W171 2298820-1•Bundesverwaltungsgericht W171 2298820-1
W171 2298820-1Tribunal Administrativo Federal3 de ago. de 2026
Ablehnung der Behandlung (DSB) Auftrag an die belangte Behörde Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung exzessive Verfahrensführung Geheimhaltung Obsorge offensichtliche Unbegründetheit personenbezogene Daten Rechtsmissbrauch Sache des Verfahrens Teilstattgebung Verfahrensfortsetzung Verfahrenshilfeantrag Vertretungsbefugnis
W171 2298820–1/242E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über die Beschwerde des XXXX (erstmitbeteiligte Partei: XXXX ; zweitmitbeteiligte Partei: XXXX ; drittmitbeteiligte Partei: XXXX ; viertmitbeteiligte Partei: XXXX ; fünftmitbeteiligte Partei: XXXX ; sechstmitbeteiligte Partei: XXXX ) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.06.2024, GZ: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheids wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Behörde hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Ablehnungsgrund aufgetragen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides mit dem jene Beschwerden, die durch den Beschwerdeführer im Namen des Sohnes erhoben wurden, zurückgewiesen wurden, wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des Bescheides mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“ oder „DSB“) wurden diverse Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers (idF „BF“), die er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines Sohnes einbrachte, zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Behandlung der Beschwerden im Namen des BF wurde abgelehnt; gleichzeitig wurden die Datenschutzbeschwerden, die im Namen des Sohnes eingebracht wurden, sowie Anträge auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
Begründend wurde auf einige Vorbringen des BF eingegangen und dargelegt, dass allen Datenschutzbeschwerden gemein sei, dass es im Wesentlichen um einen im Hintergrund liegenden Disput des BF mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes sowie ein aufrechtes Kontaktverbot zum Sohn gehe. Durch die Datenschutzbeschwerden werde versucht Kontakt herzustellen und Informationen zum Sohn zu erhalten. Die Beschwerden seien insofern nicht von einem Rechtsschutzinteresse bezüglich personenbezogener Daten getragen und in weiterer Folge als exzessiv bzw. missbräuchlich anzusehen. Die Datenschutzbeschwerden im Namen des Sohnes wurden wegen mangelnder Vertretungsbefugnis zurückgewiesen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mangels einer solchen Möglichkeit im Administrativverfahren ebenfalls zurückgewiesen.
2. Mit Beschwerde vom 18.07.2024 bekämpfte der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zusammengefasst führte er in seiner 88 Seiten umfassenden Beschwerde aus wie folgt:
Einleitend hielt der BF fest, dass die durch ihn beantragte Verfahrenshilfe zu Unrecht nicht zur Verfügung gestellt worden sei, da seine finanzielle Situation als auch die Verfahrenskomplexität eine solche eindeutig erfordern würden.
Sodann führte er im Wesentlichen jene Punkte aus, die er auch im Rahmen des Administrativverfahrens vor der belangten Behörde darlegte und legte (mehrfach wiederholend) dar, dass es zum Amtswissen der belangten Behörde und auch des BVwG gehören müsse, dass der BF für seinen Sohn vertretungsbefugt sei, es nach wie vor ihn betreffende offene Verfahren vor dem BVwG gäbe und Daten des BF und seines Sohnes von diversen Stellen unrichtig verarbeitet würden.
Darüber hinaus hielt der BF fest, dass er „grundsätzlich fähig [sei] seine Standpunkte vor Behörden und Gerichten darzulegen“; der Kindesmutter nicht die alleine Obsorge zum gemeinsamen Sohn zukomme; nicht versucht werde zusätzliche Informationen über den Sohn zu erlangen; sich die Behörde unzulässigerweise auf eine italienische Obsorgeentscheidung berufen hätte und, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die belangte Behörde hätte in all diesen Punkten unrichtige Feststellungen getroffen.
Ob lediglich die gehäufte Einbringung von Beschwerden als „exzessiv“ oder „rechtsmissbräuchlich“ anzusehen sei, habe die Behörde vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 09.01.2024 zu C-416/23 [Österreichische Datenschutzbehörde] unrichtig beurteilt.
3. Mit Schreiben vom 04.09.2024 legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde des BF samt Verfahrensakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF hat einen minderjährigen Sohn, der am XXXX in XXXX geboren wurde, für den der BF jedoch nicht obsorgeberechtigt ist; es besteht ein aufrechtes Kontaktverbot für den BF zu dessen Sohn. Der BF lebt in XXXX , während der Sohn bei seiner, vom BF getrennten, Mutter in XXXX lebt. Bereits seit einigen Jahren besteht ein familiärer Konflikt, wobei der BF versucht Kontakt zum Sohn zu etablieren und wieder das Recht zur Obsorge zu erlangen. Der BF verfügt lediglich über ein geringes Einkommen.
Im Zeitraum von 2018 – 2024 leitete der BF 231 Beschwerdeverfahren gegen unterschiedliche Beschwerdegegner ein wobei er alleine im Zeitraum vom 29.04.2024 bis 04.06.2024 knapp über 3.500 E-Mails an die belangte Behörde richtete.
1.2. Allen verfahrensgegenständlichen Auskunftsersuchen, die der BF an die jeweiligen mitbeteiligten Parteien richtete, wurden zwei Parteiengehöre zu einem Verfahren vor dem BVwG beigelegt. Diese bestehen aus umfangreichen, unstrukturierten Vorbringen zu verschiedensten Sachverhalten und enthalten Auszüge und Zitate aus behördlichen oder gerichtlichen Dokumenten, Befunden, Stellungnahmen, Korrespondenzen sowie gerichtlichen Entscheidungen.
Zu den einzelnen Datenschutzbeschwerden:
1.2.1. Der BF brachte am 26.03.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen den Verein XXXX (erstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein. Er machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG geltend. Dabei bracht er vor, dass die erstmitbeteiligte Partei unzureichend auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe.
Der BF ersuchte die erstmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 19.11.2023 in seinem Namen und im Namen seines Sohnes um Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO. Mit Schreiben vom 22.11.2023 erhielt der BF eine zusammengefasste Darstellung, wie seine Daten durch die erstmitbeteiligte Partei verarbeitet würden. Per E-Mail vom 24.02.2024 mit dem Betreff XXXX wandte sich ein Mitarbeiter der erstmitbeteiligten Partei an den BF und übermittelte eine E-Mail Korrespondenz mit der Mutter des Sohnes, in welcher ein Vermittlungsversuch vorgeschlagen wurde.
1.2.2. Der BF brachte am 08.05.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (zweitmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein. Er machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG geltend. Dabei bracht er vor, dass die erstmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe und Dritten unrichtige personenbezogene Daten des BF zugänglich gemacht habe. Eine Auskunft der zweitmitbeteiligten Partei erfolgte nicht.
Der BF moniert unter anderem, dass die Wohnadresse des Sohnes unrichtig sei und es unrichtig sei, wenn bei Angaben zur Wohnadresse des Sohnes der Zusatz „bei seinen Eltern“ angeführt werde, da der Sohn nicht beim BF wohne. Darüber hinaus stellt der BF in Frage, ob an der Meldeadresse des Sohnes und seiner Mutter überhaupt eine Wohnung existiere, die für Wohnzwecke geeignet sei.
