Bundesverwaltungsgericht W135 2328192-1

W135 2328192-1Tribunal Administrativo Federal3 de ago. de 2026

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Regest

Behindertenpass Bescheidbehebung Grad der Behinderung Rechtswidrigkeit Sachverständigengutachten verfahrenseinleitender Antrag

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Bundesverwaltungsgericht W135 2328192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W135.2328192.1.00

Spruch

W135 2328192-1/6E

W135 2328200-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen

1. den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.10.2025, und

2. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.10.2025, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,

zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 08.10.2025 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen befristet bis zum 30.11.2027 weiterhin vor.

2. Der Bescheid vom 07.10.2025 betreffend die Abweisung eines am 02.06.2025 eingelangten Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, stellte am 02.06.2025 beim Sozialministeriumservice mittels eines ausgefüllten Formularvordruckes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass: Insbesondere: …." unter Punkt 3. dieses vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterfertigten Antragsformulars wurde nicht angekreuzt, blieb unausgefüllt und wurde daher keine Zusatzeintragung genannt und beantragt. Dem Antrag legte er Auflistungen seiner Diagnosen und seiner Medikamente sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.08.2025, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Depressio, chronischer Mischkopfschmerz, Migräne“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „stationäre Psychotherapie geplant, medikamentöse Kombinationsdauertherapie, fachärztliche Therapie und Psychotherapie etabliert“), 2. „Morbus Crohn, Laktoseintoleranz, Fruktosemalabsorption“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Zustand nach Ileozökalresektion, rezidivierende Beschwerdesymptomatik unter laufender medikamentöser Therapie bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand“), 3. „Hepatitis B Virusinfektion“, bewertet nach der Positionsnummer 07.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „laufende antivirale Therapie“), und 4. „degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Verkürzung rechte untere Extremität und rechter Fuß, deutlicher Beckenschiefstand“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Beschwerden im Bereich beider Hüftgelenke“), eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht werde, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst werde. Des Weiteren hielt die Gutachterin fest, dass bezüglich der Steatosis hepatis keine relevante Funktionseinschränkung vorliege, die Schlafstörungen im Leiden 1. miterfasst seien und der Verdacht auf eine Polyneuropathie noch in Abklärung sei und daher keinen Grad der Behinderung erreiche. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: „Trotz der psychischen Funktionseinschränkung, der Funktionseinschränkung bei Morbus Crohn und der übrigen Funktionseinschränkungen sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Ausreichend sicherer Stand und Gang, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine Stuhlinkontinenz dokumentiert. Keine maßgebliche Agora-, Klaustro- oder Soziophobie dokumentiert, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Keine Stuhlinkontinenz dokumentiert.“ Eine Nachuntersuchung wurde im August 2027 empfohlen, da eine Besserung des Leidens 1. mit weiterer Therapie möglich sei.

Mit Schreiben vom 10.09.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2025, eingelangt am 25.09.2025, brachte der Beschwerdeführer eine als „Widerspruch“ bezeichnete Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass der Grad der Behinderung von 50 v.H. zu niedrig sei. Bei ihm liege eine ärztlich bestätigte Stuhlinkontinenz vor. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei er nicht dazu in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sicher zurückzulegen. Bereits deutlich kürzere Distanzen seien für ihn problematisch. Aufgrund der Stuhlinkontinenz und der eingeschränkten Belastbarkeit sei das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet. Außerdem sei seine latente Tuberkulose nicht berücksichtigt worden. Er ersuche daher um neuerliche Prüfungen seines Grades der Behinderung unter Berücksichtigung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Der Stellungnahme wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

Diese Stellungnahme vom 23.09.2025 wurde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet (vgl. den Aktenvermerk vom 26.09.2025).

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2025 ein. Darin hielt die Gutachterin Folgendes fest:

„[…]

Sämtliche Leiden wurden im SVG 08/25 entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung erfasst und korrekt nach EVO beurteilt.

Die inaktive, latente Tuberkulose erreicht keinen GdB, da keine relevante Funktionseinschränkung.

Stuhlinkontinenz ist nicht ausreichend befunddokumentiert-keine Sphinktermanometrie vorliegend.

Trotz der psychischen Funktionseinschränkung, der Funktionseinschränkung bei Morbus Crohn und der übrigen Funktionseinschränkungen sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet.

Ausreichend sicherer Stand und Gang, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine maßgebliche Agora-, Klaustro- oder Soziophobie dokumentiert, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht.

Stuhlinkontinenz nicht ausreichend befunddokumentiert.

