentrum (anamnest. chron. Migräne, medication-uveruse-headache V.a. neurogene Blasenfunktionsstörung DD Medikamenten.Nebenwirkung DD psychogen rez. depressive Episoden, Blasenentleerungsstörung am ehesten als NW der Medikamente oder psychogen zu sehen.)

07.12. 2023, Konsiliaranforderung Neurologie, Diagnose: Migräne vorbekannt.

07.12. 2023, XXXX Neurologische Abteilung, Seit Jahrzehnten Migräne vorbekannt, XXXX hat immer geholfen, nur dieses Mal nicht. Starke Übelkeit vorhanden.

12.12. 2023, MRT LWS (1. Kleine Schmorl'sche Diskusimpressionen in der Bodenplatte des BWK 12 und der Deck- und Bodenplatte des LWK 4 mit perifokaler Knochenmarksreaktion. 2. Wirbelkörperhämangiom im LWK 3. 3. Chondrosen L1-5 mit initialem degenerativen Flüssigkeitsverlust der Nuclei pulposi, flachem zirkumskripten Bulging und medianem dorsalen Anulusriss L2/3 jeweils ohne Nervenwurzeltangierung. 4. Kleine dorsale Synovialiszyste L5/S1 rechts. 5. Allseits reguläre Weite des knöchernen Spinalkanals, regulärer Befund der Rückenstrecker)

18.12. 2023, Röntgen beide Knie (Mäßiggradig ausgeprägte, medialbetonte Gonarthrose rechts. Geringgradig ausgeprägte mediale Gonarthrose links. Rechts fortgeschrittene Femoropatellararthrose und links mäßiggradig ausgeprägte Femoropateilararthrose)

21.12. 2023, ORTHOPÄDIE (Gonarthrose bds., Lumboischialgie bds. mit Paravertebralblockade bds., Ileosakralgelenksarthrose bds.. Gonarthralgie re.)

21.12. 2023, Priv. Doz. Dr. XXXX (Gonathrose bds., Luboischialgie bds. mit Paravertebralblockade bds., Ileosakralgelenksarthrose bds., Gonarthralgie re. Aufgrund der Bandscheibenprotrusion und der Blasenentleerungsstörung Vorstellung auf einer Wirbelsäulenchirurgie zur weiteren Procederebesprechung. Konservative Schmerztherapie und Bewegungstherapie.)

08.01. 2024, Urologenzentrum (OAB, Gonarthrose bds. lleosakralgelenksarthrose bds., Gonarthralgre re., Lumboischialgie bds. mit Paravertebralblockade bds, rez. depressive Episoden, st.p. Nephrolithiasis bds Hypospadie)

04/24, Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, F 06.7 Gedächtnis u Aufmerksamkeitsstörung F 33.1 Rezid. depressive Störung F41.1 Generalisierte Angststörung F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung F 51 Insomnie.

16.01. 2024 , Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie (Posttraumatische Belastungsstörung Rezid. depressive Störung Generalisierte Angststörung Gedächtnis u Aufmerksamkeitsstörung Insomnie)

07/2024 Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung *, F 06.7 Gedächtnis u Aufmerksamkeitsstörung F 33.1 Rezid. depressive Störung ', F41.1 Generalisierte Angststörung *, F 06.7 Gedächtnis u Aufmerksamkeusstörung, F 51 Insomnie.

31.07. 2024, Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, Miktionsstörung, es kommt zeitweise zu unkontrolliertem Harnabgang.

27.11. 2024, Dr.in XXXX , OAB, hypersensitive kleinkapazitäre Blase, rez. depressive Episoden, stp. Nephrolithiasis bds., coronare Hypospadie Therapievorschlag: Laut Urodynamik liegt eine hypersensitive kleinkapazitäre Blase vor.

Untersuchungsbefund bei Untersuchung am 10.06.2024:

Allgemeinzustand: gut, 54 a Ernährungszustand: gut

Größe: 186,00 cm Gewicht: 86,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: ggr Rectusdiastase, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narbe median, kleine Nabelhernie, trägt Bauchgurt. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Beine werden im Liegen von der Unterlage nicht bzw fast nicht gehoben: rechts 0 °, links 20°. Kraft Vorfuß im Liegen KG 5. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenke unauffällig. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich.

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich.