1.2.3. Der BF brachte am 20.05.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine 1.619-Seitige Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (drittmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein. Er machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG geltend. Dabei bracht er vor, dass die drittmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe und unrichtige Daten des BF verarbeitet bzw. weitergegeben habe, indem ein Beschluss des Bezirksgerichts XXXX im Jahr 2016 unzulässigerweise weitergeleitet worden sei.
Ein Auskunftsersuchen an die drittmitbeteiligte Partei wurde nicht vorgelegt. Die 1.619 A4-Seiten umfassende Beschwerde enthält – ähnlich wie die mitgeschickten Parteiengehöre – umfangreiches und unstrukturiertes Vorbringen, Zitate von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, österreichische und italienische Dokumente, Befunde und Korrespondenzen. Ein konkreter Sachverhalt, der eine Datenschutzverletzung iSd. § 1 DSG darlegen würde ist nicht erschließbar.
1.2.4. Der BF brachte am 31.05.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (viertmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein. Er machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG geltend. Dabei bracht er vor, dass die viertmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsersuchen reagiert habe und, dass diese den BF in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.
Der BF stellte mit Schreiben vom 14.04.2024 ein Auskunftsersuchen an die viertmitbeteiligte Partei. Eine Auskunft wurde nicht erteilt. Die Datenschutzbeschwerde besteht im Wesentlichen aus einem Zitat einer Entscheidung des BFG. Ein datenschutzrechtlich hinreichend relevanter Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung ergeben könnte, wurde nicht dargelegt.
1.2.5. Der BF brachte am 02.06.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen den XXXX (fünftmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein. Er machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die fünftmitbeteiligte Partei unzureichend auf ein Auskunftsersuchen reagiert habe.
Der BF richtete per E-Mail vom 24.04.2024 ein Auskunftsersuchen an die fünftmitbeteiligte Partei und ersuchte um eine diesbezügliche Lesebestätigung. Mit Schreiben vom 26.04.2024 teilte die fünftmitbeteiligte Partei dem BF mit, dass sein E-Mail von der Geschäftsstelle Wien zur Kenntnis genommen worden sei. Eine weitere Auskunft erfolgte nicht. Der BF beantragte die Einvernahme des Geschäftsführers, des stellvertretenden Landesleiters sowie zwei weiterer Mitarbeiter der fünftmitbeteiligten Partei durch die belangte Behörde.
1.2.6. Der BF brachte am 02.06.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (sechstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein. Er machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG geltend. Dabei bracht er vor, dass die sechstmitbeteiligte Partei unzureichend auf ein Auskunftsersuchen reagiert habe.
Der BF richtete per E-Mail vom 29.04.2024 ein Auskunftsersuchen in seinem Namen und im Namen seines Sohnes an die sechstmitbeteiligte Partei. Diese erteilte in weiterer Folge keine Auskunft. Die Datenschutzbeschwerde besteht zu einem großen Teil aus Zitaten einer Entscheidung des BVwG, aus der der relevante Sachverhalt erschließbar sein soll. Die Vorbringen im Namen des Sohnes enthalten eine Vielzahl von Dokumenten in Zusammenhang mit der Krankenversicherung des Sohnes und ebenfalls einem Zitat der gleichen BVwG-Entscheidung. Der BF beantragt sodann die Einvernahme mehrerer Mitarbeiter der sechstmitbeteiligten Partei sowie der Kindesmutter. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung ergibt ist nicht erschließbar.
1.3. Alle Datenschutzbeschwerden des BF wurden in einer außergewöhnlich umfangreichen Form eingebracht indem entweder die Beschwerden selbst mehrere hundert Seiten an Vorbringen enthalten oder zumindest die Beilagen – zwei Parteiengehöre, datiert mit 22.02.2024 und 09.03.2024 zu einem Verfahren vor dem BVwG, die jeder Beschwerde angehängt waren – mehrere hundert Seiten an Ausführungen enthalten.
Die Beschwerden und Beilagen folgen keiner klaren Struktur und enthalten diverse Dokumente von italienischen oder österreichischen Behörden, Korrespondenzen mit unterschiedlichen privaten oder öffentlichen Institutionen, Zitate von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Darstellungen zu nicht verfahrensrelevanten Umständen. Den Beschwerden ist jedoch gemein, dass sie alle im Nahbereich des Familiendisputs des BF liegen: zum einen geht der BF in den Beschwerden selbst auf die familiäre Situation ein, zum anderen beziehen sich die beigelegten Parteiengehöre auf diese.
Der BF verfolgt mit den Datenschutzbeschwerden hinsichtlich der zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien den primären Zweck Informationen zu seinem Sohn zu erhalten. Hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei kann ein tatsächliches Datenschutzinteresse jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
1.4. Die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde erweist sich in ähnlicher Form wie die Datenschutzbeschwerden an sich, als weitgehend unstrukturiert und ohne schlüssige Begründung. Der BF zitiert darin diverse Stellungnahmen, Korrespondenzen und Entscheidungen bzw. Beschlüsse von Gerichten oder Behörden. In regelmäßigen Abständen, zitiert der BF unterschiedliche Teile des verfahrensgegenständlichen Bescheids und führt wiederholend aus, dass es zum „Amtswissen“ der Datenschutzbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts gehören müsse, dass die jeweils hervorgehobenen Textpassagen nicht korrekt seien.
Nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde an das erkennende Gericht übermittelte der BF in über 230 Eingaben – jede davon mehrere PDF-Dateien umfassend – Dokumente und Beweismittel.
2.1. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF in Punkt II.1.1. basieren auf den – im Kern unstrittigen – Vorbringen des BF selbst, aus denen sich das familiäre Gefüge mit Vater, Mutter und Kind sowie Tag und Ort der Geburt des Kindes ergeben. Dass ein familiärer Konflikt besteht, bei dem der BF behauptet, dass das Kind durch die Mutter nach Italien entführt worden sei, ergibt sich ganz evident aus den Darstellungen des BF bezüglich der gesamten verfahrensrelevanten Situation. Aus diesen Darstellungen ergibt sich auch die Feststellung dahingehend, dass das Kind bei der Mutter in XXXX lebt.
Die Feststellungen zur nicht bestehenden Obsorgeberechtigung des BF sowie dem Kontaktverbot basieren zum einen auf der Tatsache, dass der BF sowie die familiäre Situation dem BVwG aus diversen Verfahren bekannt sind und auf den im Kern unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Mutter mit Dekret vom 19.04.2018, Zl XXXX und Zl XXXX des Oberlandesgerichts XXXX , Außenabteilung XXXX das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Eine anderslautende Entscheidung bzw. Aufhebung eben dieser Entscheidung konnte der BF in weiterer Folge nicht vorlegen. Dass ein Kontaktverbot des BF zu seinem Sohn besteht, basiert auf der vom BF nicht widersprochenen Feststellung der belangten Behörde, die sich diesbezüglich auf ein vorliegendes Dekret des Jugendgerichts XXXX vom 31.03.2021, Zl. XXXX bezieht. XXXX
Dass der BF lediglich über ein geringes Einkommen verfügt, basiert auf seinem dahingehend nachvollziehbaren und glaubhaften Vorbringen.