Keine Änderung des SVG 08/25 aufgrund der vorliegenden Befunde und der Stellungnahme zum Parteiengehör.“

Mit Schreiben vom 07.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde mit 30.11.2027 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei. Der Behindertenpass werde in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.09.2025 und die ergänzende Stellungnahme vom 30.09.2025 angeschlossen.

Mit Bescheid vom 07.10.2025 wies die belangte Behörde hingegen spruchgemäß den „am 02.06.2025 eingelangten“ Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe am 02.06.2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt. Die Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten vom 03.09.2025 nochmals übermittelt.

Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 08.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den oben genannten Zusatzeintragungen übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Am 21.11.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der er die Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 50 % sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO forderte und sich damit in inhaltlicher Hinsicht sowohl gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 08.10.2025 als auch gegen den Bescheid vom 07.10.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er an Morbus Crohn, einem Zustand nach großer chirurgischer Intervention (ICR), häufigen Episoden akuter Bauchschmerzen, einer Stuhlinkontinenz, einer Laktoseintoleranz und einer Fruktoseintoleranz, einer Fettleber, einer chronischen Hepatitis B, einer inaktiven latenten Tuberkulose, einer Hypercholesterinämie, einer thorako-lumbalen Skoliose, einem Beckenschiefstand, einem Rotationsschmerz beider Hüftgelenke, einem im Wachstum zurückgebliebenen Fuß rechts, einer Beinlängendifferenz von 2 cm, einer Dorsalgie, einem Hohlfuß rechts und einer Coxarthrose leide, wodurch eine Ganginstabilität und dauerhafte Schmerzen bestehen würden und er Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto sowie bei der längeren Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel habe. Zudem leide er an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Panikstörung, einer Klaustrophobie, einer Sozialphobie, einer dissoziativen Fugue, einer dissoziativen Amnesie, einer sensiblen Ataxie in Abklärung, einem chronischen Kopfschmerz vom Mischtyp (Migräne mit Aura- und Spannungskomponente), einer Insomnie, einem Verdacht auf eine sensible Polyneuropathie, Synkopen und einer Angina pectoris in Paniksituationen. Er sei auf angepasste Mobilitätsmaßnahmen angewiesen und sein psychischer Zustand werde stark durch die medizinischen Probleme beeinträchtigt. Es bestehe auch der Verdacht auf eine Bradykardie/Tachykardie und er leide an einer positionsbedingten Schlafapnoe, Atemproblemen im Schlaf und wiederholt starken Brustschmerzen. Er würden erhebliche Einschränkungen beim Gehen und Stehen bestehen, er benötige ständig schnellen Zugang zu einer Toilette, habe unvorhersehbare Episoden von Schmerzen und akuten Reaktionen und sein psycho-emotionaler Zustand habe sich stark verschlechtert. Um die Wohnung überhaupt verlassen zu können, habe er im Auto eine tragbare Toilette installiert. Er beantragte daher, dass in der Bewertung alle aktuellen Diagnosen umfasst würden und dass ihm ein Parkausweis für Menschen mit Behinderungen ausgestellt werde. Er sei ein Opfer des medizinischen Systems und habe jahrelang falsche Diagnosen erhalten, welche seinen Zustand verschlimmert hätten. Heute lebe er mit ständigen Schmerzen, täglicher Tabletteneinnahme und der Angst, diese Leiden nicht mehr ertragen zu können. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da laute Geräusche, Lichter, Unruhe und Menschen bei ihm Panikattacken und Flashbacks auslösen würden. Im Jahr 2014 sei er während einer Operation drei Mal aus der Narkose aufgewacht und nach der Operation habe ihm der Arzt mitgeteilt, dass er Krebs habe und ihm ein Teil des Darms entfernt worden sei. Die folgende Nacht auf der Intensivstation mit den Geräuschen sei traumatisch für ihn gewesen, weshalb bei ähnlichen Geräuschen in öffentlichen Verkehrsmitteln sein Trauma geweckt werde, sodass er oft plötzlich aus öffentlichen Verkehrsmitteln aussteigen müsse. Nach einem Monat im Krankenhaus habe er dann erfahren, dass er keinen Krebs habe, sondern nur eine beginnende Gastritis. Nach zwei Jahren habe er unerträgliche Schmerzen gehabt aufgrund einer starken Infektion an der Stelle, an der operiert worden sei. In diesen zwei Jahren sei die Autoimmunerkrankung Morbus Crohn ausgelöst worden. Mit der Erkrankung hätten sich auch die anderen Erkrankungen verstärkt. Die gastrointestinalen Störungen würden ihm das Reisen in der Öffentlichkeit unmöglich machen. Er sei immer aufgebläht, habe unkontrollierte Flatulenzen und manchmal Episoden von Stuhlinkontinenz. Er brauche sein eigenes Auto, um sich sicher zu fühlen. Zudem schilderte der Beschwerdeführer ausführlich seine Krankengeschichte und wie er durch die Ärzt:innen und durch falsche Diagnosen immer wieder enttäuscht worden sei. Der Beschwerde wurden weitere – zum Teil bereits vorliegende – medizinische Unterlagen beigelegt.