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Untersuchungsbefund bei Untersuchung am 25.10.2024:

Allgemeinzustand: reduziert Ernährungszustand: gut

Status Psychichus:

Wach, klar, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Mnestik unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, keine Sinnestäuschungen, Stimmung depressiv, massiv belastet, Affizierbarkeit in den neg. SKB verschoben, Ängste, keine Zwänge, Schlafqualität reduziert, psychomotorisch ruhig, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1)PTSD mit rezidivierender depressiver Störung, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung, GAD und Insomnie

2)Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates

3)Rectusdiastase, kleine Umbilicalhernie

4)Blasenentleerungsstörung

5)Migräne

Das Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Beim Beschwerdeführer liegt seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 21.03.2024 ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachgehen.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in keinem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht und laufend Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezieht, ergibt sich aus einer am 18.11.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten

oeiner Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.07.2024 (vidiert am 04.07.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2024

oeines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.11.2024 (vidiert am 06.11.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2024

oder befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 24.01.2025 (vidiert am 27.01.2025), basierend aufgrund der Aktenlage

oder befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, Gesamtbeurteilung vom 27.01.2025 (vidiert am 28.01.2025),

oder befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 25.06.2025 (vidiert am 26.06.2025), basierend aufgrund der Aktenlage und

oder befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 13.10.2025 (vidiert am 14.10.2025), basierend auf der Aktenlage.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzten sich umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

In seiner schriftlichen Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den festgestellten Grad der Behinderung. Aus seiner Sicht sei dieser zu gering eingeschätzt worden. Bei einer Blasenentleerungsstörung mit erheblicher Restharnbildung sowie einer notwendigen regelmäßigen Katheterisierung sei von einem schweren Grad 30 % bis 40 % bzw. 50 % bis 70 % auszugehen, aber keinesfalls von einem Grad der Behinderung von 10 %. Die korrekte Einschätzung des Grades der Behinderung der Nummer 4 sei geeignet, den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen. Außerdem bestehe ein ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem Leiden 1 und 4, was auch die den Beschwerdeführer seit Jahren behandelnde klinische Psychologin festgestellt habe. Daher ersuche der Beschwerdeführer um Einschätzung durch einen anderen Arzt, da bei der gegenständlichen Gutachterin keine entsprechende Expertise vorhanden sei. Außerdem bitte er um Untersuchung durch einen Urologen. Neue medizinische Befunde oder Gutachten legte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Grad der Behinderung aufgrund der Blasenentleerungsstörung zu gering eingeschätzt worden sei, reicht nicht aus, um die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, die sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden zu seiner Blasenentleerungsstörung bereits in ihrem Gutachten vom 24.01.2025 (vidiert am 27.01.2025) auseinandersetzte und zu dem nachvollziehbaren Ergebnis kam, dass diese unter der Positionsnummer 08.01.06 mit einem Grad der Behinderung von 10 % einzustufen ist.

Unter die Position 08.01.06 der Anlage zur EVO fallen „Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades“, wobei bei „geringer Restharnbildung und längerem Nachträufeln“ ein Grad der Behinderung von 10-20 % und bei „erheblicher Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher“ ein Grad der Behinderung von 30-40 % vorgesehen ist. Da – wie von der medizinischen Sachverständigen festgestellt – beim Beschwerdeführer jedoch eben keine erhebliche Restharnbildung und keine manuelle Entleerung notwendig sind bzw. fachärztlich nicht dokumentiert sind, kann dem Ergebnis der Sachverständigen nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Leiden mit einem Grad der Behinderung von 10 % einstuft.

Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass unter Position 08.01.07 „Entleerungsstörung der Blase schweren Grades“ folgende Leiden fallen: „50 %: Notwendige regelmäßige Katheterisierung, Dauerkatheter, suprapubischer Blasenfistelkatheter, Notwendigkeit eines Urinals ohne wesentliche Begleiterscheinungen“ und „70 %: Notwendige regelmäßige Katheterisierung, Dauerkatheter, suprapubischer Blasenfistelkatheter, Notwendigkeit eines Urinals mit wesentlichen Begleiterscheinungen“. Derartige schwere Verläufe des Leidens konnte der Beschwerdeführer jedoch fachärztlich nicht nachweisen.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken zwischen dem Leiden 1 und 4 bestehen würde, ist hervorzuheben, dass die medizinischen Sachverständigen die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde, die eine psychische Bedingung der Harnentleerungsstörung nahelegen, in ihren Gutachten berücksichtigten. Hinsichtlich der wechselseitigen Leidensbeeinflussung gibt es zudem klare Vorgaben für medizinische Sachverständige. Demnach ist eine wechselseitige Beeinflussung auch möglich, wenn die einzelnen Leiden (wie im vorliegenden Fall) unterschiedliche Organsysteme betreffen. Das Leiden 1 des Beschwerdeführers erreicht jedoch bereits einen GdB von 50 %, während das Leiden 4 lediglich einen GdB von 10 % erreicht. Dieses Leiden ist daher von zu geringer funktioneller Relevanz, um das Leiden 1 nachhaltig verschlechtern zu können. Sohin erfolgte auch diese Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung schlüssig und nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Urologie ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen nicht besteht. Es kommt lediglich auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens an, die im vorliegenden Fall gegeben ist (vgl. VwGH Ra 2025/11/0007, 08.10.2025, mwN).