Die Anzahl der vom BF eingeleiteten Beschwerdeverfahren und von diesem übermittelten E-Mails basiert auf den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde, die vom BF nicht bestritten wurden.
2.2. Die Feststellungen zu den Datenschutzbeschwerden ergeben sich aus den jeweiligen, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vorbringen des BF (OZ 1) und den entsprechenden vorliegenden Dokumenten. Die Feststellungen zu Punkt II.1.3. wonach eigentliches Ziel der Datenschutzbeschwerden die Informationsbeschaffung zum Sohn ist und gerade kein Interesse im tatsächlichen Schutz personenbezogener Daten liegt basiert insbesondere auf folgenden Überlegungen des erkennenden Gerichts:
2.2.1. Mit Blick auf die erstmitbeteiligte Partei führte der BF aus, dass er ein Auskunftsersuchen iSd. Art 15 DSGVO gestellt habe, das nicht bzw. nur mangelhaft beantwortet worden sei und, dass ein Mitarbeiter der erstmitbeteiligten Partei seine personenbezogenen Daten im Rahmen eines „Vermittlungsversuchs“ an die Mutter des gemeinsamen Sohnes weitergegeben habe. Wie festgestellt wurde, wurde das Auskunftsersuchen im Rahmen einer die Arbeitsweise der erstmitbeteiligten Partei zusammenfassenden Darstellung beantwortet. Der BF führt in seiner Beschwerde aus, dass die Auskunft zu kurz greife und wesentliche Anforderungen an eine gesetzmäßige Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO fehlen würden. Diesem Argument kann vor dem Hintergrund der äußerst kurzen Darstellung der Datenverarbeitung und der fehlenden Nachforschung, ob im Rahmen eines persönlichen Gesprächs sämtliche Informationen iSd. DSGVO erteilt wurden, grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Gleichzeitig ist der „Vermittlungsversuch“ des Mitarbeiters der erstmitbeteiligten Partei zu berücksichtigen. Offenbar ist der Mitarbeiter an die ehemalige Lebensgefährtin des BF und Mutter des gemeinsamen Kindes herangetreten, um einen Vermittlungsversuch zwischen den Elternteilen zu initiieren. Ob in diesem Zusammenhang Daten unzulässigerweise weitergegeben wurden – es ist in diesem Zusammenhang an das breite Begriffsverständnis des EuGH zu „personenbezogenen Daten“ zu denken – ist angesichts der unterbliebenen Ermittlung der Behörde unklar. Da die ehemalige Lebensgefährtin des BF den Mitarbeiter der erstmitbeteiligten Partei aus früheren Kontakten zu kennen scheint, ist eine Offenlegung personenbezogener Daten alleine durch die Funktion des Mitarbeiters nicht ausgeschlossen. Insofern kann hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei ohne weitere Nachforschungen durch die Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass hinter der Beschwerde des BF kein tatsächliches Datenschutzinteresse steht und die Beschwerde ausschließlich von sachfremden Interessen, wie dem Familiendisput, getragen wird.
2.2.2. Mit Blick auf die zweitmitbeteiligte Partei kann gesamtbetrachtend kein datenschutzrechtliches Interesse des BF erkannt werden. Wiederum brachte der BF vor, dass ein Auskunftsersuchen iSd. Art. 15 DSGVO nicht beantwortet worden sei und eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG vorliege.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zweitmitbeteiligten Partei um die ehemalige Lebensgefährtin des BF und Mutter des gemeinsamen Kindes handelt. Insofern liegt der Verdacht der von der belangten Behörde behaupteten Informationsbeschaffung nahe. Zum anderen begründet der BF seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die zweitmitbeteiligte Partei Dritten unrichtige Daten des BF zugänglich gemacht habe, indem sie bei der Gemeinde XXXX in XXXX sowohl ihre eigene Anschrift als auch jene des Sohnes gemeldet habe. Generell hätte die zweitmitbeteiligte Partei „zumindest bestimmte unrichtige personenbezogene Daten des BF“ Dritten nicht mitteilen dürfen. Wiederum führt der BF aus, dass es zum Amtswissen österreichischer Gerichte und Behörden gehören müsse, dass seine Daten durch die zweitmitbeteiligte Partei jahrelang unrichtig verarbeitet worden seien.
Vor dem Hintergrund des familiären Disputs sowie der unsubstantiierten und teilweise unklaren Darstellungen des BF worin die monierte Rechtsverletzung liegen soll, ist der Behörde in ihrer Beurteilung hinsichtlich der zweitmitbeteiligten Partei zuzustimmen. Der BF vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern die Wohnadresse der zweitmitbeteiligten Partei eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung darstellen soll. Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sich nie an der Wohnadresse der zweitmitbeteiligten Partei gemeldet habe, weshalb die Angabe vor Behörden, dass die „Eltern“ des gemeinsamen Sohnes dort leben würden, unrichtig sei, so übersieht er, dass die zweitmitbeteiligte Partei als Mutter und erziehungsberechtigte Person gemeinsam mit dem Sohn an eben dieser Adresse wohnt. Zudem unterlässt es der BF darzulegen, in welchem konkreten Zusammenhang diese Daten unrichtig verarbeitet worden sein sollen. Vielmehr lässt die Argumentation des BF, die im Wesentlichen auf die Meldeadresse der zweitmitbeteiligten Partei eingeht, dahingehend verstehen, dass er kein Interesse am Schutz seiner eigenen Daten verfolgt, sondern die offizielle Meldeadresse des gemeinsamen Sohnes in Frage stellt. Das Datenschutzrecht soll jedoch nicht die Möglichkeit eröffnen, nicht im Datenschutz gelegene Interessen zu verfolgen. Diesbezüglich ist zudem die zeitliche Komponente zu berücksichtigen: da die zweitmitbeteiligte Partei – nach den Angaben des BF – bereits mehrere Jahre in XXXX lebt, erscheint die nunmehr auf die Meldeadresse gerichtete Beschwerde umso mehr als bloßer Vorwand.
Auch hinsichtlich des unbeantworteten Auskunftsersuchens ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass in diesem speziellen Zusammenhang das Interesse an der bloßen Informationsbeschaffung zum Sohn des BF im Vordergrund steht.
2.2.3. Mit Blick auf die drittmitbeteiligte Partei liegt nach Gesamtbetrachtung und Würdigung der über 1600 Seiten umfassenden Datenschutzbeschwerde ebenfalls eine Anfrage vor, die nicht den Schutz personenbezogener Daten des BF anstrebt und ist der belangten Behörde im Ergebnis in ihrer Beurteilung zuzustimmen.
Der BF brachte in seiner Datenschutzbeschwerde wiederum vor, dass er sowohl in seinem Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO als auch in seinem Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG verletzt worden wäre. Begründend führte er zum einen aus, dass ein Auskunftsersuchen nicht beantwortet worden wäre und zum anderen, dass unrichtige personenbezogene Daten des BF an Dritte weitergegeben worden wären.