Die gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, stellte am 02.06.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieser Antragstellung wurde kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. Auch sonst ist kein solcher, am 02.06.2025 gestellter Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten aktenkundig. Festgestellt wird daher, dass vom Beschwerdeführer am 02.06.2025 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt wurde.

Am 08.10.2025 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 30.11.2027 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.

Mit Bescheid vom 07.10.2025 wies die belangte Behörde hingegen spruchgemäß einen am 02.06.2025 eingelangten – tatsächlich aber nicht gestellten und nicht eingelangten – Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.

Der Beschwerdeführer brachte sowohl gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid als auch gegen den Bescheid bezüglich der Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass fristgerecht eine Beschwerde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1. Depressio, chronischer Mischkopfschmerz, Migräne

2. Morbus Crohn, Laktoseintoleranz, Fruktosemalabsorption

3. Hepatitis B Virusinfektion

4. degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Verkürzung der rechten unteren Extremität und des rechten Fußes, deutlicher Beckenschiefstand

Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass vom Beschwerdeführer am 02.06.2025 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt wurde, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, der eine solche Antragstellung nicht beinhaltet. Weder ist dem aufliegenden Antragsformular noch den sonstigen Unterlagen ein solcher Antrag – etwa in Form einer eigenständigen Antragstellung – an diesem Tag zu entnehmen.

Insoweit aber eine allfällige Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass allenfalls interpretativ aus der am 25.09.2025 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers erschlossen werden könnte, so kann eine solche Interpretation dahinstehen, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid spruchgemäß ausdrücklich über einen am 02.06.2025 eingelangten Antrag (nicht aber über einen am 25.09.2025 eingelangten Antrag) abgesprochen hat, was sie auch in der Begründung dieses Bescheides noch einmal bekräftigte.

Die Feststellungen zur Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde bescheidmäßig und spruchgemäß über einen am 02.06.2025 eingelangten, aber an diesem Tag weder eingelangten noch gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgesprochen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Spruch und Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 07.10.2025.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.09.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.09.2025).

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin setzt sich in ihrem Gutachten auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Dabei wurde das führende Leiden 1. „Depressio, chronischer Mischkopfschmerz, Migräne“ richtigerweise dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertet (die bezüglich „03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine stationäre Psychotherapie geplant sei sowie eine medikamentöse Kombinationstherapie, eine fachärztliche Therapie und eine Psychotherapie etabliert sei. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. So würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche depressive Störungen mittleren Grades betrifft, erfordern, dass die Leistungsfähigkeit und die sozialen Kontakte schwer aufrecht zu erhalten wären. Eine derart maßgebliche Einschränkung im Sozialverhalten ist beim Beschwerdeführer aber nicht objektivierbar. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass sich sein psycho-emotionaler Zustand stark verschlechtert habe und eine erhebliche Beeinträchtigung des sozialen Lebens vorliege. Ausgehend von den Ausführungen in der Beschwerde ist aber davon auszugehen, dass die Einschränkungen im Sozialleben vor allem durch die Morbus-Crohn-Erkrankung und die daraus resultierende rezidivierende Durchfallsymptomatik und nicht durch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bedingt ist. So führte er in seiner Beschwerde selbst aus, dass er aufgrund der Angst vor akuten Crohn-Episoden und Inkontinenz in seinem Auto eine tragbare Toilette installiert habe, um überhaupt seine Wohnung verlassen zu können. Auch im vorgelegten psychotherapeutischen Bericht vom 01.04.2025 wurde ausgeführt, dass die ausprägte Angst vor Durchfall beim Beschwerdeführer zu einer sozialen Isolation geführt habe und er durch die Krankheit zunehmend die Fähigkeit verloren habe, am sozialen Leben teilzunehmen. Eine – unabhängig von der Durchfallerkrankung bestehende – soziale Beeinträchtigung aufgrund des psychischen Beschwerdebildes wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht dargetan und ist eine solche auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend objektivierbar. Im vorliegenden Basischeck von fit2work vom 24.01.2025 wurde im SCL-90-S-Test zwar eine Isolation und eine Unsicherheit im Sozialbereich beschrieben. Ebenso wurde eine soziale Abkapselung in Belastungssituationen erwähnt. Zu den Ressourcen wurde aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine Lebensgefährtin, zwei Kinder, eine Schwester und ein paar Freunde verfüge, sodass von einer familiären und sozialen Integration auszugehen ist. Auch im Patientenbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 16.05.2025 wurde als Ressource die Familie angeführt. Eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte ist in Anbetracht dessen damit nicht hinreichend objektivierbar. Das Vorliegen einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung ist hingegen bereits vom herangezogenen Rahmensatzwert von 40 v.H. umfasst. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass im Patientenbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 16.05.2025 anamnestisch ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren nicht arbeitsfähig fühle, was – laut dieser behandelnden Fachärztin – auch objektivierbar sei. Hierzu sei jedoch festgehalten, dass im gegenständlichen Patientenbrief im Zusammenhang mit der erwähnten Arbeitsunfähigkeit neben der Depression auch die Erkrankungen Hepatitis B, Morbus Crohn und chronische Kopfschmerzen erwähnt wurden. Dass die angeführte Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf die psychische Verfassung zurückzuführen wäre, ist diesem Patientenbrief hingegen nicht zu entnehmen und brachte der Beschwerdeführer auch sonst im Verfahren keine psychiatrisch-fachärztlichen Befunde in Vorlage, die eine – aus dem psychischen Leiden resultierende – maßgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit dokumentierten würden. Eine Zuordnung des Leidens zur nächsthöheren Positionsnummer 03.06.02 ist damit mangels Erfüllung der hierzu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung genannten Kriterien nicht gerechtfertigt.

