W298 2338334-1•Bundesverwaltungsgericht W298 2338334-1
W298 2338334-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2026
Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren Mittellosigkeit notwendiger Unterhalt Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensverhältnisse
W298 2338334-1/4E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 26.02.2026 verbessert am 23.03.2026 zur Verfahrensführung gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.01.2026 D124.0236/2026-0.074.103:
A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit wird.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wies die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO des XXXX (Antragswerber) zurück und begründete dies damit, dass er einem Mängelbehebungsauftrag nicht (ausreichend) nachgekommen sei.
2. Mit Schreiben vom 26.02.2026 und 07.03.2026 erhob der Antragswerber eine Bescheidbeschwerde unter einem mit seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollem Umfang und Beigeben eines Rechtsanwalts, zu welchem er begründend ausführte, dass er Mängelbehebungsauftrag erfüllt habe und der Bescheid der Datenschutzbehörde an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.
3. Mit Aktenvorlage vom 10.03.2026 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
4. Nach Aufforderung zur Mängelbehebung durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Antragswerber ein Vermögensverzeichnis vor.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Erforderlichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe mit Blick auf die Sache auf der einen und die wirtschaftliche Bedürftigkeit auf der anderen Seite müssen kumulativ vorliegen (VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041).
Die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde erweist sich nicht als von vornherein offenbar mutwillig oder aussichtslos.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).
Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Er liegt über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemäßen Unterhalt, wobei der antragstellenden Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des Verfahrens die Bildung von Rücklagen zuzumuten ist (vgl. RIS Justiz RW0001037).
Laut dem Vermögensbekenntnis ist er als mittellos anzusehen. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, bezieht Leistungen des AMS und sind auch keinerlei Rücklagen jedweder Form hervorgekommen. Belege dafür, dass er im Besitz von Immobilien ist oder Rücklagen in Form von Kryptowährungen hat, wurden nicht vorgelegt. Insgesamt ist daher bereits bei der Begleichung der Eingabegebühr davon auszugehen, dass der notwendige Unterhalt des BF gefährdet ist. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher stattzugeben und ihm die Verfahrenshilfe im Sinne der Befreiung der Gerichtsgebühren zu gewähren.
3.2. Zur Nicht-Beigebung eines Rechtsanwaltes:
Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die beantragte Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es nach der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dabei ist insbesondere maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen.
Hinsichtlich der Frage, wann in den Verfahren der Verwaltungsgerichte auf Grund der Schwierigkeiten des Falles die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich ist, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/008) die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG zu berücksichtigen. Dazu hat bereits der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 25.06.2015, G 7/2015) festgehalten, dass durch die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde, die nach den Gesetzesmaterialien so gestaltet worden sind, dass sie auch „ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann“, bzw. durch die im Verfahren der Verwaltungsgerichtsgerichte gemäß § 17 VwGVG iVm § 13a AVG iVm § 17 VwGVG anzuwendende Manuduktionspflicht für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien dem rechtspolitischen Anliegen eines auch für unvertretene Parteien einfach handhabbaren Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Rechnung getragen wurde.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte gemäß § 17 VwGVG iVm § 37 und § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht werden. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher grundsätzlich von Amts wegen und unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen.
Unter Berücksichtigung der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu (vgl. VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008).
Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder außergewöhnliche, in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorlägen, aufgrund derer die Beigebung eines Rechtsanwaltes vorliegend ausnahmsweise erforderlich wäre.
Vor diesem Hintergrund ist kein Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erkennen, zumal es lediglich um die Frage des Vorliegens eines Zurückweisungstatbestandes geht.
Es sind daher zusammengefasst im anhängigen Beschwerdeverfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die im Sinn der genannten Kriterien die Unterstützung einer rechtsunkundigen Partei wie des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen würden, um den effektiven Zugang zum Gericht zu sichern, zu erkennen, noch sind hinsichtlich der Person des Antragstellers besonderen Umstände hervorgekommen, aus denen sich ein besonderes Bedürfnis nach Unterstützung im Verfahren ergeben könnte.
Das Beigeben eines Anwalts erscheint zur Bekämpfung eines Zurückweisungsbescheides in einem Verfahren wo das Amtswegigkeitsprinzip des AVG und VwGVG bestehen nicht statthaft.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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