In dieser Hinsicht ist vorab auf den überbordenden Umfang der Datenschutzbeschwerde hinzuweisen, die aus über 1600 Seiten besteht und unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzesstellen, Korrespondenzen mit diversen Stellen und (italienische) behördliche Dokumente enthält. Ein konkretes Vorbringen ist dem Konvolut an Darstellungen praktisch nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO sind dem Konvolut zwar diverse Korrespondenzen in Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO zu entnehmen, allerdings geht daraus keine diesbezügliche Anfrage an die drittmitbeteiligte Partei hervor. Auch mit Blick auf die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG steht ein nicht im Datenschutz gelegenes Interesse im Vordergrund. Auf mehreren hundert Seiten werden Vorbringen erstattet, die weder in inhaltlichem noch zeitlichem Zusammenhang stehen. Der BF wendet sich mit seiner Datenschutzbeschwerde gegen eine XXXX , die aus datenschutzrechtlicher Sicht zwar durchaus in vielen Fällen als „Verantwortlich“ angesehen werden kann, ein konkreter Sachverhalt auf den sich die Beschwerde bezieht, kann jedoch nicht erkannt werden. Vielmehr enthält die Datenschutzbeschwerde diverse Korrespondenzen mit Stellen für die die drittmitbeteiligte Partei unter Umständen als Verantwortliche Institution in Frage kommen könnte.
Der BF behauptet unter anderem die unzulässige Weiterleitung eines Beschlusses des BG XXXX im Jahr 2016. Zum einen ist auf den Zeitpunkt der vermeintlichen Weiterleitung hinzuweisen, der zum Entscheidungszeitpunkt knapp zehn Jahre her ist. Zum anderen verliert sich der BF abermals in ausschweifenden Darstellungen seiner familiären Situation und des Disputs der letzten Jahre. Mit Blick auf die monierte Weitergabe des Beschlusses strengte der BF schon ein Verfahren an, das sich mit eben dieser Frage beschäftigte. Dies geht vor allem aus dem vom BF selbst vorgelegten Parteiengehör vor dem Bundesveraltungsgericht vom 22.02.2024 zu GZ XXXX hervor.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zur Unterstützung von Personen, die von Rechtsverletzungen hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten betroffen sind, Beschwerdeformulare zur Verfügung stellt um eine knappe und prägnante Darstellung der Fakten zu ermöglichen ohne, dass relevante Punkte übersehen werden. Der BF hat sich jedoch bei Beschwerdeeinbringung bewusst gegen diese Möglichkeit – von deren Existenz er weiß, denn Teile des vorgelegten Konvoluts enthalten durch Formular eingebrachte Beschwerden des BF in anderem Zusammenhang – entschieden. Es erhärtet sich dadurch das Bild, dass es dem BF mehr um die Darstellung seiner allgemeinen Situation geht, als um konkrete Rechtsverletzungen durch die drittmitbeteiligte Partei. Das Gericht übersieht dabei jedoch nicht, dass die Verwendung des Formulars der Behörde nicht zwingend ist.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdeumfangs, den allgemeinen und unsubstantiierten Darstellungen und dem Vorbringen völlig sachfremder Umstände, die teilweise Jahre zurückliegen, kann der belangten Behörde in ihrer Beurteilung, dass mit der Anfrage keine tatsächlichen datenschutzrechtlichen Interessen verfolgt werden, nicht entgegengetreten werden.
2.2.4. Hinsichtlich der viertmitbeteiligten Partei kann ebenfalls kein datenschutzrechtliches Interesse an der Verfahrensführung erkannt werden.
Der BF brachte wiederum vor, dass die viertmitbeteiligte Partei ihn in seinem Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO und in seinem Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG verletzt habe. Der BF legte auch im Rahmen des an die viertmitbeteiligte Partei gerichteten Auskunftsersuchens die beiden festgestellten Parteiengehöre aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei. Trotz des gegenständlich nicht beantworteten Auskunftsbegehrens verfolgt die Anfrage nach Ansicht des erkennenden Gerichts eigentlich einen Informationsgewinn hinsichtlich des Sohnes des BF.
Zur Untermauerung des Auskunftsersuchens wurden Beilagen übermittelt, die sich fast ausschließlich mit der familiären Situation des BF befassen, wodurch sich der Verdacht, dass der BF sachfremde und damit nicht im Datenschutz gelegene Interessen verfolgt erhärtet. Die übermittelten Parteiengehöre, die einige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerde erstatten wurden, haben inhaltlich praktisch nichts mit eben dieser zu tun. Zudem geht der BF weder im Auskunftsersuchen selbst, noch in der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde, die im Wesentlichen aus einer zitierten Entscheidung des BFG besteht, nicht darauf ein, inwiefern diese Beilagen von Relevanz sein sollten. Aufgrund der Ausgestaltung des Auskunftsersuchens, das auch im Namen des Sohnes erhoben wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF tatsächlich an einer Auskunft hinsichtlich seiner ihn betreffenden personenbezogenen Daten gelegen ist. Mit Blick auf die behauptete Rechtsverletzung im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG ist festzuhalten, dass der BF lediglich völlig unsubstantiiert eine Verletzung dieses Rechts vorbringt, ohne einen konkreten Sachverhalt zu schildern oder konkrete Handlungen der viertmitbeteiligten Partei darzustellen.
Vor dem Hintergrund der Beilagen des Auskunftsersuchens und dem unsubstantiierten Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG ist davon auszugehen, dass es dem BF nicht um die Wahrung seines Rechts auf Schutz personenbezogener Daten geht, sondern vielmehr um allgemeine Informationsbeschaffung bezüglich seines Sohnes. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann der Beurteilung der belangten Behörde daher auch in diesem Fall nicht entgegengetreten werden.
Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass Betroffene grundsätzlich keinen Grund für ein Auskunftsersuchen angeben müssen, allerdings indizieren die Beilagen bereits ein sachfremdes Interesse, dem der BF im Rahmen klarstellender Ausführungen zu seinen Beweggründen entgegentreten hätte können.
2.2.5. Der BF stellte mit Schreiben vom 24.04.2025 ein Auskunftsersuchen iSd. Art. 15 DSGVO an die fünftmitbeteiligte Partei, übermittelte dazu diverse Anlagen und ersuchte um eine Lesebestätigung. Die fünftmitbeteiligte Partei nahm das Schreiben des BF zur Kenntnis, erteilte in weiterer Folge jedoch keine Auskunft.
Zwar hat – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird – jeder Rechtsunterworfene ein Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO, allerdings scheint hinsichtlich der Beschwerde gegen die fünftmitbeteiligte Partei ein sachfremdes Interesse im Vordergrund zu stehen. Zum einen indiziert bereits der Umstand, dass der BF das Auskunftsersuchen auch im Namen seines Sohnes stellte, für den er jedoch nicht obsorgeberechtigt bzw. vertretungsbefugt ist, ein Motiv, das nicht im Datenschutz liegt. Zum anderen legen wiederum die zum Auskunftsersuchen beigelegten Parteiengehöre nahe, dass es dem BF um die von der Behörde behauptete Informationsbeschaffung geht. Obwohl das Auskunftsersuchen am 24.04.2024 gestellt wurde, übermittelte der BF die Parteiengehöre, die mit 22.02.2024 und 09.03.2024 datiert sind. Es ist kein Zusammenhang zwischen den Parteiengehören und der fünftmitbeteiligten Partei erkennbar und wird ein solcher auch nicht behauptet. Das Auskunftsersuchen selbst beschränkt sich auf ein Zitat der einschlägigen DSGVO-Bestimmungen, ohne dass nähere Ausführungen erfolgen, die es der fünftmitbeteiligten Partei ermöglichen würden die Beilagen zu interpretieren. Da es dem BF offenkundig um für ihn sehr wichtige Datenverarbeitungen geht, ist nicht nachvollziehbar, dass er überhaupt nicht darlegt welche unrechtmäßige Datenverarbeitung er befürchte.
Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass Betroffene grundsätzlich keinen Grund für ein Auskunftsersuchen angeben müssen, allerdings indizieren die Beilagen bereits ein sachfremdes Interesse, dem der BF im Rahmen klarstellender Ausführungen zu seinen Beweggründen entgegentreten hätte können.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts spricht auch der Antrag des BF sowohl die Geschäftsleitung der fünftmitbeteiligten Partei, deren stellvertretenden Landesleiter als auch eine Mitarbeiterin zu einer Einvernahme zu laden dafür, dass der BF vielmehr an einer Konfrontation mit den Entscheidungsträgern als an einer schlichten Datenauskunft iSd. Art. 15 DSGVO interessiert ist.
2.2.6. Der BF stellte mit Schreiben vom 29.04.2025 im eigenen Namen und im Namen seines Sohnes ein Auskunftsersuchen iSd. Art. 15 DSGVO an die sechstmitbeteiligte Partei und übermittelte dazu diverse Anlagen, eine Auskunft wurde jedoch nicht erteilt.
Zwar hat – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird – jeder Rechtsunterworfene ein Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO, allerdings scheint hinsichtlich der Beschwerde gegen die sechstmitbeteiligte Partei ein sachfremdes Interesse im Vordergrund zu stehen. Zum einen indiziert bereits der Umstand, dass der BF das Auskunftsersuchen auch im Namen seines Sohnes stellte, für den er jedoch nicht obsorgeberechtigt bzw. vertretungsbefugt ist, ein Motiv, das nicht im Datenschutz liegt. Zum anderen legen wiederum die zum Auskunftsersuchen beigelegten Parteiengehöre nahe, dass es dem BF um die von der Behörde behauptete Informationsbeschaffung geht. Obwohl das Auskunftsersuchen am 24.04.2024 gestellt wurde, übermittelte der BF die Parteiengehöre, die mit 22.02.2024 und 09.03.2024 datiert sind. Es ist kein Zusammenhang zwischen den Parteiengehören und der sechstmitbeteiligten Partei erkennbar und wird ein solcher auch nicht behauptet. Das Auskunftsersuchen selbst beschränkt sich auf ein Zitat der einschlägigen DSGVO-Bestimmungen, ohne dass nähere Ausführungen erfolgen, die es der sechstmitbeteiligten Partei ermöglichen würden die Beilagen zu interpretieren. Da es dem BF offenkundig um eine für ihn sehr wichtige Datenverarbeitungen geht, ist nicht nachvollziehbar, dass er überhaupt nicht darlegt welche unrechtmäßige Datenverarbeitung er befürchte.
Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass Betroffene grundsätzlich keinen Grund für ein Auskunftsersuchen angeben müssen, allerdings indizieren die Beilagen bereits ein sachfremdes Interesse, dem der BF im Rahmen klarstellender Ausführungen zu seinen Beweggründen entgegentreten hätte können.
Die Datenschutzbeschwerde selbst verstärkt den Eindruck, dass es dem BF nicht um den Schutz seiner personenbezogenen Daten geht. Die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde, die selbst 85 A4-Seiten umfasst und abermals im Namen des BF und seines Sohnes eingebracht wurde, besteht wiederum aus unstrukturiertem Vorbringen, dem Zitat einer BVwG-Entscheidung aus dem Jahr 2020 sowie der Abbildung von Schreiben diverser Institutionen aus dem Gesundheitsbereich. Sämtliche Darstellungen beziehen sich auf den Sohn des BF bzw. die Frage, wo dieser versichert ist. Offenkundig versucht der BF den Versicherungsstatus des Sohnes in Frage zu stellen bzw. eine Änderung der verarbeiteten Daten herbeizuführen.
Der BF beantragte sowohl die Einvernahme diverser Vertreter der sechstmitbeteiligten Partei als auch der Kindesmutter, wodurch sich wiederum der Eindruck erhärtet, dass ein sachfremdes Interesse verfolgt wird. Inwiefern eine Befragung der Kindesmutter zum Versicherungsverhältnis des gemeinsamen Sohnes Aufschluss zur vermeintlich unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten des BF selbst geben soll, legt dieser nicht dar.
2.2.7. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen konnte das Gericht nur mit Blick auf die erstmitbeteiligte Partei ein allfälliges Datenschutzinteresse erkennen und gelangte zur dementsprechenden Feststellung.
2.3. Die Feststellungen zur Bescheidbeschwerde gründen darauf, dass diese dem BVwG vorliegt. Der BF brachte die über 230 Eingaben direkt beim Gericht ein und wurde ebenso Einsicht in diese genommen.
3.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Hat die belangte Behörde wie hier die Behandlung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO abgelehnt, hat sie die Datenschutzbeschwerde nicht inhaltlich geprüft und über sie nicht inhaltlich entschieden. Vielmehr hat die belangte Behörde die inhaltliche Prüfung der Datenschutzbeschwerde verweigert. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG. Eine meritorische Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde hätte vielmehr eine rechtswidrige Überschreitung des Gegenstands des Bescheidbeschwerdeverfahrens zur Folge. Das VwG ist nicht auf die Prüfung der konkreten Begründung der belangten Behörde beschränkt, sondern hat den von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund umfassend und abschließend zu beurteilen. Falls erforderlich (und kein Fall des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt), hat das VwG den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002)
Es war daher die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Behandlung zu prüfen.