Besonders hingewiesen sei überdies noch auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer offenkundig keine ausreichend wirksame antidepressive Therapie etabliert ist. So wurde im Patientenbrief eines Krankenhauses vom 29.09.2025 ausgeführt, dass hinsichtlich des Antidepressivums Mirtazapin bisher schon keine Response bestanden habe, sodass dieses in Abstimmung mit dem behandelnden niedergelassenen Psychiater beendet und eine Medikation mit Brintellix etabliert wurde. Ausgehend vom nachfolgenden Befundbericht des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.10.2025 wurde im Anschluss aber wieder Mirtazapin verschrieben, das Antidepressivum Brintellix scheint in diesem Befundbericht hingegen wiederum nicht auf, vielmehr wurde das Antidepressivum Bupropion zunächst für eine Woche verschrieben. Im psychiatrischen Ambulanzbefund eines Krankenhauses vom 27.10.2025 wurde unter dem Punkt „Aktuelle Medikation“ schließlich gar kein Antidepressivum angeführt. Dem Beschwerdeführer wurde – ausgehend von diesem Ambulanzbefund – wiederum ein Rezept für Mirtazapin sowie für Temesta ausgehändigt. In Anbetracht dieser medizinischen Unterlagen ist damit nicht von einer optimalen antidepressiven Einstellung des Beschwerdeführers auszugehen und sind daher weitere Therapieoptionen anzunehmen, zumal eine Ausschöpfung der möglichen antidepressiven Medikamente von psychiatrisch-fachärztlicher Seite nicht bestätigt ist. Trotz dieser nicht ausreichend wirksamen antidepressiven Therapie haben sich aber dennoch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes ergeben, zumal beim Beschwerdeführer bislang – trotz seines schon langen Leidensweges – noch keine stationäre oder teilstationäre psychiatrisch-fachärztliche Aufnahme notwendig geworden ist, was auch durch den Ambulanzbefund eines Krankenhauses vom 27.10.2025 bestätigt wird. Darin wurde zwar eine stationäre Aufnahme an einer Station der klinischen Abteilung für Sozialpsychiatrie empfohlen. Der Beschwerdeführer brachte aber weder mit seiner Beschwerde vom 21.11.2025 noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen in Vorlage, die eine derartige Aufnahme belegen würden. Auch der vorliegende Patientenbrief eines Krankenhauses vom 29.09.2025 betreffend eine stationäre Aufnahme zur Teilnahme an einem fokussiert internistisch/psychotherapeutischen Behandlungsprogramm ist keiner akut notwendig gewordenen stationären psychiatrischen Aufnahme, welche auf eine maßgebliche Instabilität des Leidenszustandes hinweisen würde, gleichzuhalten.

In Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist damit eine höhere Einstufung des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht begründbar. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer einen langen Leidensweg durchlebt hat, er durchaus psychisch belastet ist und durch Falschdiagnosen von Ärzt:innen auch mehrfach enttäuscht wurde. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sich unter Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der darin angeführten Einschätzungskriterien eine höhere Einstufung derzeit als nicht möglich erweist. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde umfassend geschilderten psychiatrischen Einschränkungen und die Symptome – Panikstörung, Klaustrophobie, Sozialphobie, dissoziative Fugue und Amnesie, Insomnie – blieben auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich im eingestuften Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wider. Das Ausmaß dieser Symptome wird durch die vorliegenden fachärztlichen Befunde auch nicht näher konkretisiert und sind diese damit nicht in einer Ausprägung objektivierbar, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Auch die in der Beschwerde erwähnten Vorfälle bezüglich einer im Jahr 2014 stattgefunden habenden Operation und einer Panikattacke am 27.09.2025 mit anschließender Krankenhauseinlieferung vermögen nichts am objektivieren Ausmaß der Einschränkungen durch den psychischen Leidenszustand zu ändern. Hinsichtlich der im Befund eines Krankenhauses vom 22.09.2025 neu angeführten Diagnose eines „V.a. PTSD nach schweren Erkrankungen“ ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose und nicht um eine gesicherte Diagnose handelt, sodass auch diese zu keiner Änderung der Beurteilung führt.

Bezüglich der unter dem Leiden 1. mitumfassten Kopfschmerzsymptomatik und der Migräne sei im Übrigen noch angemerkt, dass die etablierte Kombinationsdauertherapie von der beigezogenen Gutachterin bei der Einstufung des Leidens berücksichtigt wurde. Ausgehend von der Ambulanzkarte einer Klinik vom 16.06.2025 ist beim Beschwerdeführer eine Migräneprophylaxe mit Inderal sowie eine Attackentherapie mit Triptanen etabliert. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren aber keine Kopfschmerzaufzeichnungen über einen längeren Zeitraum in Vorlage. Ein Kopfschmerz- bzw. Migräneleiden in einem Ausmaß, welches eine gesonderte Einstufung erfordern würde, wurde vom Beschwerdeführer damit nicht dargetan. Der Beschwerdeführer trat der gegenständlichen gemeinsamen Einstufung im Verfahren auch nicht entgegen.

Das als „Morbus Crohn, Laktoseintoleranz, Fruktosemalabsorption“ bezeichnete Leiden 2. des Beschwerdeführers wurde durch die von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin richtigerweise dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.05 (Verdauungssystem – Magen und Darm – Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet (die bezüglich der Positionsnummer 07.04.05 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass ein Zustand nach Ileozökalresektion mit einer rezidivierenden Beschwerdesymptomatik unter laufender medikamentöser Therapie bei einem guten Allgemein- und Ernährungszustand bestehe. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.05 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. das Vorliegen einer mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes erfordern. Eine derartige Beeinträchtigung ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht dokumentiert. Vielmehr wurde sowohl der Allgemein- als auch der Ernährungszustand im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 27.08.2025 als gut beschrieben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und was auch durch das erhobene Gewicht von 85 kg bei einer Größe von 175 cm bestätigt wird. Die vorgenommene Einstufung wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und legte er im Verfahren keine, dem Gutachtensergebnis entgegenstehenden Befunde vor. Insbesondere liegen keine medizinischen Unterlagen vor, welche eine Einschränkung des Allgemein- und Ernährungszustandes dokumentieren würden. So wird in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Patientenbrief eines Krankenhauses vom 29.09.2025 ein konstantes Gewichtsverhalten bei einem Gewicht von 86 kg und einer Größe von 172 cm beschrieben. Auch im Basischeck von fit2work vom 24.01.2025 wird der Allgemeinzustand als gut und der Beschwerdeführer als normalgewichtig beschrieben. Die Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – dieser ist u.a. mit dem Tatbestandselement „geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“ umschrieben – erweist sich damit als ausreichend hoch. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch die rezidivierenden Durchfälle durchaus nicht unbeträchtlich in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt ist und er zusätzlich auch an wiederkehrenden Bauchschmerzen, Blähungen und Flatulenzen leidet. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass in Anbetracht der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorgegebenen einschätzungsrelevanten Kriterien eine höhere Einstufung derzeit nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen blieben diese Beeinträchtigungen auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wider.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten Stuhlinkontinenz sei in Einklang mit den Ausführungen der beigezogenen Gutachterin darauf hingewiesen, dass eine Stuhlinkontinenz nicht ausreichend befunddokumentiert ist, besonders da keine Sphinktermanometrie vorliegt. Es liegen auch keine proktologischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vor, die eine Inkontinenz von fachärztlicher Seite bestätigen würden. Abgesehen davon wurde im eJournal-Auszug eines Krankenhauses vom 31.01.2025 ausgeführt, dass es manchmal zu ungewolltem Stuhlverlust komme. Auch in seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, manchmal an Episoden von Stuhlinkontinenz zu leiden. Ein dauerhaft vorliegender und damit einschätzungsrelevanter Leidenszustand ist somit nicht belegt.