Der Beschwerdeführer ist den medizinischen Sachverständigengutachten mit seinem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Beschwerdeführer unterließ es im Rahmen seiner Beschwerde jedoch neue fachärztliche Befunde oder Gutachten vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach ihn die Pflicht zur Vorlage medizinisch/therapeutischer Beweismittel trifft.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu sämtlichen vorgelegten Beweismitteln, die nach der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind (Befund vom 17.02.2026 und Schreiben vom 26.02.2026, vgl. OZ 3), wird auf das Neuerungsverbot (Neuerungsbeschränkung) verwiesen (s. dazu 3. Rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19 (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine PTSD (Posttraumatische Belastungsstörung) mit rezidivierender depressiver Störung, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung, GAD und Insomnie, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 03.05.02 der Anlage EVO mit einem GdB von 50 % einstufte, da affektive, somatische und kognitive Störungen, eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche sowie Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und eine Chronifizierung mit sozialer Desintegration bestehen.

Das Leiden 2 sind Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da die rezidivierenden Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und den Kniegelenken mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen auftreten.

Das Leiden 3 ist eine Rectusdiastase sowie eine kleine Umbilicalhernie, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.08.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da die Beschwerden gering sind.

Das Leiden 4 ist eine Blasenentleerungsstörung, die die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 08.01.06 der Anlage EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine relevante Restharnbildung und kein erforderliches Selbstkathetern fachärztlich belegt wurden.

Das Leiden 5 ist Migräne, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.11.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine Intervallprophylaxe objektivierbar ist.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.07.2024 (vidiert am 04.07.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2024 sowie vier weitere auf Grundlage der Aktenlage erstellte Gutachten von der befassten medizinischen Sachverständigen vom 24.01.2025 (vidiert am 27.01.2025), vom 27.01.2025 (Gesamtbeurteilung, vidiert am 28.01.2025), vom 25.06.2025 (vidiert am 26.06.2025) und vom 13.10.2025 (vidiert am 14.10.2025) sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.11.2024 (vidiert am 06.11.2024), welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2024 basiert, zugrunde gelegt.

Die Sachverständige aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin stellt fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerdeführer gehört somit seit dem 24.03.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Im Beschwerdefall sind keine weiteren Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Abschließend zur Neuerungsbeschränkung:

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung“ bezeichnet wird. § § 19 Abs.1 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Der vom Beschwerdeführer am 26.02.2026 nachgereichten und im BVwG am 28.02.2026 eingelangte medizinische Befund eines Urologie Zentrums vom 17.02.2026 waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein von der Beschränkung nicht erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:

"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."

Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat.

Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip: Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340/2004 zur AsylG-Novelle 2003, BGBl. I 101/2003): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen).

Hingegen unterfallen die weiteren neueren Befunde, die der Beschwerdeführer erst nach Fertigstellung dieses Gutachtens vorgelegt hat und die daher in diesem Gutachten nicht mehr Berücksichtigung finden konnten, dem Neuerungsverbot, was im Ergebnis dem Zweck dieser Regelung, wie er aus der Regierungsvorlage hervorgeht, entsprechen dürfte.

Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEInstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.07.2024 (vidiert am 04.07.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2024 sowie vier weiteren auf Grundlage der Aktenlage von dieser erstellten Sachverständigengutachten vom 24.01.2025 (vidiert am 27.01.2025), vom 27.01.2025 (Gesamtbeurteilung, vidiert am 28.01.2025), vom 25.06.2025 (vidiert am 26.06.2025) sowie vom 13.10.2025 (vidiert am 14.10.2025) sowie auf einem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.11.2024 (vidiert am 06.11.2024), welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2024 beruht und in welchen auf alle im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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