Zur Exzessivität und offenkundigen Unbegründetheit
3.2. Gemäß Art 57 Abs 1 lit f DSGVO muss sich jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist.
Demgegenüber sieht Art 57 Abs 4 DSGVO bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen vor, dass die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage, wobei der Begriff „Anfrage“ auch Beschwerden nach Art 57 Abs 1 lit f und Art 77 Abs 1 DSGVO umfasst. (vgl. hierzu EuGH 09.01.2025, C-416/23 [Österreichische Datenschutzbehörde], Rz 25 f, 41)
Art 57 Abs 4 DSGVO normiert zwei alternative Voraussetzungen - die „offenkundige Unbegründetheit“ oder „Exzessivität“ von Anfragen, die die Aufsichtsbehörde in diesen Ausnahmefällen entweder zur Weigerung, aufgrund der Beschwerde tätig zu werden, oder zur Vorschreibung einer angemessenen Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten berechtigt. Die Beurteilung, ob eine Beschwerde im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO als „offenkundig unbegründet“ oder „exzessiv“ anzusehen ist, erfordert hinsichtlich der jeweiligen Beschwerde eine objektive Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 16)
3.3. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu Recht erkannt, dass es der Aufsichtsbehörde, bei der eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, obliegt, auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Zahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. (vgl. EuGH 09.01.2025, C‑416/23, Rz 56, 57)
Zum Tatbestand des Art. 57 Abs. 4 DSGVO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, gestützt auf das Urteil des EuGH vom 9. Jänner 2025, C-416/23, zur Frage der Voraussetzungen für eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Missbrauchsabsicht gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO dann anzunehmen ist, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte. (vgl. insbes. Ra 2023/04/0002, Rz 17)
3.4. Wie festgestellt wurde, leitete der BF im Zeitraum 2018 – 2024 über 230 (verwaltungsbehördliche) Datenschutzverfahren gegen verschiedene Beschwerdegegner ein. Zwar kann bloß aufgrund der hier überaus hohen Gesamtzahl an Datenschutzbeschwerden noch nicht auf die Exzessivität geschlossen werden, jedoch stellt diese Häufung der Inanspruchnahme der belangten Behörde durch den BF durchaus ein Indiz für eine Exzessivität seiner Anfragen dar, da sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde beeinträchtigen kann und eine derart hohe Anzahl von Eingaben deren Ressourcen übermäßig bindet. Auch wenn der EuGH in seinem Urteil vom 09.01.2025 (C‑416/23) darauf verweist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können bzw. diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen sind, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen, darf nicht übersehen werden, dass die personellen Ressourcen der belangten Behörde tatsächlich beschränkt sind, wodurch eine überbordende Inanspruchnahme der Behördenkapazitäten durch einzelne Beschwerdeführer zwangsläufig zu Lasten anderer Rechtsschutzsuchender geht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. (vgl. EuGH 09.01.2025, C 416/23, Rz 49, mwN.)
Die verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden – insbesondere jene gegen die drittmitbeteiligte Partei – erstrecken sich samt Beilagen jeweils auf mehrere hundert Seiten an Vorbringen. Zwar kann dieser Umstand für sich betrachtet keine Exzessivität begründen, allerdings deutet das ungefilterte und pauschale Vorlegen einer Vielzahl an Beilagen, Urkunden, Schriftverkehr und sonstigen Unterlagen, ohne deren individuelle Erforderlichkeit strukturiert zu begründen, auf eine Missbrauchsabsicht bzw. Exzessivität hin bzw. stellt nach Ansicht des erkennenden Senates ein klares Indiz hierfür dar.
3.6. Im Kern bringt der (amts- und gerichtsbekannte) Erstbeschwerdeführer regelmäßig vor, sein im Jahr XXXX geborener Sohn sei unrechtmäßig bei der Kindesmutter in XXXX wohnhaft, sei ihm die Obsorge zu Unrecht entzogen worden bzw. erachte er sich weiterhin als Kindsvater sorgeberechtigt; sämtliche damit im Zusammenhang stehenden in- und ausländischen behördlichen Entscheidungen und Registereinträge seien aus seiner Sicht unrichtig und daher zu löschen oder richtigzustellen. Wie festgestellt und aktenmäßig dokumentiert, befasst der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch zahllose weitere öffentliche Stellen und private Rechtsträger im In- und Ausland. Bereits vor dem Hintergrund dieser Begleitumstände kann aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel daran bestehen, dass die entscheidenden Gründe des Erstbeschwerdeführers für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihm aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen, sondern vielmehr in den familienrechtlichen Auseinandersetzungen zu sehen sind, wobei der Erstbeschwerdeführer ohne diese sachfremden Gründe die datenschutzrechtlichen Verfahren nicht führen würde. (vgl. wiederum VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002 Rz 17)
3.7. Auch den verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden liegt der eben dargestellte und festgestellte Lebenssachverhalt zu Grunde.
Alle Beschwerdeverfahren folgen dem gleichen Schema, das eindeutig im inhaltlichen Nahbereich des familiären Disputs liegt. Bereits der Umstand, dass jedes Auskunftsersuchen und jede Beschwerde sowohl im Namen des BF selbst, als auch im Namen dessen Sohnes – für den er eben keine Vertretungsbefugnis hat – einbrachte, legt dies nahe. Darüber hinaus wurden die Auskunftsersuchen vor dem Hintergrund zweier beigelegter Parteiengehöre gestellt, die keinen Zweifel daran lassen, dass sie in evidentem Zusammenhang mit der familiären Problematik stehen.
Regelmäßig verabsäumt es der BF darzulegen, worin die monierten Datenschutzverletzungen bestehen sollen und verliert sich in seinen mehreren hundert Seiten umfassenden Darstellungen. Auch die vom BF beantragten mündlichen Anhörungen vor der belangten Behörde deuten darauf hin, dass es dem BF vielmehr um eine Konfrontation mit Institutionen geht, die im familiären Geschehen der letzten Jahre eine Rolle gespielt haben. So beantragte der BF mit Blick auf die fünft- und sechstmitbeteiligte Partei die Einvernahme von Geschäftsführern, stellvertretender Landesleiter, diverser Mitarbeiter und der Kindesmutter. Inwiefern diese Personen Auskunft zur unrechtmäßigen Verarbeitung von Daten des BF Auskunft geben sollen, legte er jedoch nicht dar.
Lediglich mit Blick auf die erstmitbeteiligte Partei konnte der BF einen hinreichend deutlichen aktuellen Sachverhalt darstellen, aus dem sich eine potenzielle Datenschutzverletzung ergeben könnte. Diesbezüglich ist der Konnex zum Familiendisput zwar ebenso offensichtlich, allerdings konnte der BF (anders als in den übrigen verfahrensrelevanten Beschwerdeverfahren) eine Datenverarbeitung schildern, die – nach gegenwärtiger Sachlage – ausschließlich ihn betrifft. Vor dem Hintergrund der dargestellten EuGH-Judikatur soll die Nichtbehandlung einer Datenschutzbeschwerde der belangten Behörde die Möglichkeit geben Beschwerden abzulehnen, wenn diese nicht zur Wahrung datenschutzrechtlicher Interessen betrieben werden. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit für Betroffene, deren Beschwerden teilweise wegen Exzessivität nicht behandelt wurden, aus, tatsächlichen Rechtschutz zu erlangen, wenn sie von unrechtmäßigen Datenverarbeitungen betroffen sind. Dies selbst dann, wenn diese Verarbeitungen abermals im Nahbereich eines Sachverhalts liegen, der zur Ablehnung von Beschwerdebehandlungen geführt hat.
3.9. Nach der dargestellten Rechtsprechung kann eine Missbrauchsabsicht auch dadurch gekennzeichnet sein, dass der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa weil sie dieselbe – oder ähnliche – Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 31). Wie die belangte Behörde bereits begründend ausführte, zielt eine Vielzahl der Verfahren des Erstbeschwerdeführers auf die Kontaktherstellung des Erstbeschwerdeführers mit seinem mj. Kind bzw. auf die Erwirkung der gerichtlich entzogenen Obsorge ab. Die gegenständlichen Verfahren sind ebenfalls ähnlich gelagert, da sie – selbst ohne nähere inhaltliche Prüfung – eindeutig ein inhaltliches Naheverhältnis zur Thematik der Obsorgeregelung betreffend seines bei der Mutter in Italien lebenden Kindes aufweisen. Dies bestätigt abermals die quantitative Häufung ähnlicher Beschwerden. Da dem Erstbeschwerdeführer bekannt ist, dass ihm bezüglich seines Sohnes kein Sorgerecht zukommt und ein aufrechtes Kontaktverbot besteht, muss sich der Erstbeschwerdeführer der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes auch bewusst sein.