Auch das Leiden 3. „Hepatitis B Virusinfektion“ wurde im eingeholten Gutachten zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.05.01 (Verdauungssystem – Leber – Chronische Hepatitis mit geringer bis mäßiger klinisch entzündlicher Aktivität) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 07.05.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „10 %: Alleinige [geringe] Virus Replikation – „gesunder“ Virusträger, ALAT/GPT normal 20 %: Geringe klinische Zeichen ALAT/GPT bis zum dreifachen der oberen Grenze des Referenzwertes 30 – 40 %: Ausgeprägte klinische Zeichen, mäßige Virusreplikation, event. erforderliche antivirale Therapie; ALAT/GPT vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzwertes“). Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin damit, dass eine laufende antivirale Therapie etabliert sei, was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Insbesondere stellten sich im vorliegenden Laborbefund vom 04.10.2024 die Leberparameter ASAT (GOT) und ALAT (GPT) im (oberen) Normbereich dar, sodass sich die vorgenommene Zuordnung zu dem mit dem Kriterium „ALAT/GPT bis zum dreifachen der oberen Grenze des Referenzwertes“ umschriebenen Rahmensatz unter Berücksichtigung der etablierten Therapie als ausreichend hoch darstellt.

Das weitere als „degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Verkürzung rechte untere Extremität und rechter Fuß, deutlicher Beckenschiefstand“ bezeichnete Leiden 4. des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (die bezüglich der Positionsnummer 02.02.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke vorliegen würden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.08.2025 an, dass ein Fuß kürzer und kleiner sei als der andere und hier schon die Hüfte und die Leiste schmerzen würden. In seiner Stellungnahme vom 25.09.2025 führte er weiters aus, dass eine eingeschränkte Belastbarkeit bestehe und auch in der Beschwerde hielt er fest, dass er an einer thorako-lumbalen Skoliose, am einem Beckenschiefstand, an einem Rotationsschmerz beider Hüftgelenke, an einem im Wachstum zurückgebliebenen Fuß rechts, an einer Beinlängendifferenz von 2 cm, an einer Dorsalgie, an einem Hohlfuß rechts und an einer Coxarthrose leide, wodurch eine Ganginstabilität und dauerhafte Schmerzen bestehen würden und er Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto sowie bei der längeren Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel habe. Er könne zu Fuß nicht viel gehen. In Bezug auf diese eingewendeten – auch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen bestätigten – Diagnosen sei zunächst aber darauf hingewiesen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.08.2025 konnte zwar eine Verkürzung der rechten unteren Extremität, ein kleinerer rechter Fuß, ein deutlicher Beckenschiefstand sowie eine endlagige Funktionseinschränkung der Hüftgelenke festgestellt werden. Trotz dieser Gesundheitsschädigungen im Bereich der unteren Extremitäten zeigte der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel aber dennoch ein freies und sicheres Gangbild sowie einen ausreichend sicheren Gang und Stand sowie eine ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Auch die Durchführung des Zehen- und Fersenstandes sowie des Einbeinstandes war dem Beschwerdeführer beidseits möglich, im Bereich der Wirbelsäule war kein Klopfschmerz feststellbar und auch bei der Überprüfung des Finger-Boden-Abstandes war keine maßgebliche Einschränkung feststellbar. In Anbetracht der objektivierbaren, lediglich endlagigen Einschränkung der Hüftgelenke bei einem sonst unauffälligen Status erweist sich die vorgenommene Einstufung damit als nicht zu beanstanden. Insbesondere wäre eine höhere Einstufung im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.02.02 – diese ist mit den Kriterien „Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“ umschrieben – mit Blick auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen bloß geringen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine – über bloß geringe Einschränkungen hinausgehende – Beeinträchtigung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates dokumentieren würden. So wurden in dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Patientenbrief eines Krankenhauses vom 29.09.2025 im Rahmen der physikalischen Erstbegutachtung zwar die Diagnosen „echte Beinlängendifferenz“ und „Lumbalgie bei Überlastung durch Beckenschiefstand“ angeführt. In der diesbezüglichen Statuserhebung war der Finger-Boden-Abstand nicht prüfbar und im Bereich der paravertebralen Lendenwirbelsäule sowie der Iliosakralgelenke war ein Druckschmerz feststellbar. Das Lasegue-Zeichen war aber beidseits negativ und auch die Hüftgelenke zeigten sich beidseits trophisch unauffällig ohne Druckschmerz über dem Trochanter major. In der in diesem Patientenbrief weiters wiedergegebenen allgemeinen Statuserhebung wurden die Wirbelsäule als nicht klopfdolent und die Gelenke als frei ohne Rötung oder Schwellung beschrieben. Ein maßgebliches Funktionsdefizit ist anhand dieser Statuserhebungen damit gleichsam nicht dokumentiert.

Im Patientenbrief eines Krankenhauses vom 29.09.2025 wurde nun weiters noch ausgeführt, dass die rechte obere und untere Extremität etwas schwächer wirke als links. Eine manifeste Parese konnte aber nicht festgestellt werden. Darüber hinaus wurde im eJournal-Auszug eines Krankenhauses vom 27.10.2025 festgehalten, dass der Kraftgrad in der rechten oberen Extremität deutlich abgeschwächt sei. Die Parese wurde aber als ablenkbar und als nicht kongruent beschrieben, ebenso war das Hoover-Zeichen positiv, was auf eine psychische Ursache der Schwäche und nicht auf eine organische Ursache schließen lässt. Im Übrigen war die vom Beschwerdeführer beklagte geringe Halbseitensymptomatik bzw. Kraftminderung rechts im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.08.2025 nicht wirklich objektivierbar. Ein dauerhaft vorliegendes Funktionsdefizit ist im Zusammenhang mit dieser psychisch bedingten Kraftminderung damit nicht objektivierbar, sodass dieses Leiden derzeit keiner Einstufung nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugänglich ist.

Die beigezogene Gutachterin begründete in ihrem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen eines – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. hinausgehenden – weiteren maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Zwar führte er in seiner Beschwerde aus, dass sein psychischer Zustand stark durch die medizinischen Probleme beeinträchtigt werde. Dieser Beeinträchtigung wurde durch die vorgenommene Erhöhung um eine Stufe aber bereits Rechnung getragen.

Darüber hinaus hielt die beigezogene Gutachterin weiters fest, dass in Bezug auf die Steatosis hepatis keine relevanten Funktionseinschränkungen bestehen würden, die Schlafstörungen im Leiden 1. miterfasst seien und der Verdacht auf eine Polyneuropathie noch in Abklärung sei, sodass diese Leiden derzeit keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Dem trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Auch die sensible Ataxie befindet sich weiterhin in Abklärung, sodass diese derzeit ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreicht.

Was die eingewendete inaktive, latente Tuberkulose betrifft, so ist auf die Ausführungen der Gutachterin in der Stellungnahme vom 30.09.2025 zu verweisen, wonach diese keinen Grad der Behinderung erreiche, da keine relevante Funktionseinschränkung vorliege.

In Bezug auf die Hypercholesterinämie ist ein daraus resultierendes einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit unter der etablierten medikamentösen Behandlung nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Hinsichtlich der in der Beschwerde eingewendeten Stürze bzw. Synkopen sei festhalten, dass keine medizinischen Unterlagen bezüglich wiederholt auftretender Synkopen mit Stürzen vorliegen, sodass diese auch nicht objektivierbar sind.

Auch die Verdachtsdiagnose einer Bradykardie bzw. Tachykardie bedingt kein einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit, zumal keine gesicherte Diagnose vorliegend ist. Was die wiederholt auftretenden starken Brustschmerzen betrifft, so liegen keine internistischen Befunde vor, die eine kardiologische Ursache dokumentieren würden.

Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch eine positionsbedingte Schlafapnoe sowie Atemprobleme im Schlaf ein. Im vorliegenden Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 07.04.2025 wurde auch eine gering- bis mäßiggradige, lageabhängige Schlafapnoe dokumentiert. Der Lungenfacharzt hielt aber fest, dass keine beatmungspflichtige Schlafapnoe gegeben sei und die hauptsächliche Ursache für die Müdigkeit wohl an anderen Gründen liege. Er empfahl ein Lagetraining zur Vermeidung der Rückenlage. Etwaige aus der Schlafapnoe resultierende Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen, sind damit nicht dokumentiert, sodass eine Einstufung unter den Regelungskomplex „06.11 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“ nicht hinreichend begründbar ist.