3.10. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall festgestellten Gesamtumstände kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer – mit Ausnahme bezüglich der erstmitbeteiligten Partei – tatsächlich nicht um den Schutz der ihm aus der DSGVO zukommenden Rechte, sondern vielmehr um die Verfolgung anderer Interessen und Ziele geht.
Im Ergebnis war nach Ansicht des erkennenden Senates, im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des VwGH und EuGH, in Zusammenschau mit den festgestellten Gesamtumständen hinsichtlich sämtlicher vom Erstbeschwerdeführer anhängig gemachter Beschwerdeverfahren, insbesondere der an eine Obsession grenzenden Verfahrensführung, der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich in concreto um eine exzessive und missbräuchliche Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO handelt.
3.11. Auch mit Blick auf den Tatbestand der „offenkundigen Unbegründetheit“ ist der Beurteilung der Behörde im Ergebnis zuzustimmen. Das Vorliegen einer offenkundigen Unbegründetheit ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. An die Annahme der Offenkundigkeit der Unbegründetheit als Ausnahmebestimmung, die die Verpflichtung zum (unentgeltlichen) Tätigwerden der Aufsichtsbehörde betrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Datenschutzbeschwerde ist dann offenkundig unbegründet, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschance für den Einschreiter besteht, mit anderen Worten, wenn die Beschwerde schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine offenkundige Unbegründetheit jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, wenn also das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt. Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer „offenkundigen Unbegründetheit“ hat damit auf Basis des jeweiligen Vorbringens und des darauf gestützten Begehrens in der Datenschutzbeschwerde zu erfolgen. Die Feststellung des Inhalts des Antragsvorbringens bildet die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage für die Rechtsfrage der „offenkundigen Unbegründetheit“. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 20 f; 21.08.2025, Ra 2025/04/0143)
Wie festgestellt wurde, wurde jedes verfahrensgegenständliche Auskunftsersuchen des BF unter Beilage zweier (von ihm selbst verfasster) Parteiengehöre gestellt. Diese waren nicht nur außergewöhnlich umfangreich (ca. 300 A4-Seiten), sondern beschäftigten sich im Kern auch nicht mit den jeweiligen Auskunftsersuchen – etwa um diesen einen Rahmen zu geben – sondern mit dem bereits dargelegten Familiendisput. Im Rahmen dieser Parteiengehöre wird wiederholt jede gerichtliche oder behördliche Entscheidung bzw. Handlung, die mit der familiären Situation in Zusammenhang steht, in Frage gestellt oder deren Unrichtigkeit behauptet. Insofern ist auch anzumerken, dass jedem Auskunftsersuchen die gleichen Parteiengehöre beigelegt waren, was abermals dafür spricht, dass sie in keinerlei konkretem Zusammenhang mit den Auskunftsersuchen selbst stehen.
Vor dem Hintergrund der vielen Beschwerdeverfahren, die der BF schon angestrengt hat und, dass lediglich mit Blick auf die erstmitbeteiligte Partei eine tatsächlich im Datenschutz liegende aktuelle Datenverarbeitung vorgebracht werden konnte, aus der sich bei näherer Prüfung eine vom Familiendisput unabhängige Datenschutzverletzung ergeben könnte, wären die Beschwerden hinsichtlich der zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien auch offenkundig unbegründet gewesen.
Bereits aus einer rein objektiven Betrachtung der Datenschutzbeschwerden gegen die zweit- bis sechstmitbeteiligte Partei, erschließt sich, dass der BF kein im Datenschutz gelegenes Ziel verfolgt. Es ist offensichtlich, dass der BF zum einen Informationen zu seinem Sohn begehrt und zum anderen eine Konfrontation mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen sucht, die in den vergangenen Jahren in irgendeiner Art und Weise in den familiären Disput verwickelt waren.
Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Datenschutzbeschwerden im Namen des BF selbst, aber auch im Namen seines Sohnes, für den dieser keine Vertretungsbefugnis hat, erhoben wurden. Dieser Umstand alleine indiziert bereits die Verfolgung von Interessen, die gerade nicht im Datenschutz gelegen sind.
Bei der zweitmitbeteiligten Partei handelt es sich um die ehemalige Lebensgefährtin des BF und Mutter des gemeinsamen Kindes. Bereits aus diesem Umstand wird eine offenkundige Unbegründetheit indiziert, die sich durch das Vorbringen, das sich wiederum auf das vermeintlich falsche Meldestatut des Sohnes bezieht manifestiert. Neben dem Vorbringen, dass die ersuchte Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO nicht erteilt worden sei, brachte der BF vor, dass eine unrechtmäßige Datenverarbeitung stattgefunden habe, ohne einen hinreichend konkreten Sachverhalt zu schildern, der eine tatsächliche Verfolgung datenschutzrechtlicher Interessen darlegen würde.
Bei der drittmitbeteiligten Partei handelt es sich um eine XXXX . In der 1.619 A4-Seiten umfassenden Beschwerde, die selbst mit Blick auf die anderen gegenständlichen Beschwerden als in besonderem Maße umfangreich zu beschreiben ist, wurde wiederum kein konkreter Sachverhalt vorgebracht, auf den sich die Beschwerde bezieht. Vielmehr ist offensichtlich, dass es sich bei der Beschwerde um eine Art datenschutzrechtlichen Rund-um-Schlag handelt. Wie oben bereits ausgeführt, kommt die drittmitbeteiligte Partei für viele Stellen als „Verantwortliche“ iSd. DSGVO in Frage, weshalb ein klares Vorbringen unabdingbar ist. Darüber hinaus wurde in diesem konkreten Fall gar kein Auskunftsersuchen an die drittmitbeteiligte Partei gestellt.
Ebenso handelt es sich bei der viertmitbeteiligten Partei um einen XXXX , wobei im Rahmen der Datenschutzbeschwerde kein konkreter Sachverhalt vorgebracht werden konnte, auf den sich diese bezieht. Die Beschwerde besteht vielmehr aus der wörtlichen Wiedergabe einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts und lässt erläuternde Darstellungen vermissen.
Neben der bereits umfangreich dargelegten überschießenden Art der Auskunftsersuchen und Datenschutzbeschwerden ist hinsichtlich der fünft- und sechstmitbeteiligten Partei insbesondere auf die beantragte Durchführung mündlicher Verhandlungen vor der belangten Behörde hinzuweisen. Dabei begehrte der BF die Einvernahme von (namentlich genannten) Geschäftsführern, stellvertretenden Landesleitern, mehreren Mitarbeitern und der ehemaligen Lebensgefährtin. Inwiefern gerade diese Personen Aufschluss über die Verarbeitung personenbezogener Daten des BF geben können, legte dieser nicht dar. Abermals verstärkt sich der Eindruck, dass der BF die Konfrontation mit Personen und Einrichtungen sucht, die in irgendeiner Art und Weise in den Familiendisput involviert waren oder in irgendeiner Form Auskunft über den Sohn des BF geben könnten.