Im Übrigen hielt die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar fest, dass eine Nachuntersuchung im August 2027 erforderlich sei, da eine Besserung des Leidens 1. durch weitere Therapien möglich sei, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanstandet wurde.

Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren schließlich noch auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO Bezug nimmt, sei festgehalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2025 über einen nicht gestellten Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung abgesprochen wurde, weshalb dieser Bescheid zu beheben ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Über diese Zusatzeintragung ist damit auch nicht inhaltlich zu entscheiden, sodass eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Begründungselementen des Beschwerdeführers unterbleiben konnte.

Insgesamt legte der Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Auch anhand der gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ist – wie oben bereits dargelegt – keine geänderte Beurteilung abzuleiten, vielmehr bestätigen diese die vorgenommenen Einstufungen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.09.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.09.2025). Dieses Gutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens (samt Ergänzung) in Zweifel zu ziehen.

Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu A)

Ad 1. Zum Gesamtgrad der Behinderung:

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

[…]

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.

02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung

[…]

„03 Psychische Störungen

[…]

03. 06 Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06. 01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades

Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades

Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd

20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration

30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert

40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung

[…]

07 Verdauungssystem

[…]

07. 04 Magen und Darm

[…]

07.04. 05 Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen 30 – 40%

30 %:

Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes

40 %:

Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes

[…]

07. 05 Leber

Unter dem Begriff „chronische Hepatitis“ werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst. Die gutachterliche Beurteilung beruht auf dem klinischen Befund, den funktionsrelevanten Laborparameter, der Äthiologie und auf den histopathologischen Nachweis des Grades der nekro-inflammatorischen Aktivität (nach Grading) sowie auf dem Stadium der Fibrose.

Für die Virushepatitis B und C gilt bei fehlender Histologie primär das klinische Gesamtbild des bisherigen Verlaufes.

Zusätzlich kann der ALAT/GPT Wert im Referenzbereich bei nachgewiesener Hepatitis B und C (Virus Replikation zur Einschätzung nach der chronischen Hepatitis) genutzt werden.

Interferontherapie: Auftretende allgemeine Nebenwirkungen erhöhen die funktionelle Einschätzung um 10 %.

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.

07.05. 01 Chronische Hepatitis mit geringer bis mäßiger klinisch entzündlicher Aktivität 10 – 40 %

10 %:

Alleinige (geringe) Virus Replikation – „gesunder“ Virusträger,

ALAT/GPT normal

20 %:

Geringe klinische Zeichen

ALAT/GPT bis zum dreifachen der oberen Grenze des Referenzwertes

30 – 40 %:

Ausgeprägte klinische Zeichen, mäßige Virusreplikation, event. erforderliche antivirale Therapie;

ALAT/GPT vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzwertes

[…]“

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.09.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.09.2025) zugrunde gelegt. Darin wurde der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 50 v.H. eingeschätzt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Eine Nachuntersuchung ist im August 2027 vorzunehmen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Ad 2. Zur Behebung des Bescheides vom 07.10.2025:

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst der im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 07.10.2025 ausdrücklich genannte und abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers, der bei der belangten Behörde am 02.06.2025 eingelangt ist, aber keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sondern es handelt sich bei diesem Antrag vom 02.06.2025 ausschließlich um einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde in dem vom Beschwerdeführer am 02.06.2025 eingebrachten Antragsformular auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik unter Punkt 3. angeführt. Im Antragsformular vom 02.06.2025 scheint kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung auf. Auch sonst findet sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für einen am 02.06.2025 gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Es kann im gegenständlichen Fall auch dahinstehen, ob es sich bei der im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 25.09.2025, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn eine unzumutbare Belastung darstelle, um einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass handelt, weil über einen solchen allfälligen Antrag vom 25.09.2025 von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und ein solcher hypothetischer Antrag daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wäre.

Die belangte Behörde hat im nun bekämpften Bescheid vom 07.10.2025 sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausdrücklich über einen bei der belangten Behörde „am 02.06.2025 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen und einen solchen Antrag abgewiesen, obwohl eine solcher Antrag am 02.06.2025 nicht gestellt wurde.

Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 1 BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation an einem solchen am 02.06.2025 gestellten Antrag mangelt, ist der Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2025 mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685).

Nach § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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