Zur Wahl der Handlungsalternative iSd. Art. 57 Abs. 4 DSGVO
3.12. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.01.2025 zudem zu Recht erkannt, „dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist“. (vgl. wiederum VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002 Rz 22 mwN.)
Da im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht zu bejahen war, hatte das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge zu beurteilen, ob die Weigerung zum Tätigwerden seitens der belangten Behörde im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig war.
Auch wenn mit dem Verlangen einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung von exzessiven Datenschutzbeschwerden die Rechte einer beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO in geringerem Maße beeinträchtigt werden als durch die Weigerung, die exzessiven Datenschutzbeschwerden zu bearbeiten, ist einer Gebühreneinhebung mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des EuGH und VwGH nicht von Vornherein der Vorzug zu geben. Vielmehr ist demnach die Eignung dieser Option (im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht) dahingehend zu prüfen, ob damit das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, namentlich den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, erreicht werden kann.
Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH und des VwGH und insbesondere auf die vom BF behauptete und dargelegte schlechte finanzielle Situation, kann der Behörde in ihrer Entscheidung die Behandlung der Beschwerden abzulehnen und keine Gebühr einzuheben, nicht entgegengetreten werden.
Zu Spruchpunk III – Vertretungsbefugnis des BF für dessen Sohn
3.13. Mit Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurden jene Beschwerden, die der BF im Namen seines Sohnes erhob, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF nicht obsorgeberechtigt und damit auch nicht vertretungsbefugt für seinen Sohn sei.
Der Behörde ist im Ergebnis Recht zu geben.
Gemäß § 9 AVG ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß § 21 Abs 2 ABGB sind minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 170 Abs 1 ABGB kann ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Anträge sind daher entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen. (vgl. VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 4. 4. 2001, 2000/01/0121; 17. 9. 2003, 2001/20/0188; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at))
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe zurückzuweisen ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309, Rz 13).
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer aufgrund eines Dekrets des Oberlandesgerichts XXXX nicht obsorgeberechtigt. Damit hat der BF auch keine Vertretungsbefugnis vor Behörden. Eine anderslautende Entscheidung wurde vom BF nicht vorgelegt.
Da das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd. § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist, wies die belangten Behörde die Beschwerden im Namen des Sohnes zulässigerweise zurück. (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014)
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar richtig davon ausging, dass der BF keine Vertretungsbefugnis für den minderjährigen Sohn hat und schließlich auch korrekt entschieden hat, hat diesen allerdings fälschlich als „Zweitbeschwerdeführer“ geführt. Der VwGH hielt in seiner Rechtsprechung fest, dass Eingaben von nicht vertretungsbefugten Personen als Eingaben des Einbringers selbst anzusehen sind. Insofern sind sowohl die Datenschutzbeschwerden als auch die Bescheidbeschwerde im Namen des minderjährigen Sohnes als im Namen des BF eingebracht anzusehen. (vgl. VwGH 27.04.2016, 2013/05/0167 mwN.; VwGH 13.01.2022, Ro 2021/01/0018)
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts waren die Ausführungen im Namen des Sohnes – die wegen der umfangreichen Eingaben im Grunde gleichlautend wie jene des BF selbst waren – als zusätzliche Ausführungen im Namen des BF anzusehen und wurde insofern über diese mit vorliegender Entscheidung abgesprochen. Eine andere Beurteilung der Lage hätte zur Folge, dass Personen von Dritten ohne deren Wissen in Verwaltungsverfahren verwickelt werden könnten.
Zu Spruchpunk IV – Verfahrenshilfe
3.14. Mit Spruchpunkt 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Verfahrenshilfe zurück und führte begründend aus, dass in einem Administrationsverfahren keine Möglichkeit zur Gewährung von Verfahrenshilfe bestehe und der Antrag daher unzulässig sei.
Das Datenschutzgesetz (DSG) enthält keine Bestimmungen über Verfahrenshilfe; Beschwerden an die Datenschutzbehörde sind auch nicht gebührenbefreit.
Der VwGH führte zur Verfahrenshilfe aus wie folgt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0407):
„Die Beschwerde argumentiert, dass auf Grund des Verfahrenshilfegesetzes BGBl 1973/569 eine Änderung des AVG betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe eingetreten sei und die Vorgangsweise des Gesetzgebers erkennen lasse, dass die in der ZPO zentral normierten Bestimmungen der Verfahrenshilfe auch in sämtlichen anderen Verfahren angewendet werden sollen. Diese echte Gesetzeslücke sei durch analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO zu schließen. Einem ‚einfachen Normunterworfenen‘ sei es nicht möglich, gerade in der komplexen Rechtsmaterie des ‚Aufenthaltsrechtes‘ selbst unter Anleitung eine formal richtige Berufung zu erstatten […]
Entgegen der Beschwerdemeinung kann von einer ‚echten Gesetzeslücke‘ keine Rede sein. Nach den Erläuterungen zur RV (846 BlgNR 13. GP 7f) will ‚(d)as entworfene Bundesgesetz ... sohin durch seine umfassende Regelung für das gerichtliche Zivil- und Strafverfahren ebenso wie für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und im Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) eine Verbesserung des bisherigen Rechtsschutzes erreichen.‘
Der mit dieser Novelle geänderte § 79 AVG lautet:
‚Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.‘
Den Erläuterungen zufolge (S. 18) wurde dadurch § 79 AVG an den neu vorgeschlagenen § 63 ZPO angepasst (‚notwendig‘ statt ‚notdürftig‘).
In eindeutiger Weise wurde somit das Institut der Verfahrenshilfe nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Dazu kommt - worauf bereits die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hingewiesen hat -, dass der Gesetzgeber in der Folge lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll.
[…]
Soweit die Beschwerdeführer auf § 79 AVG verweisen und vorbringen, dass wegen ihrer Mittellosigkeit zumindest ein Ausspruch hinsichtlich der Gebührenbefreiung hätte getroffen werden müssen, ist dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung erst während der Einhebung und nicht bereits bei der Vorschreibung von Gebühren anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 98/02/0129), weshalb schon deswegen eine diesbezügliche ‚Gewährung von Verfahrenshilfe‘ im Stadium vor der Berufungserhebung nicht in Betracht kommt.“
Der Umstand, dass sich der VwGH mit den einschlägigen Bestimmungen des AVG auf Basis eines fremdenrechtlichen Verfahrens befasst hat, kann an der allgemeinen Aussage und damit der Bindungswirkung auch für datenschutzrechtliche Verfahren nichts ändern.
Der belangten Behörde war sohin in ihrer Ansicht, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung einer Verfahrenshilfe gibt, zuzustimmen und im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.
3.15. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass entgegen den obigen Ausführungen ein Antrag auf Verfahrenshilfe für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zulässig ist. Allerdings muss ein solcher nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung (innerhalb der Beschwerdefrist) eingebracht werden. Dies ist im Übrigen im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt.
3.16. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das BVwG konnte sich für die gegenständliche Entscheidung auf rezente Rechtsprechung des EuGH und auch des VwGH stützen. Rechtsfragen, die die Zulassung einer Revision erfordern würden, sind nicht hervorgekommen.
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